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1 VL Wirtschaftsbereiche (2) Medien WS 2011/12 Kurt Reindl 1

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3 [Medien] Mediennutzung in Ö Mediennutzungsdauer Radio (siehe Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Kommunikationsbericht 2010, 166, zu finden unter Tagesreichweiten Radio (siehe Kommunikationsbericht 178; Anteil der Bevölkerung, der an einem durchschnittlichen Tag mindestens einmal Kontakt mit dem Medium hatte.) Fernsehen Fernsehtagesreichweiten (siehe Kommunikationsbericht 173) Sehdauer (siehe Kommunikationsbericht 171) Marktanteil (siehe Kommunikationsbericht 175) 3

4 [Rechtsquellen (Auswahl)] Europarechtliche Vorgaben Primärrecht: Art 11 EU-Grundrechte-Charta: Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. EU-Grundrechte-Charta ist gem Art 6 Abs 1 UAbs 1 EUV den Verträgen rechtlich gleichrangig. Medienpolitik als Teilbereich der Kulturpolitik Grundsätzliche Zuständigkeit der MS (Art 167 AEUV) Massenmedien als Wirtschaftsgut Grundfreiheiten (insbes Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit) Europäisches Wettbewerbsrecht (Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht, Zusammenschlusskontrolle, Beihilfenrecht; siehe zb die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl C 2009/257, 1) In Bezug auf öffentlich-rechtliche Fernsehveranstalter siehe auch das PROTOKOLL (Nr. 29) ÜBER DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNK IN DEN MITGLIEDSTAATEN Protokolle der Verträge sind gem Art 51 EUV Bestandteil der Verträge 4

5 [Rechtsquellen (Auswahl)] Sekundärrecht (Auswahl) Mediendienste: RL 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl L 1989/298, 23, idf ABl L 2007/332, 27 Elektronische Kommunikationsnetze: Siehe etwa unter Richtlinien beinhalten Regelungen über elektronische Kommunikationsnetze, unabhängig davon, ob über diese Telekommunikationsdienste oder Rundfunkdienste erbracht werden. Förderprogramme zur Ergänzung nationaler Programme: Media, Media Mundus, Media International, media literacy (siehe zb Beschluss 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007), ua gestützt auf ex-art 150 Abs 4 und 157 Abs 3 EGV 5

6 Rechtsquellen (Auswahl) Verfassungsrechtliche Vorgaben in Österreich Kompetenzbestimmung Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG: Pressewesen Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: "Post- und Fernmeldewesen VfSlg 2721/1954: umfassende Rundfunkzuständigkeit Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk): Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. (Art I Abs 2) Grundrechte (Art 13 StGG; Z 1 und 2 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918; Art 10 EMRK) Kommunikationsfreiheit (Art 13 Abs 1 StGG; Art 10 EMRK): Meinungsäußerungsfreiheit (Mitteilung von Ideen, Meinungen und Informationen) Informationsfreiheit (Empfang von Ideen und Nachrichten) Grundrecht steht gem Art 10 Abs 2 EMRK unter einem matieriellen Eingriffsvorbehalt 6

7 Rechtsquellen (Auswahl) Pressefreiheit: Äußerung und Verbreitung von Nachrichten und Meinungen durch das Mittel der Presse Grundrecht steht gem Art 10 Abs 2 EMRK unter materiellem Eingriffsvorbehalt Vorzensur und ein Konzessionssystem sind aber jedenfalls verboten (Art 13 StGG; Z 1 und 2 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918) Rundfunkfreiheit Äußerung und Verbreitung von Nachrichten und Meinungen über Rundfunk Grundrecht steht unter Genehmigungsvorbehalt gem Art 10 Abs 1 Satz 3 EMRK Spezifischer Gesetzesvorbehalt im BVG Rundfunk: Legalkonzessionssystem Organisationsrecht Art 20 Abs 2 Z 5a B-VG: Durch Gesetz können Organe zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt werden. 7

8 Rechtsquellen (Auswahl) Einfache Gesetze in Österreich (Auswahl): Mediengesetz - MedienG, BGBl 1981/314 idf BGBl I 2009/8; ORF-Gesetz ORF-G, BGBl 1984/379 idf BGBl I 2010/50; Audiovisuelle Mediendienstegesetz AMD-G (vormals: Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl I 2001/84 idf 2010/50; Privatradiogesetz PrR-G, BGBl I 2001/20 idf 2010/50; KommAustria-Gesetz KOG, BGBl I 2001/32 idf 2010/111; Fernsehexklusivrechtegesetz FERG, BGBl I 2001/85 idf 2010/50; Rundfunkgebührengesetz RGG Zugangskontrollgesetz ZuKG Telekommunikationsgesetz TKG E-Commercegesetz ECG Filmförderungsgesetz Presseförderungsgesetz 2004 PresseFG 2004 Publizistikförderungsgesetz 1984 PubFG 8

