To-do-Liste Energie 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "To-do-Liste Energie 2017"

Transkript

1 RGC/VEA-Schulung To-do-Liste Energie 2017 Nürnberg * Hannover * Erfurt * Wiesbaden * Dortmund Timm Brahms VEA Beratungs-GmbH Hannover Dr. Eike Brodt, Mag. iur. RITTER GENT COLLEGEN Hannover Julian Heß, LL.M. RITTER GENT COLLEGEN Hannover Jens Nünemann RITTER GENT COLLEGEN Braunschweig Alexander Strangfeld VEA e.v. Erfurt

2 - PROGRAMM - 9:00 Uhr Begrüßung und Einführung 9:15 Uhr Frühjahr 2017 Neue Meldepflichten für Anlagenbetreiber EEG, KWKG Neu: Meldepflicht bei Begrenzung netzseitiger Umlagen (KWKG, StromNEV, Offshore etc.) Erstattung Konzessionsabgaben Mess- und Eichpflichten (insb. nach Strom-/EnergieStG und EEG) Neu: Rückwirkendes Antragsrecht für Einzelkaufleute nach BesAR EEG Emissionsscheinhandel; REMIT 10:30 Uhr Sonderblock: Novelle im Strom-und Energiesteuerrecht Stromsteuerentlastung bei Weiterleitung an Dritte neue Ausnahme Versorgerstatus entfällt (neue) Ausnahmetatbestände EnSTransV Steuerentlastung als transparente staatliche Beihilfe 11:00 Uhr Kaffeepause 11:30 Uhr Sommer 2017 Materielle Ausschlussfrist der BesAR EEG Meldepflichten nach EEG und Strom-/EnergieStG Neu: Meldepflicht nach EnSTransV Neu: Meldepflicht nach 60a EEG Nachweis bei individuellen Netzentgelten 12:15 Uhr Mittagspause 13:15 Uhr Herbst 2017 Anzeige bei individuellen Netzentgelten Sonderantragsfrist der BesAR EEG Veröffentlichung der Umlagen für :45 Uhr Sonderblock: NoISO NoProfit Praxisbericht eines Energiemanagement-Beauftragten Compliance-Tool: RGC/VEA Manager für Energie-und Umweltrecht 14:30 Uhr -Winter 2017 Fristen für die Energiebeschaffung Antragsfrist für Strom- und Energiesteuerentlastungen Testierung EnMS/Auditierung Alternativsystem Neu: (Übergangs-)Fristen im EEG und KWKG Allgemeine Verjährungsfristen 15:00 Uhr - Feedbackrunde und Ende der Schulung 2

3 - MOTIVATION - Frühjahr

4 Pflichten des EEG 2017 I für Eigenversorgung (Eigenstromnutzungskonzept ab ) Eigenerzeugung (Eigenstromnutzungskonzept vor ) Sonstiger Letztverbrauch (Auffangtatbestand u.a. für sonst. Eigenstrom) EE-Anlagenbetreiber 4

5 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Meldepflichten nach 61 Abs. 3 i.v.m. 70, 74, 74a und 76 EEG 2017 Wer?: Eigenversorger, Eigenerzeuger und sonst. Letztverbraucher Wem gegenüber?: Was?: zuständiger Netzbetreiber i.s.d. 61i EEG 2017 Bundesnetzagentur Mitteilung von (Basis)Angaben Mitteilung von Transparenzdaten jährliche Abrechnungspflichten Stromkennzeichnungspflichten Im EinzelnenE 5

6 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Wer ist zuständiger Netzbetreiber nach 61i EEG 2017? Grundsatz: mittelbarer oder unmittelbarer (Anschluss-)Netzbetreiber Ausnahme: Übertragungsnetzbetreiber in folgenden Fällen bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlagenach den 63 bis 69 oder nach 103 begrenzt ist, bei Stromerzeugungsanlagen, deren Stromzum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder bei sonstigem Verbrauch i.s.d. 61 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 Wie sollte bei unklarer Zuständigkeit verfahren werden? 6

7 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Pflicht zur Übermittlung von (Basis-)Angabennach 61 Abs. 3 i.v.m. 70, 74, 74a Abs. 1, 76 Abs. 1 EEG 2017 Übermittlung an zuständigen Netzbetreiber und Bundesnetzagentur: die Angabe, ob und ab wann ein Fall der Eigenversorgung, Eigenerzeuger, etc. vorliegt (Nr. 1), die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage (Nr. 2), die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt (Nr. 3), und Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind (Nr. 4) Frist: unverzüglich, bzw. spätestens bis 28. Februar eines Jahres bei Zuständigkeit Anschlussnetzbetreiber bis 31. Mai eines Jahres bei Zuständigkeit Übertragungsnetzbetreiber Empfehlung RGC: erstmals 2017 (!) 7

8 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Ausnahmen bzgl. (Basis-)Angaben, 74a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EEG 2017 Angaben nach Nr. 1 bis Nr. 3 sind nichtzu übermitteln, wenn die Angaben bereits übermitteltworden sind oderdie Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem zuständigen Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind oder bei einer Eigenversorgung mit Strom aus Stromerzeugungsanlagenmit einer installierten Leistung von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt 8

9 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - NEU:Pflicht zur Mitteilung von Transparenzdatennach 74a Abs. 3 EEG 2017 Übermittlung an Bundesnetzagentur Adressat: Eigenversorger, Eigenerzeuger, etc., bei denen die vollständige oder teilweise EEG-Umlagebefreiung nach den 61 bis 61e EEG 2017 bezogen auf das letzte Kalenderjahr Euro oder mehr beträgt Was ist mitzuteilen?: Name, sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, den Umfang der EEG-Umlagenbefreiung 9

10 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - die Angabe, ob der Eigenversorger, Eigenerzeuger, etc. ein KMUi.S.d. Empfehlung 2003/361/EG ist, die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2 entsprechend VO (EG) 1059/2003, in der der Eigenversorger seinen Sitz hat, den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der VO (EG) 1893/2006 Frist: 31. Juli des Folgejahres (Zuständigkeit Anschlussnetzbetreiber) 31. Oktober des Folgejahres (Zuständigkeit Übertragungsnetzbetreiber) erstmals 2017 (!) 10

11 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Pflicht zur Mitteilung von Angaben zur EEG-Umlageabrechnungfür Eigenversorger, etc. die der Pflicht zur Zahlungder vollen oder anteiligen EEG-Umlage unterliegennach 61 Abs. 3 i.v.m. 70, 74 Abs. 2, 74a Abs. 2, 76 Abs. 1 EEG 2017 Übermittlung an zuständigen Netzbetreiber und Bundesnetzagentur Was: Mitteilung allerfür den EEG-Belastungsausgleich erforderlichen Angaben, insbesondere: (elektronische) Mitteilung der selbst erzeugten und verbrauchten EEG-umlagepflichtigen Strommengen (ggf. bilanzkreisscharf) ggf.stromkennzeichnungspflichtnach 78 Abs. 6 EEG 2017 i.v.m. 42 EnWG) 11

12 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Fortsetzung Mitteilung aller für die Endabrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlicher Angaben (insb. Angabe der umlagepflichtigen Strommengen; ggf. bilanzkreisscharf) für verbrauchten Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist Frist: unverzüglich (Gesetzeslage insoweit aber unklar) auf jeden Fall bis zum: 28. Februar eines Jahres (Zuständigkeit Anschlussnetzbetreiber) 31. Mai eines Jahres (Zuständigkeit Übertragungsnetzbetreiber) 12

13 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - NEU: Mögliche Sanktionen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung von (Basis-)Angaben: Anspruch auf EEG-Umlage erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte (vgl. 61g Abs. 2 EEG 2017) Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Angaben zur jährlichen EEG- Umlageabrechnung: Anspruch auf EEG-Umlage erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr auf 100% (vgl. 61g Abs. 1 EEG 2017) Beide Mitteilungen sind daher zu erfüllen bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres(Zuständigkeit Anschlussnetzbetreiber) oder 31. Mai des Folgejahres (Zuständigkeit Übertragungsnetzbetreiber) 13

14 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Zu viele EEG-Mitteilungspflichten? Kopf in den Sand stecken ist aber keine LösungE E denn: Der jeweils für die EEG-Umlageerhebung zuständige Verteil-oder Übertragungsnetzbetreiber ist nach 73, 72 Abs. 3 EEG 2017 berechtigt, die erforderlichen Daten abzufragen von - BAFA - Hauptzollämtern und - nach- bzw. vorgelagerten Netzbetreibern. E und wir haben Lösungsvorschläge mitgebracht! 14

15 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Sie betreiben eine Erneuerbare-Energien- Anlage nach dem EEG? 15

16 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Meldepflichten, etc. für EE-Anlagenbetreiber Adressaten: Betreiber einer Stromerzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energienim Sinne von 3 Nr. 21 EEG 2017 gespeist wird (vgl. 3 Nr. 2 EEG 2017) Kuferlos und u.a. abhängig von Energieart, Anlagenalter, Anlagengröße, Zeitpunkt der Inbetriebnahme etc.k Kteilweise unterjährig (monatlich)k viele Rechtsquellen (EEG, AnlRegV, usw.)k E NEU: Mitteilung, wenn und in welchem Umfangim vorangegangenen Kalenderjahr für den in der EE-Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom eine Stromsteuerbefreiung (!) vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, vgl. 71 EEG 2017 Frist: 28. Februar des Folgejahres ggf. Verringerung EEG-Förderung gem. 53c EEG 2017 Verstoß kann zudem bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellen (vgl. 86 EEG 2017) 16

17 Pflichten des KWKG Anlagenbetreiber - 17

18 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Sie betreiben eine KWK-Anlage, die nach dem KWK-Gesetz gefördert wird? 18

19 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Mitteilungspflicht gem. 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2017: Mitteilung über die Menge des erzeugten KWK-Stroms unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wurden, an das BAFA und den zuständigen Netzbetreiber Frist: monatlich 19

20 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Ausnahme von der monatlichen Mitteilungspflicht des 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2017 Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischenkwk-leistung von bis zu 2 MW, die nichtüber Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind von der monatlichen Mitteilungspflicht nach 15 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2016 gegenüber BAFA und den zuständigen Netzbetreiber befreit. 20

21 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Abrechnungspflicht gem. 15 Abs. 2 und 4 KWKG 2017 bei Betrieb einer KWK-Anlage mit mehr als 2 MW el. KWK-Leistung: Vorlage einer nach den anerkannten Regeln der Technik erstellten Abrechnung mit WP-Testat mit Angaben nach 15 Abs. 2 und 4 KWKG 2017 gegenüber BAFA und dem Netzbetreiber. Dazu gehören insbesondere Angaben: zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden NEU: zur Höhe der Zuschlagszahlungen zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung u.v.m. Frist: 31. März des Folgejahres der Stromerzeugung 21

22 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Abrechnungspflicht gem. 15 Abs. 3 und 4 KWKG 2017 bei Betrieb einer KWK-Anlage von bis zu 2 MW el. KWK-Leistung: Vorlage der Angaben nach 15 Abs. 3 und 4 KWKG 2017 gegenüber BAFA und dem Netzbetreiber. Dazu gehören insbesondere Angaben: zum erzeugten KWK-Strom unter Angabe der Mengen, die nicht in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wurden zur Menge der KWK-Nettostromerzeugung zur Menge der KWK-Nutzwärmeerzeugung zu Brennstoffart und -einsatz u.v.m. Frist: 31. März des Folgejahres der Stromerzeugung 22

23 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage bestimmter Angaben für KWK-Anlagen bis zu 2 MW el. KWK-Leistung Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischenkwk-leistung von bis zu 2 MW, die nichtüber Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, sind (nur) von der Pflicht zur Mitteilung der Menge der KWK- Nutzwärmeerzeugung (und zur Messung der abgegebenen Menge der KWK-Nutzwärme)im Rahmen der jährlichen Angabenvorlagenach 15 Abs. 3 KWKG 2017 gegenüber BAFA und Netzbetreiber befreit. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 kw, sind von der jährlichen Angabenvorlagenach 15 Abs. 3 KWKG 2017 (nur) gegenüberdem BAFAbefreit. 23

