ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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1 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. Allgemein 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( die Bedingungen ) gelten für alle Bestellungen zwecks Kaufs von Gütern ( Bestellungen ), Rechnungen, Bestellungsbestätigungen, Vereinbarungen zwischen Polycasa GmbH ( dem Verkäufer ) und ihrem Käufer ( der Käufer ), es sei denn, es wurde eine andere schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen. Güter bedeutet die vom Verkäufer an den Käufer verkauften Güter auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. 2. Bestellungen und Zustandekommen des Vertrags 2.1 Bestellungen erfolgen ohne Verpflichtung hinsichtlich der Menge, des Preises, der Zeit oder Lieferung und werden nur auf die Bestätigung der Annahme einer Bestellung hin, die durch den Verkäufer erfolgt, vertraglich bindend, woraufhin ein Vertrag zwecks Verkaufs von Gütern, der durch den Verkäufer an den Käufer erfolgt, auf der Grundlage dieser Geschäftsbestimmungen ( der Vertrag ) zustande kommt. 2.2 Bestellungen, die von Beauftragten, Zwischenhändlern, Vertretern oder Angestellten des Verkäufers angenommen worden sind, sind nur auf die schriftliche Annahme oder die Bestellungsbestätigung eines zugelassenen Vertreters des Verkäufers hin rechtverbindlich. Bestellungen werden nicht vom Käufer annulliert, ausgenommen eine Preiserhöhung laut Bestimmung 5.1 dieser Bedingungen tritt auf. 2.3 Für jegliche Abweichung von den Bestellungen (einschließlich der Annullierung von Bestellungen) ist die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich. Die Geschäftsbedingungen des Käufers, die der Verkäufer in Zusammenhang mit den Bestellungen erhält, sind nicht gültig und gelten nicht für den Verkäufer oder den Vertrag. 2.4 Es ist möglich, daß Drittparteien ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers über den Inhalt einer Bestellung nicht informiert worden sind. 3. Warenmuster und Proben Warenmuster und Proben von Gütern stellen wenn nicht anders vereinbart - in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Güter eine Richtschnur dar. Abweichungen von solchen Warenmustern und Proben, die auf das Herstellungsverfahren zurückgehen, begründen keinerlei Anspruch seitens des Käufers. 4. Lieferungen 4.1 Die Standardgüter des Verkäufers werden nur in Standardverpackung und in Mengen geliefert, die vom Verkäufer festgelegt worden sind. Für nicht-standardisierte Güter, werden Lieferungen, die um 10 % über oder unter der Bestellsumme liegen, angenommen. Güter werden auf jeden Fall zum vereinbarten Preis bezahlt. Ein Unterschied von 10% mehr oder weniger im Vergleich zur angegebenen Stärke der Paneele/ Platten wird toleriert. 4.2 Vom Verkäufer bestätigte Lieferfristen gelten immer für WERKSEITIG vereinbarte Lieferzeiten, ungeachtet der vereinbarten Geschäftsbedingungen, und für ihre strikte Einhaltung wird keine Garantie gegeben. Das Versäumnis seitens des Verkäufers die angegebenen Lieferfristen oder Teillieferungen einzuhalten, berechtigt den Käufer in keiner Weise dazu, den Vertrag zu beenden bzw. zu keinerlei Anrecht auf Entschädigung. Die Lieferung kann vom Verkäufer so lange ausgesetzt werden, wie jegliche Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer noch aussteht.