9 RL für audiovisuelle Mediendienste RL für audiovisuelle Mediendienste 9

10 [RL für audiovisuelle Mediendienste] RL Fernsehen ohne Grenzen (Stammfassung 1989) (= Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl L 1989/298, 23 idf ABl L 1989/331, 51) Sicherstellen des freien Empfangs und der Weiterverbreitung audiovisueller Werke aus anderen Mitgliedstaaten Ausnahmen zugunsten des Schutzes Minderjähriger Förderung europäischer audiovisueller Werke Hauptanteil der Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe-, Videotextleistungen und Teleshopping besteht, soll der Sendung von europäischen Werken vorbehalten sein (Artikel 4 RL Fernsehen ohne Grenzen ) mindestens 10 % der Sendezeit bzw 10 % der Haushaltsmittel eines Fernsehveranstalters müssen für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorbehalten sein (Artikel 5 RL Fernsehen ohne Grenzen ) Bestimmungen zu Fernsehwerbung und Sponsoring Schutz Minderjähriger Recht auf Gegendarstellung 10

11 [RL für audiovisuelle Mediendienste] Novelle 1997 der RL Fernsehen ohne Grenzen (= Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl L 1997/202, 60) Rechtshoheit abhängig von Hauptverwaltung bzw davon, wo die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen wird Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (insbesondere Sportveranstaltungen) Teleshopping Ausweitung des Jugendschutzes (Siehe auch 11

12 RL für audiovisuelle Mediendienste Novelle 2007 der RL Fernsehen ohne Grenzen (nunmehr: RL für audiovisuelle Mediendienste ) (= Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl L 2007/332, 27) Unterscheidung lineare Dienste ( Push-Inhalte, wie zb herkömmliche Fernsehdienste) nicht lineare Dienste ( Pull-Inhalte, wie zb Video on Demand Zuschauer trifft die Auswahl) Herkunftslandprinzip auch für nicht lineare Dienste Dienste müssen ausschließlich den geltenden Rechtsvorschriften im Land der Niederlassung ihres Anbieters genügen Mindeststandards auch für nicht lineare Dienste vor allem zum Schutz von Minderjährigen, zur Vermeidung von Rassenhass und zur Unterbindung von Schleichwerbung 12

13 [RL für audiovisuelle Mediendienste] Lockerung der Werbevorschriften Förderung der Selbstregulierung und Mitregulierung bisherige Begrenzung von drei Stunden Werbung pro Tag entfällt Mindestintervall von 20 Minuten zwischen zwei Werbeblöcken entfällt Kinospielfilme, Kindersendungen sowie Nachrichten- und Informationssendungen dürfen höchstens einmal je 35 Minuten unterbrochen werden Klarer Rechtsrahmen für product placement Ausdrücklicher Hinweis zu Beginn der Ausstrahlung im Zusammenhang mit Informations- und Nachrichtensendungen, Dokumentarsendungen und Kinderprogrammen verboten Medienpluralismus Insbes durch Gewährleistung der Unabhängigkeit nationaler Regulierungsbehörden (siehe auch 13

14 MedienG Mediengesetz 14

15 MedienG Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz - MedienG), BGBl 1981/314 idf BGBl I 2009/8 Gliederung 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Schutz der journalistischen Berufsausübung; Redaktionsstatuten 3. Abschnitt: Persönlichkeitsschutz 4. Abschnitt: Impressum, Offenlegung und Kennzeichnung 5. Abschnitt: Strafrechtliche Bestimmungen 6. Abschnitt: Bibliotheksstücke 7. Abschnitt: Veröffentlichung von Anordnungen und Entscheidungen 8. Abschnitt: Vorschriften über die Verbreitung 9. Abschnitt: Geltungsbereich 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen 15

16 MedienG Begriffe ( 1 MedienG) Medium ( 1 Z 1 MedienG) Medienwerk ( 1 Z 3 MedienG); periodisches Medienwerk ( 1 Z 5 MedienG) periodisches elektronisches Medium ( 1 Z 5a MedienG) Rundfunkprogramm (lit a) Webseite (lit b) wiederkehrendes elektronisches Medium (lit c), zb Newsletter Medienunternehmen ( 1 Z 6 MedienG); Mediendienst ( 1 Z 7 MedienG); Medieninhaber ( 1 Z 8 MedienG) Hersteller ( 1 Z 10 MedienG) Herausgeber ( 1 Z 9 MedienG) 16

17 MedienG Impressum ( 24 MedienG) Impressumspflicht bei Medienwerken ( 24 Abs 1 MedienG) Name oder Firma des Medieninhabers Name oder Firma des Herstellers Verlags- und der Herstellungsort 17

18 MedienG Impressumspflicht bei periodischen Medienwerken ( 24 Abs 2 MedienG) wie bei Medienwerken: Name oder Firma des Medieninhabers Name oder Firma des Herstellers Verlags- und der Herstellungsort zusätzlich: Anschrift des Medieninhabers Anschrift der Redaktion des Medienunternehmens Name des Herausgebers Anschrift des Herausgebers Enthält periodisches Medienwerk Inhaltsverzeichnis, so ist darin anzugeben, an welcher Stelle sich das Impressum befindet 18

