Was bedeutet Umlageverfahren U1 und U2?
|
|
- Karin Brinkerhoff
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Was bedeutet Umlageverfahren U1 und U2? Mit dem Umlageverfahren U1 und U2 zur Entgeltfortzahlung wird innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dafür gesorgt, dass die finanziellen Belastungen eines Betriebes durch Krankheit oder durch Mutterschaftszeiten abgefedert werden. Es handelt sich um ein pflichtiges überbetriebliches Ausgleichsverfahren für Arbeitgeber. Das Thema kurz erklärt von Luke Lohnexperte: Überblick zum Umlageverfahren U1 und U2 Die Arbeitgeber zahlen monatlich einen kassenabhängigen %-Satz vom rentenversicherungspflichtigen Brutto der Arbeitnehmer an die Krankenkasse und diese springt dann ein, wenn der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss. Der Arbeitgeber muss das Umlageverfahren über die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle durchführen, bei der der jeweilige Mitarbeiter versichert ist oder zu der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt werden. Umlageverfahren zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (U1) Der Arbeitgeber sichert sich mit der Umlage U1 gegen zu hohe Kosten bei eintretenden Lohnfortzahlungen für die Arbeitnehmer im Krankheitsfall ab. Das Umlageverfahren soll also verhindern, dass kleinere Unternehmen nicht finanziell überlastet werden. An diesem Umlageverfahren nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Mit unserem Umlagerechner kann man einfach prüfen, ob man an dem Ausgleichsverfahren U1 teilnimmt. Einige Personenkreise werden bei der Ermittlung der Mitarbeiteranzahl nicht berücksichtigt: Auszubildende und Praktikanten Schwerbehinderte Menschen Bezieher von Vorruhestandsgeld
2 Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Betriebes Wehr- und Zivildienstleistende Heimarbeiter Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Teilzeitbeschäftigte werden anteilig angerechnet: wöchentliche Arbeitszeit Anrechnungsfaktor bis 10 Std. 0,25 bis 20 Std. 0,50 bis 30 Std. 0,75 über 30 Std. 1,00 Seit 2006 bemisst sich die Umlagehöhe am Einkommen aller Beschäftigten eines Betriebes. Jeder Arbeitgeber zahlt einen kassenindividuellen Umlagesatz und bekommt einen bestimmten Prozentsatz von der Lohnfortzahlung, die im Krankheitsfall geleistet wurde, wieder. Die Höhe des Erstattungssatzes richtet sich nach dem vom Arbeitgeber gewählten Umlagesatz der jeweiligen Krankenkasse. Umlagesatz U1 Erstattungssatz Ermäßigt 50 % allgemein 60 bis 65 % erhöht bis 80 % Je nach Wunsch des Arbeitgebers, erstattet die Krankenkassen bis zu 80 Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnfortzahlung in den ersten sechs Krankheitswochen (42 Kalendertage). Zu Beginn eines Kalenderjahres ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Die Krankenkassen stellen Arbeitsblätter zur Feststellung der Umlagepflicht U1 für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung. Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat ein Arbeitnehmer erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Umlage U1 ist nur dann zu entrichten, wenn das Beschäftigungsverhältnis mehr als vier Wochen besteht. Dann besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Die Sechs-Wochen- Frist beginnt mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Tritt jedoch die Arbeitsunfähigkeit an einem Arbeitstag vor Beginn der Arbeit ein, zählt dieser Tag mit. Wenn ein Mitarbeiter während eines Arbeitstages erkrankt, wird das für den Resttag zu zahlende Arbeitsentgelt nicht durch die Entgeltfortzahlung erstattet. Der Erstattungszeitraum beginnt immer mit dem ersten vollständig ausgefallenen Arbeitstag. Wer ist von der Umlagepflicht U1 ausgeschlossen? Länder Gemeinden Gemeindeverbände, Verbände von Gemeinden und kommunale Unternehmen Bund
