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- Jasper Peters
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1 %HZHUWXQJYRQ :LOGVFKlGHQLP :DOG 1
2 Richtlinien der OÖ. Landesregierung zur Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden im Wald (für pauschalierte Betriebe) Herausgegeben vom Amt der OÖ. Landesregierung nach Unterlagen der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und im Einvernehmen mit dem OÖ. Landesjagdverband. Da es sich um einen "echten Schaden" handelt, ist keine MWSt. hinzuzurechnen. Quelle: Hilfsmittel zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden, Dr. Pollanschütz, Forstliche Bundesversuchsanstalt Wien. Durchschnittssätze für mittlere Verhältnisse (mittlerer Schädigungsgrad, mittlere Forstpflege und Pflanzkosten) 2
3 "mittel" Absolutbonität Fiche 8-10 Oberhöhe m im Alter 100 Jahre "schlecht" Absolutbonität unter 8 Oberhöhe bis 28 m im Alter 100 Jahre "gut" Absolutbonität über 10 Oberhöhe über 31 m im Alter 100 Jahre Schädigungsgrad "mittel" Wipfelknospe (Teil des Leittriebes) und bis zu 60 % der diesjährigen Seitentriebe verbissen. (4-jährige Pflanzen und ältere: Wipfelknospe und bis zu 60 % der diesjährigen Seitentriebe der drei obersten Quirl). "sehr stark" Totalschaden Mehrmaliger Verbiss des Leittriebes und mehr als 90 % aller letzt- jährigen Seitentriebe, sowie Fegeschäden im allgemeinen. KULTURPFLEGEKOSTEN: Kulturreinigung, Verbissschutz (Läuterung) Normalpflanzenanzahl bei Standortgüte: Pflanzabstand m schlecht Pfl./ha 1 Pfl./2,60 m² 2,6 x 1,0 oder 1,6 x 1,6 mittel Pfl./ha 1 Pfl./2,80 m² 2,8 x 1,0 oder 1,7 x 1,7 gut Pfl./ha 1 Pfl./ 3,20 m² 2,5 x 1,3 oder 1,8 x1,8 abzüglich Pfl./ha bei Lärche, Douglasie, Riesentanne u. a. zuzüglich Pfl./ha bei Kiefer, Buche, Ahorn, Eiche u. a. Laubbaumarten 3
4 Wildschadensverfahren Nach Bekannt werden des Wildschadens... (lt. Schadensermittlung nach 68 OÖ. JG.)... ist innerhalb von 3 Wochen... (FALLFRIST!!!)... die Schadensforderung beim Jagdausübungsberechtigten geltend zu machen. Kommt es zu keiner gütlichen Einigung mit dem Jagausübungsberechtigten ist innerhalb von 2 Wochen... (FALLFRIST!!!)... die Schadensmeldung beim Obmann der Wildschadenskommission (Geschäftsstelle Gemeindeamt) einzubringen. Dieser muss innerhalb von 3 Tagen den Verhandlungstermin festlegen und Vertrauenspersonen anfordern. Vergleichsversuch BESCHEID Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bezirksgericht innerhalb von 4 Wochen möglich 4
5 RICHTWERTE FÜR WILDSCHÄDEN IM WALD Pauschalierte Betriebe (Stand 2003) 1) Verbissschaden "mittel" Wipfelknospen oder Leittrieb und letztjährige Seitentriebe bis zu 90 % verbissen Wuchsalter nach Pflanzung Kulturpflege schlecht 3IODQ]H mittel gut Fichte/Hauptbaumart ohne 0,11 0,16 0, mit 0,32 0,39 0,48 Jahre Tanne und andere ohne 0,20 0,29 0,39 Mischbaumarten mit 0,42 0,52 0,65 Fichte/Hauptbaumart ohne 0,12 0,17 0, mit 0,55 0,64 0,77 Jahre Tanne und andere ohne 0,22 0,31 0,42 Mischbaumarten mit 0,64 0,78 0,95 Fichte/Hauptbaumart ohne 0,13 0,18 0, mit 0,77 0,89 1,05 Jahre Tanne und andere ohne 0,24 0,33 0,45 Mischbaumarten mit 0,87 1,04 1,25 Fichte/Hauptbaumart ohne 0,14 0,20 0, mit 1,06 1,22 1,42 Jahre Tanne und andere ohne 0,25 0,36 0,48 Mischbaumarten mit 1,17 1,38 1,64 2) Totalschaden (Verbiss- oder Fegeschaden) Leittrieb und mehr als 90 % Seitentriebe verbissen (Skelettpflanzen); jeder Fegeschaden Wuchsalter nach Pflanzung Kulturpflege schlecht 3IODQ]H mittel gut Fichte/Hauptbaumart ohne 0,96 1,03 1, mit 1,17 1,27 1,39 Jahre Tanne und andere ohne 1,46 1,59 1,75 Mischbaumarten mit 1,67 1,82 2,01 Fichte/Hauptbaumart ohne 1,31 1,50 1, mit 1,74 1,97 2,27 Jahre Tanne und andere ohne 2,09 2,43 2,85 Mischbaumarten mit 2,52 2,90 3,38 Fichte/Hauptbaumart ohne 1,66 1,97 2, mit 2,30 2,68 3,16 Jahre Tanne und andere ohne 2,70 3,25 3,95 Mischbaumarten mit 3,33 3,96 4,75 Fichte/Hauptbaumart ohne 2,08 2,53 3, mit 3,00 3,55 4,23 Jahre Tanne und andere ohne 3,42 4,22 5,22 Mischbaumarten mit 4,34 5,24 6,37 5
6 3) Verhinderung der Naturverjüngung KD-DKU schlecht mittel gut mittlerer jährlicher Verlust (Normalpfl.: 3) Fichte: Ertragsausfall pro ha u. Jahr 114,4 143,94 173,43 Laubholz (Normalpflanzenanzahl :3) Laubholz: Ertragsausfall pro ha u. Jahr 311,51 407,15 513,57 6
7 Besitzer: Jagdausübungs- KG.:... berechtigter: Revier: Betrifft: Wildschaden im Forst 69 Geltendmachung des Anspruchs nach Bekannt werden des Schadens am... Die Haftung für Wildschäden sind im OÖ. Jagdgesetz, LGBl. 32/1964, in der Fassung der Landesgesetze 39/1970, 64/1984, 13/1988, Kundmachung 62/1988 und Novelle LGBl. 2/1990 geregelt und haben auch in diesem Teilbereich uneingeschränkt Geltung. 65(4) Die Jagdausübungsberechtigten haben den entstandenen Wildschaden zur ungeteilten Hand zu ersetzen. 68(5) Der Wildschaden wurde nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben und nach den Richtlinien der OÖ. Landesregierung bewertet. Der Ertragsausfall an Mischbaumarten und schädigungsbedingten Kosten ergeben auf: Gesamtschaden Zahlungsfrist: Bankverbindung:...BLZ:... Konto-Nr.: Als Geschädigter habe ich, wenn eine gütliche Vereinbarung mit den Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, den Schadensersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der in 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Wildschadenskommission einzubringen Datum Unterschrift 7
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