Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

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1 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 in der Fassung vom In Kraft seit dem (GVBl. LSA 1998, Seite 30). (Für die Richtigkeit des Textes wird keine Gewähr übernommen) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß 1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzbarkeit der Naturgüter 3. die Pflanzen und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. (3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes. 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach 1 Abs.2 angemessen ist: 1. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen. 2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. 3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen. 4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und natürlichen Ertragsfähigkeit sind zu vermeiden. 5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandsteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen. 6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen. 7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten. 8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeid-bare Beeinträchtigungen sind auch durch landespflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern. 9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern; dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die

2 2 Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen. 10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. 11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten. 12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern. 13. Historische Kulturlandschaften und - landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 14. Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, sollen von Bebauung freigehalten werden. 15. Die Fließgewässer, einschließlich ihrer Talauen, sollen zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft geschützt und erhalten werden. 16. Bauliche Anlagen aller Art, auch Verkehrswege und Leitungen, haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen. 17. Pflanzenbau und Tierhaltung sollen so betrieben werden, daß nach dem Stand der Technik die natürlichen Ressourcen so gering wie möglich belastet werden, insbesondere im Hinblick auf die Schonung naturnaher Biotope und Begrenzung der Emmissionen. Soweit Regeln umweltschonender Landwirtschaft entwickelt sind, soll sie der Landnutzer berücksichtigen. 18. Ausgebeutete und nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuzuführen. 19. Grundwasseränderungen, die eine Minderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensräume besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, verursachen können, sollen vermieden werden. 20. Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergesellschaften ist auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche durch die Ausweisung von Schutzgebieten nachhaltig zu sichern, ihre Lebensräume sind zu Biotopverbundsystemen zu entwickeln. 21. Die internationalen Bemühungen um den Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. 22. Die natürlichen Wanderwege der unter besonderen Schutz stehenden Tierarten sollen grundsätzlich berücksichtigt werden. 23. Grünflächen und Grünbestände im Siedlungsbereich sind weitgehend zu erhalten und gegebenenfalls zu vermehren. 24. Das allgemeine Verständnis für den Naturschutz und der Landschaftspflege ist zu fördern. Die Träger von Erziehung und Bildung haben über Wirken und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern zu werben. 25. Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege zu fördern. 3 Allgemeine Pflicht Jeder hat sich so zu verhalten, daß Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden, der Naturgenuß in der freien Natur darf nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. In der freien Landschaft dürfen bewegliche Sachen außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. Zweiter Abschnitt Landschaftsplanung 4 Grundsätze der Landschaftsplanung (1) In der Landschaftsplanung sind die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten, darzustellen und zu

3 3 begründen. Sie dient der Konkretisierung und Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in den Planungen und Verwaltungsverfahren als Abwägungsgrundsatz, deren Entscheidungen sich auf Naturschutz und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (2) Die Inhalte der Landschaftsplanung ( 6 und 7) sind in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere stellen sie Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit der zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen dar. Sie dient der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch in der Planung und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Naturschutz und Landschaft im Planungsraum auswirken können. (3) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. (4) Die erstmalige Aufstellung von Landschaftsplanungen ( 6 und 7) kann durch das Land bis zum 31. Dezember 2003 finanziell gefördert werden. 5 Landschaftsprogramm (1) Die oberste Naturschutzbehörde hat für den Bereich des Landes ein Landschaftsprogramm auszuarbeiten und fortzuschreiben. (2) Das Landschaftsprogramm stellt die im Interesse des gesamten Landes erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gutachtlich dar. Es enthält insbesondere Aussagen über geschützte und schutzbedürftige Teile von Natur und Landschaft, über schutzbedürftige wildlebende Tier- und Pflanzenarten, über die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, über die Nutzbarkeit der Naturgüter und über die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft. (3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Landschaftsprogramms sind unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesrechtlichen Planungsvorschriften in das Landesraumordnungsprogramm und die regionalen Raumordnungspläne aufzunehmen. Landschaftsrahmenplan (1) Die Naturschutzbehörde hat für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten, inhaltlich mit der oberen Naturschutzbehörde abzustimmen und einvernehmlich fortzuschreiben. (2) Der Landschaftsrahmenplan stellt gutachtlich und umfassend mit Text und Karte dar 1. den gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft einschließlich voraussichtlicher Änderungen, 2. die Teile von Natur und Landschaft, die Voraussetzungen der 17 bis 23 und 30 erfüllen, sowie die für sie erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, 3. die erforderlichen Maßnahmen des Artenschutzes, 4. die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere beim Bodenabbau und Bodenschutz, zum Klimaschutz, Wasserhaushalt und Biotopverbund sowie für die Erholung in der freien Natur. (3) Jedermann kann den Landschaftsrahmenplan bei der Naturschutzbehörde einsehen und gegen Kostenerstattung Abdrucke verlangen. 7 Landschafts- und Grünordnungspläne (1) Die Gemeinden erarbeiten flächenkonkrete Landschaftspläne zur Vorbereitung oder Ergänzung ihrer Flächennutzungspläne und Grünordnungspläne zur Vorbereitung oder Ergänzung der Bebauungspläne, zur Vorbereitung von Maßnahmen nach 23 und zur Gestaltung von Grünflächen, Erholungsanlagen und anderen Freiräumen. Die Landsschaftspläne sind der Entwicklung fortlaufend anzupassen. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zu den Bebauungsplänen sollen sie auf den Zustand von Natur und Landschaft eingehen und darlegen, wie weit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt worden sind. (2) Die Ergebnisse der Landschafts- und Grünordnungsplanung sind mit Text, Karte und Begründung darzustellen und müssen mindestens 6

