ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KONINKLIJKE EUROMA B.V.

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN KONINKLIJKE EUROMA B.V. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote und Kaufverträge anwendbar, die von der Koninklijke Euroma B.V., im Folgenden Verkäufer genannt, und einer anderen Partei abgeschlossen wurden oder werden. 1.2 Alle mündlichen Angebote oder Zusagen sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, nachdem und wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt hat. Alle Angebote des Verkäufers, ungeachtet der Art, auf die sie erfolgt sind, sind unverbindlich, es sei denn, anderslautende Bestimmungen wurden schriftlich festgelegt. 1.3 Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Verkäufer eine vom Käufer schriftlich aufgegebene Bestellung bestätigt hat oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat. 1.4 Für die Anwendung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten E- Mail- Berichte des Verkäufers als schriftliche Erklärungen / Mitteilungen. 1.5 Der Verkäufer hat das Recht, vor der Lieferung vereinbarte Preise im Falle der Erhöhung kostenbestimmender Faktoren, wie z.b. Wechselkursschwankungen, Rohstoffpreiserhöhungen und Arbeitskosten, oder im Falle staatlicher Maßnahmen unter der Bedingung anzupassen, dass die Erhöhungen oder Maßnahmen nach Vertragsabschluss und vor der Lieferung erfolgten oder ergriffen wurden. 1.6 Der Käufer hat ausschließlich nach der schriftlichen Zustimmung seitens des Verkäufers das Recht, eine Bestellung zu stornieren, und der Verkäufer kann diese Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die ihm angemessen erscheinen. 1.7 Alle Bitten des Käufers im Rahmen eines mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags, um von der Produktmenge innerhalb der vertraglich festgelegten Frist abzuweichen, sind beim Verkäufer schriftlich einzureichen. Der Verkäufer beschließt nach eigenem Gutdünken, ob er dieser Bitte entspricht. Liegt keine solche schriftliche Bitte vor: - Bei einem Rückgang der Nachfrage: Der Verkäufer liefert die restliche Vertragsmenge im ersten Monat nach Ablauf der Vertragsdauer; - Bei einem Anstieg der Nachfrage: Der Verkäufer hat keinerlei Verpflichtung, die benötigte zusätzliche Menge zu liefern. 1.8 Im Falle einer zwischenzeitlichen Kündigung des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Vertrags, trägt Letzterer weiterhin die Haftung für Rohstoffe und Verpackungsmaterialien, die verwendet wurden bzw. vorgesehen waren, um vom Verkäufer für die Ausführung des betreffenden Vertrags verwendet zu werden, sowie für eventuelle Restvorräte von Endprodukten im Rahmen des betreffenden Vertrags. 1.9 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, um fünf Prozent (5%) von der vereinbarten Produktmenge abzuweichen, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers, die tatsächlich gelieferte Menge zu bezahlen. Version: 2.0 Date:

2 2. Lieferung 2.1 Die Parteien vereinbaren die Lieferbedingungen schriftlich. Die Lieferbedingungen entsprechen der neuesten Fassung der Incoterms. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren auf erstes Verlangen des Verkäufers in Empfang zu nehmen. 2.2 Wenn sich der Käufer weigert, die Waren in Empfang zu nehmen, oder es versäumt, die Informationen oder Anweisungen, die zur Ausführung der Lieferung erforderlich sind, zu erteilen, hat der Verkäufer das Recht, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. In diesem Fall schuldet der Käufer dem Verkäufer alle hinzukommenden Kosten einschließlich der Lagerkosten, ungeachtet des Tarifs, sowie die Transportkosten. 2.3 Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen können nicht als harte Termine betrachtet werden, es sei denn, anderslautende Bestimmungen wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart, und der Vorstand des Verkäufers hat diese genehmigt. Bei einer verspäteten Lieferung muss der Verkäufer offiziell wegen Verzugs gemahnt werden; in diesem Zusammenhang wird dem Verkäufer eine zusätzliche angemessene Frist gewährt, in der er seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Wird diese Verlängerungsfrist überschritten, hat der Käufer das Recht, den Vertrag oder einen Teil des Vertrags, der sich nur auf die nicht gelieferten Waren bezieht, aufzuheben. In diesem Fall ist der Verkäufer nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, der Schaden ist auf ein vorsätzliches Versäumnis oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung des Verkäufers zurückzuführen. 2.4 Der Verkäufer hat das Recht, die verkauften Waren stückweise zu liefern. 3. Bezahlung 3.1 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind alle aufgeführten Preise zzgl. MwSt. Alle Bezahlungen haben in Euro zu erfolgen, wenn nicht schriftlich anders vereinbart. 3.2 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, erstattet der Käufer die gesamte Kaufsumme oder den Restbetrag im Falle einer Vorauszahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum mittels einer Überweisung oder Einzahlung nach Wahl des Verkäufers auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto, ohne jeglichen Abzug, Rabatt oder Verrechnung. Die Geltendmachung einer Mängelrüge führt nicht zu einer Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Käufers. 3.3 Wenn der Käufer nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, ist der Käufer im Verzug und werden sämtliche Forderungen des Verkäufers fällig, die unverzüglich beglichen werden müssen. In diesem Fall hat der Verkäufer auch Recht auf die Vergütung der (für Handelsverträge geltenden) gesetzlichen Zinsen bezüglich des offenstehenden Betrags bis zum Tag der völligen Begleichung. Der Betrag, für den diese Vertragszinsen gelten, wird am Ende jedes Jahres berechnet und mit den für dieses Jahr anfallenden Zinsen erhöht. Version: 2.0 Date:

3 3.4 Bei einer nicht rechtzeitigen Bezahlung hat der Verkäufer Recht auf Vergütung aller außergerichtlichen Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für die Versendung von Zahlungserinnerungen sowie ein oder mehrere Aufforderungsschreiben oder Mahnungen, deren außergerichtliche Kosten mindestens fünfzehn Prozent (15%) des geschuldeten Gesamtbetrags betragen, wobei ein Mindestbetrag von EUR 500 gilt. 3.5 Der Verkäufer hat das Recht, vom Käufer eine Vorauszahlung in Höhe eines vom Verkäufer nach eigenem Gutdünken festzulegenden Betrags zu verlangen, bevor der Verkäufer mit der Ausführung der Bestellung oder des Auftrags beginnt. 3.6 Wird dem Verkäufer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise Recht gegeben, ist der Käufer verpflichtet, alle Kosten des Verkäufers in Zusammenhang mit diesem Verfahren zu vergüten, auch wenn diese Kosten höher sind als die vom Gericht zugewiesenen Kosten. Der Verkäufer kann sich auch dann auf diese Klausel berufen, wenn der Käufer gegen den betreffenden Beschluss beim Gericht oder beim Obersten Gericht Berufung eingelegt hat. 4. Eigentumsvorbehalt 4.1 Der Verkäufer behält das Eigentumsrecht bezüglich der dem Käufer gelieferten und zu liefernden Waren bis zur vollständigen Erstattung aller Kaufbeträge sowie der Beträge, die der Käufer bezüglich der vom Verkäufer ausgeführten Arbeiten im Rahmen der Kaufverträge und den Forderungen aufgrund eines zurechnungsfähigen Mangels bei der Ausführung solcher Verträge seitens des Käufers, dem Verkäufer schuldet. 4.2 Solange das Eigentumsrecht bezüglich der gelieferten Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist, kann er das Eigentumsrecht bezüglich dieser Waren nicht verpfänden, das Eigentum dieser Waren nicht übertragen und Dritten diesbezüglich keine Rechte gewähren. 4.3 Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren mit der erforderlichen Sorgfalt zu lagern und dabei darauf zu achten, dass sie als Eigentum des Verkäufers erkennbar sind. Daneben ist er verpflichtet, diese Waren u.a. gegen Brand- und Wasserschaden sowie Diebstahl zu versichern. Alle Forderungen, die der Käufer aufgrund dieser Versicherungspolicen geltend machen kann, verpfändet der Käufer dem Verkäufer auf erstes Verlangen des Letzteren als zusätzliche Sicherheit im Hinblick auf die Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer geltend macht. 4.4 Wenn der Käufer versäumt, einer Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nachzukommen, oder wenn der Verkäufer einen guten Grund hat um zu befürchten, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat der Verkäufer das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren wieder abzuholen oder abholen zu lassen. Der Käufer gewährt ihm dabei Unterstützung. Der Käufer trägt die Kosten für das Abholen der Waren, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, weiteren Schadenersatz zu fordern. Version: 2.0 Date:

4 5. Höhere Gewalt 5.1 Wenn der Verkäufer infolge höherer Gewalt seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist er nicht haftbar. Wenn die Umstände, die es ihm unmöglich machen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, nicht dauerhafter Art sind, wird die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aufgeschoben. Wenn der Zeitraum, in dem die Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden können, länger als drei (3) Monate beträgt oder voraussichtlich länger als drei (3) Monate betragen wird, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag aufzuheben, ohne dass eine Verpflichtung zur Vergütung eines Schadens besteht, der hieraus hervorgehen kann. 5.2 Für den Fall, dass der Verkäufer beim Entstehen einer Situation höherer Gewalt seine Verpflichtungen schon teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, hat er das Recht, den bereits gelieferten Teil oder den Teil, der noch geliefert werden kann, separat in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als ob sie sich auf einen separaten Vertrag bezieht. 5.3 Eine Situation höherer Gewalt im Sinne dieses Artikels liegt für den Verkäufer im Falle u.a. folgender Ereignisse vor: bei Streiks, Rohstoffmangel, Versäumnis eines Subunternehmers oder Lieferanten, Transportproblemen, Krieg oder einem drohenden Krieg, General- oder Teilmobilmachung, Aufstand, Sabotage, Überschwemmung, Brand oder anderen Formen der Vernichtung innerhalb des Unternehmens des Verkäufers, Aussperrungen und Arbeitskämpfen, Störungen von Maschinen oder Geräten oder anderen Störungen im Unternehmen des Verkäufers, bei staatlichen Maßnahmen und der Erfüllung von Gesetzen, Vorschriften oder Beschlüssen einer Regierung oder Instanz, ungeachtet der Tatsache, ob diese gültig oder ungültig sind. Eine Situation höherer Gewalt liegt für den Verkäufer auch dann vor, wenn eine oder mehrere der oben aufgeführten Umstände sich innerhalb der Unternehmen der Lieferanten des Verkäufers ereignen und der Verkäufer infolgedessen seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann. 6. Übereinstimmung, Mängelrügen und Prüfung 6.1 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, wird davon ausgegangen, dass die Waren immer den Anforderungen entsprechen (Übereinstimmung), wenn sie den im Vertrag aufgeführten Spezifikationen entsprechen; dies gilt auch dann, wenn der Käufer den Verkäufer über einen speziellen Gebrauchszweck oder eine besondere Benutzung der Waren informiert hat. 6.2 Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind die gelieferten Waren nach ihrem Erhalt am Bestimmungsort vom Käufer oder namens des Käufers in Bezug auf Anzahlen und sichtbare Mängel zu prüfen, und eventuelle Fehlmengen oder sichtbare Mängel sind sofort nach der Lieferung dem Verkäufer zu melden. Der Käufer hat Mängel, die bei der Lieferung nicht sichtbar waren, innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Konstatierung zu melden, und auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt, an dem der Käufer die Mängel nach billigem Ermessen hätte entdecken müssen. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind die gelieferten Waren nach ihrem Erhalt am Bestimmungsort auch vom Käufer oder namens des Käufers in Bezug auf die vereinbarten Spezifikationen zu prüfen, und jedwede Version: 2.0 Date:

5 diesbezügliche Nicht- Erfüllung muss spätestens 8 Arbeitstage nach Erhalt der Waren am vereinbarten Bestimmungsort dem Verkäufer gemeldet werden. Die Möglichkeit eine Mängelrüge geltend zu machen verfällt, wenn der diesbezügliche Defekt dem Käufer zugeschrieben werden kann. 6.3 Defekte an Teilen der Waren, die in der Bestätigung des Verkäufers aufgeführt werden, geben dem Käufer nicht das Recht, die gesamte Lieferung der Waren, falls anwendbar, abzulehnen, und sie berühren nicht die Verpflichtung des Käufers, die Waren auf die festgelegte Art zu bezahlen. 6.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Prüfung mit der erforderlichen Sorgfalt durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Prüfung der Waren mittels Stichproben erfolgt auf eigene Gefahr des Käufers, und der Käufer kann sich nicht auf die Tatsache berufen, dass er keinen Mangel wahrgenommen hat, der sichtbar war, und bei der Lieferung hätte entdeckt werden können, da er oder ein von ihm beauftragter Dritter bei der Lieferung nicht die ganze Sendung geprüft hat. 6.5 Im Falle einer begründeten Mängelrüge ist der Verkäufer nur dazu verpflichtet, ganz nach eigenem Gutdünken den Schaden zu beheben, die betreffende Ware zu ersetzen, fehlende Teile zu liefern oder den Betrag, der für die defekte Ware in Rechnung gestellt wurde, nach eigenem Urteil ganz oder teilweise gutzuschreiben oder zurückzuerstatten. Zurückgesandte Waren werden nur entgegengenommen, wenn der Verkäufer die Rücksendung schriftlich genehmigt hat. Den Wert der gutzuschreibenden zurückgesandten Waren bestimmt der Verkäufer nach Gutdünken. 6.6 Alle Rechte des Käufers und alle Verpflichtungen des Verkäufers in Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die aus welchem Grund auch immer schadhaft sind, verfallen am ersten der nachfolgenden Zeitpunkte: a) bei einer zu späten Meldung aufgrund von Artikel 6.2 oder b) 3 Monate nach Lieferdatum. 7. Haftung 7.1 Alle Verpflichtungen des Verkäufers und alle Rechte des Käufers bezüglich der Übereinstimmung der Waren sind auf die Bestimmungen von Artikel 6.5 beschränkt. 7.2 Der Verkäufer ist - ungeachtet der gesetzlichen Grundlage der Forderung des Käufers - nicht haftbar in Bezug auf Folgeschäden, wie z.b. Verluste infolge von Verzögerungen und Gewinneinbußen seitens des Käufers. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2, 6 und 7 ist der Verkäufer keinesfalls über den niedrigsten der folgenden Beträge hinaus haftbar: den Betrag, der von der Versicherungsgesellschaft des Verkäufers pro Ereignis oder Ereigniskette mit derselben Schadensursache ausbezahlt wird oder den pro Versicherungsjahr vorgesehenen Betrag. 7.3 Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen sind nicht anwendbar, wenn der Schaden aufgrund von Vorsatz oder eines vorsätzlichen Versäumnisses oder grober Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsführung des Verkäufers entstanden ist. Version: 2.0 Date:

6 7.4 Der Käufer schützt den Verkäufer vor allen Forderungen in Zusammenhang mit dem von dem Verkäufer gelieferten Waren. 8. Aussetzung und Aufhebung 8.1 Unbeschadet der Rechte, die der Verkäufer aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder kraft des Gesetzes hat, hat der Verkäufer auf jeden Fall das Recht, um mit sofortiger Wirkung die (weitere) Ausführung eines mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen oder diesen Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, wenn (i) Waren, die der Verkäufer dem Käufer zur Verfügung gestellt hat, beschlagnahmt werden, (ii) dem Käufer ein gesetzlicher Zahlungsaufschub gewährt wurde oder der Käufer bankrott erklärt wurde, (iii) alle Genehmigungen oder Lizenzen, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, eingezogen wurden, (iv) der Käufer eine oder mehrere Verpflichtungen nicht erfüllt, die ihm aus einem mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrag erwachsen, (v) der Verkäufer allen Grund hat anzunehmen, dass der Käufer nicht in der Lage ist oder sein wird, seine ihm aus einem Vertrag erwachsenen Verpflichtungen zu erfüllen oder wenn (vi) der Käufer seine Tätigkeit einstellt oder wenn eine Änderung in Bezug auf das Verfügungsrecht bezüglich dieses Betriebs vorgenommen wird. Alle Rechte des Käufers bezüglich der Aussetzung der Ausführung eines Vertrags sind hierbei ausgeschlossen. Der Verkäufer hat jederzeit das Recht, einen mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag mittels einer schriftlichen Mitteilung unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, ohne dass der Käufer Recht auf Entschädigung hat. 9. Anwendbares Recht und Schlichtung von Streitfällen 9.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Angebote und Verträge im Sinne von Artikel 1.1 unterliegen niederländischem Recht. Das UN- Kaufrecht bezüglich internationaler Kaufverträge hinsichtlich Mobilien ( CISG ) ist nicht anwendbar. 9.2 Wenn sich der Firmensitz des Käufers zu Beginn eines Gerichtsverfahrens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz oder Island befindet, werden alle Streitfälle bezüglich der Angebote und Verträge im Sinne von Artikel 1.1 von dem zuständigen Richter in Amsterdam, Niederlande, behandelt. Das oben Stehende hat keinen Einfluss auf die Befugnis des Verkäufers, um einen Streitfall einem Gericht vorzulegen, das zuständig wäre, wenn diese Bestimmung fehlen würde. Wenn sich der Firmensitz des Käufers zu Beginn eines Gerichtsverfahrens nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz oder Island befindet, werden alle Streitfälle in Zusammenhang mit den Angeboten und Verträgen im Sinne von Artikel 1.1 gemäß den Regeln des Nederlands Arbitrage Instituut (NAI) geschlichtet. Die Schlichtung erfolgt in Amsterdam, Niederlande. Die Schlichtung erfolgt auf Niederländisch. Version: 2.0 Date:

7 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in der Geschäftsstelle des Handelsregisters der Industrie- und Handelskammer unter dem Aktenzeichen hinterlegt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ab 1. Juli 2009 anwendbar und können jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe geändert werden. Nur die englische Fassung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist rechtsgültig und anwendbar, wenn ein Widerspruch zu einer Übersetzung dieser Geschäftsbedingungen in einer anderen Sprache vorliegt. Version: 2.0 Date:

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