Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes an Neuer Influenza A/H1N1
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- Lucas Hummel
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1 Neue Grippe (Schweineinfluenza) In der vorliegenden Ausgabe der KVS-Mitteilungen finden Sie aktualisierte Dokumente zur neuen Grippe (Schweineinfluenza), herausgegeben durch das Robert-Koch-Institut (RKI) mit Stand vom 18. August Im Einzelnen handelt es sich bei den Aktualisierungen um die Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes an Neuer Influenza A/H1N1 des RKI, das Flussdiagramm für den Ablauf der Meldung sowie das Formular zur Infektionsmeldung beim Gesundheitsamt. Wir bitten Sie, die entsprechenden Dokumente in Ihren Unterlagen durch die Aktualisierungen auszutauschen. Darüber hinaus enthält die Rubrik einen Beitrag zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen. Bitte beachten Sie unsere Homepage Dort finden Sie unter Aktuelle Nachrichten und Themen die aktuellsten Infos zum Thema (Schweineinfluenza). Verordnungs- und Prüfwesen/tro Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes an Neuer Influenza A/H1N1 Stand des Dokuments: Vorbemerkung/Hintergrund: Die derzeitige epidemiologische Lage der Neuen Influenza A/H1N1) stellt die infektiologische Überwachung vor große Herausforderungen. Um die Erfassung der in Deutschland auftretenden Fälle an neuer Influenza A/H1N1 sicherzustellen, wurde die unten erwähnte Meldepflicht eingeführt. Die epidemiologische Lage in Deutschland ist gekennzeichnet durch ansteigende Fallzahlen, derzeit treten gehäuft Fälle mit Reiseanamnese aus Europa und Sekundärfälle auf. Darüber hinaus treten in Deutschland wenn auch bisher in geringem Umfang Übertragungen ohne bekannte Infektionsquelle auf. Basierend auf einer besseren Kenntnis des neuen Erregers, des klinischen Verlaufs und der besonders gefährdeten Gruppen erfolgte eine Strategieanpassung. Die Zielsetzung besteht darin, die bisher bekannten gefährdeten Gruppen, die höhere Risiken für Komplikationen bei Infektionen mit Neuer Influenza A/H1N1 haben, möglichst vor Infektionen zu schützen (u. a. Schwangere, Personen mit chronischen Grunderkrankungen, Immunsupprimierte, Kleinkinder bis 24 Monate). Falls weitere für die Feststellung eines Verdachts auf Neue Influenza A/H1N1-relevante Tatsachen bekannt werden oder eine Änderung der epidemiologischen Situation (z. B. Anstieg der autothochtonen Infektionen in Deutschland) eintritt, erfolgt eine Anpassung der Hinweise. Was ist zu melden? Zu melden ist der Krankheitsverdacht eines Falles der Neuen Influenza A/H1N1, jede nachgewiesene Erkrankung sowie jeder im Zusammenhang mit einer (möglichen) Neuen Influenza A/H1N1 aufgetretene Todesfall. Ein Krankheitsverdacht besteht beim Vorliegen von Fieber ( 38 C) und Husten ohne dass ein Labornachweis vorliegt. Derzeit stehen viele Fälle im Zusammenhang mit Kontakten im engeren privaten oder beruflichen Umfeld zu mit Influenza A/H1N1-erkrankten oder möglicherweise an Influenza A/H1N1-erkrankten Personen (In- und Ausland). Gleichzeitig steigt die Zahl der Fälle, die keine klare Infektionsquelle angeben können. Eine nachgewiesene Erkrankung liegt vor, wenn ein positives Ergebnis einer erregerspezifischen Diagnostik vorliegt (PCR). Zur Labordiagnostik reicht es nicht aus, sog. Schnelltests einzusetzen, für die keine Anwendungsempfehlung zur Fallabklärung einer Neuen Influenza A/H1N1 besteht. Empfehlungen der Fachgesellschaften, wann erregerspezifische Diagnostik bei Erwachsenen und Kindern indiziert ist, sind auf der Homepage des RKI zu finden ( Wann und an wen ist zu melden? Die Meldung des Krankheitsverdachts, der Erkrankung sowie des Todes hat unverzüglich nach Feststellung des Verdachtes, der Erkrankung oder des Todes an das für den Wohnort oder den momentanen Aufenthaltsort des Patienten/der Patientin zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Wie ist zu melden? Für die Meldung stellen die Landesbehörden und