Infos für Lehrbetriebe im Dachdeckerhandwerk

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1 Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Baden-Württemberg Infos für Lehrbetriebe im Dachdeckerhandwerk a) Für Umschüler und ausländische Lehrlinge besondere Hinweise unter Nr. 8. b) Anfragen wegen Bürokaufmann im Dachdeckerhandwerk bei der Handwerkskammer oder beim LIV c) Abkürzungen: JArbSchG = Jugendarbeitsschutzgesetz, HwK = Handwerkskammer, LIV = Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks, BFD = Berufsförderungsverein, DBZ = Dachdeckerbildungszentrum, LAK = Lohnausgleichskasse, ÜLU = Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (1) Wer gibt Ihnen Auskünfte: Organisation & Durchführung Fragen zur Berufsschule Fragen zur Überbetrieblichen Ausbildung Landesinnungsmeister Landesreferent für Ausbildung Die Lehrlingsheime LAK Lohnausgleichskasse Auf Anforderung sendet der LIV zu: Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Baden-Württemberg Rüpurrer Straße 13, Karlsruhe Tel , Fax info@dachdecker-bw.de Internet: Heinrich-Hübsch-Schule Fritz-Erler-Straße 16, Karlsruhe Abteilungsleiter Dachdecker: Studiendirektor Martin Amann, Tel martin.amann@huebsch.karlsruhe.de Sekretariat Schulleitung, Tel , Fax Dachdecker-Bildungszentrum Baden-Württemberg (DBZ) Hertzstraße 177, Karlsruhe Tel bis -494, Fax dbz@dachdecker-bw.de Hans-Peter Kistenberger Im Schollengarten 17, Bruchsal Tel , Fax info@kistenberger.de Michael Braunwarth Krumme Jauchert 7, Langenargen Tel , Fax info@braunwarth-dach.de a) Hardtstiftung Theodor-Steinmann-Haus, evangelisches Lehrlings- und Jugendwohnheim Gartenstraße 27/29, Karlsruhe, Tel , Fax theodor-steinmann-haus@web.de b) Jugendgästehaus Ketteler-Heim Bismarckstraße 71, Karlsruhe, Tel , Fax kettelerheim@web.de, Internet: c) Jugendgästehaus St. Hildegard Ettlingerstraße 39, Karlsruhe, Tel , Fax st.hildegard@caritas-karlsruhe.de, Internet: LAK Wiesbaden, Rosenstraße 2, Postfach 4009, Wiesbaden Tel , Fax Ausbildungsplan, Jugendarbeitsschutzgesetz (nur als Datei), gültige Ausbildungsvergütungstabelle, Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk, Ausbildungsordnung (nur als Datei). 1

2 (2) Vor Lehrzeitbeginn ist zu tun: a) Eignung der eigenen Ausbildungsmöglichkeiten und die des Bewerbers prüfen. b) Ausbildungsvertrag Vordrucke gibt es (evt. auch als Download) bei der für den Betrieb zuständigen Handwerkskammer. Bitte erfragen Sie bei der Kammer die notwendige Anzahl der Originale. Nach Vertragsabschluss Vertrag zur Eintragung bei der HWK einreichen (Anzahl mit HWK klären!). Bei Veränderungen muss die HWK unterrichtet werden. c) Kopie Lehrvertrag an den LIV senden (Veränderungen während der Lehrzeit unbedingt auch melden!). Der LIV meldet den Azubi bei der Berufsschule und im DBZ an. d) Ausbildungsdauer Die Ausbildungsdauer beträgt in der Regel 3 Jahre. Liegt der Lehrzeitbeginn nach dem verlängert sich die Ausbildung um ein weiteres halbes Jahr, da der Auszubildende nicht an der Sommerprüfung teilnehmen darf. e) Berufsschule Die Lehrlinge des 1. bis 3. Lehrjahres werden zentral in Karlsruhe an der Heinrich- Hübsch-Schule, Fritz-Erler-Straße 16, Karlsruhe beschult. Ansprechpartner: Herr Studiendirektor Amann, Tel Anmeldung bei der Schule durch Zusendung einer Kopie des Lehrvertrags an den LIV. Die Ausbildung erfolgt in 5 6 Unterrichtsblöcken je Lehrjahr von 1 3 Wochen Dauer. Die Blockplanung für die einzelnen Klassen und die Einteilung der Lehrlinge in die Blöcke werden von der Berufsschule vorgenommen. Jeder Lehrling wird zum Unterricht rechtzeitig eingeladen. Die Auszubildenden der einzelnen Lehrjahre haben jeweils gleichzeitig Berufsschule, d.h. bei mehreren Auszubildenden des gleichen Lehrjahres in einem Betrieb kann ein zeitversetzter Unterricht nicht stattfinden. f) Überbetriebliche Die überbetriebliche Ausbildung wird vom Berufsförderungsverein des Dachdecker- Ausbildung (ÜLU) handwerks Baden-Württemberg durchgeführt im: Dachdeckerbildungszentrum im BTZ der Handwerkskammer Karlsruhe, Hertzstraße 177, Karlsruhe, Tel bis -494, Fax Die Einladung ergeht vom BFD an die Betriebe. Die Teilnahme an den Kursen ist Pflicht. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird dem Betrieb der entgangene Zuschuss in Rechnung gestellt. g) ÜLU-Lehrgänge Grundkurs 2 3 Wochen während der Ausbildung Grundkurs 3 1 Woche Steildach (Ziegel + Schiefer) 1 Woche Kunststoff + Flachdach 2 Wochen Metall 1 Woche Fassade 1 Woche Holz 1 Woche h) ÜLU-Kursteilnahme/ Die Teilnahme an den Kursen ist Voraussetzung für die Zulassung zur Gesellen- Kosten prüfung. Anfallende Kosten für Fahrt und Unterkunft sind Betriebsaufwand. i) Ausbildungsplan/Berichts- Einen Ausbildungsplan können Sei beim LIV oder der Handwerkskammer anfordern. hefte Berichtshefte senden wir gegen Kostenübernahme zu. Es können auch eigene Berichtshefte verwendet werden. j) Beihilfen Eltern oder Lehrlinge auf eventuelle Beihilfemöglichkeiten aufmerksam machen (Agentur für Arbeit oder Sozialamt), z.b. ausbildungsbegleitende Hilfen der Arbeitsagenturen. k) Aushang JArbSchG mit Pausen und Arbeitszeiten aushängen. l) Vertreter der Jugendlichen Zustimmung und Unterschrift vom Erziehungsberechtigten sichern. m) Ärztliche Untersuchung Der Arbeitgeber darf mit der Beschäftigung eines Jugendlichen nur dann beginnen, wenn dieser innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht wurde. Vor Ende des ersten Lehrjahres nachuntersuchen lassen. Befunde aufbewahren. Legt der Jugendliche die Bescheinigung nach Ablauf eines Jahres nicht vor, so muss der Arbeitgeber den Jugendlichen schriftlich auffordern, die Bescheinigung vorzulegen. Durchschrift an Erziehungsberechtigten, Betriebsrat und Aufsichtsbehörde. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange die Bescheinigung nicht vorgelegt wurde. n) Behinderte Möglichkeiten für Behinderte bei der HWK oder dem LIV erfragen. 2

3 (3) Bei Beginn der Lehre ist zu tun bzw. zu beachten: a) Einführen... Ermutigenden ersten Eindruck sichern, erläutern, Aufnahme durch die neuen Kollegen ermöglichen, zeigen und vormachen. b) Belehren über... Der Arbeitgeber muss die Jugendlichen vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen ( 29 [2] JArbSchG). c) Anmelden... bei der Krankenkasse. Falls der Lehrling bisher noch nicht versicherungspflichtig war, ankreuzen: Erstanmeldung für Krankenkasse und Arbeitsamt und Antrag auf Vergabe einer Versicherungsnummer. Die Schlüsselzahlen sind: A B (03, wenn der Lehrling Abitur hat) d) Unfallversicherung Vom ersten Tag an ist der Lehrling bei der Bau-Berufsgenossenschaft versichert. e) Fachbücher Anregen, Fachbücher zu lesen und im Selbststudium durchzuarbeiten. Die in der Bücherliste aufgeführten Bücher werden in der Berufsschule ab dem 1. Lehrjahr benötigt. Reine Schulbücher müssen nicht vom Lehrmeister gestellt werden, wohl aber alle Bücher, die für die betriebliche und überbetriebliche Ausbildung gebraucht werden. Zur Verfügung gestellt heißt, dass die Bücher nach der Ausbildung wieder zurückgegeben werden müssen. Das gilt auch für Werkzeuge und andere Ausbildungsmittel. f) Berichtsheft Vollständig geführte Berichtshefte sind Voraussetzung, um zur Gesellenprüfung zugelassen zu werden. Die Ausbildungsnachweise und Berichtshefte können gegen Kostenerstattung beim Landesinnungsverband angefordert werden. g) Zum Unterricht ist die Schulbücher laut Liste und die Werkzeuge laut Liste sowie Arbeitskleidung und