Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen Anhalt Leipziger Straße Magdeburg
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- Inken Sauer
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1 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen Anhalt Leipziger Straße Magdeburg Magdeburg, Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Zusendung des o.g. Gesetzentwurfes und übermitteln Ihnen in der Anlage die Stellungnahme des BUND Sachsen-Anhalt. Gleichwohl möchten wir unser Befremden darüber nicht verschweigen, dass einem wie Sie wissen - ehrenamtlich arbeitenden Verein - eine Bearbeitungszeit von 14 Tagen zugestanden wird und dies auch noch mitten in den Sommerferien. Dieses Vorgehen lässt bei uns Zweifel daran aufkommen, dass die Einbeziehung des Sachverstandes der Natur- und Umweltschutzverbände bei einem so wichtigen Gesetzesvorhaben tatsächlich gewünscht und gewollt ist. Mit freundlichen Grüßen Oliver Wendenkampf Landesgeschäftsführer
2 Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. - Seite 1/12 Neu einzufügen ist ein erster Abschnitt zu Allgemeinen Vorschriften in denen definiert werden sollten: 1. Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 2. Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 3. Allgemeine Pflichten zu diesem Zwecke sollten im neuen ersten Abschnitt Allgemeine Vorschriften die Paragraphen 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 3 Allgemeine Pflicht eingefügt und wie folgt gefasst werden: neuer 1: Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, daß: 1. die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Nutzbarkeit der Naturgüter 3. die Pflanzen und Tierwelt sowie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. (3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes. neuer 2: Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach 1 Abs.2 angemessen ist:
3 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 2/12 1. Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen. 2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung der Naturgüter und für die Erholung in Natur und Landschaft insgesamt und auch im Einzelnen in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhalten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. 3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig zur Verfügung stehen. 4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und natürlichen Ertragsfähigkeit sind zu vermeiden. 5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestandsteile zu vermeiden; dauernde Schäden des Naturhaushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder naturnahe Gestaltung auszugleichen. 6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigungen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglichkeit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnahmen zu ersetzen. 7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten. 8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des örtlichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auch durch landespflegerische Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern. 9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu sichern; dies gilt insbesondere für Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und d Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, sind wieder standortgerecht zu begrünen. 10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen
4 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 3/12 sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. 11. Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu erhalten. 12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung besonders eignen, ist zu erleichtern. 13. Historische Kulturlandschaften und - landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart sind zu erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sofern dies für die Erhaltung oder Schönheit des Denkmals erforderlich ist. 14. Landschaftsteile, die für einen ausgewogenen Naturhaushalt erforderlich sind oder sich durch ihre Schönheit, Eigenart, Seltenheit oder ihren Erholungswert auszeichnen, sollen von Bebauung freigehalten werden. 15. Die Fließgewässer, einschließlich ihrer Talauen, sollen zur Förderung ihrer vielfältigen günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft geschützt und erhalten werden. 16. Bauliche Anlagen aller Art, auch Verkehrswege und Leitungen, haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen. 17. Pflanzenbau und Tierhaltung sollen so betrieben werden, daß nach dem Stand der Technik die natürlichen Ressourcen so gering wie möglich belastet werden, insbesondere im Hinblick auf die Schonung naturnaher Biotope und Begrenzung der Emmissionen. Soweit Regeln umweltschonender Landwirtschaft entwickelt sind, soll sie der Landnutzer berücksichtigen. 18. Ausgebeutete und nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuzuführen. 19. Grundwasseränderungen, die eine Minderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensräume besonders geschützter Tier-und Pflanzenarten, verursachen können, sollen vermieden werden. 20. Der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergesellschaften ist auf einem ausreichenden Teil der Landesfläche durch die Ausweisung von Schutzgebieten nachhaltig zu sichern, ihre Lebensräume sind zu Biotopverbundsystemen zu entwickeln. 21. Die internationalen Bemühungen um den Schutz wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere sind durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.