3 Mitarbeitende Familienangehörige in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Teilnehmer am Freiwilligendienst Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Unternehmen, die an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebunden sind Unternehmen die das Ausgleichsverfahren selbst regeln (freiwilliges Ausgleichsverfahren) ausländische Saisonmitarbeiter Erstattung U1 Erstattet werden Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bei der Erstattung ist vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Die Höhe der Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt 4 Abs. 1 EFZG nach dem Entgeltausfallprinzip. Der Arbeitnehmer erhält somit eine Fortzahlung, über das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Entgelt. dazu gehört die volle Vergütung einschließlich der Zuschläge Nach 1 AAG haben die Krankenkassen den Arbeitgebern bis zu 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts, inklusive der auf die fortgezahlten Arbeitsentgelte entfallenden (von den Arbeitgebern) zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten. Beiträge zur Sozialversicherung: Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Bundesagentur für Arbeit Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung Arbeitgeberanteile bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung ( 172 Abs. 2 SGB VI) Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte nach 257 SGB V Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte nach 61 SGB XI Nach 9 Abs. 2 AAG kann die Satzung der Krankenkasse die Höhe der Erstattung nach 1 Abs. 1 AAG beschränken und verschiedene Erstattungssätze vorsehen. Umlageverfahren bei Mutterschaft (U2) Bei der Umlage U2 handelt es sich um ein Verfahren für Arbeitgeber, finanzielle Belastungen aus dem Mutterschutz auszugleichen. Dieses Umlageverfahren gilt für alle Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt einen aktuell geltenden Umlagesatz und bekommt 100 Prozent der geleisteten Aufwendungen wieder. In das Umlageverfahren bei Mutterschaft (U2) waren bis Ende 2005 nur Firmen mit bis zu 30 Mitarbeitern einbezogen.
4 Nach einer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes hat der Gesetzgeber die Begrenzung aufgehoben. Die Verfassungsrichter befürchteten, dass größere Unternehmen Frauen bei der Einstellung gegenüber Männern benachteiligen könnten. Seit dem 1. Januar 2006 müssen nun alle Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter am U2-Verfahren teilnehmen. Für Beschäftigte die in Mutterschutz gehen, zahlen die Krankenkassen ein einkommensunabhängiges Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 je Kalendertag. Die Arbeitgeber zahlen zunächst die anfallende Differenz bis zur Höhe des vorherigen durchschnittlichen Nettogehalts. Diese Leistung wird dann über das Umlageverfahren zu 100 Prozent erstattet. Bei einem Beschäftigungsverbot werden zusätzlich zum weitergezahlten Bruttoentgelt auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung erstattet. Erstattung U2 Erstattet werden folgende Aufwendungen: der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld das vom Arbeitgeber gezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschaftslohn) die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeträge zur Sozialversicherung Die Arbeitgeber müssen gesetzliche Schutzfristen berücksichtigen: 6 Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden 8 Wochen nach der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden 12 Wochen nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden Bei einem Beschäftigungsverbot erhalten die Mitarbeiterinnen vom Arbeitgeber einen Mutterschaftslohn. Dieser wird aus der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft errechnet. Wenn in dieser Zeit Überstundenzuschläge oder andere Zulagen gezahlt wurden, müssen die in den Mutterschaftslohn einfließen. Auch wenn innerhalb dieser drei Monate eine Gehaltserhöhung zugesagt wurde, muss diese, wenn sie innerhalb der Schwangerschaft wirksam wird, ebenfalls in die Berechnung einfließen. Die Urlaubstage dürfen durch ein Beschäftigungsverbot nicht entfallen. Von der Krankenkasse erhält eine Mitarbeiterin ein sogenanntes Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt 13,00 Euro pro Tag. Wenn eine Mitarbeiterin mehr verdient, wird das Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bezuschusst. So wird die Differenz zum bisherigen Nettoverdienst ausgeglichen. Berechnung U1 und U2 Bei der Berechnung der Umlage U1 und U2 sind laut 7 Abs. 2 Satz 2 AAG einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach 23a SGB IV nicht zu berücksichtigen.