mitzubringen Sicherheitsschuhe für den Werkunterricht. h) Schul- und Heimordnung Schulordnung: Beim ersten Besuch des Blockunterrichts an der Berufsschule bekommt jeder Schüler ein Exemplar der geltenden Schulordnung ausgehändigt. Heimordnungen der Dachdecker-Wohnheime: Wir weisen darauf hin, dass die Heimordnungen der 3 Wohnheime ausdrücklich vorsehen, dass Jugendliche bis Uhr in ihrem Zimmer sein müssen. Die Häuser wurden von uns angewiesen, dies zu kontrollieren und gegebenenfalls ein Fehlverhalten zu melden. (4) Was ist zu zahlen: a) Ausbildungsvertrag Die Vergütung wird tariflich festgelegt. Beachten: Die Vergütung, die im Vertrag angegeben wird, verändert sich mit der Änderung des Tarifvertrages. Die Ausbildungsvergütungstarifverträge für das Dachdeckerhandwerk werden in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres geändert. Wird die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses vereinbart, ist für die Dauer der Verlängerung die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen. b) 13. Monatseinkommen Die Lehrlinge, die am 30. November 3 Monate im Betrieb sind, erhalten mit der November-Abrechnung einen Teil des 13. Monatseinkommens. Dessen Höhe belief sich im Jahr 2012 auf 272,00. Der Betrag errechnet sich folgendermaßen: 40 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr. Bei Tariferhöhungen wird der aktuelle Betrag vom LIV veröffentlicht. Außerdem erhält jedes Mitglied einen entsprechenden Tarifvertrag unaufgefordert zugeschickt. c) Sozialversicherung Abzüge je zur Hälfte. Bitte beachten: bei Ausbildungsvergütungen, die die Geringverdienergrenze nicht übersteigen, muss der Lehrmeister die Sozialversicherungsbeiträge alleine tragen ( 325,00/Stand 2007). 3

4 d) Lohnsteuerkarte Für alle Auszubildende, die im Jahr 2012 erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung für die erstmalig benötigte Lohnsteuerkarte; Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig ihre persönliche elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nr.), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die Erklärung des Auszubildenden dient als Beleg. Lohnsteuerabzugsverfahren wie bei Arbeitnehmern. e) ZVK/LAK Auf Lohnausgleich hat der Lehrling keinen Anspruch. Die Ausbildungszeit wird später als Wartezeit angerechnet. f) Vermögenswirksame Lehrlinge (Auszubildende), die in einem anerkannten gewerblichen oder kauf- Leistungen männischen Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung stehen, erhalten unter der Voraussetzung des 2 TV VWL monatlich eine Pauschalzahlung von 13,29. g) Saison-KuG Lehrlinge erhalten kein Saison-Kurzarbeitgeld. h) Urlaub Der Jahresurlaub für Auszubildende beträgt 26 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. i) Krankheit Laut LFZG (Lohnfortzahlungsgesetz) erhält der Lehrling eine Fortzahlung der Vergütung bis zu 6 Wochen von 100%. Bei Krankheit während des Blockunterrichts, der ÜLU und gegebenenfalls während der Übernachtung im Lehrlingswohnheim muss der Lehrling ab dem 1. Krankheitstag ein ärztliches Attest in der betreffenden Schule und ggf. im Wohnheim vorlegen muss (Kopie oder per Fax). j) Berufsschule Die Vergütung ist für den Schulbesuch fortzuzahlen. Siehe auch JArbSchG 9. k) Fahrkosten Der Ausbildungsbetrieb muss keine Fahrtkosten ersetzen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, zwischen Betrieb/Wohnung und Berufsschule. Bei der Überbetrieblichen Ausbildung sind die Fahrtkosten jedoch durch den Betrieb zu erstatten (gem. 5 TV Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk). Fahrtkosten-Zuschuss vom Land Baden-Württemberg: Beim Besuch der Berufsschule in Karlsruhe erhält der Auszubildende teilweise die Fahrtkosten vom Land