Das rechtliche Gehör im Baubewilligungsverfahren

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das rechtliche Gehör im Baubewilligungsverfahren"

Transkript

1 Das rechtliche Gehör im Baubewilligungsverfahren Dr. iur. Hans Gruber, Rechtsamt BVE Das rechtliche Gehör ist ein wichtiges Prinzip des Baubewilligungsverfahrens. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) muss in ihrer Beschwerdepraxis immer wieder Verletzungen dieses Anspruchs feststellen, die zu vermeiden wären, wenn einige Grundsätze beachtet würden. Wie dies auch im Einklang mit dem Recht auf einen Entscheid in angemessener Frist (Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern, KV; BSG 101.1) erfolgen kann, soll nachfolgend skizziert werden. 1. Das rechtliche Gehör als Verfassungsgrundsatz Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen 1. Auch nach der kantonalen Verfassung haben die Parteien in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung. Zudem bestätigt die Kantonsverfassung ausdrücklich gewisse Teilgehalte dieses 1 Vgl. z.b. BGE 122 V 157 E. 1a. 51

2 Rechts (Recht auf Akteneinsicht, auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf Rechtsmittelbelehrung). 2 Das rechtliche Gehör ist somit ein weitreichendes verfassungsrechtliches Prinzip. Seine hinreichende Gewährleistung verlangt von den Behörden, die Bürgerinnen und Bürger, die vom staatlichen Handeln betroffen sind, als Personen ernst zu nehmen, sie als Partner und nicht als Gegner oder Störenfriede bei der Verwirklichung des Rechts zu betrachten. Wie jedes Grundrecht ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schrankenlos. Es findet seine Schranken an berechtigten öffentlichen und privaten Interessen. 3 Im konkreten Fall ist deshalb immer eine Interessenabwägung notwendig, sofern mehrere relevante Interessen betroffen sind. 2. Das rechtliche Gehör als Verfahrensregel Das verfassungsrechtliche Prinzip des rechtlichen Gehörs wird im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG ) als Verfahrensgrundsatz für alle 4 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor den Verwaltungsjustizbehörden im Kanton und in den Gemeinden weiter verfeinert. 5 : 2 Art. 26 Abs. 2 KV. 3 Für das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung wird dies in Art. 17 Abs. 3 KV ausdrücklich normiert: Jede Person hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 4 Das rechtliche Gehör gilt nach bernischem Recht nicht nur beim Erlass einer belastenden, sondern auch einer begünstigenden Verfügung (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21 N. 5). 5 Vgl. dazu Art. 21 ff. in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VRPG. Die Behörde 6 hört die Parteien 7 an, bevor sie verfügt oder entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VRPG). Die Art der Anhörung - schriftlich oder mündlich, vor der ganzen Behörde oder nur vor einzelnen Behördenmitgliedern etc. - wird weder durch das Verfassungs- noch durch das allgemeine Verfahrensrecht vorgeschrieben. Es gelten somit die spezialgesetzlichen Vorschriften sowie der Grundsatz, dass sich aus der Natur des zu regelnden Rechtsverhältnisses eine bestimmte Art der Anhörung ergeben kann 8. Die Parteien sind berechtigt, an Instruktionsverhandlungen und amtlichen Augenscheinen teilzunehmen, Personenbefragungen beizuwohnen und um Beantwortung von Ergänzungsfragen zu ersuchen (Art. 22 VRPG). Seinem Sinn und Zweck nach ist dieser Anspruch auf die Teilnahme an mündlichen Beweiserhebungen beschränkt. 9 Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 31 VRPG). Auch in diesem Rahmen haben die Parteien das Recht, Beweisanträge und Ergänzungsfragen zu stellen 10 sowie zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Damit stehen 6 Als Verwaltungsbehörde handelt ganz allgemein, wer verfügt (Art. 2 Abs. 2 VRPG). Als Behörde gelten insbesondere auch die Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). 7 Im Verwaltungsverfahren gilt als Partei, wer von der zu erlassenden Verfügung mehr als jedermann betroffen ist und sich am Verfahren beteiligt oder daran von Amtes wegen beteiligt wird (Art. 12 Abs. 1 VRPG). 8 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Art. 21 N So insbesondere Jürg Scheidegger, Die Bestimmungen des bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das rechtliche Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: BVR 1992, S. 360 ff, S Vgl. Ziffer 1 oben. 52