24 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - Achtung!!! Angaben zu null/negativen StundenkontraktenE Wenn in einem Kalendermonat der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone D/A an der EPEX Spot SE null oder negativ war, müssen Betreiber von KWK- Anlagen mit der Abrechnung nach 15 Abs. 2 bzw. den Angaben nach Abs. 3 Angaben zur Strommenge vorlegen, die sie in dem Zeitraum erzeugt haben, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind (vgl. 15 Abs. 4 KWKG 2017). Sanktion: Verringerung Förderanspruch im betroffenen Kalendermonat um 5% pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. Frist: 31. März des Folgejahres der Stromerzeugung 24

25 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - NEU: Nachweispflicht für stromkostenintensive Unternehmen nach 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Nr. 7, bzw. Abs. 3 Nr. 6, Nr. 7 KWKG 2017 Betreiber von KWK-Anlagen mit, die eine Förderung nach 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG 2017 (Förderung von KWK-Anlagen in stromkostenintensiven Unternehmen nach KWKG 2016/17) geltend machen, müssen im Rahmen der (testierten) Abrechnung, bzw. Angabenvorlage Nachweise erbringen über: Einsatz der KWK-Anlage in einem stromkostenintensiven Unternehmen Selbstverbrauchdieses KWK-Stroms durch das entsprechende Unternehmen Achtung: Gilt für KWK-Anlagen größer und kleiner 2 MW el. KWK- Leistung, die gem. 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG 2017 gefördert werden. 25

26 - PFLICHTEN DES KWKG 2017 ANLAGENBETR. - NEU: Pflicht zur Registrierung von KWK-Anlagen nach 13a KWKG 2017 Registrierung von KWK-Anlagen nach Maßgabe der Marktstammdatenregister-Verordnung(derzeit liegt lediglich Referentenentwurf vor) Frist: voraussichtlich ab März 2017 Sanktion: Solange Betreiber von KWK-Anlagen die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht übermittelt haben, verringern sich die Zuschlagszahlungennach 6 ff. KWKG 2017 um 20% 26

27 Begrenzung der KWKG-Umlage 27

28 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - NEU: Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen nach 27 KWKG 2017 Entlastungsberechtigt sind seit 1. Januar 2017grds. nur noch stromkostenintensive Unternehmen oder sut, die im entsprechenden Kalenderjahr abnahmestellenbezogen einen BAFA-Begrenzungsbescheid nach 63 Nr. 1 i.v.m. 64 EEG 2017 (Achtung: nicht 103 EEG 2017!) haben oderantrag für 2017 ist noch anhängig Selbstbehalt von 1 GWh Begrenzung nur für selbstverbrauchtenstrom (auf mindestens0,03 Ct/kWh) Abnahmestellewie in 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2017 definiert, d.h. sie muss über Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen (vgl. 2 Nr. 1 KWKG 2017) Abrechnung der KWKG-Umlage erfolgt künftig durch Übertragungsnetzbetreiber(vgl. 27 Abs. 2 KWKG 2017) 28

29 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - NEU: Mitteilungspflichten nach 27 Abs. 3 KWKG 2017 Gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber: Auf Verlangen testierte (elektronische)mitteilung des im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stroms sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle (vgl. 27 Abs. 3 Nr. 2 KWKG 2017) auch bei erfolgloser Antragsstellung nach 66 EEG! Frist: 31. Mai des auf Begrenzung folgenden Jahres Achtung: Bei nicht oder nicht fristgerechter Mitteilung können erforderliche Daten geschätzt werden (vgl. 27 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 26a Abs. 4 KWKG 2017) 29

30 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - NEU: Einmalige Mitteilungspflicht für unterjährige KWKG- Umlagebegrenzung in 2017 Unternehmen, die 2017 unterjährig eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch nehmen wollen, müssen dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber insbesondere die prognostizierten Strommengen je Abnahmestelle und Kalendermonat sowie den tatsächlichen Höchstbetrag aus dem BAFA-Begrenzungsbescheid melden (vgl. 36 Abs. 4 KWKG 2017) Frist: 31. Januar 2017 (!) Achtung: Erfolgt Meldung nicht oder nicht fristgerecht, wird 2017 zunächst volle KWKG-Umlage erhoben und Begrenzung bei Vorliegen der Voraussetzungen erst bei Jahresabrechnung im Jahr 2018 rückwirkend gewährt 30

31 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - Fortsetzung Gegenüber dem BAFA: Im Rahmen der Antragstellung nach 66 EEG 2017 sind für das folgende Kalenderjahr kumulativ mitzuteilen: die prognostiziertenstrommengen, für die die KWK-Umlage begrenzt wird (aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen) die prognostiziertenstrommengen, die an den entsprechenden Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden prognostizierte Höchstbetragnach 64 Abs. 2 Nr. 3 lit. a oder b EEG 2017 die Netzbetreiber, an deren Netz die entsprechenden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind Frist: 30. Juni eines Jahres (für neu gegründete Unternehmen: 30. September) (materielle Ausschlussfrist?) 31

32 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - NEU: Sonderregelungen bei der Begrenzung der KWKG-Umlage Weitere Melde-und ggf. Testatspflichtenfür Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen ( 27a KWKG 2017), Stromspeicher( 27b KWKG 2017) und Schienenbahnen( 27c KWKG 2017) Meldepflicht grds. gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber Frist: 31. März des auf Begrenzung folgenden Jahres, bzw. bei Schienenbahnen 31. Mai des auf Begrenzung folgenden Jahres 32

33 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - Achtung: Die Begrenzung der KWKG-Umlage nach 27 bis 27c KWKG 2017 darf erst nach beihilfenrechtlicher Genehmigungdurch die EU-Kommission erfolgen (vgl. 35 Abs. 12 KWKG 2017) Diese steht noch aus! 33

34 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - NEU: Härtefallregelung nach 36 Abs. 3 KWKG 2017 Für Letztverbraucher, die 2016 nach 26 Abs. 2 KWKG a.f. berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWKG-Umlage in Anspruch zu nehmen und die Anforderungen des neuen 27 KWKG 2017 nicht erfüllen, ist die Umlage für über 1 GWh hinausgehenden selbstverbrauchten Strom im laufenden und im kommenden Jahr grds. gedeckelt: Letztverbraucher-Gruppe B: 2017 auf nicht mehr als 0,08 ct/kwh und 2018 auf nicht mehr als 0,16 ct/kwh Letztverbraucher-Gruppe C: 2017 auf nicht mehr als 0,06 ct/kwh und 2018 auf nicht mehr als 0,12 ct/kwh Achtung: Voraussetzung ist u.e. insbesondere, dass alle Vorgaben des 26 Abs. 2 KWKG a.f. erfüllt werden (u.a. selbstverbrauchter Strom über 1 GWh, eine Abnahmestelle, Abgrenzung Drittmengen, fristgerechte Meldung etc.)k 34

35 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - Fortsetzung Meldepflicht nach 36 Abs. 3 Satz 3 KWKG 2017 i.v.m. 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG a.f.: Letztverbraucher, die sich auf eine der o.g. Begrenzungen berufen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom sowie (im Fall des 26 Abs. 2 S. 2 KWKG a.f. bzw. der Entsprechung) das Verhältnis von Stromkosten/Umsatz melden (Testatpflicht?). Frist: 31. März des auf Begünstigung folgenden Jahres 35

36 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - NEU: Nachzahlungspflicht zur KWKG-Umlage nach 36 Abs. 1, Abs. 2 KWKG 2017 KWKG 2017 regelt derzeit (nur) eine Nachzahlungspflichten bzgl. KWKG- Umlagebegrenzung für das Kalenderjahr 2016 für die Letztverbraucher- Gruppe C! Nachzahlungspflichtfür Letztverbraucher der Gruppe C (u.a. Selbstverbrauch von mehr als 1 GWh, Unternehmen des prod. Gewerbes, Verhältnis Stromkosten/Umsatz übersteigt 4%) für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen, wenn und soweit: 2016 die Voraussetzungen des neuen 27 Abs. 1KWKG 2017 nicht vorlagen und durch die Privilegierung bzgl. der KWKG-Umlage in den Jahren 2014, 2015 und 2016 die Begünstigung des betroffenen Letztverbrauchers und mit ihm i.s.d. EU (VO) 1407/2013 verbundener Unternehmen (!) insgesamt übersteigt 36

37 - BEGRENZUNG KWKG-UMLAGE - Fortsetzung Im Falle einer Nachzahlungspflicht nach 36 Abs. 1 KWKG 2017: KWKG-Umlage beträgt für ,056 ct/kwh (vgl. 36 Abs. 1 KWKG 2017) Nachzahlung ist ab dem Tag der Endabrechnung für 2016 nach 352 Abs. 2 HGB zu verzinsen Meldungdes aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Stroms sowie des Verhältnisses der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz an den zuständigen Netzbetreiber (vgl. 36 Abs. 2 KWKG 2017) Frist: 31. März 2017 Achtung: Regelung zur Nachzahlung noch nicht durch EU-KOM genehmigt! 37

38 Begrenzung sonst. netzseitiger Umlagen (StromNEV, Offshore etc.) 38

39 - BEGRENZUNG NETZSEITIGER UMLAGEN - Reduzierung sonstiger Netzumlagen 19 StromNEV-Umlage, 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV: 26, 28 und 30 KWKG a.f.gelten entsprechend (aber StromNEV sieht abweichende Höchstbeträge vor: 0,05, bzw. 0,025 ct/kwh). Offshore-Haftungsumlage, 17f EnWG: Für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bis 1 GWh/Jahr maximal 0,25 ct/kwh, für darüber hinausgehende Strombezüge maximal 0,05 ct/kwh. Für UdPGmit Stromkosten/Umsatz größer 4% maximal 0,025 ct/kwh. 26, 28 und 30 KWKG a.f. sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. Abschaltbare-Lasten-Umlage, 18 AbLaV: 26, 28 und 30 KWKG 2017 gelten entsprechend, allerdings ohne Begrenzungs-Regelungfür bestimmte Letztverbraucher. 39

40 - BEGRENZUNG NETZSEITIGER UMLAGEN - Hier bleibt alles beim Alten E Abrechnung erfolgt über zuständigen Netzbetreiber Ab jährlichem Selbstverbrauch(Abgrenzung erforderlich!) an einer Abnahmestelle > 1 GWh(LV-Gruppe B) Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG), deren Stromkosten im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 % des Umsatzes überstiegen, gilt weitergehende Begrenzung (LV-Gruppe C) Meldungdes im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Stroms sowie (im Fall des 26 Abs. 2 S. 2 KWKG a.f. bzw. der Entsprechung) das Verhältnis von Stromkosten/Umsatz an zuständigen Netzbetreiber (Testatpflicht für LV-Gruppe C?) Frist: 31. März des auf Begünstigung folgenden Jahres Ggf. zusätzliche Melde-, Nachweis-und Antragsfristen gegenüber Netzbetreiber und Lieferanten abhängig von vertraglicher Regelung Vertrag prüfen!! 40

41 Erstattung Konzessionsabgaben 41

42 - ERSTATTUNG KONZESSIONSABGABEN - 2 Abs. 4 KAV (Konzessionsabgabenverordnung) Konzessionsabgaben dürfen für Lieferungen von Strom an Sondervertragskunden nicht verlangtwerden, wenn in einem Kalenderjahr der Durchschnittspreis/kWh < Durchschnittserlös/kWh aus der Lieferung von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Ersparnis bei Wegfall der Konzessionsabgabe: 0,11 ct/kwh 42

43 - ERSTATTUNG KONZESSIONSABGABEN - Durchschnittspreis/kWh = individueller Strompreis Kunde inkl. Netzentgelte und Netzumlagen (KWKG, 19-Umlage etc.) inkl. EEG-Umlagen inkl. Stromsteuern (ohne Berücksichtigung Spitzenausgleich) inkl. KA (streitig) ohne USt. Durchschnittserlös/kWh = Grenzpreis gem. Veröffentlichung Statistisches Bundesamt (Basis vorletztes Kalenderjahr) Prüfung: Unterschreitet der Strompreis im Jahr 2016 den für das Jahr 2016 veröffentlichten Grenzpreis (Basis 2014 = 13,27ct/kWh * )? *vorläufig 43

44 - ERSTATTUNG KONZESSIONSABGABEN - Nachweis Grenzpreisunterschreitung: Gemäß LG Köln (Urteile vom , Az. 90 O 170/13 und Az. 90 O 164/13) muss, sofern der Nachweis durch ein Wirtschaftsprüfertestat erbracht wird, dieses die wesentlichen Parameter der Berechnung benennen. Frist zur Erstattung der Konzessionsabgabe (Strom): Abhängig von vertraglicher Regelung, Frist zum Nachweis der Voraussetzungen zum Teil innerhalb von drei, zwölf oder fünfzehn Monaten nach Ende des vorangegangenen Jahres. Vertrag prüfen!! 44