19 MedienG Impressumspflicht bei wiederkehrenden elektronischen Medien ( 24 Abs 3 ivm 1 Z 5a lit c MedienG) Name oder Firma des Medieninhabers Anschrift des Medieninhabers Name oder Firma des Herausgebers Anschrift des Herausgebers 19

20 MedienG Offenlegung ( 25 MedienG) Inhalt der Offenlegung Angaben zum Medieninhaber ( 25 Abs 2 MedienG) Name oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort, Sitz oder Niederlassung Art und Höhe der Beteiligung wenn Medieninhaber eine Gesellschaft oder ein Verein ist: Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrates und Gesellschafter, deren Einlage oder Stammeinlage 25 vh übersteigt Angaben zu Mehrfachbeteiligungen des Medieninhabers ( 25 Abs 3 MedienG) Erklärung über die grundlegende Richtung ( 25 Abs 4 MedienG) 20

21 MedienG Veröffentlichungsmodus periodische Medienwerke: jährliche Veröffentlichungen ( 25 Abs 1 Satz 2 MedienG) Rundfunkprogramme: ständige Zurverfügungstellung auf einer leicht auffindbaren Teletextseite oder Verlautbarung im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres ( 25 Abs 1 Satz 3 MedienG) Webseiten: ständige leicht und unmittelbar auffindbare Zurverfügungstellung ( 25 Abs 1 Satz 4 MedienG) wiederkehrende elektronische Medien: Angabe der Web-Adresse, unter welcher diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder Angabe im Medium selbst ( 25 Abs 1 Satz 5 MedienG) 21

22 MedienG Eingeschränkte Offenlegungspflicht bei mit bestimmten periodischen elektronischen Medien ( 25 Abs 5 MedienG) Webseiten ( 1 Z 5a lit b MedienG) und wiederkehrende elektronische Medien ( 1 Z 5a lit c MedienG), wie zb Newsletter, zur Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder zur Präsentation des Medieninhabers (sofern kein darüber hinausgehender Informationsgehalt, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen) Nur folgende Angaben sind erforderlich: Name oder Firma des Medieninhabers gegebenenfalls dessen Unternehmensgegenstand Wohnort oder Sitz des Medieninhabers 25 Abs 5 MedienG gilt auch für Schülerzeitungen und Medien, die bei bestimmten Betätigungen (im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung) als Hilfsmittel dienen und auf die deshalb der Großteil der Bestimmungen des MedienG nicht anwendbar ist ( 50 Z 4 MedienG) 22

23 MedienG Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen ( 26 MedienG) entgeltliche Veröffentlichung von Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte in periodischen Medien Kennzeichnung als Anzeige, entgeltliche Einschaltung oder Werbung 23

24 MedienG Verantwortlichkeiten und Verwaltungsübertretungen Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums: Medieninhaber ( 24 Abs 4 ivm 27 Abs 1 Z 1 MedienG) Pflicht zur Offenlegung: Medieninhaber ( 25 Abs 1 ivm 27 Abs 1 Z 1 MedienG) Kennzeichnung: Medieninhaber bzw Beauftragter ( 27 Abs 1 Z 2 MedienG) 24

25 BVG - Rundfunk BVG - Rundfunk 25

26 BVG - Rundfunk Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG - Rundfunk), BGBl 1974/396 Rundfunk ist eine öffentliche Aufgabe. (Art I Abs 3 BVG - Rundfunk) näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk) Betrieb von RF erfordert nach hl und RSp eine spezielle gesetzliche Ermächtigung Gesetz ist nicht Schranke, sondern Bedingung der Zulässigkeit der Veranstaltung von Rundfunk Prinzipien (Art I Abs 2 BVG - Rundfunk) Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung Berücksichtigung der Meinungsvielfalt Ausgewogenheit der Programme sowie Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung dieser Aufgaben betraut sind 26

27 ORF ORF-Gesetz 27

28 [ORF] ORF-Gesetz Bundesgesetz vom 8. Juli 1966 über die Aufgaben und die Einrichtung der Österreichischer Rundfunk Gesellschaft m. b. H." (Rundfunkgesetz), BGBl 1966/195 Im Eigentum des Bundes und der Länder stehende Gesellschaft Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379 Selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts ( eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit) Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV) idf BGBl I 2010/50 Seit BGBl I 2001/83: Stiftung sui generis mit eigener Rechtspersönlichkeit 28

29 [ORF] Finanzierung des ORF im Jahr 2009 Programmentgelte 526,4 Mio EUR Werbeerlöse 222,8 Mio EUR (148,2 Mio EUR im Fernsehen und 74,6 Mio EUR im Radio) Sonstige Erträge 201,5 Mio EUR (siehe 29

