Niggemannn Barz Kestner & Partner
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- Edwina Böhmer
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1 1 Rechtsanwälte Niggemannn Barz Kestner & Partner Friedrichstraße 74, Berlin Tel:030/ ; Fax: 030/ Gz. 151/15-ni Tel: Fax: 030/ Berlin, den Vermerk: 1. Neues Mandat eintragen: Verband Deutscher Polizeibeamter e.v. (VDP) 1. Vorsitzender: Herr Peter Michael Schumann, Hagelberger Straße 11, Berlin Herr Schumann bitte um Rechtsauskunft bezüglich folgenden Sachverhalts: Ich bin erster Vorsitzender des Verbandes Deutscher Polizeibeamter e.v. (VDP). Außer mir gehören dem Vorstand noch Renate Kühn und Martin Richthofen an. Für Freitag, den 27 Februar 2015, ist eine Demonstration vor dem Roten Rathaus in Berlin geplant, bei der thematisch darum geht, gegen die auf Bundes- und Landesebene geplanten Kürzungsmaßnahmen (Verlängerung der Lebens- und Wochenarbeitszeiten, Kürzungen von Weihnachts- und Urlaubgeld etc.) zu protestieren. Die Demonstration soll anlässlich einer am selben Tag im Roten Rathaus stattfindenden Zusammenkunft der überparteilich besetzten Bund-Länder- Arbeitsgruppe Polizei der Zukunft durchgeführt werden. Die Versammlung wurde mit Schreiben vom 27. November 2014 beim Polizeipräsidenten von Berlin angemeldet. Wir rechnen mit etwa Polizeibeamtinnen und beamten, die überwiegend aus Berlin und Brandenburg kommen dürften. Auf die Versammlung haben wir durch Aushänge an allen Polizeidienststellen in Berlin und Brandenburg
2 2 und durch entsprechende Hinweise auf unserer Homepage im Internet hingewiesen. Als Leiter der Versammlung wurde ich selbst benannt. Nach unserer Erfahrung dürfte ein Großteil der Teilnehmer in Polizeiuniform selbstverständlich ohne Dienstwaffen erscheinen. Im Laufe eines am durchgeführten Kooperationsgesprächs kristallisierte sich heraus, dass der Polizeipräsident in Berlin Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung hat, und zwar im Hinblick auf die Unterscheidbarkeit zwischen den Demonstrationsteilnehmern und Polizeibeamtinnen- und beamten, die sich zum Zeitpunkt der Demonstration im Dienst befinden und für die öffentliche Sicherheit sorgen sollen. Mit Bescheid vom , mir als Vereinsvorstand am zugestellt, erließ der Polizeipräsident eine entsprechende Auflage, wonach eine eindeutige Unterscheidbarkeit von Versammlungsteilnehmern in Uniform und polizeilichen Einsatzkräften uneingeschränkt gewährleistet sein müsse. Gegen den Bescheid habe ich namens des VDP am Widerspruch eingelegt. Darin habe ich zum Ausdruck gebracht, dass die Auflage völlig inakzeptabel sei. Die Versammlungsleitung sehe sich auch nicht veranlasst, auf die Demonstrationsteilnehmer entsprechend einzuwirken und ihnen etwa das Tragen von Baseballkappen, Leibchen o.ä. nahe zu legen. Am erhielt ich ein Schreiben vom Polizeipräsidenten vom , in welchem ein gänzliches Verbot der für die am geplante Demonstration in Aussicht gestellt wird. Auf dieses Schreiben habe ich bislang noch nicht reagiert. Ich halte sowohl die erteilte Auflage als auch ein gänzliches Versammlungsverbot für die Demonstration am für nicht haltbar. In dem Verhalten des Polizeipräsidenten sehe ich eine schwerwiegende Verletzung verfassungsrechtlich verbürgter Rechte. Das habe ich im Widerspruchsschreiben an den Polizeipräsidenten ausführlich zum Ausdruck gebracht. Zu berücksichtigen ist meiner Ansicht nach auch der finanzielle Aufwand, der mit der Verpflichtung zum Tragen von