45 Mess-und Eichpflichten 45

46 - MESS- UND EICHRECHT - Mess-und Eichgesetz Strom-und EnergieStG BesAR nach EEG u.v.m. (Mess-und Eichbehörden) (Hauptzollämter) (BAFA) Mess- und eichrechtliche Anforderungen? kwh kw Messeinrichtung Unternehmen A 46

47 - MESS- UND EICHRECHT - Mess- und Eichgesetz Das MessEGmuss von allen Verwendern von Messgeräten beachtet werden, die Messgeräte im geschäftlichen oder amtlichen Verkehroder Messgeräte im öffentlichen Interesse verwenden. Dasselbe gilt auch für die Verwendung von Messwerten. Verwendung von geeichten Messgeräten ( 31 Abs. 2 Nr. 3 und 37 Abs. 1 MessEG) Der Verwender hat sicherzustellen, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet oder bereitgehalten werden. 47

48 - MESS- UND EICHRECHT - Messrichtigkeit während der Verwendung ( 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG) Der Verwender eines Messgerätes muss die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen während der Verwendung sicherstellen (Sicherungszeichen dürfen nicht verletzt werden, Einhaltung Verkehrsfehlergrenze etc.). Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen ( 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG) Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden. Aufbewahrungsfrist: bis drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre. 48

49 - MESS- UND EICHRECHT - Anzeigepflicht ( 32 Abs. 1 und 2 MessEG) Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzeigefrist: Sechs Wochen nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Messgeräte Verstöße gegen das MessEG( 60 MessEG) Wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten fahrlässig oder vorsätzlich gegen eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu ,-EUR geahndet werden. 49

50 - MESS- UND EICHRECHT - Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen, 35 MessEG Messgeräte zur Versorgung mit leitungsgebundenen Leistungen unter gleichbleibenden gewerblichen Vertragspartnern können von den Regelungen des Gesetzes befreit werden ( Industrieparks ). -> Für die Befreiung ist ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Eichbehörde zu stellen. 50

51 - MESS- UND EICHRECHT - BAFA fordert geeichte Zähler für Besondere Ausgleichsregelung EEG Ab dem Nachweisjahr 2015 (Antragsjahr 2016) müssen alle Abnahmestellen über geeichte Zähler an allen Entnahmepunkten verfügen. Für Messgeräte: Übergangsfrist bis 31. März 2015 Für Wandler: Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2015, wenn das Unternehmen die Nichteinhaltung begründen kann. Ausnahme bei Befreiung von der Eichpflicht: Keine geeichte Messung erforderlich, wenn Befreiung gemäß 35 MessEG vor dem 31. März 2015 beantragt oderbefreiungsbescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2015erteilt wurde. Sanktion bei Versäumnis unbekannt K InfektionsrisikoK.!? 51

52 - MESS- UND EICHRECHT - Geeichte Zähler nach Stromsteuerrecht (bei Weiterleitung an Dritte) Von Dritten entnommene Mengen sind grds. messtechnisch abzugrenzen. Grds. Eichpflicht, denn Verwendung der Messwerte zur Beantragung von Steuerentlastung beim HZA stellt eine Verwendung im geschäftlichen/amtlichen Verkehr dar. Eigentlich keinebagatellgrenze für Drittmengenaber beachte Ausnahme: nach 17 b Abs. 4 StromStV müssen Strommengen von z.b. Reinigungsoder Wartungsunternehmen, die zeitweise auf dem Betriebsgelände des Antragstellers eine Dienstleistung für diesen erbringen, nichtabgegrenzt werden, soweit die separate Strom-Abrechnung unüblichist (Drittverbrauch wird zu Eigenverbrauch/-entnahme). 52

53 - MESS- UND EICHRECHT - Fristen Eichung: Eichfrist für Messgeräte bei Verwendung im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr: Ab erstmaliger Verwendung. Anzeigefrist: Sechs Wochen nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Messgeräte BesAR EEG: BAFA fordert(e) bis spätestens 31. März 2015 Verwendung geeichter Zähler, bei Wandlern war mit Begründung Verlängerung bis 31. Dezember 2015 möglich. 53

54 Pflichten nach der REMIT-VO 54

55 - PFLICHTEN NACH DER REMIT-VO - Zweck und Ziel der REMIT-VO: Sicherstellung von Stabilität und Transparenz auf den europäischen Energiemärkten Anwendungsbereich: Abschluss von Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt sowie Informationen überverfügbarkeit, Kapazität oder Nutzung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Verbrauchoder Übertragung von Strom und Gas, wenn sie direkt oder indirekt Energiegroßhandelsprodukte betreffen. 55

56 - PFLICHTEN NACH DER REMIT-VO - REMIT -VO (EU) Nr. 1227/ wesentliche Pflichten: Verbot der Weitergabe von Insider-Informationen, Art. 3 Abs. 1 Pflicht zur Veröffentlichung von Insider-Informationen, Art. 4 Abs. 1 Verbotvon Marktmanipulation, Art. 5 Meldungvon Transaktionenauf dem Energiegroßhandelsmarkt, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 5 Pflicht zur Registrierungals Marktteilnehmer, Art. 9 Abs. 1 56

57 - PFLICHTEN NACH DER REMIT-VO - Zur Registrierungspflicht nach Art. 9 REMIT-VO: Wer wird von der Registrierungspflicht erfasst? Marktteilnehmer i.s.d. Art. 2 Nr. 7 REMIT-VO, die meldepflichtigen Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt i.s.d. Art. 8 REMIT- VO abschließen Wer ist Marktteilnehmer? Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Übertragungs-bzw. Fernleitungsnetzbetreibers, die/der an einem oder mehreren EnergiegroßhandelsmärktenTransaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt (vgl. Art. 2 Nr. 7 REMIT-VO); z.b.: Endverbrauchervon Strom/ Erdgas (u.a. Ausnahmebei Verbrauchskapazität des Verbrauchers von weniger als 600 GWh/Jahr) Strom-/ Erdgashändler, bzw. Weiterverteiler bestimmte Betreiber von Strom-oder Erdgaserzeugungsanlagen u.v.m. 57

58 - PFLICHTEN NACH DER REMIT-VO - Fortsetzung Registrierung (bei BNetzA) muss vorbeginn der ersten (Daten)Meldepflicht erfolgen; erstmals bis 7. April 2016 Achtung: Verstoß gegen Registrierungspflicht stellt Ordnungswidrigkeit dar (bis zu Euro) 58

59 - PFLICHTEN NACH DER REMIT-VO - Zur Meldepflicht nach Art. 8 REMIT-VO: Was wird von der Meldepflicht erfasst? Aufzeichnungen zu Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich Handelsaufträge (d.h. zu Energiegroßhandelsprodukte), vgl. 8 Abs. 1 REMIT- VO Fundamentaldaten i.s.d. 8 Abs. 5 REMIT-VO Was sind Energiegroßhandelsprodukte? Das sind bestimmte Verträge oder Derivate, die Lieferung oder Transport von Strom oder Erdgas betreffen (vgl. Art. 2 Nr. 4 REMIT-VO); z.b.: (bilaterale) Strom-oder Erdgasversorgungsverträge (u.a. Ausnahmefür Lieferverträge an einzelne Verbrauchseinheiten mit Kapazität von weniger als 600 GWh/Jahr) Weiterverteilungsverträge für einen Produktionsstandort Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen u.v.m. 59

60 - PFLICHTEN NACH DER REMIT-VO - Fortsetzung Welche Verträge im Einzelnen meldepflichtig i.s.d. Art. 8 REMIT-VO sind, ergibt sich insb. aus der Durchführungs-VO (EU) 1348/2014 (Daten)Meldepflicht für Geschäfte, die auf Börsen oder vergleichbaren Handelsplattformen geschlossen werden seit 7. Oktober 2015 (Daten)Meldepflicht für alle anderen bilateralen Abschlüsse ab 7. April

61 - MOTIVATION - Antragsrecht Einzelkaufleute BesAR EEG 61

62 NEU: (RÜCKWIRKENDES) ANTRAGSRECHT FÜR EINZELKAUFLEUTE! o bisher (-), da Unternehmen nach 5 Nr. 34 EEG 2014 nur rechtsfähige Personenvereinigungen und juristische Personen o Nach 3 Nr. 47 EEG 2017 sind jetzt auch eingetragene Kaufleute Unternehmen i.s.d. BesAR EEG Frist:Rückwirkendes Antragsrecht für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 bis zum 31. Januar 2017(materielle Ausschlussfrist!) Abs. 5 EEG

63 Emissionsscheinhandel 63

64 - EMISSIONSSCHEINHANDEL - Betriebsänderungsanzeige des Betreibers an DEHSt 22 ZuV 2020 (Leitfaden DEHSt!) geplant oder tatsächlich mit Auswirkung auf - Kapazität - Aktivitätsrate - Betrieb (Betreiberwechsel, Betriebsführungsänderung etc.) Sanktionen: Bußgeld, Verwaltungszwang (Zwangsgeld, Beugehaft) Frist 31. Januar des Folgejahres bzw. unverzüglich nach Umsetzung, wenn Kapazitätsverringerung wesentlich oder eine Betriebseinstellung vorliegt. 64

65 - EMISSIONSSCHEINHANDEL - Emissionsbericht des Betreibers an DEHSt - 5 TEHG Ermittlung und Berichterstattung über die im vorangegangenem Kalenderjahr verursachten Emissionen der emissionshandelspflichtigen Anlage nach Vorgabe des nach EU-MonitoringVO und Anhang 2 TEHG genehmigten Überwachungsplans im Sinne von 6 TEHG Sanktionen: Bußgeld, Kontosperre, Schätzung, Verwaltungszwang Frist: 31. März des Folgejahres 65

66 - EMISSIONSSCHEINHANDEL - Abgabepflicht des Betreibers - 7 TEHG Abgabe von Berechtigungen/Emissionszertifikaten an das EU-Unionsregister im Umfang der im vorangegangenem Kalenderjahr verursachten Emissionen (nach Maßgabe Emissionsbericht). Sanktionen: Strafgeld 100,- t/co2, Verwaltungszwang Frist: 30. April des Folgejahres 66

67 - CO2-STROMPREISKOMPENSATION - Anträge auf Strompreiskompensation: Frist nach Förderrichtlinie Beihilfen für indirekte Kosten aus dem Emissionshandel Voraussetzung: CO2-handelsbedingt erhöhter Strompreis im Vorjahr Nachweis: WP-Testat Zuständige Behörde: DEHSt Sanktionen: (Erhöht die Bruttowertschöpfung nach BA EEG) Frist: 1. März bis 31. Mai eines jeden Jahres. 67

68 - MOTIVATION - Sonderblock I Novelle im Strom-und Energiesteuerrecht 68

69 -- STROM- UND ENERGIESTEUERN - 1. Weiterleitung an Dritte / Versorgerstatus Grundsätze: Stromentnahme als Realakt / Frage nach der Sachherrschaft und den Zugriffsrechten Zuordnung zur kleinsten rechtlich selbständigen Einheit Vertragliche Regelungen und Zahlungsfluss irrelevant NEU -Geänderte Strom-und EnergieStV: Bagatellgrenze bei Weiterleitung an Dritte (z.b. für Außenprüfer, Reinigungskräfte) Gilt für die zeitweise Erbringung von Dienstleistungen für die betriebliche Zwecke des antragstellenden Unternehmens sowie der nicht üblichen Abrechnung des Verbrauchs Gilt für die Weitergabe im geringen Umfang Ausnahmen vom Versorgerstatus: Mieter / Pächter / Werksverträge -> Problem: Eigenerzeugung und Steuersatz nach 3 69

70 -- STROM- UND ENERGIESTEUERN - 2. Weitere Neuerungen im Strom- und Energiesteuerrecht Anhebung des Rückerstattungsbeitrags bei unterjähriger Beantragung auf 10T Abgabe der Selbsterklärung zum Erhalt von unzulässigen/unvereinbaren Beihilfen sowie zur Klärung von möglichen Schwierigkeiten des Unternehmens Vordruck 1139 Grundgedanke entnommen aus dem bisher nicht verabschiedeten Änderungsgesetz zum Strom-/ EnergieStG -> Verpflichtung zur Abgabe der Selbsterklärung?! EEG-Vergütung vs. Stromsteuerbefreiung: Abzug des Stromsteuersatzes von der EEG-Vergütung -> Vermeidung Doppelbegünstigung YARA-Urteil des EuGH = Beerdigung der vollständigen Entlastung für thermische Nachverbrennungsanlagen Aussetzen der Ressortabstimmung zum ÄnderungsG Strom-/ EnergieStG 70