30 [ORF] Beihilferechtliches Verfahren vor der Kommission 2004: Beschwerden über die staatliche Finanzierung des ORF öffentlich-rechtliche Auftrag und die Finanzierung des ORF nicht transparent genug geregelt Fehlen einer angemessenen Aufsicht Beanstandung des Umfangs und der öffentlichen Finanzierung der Onlinetätigkeiten und der Sportsendungen des ORF Jänner 2008: vorläufige Entscheidung öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF insbesondere im Hinblick auf die Onlinetätigkeiten und die Sportsendungen nicht präzise genug definiert Erfüllung dieses Auftrags nicht angemessen überwacht Fehlen von angemessenen Mechanismen, um eine Überkompensation auszuschließen und sicherzustellen, dass der ORF seine kommerziellen Tätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen des Marktes ausübt. (Siehe 30

31 [ORF] Kommission hat in der Folge mögliche Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen Erstmals Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl C 2009/257, 1, zu finden unter : Kommission stellt beihilferechtliches Verfahren aufgrund von Zusicherungen seitens Österreichs ein Öffentlich-rechtlicher Auftrag des ORF wird präzisiert Finanzierung des ORF wird strikt auf das zur Erfüllung dieses Auftrags erforderliche Maß beschränkt Vor Einführung neuer Mediendienste wird eine öffentliche Konsultation durchgeführt Kommerzielle Tätigkeiten des ORF wird klar von dessen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten getrennt Einrichtung einer neuen Medienaufsicht Entscheidung der EK zu finden unter Siehe auch Staatliche Beihilfen: Kommission gibt grünes Licht für Finanzierung des Österreichischen Rundfunk zu finden unter 31

32 [ORF] ORF-Gesetz Novelle 2010 RV 611 BlgNR 24. GP BGBl I 2010/50 32

33 ORF Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) BGBl 1984/379 (WV) idf BGBl I 2010/50 Gliederung 1. Abschnitt: Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks 1a. Abschnitt: Auftragsvorprüfung 1b. Abschnitt: Berichtspflichten 1c. Abschnitt: Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks 2. Abschnitt: Programmgrundsätze 3. Abschnitt: Kommerzielle Kommunikation 4. Abschnitt: Anforderungen an Teletext und Online-Angebote 5. Abschnitt: Organisation 5a. Abschnitt: Gleichstellung von Frauen und Männern 33

34 ORF 6. Abschnitt: Programmentgelt 6a. Abschnitt: Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks 7. Abschnitt: Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter 8. Abschnitt: Rechtliche Kontrolle 9. Abschnitt: Finanzielle Kontrolle 10. Abschnitt: Zuständigkeit der Gerichte 11. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen 34

35 ORF Rechtsform des ORF Stiftung ( 1 ORF-G) Organe Stiftungsrat, Generaldirektor, Publikumsrat ( 19 ff ORF-G) Unternehmensgegenstand Veranstaltung von Rundfunk und Teletext sowie Bereitstellung von Online-Angeboten; Betreib von technischen Einrichtungen; Vermarktung ( 2 ORF-G) 35

36 ORF Öffentlich-rechtlicher Auftrag Versorgungsauftrag ( 3 ORF-G) Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag ( 4 ORF-G) Qualitätssicherungssystem ( 4a ORF-G) besonderer Auftrag für ein Sport-Spartenprogramm ( 4b ORF-G) besonderer Auftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm ( 4c ORF-G) Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europ. Publikum ( 4d ORF-G) besonderer Auftrag für ein Online-Angebot ( 4e ORF-G) Bereitstellung weiterer Online-Angebote ( 4f ORF-G) weitere besondere Aufträge ( 5 ORF-G) 36

37 ORF Ad öffentlich-rechtlicher Kernauftrag ( 4 ORF-G): Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen (Z 1), über Themen der Gesundheit und des Natur- und Umwelt- sowie Konsumentenschutzes (Z 14), über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates (Z 16); Vermittlung von Kunst, Kultur und Wissenschaft (Z 5), eines vielfältigen kulturellen Angebots (Z 7); Verbreitung von Volks- und Jugendbildung (Z 13); 37

38 ORF Förderung des Verständnisses für Fragen des demokratischen Zusammenlebens (Z 2), für die europäische Integration (Z 4), für wirtschaftliche Zusammenhänge (Z 17), für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung (Z 18), des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung (Z 15) der österreichischen Identität (Z 3), von Kunst, Kultur und Wissenschaft (Z 5), der regionalen Identität der Bundesländer (Z 16), sozialer und humanitärer Aktivitäten (Z 19), von Volks- und Jugendbildung (Z 13); 38

39 ORF Angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen (Z 9), der Anliegen, behinderter Menschen (Z 10), der Familien und der Kinder (Z 11), der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Z 11), der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Z 12), sozialer und humanitärer Aktivitäten (Z 19); Darbietung von Unterhaltung (Z 8). 39