Gesundheitsämter entsprechende Meldebögen zur Verfügung. Angaben zu Symptomen, Risikofaktoren und Therapie werden erbeten, sowie mögliche Kontakte zu gefährdeten Gruppen (z. B. Schwangere, chronisch Kranke). Diese Angaben sind wichtig, damit das Gesundheitsamt die betroffenen Personen beraten können. Ein Musterbogen ist auf der Homepage des Robert-Koch-Institutes zu finden ( Welche weiteren Maßnahmen sollten getroffen werden? Über die ggf. notwendigen weiteren Maßnahmen berät das zuständige Gesundheitsamt. Auf der Homepage des Robert- Koch-Institutes sind Empfehlungen zum Umgang mit Verdachtsfällen, zum Patiententransport und zur Diagnostik zu finden ( II
2 Informationen zum Herausnehmen Gesetzliche Grundlage der Meldepflicht: Dem Gesundheitsamt wird nach der Verordnung über die Meldepflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus ( Schweine-Grippe ) hervorgerufen wird (vom 30. April 2009) i. V. m. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 15 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der Tod eines Menschen an Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus hervorgerufen wird () namentlich gemeldet. Die Meldung eines Krankheitsverdachts nach Nummer 1 hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert-Koch-Institut auf der Grundlage von 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu berücksichtigen. 7 des IfSG bleibt unberührt. Dem Gesundheitsamt ist gemäß 8 Abs. 5 IfSG unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt hat. Darüber hinaus stellt das Gesundheitsamt gemäß 25 Abs. 1 IfSG ggf. eigene Ermittlungen an. Hinweise für Ärzte zur Feststellung und Meldung eines Falles Neuer Influenza A/H1N1 Flussdiagramm Stand des Dokuments: Bitte Arbeitsschutz beachten! D. h. Tragen von Schutzkittel, Einweghandschuhen und geeignetem Atemschutz (FFP-Maske oder geeigneter Mund-Nasen-Schutz) (siehe Infektionsschutz für Krankentransport sowie in der ambulanten und stationären Patientenbehandlung) Klinische Verdachtsdiagnose auf Influenza A (H1N1)? Patient mit Fieber ( 38ºC) und Husten nein Keine Meldung erforderlich * Labordiagnostische Diagnosesicherung sollte erfolgen, wenn eine antivirale Therapie erwogen wird: Bei allen Personen mit schwerer Erkrankung (Fieber und deutliche Zeichen eines respiratorischen Infekts) Bei Personen aus gefährdeten Gruppen auch bei leichter Erkrankung: Schwangere Säuglinge bis 6 Monate Chronisch Kranke chronischen Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich Asthma und chronisch obstruktiver Bronchitis, chronischen Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und anderen Stoffwechselkrankheiten, Starke Fettleibigkeit (Adipositas), BMI>30 multipler Sklerose mit durch Infektionen ausgelösten Schüben, angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T-zellulärer oder B-zellulärer Restfunktion, HIV-Infektion oder anderen Infektionskrankheiten, die eine Schwächung des Immunsystems verursachen, vergleichbar schweren Erkrankungen, bei denen zu erwarten ist, dass eine Erkrankung an Influenza A(H1N1) schwer verläuft * siehe: Meldeformular Neue Influenza A/H1N1 Medizinische Indikation für labordiagnostische Sicherung liegt vor? (siehe Empfehlungen*) PCR-Diagnostik Neue Influenza A (H1N1) negativ Medizinische an das Gesundheitsamt Verdachtsmeldung an das Gesundheitsamt* nein positiv Behandlung entsprechend der klinischen Symptomatik Meldung des Nachweises durch das Labor an das Gesundheitsamt III