3 3 Baseballkappen und sog. Leibchen bei einer Teilnehmerzahl von etwa Beamtinnen und Beamten verbunden ist. Dieser ist in jeder Hinsicht unzumutbar. Das vom Polizeipräsidenten angekündigte Verbot der Demonstration am kann meines Erachtens schon deswegen keinen Bestand haben, weil es das Recht auf Versammlungsfreiheit gänzlich ausschließt. Ich möchte nun wissen, zu welchen rechtlichen Schritten Sie in der gegenwärtigen Situation raten. Die Demonstration soll auf jeden Fall stattfinden. Um dem Anliegen der Versammlung nach außen besondere Ausdruckskraft zu verleihen, wäre mir aber auch an der unbeschränkten Durchführung gelegen. Welche Maßnahmen letztlich ergriffen werden sollen, möchte ich nach einer umfassenden Beratung entscheiden. (Auf Nachfrage): Es wäre zwar grds. möglich, den Versammlungsteilnehmern noch mitzuteilen, dass sie bestimmte Kleidungsstücke tragen sollen. Allerdings dürfte dies einen erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwand bedeuten, weil wir den Aufruf ja bereits an allen Polizeidienststellen in Berlin und Brandenburg ausgehängt haben. Außerdem bezweifle ich, dass die Teilnehmer, wenn sie sich überhaupt danach richten wollten, über s.g. Leibchen oder Baseballkappen verfügen. 2. Die von Herrn Schumann überreichten Unterlagen mit Anlagestempel versehen. 3. Handakte anlegen und die Unterlagen beifügen. 4. Neuen Besprechungstermin für Montag, den vereinbaren 5. Wiedervorlage sodann. Niggemann Rechtsanwalt
4 4 Der Polizeipräsident in Berlin - Landeskriminalamt 572 (Versammlungsbehörde) - Platz der Luftbrücke Berlin Tel: 030/ Fax: 030/ Mit PZU Verband Deutscher Polizeibeamter e.v. Herrn 1, Vorsitzenden des Vorstandes Peter Michael Schumann Hagelberger Straße Berlin Berlin, den Betr.: Gz. LKA / Versammlungsrechtliche Veranstaltung unter freiem Himmel Schriftliche Anmeldung vom 27. November 2014 Kooperationsgespräch vom 12.Dezember 2014 Sehr geehrter Herr Schumann, mit Schreiben vom 27. November 2014 haben Sie eine für den 27. Februar 2015 geplante Versammlung vor dem Roten Rathaus ordnungsgemäß angemeldet. Als verantwortlicher Versammlungsleiter wurde Ihre Person benannt. Unabhängig von den auch nach Durchführung eines (ersten) Koordinationsgespräches noch offenen demonstrationsrechtlichen Fragen erlasse ich folgende beschränkende Verfügung: Auflage: Zur Gewährung einer sachgerechten Einsatzbewältigung muss die eindeutige Unterscheidbarkeit von Versammlungsteilnehmern in Polizeiuniform und polizeilichen
5 5 Einsatzkräften uneingeschränkt gewährleistet sein. Dies ist durch eine auffällige und in der Farbgebung nicht zu verwechselnde Kennzeichnung der (uniformierten) Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten. Die Unterscheidung kann herbeigeführt werden durch das Weglassen von Dienstmützen und zusätzlich z.b. durch (sog.) Leibchen, Baseballkappen. Der Veranstalter hat sich diesbezüglich auf jede Zahl von Versammlungsteilnehmern vorzubereiten. Begründung: Für alle Beteiligten (eingesetzte Polizeibeamte, Demonstranten, Mitglieder der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Polizei der Zukunft, Medienvertreter) sowie für Dritte (Unbeteiligte, z.b. Verkehrsteilnehmer) muss jederzeit zweifelsfrei eine eindeutige Unterscheidbarkeit zwischen Einsatzkräften und Versammlungsteilnehmern in Polizeiuniform gewährleistet sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass hoheitliches Handeln mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen von Aktionen der Demonstranten eindeutig unterscheiden werden kann. Die Notwendigkeit einer eindeutigen Unterscheidbarkeit ist erforderlich zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Polizei. Dass diese beeinträchtigt werden kann, wenn demonstrierende Polizeibeamte von Dienst habende Beamten nicht unterschieden werden können, belegen die Erfahrungen der jüngsten Vergangenheit. So ist vor etwa fünf Monaten im Rahmen einer ebenfalls anlässlich einer Tagung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe im Roten Rathaus am 21. September 2013 durchgeführte Demonstration von Polizeibeamten zu erheblichen Störungen gekommen. Es gab zahlreiche Beschwerden von Mitgliedern der Bund/Länder Arbeitsgruppe, von Medienvertretern und von gänzlich unbeteiligten Personen. U.a. wurde Folgendes kritisiert: - Einsatzkräfte und Versammlungsteilnehmer in Uniform seien nicht eindeutig zu unterscheiden gewesen; - Uniformierte Polizeibeamte hätten auf entsprechendes ersuchen Delegierter und von Journalisten keine Hilfe geleistet; - Uniformierte Polizeibeamte hätten Delegierte und auch Journalisten obwohl diese den Zugang zum Veranstaltungsort außerhalb der von den Demonstranten gebildeten Gasse wählen wollten in die Gasse hineingedrängt;
6 6 - Besucher des Roten Rathauses, die uniformierte Polizeibeamte nach einem - Alternativeingang gefragt hätten, seien ebenfalls in die Gasse gedrängt worden; - Als eine Delegierte innerhalb der Gasse zu Fall gekommen sei, hätten Einsatzkräfte keine Hilfe geleistet, sondern sich über sie lustig gemacht. Auch im Rahmen der zwischenzeitlich durchgeführten Einsatznachbereitungen konnte nicht geklärt werden, ob sich die erhobenen Vorwürfe gegen die Polizeibeamte oder Demonstranten in Uniform richteten. Die Versammlung setzte sich etwa zu zwei Dritteln aus uniformierten Polizeibeamten und zu einem Drittel aus zivil gekleideten Beamten zusammen. Versammlungsteilnehmern, Delegierten, Medienvertretern und unbeteiligten Dritten war es im Einzelfall insgesamt auf Grund der Gleichartigkeit der Kleidung nicht möglich, zwischen Einsatzkräften der Polizei und uniformierten Versammlungsteilnehmern eindeutig und zweifelsfrei zu unterscheiden. Dies galt um so mehr, als die Wahrnehmungsfähigkeit durch äußere Faktoren (Rufe, Pfiffe, andere Geräusche etc.) beeinträchtigt wurde. Eine Wiederholung derartiger Vorfälle ist nicht hinnehmbar. Die Annahme, dass es bei Nichtgewährleistung einer ausreichenden Unterscheidbarkeit bei der Demonstration am erneut zu erheblichen Störungen kommen wird, wird neben den eigenen Erfahrungen der hiesigen Behörde auch durch die Erfahrungen bei in anderen Städten durchgeführten Großkundgebungen von Polizeibeamten belegt. So ergab etwa eine Rücksprache mit den Polizeipräsidien in Köln, Düsseldorf und Stuttgart, dass es dort im vergangenen Jahr zu ähnlichen Störfällen anlässlich von Demonstrationen durch die Polizeibeamte kam. Soweit eine Teilnahme von Polizeibeamten in Uniform an der Versammlung beabsichtigt ist, sind daher Maßnahmen zur Sicherstellung einer eindeutigen Unterscheidbarkeit zu treffen. Die Unterscheidbarkeit allein durch das Nichtmitführen entsprechender Uniformteile (z. B. Dienstmütze), der Dienstwaffe oder von Führungs- und Einsatzmitteln (z.b. Funkgeräte) reicht nicht aus.