3 ihnen bei nicht-mündlichen Beweismassnahmen analoge Rechte zu. Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Die Parteien sind berechtigt, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Gestützt auf das rechtliche Gehör als Verfassungsprinzip sind weitere Verfahrensregeln möglich und je nach den konkreten Umständen auch geboten. Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich sagt, ist insbesondere auch die Aufzählung in Art. 22 VRPG nicht als abschliessend zu verstehen. Weitere Mitwirkungsrechte sind denkbar. Als Grundsatz gilt: In jedem Stadium des Verfahrens ist zu bedenken, welche verfahrensrechtlichen Ansprüche einer Partei anzuerkennen und mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen sind, damit das rechtliche Gehör hinreichend gewährleistet wird. Dies bedingt unter Umständen auch eine Anerkennung eines Anspruches, der als solcher im einfachen Recht nicht ausdrücklich normiert ist. 11 Eine partnerschaftliche Einstellung der Behörden gegenüber den Parteien fördert die Sensibilität für eine solche verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des Verwaltungsverfahrensrechts. Das VRPG nennt auch die Schranken des rechtlichen Gehörs nicht allgemein und abschliessend. So wird z.b. die Notwendigkeit einer Interessenabwägung nur beim Anspruch nach Art. 23 VRPG allgemein erwähnt. In Art. 21 VRPG werden verschiedene Tatbestände aufgezählt, die einen Verzicht auf die Anhörung vor dem Verfügen oder dem Entscheiden rechtfertigen. Auch hier gilt: Die allgemeine Schranke der überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen ist immer mitzuberücksichtigen. Das VRPG regelt nur das rechtliche Gehör in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren. 12 Für abgeschlossene Verfahren sind Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 KV sowie das Datenschutzgesetz 13 und das Gesetz über die Information der Bevölkerung vom 2. November , insbesondere die Art. 22 bis 31 massgebend. 3. Das rechtliche Gehör im Baubewilligungsverfahren 3.1 Grundsätze Mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren sind vor allem folgende Grundsätze zu beachten: 11 Als Beispiel kann hier das rechtliche Gehör in Bezug auf Rechtsfragen genannt werden (vgl. dazu Ziffern 3.1 und 3.2 am Schluss). 12 Vgl. dazu auch Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes über die Information der Bevölkerung vom 2. November 1993 (IG; BSG 107.1). 13 Vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 VRPG sowie Merkli /Aeschlimann/ Herzog, a.a.o., Art. 23 N. 18 ff. 14 Vgl. dazu Anm

4 Das rechtliche Gehör bei Rechtsfragen Nach anerkannter Rechtsprechung gilt der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich der Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhaltes umfassend. Dagegen besteht im Allgemeinen kein Anspruch der Parteien, sich zur rechtlichen Beurteilung der Sachfragen noch besonders zu äussern. Sie haben ein Äusserungsrecht nur dann, wenn sich die Behörde auf Sachumstände oder Rechtsnormen stützen will, die bisher nicht einbezogen oder angesprochen worden sind und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen mussten. 15 In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht zudem festgestellt: Wenn eine Behörde eine unbestimmt gehaltene Norm anzuwenden oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraumes zu entscheiden hat und wenn dieser Entscheid für die Betroffenen von grosser Tragweite ist, dann sind diese Betroffenen über die Rechtsauffassung der Behörde zu orientieren und es ist ihnen Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. 16 Diese Ausdehnung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Rechtsanwendung ist zu begrüssen. Die Trennung von Sach- und Rechtsfragen ist eine künstliche. Welche Bestimmungen für die Prüfung massgebend sind, ist nur mit Blick auf das Gesuch und damit auf den Sachverhalt festzustellen. Andererseits ist nur in Kenntnis der relevanten Bestimmungen zu entscheiden, welche Tatsachen relevant und damit beweismässig abzuklären sind. Die gegenseitige Abhängig- keit von Rechts- und Sachfragen ist im Übrigen in der Theorie schon lange bekannt und wird mit der Metapher des Hin- und Herwanderns des Blicks zwischen Recht und Wirklichkeit eingefangen. 17 Im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren wird ein Vorhaben umfassend auf seine Rechtmässigkeit geprüft. Weil die Bürgerinnen und Bürger in diesem Fall meist ohne Anwalt handeln, kann es geboten sein, sie über die anwendbaren Bestimmungen und die Verwaltungspraxis dazu zu orientieren und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu deren Anwendung zu äussern. So hat das Bundesgericht in BGE 115 Ia 94 E. 1b zusammenfassend Folgendes ausführt: Im Allgemeinen habe ein Bauherr damit zu rechnen, dass sein Projekt darauf hin geprüft werde, ob es die Bestimmungen über die Abstände einhalte und ob Ausnahmen davon möglich seien. Im konkreten Fall sei aber eine konstante kommunale Praxis zur Anwendung gelangt, von der er keine Kenntnis gehabt habe. Zudem seien mit der anwendbaren Bestimmung Auslegungsschwierigkeiten verbunden, die möglicherweise anders gelöst worden wären, wenn dazu die Parteien angehört worden wären. Daraus ist zu schliessen: Zwar ist das Recht von Amtes wegen anzuwenden; die Chance für Rechtmässigkeit steigt jedoch, wenn die Behörden und die Parteien sich gegenseitig über ihre Argumente und Gründe informieren. In diesem Sinn verlangt die Praxis denn auch, dass die 15 BGE 124 I 49 E. 3c; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Art. 21 N BGE 127 V 431 E. 2b. 17 Karl Engisch, Logische Studien zur Gesetzesanwendung (1943), 3. Auflage, Heidelberg 1963, S