40 ORF Angebotskonzeptsuntersagungsverfahren Dient der Konkretisierung des gesetzlichen Auftrags der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Programme und Angebote ( 5a ORF-G) Untersagung der Durchführung des Angebotskonzepts durch die Regulierungsbehörde in den gesetzlich genannten Fällen ( 5a Abs 2 Satz 2 ORF-G) [siehe zb Bescheid der KommAustria vom , zu finden unter ] Auftragsvorprüfungs- und Angebotsgenehmigungsverfahren Auftragsvorprüfung wenn ORF ein neues Angebot anzubieten beabsichtigt ( 6 ff ORF-G) Genehmigung des neuen Angebots durch die Regulierungsbehörde unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ( 6b Abs 1 ORF-G) [siehe zb Bescheid der KommAustria vom , zu finden unter 024_Bescheid_%C3%BCber_das_Informations-_und_Kultur-Spartenprogramm_samt_Online-Angebot_des_ORF.pdf ] 40

41 ORF Sendeanlagenmitbenützungsverfahren Mitbenutzung der Sendeanlagen ( 8 ORF-G) 41

42 ORF Programmentgeltabgeltungsrückforderungsverfahren Feststellung der Erfüllung der Bedingungen für die Abgeltung durch die Regulierungsbehörde und allenfalls bescheidmäßige Rückforderung ( 31 Abs 15 ORF-G) 42

43 ORF Rechtsaufsichtsverfahren Einleitung aufgrund von Beschwerden, Anträgen oder von Amts wegen ( 36 ORF-G) Entscheidung ( 37 ORF-G) Feststellung durch Regulierungsbehörde, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist ( 37 ORF-G) Aufhebung der Entscheidung des betreffenden ORF-Organs Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustands uu Auflösung bzw Abberufung des betreffenden Organs 43

44 ORF Verwaltungsstrafverfahren Bei bestimmten Verw.übertretungen Bestrafung durch Regulierungsbehörde ( 38 ORF-G) zb bei Verletzung der Regeln betreffend kommerzielle Kommunikation ( 13 ff ORF-G) Abschöpfungsverfahren Anordnung von Abschöpfungen von Einnahmen aus Programmentgelten durch Regulierungsbehörde unter Bestimmten Umständen ( 38a f ORF-G) 44

45 ORF Regulierungsbehörde Regulierungsbehörde ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ( 35 Abs 3 ORF-G) 45

46 [ORF-Monopol Liberalisierung] Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG - Rundfunk) Betrieb von RF erfordert spezielle gesetzliche Ermächtigung Bundesgesetz vom 10. Juli 1974 über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (ORF-G), BGBl 397/1974 wv durch BGBl 1984/379 faktisches Monopol des ORF Liberalisierung 1997 VfSlg 9909/1983: Die fernmeldebehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb solcher Fernmeldeanlagen, die dazu bestimmt sind, Rundfunk (is des ArtI Abs1 BVG-Rundfunk) zu betreiben, darf nicht erteilt werden, solange nicht ein entsprechendes Bundesgesetz is des Art I Abs 2 dieses BVG ergangen ist. EGMR , Informationsverein Lentia/Österreich, application no /88: Verletzung des Art 10 EMRK; Ausschluss Privater vom Rundfunk ist unverhältnismäßiges Mittel zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (E zu finden unter 46

47 [ORF-Monopol Liberalisierung] Regionalradiogesetz BGBl 1993/917 Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden (Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz) BGBl 1997/42 Rundfunkreform 2001 PrivatradioG, BGBl I 2001/20 idf 2009/7 PrivatfernsehG, BGBL I 2001/84 idf 2009/7 (seit BGBl I 50/2010 unter der Bezeichnung Audiovisuelle Mediendienstegesetz AMD-G ) 47

48 PrR-G Privatradiogesetz - PrR-G 48

49 PrR-G Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz - PrR-G) BGBl I 2001/20 idf 2009/7 Gliederung 1. Abschnitt: Allgemeines, Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Zulassung, Versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten, Antrag auf Zulassung, Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk, Anzeige von Kabelhörfunkveranstaltungen, Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen 3. Abschnitt: Hörfunkveranstalter, Ausschlussgründe, Beteiligungen von Medieninhabern 4. Abschnitt: Frequenzzuordnung, Überprüfung der Zuordnung, Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten, Ausschreibung von Übertragungskapazitäten, Frequenzbuch, Mitbenutzung der Sendeanlagen, Ausschreibung einer Multiplex-Plattform für digitalen terrestrischen Hörfunk, Auswahlgrundsätze, Erteilung der Zulassung und Auflagen für den Multiplex-Betreiber 5. Abschnitt: Programmgrundsätze, Übernahme von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter, Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen, Werbung, Werbung für Arzneimittel, Unabhängigkeit der redaktionellen Mitarbeiter, Sonstige Pflichten des Hörfunkveranstalters 49