71 -- STROM- UND ENERGIESTEUERN - 3. NEU: EnSTransV: Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer-und im Stromsteuergesetz Grundsätze Teil 1: alle Begünstigungen sind per Anzeige bzw. Erklärung dem zuständigen Hauptzollamt zu melden Anzeige: Im Wesentliche für Erdgaseinsatz in Stromerzeugungsanlagen nach 3 EnergieStG Berechnung der Steuerbegünstigung auf Basis der Differenz zwischen Regelsteuersatz und reduziertem Steuersatz auf Basis der verbrauchten Mengen Erklärung Für alle wesentlichen Entlastungstatbestände (außer 9a StromStG / 51 EnergieStG) Angabe der kassenrelevanten Vorgänge und der entsprechenden Mengen für das betreffende Kalenderjahr 71

72 -- STROM- UND ENERGIESTEUERN - 3. EnSTransV: Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer-und im Stromsteuergesetz Grundsätze Teil 2: Frist des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres (erstmals bis für 7-12/2016) Antrag auf Befreiung von der Meldepflicht: Summe der Rückerstattungen innerhalb der letzten drei Kalenderjahre < /a pro Entlastungstatbestand Antrag bis des Jahres der Meldepflicht Gültigkeit der Befreiung: 3 Jahre nach Beantragung Sanktion: Verhängung eines Zwangsgeldes nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wenn der Anzeige-bzw. Erklärungspflicht nicht nachgekommen wird 72

73 TO-DO-LISTE ENERGIE STROM- UND ENERGIESTEUERN - 73

74 -- STROM- UND ENERGIESTEUERN - 3. EnSTransV: Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer-und im Stromsteuergesetz To-Do: Vordruck 1461 (für Anzeigen nach 4 EnSTransV), Vordruck 1462 (für Erklärungen nach 5 EnSTransV), Vordruck 1463 (Anträge auf Befreiung nach 6 EnSTransV); Veröffentlichung der Vordrucke bereits erfolgtk In der Verordnung wird detailliert festgehalten, was das Unternehmen melden muss (u.a. WKZ-Nummer und KMU-Status) und welche Informationen seitens des Hauptzollamts vor der Weiterleitung an die EU-Kommission hinzugefügt werden Prüfung der eingegangenen Anzeigen bzw. Erklärungen durch das Hauptzollamt und die Generalzolldirektion 74

75 Sommer

76 Pflichten des EEG 2017 II Elektrizitätsversorgungsunternehmen (incl. Weiterleitung an Dritte) 76

77 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Meldepflichten nach 74 und 76 EEG 2017 Wer?: Elektrizitätsversorgungsunternehmen Wem gegenüber?: Was?: regelverantwortlichem Übertragungsnetzbetreiber Bundesnetzagentur laufende Mitteilungspflichten jährliche Abrechnungspflichten Mitteilung von (Basis)Angaben Stromkennzeichnungspflichten Im EinzelnenE 77

78 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Adressiertes Elektrizitätsversorgungsunternehmenist nach der Definition in 3 Nr. 20 EEG 2017 jeder, der Elektrizität an Letztverbraucher liefert: Weiterleitung an Dritte ist grds. Lieferung im Sinne dieser Definition grds. Keine Bagatellgrenze bzgl. Anzahl Dritter oder Strommenge (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 29. Juni 2016, Az. 15 U 20/16) Abgrenzung Eigenmengen zu Drittmengen? Wer ist Betreiber der stromverbrauchenden Einheit/Anlage?: Rechtlicher Zugriff Tatsächlicher Zugriff (Sachherrschaft), Weisungsfreiheit, Verantwortlichkeit (eigenverantwortliche Bestimmung der Anlagenfahrweise) Zieht wirtschaftlichen Nutzen, trägt wirtschaftliches Risiko 78

79 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Beispiel: A ist Eigentümer (Pächter) einer Drucklufterzeugungsanlage auf dem Areal des B und liefert nuran B gegen Entgelt Druckluft die Anlage wird von A u.a. mittels Fernüberwachung gesteuert. B stellt Strom zur Drucklufterzeugung kostenlos bei. Werksareal des B Kostenlose Strombeistellung durch B Produktionsanlagen des B Drucklufterzeugung des A Entgeltliche Druckluftlieferung durch A 79

80 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Lösung: A hat als Eigentümer (Pächter) rechtlichen Zugriff (Eigentum bzw. Besitz) B nicht A steuert verantwortlich die Anlage B nicht A trägt wirtschaftliches Risiko/Nutzen: keine Druckluft, kein Geld B nicht B bezahlt Strom irrelevant und im Druckluftpreis des A berücksichtigt 80

81 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - NEU: Pflicht zur Mitteilung von (Basis)Angabennach 74, 76 Abs. 1 EEG 2017 Übermittlung an zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA Was: die Angabe, ob und ab wann eine Lieferung gem. 60 Abs. 1 EEG 2017 vorliegt (Nr. 1), die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich ggf. verringert oder entfällt (Nr. 2), Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind (Nr. 3) Frist: unverzüglich 81

82 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Pflicht zur Mitteilung von Angaben zur EEG-Umlageabrechnung nach 74, 76 Abs. 1 EEG 2017 Übermittlung an zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA Was: (elektronische) Mitteilungder an Letztverbraucher gelieferten Strommengen NEU: (nur) im Fall der Belieferung eines Stromspeichers Angaben nach 61k Abs. 1b EEG 2017 Frist: unverzüglich (i.d.r. monatlich) (testierte) Endabrechnung der gelieferten Strommengen für das Vorjahr Frist: 31. Mai des Folgejahres 82

83 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - NEU: Sanktion bei Nichteinhaltung der Frist zur Endabrechnung: Der nach 61k EEG 2017 (Sonderregelung Stromspeicher) verringerte oder entfallene EEG-Umlagesatz erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, vgl. 61k Abs. 4 EEG

84 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - NEU: Stromkennzeichnung nach 78 EEG 2017 i.v.m. 42 EnWG Was: Kennzeichnung als Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG- Umlage gegenüber Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach 42 EnWG sowie Ausweisung eines zu berechnenden Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen gegenüber BesAR-Unternehmen Frist: spätestens ab 1. November des Folgejahres 84

85 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Achtung: Die entsprechenden Pflichten gelten grds. auch für den sog. sonstigen Verbrauch von Strom ( 61 Abs. 3 EEG 2017)! Was: Anwendungsbereich umstritten Bsp.: OTC-und EEX-Strom (Direktbezug), Auslandsstrom, selbsterzeugter und selbstverbrauchter Strom, wenn keine Sonderregelung greift Zu Fristen und (möglichen) Sanktionen vergleiche vorstehende Folien! 85

86 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - NEUE EEG-Direkt-Zahlungs-und Meldepflicht nach 60a EEG 2017 für BesAR EEG-Kunden 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, für Strom, der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher geliefert wird, die EEG- Umlage abweichend von 60 Absatz 1 Satz 1 von dem Letztverbraucher zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und den Strom an einer Abnahmestelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach 63 oder 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur nach Maßgabe der Begrenzungsentscheidung verlangt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden. 86

87 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Folgen für die EEG-begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens: - Zahlung der EEG Umlage über den Stromlieferanten entfällt für die EEG begrenzten Abnahmestellen - EEG Umlage ist nicht mehr Bestandteil der Stromrechnung Ihres Lieferanten. - Die EEG-Umlage wird direkt vom ÜNB abgerechnet und an Ihr Unternehmen fakturiert. - Zahlung der EEG Umlage (Eigen- und Drittmengen) erfolgt direkt an den ÜNB. - Ihre Meldungen nach 60a EEG liefern das Datengerüst für die Abrechnung des ÜNB. 87

88 - MELDEPFLICHTEN NACH EEG - Wer? BesAR EEG-Kunden mit positivem Begrenzungsbescheid des BAFA Für Was? Nur für die EEG-begrenzten Abnahmestellen für unbegrenzte Abnahmestellen kann die Meldung wie bisher über den Stromlieferanten erfolgen, was bilateral vereinbart werden muss! Was? Status (EltVU; Strom-Eigenerzeuger; Strom-LV), Gesamtstromverbrauch, Stromeigenverbrauch, Stromdrittverbrauch An wen? An den jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA Wie? Elektronisch, über das jeweilige ÜNB-Portal und an die BNetzA Wann? Monatliche Prognosen jeweils zum 20. eines Monats beginnend ab Januar 2017 und kwh-scharfe Jahresmeldung mit WP-Testat zum 31. Mai des Folgejahres, erstmals zum 31. Mai

89 Besondere Ausgleichsregelung EEG 89

90 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Antrag auf EEG-Begrenzung: Frist nach 66 Abs. 1 und 3 EEG Materielle Ausschlussfrist für Begrenzungsantrag, d.h.: Keine behördliche Fristverlängerung Kein Antrag auf Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis Ausschlussfrist bezieht sich auf: Antrag selbst seit 2015 zwingend elektronisch (ELAN-K2)!, WP-Testatseit 2015 mitqualifizierter elektronischer Signatur und Energiezertifikat Sanktionen: Ablehnung des Antrages, keine EEG-Begrenzung Frist: 30. Juni 2017 für neu gegründete Unternehmen 30. September

91 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Exkurs: Sicherung der Vorteile der BesAR EEG Strompreise sinkene Ziel Stromkostenintensität (SKI) gemäß Branchenstatus nach Liste 1 oder 2 der Anlage 4 und damit originäres Antragsrecht mit maximalem EEG- Begrenzungsumfang sichern/erreichen oder Bestandsschutz SKI 14% sichern. Wege Schaffung einer rechtlich selbständigen Einheit, deren Haupttätigkeit einer Branche nach Liste 1 oder 2 zuzuordnen ist, vermittels gesellschaftsrechtlicher Veränderungen wie Unternehmenskäufe/-verkäufe oder Umwandlungen Alternativ: Optimierung der Stromkostenintensität durch Maßnahmen zur Senkung der Bruttowertschöpfung Stichwort: Vorleistungen durch Dritte satt Eigenleistung. 91

92 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Rechtliche Schranken/Grenzen bei der Umstrukturierung? Umgehungsgeschäft? Berufungsgericht VGH Kassel 6 A 71/13 u.1999/13 weist mit zwei Urteilen vom Berufungen der antragstellenden Unternehmen gegen negative Bescheide des BAFA zurück, da Nachweis eines selbständigen Unternehmensteils gem. 41 Abs. 5 EEG 2012 als sog. Unternehmen im Unternehmen verfehlt wurde aber Gestaltungsspielraum und unternehmerische Freiheit wird betont, Rz. 65 bzw. 55: 92

93 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Der Senat verkennt nicht, dass bei rechtlich selbständigen Unternehmen die Möglichkeit besteht, dass es im Konzern zu Bindungen oder Ausgliederungen bzw. Fremdvergaben kommen kann, die eine Selbständigkeit des Unternehmens faktisch ausschließen. Bei einem rechtlich selbständigen Unternehmen ist auch in diesen Fällen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die Besondere Aus-gleichsregelung zu gewähren. Die bewusste Gestaltung und Organisation eines Unternehmens mit der Absicht, mögliche Vorteile im Bereich der Förderung zu erlangen, ist jedoch in keiner Weise zu beanstanden. Der Zweck der Erzielung von Vergünstigungen oder einer Förderung ist ebenso wie das Ziel der Vermeidung von Steuern und Abgaben betriebswirtschaftlich sinnvoll und vom Gesetzgeber in seine Entscheidung zur Gestaltung der Ausnahmeregelungen aufgenommen worden. 93

94 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Fallstudie Bestandsgeschütztes Unternehmen A-GmbH - Status Liste 2 der Anlage 4 EEG (Lebensmittelbranche) - Begrenzungsbescheid für 2014 (+) - Antrag in 2016: SKI = 15% - Begrenzungsbescheid für 2017 (+) - Antrag in 2017: SKI = 13,5% - Begrenzungsbescheid für 2018 (-) Welche Gegenmaßnahmen können ergriffen werden? 94