4 4 1. eine Beschreibung des vorhandenen und des zu erwartenden Zustandes von Natur und Landschaft, 2. eine Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 3. eine Bewertung des Zustandes nach Maßgabe dieser Ziele sowie 4. unter Zugrundelegung von Bewertung und Zielkonzeption die erforderlichen Maßnahmen für ihre Umsetzung enthalten. (3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung des Inhalts der Landschafts- und Grünordnungspläne, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen. (4) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen der Landschaftspflege entspricht und eine Nutzungsänderung nicht zu erwarten ist. Dritter Abschnitt Eingriffe in Natur und Landschaft 8 Begriff (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im besiedelten und unbesiedelten Bereich, die die Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht: 1. die Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, auch Verkehrswegen, -flächen und Leitungen, 2. die Anlage von Sport- und Freizeitanlagen ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches), sowie Motorsportveranstaltungen aller Art im Außenbereich, 3. die Anlage von Gärten im Außenbereich ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches), 4. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches) sowie die Errichtung von Festmacheinrichtungen für Wasserfahrzeuge und von anderen schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze, 5. Lagerung von Abfällen und das Abstellen von Fahrzeugwracks außerhalb der dafür zugelassenen Plätze, 6. der Ausbau, die Veränderung, die Neuanlage oder die Beseitigung von Gewässern einschließlich temporärer Flutrinnen im Sinne des 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, 7. die Beseitigung von öffentlichen Grünflächen im besiedelten Bereich, 8. Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird, 9. die Beseitigung oder Veränderung der Bodendecke oder deren Versiegelung auf nicht bewirtschafteten Grundflächen im Außenbereich, 10. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Wasser sowie das Errichten von Anlagen zur Grundwasserförderung einschließlich von Anlagen zur Probebohrung, 11. Maßnahmen zur Erkundung und zum Ausbau von Lagerstätten zur Förderung von Bodenschätzen, Bodenbestandteilen, Torf und Mudden, 12. das Aufstellen von Werbeträgern in der offenen Landschaft, 13. Umbruch von Grünland zur Ackernutzung in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, 14. Erstaufforstung von ökologisch wertvollen Brach-, Rand- und Restflächen mit wildwachsenden Pflanzengesellschaften, 15. die Beseitigung von Feldrainen, Hecken, Alleen, Solitärbäumen und Flurgehölzen anderer Art, 16. der Aufbau und die Veränderung von Hochspan-nungsmasten. (2) Die land-, forst-, und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit sie im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 1 und 2) betrieben wird. 9 Grundsatz Eingriffe dürfen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. 10 Genehmigungspflicht (1) Eingriffe nach 8 Abs. 1 bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Genehmigung.