3 Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der so genannten neuen Grippe (Schweineinfluenza) Beschluss des Bewertungsausschusses zum 17. August 2009 In der 195. Sitzung des Bewertungsausschusses wurde der Beschluss zur Finanzierung der Diagnostik bei konkreten Verdachtsfällen der Infektion mit der so genannten neuen Grippe (Schweineinfluenza) zum 17. August 2009 getroffen. Im nachfolgenden Artikel möchten wir über den Inhalt des Beschlusses informieren. In der Durchführungsempfehlung aus der 186. Sitzung des Bewertungsausschusses war der Influenza-Schnelltest noch, als die spezifische PCR ergänzend, Instrument für das rasche Fallmanagement in den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum Fallausschluss bzw. zur Fallbestätigung enthalten. Nach weiterer Evaluation dieses Tests hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass seine Sensitivität bei der Schweineinfluenza nur gering ist. Die Finanzierung der (Ausschluss-)Diagnostik der neuen Grippe wird deshalb wie folgt neu geregelt. Untersuchungen zur Bestimmung von epidemiologischen Fragestellungen (z. B. Unterbrechung der Infektionskette in Risikobereichen) obliegen den zuständigen Gesundheitsämtern bzw. dem RKI. Vorgehen im Rahmen der Diagnostik Nach den Angaben des RKI und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen wird hinsichtlich der Therapie bei der neuen Grippe bei entsprechender Symptomatik in den dort definierten Risikofällen ein antiviraler Therapiebeginn innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn empfohlen. Die Indikationsstellung zur Therapie erfolgt primär unter klinischen Aspekten: 1. Zum Nachweis der neuen Grippe (Schweineinfluenza) wird eine PCR- Untersuchung als Gebührenordnungsposition eingeführt. Die Berechnungsfähigkeit setzt die Verfügbarkeit des Testergebnisses innerhalb von 48 Stunden nach Einsetzen der Symptome beim Patient voraus. Bei schweren Erkrankungen kann die Gebührenordnungsposition auch nach Ablauf von 48 Stunden mit gesonderter Begründung berechnet werden. Die Partner der Bundesmantelverträge haben hierzu die neue Gebührenordnungsposition vereinbart Nukleinsäurenachweis von Influenza A/H1N1 (sog. neue Influenza ) mittels Amplifikationsverfahren (PCR) ohne weitere Subtypisierung, inklusive Kosten für den Transport des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses für diese Untersuchung ,10 Die Gebührenordnungsposition ist nur von Vertragsärzten berechnungsfähig, die über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung spezieller Laboratoriumsuntersuchungen entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung nach 136 Abs. 2 SGB V verfügen. Die Gebührenordnungsposition kann nur für die vom RKI und den dort veröffentlichten Expertenhinweisen definierten Risikogruppen erbracht und berechnet werden unter der Maßgabe, dass sich für den Patienten eine individualmedizinische therapeutische Konsequenz ableiten lässt. Die Gebührenordnungsposition ist ohne besondere Begründung nur berechnungsfähig, wenn zwischen Probenentnahme und Befundmitteilung nicht mehr als 24 Stunden liegen sowie die Befundmitteilung innerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn erfolgt. Bei schweren Erkrankungen kann die Gebührenordnungsposition auch nach Ablauf von 48 Stunden mit gesonderter Begründung berechnet werden. Die Gebührenordnungsposition ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32841, 32859, und Der Bewertungsausschuss beschließt, dass die Leistung nach der Gebührenordnungsposition außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert wird. Die Berechnungsfähigkeit dieser Gebührenordnungsposition ist bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt. Hinweise zur Abrechnung: Sofern aufgrund der Schwere der Erkrankung die Befundmitteilung innerhalb von 48 Stunden nicht erfolgen kann, ist dies bei der Abrechnung der Gebührenordnungsposition in der Feldkennung 5009 zu begründen. 2. Der Influenza-Schnelltest kann in besonders zu begründenden Ausnahmefällen auf Grund der raschen Verfügbarkeit von Hinweisen auf das Vorliegen einer Erkrankung bei positivem Testergebnis unter der Voraussetzung der korrekten Indikationsstellung nach Angaben des RKI dennoch wichtige Informationen zum Patientenmanagement beisteuern. In diesen Fällen soweit eine PCR-Untersuchung nach Ziffer 1 nicht möglich ist kann der Schnelltest unter Gebührenordnungsposition berechnet werden Influenza-Schnelltest bei Verdacht auf Vorliegen einer neuen Influenza A/H1N1 (sog. neue Influenza ) ,12 Die Gebührenordnungsposition ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bei Zugehörigkeit des Patienten zu den über das RKI definierten Risikogruppen möglich, wenn die Untersuchung entsprechend der Gebührenordnungsposition nicht nach den dort definierten Fristen durchgeführt werden kann. Die Berechnungsfähigkeit setzt die Durchführung in eigener Praxis bzw. im Rahmen eines Hausbesuches voraus. Die Gebührenordnungsposition ist am Behandlungstag nicht neben den Gebührenordnungspositionen 32841, 32859, und Der Bewertungsausschuss beschließt, dass die Leistung nach der Gebührenordnungsposition außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung finanziert wird. Zur Finanzierung des Schnelltests über die gesetzliche Krankenversicherung wird die unmittelbare Verfügbarkeit in der vertragsärztlichen Praxis vorausgesetzt. Hinsichtlich der in Deutschland verfügbaren Influenza-Schnelltests wird auf die auf der Homepage des RKI veröffentlichte Übersicht hingewiesen. Die Berechnungsfähigkeit dieser Gebührenordnungsposition ist bis zum 31. Dezember 2010 begrenzt. IV
4 Informationen zum Herausnehmen Hinweise zur Abrechnung: Die Gebührenordnungsposition ist nur mit Begründung Diese ist in der Feldkennung 5009 zu hinterlegen. Eine Übersicht zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition und gemäß den Hinweisen des RKI unter bestimmten Fallkonstellationen findet sich in der nachfolgenden Tabelle. Eine weitergehende labordiagnostische Sicherung der Erkrankung an der neuen Grippe (Schweineinfluenza) im Rahmen von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (sog. Subtypisierungen) obliegt dem zuständigen Gesundheitsamt ggf. in Abstimmung mit der entsprechenden Landesbehörde und nach Rücksprache mit dem Robert-Koch-Institut. Eine solche weitergehende Subtypisierung ist nicht als GKV-Leistung Leistungskennzeichnung Bei nachgewiesener Infektion mit dem A/H1N1-Virus sind die im Rahmen der Behandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen vom abrechnenden Arzt nach Vorgabe der Kassenärztlichen Vereinigung mit der Ziffer auf dem Behandlungsausweis zu kennzeichnen. Um die Leistungen besser abgrenzen zu können, ist jede Sitzung, in der der Patient wegen der neuen Grippe (Schweineinfluenza) behandelt wird, durch die Ziffer zu kennzeichnen. Dies gilt auch bei Arzt-Patienten- Kontakten in denen keine Leistung abgerechnet werden kann. In diesen Fällen ist die Gebührenordnungsposition neben der Gebührenordnungsposition anzusetzen. Ab dem wird die Art der Kennzeichnung dieser ärztlichen Leistungen durch den abrechnenden Arzt nochmals überarbeitet. Wir werden Sie hierzu zeitnah informieren. Übersicht zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition und gemäß den Hinweisen des RKI unter bestimmten Fallkonstellationen Fallkonstellation PCR- PCR- Influenza- Weitere PCR- Untersuchung Untersuchung Schnelltest Untersuchungen zum Nachweis zum Nachweis zur Influenza des Influenza von Influenza A/H1N1-Sub- A/H1N1-Virus A oder B im typisierung Zusammenhang mit der Influenza A/H1N1-Virusdiagnostik (GOP 32841) Patient mit Symptomen, die auf ein mögliches Vorliegen Als GKV-Leistung An demselben Keine Keine einer Erkrankung an der neuen Influenza hindeuten und über die neue Gebüh- Behandlungstag GKV-Leistung. GKV-Leistung der zu den vom RKI definierten Risikofällen zählt; renordnungsposition nicht neben der (Koordination das Ergebnis einer PCR-Untersuchung zum Nachweis außerhalb GOP und Vergütung des neuen Influenza A/H1N1-Virus wird wahrscheinlich der morbiditäts- und durch das Gesundinnerhalb von 48 Stunden nach Symptombeginn vorliegen. bedingten Gesamt- heitsamt im Rahmen vergütung von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes). Patient mit schwerer Erkrankung, die auf ein mögliches Als GKV-Leistung An demselben Keine Keine Vorliegen einer Erkrankung an der neuen Influenza über die neue Gebüh- Behandlungstag GKV-Leistung. GKV-Leistung hindeutet und der zu den vom RKI definierten Risiko- renordnungsposition nicht neben