5 Behörden den Parteien Kenntnis von den eingegangenen Akten gibt. 18 Der Umfang des Akteneinsichtsrechts Für den Umfang des Akteneinsichtsrechts ist die Unterscheidung in verwaltungsinterne Akten und Akten, die geeignet sind, Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheides zu bilden, zentral. Nach der Rechtsprechung gelten als verwaltungsinterne Akten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.b. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Indem das Einsichtsrecht in diese Akten ausgeschlossen wird, soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. 19 Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung eines Aktenstücks, sondern seine Bedeutung für den entscheidwesentlichen Sachverhalt. Verwaltungsintern erstellte Berichte, Gutachten und Echtheitsprüfungen zu streitigen Sachverhaltsfragen sind daher nicht als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren. 20 Die Abgrenzung zwischen verwaltungsinternen Akten und Akten, die als Grundlage für die Verfügung dienen, ist im Einzelfall nicht leicht. Im Zweifelsfall sind bestimmte Akten nicht als verwaltungsintern zu beurteilen. Dies vor allem aus folgenden Gründen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 18 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Art. 21 N Vgl. z.b. BGE 125 II 473 E. 4a. 20 Vgl. z.b. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Art. 23 N. 8. (EGMR) stellt nicht auf die rechtlich zu qualifizierende Eignung einer Information ab, sondern auf die faktische Kenntnisnahme durch die Entscheidbehörde und auf die Tatsache, dass die Information möglicherweise Einfluss auf den Entscheid hatte. 21 Diese Praxis trägt der Einsicht Rechnung, dass - wie oben bereits dargelegt - das Entscheiden nicht strikt in die beweismässige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes einerseits und die Interpretation und Anwendung des Rechts andererseits zu trennen ist. Weiteres kommt dazu: Der massgebende Sachverhalt und seine Grenzen sind nicht vorgegeben, sondern konstruiert, und zwar von den entscheidenden Behörden 22. Auch wird der Sachverhalt keineswegs nur durch formale Beweismassnahmen festgestellt. Gerade die erstinstanzlichen Behörden beschaffen sich ihr Wissen mitunter informell oder schöpfen aus Wissensbeständen, welche den Parteien nicht oder nur schwer zugänglich sind. Eine solche Wissensbeschaffung kann durchaus zweckmässig sein und ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Wissensquellen auch den Parteien bekannt und zugänglich sind. 23 Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass die Parteien Kenntnis von den Akten haben, die als Grundlage für das 21 Vgl. dazu Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S Vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG. 23 Die funktionelle Betrachtungsweise und damit die eingeschränkte Qualifizierung eines Aktenstückes als verwaltungsintern ist in der Literatur vielfach vertreten worden (vgl. die vom Bundesgericht selbst zitierten Autoren in BGE 125 II 473 E. 4a). 55

6 Entscheiden dienen. Die Parteien sind über das Vorhandensein dieser Akten von Amtes wegen zu informieren. 24 Es ist dann an den Parteien, Einsicht in diese Akten zu verlangen. 25 Augenscheine und Ortsbesichtigungen Ortsbesichtigungen von Behörden nach Art. 21 und 22 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD; BSG 725.1) sowie der Sachverständigen nach Art. 23 BewD sind keine Augenscheine nach Art. 22 VRPG, die von der Instruktionsbehörde amtlich angeordnet worden sind. Die Parteien sind deshalb nicht teilnahmeberechtigt. Enthalten indessen die Fachberichte oder Gutachten Aussagen über entscheidrelevante Tatsachen, werden diese von den Parteien bestritten und lässt sich der entsprechende Sachverhalt nicht durch andere Beweise feststellen, dann hat die Instruktionsbehörde einen amtlichen Augenschein unter Beizug der Behörden und Gutachter durchzuführen. 26 Pflicht zur Kenntnisnahme der Äusserungen der Parteien Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die verfügende Behörde, die Äusserungen zur Kenntnis zu nehmen, sie bei der Rechtsverwirklichung zu berücksichtigen 24 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Art. 21 N Vgl. dazu Pra 2002 Nr. 182 E Vgl. zum Problem BVR 1994, S. 20 E. 2b; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Art. 22 N. 3; Heidi Wiestner, Das Rechtsamt der BVE - eine Selbsteinschätzung, in: KPG Bulletin, 5/2002, 119 mit Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. Auflage, 1995, Einleitung, N. 60, 5. Lemma. und - soweit notwendig - zu ihnen spätestens im Rahmen der Begründung 27 der Verfügung Stellung zu nehmen. 3.2 Die Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren Im Baubewilligungsverfahren ist der Anspruch auf rechtliches Gehör so zu verwirklichen, dass die verschiedenen Interessen optimal berücksichtigt werden. Dabei sind die privaten und öffentlichen Interessen zu beachten, die in einem bestimmten Zeitpunkt des Verfahrens für oder gegen einen bestimmten Anspruch auf rechtliches Gehörs sprechen. Zu diesen Interessen gehört insbesondere auch dasjenige an einem Entscheid in angemessener Frist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Baubewilligungsverfahren steht nur den Parteien im Sinne von Art. 12 VRPG zu. Deshalb stellt sich die Frage, wann den betroffenen Personen die Parteistellung einzuräumen ist. Der Gesuchsteller wird Partei mit der Einreichung des Baugesuchs (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Die Dritten konstituieren sich mit der Einreichung der Einsprache als Partei (Art. 12 Abs. 1 VRPG i.v.m. Art. 35 BauG). Im Interesse einer umfassenden und hinreichenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sollten diese Parteien möglichst frühzeitig am Verfahren beteiligt werden. Andererseits hat die gesuchstellende Person einen Anspruch auf einen Entscheid in angemessener Frist (Art. 26 Abs. 2 KV). Das letztere 27 Vgl. zum Umfang der Begründungspflicht z. B. BGE 112 Ia 107 E. 2b, Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.o., Art. 52 N. 5 ff. 56