2 4.3 Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der letzten Veröffentlichung der Incoterms der Internationalen Handelskammer. Für Lieferungen, bei denen es dem Verkäufer obliegt, die Fracht der Güter vertraglich zu vereinbaren, wählt der Verkäufer die Beförderungsart. Wenn während der Beförderung Schäden an den Gütern auftreten, gibt der Käufer bzw. sein Vertreter dem Verkäufer bei der Lieferung besagten Schaden schriftlich auf dem Frachtdokument oder auf dem Übergabebeleg an. Des Weiteren muss der Käufer, in Übereinstimmung mit Bestimmung 7 dieser Bedingungen, eine Entschädigung fordern. 4.4 Der Käufer ist dazu verpflichtet, die bestellten Güter zu den geplanten Lieferzeiten und - orten in Besitz zu nehmen. Sollte der Käufer die Güter nicht zu dieser Zeit und an diesem Ort in Besitz nehmen, ist der Verkäufer dazu berechtigt, die Güter auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Eine solche Schutzmaßnahme hebt die Zahlungspflicht des Käufers nicht auf. 5. Preis und Zahlungsbedingungen 5.1 Die Preise des Verkäufers verstehen sich AB FABRIK, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn die Preise des Verkäufers zwischen dem Datum der Bestellungsannahme und dem Lieferdatum variieren, gelten die am Lieferdatum gültigen Preise. Der Verkäufer kann solche Preise jederzeit vor der Lieferung der Güter einseitig erhöhen, wenn die Rohstoffpreise, Transportpreise, Arbeitskosten, Steuern oder anderweitige Kosten in Zusammenhang mit der Produktion oder der Lieferung der Güter erheblich steigen. In diesem Fall benachrichtigt der Verkäufer den Käufer schriftlich darüber. Im Fall einer Preiserhöhung ist der Käufer dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, er muss dem Verkäufer dies allerdings innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab der Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich bekanntgeben. 5.2 Die Rechnungen des Verkäufers sind voll, d. h. ohne jeglichen Abzug an den vereinbarten Daten und in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zahlungsbedingungen zahlbar. Strittige Beträge werden nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers von zu zahlenden Beträgen abgezogen. Rechnungen müssen anhand von einem Einschreiben innerhalb von sieben (7) Kalendertagen, die auf den Rechnungseingang folgen, vom Käufer beanstandet werden. Ist diese Frist verstrichen, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Rechnung als vom Käufer angenommen zu betrachten ist und vom Verkäufer werden keine weiteren Beanstandungen akzeptiert. Eine beanstandete Rechnung hebt die Zahlungspflicht des Käufers nicht auf. 5.3 Der Verkäufer ist dazu berechtigt, auf jeglichen am Fälligkeitsdatum unbezahlten Betrag einen Zinssatz zu berechnen, der 2% über dem Zinssatz liegt, der laut dem Abkommen vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (das mehrfach abgeändert worden ist) gilt, dabei gilt ein Mindestzinssatz von 12%. Zudem hat der Verkäufer das Recht bezifferten Schadenersatz zu fordern und wenn er dieses Recht ausübt, bezahlt der Käufer bezifferten Schadenersatz in Höhe von mindestens 15% des Ausgangspreises, wobei mindestens 25 Euro zahlbar sind, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedürfte, unbeschadet des Rechts des Verkäufers im Fall, wo der erlittene Schaden den vorgenannten Betrag überschreitet, einen höheren Schadenersatz zu fordern. Jegliche außergerichtliche Kosten - die anlässlich des Verfahrens, das angestrengt wird, um den Käufer zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen - vom Verkäufer verursacht worden sind, sind vom Käufer zu tragen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer dazu berechtigt, unbeschadet jeglicher seiner Rechte oder Ansprüche gemäß diesen Vertragsbedingungen, die unverzügliche Warenrücksendung zu fordern. 5.4 Wenn es auf der Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Käufer richten und/oder es negative nachweisliche Ereignisse gibt, laut Meinung des Verkäufers eine Verschlechterung der Bonität des Käufers besteht, behält der Verkäufer sich das Recht vor, alle laufenden Verträge bzw. Teile davon auszusetzen und den Käufer darum