50 PrR-G 6. Abschnitt: Stellungnahmerecht 7. Abschnitt: Rechtsaufsicht, Beschwerden, Entscheidung, Verwaltungsstrafbestimmungen, Widerruf der Zulassung, Änderung des Programmcharakters 8. Abschnitt: Bundesweite Zulassung, Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen 9. Abschnitt: Anwendung anderer Bundesgesetze, Anwendung des AVG und des VStG, Vollziehung, Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten 50

51 PrR-G Allgemeines PrR-G regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk) ( 1 Abs 1 PrR-G) Zulassungsverfahren für Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk (analog/digital) bzw von Satellitenhörfunk Glaubhaftmachung fachlicher, finanzieller und organisatorischer Qualifikation ( 5 Abs 3 PrR-G) Glaubhaftmachung der Einhaltung der Programmgrundsätze ( 5 Abs 3 PrR-G) Programmkonzept, geplantes Programmschema, in Aussicht genommenes Redaktionsstatut Darstellung der geplanten Übertragungswege ( 5 Abs 2 Z 3 PrR-G) Nachweis der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen ( 3 Abs 6 Z 2 PrR-G) Genehmigung von Programmgattung, Programmschema und Programmdauer; Festlegung des Versorgungsgebiets; Zuordnung von Übertragungskapazitäten ( 3 Abs 2 PrR-G) 51

52 PrR-G Zulassungsverfahren für bundesweiten analogen terrestrischen Hörfunk zur Versorgung von mindestens 60 vh der österreichischen Bevölkerung ( 28b ff PrR-G) Anzeigeverfahren für Veranstaltung von Kabelhörfunk Vom Kabelhörfunkveranstalter eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung der Regulierungsbehörde anzuzeigen ( 6a PrR-G) Zulassungsverfahren für Betreiber von Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Hörfunk Ausschreibung ( 15 PrR-G); siehe hierzu insbes 9 und 11 Digitalisierungskonzept 2011 zu finden unter Auswahlgrundsätze ( 15a PrR-G) Auflagen ( 15b PrR-G) 52

53 PrR-G Aufsichtsverfahren Von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden Beschwerden entscheidet die Regulierungsbehörde mit Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist ( 25 PrR-G) zb Keine eindeutige Trennung eines Werbeblocks von anderen Programmteilen durch ein akustisches Mittel ( 19 PrR-G; siehe keine Herstellung von Aufzeichnungen des im Versorgungsgebiet ausgestrahlten Hörfunkprogramms ( 22 PrR-G; siehe keine Anzeige der Änderung der Eigentums- bzw Mitgliederverhältnisse ( 5 Abs 5 PrR-G; siehe Entzugs- und Untersagungsverfahren Entzug der Zulassung bzw Untersagung der Hörfunkveranstaltung im Falle anzeigepflichtiger Hörfunkveranstaltungen gemäß 6a Abs 1 durch Regulierungsbehörde ( 28 Abs 1 PrR-G) 53

54 PrR-G Verwaltungsstrafverfahren Bei bestimmten Verwaltungsübertretungen Bestrafung durch Regulierungsbehörde ( 27 PrR-G) zb bei Verletzung der Regeln betreffend Werbung ( 19 PrR-G) Regulierungsbehörde Regulierungsbehörde ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ( 31 Abs 2 PrR-G) Anwendung des AVG und des VStG ( 30 Abs 1 PrR-G) 54

55 AMD-G Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz - AMD-G 55

56 AMD-G Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste- Gesetz AMD-G), BGBl I 2001/84 idf 2009/7 Gliederung 1. Abschnitt: Allgemeines 2. Abschnitt: Niederlassungsprinzip 3. Abschnitt: Zulassungen und Anzeigeverpflichtungen 4. Abschnitt: Zulassungsvoraussetzungen 5. Abschnitt: Frequenzen und Verbreitungsauftrag 6. Abschnitt: Digitalisierung 7. Abschnitt: Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste 8. Abschnitt: Besondere Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste auf Abruf 9. Abschnitt: Besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und sendungen 10. Abschnitt: Rechtsaufsicht 56

57 AMD-G Geltungsbereich Veranstaltung von Fernsehen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen) über Satellit (Satellitenfernsehen) sowie in elektronischen Kommunikationsnetzen Anbieten anderer audiovisueller Mediendienste audiovisuelle Mediendienste auf Abruf ( 2 Z 4 AMD-G) vgl Begriff audiovisueller Mediendienst in 2 Z 3 AMD-G: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze ( 3 Z 11 TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; RV 611 BlgNR 24. GP 66: Mit der Bezugnahme auf Art. [56 und 57 AEUV] ist eine Beschränkung auf entgeltliche Dienstleistungen vorgegeben; darunter fallen daher im Kontext der audiovisuellen Medien insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, die sich typischerweise über Werbung oder Direktzahlungen der Endkunden (z. B. beim Pay-TV oder bei Video-on-Demand) finanzieren. Erfasst sind aber auch wirtschaftliche Tätigkeiten von sozialen oder religiösen Einrichtungen, die auf einen Erwerbszweck ausgerichtet sind. Rein private Angebote sind damit aus dem Anwendungsbereich ausgenommen (etwa eine private Website mit Urlaubsvideos). Betrieb von Multiplex-Plattformen 57