7 Interesse spricht dafür, die Dritten erst in einem späten Zeitpunkt des Verfahrens als Parteien zuzulassen. Eine Verfahrensinstruktion ohne Einsprecherinnen oder Einsprecher ist weniger aufwändig als eine solche mit einsprechenden Personen. Eine frühe Zulassung ist aber dann angezeigt, wenn diese Personen wichtige Informationen für die Beurteilung des Baugesuchs einbringen und so mithelfen können, von Anfang an alle relevanten Prüfungselemente mitzuberücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, dürfte es im Interesse des Gesuchstellenden an einem schnellen Bauentscheid liegen, entsprechend Art. 25 BewD mit der Bekanntmachung des Gesuchs zuzuwarten, bis dieses materiell geprüft ist. Was diese materielle Prüfung umfasst wird in Art. 19 bis 23 BewD gesagt. Weitere, hier nicht ausdrücklich genannte Abklärungen sind denkbar. Eine relativ späte Konstituierung der einsprechenden Personen als Parteien verlangt jedoch, dass deren Anspruch auf rechtliches Gehör ab diesem Zeitpunkt umfassend gewährleistet wird. Dies heisst insbesondere bezüglich der Bekanntmachung des Baubewilligungsgesuches: Die Bekanntmachung (Publikation oder Mitteilung) hat alle Informationen zu enthalten, die notwendig sind, damit die Personen, die vom Baugesuch mehr als jedermann betroffen sind, wissen, was Gegenstand der Baubewilligung sein wird. Die Bekanntmachung hat mindestens die Informationen nach Art. 26 Abs. 3 BewD zu enthalten. Besondere Aufmerksamkeit ist der Umschreibung des Bauvorhabens nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b BewD zu schenken. Wenn die Umschreibung auf dem Baugesuchsformular wenig aussagekräftig oder sogar ungenau ist, ist diese entsprechend zu korrigieren. Andererseits ist den interessierten Personen zuzumuten, dass sie sich auch selbst durch Einsicht in die aufgelegten Akten über das Baugesuch informieren. der Auflage der entscheidrelevanten Akten: Aufzulegen sind alle nicht-verwaltungsinternen Akten, die im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen. Nach Art. 28 BewD sind das Gesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen aufzulegen. Fraglich ist, ob damit nur die Baugesuchsakten nach Art. 10 Abs. 3 BewD gemeint sind. Eine solche enge Auslegung ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zweckmässig: Das Recht auf Akteneinsicht bedingt, dass die Parteien Kenntnis von den Akten haben, die als Grundlage für den Bauentscheid dienen. 28 Wenn deshalb nicht alle bereits vorliegenden entscheidrelevanten Akten aufgelegt werden, muss deren Vorhandensein den einsprechenden Personen später dennoch mitgeteilt werden. Dies kann zu einer Verfahrensverzögerung führen, weil diese Personen nach Kenntnisnahme dieser Akten unter Umständen zu Recht noch weitere Einsprachepunkte rügen können. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass Dritte geltend machen, sie hätten bei Kenntnis dieser Akten Einsprache erhoben. Nicht-verwaltungsinterne Akten sind nur dann nicht aufzulegen, wenn überwiegende 28 Vgl. dazu oben Ziffer 3.1., 3. Punkt. 57

8 öffentliche oder private Interessen (z.b. solche des Datenschutzes) dagegen sprechen. 29 Es ist zweckmässig, die gesuchstellende Person darauf aufmerksam zu machen, dass auch sie die aufgelegten Akten einsehen kann. Werden keine Einsprachen erhoben, kann ihr alsdann nach Ablauf der Einsprachefrist unmittelbar das Recht eingeräumt werden, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). der Zustellung der Einsprachen und Rechtsverwahrungen: Nach Art. 33 Abs. 1 BewD ist je ein Doppel der Einsprachen und der Rechtsverwahrungen den Gesuchstellenden und den betroffenen Behörden zuzustellen. Diese erhalten die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 33 Abs. 2 BewD). Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Einsprachen kann darauf verzichtet werden, Stellungnahmen einzuholen (Art. 33 Abs. 3 BewD). Offensichtlich unbegründet ist eine Einsprache dann, wenn das Baugesuch nicht wegen eines darin geltend gemachten Einsprachegrundes abgelehnt werden muss, wenn die Einsprache keinen Anlass zu weiteren Beweismassnahmen gibt und wenn keine der Behörden nach Art. 20 bis 22 BewD von der Einsprache betroffen sind. des rechtlichen Gehörs der Einsprecherinnen und Einsprecher: Die Einsprecherinnen und Einsprecher können sich auch noch zu den entscheidrelevanten Akten äussern, die vor ihrer Konstituierung erstellt worden sind. Insbesondere kön- 29 Vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 VRPG. nen sie zum bereits festgestellten Sachverhalt weitere Beweisanträge stellen. Erweisen sich diese als tauglich und notwendig, kann dies auch zur Wiederholung bereits durchgeführter Beweismassnahmen (z.b. Augenschein) führen. Dies zeigt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes vor der Bekanntmachung besonders sorgfältig erfolgen muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass bestimmte Beweismassnahmen wiederholt werden müssen. des Rechts zur Stellungnahme zum Beweisergebnis: Wenn mit Blick auf das massgebende Recht der Sachverhalt festgestellt ist, sind die Parteien berechtigt, zu diesem Ergebnis Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG). Das gilt nicht nur für die einsprechende, sondern auch für die gesuchstellende Person, wenn mit der Baubewilligung wegen des Beweisergebnisses Nebenbestimmungen verbunden werden oder wenn sogar die Baubewilligung verweigert wird. Weil die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller Anrecht auf eine bedingungslose und auflagenfreie Baubewilligung hat 30 und weil fast jede Baubewilligung solche Nebenbestimmungen aufweist, muss diesen Personen dieses Recht fast immer eingeräumt werden. Ein Verzicht wäre nur dann vertretbar, wenn es sich um nicht-belastende Nebenbestimmungen handelt. 31 Ob es solche Nebenbestimmungen überhaupt gibt, ist allerdings fraglich. 32 Fraglich ist eben- 30 Vgl. dazu Aldo Zaugg, a.a.o., Art. 38/39 N Vgl. dazu Art. 21 Abs. 2 Bst. c VRPG. 32 Das Rechtsamt musste gerade in letzter Zeit mehrere Beschwerden von Bauherren beurteilen, die sich gegen belastende Nebenbestimmungen wehrten, von denen sie vor dem Bewilligungsentscheid keine Kenntnis hatten und zu denen sie sich deshalb auch nicht äussern konnten. 58