7 7 Angewendete Vorschriften:. (Anmerkung des GJPA: Vom Abdruck wurde abgesehen) Anordnung der sofortigen Vollziehung: Für diese Auflage wird gemäß 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse geboten. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann im vorliegenden Fall nicht hingenommen werden, da Sinn und Zweck der Auflage ist, Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu vermeiden. Dies kann nur durch eine Rechtspflicht zur sofortigen Beachtung und zwar schon vor einer endgültigen Entscheidung über ein eventuell eingelegtes Rechtsmittel erreicht werden. Anderenfalls ist zu befürchten, dass gerade die Gefahren eintreten, die durch Erteilung der beschränkenden Verfügung verhindert werden sollen. Die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs würde dem Sinn und Zweck der Auflage zuwiderlaufen. Rechtsbehelfsbelehrung: (Anmerkung des GJPA: Vom Abdruck wurde abgesehen). Hochachtungsvoll Im Auftrag Drews
8 8 Verband Deutscher Polizeibeamter e.v. VDP 1. Vorsitzender: Michael Schumann, Hagelberger Str. 11, Berlin An den Polizeipräsidenten in Berlin - LKA 572 (Versammlungsbehörde) - Platz der Luftbrücke Berlin Berlin, den Betr.: Demonstration am 27. Februar Ihre Auflage vom 20. Januar 2015 (Az. LKA /270804) Hier: Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich namens des Verbandes Deutscher Polizeibeamtes e.v. (VDP) gegen die mit Bescheid vom erteilte Auflage Widerspruch ein. Im Rahmen des Kooperationsgespräches am , in dem es um die Klärung einzelner Modalitäten der für den geplanten Demonstration ging, wurde auch erörtert, inwieweit eine ausreichende Unterscheidbarkeit zwischen uniformierten Demonstrationsteilnehmern und im Einsatz befindlichen Polizeibeamten erforderlich sei. Eine abschließende Einigung konnte während dieses Gespräches nicht erzielt werden.
9 9 Wie von Ihnen in Aussicht gestellt, haben Sie nun mit Bescheid vom zur Auflage gemacht, dass zur Gewährleistung einer sachgerechten Einsatzbewältigung die Unterscheidbarkeit von Versammlungsteilnehmern in Polizeiuniform und polizeilichen Einsatzkräften uneingeschränkt gewährleistet sein muss, und zwar durch eine auffällige und nicht verwechselbare Kennzeichnung der uniformierten Versammlungsteilnehmer. Wie in dem genannten Gespräch schon dargelegt, halte ich eine solche Auflage nicht nur für unnötig, sondern sogar für offensichtlich rechtswidrig. Die Auflage stellt einen nicht hinzunehmenden Eingriff in das Recht dar, eine Versammlung nicht bloß abhalten, sondern zugleich auch die Modalitäten wie Ort, Zeit und Gestaltung frei bestimmen zu dürfen. Dazu zählt auch die Aufmachung bzw. die Bekleidung der Teilnehmer, insbesondere dann, wenn wie bei der geplanten Versammlung die beabsichtigte Teilnahme in Uniform unmittelbarer Bestandteil der demonstrativen Aussage, nämlich der Benachteiligung einer ganzen Berufsgruppe ist, die als solche gegen die Benachteiligung protestieren will. Versammlungsteilnehmern kann wohl auch kaum konkret vorgeschrieben werden, welche Bekleidungsstücke (Baseballkappen oder sog. Leibchen) sie zu tragen haben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist entgegen Ihrer Auffassung nicht zu besorgen. Es mag zwar zutreffen, dass es, wie im Bescheid vom Januar ausgeführt, nach der Demonstration im Februar anlässlich der Tagung Bund/Länder- Arbeitsgruppe am , ebenfalls im Roten Rathaus, in mehreren Fällen Beschwerden von Mitgliedern der Arbeitsgruppe sowie von Medienvertretern gegeben hat. Dies kann jedoch nicht die Beeinträchtigung der Gestaltung einer gesamten Versammlung durch die hier in Rede stehende Auflage rechtfertigen. Vor allem ist gar nicht sicher, ob bei vollständiger äußerlicher Unterscheidbarkeit von Teilnehmern der Demonstration und im Einsatz befindlichen Polizeibeamten derartige Zwischenfälle tatsächlich gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Auf eine mangelnde Unterscheidbarkeit kann es nur dann ankommen, wenn bei der Versammlung mit einem gewalttätigem Verlauf zu rechnen wäre, sei es dass aus der Mitte der Versammlung heraus Straftaten verübt oder Ausschreitungen stattfinden