3 zu bitten, Garantien zu gewähren, von denen der Verkäufer in angemessener Weise erachten kann, dass sie die Erfüllung der Pflichten des Käufers unter diesem Vertrag sicherstellen. Ein solcher Antrag kann vor oder nach der Lieferung der gesamten oder der teilweisen Lieferung jeglicher Bestellung gestellt werden. Sollte der Käufer es versäumen, jeglicher angemessenen Forderung nach einer solchen Garantie nachzukommen, hat der Verkäufer das Recht, jeglichen laufenden Vertrag bzw. Teile von jeglichen laufenden Verträgen aufzulösen. Eine derartige Maßnahme schränkt die übrigen Ansprüche des Verkäufers auf Schadenersatzleistungen in keiner Weise ein bzw. ist in keiner Weise nachteilig für sie. 5.5 Sollte eine Rechnung am Fälligkeitstag unbezahlt bleiben, werden alle Rechnungen unverzüglich zahlbar, und dies unabhängig von ihrem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, und von der Tatsache, ob sie sich auf denselben Vertrag beziehen. 5.6 Sollte der Käufer es versäumen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, kann der Verkäufer den Vertrag als aufgelöst betrachten und ein Schreiben, das der Verkäufer dem Käufer per Einschreiben zusendet, liefert den Nachweis dafür, daß der Verkäufer sein Recht ausgeübt hat. Eine derartige Maßnahme schränkt die übrigen Ansprüche des Verkäufers in keiner Weise ein bzw. ist in keiner Weise nachteilig für sie. 6. Eigentumsvorbehalt und Risikoübertragung 6.1 Die Güter bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Güter (einschließlich Verzugszinsen, Kosten und Schadenersatz, die vom Käufer zu zahlen sind) an den Verkäufer, Eigentum des Verkäufers. Ungeachtet von Vorstehendem, gehen die Risiken, die den Gütern anhaften, sowie jegliche diesbezügliche Haftung gegenüber Drittparteien bei der Lieferung an den Käufer über. 6.2 Der Käufer darf die Güter in seinem normalen Geschäftsablauf verkaufen, unter der Bedingung, daß der Käufer, in seiner treuhänderischen Funktion als Verwahrer der Güter, und solange er seine Schuld gegenüber dem Verkäufer nicht vollständig beglichen hat, Forderungen für den Erlös ihres Verkaufs, der dem Preis der Güter für und im Namen des Verkäufers entspricht, innehat und geltend macht. Der Käufer wird solche Forderungen gänzlich geltend machen und die anlässlich von Gerichtsverfahren fälligen Geldbeträge - falls notwendig - zurückerlangen. Der Käufer wird, wenn der Verkäufer dies verlangt, es dem Verkäufer erlauben, im Hinblick auf die beim Verkauf der Güter fälligen Geldbeträge, Gerichtsverfahren im Namen des Käufers anzustrengen. Jegliche Geldbeträge, die infolge solcher Verfahren (einschließlich Beträge, die vom Verkäufer zu deren Begleichung akzeptiert worden sind, unabhängig davon, ob sie den geforderten Geldbeträgen entsprechen) vom Verkäufer zurückerlangt worden sind, gelten als Zahlung von Geldbeträgen, die der Käufer dem Verkäufer schuldet und somit als angemessene Kosten, die der Verkäufer im Laufe solcher Verfahren verursacht hat. Jeglicher Restbetrag wird dem Käufer ausgezahlt. 6.3 Bevor zum Verkauf der Güter übergegangen wird, lagert der Käufer insofern dies in angemessener Weise durchführbar ist, die Güter getrennt von ähnlichen Gütern des Käufers, kennzeichnet die Güter als Eigentum des Verkäufers und entfernt, verwischt oder verändert jegliches Etikett, jegliche Kennzeichnung oder jegliches andere Mittel, das der Verkäufer zur Identifizierung der Güter verwendet, nicht. 7. Garantie und Mängelrüge 7.1 Bei der Lieferung der Güter, inspiziert und überprüft der Käufer die gelieferten Güter unverzüglich und prüft, ob die Qualität und Quantität der gelieferten Güter mit der Bestellung bzw. mit den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, übereinstimmt. Es wird davon ausgegangen, dass keine Güter schadhaft sind bzw. den