9 falls, ob einer einsprechenden Person das Recht nach Art. 24 VRPG für ein Beweisergebnis abgesprochen werden darf, das zur Feststellung eines Sachverhaltselementes erhoben wurde, zu dem jene Person in ihrer Einsprache keine Rüge vorgebracht hatte. 33 Unzulässig wäre eine solche Verweigerung jedenfalls dann, wenn gestützt auf dieses Beweisergebnis Bundesrecht angewendet würde, denn in diesem Fall gilt die Einschränkung der Beschwerdelegitimation nach Art. 40 Abs. 2 BauG nicht. 34 Die Stellungnahme nach Art. 24 VRPG hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Es besteht in diesem Zusammenhang kein Anspruch auf mündliche Anhörung. 35 Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung kann diese Stellungnahme indessen auch im Rahmen einer von der Behörde angeordneten mündlichen Verhandlung erfolgen (Art. 31 Abs. 1 VRPG). Im Baurecht nimmt diese Instruktionshandlung die Form einer Einigungsverhandlung mit den Parteien an (Art. 34 BewD). Darüber ist vor Ort ein Protokoll zu erstellen, denn es hat am Schluss die unerledigten Einsprachen anzugeben und es ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen (Art. 34 Abs. 2 BewD). Einspracheverhandlungen dürften deshalb das Verfahren nicht verzögern, sondern verkürzen, sofern damit zugleich das Recht nach Art. 24 VRPG verbunden wird. Wegen dieser zusätzlichen Funktion ist ein Verzicht auf Einspracheverhandlungen sorgfältig zu prüfen. Er ist dann angezeigt, wenn nach der Bekanntmachung und der Auflage der entscheidrelevanten Akten keine weiteren Beweismassnahmen mehr angeordnet werden. des rechtlichen Gehörs zu Rechtsfragen: Vergessen bleiben darf nicht die Einräumung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Rechtsfragen. Die Verwaltungsbehörden haben dazu von sich aus die Gelegenheit ausdrücklich einzuräumen, denn die Parteien können die diesbezüglichen Probleme allein gestützt auf die Akten nicht oder kaum erkennen. In welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht einzuräumen ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Sicher ist es unzweckmässig, damit bis zum Schluss des Verfahrens zu warten. Weil Rechts- und Sachfragen untrennbar verbunden sind, hängt die Art und der Umfang der Beweismassnahmen (Art. 18 Abs. 2 VRPG) auch vom massgebenden Recht ab. Werden die rechtlichen Fragestellungen den Parteien zu spät kommuniziert, läuft die Bewilligungsbehörde Gefahr, kurz vor dem Entscheid weitere Beweismassnahmen treffen zu müssen. Beim Umfang der Rechtsbelehrung darf auch berücksichtigt werden, ob die Parteien durch Anwälte vertreten sind. Ist diesem Fall kann ihnen das allgemeine rechtliche Wissen zugerechnet werden. Aber selbst anwaltlich vertretene Parteien haben Anspruch darauf, dass ihnen eine entscheidrelevante, verwaltungsinterne Norm oder Praxis mitgeteilt wird. 33 Vgl. dazu Art. 40 Abs. 2 BauG. 34 Vgl. dazu insbesondere BGE 126 II 26 E Vgl. dazu Art. 31 VRPG. 59

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

Merkblatt zum rechtlichen Gehör (für verfügende Behörde)

Merkblatt zum rechtlichen Gehör (für verfügende Behörde) Erziehungsdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l enseignement secondaire du 2 e degré et de la formation professionnelle

Mehr

Das Replikrecht im Zivilprozess

Das Replikrecht im Zivilprozess Das Replikrecht im Zivilprozess PD Dr. iur. Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Reetz Sohm Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis: 1. Das Replikrecht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs 2.