5 5 (2) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder Anzeige vorgesehen, entscheidet die jeweilige Behörde in Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe. Sind bei einem Eingriff im Schwerpunkt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen, ist die Stellungnahme der Naturschutzbehörden bei der Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen. (3) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer Behörde nach Absatz 2 nicht gegeben und betrifft der Eingriff den Außenbereich ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches), so entscheidet die Naturschutzbehörde. (1) Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach 11 ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen. (2) Werden Eingriffe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, ist die Einstellung anzuordnen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Soweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können Ersatzmaßnahmen verlangt werden. 11 Ausgleichsmaßnahmen (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. (2) Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt ist. (3) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden. (4) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. Die Haftung entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit nach 14 Abs.2 Nr.1 geleistet wurde. 12 Unzulässige Eingriffe 13 Ersatzmaßnahmen (1) Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht nach 11 ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). (2) Kann der Verursacher nicht selbst für die Ersatzmaßnahmen sorgen, so läßt die Naturschutzbehörde diese auf Kosten des Verursachers durchführen. (3) 11 Absatz 4 gilt entsprechend. 13 a Ersatzzahlung (1) Sind bei zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft Ersatzmaßnahmen nicht vollständig durchführbar, haben Verursacher eine Ersatzzahlung für die verbleibenden Beeinträchtigungen zu leisten. Die Ersatzzahlung ist mit der Gestattung des Eingriffs dem Grunde nach festzusetzen. (2) Wollen Verursacher die Möglichkeit der Ersatzzahlung nutzen, haben sie gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen, weshalb

6 6 Ersatzmaßnahmen nicht in notwendigem Umfang erfolgen können. (3) Die Höhe der Ersatzzahlung bestimmt sich nach den Kosten, die für die unterbleibenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hätten aufgewendet werden müssen. Sind die Kosten nach Satz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu bestimmen, sind die Dauer und die Schwere des Eingriffs Grundlage der Festsetzung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die erlangten wirtschaftlichen Vorteile, die sich daraus ergeben, daß die Maßnahmen nicht durchgeführt werden müssen, zu berücksichtigen. (4) Die Ersatzzahlungen stehen dem Land zu. Sie sind zweckgebunden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu verwenden. Für die Durchführung dieser Maßnahmen darf keine anderweitige rechtliche Verpflichtung bestehen. (5) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Erhebungsverfahren, die Berechnung der Höhe und die Verwendung der Ersatzzahlungen näher zu regeln. 14 Verfahren in den Fällen des 10 Abs.1 und 2 (1) In den Fällen des 10 Abs.1 und 2 entscheidet die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung oder in dem entsprechenden Verwaltungsakt, 1. ob und welche Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erforderlich sind ( 9), 2. ob und welche Ausgleichsmaßnahmen ( 11) erforderlich und wann sie zu treffen sind, 3. ob der Eingriff nach 12 unzulässig ist, 4. ob und welche Ersatzmaßnahmen ( 13) erforderlich und wann sie zu treffen sind, 5. ob die Naturschutzbehörde die Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers zu veranlassen hat ( 13 Abs.2); in dem Falle hat sie die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen, 6. ob und in welcher Höhe eine Ersatzzahlung (13 a) zu leisten ist. (2) Die Genehmigung des Eingriffs oder der entsprechende Verwaltungsakt kann davon abhängig gemacht werden oder vorschreiben, daß der Verursacher 1. eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leistet, 2. das Einverständnis der von dem Eingriff oder den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachweist. 15 Verfahren bei Planfeststellungen (1) Bedarf ein Eingriff einer Planfeststellung, so hat der Träger des Vorhabens eine gutachtliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen. Die nach 9, 11 und 13 erforderlichen Vorkehrungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im einzelnen darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Plans für das Vorhaben. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder das Land erforderliche Ersatzmaßnahmen veranlaßt. (2) Die Naturschutzbehörde hat die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Vorhabenträgers zu erteilen. Die Stellungnahme der Naturschutzbehörde kann im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung zur Stellungnahme bei der Planfeststellungsbehörde eingeht. 16 Besondere Vorschriften für den Bodenabbau (1) Bodenschätze wie Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor, oder Steine dedürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 Quadratmeter ist, einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. (2) Hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ausgleichsmaßnahmen gilt 11 hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ersatzmaßnahmen 13. (3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplanes bedürfen.