95 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Plan 1: Sale-and-LeaseBack der Grundstücke und Gebäude von A per Pachtaufwand von A bei BWS abzugsfähig, SKI steigt über 14%... Plan 2: Verlagerungdes eigenen Labors in L-GmbH per führt die SKI von A wieder über 14%. Laborleistungen müssen seitens A zukünftig als Drittleistung von L-GmbH zugekauft werden, BWS Abzug möglich... 95

96 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Reflexionen zu Plan 1: - Verpachtung per verändert die SKI von A beim Antrag in 2017 nichtk - Pacht ist keine Umwandlung Umwandlungsprivileg Rumpfgeschäftsjahr( 67 Abs. 1 Satz 2 EEG) greift nicht. Reflexionen zu Plan 2: - Neue Struktur der A ohne Labor verändert die BWS erst ab 2017, wirkt sich also beim Antrag in 2017 für 2018 nicht aus, es sei dennk - Kein Rumpfgeschäftsjahr 1/2017 (z.b.) 4/2017 darf beim Antrag in 2017 für 2018 in Ansatz gebracht werden, weil eine Umwandlungim Sinne des EEG vorliegt und diese nicht identitätserhaltend ist ( 67 Abs. 1 Satz 2 EEG). 96

97 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG - Potentielle Risiken/Nachteile einer Umstrukturierungsmaßnahme: Bestandsschutz nach 103 EEG bei Rechtsträgerwechsel in Gefahr? Mit RGC prüfen! Die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung hat häufig gravierende steuerliche und bilanzielle Auswirkungen, die im Vorfeld sorgfältig analysiert werden sollten. Auch arbeitsrechtliche Probleme sind zu erwarten (Betriebsübergang nach 613a BGB)Kexternen Sachverstand hinzuziehen! 97

98 Nachweispflicht Individuelle Netzentgelte 98

99 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Erfüllungsnachweis für prognostizierte Verbrauchsdaten - Individuelle Netzentgelte nach 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 (Atypikund 7000 h Regelung) Festlegung BNetzA BK : Nachweis bezogen auf vorangegangenes Kalenderjahr für Atypisches Lastverhalten (Satz 1) 10 GWh/a und 7000 Benutzungsstunden (Satz 2) Sanktion: Abrechnung allgemeiner Netzentgelte Frist: 30. Juni des Folgejahres 99

100 Strom-und Energiesteuer 100

101 - STROM- UND ENERGIESTEUER - NEU: EnSTransV -Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer-und im Stromsteuergesetz Siehe Folien Sonderblock Novelle im Strom- und Energiesteuerrecht Jährliche Meldepflicht für bezogene Steuer-Beihilfen des Vorjahres Antrag auf Befreiung von der Meldepflicht für drei Jahre nach Beantragung bis 30. Juni Sanktion: Verhängung eines Zwangsgeldes nach dem Verw.Vollstr.G, wenn der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht nicht nachgekommen wird Frist: 30. Juni des Folgejahres, erstmals bis 30. Juni 2017 für 7-12/

102 - STROM- UND ENERGIESTEUER - Zusammengefasster Entlastungsantrag unterjähriger Spitzenausgleich nach 10 StromStG und 55 EnergieStG Die Steuerentlastung kann beim sog. Spitzenausgleich vorläufig monatlich/viertel- /halbjährig beantragt werden Liquidität steigt! In diesem Fall beachten: Zusammengefasster Antrag für zurückliegendes Kalenderjahr erforderlich - 19 StromStDVO und 101 Abs. 3 EnergieStVO Sanktion: RückforderungKendgültig? Wohl nicht, da keine AusschlussfristK KRückforderung dürfte bei nachgereichtem Jahres-Antrag entfallen. Frist: 31. Juli des Folgejahres 102

103 Bleiben Sie informiert! Kostenfreie Handy-App RGC Energierecht News bei GooglePlay, im App-Store und für Windows Phone: 103

104 Herbst

105 Individuelle Netzentgelte 105

106 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Anzeige der Vereinbarung über Individuelle Netzentgelte, 19 Abs. 2 StromNEV(7.000h-Regelung und Atypik) Nur Vorlage bei der zuständigen Regulierungsbehörde wahrt Frist Fristgerechte Vorlage rückwirkend für erstes Geltungs-/Kalenderjahr Sanktion: Anzeige entfaltet Wirkung erst im nächsten Jahr Frist: 30. September des ersten Geltungsjahres Ausnahme: Auf begründeten Antrag gewährt Regulierungsbehörde Fristverlängerung (wenn Frist ohne Verschulden des Anzeigenden nicht eingehalten werden kann, z.b. Netzbetreiber Vereinbarung nicht vorlegt o.ä.). 106

107 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Gestaltungsmöglichkeiten bei 7.000h-Regelung( 19 Abs. 2 Sätze 2-4 StromNEV)? Kundenanlage A Mutter AG 19 Abs. 2 Sätze 2-4 StromNEV (-) 107

108 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Variante 1: Gesellschaftsscharfe Betrachtung? Kundenanlage Öffentliches Versorgungsnetz B Tochter GmbH VP 15 AktG A Mutter AG Z 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV (+) 19 Abs. 2 Sätze 2-4 StromNEV (-) 108

109 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Was ist insbesondere zu beachten? Konzernzugehörigkeit grds. nicht entscheidend Letztverbraucherist, wer Elektrizität für den eigenenverbrauchkauft (zum Letztverbraucherbegriff des EEG vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 2009, Az. VIII ZR 35/09 und BGH, Urt. v. 6. Mai 2015, Az. VIII ZR 56/14) Abnahmestellei.S.d. 2 Nr. 1 StromNEVist grds. nach objektiven Kriterien zu bestimmen (vgl. BNetzA, FAQ zu Festlegung BK , S. 15) Zählpunktdes Letztverbrauchers i.s.d. 20 Abs. 1d EnWG(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15. Juli 2015, Az. VI-3 Kart83/14 (V), Rz. 99 nach openjur; BNetzA, Festlegung BK , S. 52) 109

110 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Variante 2: Konzernbetrachtung? Kundenanlage Öffentliches Versorgungsnetz B Tochter GmbH 15 AktG A Mutter AG Z Nur gemeinsam 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV (+) 110

111 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Ansatz für Gestaltungsmöglichkeit: Das vereinbarte individuelle Netzentgelt umfasst [-] nicht: - den Anteil des Netzentgelts, der im Falle des Betriebs der Kundenanlage gemäß 3 Nr. 24 a/b EnWG den an die Kundenanlage angeschlossenen Nutzern (Dritten) zuzurechnen ist, es sei denn, es handelt sich um mit dem Letztverbraucher verbundene Unternehmen i.s.d. 15 AktG < (BNetzA, Festlegung BK , S. 49) Bei der Ermittlung der Abnahmestelle kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Entnahmepunkte an. Für das Bestehen einer solchen Dispositionsbefugnis können auch konzernrechtliche Vorgaben maßgeblich sein. (BNetzA, FAQ zur Festlegung BK , S. 15) 111

112 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Zweimal fristlos aber nicht fruchtlos: 1. Singuläre Netznutzung - 19 Abs. 3 StromNEV Berechnung NNE: individuell zurechenbare Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel plus im Übrigen virtuellersprung auf die vorgelagerte Spannungsebene (z. B. von MS auf HS/MS) Keine Genehmigungspflicht! 112

113 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - 113

114 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - Aktuelle Rechtsfrage: Singuläre Netznutzung nach 19 Abs. 3 StromNEV auch bei Weiterleitung von Strom an Dritte in einer Kundenanlage? Bundesnetzagentur, Beschluss BK8-14/M vom 23. Dezember 2015: -Im Rahmen von 19 Abs. 3 StromNEV ist nicht auf eine etwaige Anschlusssituationen in allen technischen Zusammenhängen des Netzes ( Gesamtanschlusssituation )-, sondern auf die konkrete Anbindung der einzelnen Entnahmestelle abzustellen. - Maßgeblich ist für 19 Abs. 3 StromNEV allein,... dass an das - Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. 114

115 - INDIVIDUELLE NETZENTGELTE - 2. Reduzierung der Netzentgelte durch Leitungsbau Direkter Anschluss eigener Betriebsmittel an vorgelagerte Ebene Physikalischer Sprung auf vorgelagerte Spannungsebene Anspruch auf Anschluss aus 17 EnWG (BGH EnVR 48/08) Risiken: Sicherung und Kosten des Leitungsweges, Wartung, Investitionskosten, Baukostenzuschuss für die volle Leistung nach Leitfaden BNetzA (anderer Ansicht: LG Hannover, 21 O 70/09, Urt. vom ) 115

116 Sonderantragsfrist Besondere Ausgleichsregelung EEG 116

117 - BESONDERE AUSGLEICHSREGELUNG EEG- Antrag für neu gegründete Unternehmen - 64 Abs. 4 ivm 66 Abs. 3 EEG Besonderheiten bei Start ups mit frischem Kapital -keine Umwandlung und kein asset deal -, die nach dem 30. Juni des Vorjahres ihre Tätigkeit aufnehmen: - Datenbasis im ersten Antragsjahr aus Rumpfgeschäftsjahr, dessen Länge ab Neugründung bis 31. August 2017 frei wählbar ist - Antragsfrist (Ausschlussfrist!) verlängert Sanktion: Antrag wird bei Fristversäumung abgelehnt, keine EEG Begrenzung Frist: 30. September 2017 (diese verlängerte Frist wird grundsätzlich vom BAFA auch bei Umwandlungen i.s.v. 67 Abs. 1 Satz 2 EEG eingeräumt) 117

118 Veröffentlichung Umlagen für

119 MIT DEN BLÄTTERN FALLEN DIE UMLAGENE VERÖFFENTLICHUNG DER NETZSEITIGEN UMLAGEN KWKG, OFF-SHORE, 19 II STROMNEV, ABLAV UND DER EEG-UMLAGE FÜR DAS FOLGEJAHR AB 15. OKTOBER

120 Sonderblock II NoISO NoProfit 120

121 - KURZE VORSTELLUNG - Timm Brahms tätig für den VEA seit 2011 fachliche Leitung des Teams Energie-und Umweltmanagementsysteme Produktverantwortlicher VEA-Rechtsmanager für Energie und Umwelt 121

122 - KURZE VORSTELLUNG - Portfolio des VEA im Bereich Managementsysteme Energiemanagement Management Technik Recht und Regulatorisches Controlling Beschaffung Mehr als 20 Bausteine! 122

123 - KURZE VORSTELLUNG - Portfolio des VEA im Bereich Managementsysteme Umweltmanagement Entwicklung eines umfassenden Unterstützungsangebotes 123

124 Praxisbericht eines Energiemanagement Beauftragten Die Pflege eines Energiemanagementsystems 124

125 - MOTIVATIONEN ZUM ENMS - BesAR (EEG/KWKG) Ökosteuerspitzenausgleich technische Effizienz EDL-G betriebliches Energiemanagement Green Marketing Kundenanforderungen 125

126 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld A / Aufwändige Pflege des Systems Vorgabedokumentation Aufzeichnungslenkung Pflege der Energiebilanzen Umsetzung der Messsysteme Datenanalyse und bewertung Interne und externe Auditierung Reviews und Berichtswesen E 126

127 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld A / Aufwändige Pflege des Systems / Beispiel Messdaten Juli August September Oktober November Dezember

128 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld B / Aufgabendelegation und Projektmanagement Energetische Leistungsfähigkeit des Unternehmens verbessern Forderung aus ISO 50001, SpaEfV, neue 50000er Normen zukünftig auch EDL-G, BImSchG, EnEV, E? Energiepolitik Strategische Ziele Aktionspläne techn. Maßnahmen 128

129 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld C / Volatilität des Energierechts schnell wenig kalkulierbar bedeutsam 129

130 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld D / Vielschichtiges Controlling Energierechnungen Energielieferungen Energieeffizienzmaßnahmen Strategische Zielsetzungen Budgetierung Verursachergerechte Kostenverteilung E 130

131 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld E / Wachsende Komplexität Qualifikation der Führungskräfte Sensibilisierung der Mitarbeiter Motivation des internen und externen energierelevanten Personals Interdisziplinäre Zusammenarbeit z.b. bei Investitionsprojekten 131