Mehr

Sicherheitsdepartement Rechts- und Beschwerdedienst. Tagung der Bauverwalter vom 21. Oktober 2016

Sicherheitsdepartement Rechts- und Beschwerdedienst. Tagung der Bauverwalter vom 21. Oktober 2016 Tagung der Bauverwalter vom 21. Oktober 2016 Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren - Probleme und Fallstricke in der Praxis Seite 2 Einleitung Seite 3 Einleitung Seite 4 Grundlagen/Einordnung

Mehr

Übungen Öffentliches Recht III

Übungen Öffentliches Recht III Übungen Öffentliches Recht III Gruppen K-M und W-Z Prof. Dr. Felix Uhlmann / Dr. Julia Hänni Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich FS 2015 Dr. Julia Hänni

Mehr

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug

Mehr

Verfahren 14 Procedura Procedura

Verfahren 14 Procedura Procedura Verfahren 14 Procedura Procedura 31 Rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Akteneinsichtsrecht. Begründungspflicht. Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen

Mehr

Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit

Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Verband Solothurner Einwohnergemeinden VSEG in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit Leitfaden Gesetz Oeffentlichkeitsprinzip und Datenschutz: Informations- und Datenschutzgesetz

Mehr

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2015.127 Beschluss

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997

Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 Reglement für die Offenlegungsstelle der Schweizer Börse vom 19. November 1997 1 Tätigkeit Gestützt auf Art. 22 der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) hat die Schweizer Börse eine Offenlegungsstelle geschaffen

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte

Rechtswissenschaftliches Institut Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte Zivilverfahrensrecht (Master) Thema: Prozessuale Grundrechte FS 2015 Prof. Dr. Tanja Domej Überblick Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Recht auf Verhandlung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen vor einem

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Allgemeines Verwaltungsrecht. Aufgabe Punkte Fall 1; Schwierigkeitsgrad: Lösungsskizze: 1 Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Verwaltung an die Regelungen des Gesetzgebers. Danach ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

Mehr

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz

Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Die Rechtsmittel im Haftpflichtprozess nach dem Bundesgerichtsgesetz Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt LL.M HAVE-Tagung vom 19. Juni 2007 19. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsmittelsystem

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 79.15 OVG 2 A 11033/14.OVG In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION

ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2009/28 Bern, 23. Juni 2009 BL Entscheid i.s. Wärmepumpe I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde erteilte der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2007 die

Mehr

Baubewilligungsverfahren

Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren Was bedarf einer Baubewilligung? Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen Neu-, Um-, An-, Auf- + Nebenbauten jeder Art provisorische Bauten Parkplätze Reklamen Zweckänderungen

Mehr

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich. 27. April 2016 Markus Notter

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich. 27. April 2016 Markus Notter 27. April 2016 Markus Notter 1. Verwaltungsorganisation D. Verwaltungsaufsicht Verwaltungsinterne Aufsicht Hierarchieprinzip Präventive Aufsicht Repressive Aufsicht Verwaltungsstrafen Verwaltungsexterne

Mehr

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) 152.3 vom 17. Dezember 2004 (Stand am 19. August 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur

Mehr

Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission

Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission Einwohnergemeinde Oensingen aktiv und attraktiv Pflichtenheft Geschäftsprüfungskommission vom 7. September 2009 Der Gemeinderat gestützt auf - 99ff des Gemeindegesetzes (GG) des Kantons Solothurn vom 16.

Mehr

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.7 Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel

Mehr

Analyse des Sachverhalts:

Analyse des Sachverhalts: Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten

Mehr

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),

in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1), 7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über

Mehr

Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB

Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige Schweizer Staatsangehörige Vater und Mutter nicht

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden

Mehr

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten Martin Miescher, Dr. iur., Fürsprecher, Rechtsamt BVE 1. Einleitung Anlass für diesen Artikel gibt die Rechtsprechung des

Mehr

FACHMITTEILUNG Nr. 45

FACHMITTEILUNG Nr. 45 14. Februar 2003 Dr. Hermann Walser FACHMITTEILUNG Nr. 45 Beschwerdebefugnis der Pensionskassen bei Invaliditätsfällen 1. Einleitung In Fachmitteilung Nr. 42 haben wir unter Ziff. 6 darauf hingewiesen,

Mehr

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)

Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) 70.0 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) Vom. Dezember 006 (Stand. Januar 00) Gestützt auf Art. 5 der Kantonsverfassung ) und Art. 75 Abs. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ) von

Mehr

A. Rechtliches Gehör nach Art. 27 VO 1/2003

A. Rechtliches Gehör nach Art. 27 VO 1/2003 1. Speyerer Kartellrechtsforum Rechtliches Gehör, Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 und die Alrosa-Entscheidung Prof. Dr. Torsten Körber, LL.M. (Berkeley) Friedrich-Schiller-Universität Jena

Mehr

Datenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission

Datenschutz Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf. Datenschutz Bericht vom der Geschäftsprüfungskommission Datenschutz 2014 Aufsichtsstelle über den Datenschutz der Stadt Burgdorf Datenschutz 2014 Bericht vom 26.11.2014 der Geschäftsprüfungskommission Zur Datenschutzaufsicht in der Stadt Burgdorf Gemäss Art.

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Ordentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung

Ordentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung Amt für Raumplanung Schema Nr. 1: Ordentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung sunterlagen sind korrekt. entspricht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und kann ohne oder allenfalls mit Bedingungen,

Mehr

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2016.44 Nebenverfahren:

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Standards des Verwaltungsverfahrens

Standards des Verwaltungsverfahrens Standards des Verwaltungsverfahrens Modul der Vorlesungen Rechtliche Aspekte im Kontext der Sozialpolitik Sozialwesen Schweiz an der Universität Freiburg i. Ue. Dozent Dr. iur. Erwin Carigiet Standards

Mehr

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...