7 7 Vierter Abschnitt Schutz und Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft 17 Naturschutzgebiete (1) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu Naturschutzgebieten zu erklären, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten, 2. aus ökologischen, sonstigen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, Gefährdung ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. (2) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit es der Schutzzweck erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Abweichungen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (3) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Handlungen auch außerhalb des Naturschutzgebietes zu untersagen, die in das Gebiet hineinwirken können. Im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall Handlungen untersagen, die geeignet sind den Bestand des Naturschutzgebietes zu gefährden. (4) Die obere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der nach Abs. 2 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen zur Einschränkung der Fischerei und der Jagdausübung ( 24 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt vom 23.Juli 1991, GVBl. LSA S. 186) zu treffen. 18 Nationalparke (1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durch Verordnung Gebiete zu Nationalparken zu erklären, die 1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, 2. zum großen Teil ihrer Fläche die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, 3. sich in einem vom Menschen nicht oder möglichst wenig beeinflußten Zustand befinden, 4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes dienen und 5. einheitlich geschützt werden sollen. (2) Nationalparke dienen der Erhaltung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften. (3) Nationalparke sind der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Kulturhistorisch bedeutsame Flächen und Denkmäler sind in ihrer typischen Ausprägung zu erhalten. (4) In Nationalparken findet grundsätzlich keine wirtschaftsbestimmte Nutzung von Naturgütern statt. Bestehende Nutzungen sind in einem Übergangszeitraum nach Maßgabe eines Entwicklungsplanes abzubauen. 17 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung neben den zu Schutz und Pflege sowie zur Verwirklichung der nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen zu treffen. Die Verordnung kann Abweichungen von 17 Abs.2 Satz 1 auch zur Berücksichtigung der Großräumigkeit und Besiedlung des Nationalparks zulassen. 19 Biosphärenreservate (1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung großräumige Gebiete zu Biosphärenreservaten zu erklären, die an Natur- und Landschaftsschutzgebiete gestellte

8 8 Anforderungen erfüllen, in Schutzzonen gegliedert sind und zu einem internationalen Netz von Schutzgebieten des Programms "Der Mensch und die Biosphäre" der UNESCO gehören. (2) Biosphärenreservate dienen 1. dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von einzigartigen Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung und wissenschaftlich und landeskundlich wertvollen historischen Zeugnissen der Einflußnahme des Menschen auf die Landschaft, 2. der beispielhaften Entwicklung von praktischen Modellen für eine ökologische Landnutzung unter Berücksichtigung landschaftstypischer historischer Siedlungsund Landnutzungsformen, 3. der Neugestaltung der Beziehung des Menschen zur Umwelt auf der Grundlage von Ethik und Verantwortung für das Leben durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, 4. der Erhaltung biotoptypischer Mannigfaltigkeit der Pflanzen- und Tierwelt einschließlich der Genressourcen, 5. der langfristigen Umweltüberwachung und öko-logischen Forschung, 6. der Sicherung der Eigendynamik der Naturprozesse, insbesondere in der Kernzone. (3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung neben den zu Schutz und Pflege sowie der zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Vorschriften Bestimmungen über die Verwaltung des Biosphärenreservats und die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Einschränkung der Fischerei und Jagdausübung (entsprechend 24 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Sachsen-Anhalt) zu treffen. 20 Landschaftsschutzgebiete (1) Die Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gebiete zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In der Verordnung ist die Bedeutung einer umweltschonenden Land- und Forstwirtschaft für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des 1 Abs. 3 und nach Maßgabe der Verordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. 21 Naturparke (1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung großräumige Gebiete zu Naturparken zu erklären, die 1. überwiegend aus Landschafts- und Naturschutzgebieten bestehen, 2. auf Grund ihrer vorhandenen oder zu entwickelnden Naturraumausstattung gute Voraussetzungen für die Entwicklung von ökologischen Verbundsystemen bieten, 3. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für eine naturnahe Erholung vorgesehen sind und 4. einen Träger haben, der sie zweckentsprechend entwickelt und pflegt. Für das Gesamtgebiet des Naturparkes ist in Verantwortung des Trägers ein Pflege- und Für Entwicklungsplan aufzustellen und umzusetzen. Dem Träger können durch die oberste Naturschutzbehörde die Befugnisse nach 17, 20, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 ganz oder teilweise übertragen werden. (2) Naturparke sind entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck zu planen, zu gliedern (Festlegung von Schutzzonen) und zu erschließen. (3) Bei der Bezeichnung des Naturparkes können besonders hervorzuhebende Schutzgüter sowie besondere Bildungszwecke Berücksichtigung finden. (4) In der Verordnung ist die Trägerschaft des Naturparks festzulegen und seine Verwaltung in den Grundzügen zu regeln.