Baden-Württemberg ersetzt. Hat der/die Schüler/in Blockunterricht, bekommt er/sie bei täglicher Heimfahrt 10 % Zuschuss auf eine Schüler-Wochen-/Monatskarte. Ist er/sie in einem Heim untergebracht, wird ein Zuschuss von 10 % auf die 1. Hinfahrt und die letzte Heimfahrt gewährt. Anträge erhalten Sie bei der Berufsschule. Nur gültig bei: - Wohnsitz in Baden-Württemberg - Mindestentfernung von 100 km zwischen Wohnung und Schule - Erstattung 10% Sonderfall: Keine oder sehr schlechte öffentliche Verbindung - Antrag auf Benutzung eines eigenen PKW spätestens 2 Monate nach Blockbeginn. - Nach der Genehmigung ist ein neuer Antrag auf Erstattung notwendig. - Keine Erstattung bei BAFöG oder anderer Unterstützung. - Beim Besuch der überbetrieblichen Unterweisungslehrgänge muss der Betrieb dem Auszubildenden zum jeweiligen Block eine Hin- und Rückfahrt vergüten. Hierfür erhält er jedoch den pauschalen Ausgleich durch die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks (siehe auch Punkt 5) zurückerstattet. l) Auslösung Der Azubi hat Anspruch auf Ersatz der Kosten gem. 5 TV über die Berufsbildung des Rahmentarifvertrages des Dachdeckerhandwerks kann auch vereinbart werden. m) Unterkunft/Verpflegung I.) bei Blockunterricht: Innungsbetriebe entrichten die Berufsförderungsumlage und ermöglichen mit ihrem Innungsbeitrag den Betrieb der Schule, deshalb trägt der Berufsförderungsverein weitgehend die Kosten für Unterkunft und Verpflegung während des Blockunterrichts. Die Umlage an den Berufsförderungsverein für die Mitglieder beträgt 251,55 zuzügl. 1,2 der Lohnsumme aus 2011 (Stand 2013). Dem Lehrling entsteht lediglich ein Verpflegungsanteil in Höhe von 40,- pauschal pro angefangene Woche für Unterkunft und Verpflegung (2 Wochen 80,00 / 3 Wochen 120,00). Der Verpflegungsanteil wird per Überweisung von den Ausbildungsbetrieben an das Wohnheim bezahlt. Die Betriebe erhalten dazu von den Lehrlingsheimen vor dem Block bzw. der ÜLU eine Rechnung über den Verpflegungsanteil des Lehrlings. 4

5 Den Ausbildungsbetrieben steht es frei, diese Kosten für ihren Lehrling zu übernehmen oder den Betrag vom Lehrlingslohn abzuziehen. Es gibt viele Betriebe, die die Kosten aufgrund der relativ geringen Lehrlingsvergütung im Dachdeckerhandwerk übernehmen, verpflichtend ist dies jedoch nicht. Nicht-Innungsbetriebe haben an das Lehrlingsheim die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu erstatten. II.) bei überbetrieblicher Ausbildung: Übernachtungskosten sind betrieblicher Aufwand. Die Abwicklung erfolgt direkt über die LAK. Nur für den Grundkurs werden 75,00 an Nicht-Innungsmitglieder berechnet. Nicht-LAK-Mitglieder haben die Wohnheim- und Verpflegungskosten selbst zu tragen. In beiden Fällen zahlen Lehrlinge einen Verpflegungsanteil von 40,- / Woche (gemäß 3 Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk bzw Ausbildungsvertrag). (5) Was ist ab dem 2. und 3. Lehrjahr zu beachten? a) Besuch der Berufsschule Die erneute Anmeldung für das 2. und 3. Lehrjahr an der Dachdeckerschule in Karlsruhe ist nicht notwendig. b) Anmeldung bei verkürzter Bei einer verkürzten Lehrzeit kann es gegebenenfalls notwendig werden, den Lehrzeit Lehrling direkt für das 2. Lehrjahr an der Berufsschule anzumelden. c) Zwischenprüfungen sind Voraussetzungen für die Zulassung zur Gesellenprüfung. Diese Prüfungen werden während des Aufenthalts in der Berufsschule abgenommen. Die Lehrmeister werden vom LIV immer verständigt. Die Gebühren sind nach Erhalt der Rechnungen vom Lehrmeister zu bezahlen. d) Gesellenprüfung Die Gesellenprüfung ist in der Regel am Ende des letzten Blockes bzw. am Ende des 3. Lehrjahres, wenn keine Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit vorliegt. e) Anmeldung