58 AMD-G Zulassungsverfahren für Veranstaltung von terrestrischem Fernsehen (einschließlich mobilem terrestrischem Fernsehen) bzw Satellitenfernsehen Niederlassungsprinzip ( 3 EMD-G) Glaubhaftmachung fachlicher, finanzieller und organisatorischer Qualifikation ( 4 Abs 3 AMD-G) Glaubhaftmachung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste (7. Abschnitt des AMD-G) und der besondere Anforderungen an Fernsehprogramme und Fernsehsendungen (9. Abschnitt des AMD-G) ( 4 Abs 3 AMD-G) Darstellung der geplanten Übertragungswege ( 4 Abs 3 Z 5 AMD-G) Nachweis der persönlichen Voraussetzungen ( 4 Abs 2 AMD-G) Genehmigung von Programmgattung, Programmschema und Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang; Festlegung von Versorgungsgebiet und die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege ( 5 Abs 3 AMD-G) 58

59 AMD-G Anzeigeverfahren für nicht der Zulassungspflicht unterliegende Fernsehveranstalter sowie für Anbieter von Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen ( 9 AMD-G) uu Untersagung der Aufnahme der Tätigkeit ( 9 Abs 7 Z 2 und 3 AMD-G) Zulassungsverfahren für Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform Ausschreibung ( 23 AMD-G) Auswahlgrundsätze ( 24 AMD-G) Auflagen ( 25 AMD-G) Zulassungsverfahren für Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk Ausschreibung, Auswahlgrundsätze, Auflagen ( 25a AMD-G) 59

60 AMD-G Anzeigeverfahren bei Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen terrestrischen Programmen wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen ( 6 Abs 1 AMD-G) geplante Weiterverbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen ( 6 Abs 2 AMD-G) Verfahren zur vorläufigen Untersagung der Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des EWR durch Verordnung ( 56 AMD-G) Verfahren zur vorläufigen Untersagung der Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus dem Ausland durch Verordnung ( 57 AMD-G) 60

61 AMD-G Aufsichtsverfahren Von Amts wegen oder über Beschwerden entscheidet die Regulierungsbehörde mit Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist ( 61 f AMD-G) zb Überschreitung der Teleshoppingdauer ( 45 Abs 3 AMD-G; siehe keine Herstellung von Aufzeichnungen der Sendungen ( 47 Abs 1 AMD-G; siehe wesentliche Änderung der Programmdauer ( 6 AMD-G; siehe Entzugs- und Untersagungsverfahren Entzug der Zulassung bzw Untersagung des audiovisuellen Mediendienstes im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß 9 Abs 1 durch Regulierungsbehörde ( 63 AMD-G) 61

62 AMD-G Verwaltungsstrafverfahren Bei bestimmten Verwaltungsübertretungen Bestrafung durch Regulierungsbehörde ( 64 AMD-G) zb bei Verletzung der Regeln betreffend kommerzielle Kommunikation ( 31 ff und 42a ff AMD-G) Regulierungsbehörde Regulierungsbehörde ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ( 66 AMD-G) Anwendung des AVG und des VStG ( 65 AMD-G) 62

63 AMD-G Digitalisierung Ausschreibung der Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform ( 23 AMD-G) 2 Z 24 AMD-G: Multiplex: eine technische Einrichtung zur Umwandlung von analogen in digitale Signale und/oder zur Bündelung derselben in einen digitalen Datenstrom; Auswahlgrundsätze ( 24 AMD-G) [MUX-Auswahlgrundsätzeverordnungen, zu finden unter MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2005 (MUX-AG-V 2005) Österreichweit (MUX A und B) MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2011 (MUX-AG-V 2011): Setzt MUX-Auswahlgrundsätzeverordnung 2007 außer Kraft lokale und regionale terrestrische Multiplex-Plattformen (MUX C) bundesweite terrestrische Multiplex-Plattformen (MUX D, E und F) 63

64 AMD-G Auflagen für den terrestrischen Multiplex-Betreiber ( 25 Abs 2 AMD-G) Zugang zu Multiplex-Plattformen ( 27 AMD-G) [Bestehende Zulassungen zum Betrieb einer Multiplex-Plattform: MUX A und B: bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform für die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG vom (siehe ORS) MUX C: regionale terrestrische Multiplex-Plattform zb Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk im versorgten Gebiet "weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich (siehe MUX D: Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk (bis Ende 2010 ) Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk (DVB-H, "MUX D ; siehe Siehe aber nun 6 Digitalisierungskonzept 2011 und EBVO 8, zu finden unter 64