10 10 würden, sei es dass eine Gegenveranstaltung die Versammlung der uniformierten Polizeibeamten zu vereiteln oder massiv zu stören versuchte. Für derartige Lageeinschätzungen bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zu erheblichen Gesundheitsverletzungen oder gar einem gewalttätigen Verlauf ist es jedenfalls weder bei der Demonstration im Februar noch bei den anderen von Ihnen genannten Demonstrationen in andere deutschen Großstädten gekommen. Erweist sich die Auflage nach den vorangegangenen Ausführungen als rechtswidrig, ist dem Widerspruch stattzugeben. Daher sehe ich mich auch nicht veranlasst, für die Befolgung der Auflage Sorge zu tragen. Ich werde deshalb diesbezüglich nichts unternehmen, insbesondere werde ich keinerlei organisatorische Vorkehrungen (etwa Hinweise an die potentiellen Versammlungsteilnehmer, Beschaffung von Baseballkappen oder Leibchen) treffen. Ohnehin ist mir nicht klar, wie es der Versammlungsleitung möglich sein soll, auf alle potentiellen Versammlungsteilnehmer einzuwirken und die Erfüllung der Anordnung sicher zu stellen. Dies ist doch wohl in erster Linie Aufgabe der zuständigen Versammlungsbehörde und obliegt daher Ihnen. Falls weitere Absprachen bezüglich der genauen Durchführung der Versammlung am erforderlich sein sollten, stehe ich selbstverständlich jederzeit zur Verfügung. Hochachtungsvoll Schumann
11 11 Der Polizeipräsident in Berlin - Landeskriminalamt 572 (Versammlungsbehörde) - Mit PZU Verband Deutscher Polizeibeamter e.v. Herrn 1, Vorsitzenden des Vorstandes Peter Michael Schumann Hagelberger Straße Berlin Platz der Luftbrücke Berlin Tel: 030/ Fax: 030/ Berlin, den Betr.: Gz. LKA / Ihr Widerspruch vom Gegen meinen Bescheid vom Sehr geehrter Herr Schumann, hiermit teile ich Ihnen mit, dass Ihr oben bezeichneter Widerspruch gegen den Bescheid vom am hier eingegangen ist. Da die von Ihnen erhobenen Einwände eine andere Sachentscheidung nicht zu rechtfertigen vermögen, sehe ich mich nicht zu einer Abhilfeentscheidung imstande und habe daher den Vorgang an den zuständigen, unmittelbar dem Polizeipräsidenten zugeordneten Leiter des Rechtsamtes weitergeleitet. Von dort
12 12 werden Sie zu gegebener Zeit nähere Informationen zum weiteren Verfahrensgang erhalten. Soweit Sie in dem Widerspruchsschreiben erklären, für die Befolgung der Auflage nicht Sorge tragen zu wollen, weise ich Sie darauf hin, dass meinerseits auf Grund dessen ein gänzliches Verbot der am geplanten Versammlung in Erwägung gezogen wird. Im Falle einer wie von Ihnen angekündigt beharrlichen Weigerung, die ausreichende Unterscheidbarkeit von uniformierten Versammlungsteilnehmern und Einsatzkräften zu gewährleisten, bleibt keine andere Wahl, als ein solches Versammlungsverbot auszusprechen. Ihnen wird hiermit die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu binnen einer Frist von zu äußern. zwei Wochen Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Drews
13 13 Rechtsanwälte Niggemannn Barz Kestner & Partner Friedrichstraße 74, Berlin Tel:030/ ; Fax: 030/ Berlin, den Verfügung: Frau Rechtsreferendarin Thiesing mit der Bitte zur Vorbereitung des Mandantengesprächs am bis zum Zu prüfen, a) ob und wie ein Vorgehen gegen die im Bescheid vom erteilte Auflage Aussicht auf Erfolg verspricht, und bei Erfolgsaussicht einen Entwurf für den erforderlichen Schriftsatz zu fertigen: b) ob das mit Schreiben des Polizeipräsidenten von Berlin vom , dem Mandanten am mit PZU zugestellt, in Aussicht gestellte Versammlungsverbot in rechtmäßiger Weise erlassen werden kann. 2. ein Schreiben an den Polizeipräsidenten in Berlin nach dem Ergebnis Ihres Gutachtens zu entwerfen, in dem zu dem mit Schreiben vom in Aussicht gestellten Versammlungsverbot Stellung genommen wird. Wann mit einer Widerspruchsentscheidung zu rechnen ist, ist nach Aussage des Rechtsamtes noch nicht absehbar.