5 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 4/ Die natürlichen Wanderwege der unter besonderen Schutz stehenden Tierarten sollen grundsätzlich berücksichtigt werden. 23. Grünflächen und Grünbestände im Siedlungsbereich sind weitgehend zu erhalten und gegebenenfalls zu vermehren. 24. Das allgemeine Verständnis für den Naturschutz und der Landschaftspflege ist zu fördern. Die Träger von Erziehung und Bildung haben über Wirken und Bedeutung von Natur und Landschaft zu informieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern zu werben. 25.Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege zu fördern. Neuer 3 Allgemeine Pflicht Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Natur und Landschaft dürfen nicht verunreinigt oder verunstaltet werden, der Naturgenuß in der freien Natur darf nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt werden. In der freien Landschaft dürfen bewegliche Sachen außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen nicht zurückgelassen werden. 6 Eingriffe in Natur und Landschaft Der bisherige Text ist zu ersetzen durch den folgenden: A. Begriff (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen im besiedelten und unbesiedelten Bereich, die die Funk-tionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Als Eingriffe kommen insbesondere in Betracht: 1. die Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, auch Verkehrswegen, -flächen und Leitungen, 2. die Anlage von Sport- und Freizeitanlagen ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches), sowie Motorsportveranstaltungen aller Art im Außenbereich, 3. Die Anlage von Gärten im Außenbereich ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches), 4. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, oder sonstigen transportablen Anlagen oder Unterkünften im Außenbereich ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches) sowie die Errichtung von Festmacheinrichtungen für Wasserfahrzeuge und von anderen schwimmenden Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze,
6 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 5/12 5. Lagerung von Abfällen und das Abstellen von Fahrzeugwracks außerhalb der dafür zugelassenen Plätze, 6. der Ausbau, die Veränderung, die Neuanlage oder die Beseitigung von Gewässern einschließlich temporärer Flutrinnen im Sinne des 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, 7. die Beseitigung von öffentlichen Grünflächen im besiedelten Bereich, 8. Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Wald, Flur und Gewässern, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird, 9. Die Beseitigung oder Veränderung der Bodendecke oder deren Versiegelung auf nicht bewirtschafteten Grundflächen im Außenbereich, 10. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Wasser sowie das Errichten von Anlagen zur Grundwasserförderung einschließlich von Anlagen zur Probebohrung, 11. Maßnahmen zur Erkundung und zum Ausbau von Lagerstätten zur Förderung von Bodenschätzen, Bodenbestandteilen, Torf und Mudden, 12. Das Aufstellen von Werbeträgern in der offenen Landschaft, 13. Umbruch von Grünland zur Ackernutzung in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, 14. Erstaufforstung von ökologisch wertvollen Brach-, Rand- und Restflächen mit wildwachsenden Pflanzengesellschaften, 15. die Beseitigung von Feldrainen, Hecken, Alleen, Solitärbäumen und Flurgehölzen anderer Art, 16. der Aufbau und die Veränderung von Hochspannungsmasten. (2) Die land-, forst-, und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit sie im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ( 1 und 2) betrieben wird. B. Grundsatz Eingriffe dürfen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. C. Genehmigungspflicht (1) Eingriffe nach 8 Abs. 1 bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Genehmigung (2) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine Behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder Anzeige vorgesehen, entscheidet die jeweilige Behörde in Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe. Sind bei einem Eingriff im Schwerpunkt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen, ist die Stellungnahme der Naturschutzbehörden bei der Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen.