der (Koordination fällen zählt; das Vorliegen des Ergebnisses einer außerhalb GOP und Vergütung PCR-Untersuchung zum Nachweis des neuen Influenza der morbiditäts- und be- durch das Gesund- A/H1N1-Virus innerhalb von 48 Stunden nach Symptom- bedingten Gesamt- rechnungsfähig. heitsamt im Rahmen beginn ist nicht zu erwarten vergütung von Maßnahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes). Patient mit Symptomen, die auf ein mögliches Vorliegen An demselben Als GKV-Leistung Keine einer Erkrankung an der neuen Influenza hindeuten und Behandlungstag in begründeten GKV-Leistung der zu den vom RKI definierten Risikofällen zählt; eine nicht neben der Ausnahmefällen (Koordination PCR-Untersuchung zum Nachweis des neuen Influenza GOP über die GOP und Vergütung A/H1N1-Virus innerhalb von 48 Std. nach Symptom- und be außerhalb durch das Gesundbeginn ist nicht möglich. rechnungsfähig. der morbiditäts- heitsamt im Rahmen bedingten Gesamt- von Maßnahmen vergütung des öffentlichen Gesundheitsdienstes). Patient zählt nicht zu den durch das RKI definierten Keine Keine Keine Keine Risikofällen und wünscht bei Symptomen einer Erkältung GKV-Leistung GKV-Leistung GKV-Leistung GKV-Leistung den laboratoriumsmedizinischen Ausschluss des (Inanspruch- (Inanspruch- (Inanspruch- (Inanspruch- Vorliegens einer neuen Influenza. nahme als nahme als nahme als nahme als IGeL-Leistung IGeL-Leistung IGeL-Leistung IGeL-Leistung nicht zu empfehlen). nicht zu empfehlen). nicht zu empfehlen). nicht zu empfehlen). Abrechnung/eng V
5 Patient (Name, Vorname, Adresse) Telefon: Geb. am: Geschlecht: weibl. männl. Meldeformular vertraulich Neue Influenza A/H1N1 hervorgerufen durch das erstmals im April 2009 in Nordamerika aufgetretene neue Virus Gemäß Verordnung über die Meldepflicht bei neuer Influenza (NIMPV) i. V. m. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG Verdacht klinische Diagnose Tod Todesdatum:. Angaben zu den einzelnen Symptomen: Fieber 38ºC Husten Andere, und zwar Symptombeginn: Vorliegen einer Pneumologie (Lungenentzündung): Ja Nein Unbekannt Risikofaktoren: Keine Diabetes mellitus Herz-Kreislauferkrankung chronische Atemwegserkrankung Schwangerschaft behandlungsbedürftige Adipositas Immunsuppression Andere, und zwar oder Body Mass Index (BMI) > 30 Angaben zur Therapie: Tamiflu (Oseltamivir) Relenza (Zanamivir) Keine Therapiebeginn (Datum): Infektionsquelle bekannt oder vermutet: Nein Ja Infektionsquelle bekannt Kontakt zu an Influenze A/H1N1-erkrankten Peraonen. Patient/in war innerhalb von 7 Tagen vor Erkrankungsbeginn im Ausland von: bis: Land/Länder: Arbeit in einem Labor, in dem Proben auf Neue Influenza (Influenza A/H1N1) getestet werden Epidemiologische Situation: Nein Ja Patient/in hat beruflichen Kontakt mit vulnerablen Gruppen (u. a. Schwangere, Personen mit chronischen Grunderkrankungen, Immunsupprimierte, Kleinkinder bis 24 Monate). Enger Kontakt des Patienten (z. B. Familie) hat beruflichen Kontakt mit vulnerablen Gruppen. Patient/in ist in Krankenhaus / stationärer Pflegeeinrichtung seit:.. Name/Ort der Einrichtung:. Grund der Krankenhauseinweisung: Influenzaerkrankung (schwerer Verlauf und/oder Risiko von Komplikationen) anderer Grund, und zwar Patient/in ist Teil einer Erkrankungshäufung (z. B. Reisegruppe): Veranlasste Diagnostik: Erregerspezifische PCR auf Neue Influenza A/H1N1 durchgeführt 1) : nein, Ergebnis ausstehend, Ergebnis positiv, Ergebnis negativ Unverzüglich melden an: Adresse des zuständigen Gesundheitsamtes Erkrankungsdatum 2) :. Diagnosedatum 2) : Datum der Meldung: Meldende Person (Ärztin/Arzt, Praxis, Krankenhaus, Adresse, Telefonnummer) 1) Die Laborausschlusskennziffer umfasst Erkrankungen oder den Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht ( 6 und 7 IfSG): 2) Wenn genaues Datum nicht bekannt ist, bitte den wahrscheinlichen Zeitraum angeben. VI
Neue Influenza A/H1N1 (Schweinegrippe) neue Vergütungsregelungen im Rahmen der Diagnostik
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