zur Prüfung Die Aufforderung zur Anmeldung erhalten die Betriebe von der Handwerkskammer. Die Anmeldung ist auszufüllen und mit allen darin genannten Unterlagen bis zum angegebenen Termin beim Dachdecker-Bildungszentrum einzureichen. f) Prüfungsgebühren und zahlt der Lehrbetrieb, sobald er vom LIV eine Rechnung hierüber erhält. Prüfungsanteilige Materialkosten wiederholer müssen die Gebühren selbst zahlen, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht verlängert wurde. Über den Prüfungstermin wird der Prüfling verständigt. g) Winterprüfung wenn das Lehrverhältnis zwischen 01. Oktober und 31. März endet. (Theorieprüfung November / Praxisprüfung Februar) h) Sommerprüfung wenn das Lehrverhältnis zwischen 01. April und 30. September endet. (Theorieprüfung April-Mai / Praxisprüfung Juli) Die genauen Prüfungstermine hängen u. a. ab von der Lage der Schulferien und von dem von der Handwerkskammer Karlsruhe festgelegten Anmeldetermin. i) Vorzeitige Zulassung Lehrzeitverkürzungen sind aufgrund des Schulabschlusses (z.b. Mittlere Reife) oder bei überdurchschnittlichen Leistungen des Lehrlings möglich. In jedem Fall muss die vorzeitige Zulassung frühzeitig bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden (Ausschlussfristen beachten). j) Ende des Ausbildungs- ist das Bestehen der Gesellenprüfung, wenn das Ausbildungsverhältnis nicht verhältnisses schon vorher endete. k) Lohn Nach bestandener Prüfung ist der Geselle entsprechend dem Lohntarifvertrag einzustufen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen: Anspruch auf Lohn des jugendlichen Helfers (Alter beachten). (6) Verordnungen und tarifliche Informationen Verordnung über die Berufs- Es gilt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker vom Ausbildung zum Dachdecker Interessierte Mitglieder können diese Unterlage beim LIV als Datei anfordern. Rahmenbedingungen für die Der Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk wurde am Grundausbildung im Dach abgeschlossen und trat mit seinen wesentlichen Bestimmungen am deckerhandwerk in Kraft. Letzte Änderung: In diesem Tarifvertrag werden die Rahmenbedingungen für die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk bundeseinheitlich geregelt. 5

6 Die hier getroffenen Vereinbarungen entsprechen weitgehend den ohnehin bestehenden gesetzlichen Regelungen (Jugendarbeitsschutzgesetz, Berufsbildungsgesetz usw.) Überbetriebliche Ausbildung Zuschüsse an die Ausbildungsbetriebe Umlage zur Aufbringung oben genannter Mittel Tarifbroschüren der Sozialkassen Den Ausbildungsbetrieben werden von der LAK die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung ersetzt. Die genauen Sätze können Sie aus 8 des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk entnehmen. Die Arbeitgeber insgesamt haben zur Aufbringung der für diese Maßnahme erforderlichen Mittel einen Beitrag von 0,4 % der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme aufzubringen u. an die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk abzuführen. werden jedem LAK-Betrieb direkt von der LAK zugeschickt. (7) Was sonst noch zu beachten ist: a) Probezeit in 1 des Ausbildungsvertrages. b) Pflichten des Lehrmeisters in 2 des Ausbildungsvertrages. c) Pflichten des Lehrlings in 3 des Ausbildungsvertrages. d) Kündigung in 6 des Ausbildungsvertrages. e) Streitigkeiten in 8 des Ausbildungsvertrages. f) Berufsschule in 9 des JArbSchG. g) Ruhepausen in 11 des JArbSchG. h) Urlaub in 19 des JArbSchG. i) Beschäftigungsverbote in des JArbSchG. j) Arbeitszeit Nicht über 8,5 Stunden täglich und max. 40 Stunden wöchentlich (s. 8 JArbSchG.) k) Arbeitszeit an Samstagen An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. l) Alkohol + Tabak Tabak