4 Bestellungen nicht entsprechen, wenn diese Güter mit Ansichtsmustern oder zuvor akzeptierten Materialien übereinstimmen. 7.2 Jegliche Güter, an denen der Käufer Schäden entdeckt, bzw. die vom Material her nicht mit der Bestellung, so wie sie akzeptiert wurde, übereinstimmen, insofern jegliche Schäden, oder Nichtübereinstimmungen vom Verkäufer angenommen worden sind, werden nach dem alleinigen Ermessen des Verkäufers ersetzt oder gutgeschrieben, unter der Bedingung, dass die Beanstandung eines solches Schadens bzw. Nichtübereinstimmung innerhalb von zehn (10) Tagen ab der Lieferung beim Verkäufer eingeht. Das Versäumnis innerhalb der vorgenannten Zeitspanne eine Forderung zu stellen, kommt der endgültigen Annahme der Güter durch den Käufer gleich. Der Verkäufer haftet nicht für (i) Mühe; (ii) Ausgaben oder Schäden, die sich aus der Nutzung solcher Güter oder in Zusammenhang damit ergeben; (iii) das Versäumnis des Käufers die mündlichen und schriftlichen Anweisungen des Verkäufers in Zusammenhang mit der Lagerung, der Nutzung und Instandsetzung der Güter zu befolgen, übernimmt keinerlei sonstige Haftung, ausgenommen in punkto Ersatz oder Kredit, wie zuvor erwähnt. 7.3 Güter, die ohne schriftliches Einverständnis des Verkäufers vom Käufer zurückgesandt werden, werden nicht akzeptiert. Zurückgesandte Güter werden nur akzeptiert, wenn sie sich in ihrer Originalaufmachung befinden und vom Käufer sicher verpackt worden sind, um während der Lagerung und der Beförderung zurück zum Verkäufer jeglichen Schaden an Gütern zu vermeiden. 7.4 In Zusammenhang mit den Gütern, die nicht vom Verkäufer hergestellt worden sind, ist die Dauer und das Ausmaß der vom Verkäufer gewährten Garantie immer auf jegliche Garantie beschränkt, die der Verkäufer von seinem Hersteller oder seinem Lieferanten erhält (back-to-back/rückgarantie). 7.5 Der Verkäufer kann den Käufer dazu verpflichten, Güter, die vom Käufer verkauft worden sind, innerhalb eines angemessenen Zeitraums, den der Verkäufer festlegt, zurückzurufen, wenn sich herausstellt, dass die vom Käufer verkauften Güter schadhaft sein könnten bzw. Verlust oder Schaden verursachen könnten. 8. Haftung 8.1 Nichts in diesen Bedingungen wird darauf hinwirken, die Haftung jeglicher Partei einzuschränken oder auszuschließen wegen (i) Tod oder Körperverletzung, die aus Nachlässigkeit hervorgeht; (ii) Betrug; oder (iii) jegliche sonstige Haftung, die gesetzlich nicht auszuschließen ist. 8.2 Die Haftung des Verkäufers für jegliche Forderung, die auf den Vertrag, eine unerlaubte Handlung (einschließlich, ohne Einschränkung der Fahrlässigkeit) zurückgeht oder sonst wie mit dem Vertrag zusammenhängt, wird auf den kleineren (i) derzeit vom Käufer für die Güter bezahlten Preis; oder (ii) 100,000 Euro begrenzt. 8.3 Der Verkäufer wird auf keinen Fall haftbar gemacht für indirekten Schaden einschließlich (i) entgangenen Gewinns; (ii) Einkommens- oder Einnahmeverlustes; (iii) Geschäftsausfalls ; (iv) Verlusts erwarteter Einsparungen; (v) Datenverlusts; oder (vi) jeglicher sonstiger indirekten Verluste oder Folgeschäden. 9. Produktinformation Anweisungen zwecks Nutzung, Information und Beratung in Zusammenhang mit technischen Anwendungen, die mündlich oder schriftlich gegeben werden, erteilt der Verkäufer nach bestem Wissen, doch ohne Verpflichtung und unter Ausschluss jeglicher Haftung und befreit den Käufer nicht davon, die Güter für die beabsichtigten Anwendungen oder Zwecke auf ihre Verwendbarkeit hin zu überprüfen. Die Haftung, die sich ergibt aus

5 der Pflicht den gesetzlichen Bestimmungen und den von den Behörden stammenden Vorschriften bei der Nutzung der Güter zu entsprechen, bleibt in den Händen des Käufers. 10. Gewerbliche Schutzrechte Im Fall, daß Bestellungen gemäß den Spezifikationen des Käufers vom Verkäufer produziert werden, haftet der Käufer ausschließlich bei der Verletzung jeglichen gewerblichen Schutzrechts jeglicher Drittpartei in Zusammenhang mit solchen Bestellungen. Der Käufer entschädigt den Verkäufer, hält ihn schadlos und zahlt dem Verkäufer und/oder seinen verbundenen Unternehmen vollen Schadenersatz, im Fall, wo er oder sie wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte jeglicher Drittpartei in Zusammenhang mit solchen Bestellungen verklagt werden. Wenn derartige gewerbliche Schutzrechte gegenüber dem Verkäufer bzw. gegenüber seinen verbundenen Unternehmen geltend gemacht werden, sind der Verkäufer und/oder seine verbundenen Unternehmen nicht dazu verpflichtet, diese Forderungen zu überprüfen und dazu berechtigt, während alle vom Käufer gestellten Schadensforderungen ausgeschlossen sind, die Herstellung der Güter einzustellen und die Rückerstattung jeglicher vom Verkäufer verursachten Kosten zu verlangen. 