14 14 Niggemann Rechtsanwalt Bearbeitungsvermerk: 1. Versetzen Sie sich in die Lage der Rechtsreferendarin Thiesing. Führen Sie die ihr am übertragene Arbeitanweisung aus. Begutachten Sie hierfür im Urteilsstil in einem Vermerk die Rechtslage. Hierbei sind alle im Sachverhalt angesprochenen Rechtsprobleme zu erörtern. In allen zu fertigenden Schriftstücken (Schreiben/Schriftsätze) sind unter konkreter Angabe der Bezugsstelle V Verweisungen auf geeignete Teile des Gutachtens möglich (z.b. durch Einrücken in <Spitzklammern>). Ein Sachbericht soll weder in dem Vermerk noch in dem zu fertigenden Schreiben an die Behörde enthalten sein. Sofern nach dem Ergebnis des Vermerks ein Schriftsatz zu fertigen ist, so soll dieser eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts enthalten. Ein Mandantenschreiben ist nur dann zu fertigen, wenn nach dem Ergebnis des Vermerks weder ein Schriftsatz an das Gericht noch eine Schreiben an die Behörde in Frage kommt. 2. Es ist davon auszugehen, dass a) die Versammlung ordnungsgemäß angemeldet wurde; b) dem Tragen der Dienstuniform durch an einer Demonstration teilnehmende Polizeibeamte dienst- und beamtenrechtliche Gründe nicht entgegen stehen; c) c) die im Bescheid vom gemachten Angaben bezüglich der Vorfälle anlässlich der vergangenen Veranstaltungen zutreffend sind. 3. Die Formalien (Rechtsbehelfsbelehrungen, Unterschriften, Vollmachten, Zustellungen) sind in Ordnung. 4. Es ist davon auszugehen, dass a) seitens des Mandanten keine weiteren Angaben zum Sachverhalt gemacht werden können;
15 b) Rechtsanwalt Niggemannn das Mandat angenommen hat Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze b) Sartorius, Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze c) Trojahn, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung d) Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung e) Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz
I. Erfolgsaussichten eines Antrages gegen die Auflage gemäß 80 V S. 1 VwGO
1 (Hinweis: Die vorgeschlagene Lösung ist lediglich eine von mehreren Möglichkeiten. Sie sollte den Examenskandidaten eine Orientierung darüber geben, was im Examen von ihnen verlangt wird und innerhalb
Vermerk. 1. Heute erschien in meiner Kanzlei Herr Enrico Lehmann, wohnhaft Tegernseerstr. 47, Berlin, der mir folgenden Sachverhalt schilderte:
- Aufgabe, überarbeitet von RA Gerloff Die Aufgabe hat 8 Seiten Dr. Markus Hader Rechtsanwalt Behrenstr. 35a 10117 Berlin Tel. (030) 88 42 96-40 Fax: (030) 88 42 96-50 Mein Zeichen: 342/2007 27. November
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