9 9 22 Naturdenkmale (1) Die Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde) oder Gebiete mit einer Fläche bis zu 5 ha (flächenhafte Naturdenkmale) zu Naturdenkmalen zu erklären, deren besonderen Schutz und Erhaltung 1. aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen und 2. wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich sind. Soweit es erforderlich ist, kann bei Naturgebilden auch die Umgebung in den Schutz einbezogen werden. (2) Naturgebilde im Sinne des Absatzes 1 können beispielsweise besondere Felsen, Höhlen, Erdfälle, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, seltene historisch bedeutsame oder charakteristische Bäume sowie Baum- und Gebüschgruppen sein. (3) Flächenhafte Naturdenkmale im Sinne des Abs. 1 sind beispielsweise insbesondere kleinere Wasserflächen, Haine, Heiden, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren. (4) Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Dies gilt auch für die Entfernung eines Naturdenkmals aus seiner Umgebung, selbst wenn damit seine Beschädigung oder Zerstörung nicht verbunden ist. 23 Geschützte Landschaftsbestandteile (1) Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen des 22 erfüllen, aber 1. zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts-und Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder 4. zum Schutz von natürlichen Lebensgemeinschaften erforderlich sind, können als geschützte Landschaftsbestandteile unter besonderen Schutz gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Bäume, Baum- und Gebüschgruppen, Alleen, Feldgehölze, Schutzpflanzungen, Hecken, Parks, Streuwiesen, Raine, Heiden, Wasserflächen, Wasserläufe, Felsgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, besondere Pflanzenvorkommen, Rast- und Durchzugsgebiete von Tieren. (2) Zuständig sind innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (im Sinne des 34 des Baugesetzbuches) Gemeinden im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und für die übrigen Gebiete die Naturschutzbehörde. Die Gemeinde ist auch dort zuständig, solange und soweit die Naturschutzbehörde keine Anordnungen trifft. Die Naturschutzbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Anordnungen der Gemeinde aufheben. (3) Anordnungen der Gemeinde ergehen als Satzung, die der Naturschutzbehörde als Verordnung. Durch Satzung oder Verordnung sind bestimmte Handlungen, die die geschützten Landschaftsbestandteile beschädigen, gefährden oder verändern zu untersagen. Sie können die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auch zu Ersatzmaßnahmen verpflichten. 24 Verzeichnis und Kennzeichnung geschützter Teile von Natur und Landschaft (1) Jede Naturschutzbehörde führt ein Verzeichnis aller von ihr unter Schutz gestellten Gebiete und Objekte, einschließlich besonders geschützter Biotope ( 30). Für das gesamte Land führt das Landesamt ein zentrales Verzeichnis. Die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Verzeichnis. Jedermann kann das Verzeichnis und die Auszüge einsehen. (2) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Naturpark", " Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "ge-schützter Landschaftsbestandteil" und "geschützter Biotop" sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Objekte verwendet werden. 25 Einstweilige Sicherstellung

10 10 (1) Die zuständige Naturschutzbehörde wird ermächtigt, Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz nach den 17, 18, 20, 22 und 23 beabsichtigt ist, durch Verordnung, für einzelne Grundstücke auch durch Verwaltungsanordnung für höchstens drei Jahre einstweilig sicherzustellen. Die Sicherstellung kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand unmittelbar nachteilig zu verändern. (2) Die einstweilige Sicherstellung kann auch bei geschützten Landschaftsbestandteilen ( 23) durch die Gemeinde erfolgen. (3) Die Verordnung oder Verwaltungsanordnung der Sicherstellung muß Bestimmungen enthalten über 1. räumlichen Geltungsbereich, 2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen, 3. die Dauer der Sicherstellung, 4. einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Verlängerung und 5. gegebenenfalls einen Regenerationsplan. von Vorschriften können zeichnerisch in Karten festgelegt werden, sie sind im Text der Verordnung grob zu beschreiben. (4) Werden die Karten nach Absatz 3 nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, so haben die Naturschutzbehörde, die die Verordnung erläßt, und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedermann kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Satzungen nach 23. (6) Nach den Absätzen 1 und 2 ist auch bei Änderung und Aufhebung der Verordnungen und Satzungen zu verfahren. Die Zustimmung der nächsthöheren Naturschutzbehörde ist einzuholen. (7) Eine Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung oder Sat-zung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Naturschutzbehörde oder Gemeinde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird. 26 Verfahrens- und Formvorschriften (1) Vor dem Erlaß der Verordnungen nach den 17 bis 23 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden sowie den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Entwürfe der Verordnungen sind mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekanntzumachen, daß jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann. (3) Vor dem Erlaß von Verordnungen über Naturdenkmale ( 22) oder einzelne geschützte Landschaftsbestandteile ( 23) sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. Nach Absatz 2 braucht in diesen Fällen nicht verfahren zu werden. Die Verordnungen müssen den Schutzzweck angeben. Die geschützten Teile von Natur und Landschaft und die Geltungsbereiche 27 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (1) Verordnungen nach den 17 bis 23 können bestimmte Maßnahmen zur Pflege oder zur Entwicklung der geschützten Teile von Natur und Landschaft festlegen. Die Umgebung des Schutzgegenstandes ist einzubeziehen, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für die nach den 17 bis 23 und 30 geschützten Teile von Natur und Landschaft auch im Einzelfall anordnen. (2) Die für die Unterschutzstellung zuständigen Naturschutzbehörden stellen für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Pflegepläne auf und sorgen für deren Durchsetzung. In den Pflegeplänen werden die notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt und die wissenschaftliche Betreuung geregelt. Die Durchführung dieser Pflegemaßnahmen obliegt den zuständigen Naturschutzbehörden. (3) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen zu dulden. Die Naturschutzbehörde