Seite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX

Mehr

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1 - 1 - Gesetz über das Walliser Bürgerrecht vom 18. November 1994 Der Grosse Rat des Kantons Wallis Eingesehen die Artikel 28, 29, 30 Absatz 1, 38 und 42 der Kantonsverfassung; Eingesehen die Bestimmungen

Mehr

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. Februar 2012 (410 12 19) Obligationenrecht (OR) Arbeitsrecht Schlichtungsverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader;

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen

1 Allgemeines. 2 Gemeindeabstimmungen 05.33 Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden (KBJG) vom 6.0.06 (Stand 0.08.06) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Anwendung von Artikel

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen

5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)

Mehr

Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013

Entscheid. der II. Kammer. vom 28. November 2013 Rekurskommission Entscheid der II. Kammer vom 28. November 2013 Mitwirkend: Präsident lic. iur. U. Broder (Vorsitz), Dr. W. Lüchinger, Ersatzmitglied lic. iur. B. Niedermann, juristische Sekretärin Dr.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,

Mehr

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof

Mehr

Die politischen Rechte

Die politischen Rechte Die politischen Rechte 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Begriff der politischen Rechte Die politischen Rechte umfassen die Gesamtheit aller Rechte, die den Bürgerinnen und Bürgern

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Oberstaatsanwaltschaft

Oberstaatsanwaltschaft Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 5.9 Akteneinsicht I. bei hängigem Verfahren 1. Grundsätzliches (Art. 101 f., Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO) Die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren richtet sich nach den

Mehr

REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement)

REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement) REGLEMENT über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionsreglement) (vom 27. August 1997 1 ; Stand am 1. Februar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel

Mehr

Leitfaden «Öffentlichkeit und Information in den Gemeinden»

Leitfaden «Öffentlichkeit und Information in den Gemeinden» Leitfaden «Öffentlichkeit und Information in den Gemeinden» 1. Einleitung Mit diesem Leitfaden sollen einige der in der kantonalen Gesetzgebung verwendeten Fachbegriffe im Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsprinzip

Mehr

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen 1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung

Mehr

Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren

Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren Urdorf, August 2014/BLP Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren Guten Tag Sie möchten ein Baugesuch einreichen oder haben dies kürzlich bereits gemacht. Mit dem vorliegenden Merkblatt überlassen wir Ihnen

Mehr

Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom (Stand )

Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom (Stand ) 07. Gesetz über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG) vom 0..99 (Stand 0.06.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen.

Mehr

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 42.13 VGH 18 P 12.1909 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2014 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Vorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Vorfragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes: Vorfragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke: Zur

Mehr

Ministère public du canton de Berne. Parquet général

Ministère public du canton de Berne. Parquet général Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Generalstaatsanwaltschaft Ministère public du canton de Berne Parquet général Maulbeerstrasse 10 3011 Bern Postadresse: Postfach 6250 3001 Bern Telefon 031/380 87 00

Mehr

Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz

Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz Das Öffentlichkeitsprinzip im Kanton Schwyz www.datenschutz-sz-ow-nw.ch 1 Ziele & Inhalt Aufgabe und Organisation der Datenschutzstelle bekannt Wesentliche Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips bekannt

Mehr

RECHTSDIENST DES REGIERUNGSRATES BASEL-LANDSCHAFT Einschreiben An das Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht Postfach 635 Bahnhofplatz 16 4410 Liestal Liestal, 29. Januar 2009 SP Sehr

Mehr

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) 7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von

Mehr

Die Einsprachebefugnis der Nachbarn

Die Einsprachebefugnis der Nachbarn Die Einsprachebefugnis der Nachbarn Fürsprecherin Heidi Walther Zbinden, Rechtsamt der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Bauvorhaben interessieren nicht nur den Bauherrn und die Baubewilligungsbehörden,

Mehr

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Rechtsmittel gegen die Vergabe Wie verhalte ich mich?

Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Rechtsmittel gegen die Vergabe Wie verhalte ich mich? Schulung Beschaffungswesen für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb) Rechtsmittel gegen die Vergabe Wie verhalte ich mich? Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsmittelfrist und Rechtsmittelweg 2. Beschwerdegegenstand

Mehr

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen-

Mehr

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Bundesgesetz über die Bundesversammlung Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität) Änderung vom 17. Juni 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

Mobilfunkanlagen. Vereinbarung. über. die Standortevaluation und -koordination

Mobilfunkanlagen. Vereinbarung. über. die Standortevaluation und -koordination Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Nydeggasse 11/13 3011 Bern Verband Bernischer Gemeinden Mobilfunkanlagen Vereinbarung über die

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung)

Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) Übung bei Wiss.Ang. Mathis Bader Folien Einheit 10 17.1.2008 Übersicht: Ausführung der Gesetze (=Verwaltung) A) Die drei Ausführungstypen Grundsatz 1 : Ausführung als landeseigene Angelegenheit, Art. 30,

Mehr

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3

Datenschutzreglement. 10. Dezember 2004 1.3 Datenschutzreglement 10. Dezember 2004 1.3 2 Datenschutz-Reglement Die Gemeindeversammlung erlässt gestützt auf - das Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (BSG 152.04) und - Art. 13