65 AMD-G Verbreitungspflicht in Kabelnetzen (Sog Must-Carry-Verpflichtung ) Hörfunk- und Fernsehprogramme des Österreichischen Rundfunks ( 3 ORF-G), sofern ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ( 20 Abs 1 AMD-G) Fernsehprogramme, die einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet leisten zu Bedingungen, die für die überwiegende Anzahl an sonstigen im Kabelnetz verbreiteten Programme gelten ( 20 Abs 2 AMD-G) 65

66 FERG Fernseh-Exklusivrechtegesetz - FERG 66

67 FERG Bundesgesetz über die Ausübung exklusiver Fernsehübertragungsrechte (Fernseh- Exklusivrechtegesetz - FERG), BGBl I 2001/85 idf 2010/50 Gliederung Geltungsbereich ( 1 FERG) Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ( 2 FERG) Verpflichtungen der Fernsehveranstalter ( 3 FERG) Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ( 4 FERG) Kurzberichterstattung ( 5 FERG) Berichterstattung bei beschränkt zugänglichen Ereignissen ( 6 FERG) Regulierungsbehörde ( 7 FERG) Strafbestimmungen und Verfahren ( 8 FERG) Verweisungen ( 9 FERG) Vollziehung ( 10 FERG) Umsetzungshinweis ( 11 FERG) In-Kraft-Treten ( 12 FERG) 67

68 FERG Verordnung der Bundesregierung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, BGBl II 2001/305 Rechtsgrundalge: 4 Abs 1 FERG Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind ( 1 der VO) 1. Olympische Sommer- oder Winterspiele; 2. Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; 3. Fußballspiele der Europameisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, sowie das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel; 4. Finalspiel des österreichischen Fußballpokals (Fußballcups); 5. Alpine FIS Skiweltmeisterschaften; 6. Nordische FIS Skiweltmeisterschaften; 7. Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker; 8. Wiener Opernball. Fernsehveranstalter, die ausschließliche Übertragungsrechte an in 1 genannten Ereignissen erworben haben, haben zu ermöglichen, dass diese Ereignisse im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich und in gesamtem Umfang verfolgt werden können. ( 2 der VO) 68

69 KOG KommAustria-Gesetz - KOG 69

70 KOG Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ( KommAustria ) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria- Gesetz - KOG), BGBl I 2001/32 idf 2010/50 Gliederung 1. Abschnitt: Regulierungsbehörde 2. Abschnitt: Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH 3. Abschnitt: Förderungen 4. Abschnitt: Finanzierung der Tätigkeiten 5. Abschnitt: Bundeskommunikationssenat 6. Abschnitt: Verfahrensvorschriften, Schluss- und Übergangsbestimmungen 70

71 [KOG] Entstehungsgeschichte der KommAustria Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (Privatrundfunkbehörde) gem VfSlg /2000 verfassungswidrig Regierungsvorlage zur Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde für die Bereiche audiovisuelle Medien und Telekommunikation (400 BlgNR XXI. GP) Gesetzesvorschlag in zweiter Lesung: abgelehnt (Gesetzentwurf findet nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit) In der Folge: Initiativantrag 370/A BlgNR XXI. GP KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl 2001/32 Errichtung der weisungsgebundenen KommAustria (KOA) zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH ist Geschäftsapparat der KommAustria (KOA) Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (BKS) 71

72 KOG Aufgaben der KommAustria ( 2 KOG) durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesene Aufgaben, zb Zuordnungs- und Zulassungsverfahren gem PrR-G und AMD-G Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk, Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003 Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR- G und des AMD-G, Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes, Werbebeobachtung gem ORF-G, PrR-G und AMD-G Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG 72

73 KOG Förderungsverwaltung für Medien, zb Presseförderung gem PresseFG 2004 Publizistikförderung gem PubFG Förderung der Selbstkontrolle bei der kommerziellen Kommunikation gem 33 KOG Mitglieder der KommAustria 5 Mitglieder ( 3 KOG) Unvereinbarkeiten ( 4 KOG) Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit ( 6 KOG; vgl Art 20 Abs 2 Z 5a B-VG) 73

74 KOG Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Geschäftsapparat der KommAustria ( 17 KOG) (RTR-GmbH ist auch Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission und der Post-Control-Kommission) [Weisungszusammenhänge siehe Erfüllung sonstiger gesetzlicher Aufgaben zb Förderungsverwaltung Digitalisierungsfonds; Fernsehfonds Austria (ehemals: Fernsehfilmförderungsfonds); Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks; Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks. Webseite RTR-GmbH: 74

75 KOG Aufgaben des Bundeskommunikationssenats (BKS) Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria (ausgenommen Verwaltungsstrafsachen) ( 36 Abs 2 KOG) Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ( 37 KOG) Beschwerde an VwGH ( 36 Abs 3 KOG) auch Beschwerde an den VfGH möglich Webseite BKS: 75

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