11 11 läßt die Maßnahmen nach rechtzeitiger Ankündigung durchführen. (4) Die zuständige Naturschutzbehörde kann mit den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den 17 bis 23 befinden, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, die diese dauernd oder befristet zu einer Pflege oder zu einer nicht bereits durch Rechtsvorschriften angeordneten Unterlassung gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichten. (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Landschaftsteile, die nach 23 durch Satzung geschützt werden. An die Stelle der Naturschutzbehörde tritt die Gemeinde. (6) Die den Gemeinden und Landkreisen entstehenden Kosten werden im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs erstattet. 2. wildwachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. die Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören, 4. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu vernichten, 5. in der Zeit vom 1. März bis 31. August Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören und 6. in der Zeit vom 1. Februar bis 30. September Bäume und Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder solche Bäume zu fällen. (2) Die Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einzelfall oder allgemein durch Verordnung das Entnehmen oder Sammeln von wildwachsenden Feld- und Waldfrüchten sowie Feld- oder Waldpflanzen oder Teilen davon für begrenzte Zeit zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zum Schutze gefährdeter Bestände notwendig ist. Fünfter Abschnitt Schutz von Pflanzen und Tieren 28 Bundesrechtliche Vorschriften Für den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten gelten unmittelbar die 20, 20a, 20d, Abs. 4 bis 6, 20e bis 23 und 26 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen. 29 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen (1) Es ist verboten, 1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund ihnen nachzustellen, sie zu fangen, in den Handel zu bringen, zu töten und tote Tiere oder Teile davon in Besitz zu nehmen, 30 Schutz bestimmter Biotope (1) Folgende Biotope sind unter besonderen Schutz gestellt: 1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsenoder hochstaudenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, naturnahe Bach-, Flußabschnitte und Kleingewässer, temporäre Flutrinnen, 2. offene Binnendünen, natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauchund Wacholderheiden, Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, 3. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder, 4. Kopfbaumgruppen, Streuobstwiesen und kleinräumig strukturierte Weinberge, 5. Salzstellen, Salzwiesen und naturnahe Bergwiesen, 6. natürliche und künstliche aufgelassene Höhlen und Steinbrüche,

12 12 7. Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das Verzeichnis geschützter Teile von Natur und Landschaft ( 24 Abs. 1) eingetragen worden ist. (3) Die Naturschutzbehörde gibt den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Eintragung besonders geschützter Biotope in das von ihr nach 24 Abs. 1 Satz 1 geführte Verzeichnis bekannt. (4) Die Naturschutzbehörde teilt Grundeigentümern oder Nutzungsberechtigten auf Antrag mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein besonders geschützter Biotop befindet oder ein bestimmtes Vorhaben nach Absatz 2 Satz 1 verboten ist. (5) Auf Antrag kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 zulassen, wenn 1. die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden oder 2. die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; es können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angeordnet werden. 44 bleibt unberührt. 31 Besondere Schutzanordnungen (1) Um zu verhüten, daß gefährdete Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten ( 20e des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung, auch für die Fälle des 20f Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorzuschreiben, daß bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässig sind, soweit der Bund nach 20d Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Regelungen getroffen hat. Anordnungen nach Satz 1 kann im Einzelfall die obere Naturschutzbehörde treffen. (2) Um besonders geschützten Tieren Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen, kann die Naturschutzbehörde für bestimmte Gebiete (Schongebiete) und begrenzte Zeit durch Verordnung oder Einzelanordnung bestimmte Handlungen untersagen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigte zur Duldung erforderlicher Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten. 32 Kennzeichnung wildlebender Tiere (1) Wildlebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der obersten Naturschutzbehörde und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts und durch 26 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt werden. (2) Wer einen zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein anderes derartiges Kennzeichen findet, ist verpflichtet, diese der Beringungszentrale oder den Naturschutzbehörden zu melden oder zu übergeben. Krank oder tot geborgene, gekennzeichnete Tiere sind mit dem Kennzeichen bei den genannten Behörden abzugeben oder zu melden. 33 Gebietsfremde Tiere und Pflanzen Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten sowie heimische Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt besteht oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Satz 1 gilt nicht für Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, im Erwerbsgartenbau, in Gärten und Parks. 34 Tiergehege (1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Über die Genehmigung für Gehege, in denen Tiere