11. Höhere Gewalt Der Verkäufer kann gesetzlich von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Käufer entbunden sein bzw. nicht verpflichtet sein, ihr nachzukommen, im Fall eines Ereignisses von höherer Gewalt, einschließlich, jedoch nicht darauf beschränkt, behördlicher Maßnahmen, Kriegs, terroristischer Handlungen, Streiks oder sonstiger Arbeitskampfmaßnahmen, Aussperrungen, Explosion, Feuer oder Überschwemmung, Aufruhr, Mangel an Rohstoffen oder Energie und Probleme bei der Beförderung oder der Herstellung, Import- oder Exportbeschränkungen, Unvermögens des Lieferanten des Verkäufers die Güter rechtzeitig zu liefern sowie ähnlicher Umstände, die die Unterlieferanten des Verkäufers betreffen. Während eines solchen Ereignisses höherer Gewalt, werden die Pflichten des Verkäufers während eines Zeitraums ausgesetzt, der dem Zeitraum entspricht, während dem das Ereignis der höheren Gewalt besteht. Wenn das Ereignis höherer Gewalt fortdauert oder davon auszugehen ist, daß es während eines Zeitraums von mehr als einem (1) Monat andauert, kann der Verkäufer den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung beenden, ohne dem Käufer eine Entschädigung zu schulden. 12. Kündigung Der Verkäufer hat das Recht den Vertrag mit dem Käufer jederzeit mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne vorherige Bekanntgabe und ohne Entschädigung (i) im Fall, wo die Güter von einer Drittpartei beschlagnahmt werden; (ii) im Fall einer Beschlagnahme oder Pfändung oder sonstigen Zwangsvollstreckung, die an jeglichem Vermögen des Käufers durchgeführt oder gerichtlich erwirkt wird; (iii) wenn der Käufer insolvent ist, in Zusammenhang mit seinem Unternehmen, Vermögen, oder Einkommen bzw. jeglichem Teil davon, ein Konkursverwalter oder Vermögensverwalter bestellt worden ist, seine Abwicklung beschloss worden ist, oder von jeglichem Gericht ein Antrag zwecks seiner Abwicklung oder Verwaltung gestellt worden ist; oder (iv) der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt. Im Fall einer Geschäftsauflösung behält der Verkäufer sich ebenso das Recht vor, einen Ausgleich für alle durch den Verkäufer verursachten Kosten, Zinsen und Schäden zu fordern. 13. Diverse Klauseln 13.1 Weder der Vertrag, noch diese Bedingungen werden in irgendeiner Weise durch einen gezogenen oder akzeptierten Wechsel bzw. durch jegliche andere Vereinbarung geändert, auch stellt eine solche Handlung keine Novation dar.

6 13.2 Wenn jegliche Bestimmung dieser Bedingungen und /oder des Vertrags zu irgendeiner Zeit in jeglicher Hinsicht von irgendeinem Gesetz irgendeiner Gerichtsbarkeit illegal, ungültig oder nicht durchführbar ist oder wird, wird weder die Rechtmäßigkeit, die Gültigkeit oder die Vollstreckbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Bedingungen und bzw. oder der Vertrag oder die Rechtmäßigkeit, die Gültigkeit oder die Vollstreckbarkeit einer solchen Bestimmung unter den Gesetzen jeglicher Gerichtsbarkeit in irgendeiner Weise beeinflusst oder beeinträchtigt. Die Parteien unternehmen jegliche angemessenen Anstrengungen, und notwendigen Massnahmen, um jegliche illegale, ungültige oder nicht-vollstreckbare Bestimmung dieser Bedingungen und/oder des Vertrags durch eine gültige, legale und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen, die für die Parteien möglichst dieselbe wirtschaftliche Wirkung mit sich zieht und die somit ersetzte Bestimmung im vollsten gesetzlich erlaubten Ausmaß widergibt Der Käufer darf jegliches seiner Rechte oder jegliche seiner Verpflichtungen, ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des Verkäufers, nicht zuweisen. 14. Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit 14.1 Alle Vereinbarungen, für die diese Bedingungen gelten (einschließlich des Vertrags), sowie alle anderen Verträge, die sich daraus ergeben, unterliegen ausschließlich den belgischen Gesetzen. Die Anwendung des UN-Wiener Kaufvertragsübereinkommens vom 11. April 1980, das mehrfach abgeändert worden ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen Alle Streitigkeiten, die sich auf der Grundlage dieser Bedingungen (einschließlich des Vertrags), aus diesen Vereinbarungen ergeben bzw. mit ihnen zusammenhängen, sowie alle anderen Vereinbarungen, die daraus abzuleiten sind, werden ausschließlich den zuständigen Gerichten in Antwerpen vorgelegt.

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