5 Als Basis der Berechnung dient das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Die Umlagen U1 und U2 sind mit dem monatlichen Beitragsnachweis an die jeweiligen Krankenkassen zu melden und abzuführen. Die Berechnung kann durch den Arbeitgeber mit einem Lohnprogramm erfolgen, oder durch einen Dienstleistungsunternehmen für Lohnabrechnung wie der lohnexperte AG. Fälligkeit des Erstattungsanspruchs Die Erstattung von Aufwendungen wird dem Arbeitgeber nach 2 Abs. 1 Satz 1 AAG von der Krankenkasse gewährt, bei der die jeweiligen Arbeitnehmer versichert sind. Wenn ein Arbeitgeber es in der Vergangenheit versäumt hat, sich die geleistete Lohnfortzahlung erstatten zu lassen ist es noch nicht zu spät. Denn der Erstattungsanspruch verjährt erst nach 4 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Wie beantrage ich die Erstattung der Entgeltfortzahlung? Seit 2011 werden die Erstattungsanträge für die Entgeltfortzahlung von den Arbeitgebern auf elektronischem Wege übermittelt. Die Daten werden über einen verschlüsselten und gesicherten Weg an die entsprechende Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters gesendet. Zu den Pflichtangaben gehören: Name des Arbeitnehmers Anschrift des Arbeitnehmers Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers Angaben zum Beschäftigungsverhältnis Weitere wichtige Angaben: Angabe des Erstattungszeitraums Arbeitszeit Fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt Angaben zum Arbeitgeber inklusive Betriebsnummer und Adressdaten Bildquelle: # Krankenschein Stockfotos-MG; # mutterschutz contrastwerkstatt fotolia.de Letzte Aktualisierung: :01
6 Powered by TCPDF ( Die bereitgestellten Informationen und Online-Rechner stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Irrtümer und Änderungen zu Gesetzen, Freibeträgen und sonstigen Bestimmungen Dritter sind vorbehalten.
Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage
Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Das Aufwendungsausgleichgesetz besagt, dass Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen,
MehrEntgeltfortzahlungsversicherung
Entgeltfortzahlungsversicherung Inhalt Grundsatz... 1 1. Teilnehmende Arbeitgeber... 1 1.1. Ausnahmen... 2 1.2. Anzahl der Arbeitnehmer... 2 1.3. Regelmäßige Arbeitnehmerzahl... 2 2. Zuständige Ausgleichskasse...
MehrAnlage zur Satzung der hkk. - Ausgleichskasse - In der Fassung des. 51. Nachtrages
Anlage zur Satzung der hkk - Ausgleichskasse - In der Fassung des 51. Nachtrages Stand: 01. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis A Maßgebende Rechtsnormen... 1 1 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen...
MehrEntgeltfortzahlungsversicherung
Entgeltfortzahlungsversicherung Inhalt Grundsatz... 1 1. Teilnehmende Arbeitgeber... 1 1.1. Ausnahmen... 2 1.2. Anzahl der Arbeitnehmer... 2 1.3. Regelmäßige Arbeitnehmerzahl... 2 2. Zuständige Ausgleichskasse...
MehrUmlageverfahren. Kurz als Video erklärt - Umlageverfahren U1 und U2. Berechnungsbeispiel U1
Umlageverfahren Zu den Sozialversicherungsabgaben, zählen weiterhin noch 3 Komponenten, die jedoch der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Hierzu zählen zum Einen die Umlagen U1 und U2. Wir erklären Ihnen,
MehrAnhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der
MehrAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Anlage zu 15 der Satzung der WMF Betriebskrankenkasse Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) 1 Allgemeines (1) Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden
MehrEntgeltfortzahlungsversicherung
Entgeltfortzahlungsversicherung Inhalt Grundsatz... 1 1. Teilnehmende Arbeitgeber... 1 1.1. Ausnahmen... 2 1.2. Anzahl der Arbeitnehmer... 2 1.3. Regelmäßige Arbeitnehmerzahl... 2 2. Zuständige Ausgleichskasse...
MehrAusgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen
Anhang 2 zur Satzung der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft ( Ausgleichsverfahren ) Abschnitt A: Maßgebende Rechtsnormen 1
MehrAusgleichsverfahren nach dem. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Stand: 1. August 2016 BKK Aesculap Jetterstr. 13/1 78532 Tuttlingen 1 Anwendung von Satzungsbestimmungen Die Regelungen der übrigen Teile
MehrErgebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. Oktober 2012 in Berlin
über die Sitzung der am in Berlin 2 Inhaltsübersicht Seite Top 1 Erstattung von Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz; hier: Begrenzung des fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 3686 FNA: FNA , GESTA M003. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: AAG Ausfertigungsdatum: 22.12.2005 Gültig ab: 01.01.2006 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2005, 3686 FNA: FNA 800-19-4, GESTA M003
MehrAusgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung nach dem AAG
SVcompact Information/ Beratung Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung nach dem AAG BKK-Arbeitgeberversicherung Vorwort Bei krankheitsbedingten
MehrHinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber
Hinweise zu Umlagen und Entgeltfortzahlung für Minijobber (Zunächst werden die Hinweise der Bundesknappschaft zitiert, dann folgen Hinweise zu den Einstellungen, die in PA32 vorzunehmen sind.) Arbeitgeberversicherung
MehrDie Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 17. Juni 2015 Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband
MehrNeuregelung des Umlageverfahrens
Mehr Arbeitgeber umlagepflichtig Neuregelung des Umlageverfahrens Dipl.-Kfm. Alexander Ficht, Steuerberater und Rentenberater, Dreieich Den meisten Arbeitgebern entstehen irgendwann Lohnausfallkosten auf
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 1 Versicherungsschutz (1) Die Augenoptiker Ausgleichskasse VVaG (AKA) in Dortmund erstattet ihren Mitgliedern a) die nach 3 Abs. 1 und 2 und 9 EFZG an Arbeitnehmer
MehrDie Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 15. Juni 2016 Grundsätze für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2017 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband
MehrBesonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der
MehrWISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt Lohnfortzahlung/Erstattung Version / Datum V
Software WISO Kaufmann, WISO Lohn & Gehalt Thema Lohnfortzahlung/Erstattung Version / Datum V 13.0.4500 Wie können die Werte für eine Lohnfortzahlung / Erstattung ermittelt werden? Um die Werte für die
MehrDas Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Wird das Krankengeld für einen ganzen Kalendermonat gezahlt, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
TK Lexikon Arbeitsrecht Krankengeld 3 Leistungsanspruch 3.1 Anspruchsbeginn HI2809895 HI663247 Krankengeld wird bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorgeoder Reha-Einrichtung
MehrAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen Anlage zu 18 der Satzung der Betriebskrankenkasse Groz-Beckert 72458 Albstadt Stand: 01.01.2017 - 2 - Übersicht Inhalt der Anlage zu 18 der Satzung Seite 1 Anwendbare
MehrMinijob-Ratgeber. Was Arbeitgeber wissen sollten
Minijob-Ratgeber Was Arbeitgeber wissen sollten 1. Allgemeines 2. Woraus setzt sich der Pauschalbetrag von 14,9 % zusammen? 2.1. Was enthält die Umlage zum Umlage- und Erstattungsverfahren des Aufwendungsausgleichgesetzes
MehrANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN Einheitliches Entgeltfortzahlungsrecht für Arbeitnehmer und Auszubildende» Vorrang tarifvertraglicher Regelungen Beschäftigungsumfang» Anspruch auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte»
MehrUmlageverfahren. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Vorgehensweise. 3. Details Umlagepflicht für U1 ermitteln Umlagepflicht aktivieren
Umlageverfahren Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 12 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Umlagepflicht für U1 ermitteln 2.2. Umlagepflicht aktivieren 3. Details 3.1. Umlagepflicht nachträglich
MehrHerzlich Willkommen in der Ernst & Young BKK
Ernst & Young BKK, PF 12 11, 34202 Melsungen Information für neue Arbeitgeber! x Betriebskrankenkasse der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rotenburger Straße 16 34212 Melsungen Service-Zeiten:
MehrAAG-Anträge erstellen und übermitteln
AAG-Anträge erstellen und übermitteln Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1644 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 3.1. Fehlzeit eintragen 3.2. AAG-Antrag erstellen 3.3. AAG-Antrag
MehrSozialversicherung 2017
Sozialversicherung 2017 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung... 4 IV. Neuerungen zum Produkt sv.net...