132 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld E / Wachsende Komplexität Schnittstellen zu anderen Bereichen (Qualität, Umwelt, Datensicherheit,E) Wechselwirkungen zu globalpolitischen Entscheidungen (Bsp.: Fluorierte KM) Internationalisierung E 132

133 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Problemfeld A / Aufwändige Pflege des Systems Problemfeld B / Aufgabendelegation und Projektmanagement Problemfeld C / Volatilität des Energierechts Problemfeld D / Vielschichtiges Controlling Problemfeld E / Wachsende Komplexität 133

134 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Zusammenfassung der Sichtweise auf die Herausforderungen: Problemfelder sind hebbare Chancen und somit real vorhandene Potentiale Das eigentliche Problem ist die Zeit bei einer hohen wirtschaftlichen Bedeutung. 134

135 - DIE PFLEGE EINES ENMS - Energiemanagement Management Technik Recht und Regulatorisches Controlling Beschaffung Interne Potentialerweiterung der Aufgabendelegation oder Outsourcing von Teilaufgaben bzw. der Gesamtverantwortung 135

136 Compliance Tool: RGC / VEA Manager für Energie und Umweltrecht 136

137 - COMPLIANCE - Kurztitel Stand Inhalt Zuständig Aktualisierung EnWG Diverses Herr Meyer Januar 2017 EnEV Klimaanlagen, Dämmung Frau Schulz Januar 2017 KWKG Trifft nicht zu Herr Erdel Januar 2017 K K K K K 137

138 - COMPLIANCE - Was ist zu tun? Ziel ist der höchstmögliche Grad an energierechtlicher Sicherheit. Definition des Rechtsgebietes (365 Einträge) Aufnahme von unternehmensindividuellen Verpflichtungen (Genehmigungen, Lieferverträge, interne Richtlinien,E) Auswahl der unternehmensrelevanten Vorgaben (ca Normen) Ausarbeitung und Delegation von Aufgaben (ca Konformitätschecks) 138

139 - COMPLIANCE - Was gilt es zu tun? Ziel ist der höchstmögliche Grad an energierechtlicher Sicherheit. Aktualisierung aller energierechtlichen Normen Aufnahme und Analyse neuer Vorgaben Interpretation und Anwendung von Änderungen 139

140 - COMPLIANCE - Was gilt es zu tun? Ziel ist der höchstmögliche Grad an energierechtlicher Sicherheit. Nachverfolgung von Aufgaben Ausreichende interne Kommunikation sichern 140

141 - COMPLIANCE - Wählen Sie ein geeignetes und angemessenes Werkzeug 141

142 - COMPLIANCE - Online-Datenbank mit energieund umweltrelevanten Europäischen Vorschriften Bundesvorschriften Landesvorschriften Verwaltungsvorgaben 142

143 - COMPLIANCE - Leicht verständliche Kurzerläuterung der Rechtsvorschriften Verlinkung auf die stets aktuelle Rechtsvorschrift Einfache Individualisierung der Datenbank durch Zuweisungen 143

144 - COMPLIANCE - Regelmäßige Information über Rechtsänderungen per Praxistaugliche Zusammenfassung der Rechtsänderungen Filterung nach Relevanz und Zuständigkeit 144

145 - COMPLIANCE - Umfassendes Workflow- Management-System zur Sicherung der Compliance Mitarbeiterspezifische Pflichtenbestimmung und Konformitätschecks Fristenübernahme in Outlook 145

146 - COMPLIANCE - OPTION: INHOUSE-SCHULUNG - VORBEREITUNG DES LEGAL COMPLIANCE AUDITS Ermittlung der unternehmensrelevanten Vorschriften, Privilegierungstatbestände und konkreten Rechtspflichten durch erfahrene Experten der Kanzlei RITTER GENT COLLEGEN (RGC) Erläuterung der bestehenden Rechte und Pflichten durch RGC und VEA vor Ort in Ihrem Unternehmen Gemeinsame Erstellung konkreter Konformitätschecks und Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Unternehmen E 146

147 Ergänzung: Änderungen der ISO 50000er - Normenfamilie 147

148 - ISO Was sich ändert: Konkretisierung mithilfe weiterer Normen der ISO 50000er Familie ISO (Auditsystematik) ISO (Kennzahlensystematik) ISO (Messung energiebezogener Leistung > Einsparungsverifizierung) Revision der ISO high level structure (erwartet zu 2019) 148

149 - ISO Vor Modernisierung der Mutternorm werden die Begleitnormen angepasst. Gültigkeit auch im Kontext der aktuellen Vorgaben 149

150 - ISO Änderungen durch die ISO (Auditsystematik): Neue Akkreditierungsstandards i.v.m. ISO 17021:2011 wirken indirekt für Unternehmen Höhere Anforderungen an die Auditoren mit neuen Scopes (Wechsel von Auditoren erforderlich?) Konkreter Verweis auf die ISO und ISO (Zertifizierer müssen wohl auf nachweisbare Verbesserungen bestehen) Änderungen greifen schon für neue Zertifizierer Bestehende Zertifizierer müssen sich bis Oktober 2017 umstellen 150

151 - ISO Änderungen durch die ISO (Auditsystematik): Neue Auditzeitberechnung (z.b. Energierelevantes Personal ) Nachweis einer Verbesserung muss zur Erstzertifizierung vorliegen Genaue Ausgestaltung muss durch die Zertifizierer erfolgen und ist daher bis dato nicht einheitlich veröffentlicht. Zur sinnhaften Erfüllung ist die Betrachtung auf Verbraucherebene notwendig. 151

152 - ISO Änderungen durch die ISO (Einsparungsverifizierung): Systematische Nachweisführung zur Einsparung durch Maßnahmen Es wird ein Prozess Messen & Verifizieren je Projekt benötigt Klassischer Ablauf des M & V Prozesses: 1. Planen und dokumentieren des Vorgehens 2. Daten sammeln 3. Effizienzmaßnahmen umsetzen 4. Auswertung 5. Bericht 6. Review 7. Ggf. Definition von Wiederholungen 152

153 ES SIND STRUKTURIERTE HERANGEHENSWEISEN GEFORDERT. Ganzheitlich Ernsthaft Planbar Realistisch Nachweisbar Wer macht es? Wer hat Zeit? Wer ist qualifiziert? Wer ist engagiert? usw. Der EMB? 153

154 - ISO Weiter steigende Anforderung bei hohen Unsicherheiten in den Details. Bleiben Sie auf dem Laufenden! 154

155 Winter

Energierechtliche Compliance: Rechtssicher Pflichten erfüllen und Privilegierungen nutzen

Energierechtliche Compliance: Rechtssicher Pflichten erfüllen und Privilegierungen nutzen Energierechtliche Compliance: Rechtssicher Pflichten erfüllen und Privilegierungen nutzen Osnabrück 1 - RECHTSSICHERHEIT IM ENERGIERECHT - Was bedeutet Energierechtliche Compliance? Compliance = Regeltreue,

Mehr

22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG: Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i.s.d. EEG

22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG: Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i.s.d. EEG 22. Fachgespräch der Clearingstelle EEG: Eigenversorgung mit Strom aus Anlagen i.s.d. EEG Die EEG-Umlage auf die Eigenversorgung aus Sicht des BDEW, LL.M. Fachgebietsleiterin EEG, BDEW www.bdew.de EEG-Umlage

Mehr

Die Besondere Ausgleichsregelung Die Verordnung zu Berechnung der durchschnittlichen Strompreise (DSPV) und Neuerungen durch das EEG 2017

Die Besondere Ausgleichsregelung Die Verordnung zu Berechnung der durchschnittlichen Strompreise (DSPV) und Neuerungen durch das EEG 2017 Die Besondere Ausgleichsregelung Die Verordnung zu Berechnung der durchschnittlichen Strompreise (DSPV) und Neuerungen durch das EEG 2017 Vortrag im Rahmen des Crash-Kurses Energierecht beim Institut für

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Kalenderjahr 2015

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG für das Kalenderjahr 2015 Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 1 für das Kalenderjahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Osterholzer Stadtwerke GmbH & Co. KG - Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA):

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Kalenderjahr Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Stadtwerke Velbert GmbH

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Kalenderjahr Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Stadtwerke Velbert GmbH Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 für das Kalenderjahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU): Stadtwerke Velbert GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur (BNetzA): 20002525 - Regelverantwortliche(r)

Mehr

Neues zur Besonderen Ausgleichsregelung

Neues zur Besonderen Ausgleichsregelung Neues zur Besonderen Ausgleichsregelung Osnabrück 1 - AGENDA - I. Die neue Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) II. Besonderheiten der diesjährigen Antragsrunde III. Fragen und Diskussion Osnabrück

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Anschrift: Bonn-Netz GmbH Sandkaule 2 53111 Bonn Ansprechpartner: Herr Hendrik Hiltrop Tel.: 0228 / 711 3324 Fax: 0228 / 711 3329 E-Mail: Hendrik.Hiltrop@bonn-netz.de Frau Janine Kambeck Tel.: 0228 / 711

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung

Rechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung Rechtliche Rahmenbedingungen der Strom-Eigenversorgung Prof. Dr. Christian Buchmüller 1. EE.SH-Werkstatt: Produzieren mit Erneuerbaren Energien 9. März 2017 in Fedderingen 1 Übersicht I. Eigenverbrauch

Mehr

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen 1. Einleitung Gemäß 77 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz EEG 2014) sind Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, auf ihren

Mehr

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite:

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert), haben die Möglichkeit ein individuelles

Mehr

Mandanteninformation Januar Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung

Mandanteninformation Januar Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Mandanteninformation Januar 2017 Information über Neuerungen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG 2017 I. Nach dem Antrag ist vor dem Antrag Vor Inkrafttreten der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Mehr

Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2018

Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2018 Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2018 Hinweis: Obwohl die Informationen zu diesem Merkblatt sorgfältig recherchiert

Mehr

Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH. gültig ab

Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der Stadtwerke Suhl/ Zella-Mehlis Netz GmbH. gültig ab Seite 1 von 5 Preisblatt zur Nutzung des Stromverteilnetzes der gültig ab 01.01.2017 1. Netznutzungsentgelte 1.1 Netzpreise für Kunden mit Leistungsmessung 2.500 h/a Entnahmestelle im Mittelspannungsnetz

Mehr

Referentenentwurf eines Gesetzes zur A nderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wa rme-kopplung und zur Eigenversorgung

Referentenentwurf eines Gesetzes zur A nderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wa rme-kopplung und zur Eigenversorgung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referat III B 2 Scharnhorststr. 34-37 10115 Berlin Düsseldorf, 4. Oktober 2016 524/617 Per E-Mail: buero-iiib2@bmwi.bund.de Referentenentwurf eines Gesetzes

Mehr

Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2017

Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2017 Entlastungsmöglichkeiten bei Steuern und Abgaben im Energiebereich Chronologische Übersicht der zu beachtenden Fristen Februar 2017 Hinweis: Obwohl die Informationen zu diesem Merkblatt sorgfältig recherchiert

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht MVV Netze GmbH Team Einspeiser Luisenring 49 68159 Mannheim Telefon: 0621 / 290-2662 Telefax: 0621 / 290-2994 E-Mail: einspeiser@mvv-netze.de Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen

Mehr

UMSETZUNGSLEITFADEN FÜR DIE ABWICKLUNG DER KWKG-UMLAGE FÜR UNTERNEHMEN MIT DER BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG IN DER REGELZONE DER TRANSNETBW

UMSETZUNGSLEITFADEN FÜR DIE ABWICKLUNG DER KWKG-UMLAGE FÜR UNTERNEHMEN MIT DER BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG IN DER REGELZONE DER TRANSNETBW UMSETZUNGSLEITFADEN FÜR DIE ABWICKLUNG DER KWKG-UMLAGE FÜR UNTERNEHMEN MIT DER BESONDEREN AUSGLEICHSREGELUNG IN DER REGELZONE DER TRANSNETBW NETZWIRTSCHAFT MARKTZUGANG & ERNEUERBARE EEG & UMLAGEN ( NME)

Mehr

qofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé=

qofabiq^=båéêöáéîéêëçêöìåöë=dãäe= = báå=råíéêåéüãéå=çéê=qofabiq^=dêìééé= báåråíéêåéüãéåçéêqofabiq^dêìééé Sonderkunden-Umlage gem. 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV i. V. m. 9 Abs. 7 KWK-G Netznutzer, die ein besonderes Abnahmeverhalten aufweisen (in der StromNEV näher spezifiziert),