13 13 öffentlich zur Schau gestellt werden, entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, in denen Tiere sonst wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsräumen gehalten werden. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich. (2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen 1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine besonders geschützten Tiere gehalten werden, 2. Jagdgehege und Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden, (3) Die Genehmigung wird für bestimmte Anlagen, bestimmte Betreiber und für Höchstzahlen von Tieren bestimmter Arten erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn 1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen in unangemessener Weise eingeschränkt werden, 2. die Lage, Größe, Gestaltung und inneren Abmessungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen Anforderungen genügen, 3. Vorschriften des Artenschutzes nicht verletzt werden, 4. von dem Tiergehege keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, 5. eine Verfälschung oder Gefährdung der heimischen Tierwelt durch entkommende Tiere nicht zu befürchten ist, 6. keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen. (4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erlassen werden, die insbesondere beinhalten 1. die Führung eines Gehegebuches, das über Tierbestand, Zugänge und Abgänge Auskunft geben muß, 2. die regelmäßige tierärztliche Betreuung, 3. die Einrichtung von Quarantäneräumen, 4. die Duldung zur Kontrolle der Gehege und zur Untersuchung verendeter Tiere durch den Amtstierarzt, 5. Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes oder 6. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (5) Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. Sechster Abschnitt Erholung in Natur und Landschaft 35 bis 39 werden aufgehoben Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften 40 Vorkaufsrecht (1) Dem Land stehen Vorkaufsrechte zu an Grundstücken, 1. die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig gesicherten Gebieten oder in Nationalparken liegen oder 2. auf denen sich Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig gesicherte Schutzgegenstände oder besonders geschützte Biotope ( 30) befinden. Liegen die Merkmale des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich verwertbar, so kann er verlangen, daß der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird. (2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuß und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. (3) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher und rechtsgeschäftlicher Vorkaufsrechte anderen Vorkaufsrechten im Range vor. Sie bedürfen nicht der Eintragung in das Grundbuch, es ist jedoch ein nachrichtlicher Hinweis im Liegenschaftskataster einzutragen. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

14 14 (4) Die zuständige Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, kann der frühere Käufer verlangen, daß ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. (5) Die zuständige Naturschutzbehörde kann das Vorkaufsrecht auch für eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einen nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verein ausüben, wenn der andere Begünstigte zustimmt. In diesem Falle kommt der Kauf mit dem anderen Begünstigten zustande. Das Land haftet neben ihm für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. (6) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die 504 bis 510, 512, 1098 Abs. 2 und 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. 41 Enteignung (1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, 1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder 2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen. (2) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins zulässig. (3) Der Enteignete ist nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt angemessen zu entschädigen. 42 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen (1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen. (2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten nach 17 bis 23, 30 und bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen, 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, daß diese rechtmäßig bleiben, oder 3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. (3) An Stelle einer Entschädigung kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch den Begünstigten verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die durch die Maßnahme eingetretenen Nutzungsbeschränkungen nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. (4) Zur Entschädigung nach Absätzen 1 und 2 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand des Landes beitragen, wenn die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Hat eine Satzung nach 23 Abs. 3 Auswirkungen im Sinne von Satz 1, so ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. (5) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 damit zu rechnen, daß die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist. (6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, soweit nichts näher bestimmt, die Entschädigung durch Verordnung zu bestimmen. 43 Härteausgleich

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