MehrDienstanweisung zur Umlagepflicht nach dem AAG (U1/U2-Verfahren)
Dienstanweisung zur Umlagepflicht nach dem AAG (U1/U2-Verfahren) Verfasser: Frau Pniok Stand Juli 2012 Stand: 07.2012 Seite 1 von 10 Vordr.-Nr. BTD015 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung...
MehrMandanten-Info Entgeltfortzahlungsversicherung. Neue Umlagesätze für Minijobber ab Beitragssätze gestalten Bares Geld sparen
Mandanten-Info Entgeltfortzahlungsversicherung Entgeltfortzahlungsversicherung Neue Umlagesätze für Minijobber ab 01.09.2015 Beitragssätze gestalten Bares Geld sparen Mandanten-Info Entgeltfortzahlungsversicherung
MehrTit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone
Tit. 8 RdSchr. 14e Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone Titel: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen
MehrWhite Paper WINLine "maschinelles Erstattungsverfahren" (AAG)
White Paper WINLine "maschinelles Erstattungsverfahren" (AAG) Copyright 2011 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. maschinelles Erstattungsverfahren...3 1.1. Allgemein...3 1.2. Stammdaten...3 1.2.1. Umlage-Prozentsätze,
MehrSozialversicherung 2018
Sozialversicherung 2018 Inhaltsverzeichnis I. Entgeltgrenzen... 2 II. Beitragssätze / Beitragshöhen... 3 III. Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung... 4 IV. Beitragszuschuss für privat krankenversicherte
MehrDie Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN 25. Mai 2012 Grundsätze für das maschinelle Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) in der vom 01.01.2013 an geltenden Fassung 1 Der GKV-Spitzenverband
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrKurzanleitung. Erstattungen nach dem. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Kurzanleitung Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) TOPIX:8 Version 8.7.4 Stand 08/2012 Inhalt 1 Umlagepflicht des Arbeitgebers... 3 2 Grundeinstellungen... 5 3 Erstattungsfähige Fehlzeiten
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrLeistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen
Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Leistungen für erkrankte schwangere Arbeitnehmerinnen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 22. März 2018 Fachbereich:
MehrAbrechnung von Kurzarbeit
Abrechnung von Kurzarbeit Welche Eingaben sind im Programm erforderlich? Wie wird die Kurzarbeit in der Lohnabrechnung dargestellt? Wie wird die Sozialversicherung berechnet? Hintergrund Die Abrechnung
MehrInhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung
Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit
MehrGesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
MehrBerechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat Krankenversicherten Wie wird der Arbeitgeberzuschuss bei privat Krankenversicherten berechnet? Hinweis Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kranken-
MehrGesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Vollzitat: "Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
MehrBeiträge aus Einmalzahlungen
Beiträge aus Einmalzahlungen Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Beitragspflicht... 1 3. Zeitliche Zuordnung... 1 4. Monatliche Beitragsbemessungsgrenze... 2 5. Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze... 2
MehrKrankheit von Arbeitnehmern
ARBEITSRECHT A39 Stand: Oktober 2018 Ihr Ansprechpartner Ass. Heike Cloß E-Mail heike.closs @saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Krankheit von Arbeitnehmern Arbeitnehmer haben grundsätzlich
MehrGesetzesstand. Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall ( HI874791)
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall ( HI8779) Gesetzesstand Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall Vom 6. Mai 99 (BGBl.
MehrBUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
Anlage zum Rundschreiben vom 05.01.2006, Az.: 0341/00-20-50-10-00 AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND
MehrArbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort
STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1 Arbeitgeber persönliche Daten Arbeitnehmer Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum und -ort Staatsangehörigkeit Familienstand Schwerbehindert JA / NEIN Anschrift: Straße PLZ
MehrInhaltsübersicht. Einmalzahlung - Beiträge einsparen
Einmalzahlung - Beiträge einsparen Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Zuordnung der Einmalzahlung 3.1 Grundsätzliches 3.2 Beitragsbemessungsgrenze 3.3 Anteilige Beitragsbemessungsgrenzen 3.4
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2019 wie
MehrNeue Grenzwerte und Rechengrößen
PERSONALWESEN 1 Sozialversicherungen 2017 Neue Grenzwerte und Rechengrößen Zum 1. Januar 2017 sind zahlreiche Änderungen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kraft getreten. Soweit sie auch die öffentlichen
MehrInhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt
Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrErläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG)
AtG 310 Erläuterungen zur Berechnung der Erstattungsleistungen nach 4 Altersteilzeitgesetz (AtG) Diese Erläuterungen gelten für die Berechnung der Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG)
MehrDie fortgewährten Leistungen werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag ist zu richten
Anlage 6 Merkblatt für den Arbeitgeber zum Antrag auf Erstattung der fortgewährten Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst oder dem Dienst im Katastrophenschutz 1. Das Bayerische Feuerwehrgesetz
MehrInformationen zur Beitragsabführung
Informationen zur Beitragsabführung Kassensitz WMF Betriebskrankenkasse Körperschaft des öffentlichen Rechts Eberhardstraße 73312 Geislingen a. d. Steige Allgemeine Informationen Postanschrift: WMF Betriebskrankenkasse
MehrSVcompact. Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen. Schnell und sicher durch die Sozialversicherung. Die Umlageversicherung nach dem AAG
SVcompact Schnell und sicher durch die Sozialversicherung Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen Die Umlageversicherung nach dem AAG Vorwort Bei krankheitsbedingten Arbeitsausfällen haben Arbeitnehmer mit
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrPersonengruppenschlüssel
Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1655 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Personengruppenschlüssel 4. Besondere Arbeitsverhältnisse 4.1. Duales Studium 2 2 3 9
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA , GESTA G47. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Gültig ab: 01.06.1994 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA 800-19-3, GESTA
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA , GESTA G47. Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: EntgFG Ausfertigungsdatum: 26.05.1994 Gültig ab: 01.06.1994 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1994, 1014, 1065 FNA: FNA 800-19-3, GESTA
MehrInhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung
Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit
MehrVeröffentlichung: ja. am 08./
15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung
Deutscher Bundestag Erstattung der Arbeitgeber-Aufwendungen bei Mutterschutzlohn Umlagen für Berufsgenossenschaft, Urlaubskasse, Insolvenzgeld 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Erstattung der Arbeitgeber-Aufwendungen
MehrInformationen zum Umlageverfahren U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Informationen zum Umlageverfahren U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) Zentralisierung und Vereinheitlichung sind der falsche Weg 1. Zentrale Argumente gegen Zentralisierung und Vereinheitlichung
MehrTarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während
MehrSumme A. Summe B. aus einer. ken-, Pflege-, Betriebs-/ wurden an Beiträgen. waren. Name. IV i. V. m nach 28o SGB. Datenschutzhinweis: Name
Name und Anschrift der Firma Name und Anschrift der Einzugsstelle Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kran- aus einer ken-, Pflege-, Renten- undd Arbeitslosenversicherung Beschäftigung
MehrPatienten erhalten Krankengeld, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Krankengeld ( 44 ff SGB V) Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie aufgrund ihrer Beschwerden
MehrInformationen zur Beitragsabführung
Informationen zur Beitragsabführung Ihre persönlichen Berater im Referat Mitglieder und Beitrag Versicherungsrecht / Meldungen Familienname beginnend mit. zuständiger Sachbearbeiter Telefon: 07331/25-
MehrM e r k b l a t t. über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen
M e r k b l a t t Anlage 2 über Auswirkungen eines Sonderurlaubs für Angestellte und Arbeiter/innen Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei Wochen gemäß 50 Abs. 2 BAT-O, 55 Abs. 2 MTArb-O bzw. 51 a Abs.