Mehr

Hinweisblatt Stromzähler. für stromkostenintensive Unternehmen Stand:

Hinweisblatt Stromzähler. für stromkostenintensive Unternehmen Stand: Hinweisblatt Stromzähler für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 23.06.2017 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Fassung des Hinweisblattes werden einige Klarstellungen

Mehr

Erklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017

Erklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017 EEG-Anlagenleistung über 10,0 kwp Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Mehr

Netznutzungsentgelte für Kundenanlagen mit registrierender Leistungsmessung (Jahresleistungspreissystem) Arbeitspreis ct / kwh

Netznutzungsentgelte für Kundenanlagen mit registrierender Leistungsmessung (Jahresleistungspreissystem) Arbeitspreis ct / kwh Preisblatt 1 der Netznutzungsentgelte für Kundenanlagen mit registrierender Leistungsmessung (Jahresleistungspreissystem) 110 kv / 20 kv Mittelspannung 20 kv 20 kv / bis einschließlich 2.500 h Leistungspreis

Mehr

Entgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr

Entgelt für den Messstellenbetrieb: 519,50 pro Jahr Preisblatt für die Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung 1. Der Kunde zahlt einen Arbeitspreis Energie in Höhe von: 15,00 Cent pro kwh. Der Arbeitspreis

Mehr

KHL Ingenieurbüro Löhner

KHL Ingenieurbüro Löhner VON DER IDEE ZUR REALISIERUNG KHL Ingenieurbüro Löhner Dipl.-Ing. (FH) Karlheinz Löhner Telefon: 09281/79 49 57 E-Mail: karlheinz.loehner@ib-loehner.bayern www: ingenieurbuero-loehner-hof.de STROM- UND

Mehr

Erklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017

Erklärung des Betreibers einer Erzeugungsanlage zur EEG-Umlage. EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp. Information zur EEG-Umlagepflicht nach dem EEG 2017 EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp Für das Netzgebiet der e-netz Südhessen GmbH & Co. KG (e-netz Südhessen) sind wir für die Auszahlung der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verantwortlich.

Mehr

Entgelte für Netznutzung

Entgelte für Netznutzung Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender Lastgangmessung

Mehr

Anträge nach 64 Abs. 5a EEG 2017 (freiwilliger Einbezug eigenerzeugter, nicht umlagepflichtiger Strommengen)

Anträge nach 64 Abs. 5a EEG 2017 (freiwilliger Einbezug eigenerzeugter, nicht umlagepflichtiger Strommengen) Anträge nach 64 Abs. 5a EEG 2017 (freiwilliger Einbezug eigenerzeugter, nicht umlagepflichtiger Strommengen) Vortrag im Rahmen des workshops des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht Berlin am 8.06.2017

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Registrier-/ Kundennummer: 1. Anlagenbetreiber/in Vorname, Name bzw. Firmenname Telefon Fax Straße, Hausnummer PLZ Ort E-Mail 2. Anlagenanschrift (falls abweichend von 1.) Straße, Hausnummer PLZ Ort Gemarkung,

Mehr

Eigenversorgung nach dem EEG 2017 Bestätigung des Leitfadens und neue Regelungen

Eigenversorgung nach dem EEG 2017 Bestätigung des Leitfadens und neue Regelungen Eigenversorgung nach dem EEG 2017 Bestätigung des Leitfadens und neue Regelungen Vortrag im Rahmen des Workshops des Instituts für Energie- und Regulierungsrecht am 23.03.2017 in Berlin http://www.bafa.de/

Mehr

Stadtwerke Coesfeld GmbH

Stadtwerke Coesfeld GmbH blatt für die Nutzung von Elektrizitätsverteilungsnetzen Stand: e gültig ab 1.1.2018 1) Jahresleistungspreissystem für Entnahme mit registrierender Lastgangmessung Für die Nutzung des Verteilungsnetzes

Mehr

Übergabeprotokoll für Erzeugungsanlagen EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp

Übergabeprotokoll für Erzeugungsanlagen EEG-Anlagenleistung bis 10,0 kwp Alter Eigentümer / Anlagenbetreiber Name Anlagenanschrift Straße Straße Telefon Anlagenleistung Übergabedatum E-Mail Zähler-Nr. Zählerstand Vertragskonto Zähler-Nr. Zählerstand 1. Neuer Eigentümer / Anlagenbetreiber

Mehr

Preisblatt Strom gültig ab

Preisblatt Strom gültig ab Preisblatt Strom gültig ab 01.01.2018 1. Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung 1) 2) Jahresbenutzungsdauer Entnahmestelle in der Anschlussebene Mittelspannung Umspannung MS / NS Niederspannung

Mehr

EEG-Umlage: Wer muss was melden?

EEG-Umlage: Wer muss was melden? Die neuen Pflichten nach dem EEG 2017 EEG-Umlage: Wer muss was melden? Mit dem EEG 2017 hat der Gesetzgeber weitere Meldepflichten im Zusammenhang mit der EEG-Umlage eingeführt. Den Überblick zu behalten

Mehr

Preisblatt 1 (Preise gültig ab dem )

Preisblatt 1 (Preise gültig ab dem ) Preisblatt 1 (Preise gültig ab dem 01.01.2018) A) Netznutzung Die Preisstellung für die Nutzung des Netzes ist abhängig von der Benutzungsdauer in einem Abrechnungsjahr. Die Benutzungsdauer wird je Entnahmepunkt

Mehr

Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers. Netzentgelte Strom ab ELE Verteilnetz GmbH

Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers. Netzentgelte Strom ab ELE Verteilnetz GmbH Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers Netzentgelte Strom ab 01.01.2017 Preisblatt 1: Preisblatt 2: Preisblatt 3: Preisblatt 4: Preisblatt 5: Preisblatt 6: Preisblatt 7: Preisblatt 8: Preisblatt 9: Preisblatt

Mehr

Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber:

Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte Anlage 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Name Anschrift (Straße, Hausnummer,

Mehr

Leitfaden zur Eigenversorgung

Leitfaden zur Eigenversorgung Dipl. Ing. Markus Schnier www.ecotec.de www.ecotec.de www.maierwoelfert.de Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur Klärung wesentlicher Streitfragen RA Dr. Christoph Maier ECOTEC - Ingenieure

Mehr

Staatliche Strompreisbestandteile

Staatliche Strompreisbestandteile Staatliche Strompreisbestandteile 2018 Stand: 25.10.2017 Staatsanteil am Strompreis für Haushalte 54 % sind Steuern, Abgaben und Umlagen 20,0 ct/kwh Abgaben gesamt Durchschnittlicher Haushalt mit 3.500

Mehr

Prognose der KWKG-Umlage Prognosekonzept und Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber Stand:

Prognose der KWKG-Umlage Prognosekonzept und Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber Stand: Prognose der KWKG-Umlage 2018 Prognosekonzept und Berechnung der Übertragungsnetzbetreiber Stand: 25.10.2017 Inhaltsverzeichnis / Gliederung 1. Rechtliche Grundlage und Datenbasis der Umlagenberechnung

Mehr

Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber:

Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht. Die Erklärung erfolgt als: 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Erklärung des Betreibers einer Strom-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte Anlage 1. Angaben zum Anlagenbetreiber: Name Anschrift (Straße, Hausnummer,

Mehr

Was ändert sich bei meiner Neuanlage mit Inbetriebnahmedatum ab dem ?

Was ändert sich bei meiner Neuanlage mit Inbetriebnahmedatum ab dem ? Was ändert sich bei meiner Neuanlage mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014? Künftig müssen sich auch Betreiber von neuen EEG- und hocheffizienten KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung anteilig an der EEG-Umlage

Mehr

vorläufige Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2018

vorläufige Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2018 vorläufige Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2018 Entgelte für Kunden mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem pro kw Jahr Jahresbenutzungsdauer

Mehr

Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab für

Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab für Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom gültig ab 01.01.2017 für Brücken-Center Ansbach GmbH Als Grundlage der auf diesem Preisblatt ausgewiesenen Entgelte lag uns zum 01.01.2017

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Stadtwerke Baden-Baden Waldseestraße 24 76530 Baden-Baden Abt. EDM / Netzzugang Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt

Mehr

Bericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: STEAG GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002447 Regelzonen:

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht An: SSW Netz GmbH, Marienstr. 1, 66606 St. Wendel Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Die Erklärung erfolgt als: Bereits in Betrieb gesetzte

Mehr

Preisblatt. I. Entgelte für den Stromnetzzugang gültig ab *

Preisblatt. I. Entgelte für den Stromnetzzugang gültig ab * Preisblatt I. Entgelte für den Stromnetzzugang gültig ab 01.01.2018* Die Entgelte für den Stromnetzzugang umfassen die Nutzung der Netzinfrastruktur einschließlich vorgelagerter Netze, Übertragungs- und

Mehr

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017 Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017 Entgelte für Kunden mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Netzebene pro kw a Jahresbenutzungsdauer

Mehr

< h/a >= h/a. Entnahme aus Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis

< h/a >= h/a. Entnahme aus Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß 21ff EnWG Eschwege, 20. Dezember 2017 Netzentgelte Strom Preisblatt ab 1. Januar 2018 Entgelte gemäß Messstellenbetriebsgesetz Auf Grundlage der ARegV 17 erfolgt

Mehr

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:

Mehr

vorläufige Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017

vorläufige Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017 vorläufige Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2017 Entgelte für Kunden mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem pro kw a Jahresbenutzungsdauer

Mehr

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co.KG Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur:

Elektrizitätsversorgungsunternehmen: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co.KG Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co.KG Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002086

Mehr

ERKLÄRUNG DES ANLAGENBETREIBERS ZUR EEG-UMLAGEPFLICHT BEI BESTANDSANLAGEN

ERKLÄRUNG DES ANLAGENBETREIBERS ZUR EEG-UMLAGEPFLICHT BEI BESTANDSANLAGEN oder per E-Mail an: einspeisung@do-netz.de Dortmunder Netz GmbH Netzvertrieb Günter-Samtlebe-Platz 1 44135 Dortmundax a: 0 n nnetzvertrieb231. 544 1963 ERKLÄRUNG DES ANLAGENBETREIBERS ZUR EEG-UMLAGEPFLICHT

Mehr

SÜC Energie und H 2 O GmbH

SÜC Energie und H 2 O GmbH Blatt 1: Netzentgelte für Entnahmestellen mit 1/4-h-Lastgangmessung (Jahresleistungspreissystem) Entnahme (Benutzungsdauer < 2.500 h/a) Leistungspreise Arbeitspreise Mittelspannung 13,18 4,33 Umspannung

Mehr

Preisblatt. I. Entgelte für den Stromnetzzugang gültig ab *

Preisblatt. I. Entgelte für den Stromnetzzugang gültig ab * Preisblatt I. Entgelte für den Stromnetzzugang gültig ab 01.01.2017* Die Entgelte für den Stromnetzzugang umfassen die Nutzung der Netzinfrastruktur einschließlich vorgelagerter Netze, Übertragungs- und

Mehr

Bericht der E-Werk Schweiger GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der E-Werk Schweiger GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der E-Werk Schweiger GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr: 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: E-Werk Schweiger GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur:

Mehr

Die bisherige Verwaltungspraxis zur besonderen Ausgleichsregelung und die erwarteten Auswirkungen der Novelle des EEG.

Die bisherige Verwaltungspraxis zur besonderen Ausgleichsregelung und die erwarteten Auswirkungen der Novelle des EEG. 1. Fachgespräch der Clearingstelle EEG am 22.02.08 Die bisherige Verwaltungspraxis zur besonderen Ausgleichsregelung und die erwarteten Auswirkungen der Novelle des EEG. Florian Röttger Referent Referat

Mehr

Netznutzungsentgelte. der Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co. (SVG) - gültig ab 1. Januar

Netznutzungsentgelte. der Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co. (SVG) - gültig ab 1. Januar Netznutzungsentgelte der Stromversorgung Stadtwerke Garbsen GmbH & Co. (SVG) - gültig ab 1. Januar 2015 - (Stand 19. Dezember 2014) Preisblatt 1 Netznutzungsentgelte für Entnahmestellen mit Leistungsmessung

Mehr

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:

Mehr

Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 28.04.2016

Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 28.04.2016 Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 28.04.2016 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Antragssteller, mit dieser Fassung des

Mehr

Erklärung des Betreibers einer Solar-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer Solar-Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht An: NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH Frau Jazmin Dominguez Toral Theodor-Heuss-Allee 110 60486 Frankfurt E-Mail: j.dominguez.toral@nrm-netzdienste.de Erklärung des Betreibers einer Solar-Erzeugungsanlage

Mehr

EEG 2017 Meldepflichten zu Stromsteuerbefreiung und EEG-Umlage

EEG 2017 Meldepflichten zu Stromsteuerbefreiung und EEG-Umlage EEG 2017 Meldepflichten zu Stromsteuerbefreiung und EEG-Umlage Mai 2017 Das EEG 2017 enthält umfangreiche Meldepflichten für Anlagenbetreiber. Diese sind teilweise schwer zu durchschauen und werfen Fragen

Mehr

Preisblatt für den Netzzugang Strom

Preisblatt für den Netzzugang Strom Seite 1 von 6 Preisblatt für den Netzzugang Strom Gültig ab 01.01.2018 Die Preise enthalten die Kostenwälzung des vorgelagerten Netzbetreibers. Vorgelagerter Netzbetreiber ist die Mainzer Netze GmbH, Mainz.