Mehr

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand )

Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom (Stand ) 75.467 Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (VWO) vom 0.03.99 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3, 4 und 5 und Artikel 38 Absatz des

Mehr

Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren

Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren Checkliste BÜRGERINITIATIVEN im UVP-Verfahren I. Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis I. 1. Einleitung eines UVP-Verfahrens: Gemäß 5 Abs 1 UVP-G 2000 hat der Projektwerber/die Projektwerberin

Mehr

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen VU VERFAHRENSRECHT Grundlagen VERWALTUNGSVERFAHREN WORUM GEHT ES (1) Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge(Verwaltung im materiellen Sinn) Erteilung einer Baubewilligung Entzug der Lenkerberechtigung Gewährung

Mehr

Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011

Wegrechte auf Grundstücken. Rechtsanwalt Daniel Schneuwly 23. Februar 2011 Wegrechte auf Grundstücken Rechtsanwalt Daniel Schneuwly Wegrechte auf Grundstücken Inhalt I. Fuss- und Fahrwegrechte II. Notweg III. Wegrechte im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren IV. Öffentlicher

Mehr

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes

Mehr

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen

Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht. vom 17. Februar 2016 ( ) Prozessuale Fragen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, > Abteilung Enteignungsgericht vom 17. Februar 2016 (650 13 144) Prozessuale Fragen Festsetzung der Verfahrenskosten in einem Fall mit umfangreichem

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: RsprEinhG Ausfertigungsdatum: 19.06.1968 Textnachweis ab: 01.10.1972 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA 304-1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit

Mehr

II. offentiich-rechtiiche AbteiIung

II. offentiich-rechtiiche AbteiIung 8undesgericht Tribunal Tribunale Tribunal federal federale federal 2C t 3/201 5 Urteil vom 14. Januar 2015 II. offentiich-rechtiiche AbteiIung Besetzung Bundesrichter Zund, Prasident, Gerichtsschreiber

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung

Mehr

Neues aus dem Rechtsdienst

Neues aus dem Rechtsdienst RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht

Mehr

Einleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes:

Einleitende Fragen. Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Bestimmung des Anfechtungsobjektes: Einleitende Fragen Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor? Ja Bestimmung des Anfechtungsobjektes: 1. Wer hat entschieden? (örtliche und sachliche Zuständigkeit) 2. Wie wurde entschieden? (Entscheidart) Merke:

Mehr

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung:

Die Übernahmekommission zieht in Erwägung: Verfügung 382/02 vom 11. März 2009 Öffentliches Kaufangebot der BASF Handels- und Exportgesellschaft mbh für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Ciba Holding AG Verlängerung Vollzugsaufschub

Mehr

10. Sep An die kommunalen Planungsbehörden 8090 Zürich. im Kanton Zürich Telefon

10. Sep An die kommunalen Planungsbehörden 8090 Zürich. im Kanton Zürich Telefon Kanton Zürich Baudirektion Direktion der Justiz und des Innern Amt für Raumentwicklung Kontakt: Josua Raster An die kommunalen Planungsbehörden 8090 Zürich Stv. AULeiter Rechtsdienst Stampfenbachstrasse

Mehr

Unentgeltliche Rechtspflege neue und alte Probleme, Defizite

Unentgeltliche Rechtspflege neue und alte Probleme, Defizite Unentgeltliche Rechtspflege neue und alte Probleme, Defizite Dr. iur. Dr. h. c. Inhaltsverzeichnis I. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der unentgeltlichen Rechtspflege A. Voraussetzungen

Mehr

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Commission de recours du Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la

Mehr

Bundesgesetz über den Umweltschutz

Bundesgesetz über den Umweltschutz Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom 20. Dezember 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für

Mehr

Entscheidgrundlagen des Bundesgerichts

Entscheidgrundlagen des Bundesgerichts Entscheidgrundlagen des Bundesgerichts asim Fortbildungsveranstaltung vom 8. Dezember 2010 MLaw Johanna Dormann Überblick Grundlagen auf Tatsachenebene materiellrechtliche Grundlagen verfahrensrechtliche

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS

WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS WEISUNGEN ÜBER DIE INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT, DEN DATENSCHUTZ UND DIE ARCHIVIERUNG IN DER GEMEINDE NATERS Zweck Artikel 1 In Anlehnung an das kantonale Gesetz über die Information der Öffentlichkeit,

Mehr

Entscheid UV 2009/22 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom

Entscheid UV 2009/22 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Entscheid UV 2009/22 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22.06.2009 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 47 Abs. 1 lit. b ATSG: Anspruch auf rechtliches Gehör: Indem es der Unfallversicherer

Mehr

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen SR 0.232.112.21; AS 1996 2810 Änderungen der Ausführungsordnung

Mehr

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12.

Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12. 1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com 7, 159 StVollzG LG Kassel / OLG Frankfurt Strafvollzugsrecht. Der

Mehr

Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina

Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Pontresina Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Seite 2 II. Information und Kommunikation Art. 2 Grundsatz Öffentlichkeitsprinzip

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Wassernutzungsverordnung 77.50 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN Datenschutzreglement 2009 Der Gemeinderat von Hilterfingen, gestützt auf das kantonale Datenschutzgesetz vom 19.2.1986 das Informationsgesetz vom 2.11.1993 die Informationsverordnung

Mehr