darf nicht an Jugendliche unter 18 Jahren ausgegeben werden. Branntwein darf nur an Jugendliche über 16 ausgegeben werden. Diese Bestimmung gilt noch und birgt Gefahren, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird. m) Lehrlingsverrechnungs- gibt es nicht mehr, allerdings vereinbaren Öffentliche Auftraggeber und sätze Dachdeckerunternehmer immer wieder die alten Verrechnungssätze ohne den betriebsindividuellen Nachweis der Gemeinkosten. Die alten Verrechnungssätze werden errechnet aus 45 % des Gesellenlohnes für das 1. Lehrjahr, 55 % für das 2. Lehrjahr und 65 % für das 3. Lehrjahr, jeweils zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages. Der Zuschlagsatz sollte jedoch ihren betrieblichen Gemeinkosten entsprechen. (8) Was ist bei Umschülern u. ausländischen Lehrlingen zu beachten? a) Ausländische Lehrlinge unterliegen allen deutschen Vorschriften. Voraussetzung ist eine Arbeitsgenehmigung. Unterschätzen Sie das Sprachrisiko nicht, denn die Gesellenprüfung kann nur bestehen, wer die deutsche Sprache beherrscht. b) Umschüler Ein Umschulungsvertrag muss geschlossen werden. Den Umschüler auf die Zuschussmöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit aufmerksam machen. Die Umschüler werden ab sofort nur noch im Rahmen des Schulunterrichts an der Berufsschule in Karlsruhe unterrichtet. Die Ausbildungsvergütung muss angemessen sein. Anhaltspunkt: Die Vergütung im ersten Jahr ist nicht unter der des Lehrlings im zweiten Jahr. Die Umschüler müssen in aller Regel die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in den Lehrlingswohnheimen in Karlsruhe vollständig selbst bezahlen. Zuschüsse werden eventuell bei Förderung durch die Agentur für Arbeit bezahlt. Eine Kostenbeteiligung des Landesinnungsverbandes ist nicht möglich. 6

7 (9) Werkzeuge, Bücher und Lehrmittel: Der Auszubildende hat folgende Werkzeuge in die Landesfachklasse und zur überbetrieblichen Ausbildung mitzubringen: Werkzeuge für den Für den Laborunterricht in der Schule sollen vom Lehrling folgende Werkzeuge Laborunterricht in Fachtheorie: mitgebracht werden: Schieferhammer, gerade und gebogene Haubrücke, Beisszange, Abschnürgeräte, Latthammer, Pappmesser mit normaler und Hakenklinge, Maßstab, Zimmermannsbleistifte. Bücher Fach Deutsch Ein Deutschbuch, Klett-Verlag, ca. 20,45 Gemeinschaftskunde Mitgestalten, Bildungsverlag EINS, ca. 23,10 Wirtschaftskompetenz Wirtschaft und Wir, Bildungsverlag EINS, ca. 25,90 Fachtheorie Lernfeld Bautechnik. Grund- und Fachstufen Dachdecker (Verlag Handwerk und Technik), ca. 50,20 Ergänzungsliteratur Fachtheorie: FT Prüfungsbuch für Dachdecker, Verlag Holland & Josenhans: ca. 20,60 Allgemeine Lernmittel Alle Fächer: - Ordner mit Register - Berufsschulblock - Schreibgeräte - Taschenrechner (z. B. TI 30) Zeichengeräte Alle Fächer: - GEO-Dreieck - Lineal - Zirkel (feststellbar) - Minenbleistift 0.5 (evtl. 0.3, 0.7) - Zeichenblätter DIN A3 und A4; - Zeichenplatte DIN A3 (nicht unbedingt erforderlich!) Kosten Alle Bücher im Leihverfahren: kostenfrei Alle Bücher im Gutscheinverfahren mit 20% Zuschuss der Stadt Karlsruhe Eigenanteil derzeit ca. 96,- Folgende Variante ist ratsam: Bücher für D, GK und WI im Leihverfahren: kostenfrei. Fachkunde für Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik im Gutscheinverfahren mit 20% Zuschuss Eigenanteil derzeit ca. 40,-. Formelsammlung: Bezug über Schule derzeit ca. 5,- Sammlung alter Prüfungsaufgaben: Bezug über Schule derzeit ca. 4,- Taschenrechner: ca ,- Zeichengeräte (ohne Zeichenplatte DIN A3): Ca ,- Allgemeine Lernmittel (Schreibgeräte, Ordner, etc.): ca ,- allg\ausbild\infos für Lehrbetriebe im DDH.pdf Stand: /sch 7

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