Mehr

Steuern und Abgaben Stand: (alle Angaben ohne Gewähr)

Steuern und Abgaben Stand: (alle Angaben ohne Gewähr) Steuern und Abgaben Stand: 25.10.2016 (alle Angaben ohne Gewähr) Strom Umlage aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Bezeichnung Gültig von Gültig bis Wert Einheit EEG-Umlage 01.01.2017 31.12.2017 6,880

Mehr

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Düsseldorf AG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Mehr

1. Einleitung. 2. Systematik des EEG. Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014

1. Einleitung. 2. Systematik des EEG. Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Bericht der EAM Energie GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: EAM Energie GmbH Monteverdistraße 2 34131 Kassel Betriebsnummer

Mehr

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Düsseldorf AG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Mehr

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH

Stadtwerke Gotha NETZ GmbH Preisblatt 1 Entgelte für Leistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Jahresbenutzungsdauer Jahresbenutzungsdauer =2500 h/a Leistungspreissystem für Entnahme

Mehr

Vergütungsübersicht gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Vergütungsübersicht gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 in der Fassung vom 21.08.2009 sowie 12.07.2012 und der StromNEV vom 25.07.2005. 1. Grundvergütung (üblicher Preis) Zeitraum Vergütung Quartal 3-2016 Quartal 4-2016 Quartal 1-2017 Quartal

Mehr

SÜC Energie und H 2 O GmbH

SÜC Energie und H 2 O GmbH Vorläufiges Preisblatt 1: Netzentgelte für Entnahmestellen mit 1/4-h-Lastgangmessung (Jahresleistungspreissystem) Jahresbenutzungsdauer < 2.500 h/a > 2.500 h/a Leistungspreise Arbeitspreise Leistungspreise

Mehr

Kundendatenblatt für Photovoltaikanlagen

Kundendatenblatt für Photovoltaikanlagen Kundendatenblatt für Photovoltaikanlagen 1. Anlagenanschrift 2. Anlagenbetreiber Name, Vorname bzw. Firmenname...... Telefon Fax... Mobil E-Mail 3. Zustellanschrift (sofern von oben abweichend von 2) 4.

Mehr

Netzzugangsentgelte Strom

Netzzugangsentgelte Strom Stand 13.10.2017 Netzzugangsentgelte Strom Vorläufiges Preisblatt für den Netzzugang Strom Voraussichtlich gültig ab 01.01.2018 für Stadtwerke Ansbach GmbH Bei diesem Preisblatt handelt es sich um eine

Mehr

Vorläufige Netzentgelte Strom ab (vorläufig zum )

Vorläufige Netzentgelte Strom ab (vorläufig zum ) Preisblatt der PRÄAMBEL Die weist darauf hin, dass vor dem Hintergrund der derzeit noch nicht vollständigen Datengrundlage von einer Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2018 gemäß

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG)

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2015 Netzbetreiber: GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft (GGEW AG) Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10000495 Netznummer der

Mehr

vorläufiges Preisblatt 1 für die Netznutzung Strom (Abnahmestellen mit registrierender Viertelstunden-Leistungsmessung)

vorläufiges Preisblatt 1 für die Netznutzung Strom (Abnahmestellen mit registrierender Viertelstunden-Leistungsmessung) vorläufiges Preisblatt 1 für die Netznutzung Strom (Abnahmestellen mit registrierender Viertelstunden-Leistungsmessung) Gültig ab 1. Januar 2018 Das EnWG verlangt in 20 Abs. 1 die Veröffentlichung der

Mehr

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur EEG-Umlage bei Eigenversorgung mit Photovoltaik(PV)-Anlagen (nach EEG 2017, Stand 22.12.2016) Begriffsdefinitionen:

Mehr

Mieterstrom: Förderungen und Herausforderungen

Mieterstrom: Förderungen und Herausforderungen : Förderungen und Herausforderungen Positionen des BDEW, BDEW 29. Fachgespräch der Clearingstelle EEG/KWKG www.bdew.de Agenda Vorbemerkung zur förderung Fördervoraussetzungen nach EEG Anforderungen nach

Mehr

Fragebogen zur ggf. bestehender EEG Umlageverpflichtung für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem bzw. weitere Bestandsanlagen

Fragebogen zur ggf. bestehender EEG Umlageverpflichtung für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem bzw. weitere Bestandsanlagen Fragebogen zur ggf. bestehender EEG Umlageverpflichtung für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 bzw. weitere Bestandsanlagen 61c und 61d EEG 2017 Bitte den Fragebogen zurücksenden an: Avacon

Mehr

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen. Entgelte für die Netznutzung Strom des Jahres 2018 (Stand: 21. Dezember 2017) Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gibt jedem Kunden die Möglichkeit seinen Lieferanten für elektrische Energie frei zu wählen.

Mehr

Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers. Voraussichtliche Netzentgelte Strom ab voraussichtliche Netzentgelte Strom ab

Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers. Voraussichtliche Netzentgelte Strom ab voraussichtliche Netzentgelte Strom ab voraussichtliche Netzentgelte Strom ab 01.01.2018 Anlage a. Preisblatt des Netzbetreibers Voraussichtliche Netzentgelte Strom ab 01.01.2018 Diese Preisblätter werden gemäß 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG veröffentlicht.

Mehr

Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes der. Remstalwerk Netzgesellschaft GmbH

Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes der. Remstalwerk Netzgesellschaft GmbH Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes der Remstalwerk Stand: 01.01.2018 Preisblatt 1 Entgelte für das Leistungspreissystem der Entnahmestellen mit ¼ Lastgangzählung (Kunden mit registrierender Lastgangmessung)

Mehr

Eigenerzeugung und Eigenversorgung

Eigenerzeugung und Eigenversorgung Eigenerzeugung und Eigenversorgung Dr. Sebastian Bolay, Moritz Hundhausen Quo vadis Eigenerzeugung? Welche Maßnahmen ergreift Ihr Unternehmen angesichts der Veränderungen in Energiewirtschaft und -politik?

Mehr

Strategien der Eigenversorgung im Rahmen des EEG 2014

Strategien der Eigenversorgung im Rahmen des EEG 2014 Strategien der Eigenversorgung im Rahmen des EEG 2014 Referent: Christopher Wendt, M.Eng. // TIGEV Ingenieurgesellschaft mbh 1 Heutige Themen 2 Was ist Eigenversorgung? 3 Was ist Eigenversorgung? 5 Nr.

Mehr

Vergütungsübersicht gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Vergütungsübersicht gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 in der Fassung vom 21.08.2009 sowie 12.07.2012 und der StromNEV vom 25.07.2005. 1. Grundvergütung (üblicher Preis) Zeitraum Vergütung Quartal 4-2016 2,83 Ct/kWh Quartal 1-2017 3,76 Ct/kWh

Mehr

Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab )

Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab ) Netzzugangsentgelte Strom Preisblatt für den Netzzugang Strom (gültig ab 01.01.2017) der Energieversorgung Pirna GmbH 1. Entgelte für Netznutzung für Entnahme mit ¼-h-Leistungsmessung 1.1 Jahresleistungspreissystem

Mehr

Bericht der Lechwerke AG nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der Lechwerke AG nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der Lechwerke AG nach 77 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Lechwerke AG Schaezlerstr. 3 86150 Die Betriebsnummer der Lechwerke AG bei

Mehr

Umwelt- und Energierecht. EEG-Umlage

Umwelt- und Energierecht. EEG-Umlage Umwelt- und Energierecht EEG-Umlage REFERENT Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Gesellschafter der Kanzlei Paluka Sobola Loibl & Partner Tätigkeitsschwerpunkt im Recht der Erneuerbaren Energien

Mehr

Auszug aus IDW PH

Auszug aus IDW PH Auszug aus dem IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung nach 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr

Mehr

Der Anlagenbetreiber als Energieversorger Rechtspflichten und Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern

Der Anlagenbetreiber als Energieversorger Rechtspflichten und Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern RECHTSANWÄLTE Der Anlagenbetreiber als Energieversorger Rechtspflichten und Fallstricke bei der Belieferung von Letztverbrauchern 26. Windenergietage Warnemünde 08. November 2017 Forum 18 Dr. Christian

Mehr

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016

Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016 Informationen: Strompreise für Haushaltskunden 2016 Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus drei Bestandteilen zusammen: a) Den Kosten für Strombeschaffung, Vertrieb, Service und Dienstleistungen des

Mehr

Arbeitspreis Cent/kWh 3,95 4,70 0,01 0,01. Leistungspreis EUR/kW/a 5,23 6,22 103,71 123,41. Arbeitspreis Cent/kWh 4,10 4,88 0,28 0,33

Arbeitspreis Cent/kWh 3,95 4,70 0,01 0,01. Leistungspreis EUR/kW/a 5,23 6,22 103,71 123,41. Arbeitspreis Cent/kWh 4,10 4,88 0,28 0,33 Preisblatt I. Entgelte für den Stromnetzzugang gültig ab 01.01.2016* Die Entgelte für den Stromnetzzugang umfassen die Nutzung der Netzinfrastruktur einschließlich vorgelagerter Netze, Übertragungs und

Mehr

Mittelspannung 9,81 1,79 39,18 0,62. Niederspannung 19,64 4,79 95,95 1,74

Mittelspannung 9,81 1,79 39,18 0,62. Niederspannung 19,64 4,79 95,95 1,74 Preisblatt 1 Netznutzungsentgelte für Entnahmen mit Lastgangmessung Jahresbenutzungsstunden Entnahmestelle Hoch-/Mittelspannung < 2.500 h/a >= 2.500 h/a Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis

Mehr

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015

Hinweisblatt Stromzähler. für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015 Hinweisblatt Stromzähler für den Nachweiszeitraum ab dem 31.03.2015 für stromkostenintensive Unternehmen Stand: 31.03.2015 Hinweisblatt Stromzähler 2 Sehr geehrte Antragssteller, mit dieser Fassung des

Mehr

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2014

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2014 Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur Strom (mit vorgelagertem Netz) gültig ab 01. Januar 2014 Entgelte für Kunden mit Leistungsmessung Jahresleistungspreissystem Benutzungsdauer Entnahmenetzebene

Mehr

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht Zurück an: regionetz GmbH Telefon: 02403/701-5830 NM-D / Einspeisung Fax: 02403/701-5000 Zum Hagelkreuz 16 Email: einspeisung@regionetz.de 52249 Eschweiler Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- konventionellen

Mehr

INFORMATIONEN FÜR BETREIBER VON STROMERZEUGUNGSANL AGEN

INFORMATIONEN FÜR BETREIBER VON STROMERZEUGUNGSANL AGEN DIE EEG-UMLAGE I N F O R M AT I O N E N F Ü R BE T R E I BE R V O N ST RO M E R Z E U G U N G SA N L AG E N Niedersachsen Niederlande DORTMUND Nordrhein- Westfalen KÖLN Hessen Belgien FRANKFURT AM MAIN

Mehr

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der. Albwerk GmbH & Co. KG

Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der. Albwerk GmbH & Co. KG Entgelte für die Nutzung der Netzinfrastruktur der Albwerk GmbH & Co. KG 01.01.2017 Preisblatt 1 Entgelte für das Leistungspreissystem für Entnahmestellen mit Lastgangzählung Jahresbenutzungsdauer unter

Mehr

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014

Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Bericht nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Netzbetreiber (VNB): Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG Betriebsnummer der Bundesnetzagentur: 10001614 Vorgelagerter

Mehr