Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen. Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV

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1 Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV

2 Rechtslage Ist ein Arbeitnehmer im Urlaub, so hat ihm der Arbeitgeber die Arbeitsvergütung fortzuzahlen. 11 BUrlG regelt insoweit: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Auch in diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Lohn für maximal 6 Wochen fortzuzahlen. Nach 4 EFZG ist dem Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen, d. h. ohne Berücksichtigung von Entgelt für Überstunden oder Aufwendungen. Hier gilt somit das Lohnausfallprinzip, d. h. der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer diejenige Vergütung fortzuzahlen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.v. 2

3 Rechtslage Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind somit auch bei Krankheit und Urlaub des Arbeitnehmers fortzuzahlen, da Zuschläge zum regelmäßigen und damit fortzuzahlenden Entgelt gehören, soweit die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit Feiertagsarbeit, Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit umfasst (so BAG, Urt. v , Az.: 5 AZR 89/08; BAG, Urt. v , Az.: 5 AZR 97/76). Beim Urlaubsentgelt und bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt allerdings die Steuerfreiheit bei den Zuschlägen, da Steuerfreiheit nur gewährt wird, wenn der Beschäftigte die den Zuschlägen zugrundeliegende Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat. Dies ist bei der Inanspruchnahme von Urlaub oder bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Freistellung von der Arbeit aber gerade nicht der Fall. Die Zuschläge sind somit zu versteuern und sind damit auch nicht mehr beitragsfrei in der Sozialversicherung. LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.v. 3

4 Rechtslage Diese Beitragspflicht bei Urlaubs- und Krankheitsvergütung kann sich zudem auf einen Minijob auswirken! Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zählen Zuschläge, die steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sind, nicht zum Arbeitsentgelt bei geringfügig Beschäftigten, d. h. die Gewährung solcher Zuschläge hat keine Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze. Besteht aber diese Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung bei Zuschlägen nicht mehr, sind diese auf die Geringfügigkeitsgrenze anzurechnen, so dass es - je nach Verdienst des Minijobbers - in Urlaubs- und Krankheitsmonaten zu einer Überschreitung der 450,- -Grenze kommen kann, so dass dann kein Minijob mehr vorliegt! Diese unterschiedliche Behandlung der Zuschläge ist bei der Berechnung des laufenden Entgeltes bei Minijobbern unbedingt zu berücksichtigen. LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.v. 4

5 Prüfungen der Dt. Rentenversicherung Seit Ende des Jahres 2015 bekommen wir von Betrieben aus Baden-Württemberg als auch von anderen Landesinnungsverbänden die Rückmeldung, dass die Prüfer der Dt. Rentenversicherung ihr Augenmerk verstärkt auf die Abrechnung von Urlaubs- und Krankheitsvergütung richten. Grundsätzlich wird spätestens nach vier Jahren in den Betrieben geprüft, ob die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter korrekt abgeführt worden sind. Hierbei geht die Dt. Rentenversicherung nicht davon aus, welcher Lohn der Mitarbeiter tatsächlich erhalten hat, sondern legt zugrunde, welcher Lohn der Mitarbeiter arbeitsrechtlich hätte erhalten müssen (Stichwort: Entstehungsprinzip/Phantomlohn). Sollte die Zuschläge nicht fortgezahlt worden sein, kann es nicht nur zu (erheblichen) Nachzahlungen kommen, sondern es kann auch die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach 266a StGB zur Folge haben. LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.v. 5

6 Prüfungen der Dt. Rentenversicherung Wir raten daher dringend, die eigene Lohnabrechnungspraxis zu überprüfen! Kein Vertrauen auf die bisherige Prüfpraxis der Dt. Rentenversicherung. Wenn bisher nichts beanstandet wurde, darf dies glücklichen Umständen zugeschrieben werden. Auch kann ggfs. eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter der Lohnbuchhaltungssoftware sinnvoll sein. Die Programme sollten heute in der Lage sein, auch für Urlaubs- und Krankheitszeiträume eine durchschnittliche Berechnung der Zuschläge vorzunehmen. Ferner sollte der eigene Steuerberater bzw. das Lohnbüro auf diese Thematik explizit angesprochen werden. LIV f. d. Württ. Bäckerhandwerk e.v. 6

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