MehrMutterschaft in Agenda LOHN
Mutterschaft in Agenda LOHN Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1688 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abweichender Beginn der Mutterschutzfrist bei freiwilliger
MehrPraxis + Recht Seminar. SV-Werte, Beitrags-/ Umlagesätze, Fälligkeiten
Praxis + Recht Seminar SV-Werte, Beitrags-/ Umlagesätze, Fälligkeiten Stand Januar 2019 Inhalt SV-Werte, Beitrags-/ Umlagesätze, Fälligkeiten 1 Jahresarbeitsentgeltgrenze...2 2 Beitragssätze...3 3 Umlagesätze
Mehrbeschäftigt vom - bis
Betriebs-Konto-Nummer / Beitrags-Konto-Nummer (Name / Firma) Name und Anschrift der Einzugsstelle Eingangsstempel der Einzugsstelle Hinweis: Die Beantwortung der Fragen ist zur Prüfung des Erstattungsanspruchs
MehrTECHNISCHE INFORMATION: LESSOR LOHN/GEHALT Das AAG-Verfahren
MICROSOFT Dynamics NAV Inhaltsverzeichnis Einleitung... 3 Voraussetzungen... 3 Notwendige Einrichtungen... 4 Einrichtung, DEÜV-Mandanten... 4 Einrichtung, Grund Abwesenheiten... 5 Einrichtung, Lohn/Gehalt
Mehr2.2 Wurde am ersten Tag der kurzeitigen Arbeitsverhinderung teilweise gearbeitet, aber für den gesamten Tag Arbeitsentgelt gezahlt?
Entgeltbescheinigung Pflegeunterstützungsgeld zur Berechnung von Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) (zur Vorlage bei der Pflegekasse
MehrAOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam,
AOK Nordost Die Gesundheitskasse WORKSHOP Mutterschutz Potsdam, 24.10.2013 Rund um die Schwangerschaft Durchblick von Anfang an Vorsorge während der Schwangerschaft Hebammenhilfe Geburtsvorbereitungskurse
MehrMutterschaft. Mutterschaft: Alles zum Thema. Mutterschaft: Schwangerenvorsorge. Mutterschaft: Leistungen in und nach der Schwangerschaft
Mutterschaft Mutterschaft: Alles zum Thema Wenn eine Frau Mutter wird, ändert sich alles. Sie braucht nicht nur die Unterstützung der Familie, sondern auch der Gesellschaft. Eine Fülle an Maßnahmen und
MehrDie Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]
TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen
MehrVerschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen. Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV
Verschärfte Prüfungen der Dt. Rentenversicherung hinsichtlich Urlaubs- und Krankheitsvergütungen Anna Lena Bauer Juristische Beratung LIV Rechtslage Ist ein Arbeitnehmer im Urlaub, so hat ihm der Arbeitgeber
MehrTarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie
MehrEinstellung eines neuen Arbeitnehmers
Einstellung eines neuen Arbeitnehmers Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Kassenwahl... 1 2.1 Wahlrecht des Arbeitnehmers... 1 2.2 Wahlrecht des Arbeitgebers... 1 2.3 Nicht gesetzlich versicherte Beschäftigte...
MehrGesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) AAG Ausfertigungsdatum: 22.12.2005 Vollzitat: "Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember
MehrHerbert Ludwig Steuerberater vereidigter Buchprüfer landwirtschaftliche Buchstelle
Steuerberater vereidigter Buchprüfer landwirtschaftliche Buchstelle Information zu verschiedenen Änderungen im Sozialversicherungsrecht ab 1. Januar 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, im folgenden möchte
Mehr3 Höhe HI HI Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist
TK Lexikon Steuern Mutterschaftsgeld 3 Höhe 3.1 Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts HI663408 HI9849793 3.1.1 Voraussetzung HI9849794 Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis
MehrEinstellung eines neuen Arbeitnehmers
Einstellung eines neuen Arbeitnehmers 305013 03/2019 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Kassenwahl... 1 2.1 Wahlrecht des Arbeitnehmers... 1 2.2 Wahlrecht des Arbeitgebers... 1
MehrAngehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.
Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 45.000 Euro auf 44.550 Euro herabgesetzt. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich
MehrAltersteilzeitordnung
Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung
MehrBeschreibung AAG. Lohn & Gehalt Wirkungsvoll Kosten sparen bei der Abrechnung Ihrer Löhne & Gehälter.
Lohn & Gehalt Wirkungsvoll Kosten sparen bei der Abrechnung Ihrer Löhne & Gehälter. Inhaltsverzeichnis 1 Umsetzung der Erstattungen AAG... 3 1.1 Allgemeines... 3 1.2 Methoden der Entgeltkürzung bei Gehälter...
Mehr