7 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 6/12 (3) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer Behörde nach Absatz 2 nicht gegeben und betrifft der Eingriff den Außenbereich ( 19 Abs.1 Nr.3 des Baugesetzbuches), so entscheidet die Naturschutzbehörde 7 Kompensationsmaßnahmen Einzufügen ist der Satz: Es gilt der Grundsatz: Vermeiden geht vor Ausgleich geht vor Ersatz. Darüber hinaus ist der Paragraph zu gliedern in: 7a. Ausgleichsmaßnahmen 7b. Ersatzmaßnahmen 7c. Unzulässige Eingriffe 7d. Verfahren in den Fällen des 6 C. Genehmigungsplicht Absatz 1 und 2 Und wie folgt neu zu fassen: 7a Ausgleichsmaßnahmen (1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. (2) Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt ist. (3) Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde,und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden. (4) Soweit der Verursacher seine Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist auch der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Eingriff vorgenommen wurde, zum Ausgleich verpflichtet. Ein Nießbraucher oder Erbbauberechtigter haftet neben dem Eigentümer. Nach den Sätzen 1 und 2 haftet nur, wer dem Eingriff zugestimmt oder ihn geduldet hat. Die Haftung entfällt, wenn für den Eingriff eine Sicherheit nach 7 d Abs.2 Nr.1 geleistet wurde. 7b Ersatzmaßnahmen (1) Hat ein Eingriff erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zur Folge, die nicht nach 7a ausgeglichen werden können, so hat der Verursacher die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an
8 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 7/12 anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). (2) Kann der Verursacher nicht selbst für die Ersatzmaßnahmen sorgen, so läßt die Naturschutzbehörde diese auf Kosten des Verursachers durchzuführen (3) 7a Abs. 4 gilt entsprechend 7c Unzulässige Eingriffe (1) Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht nach 7 a ausgeglichen werden können, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgehen. (2) Werden Eingriffe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, ist die Einstellung anzuordnen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Soweit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, können Ersatzmaßnahmen verlangt werden. 7 d Verfahren in Fällen des 6 C Abs. 1 und 2 (1) In den Fällen des 6 C Abs. 1 und 2 entscheidet die zuständige Behörde in dem Bescheid über die Genehmigung oder in dem entsprechenden Verwaltungsakt, 1. ob und welche Vorkehrungen gegen vermeidbare Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erforderlich sind ( 6 B), 2. ob und welche Ausgleichsmaßnahmen ( 7a) erforderlich und wann sie zu treffen sind, 3. ob der Eingriff nach 7c unzulässig ist, 4. ob und welche Ersatzmaßnahmen ( 7b) erforderlich und wann sie zu treffen sind, 5. ob die Naturschutzbehörde die Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers zu veranlassen hat ( 8, aktuelle Fassung des NatSchG); in dem Falle hat sie die Höhe der zu erstattenden Kosten festzusetzen, 6. ob und in welcher Höhe eine Ersatzzahlung ( 8, aktuelle Fassung des NatSchG) zu leisten ist. (2) Die Genehmigung des Eingriffs oder der entsprechende Verwaltungsakt kann davon abhängig gemacht werden oder vorschreiben, daß der Verursacher
9 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 8/12 Tel eine Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leistet, 2. das Einverständnis der von dem Eingriff der den Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen betroffenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten nachweist. Neu einzufügen sind darüber hinaus Vorschriften zum Verfahren bei Planfeststellungen und Besondere Vorschriften für den Bodenabbau Die in etwa so lauten könnten: Verfahren bei Planfeststellungen (1) Bedarf ein Eingriff einer Planfeststellung, so hat der Träger des Vorhabens eine gutachtliche Stellungnahme der Naturschutzbehörde einzuholen. Die nach 6 und 7 erforderlichen Vorkehrungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hat der Träger des Vorhabens im Benehmen mit der Naturschutzbehörde in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im einzelnen darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Plans für das Vorhaben. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet, ob der Träger des Vorhabens oder das Land erforderliche Ersatzmaßnahmen veranlaßt. (2) Die Naturschutzbehörde hat die gutachtliche Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Vorhabenträgers zu erteilen. Die Stellungnahme der Naturschutzbehörde kann im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung zur Stellungnahme bei der Planfeststellungsbehörde eingeht. Besondere Vorschriften für den Bodenabbau (1) Bodenschätze wie Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor, oder Steine bedürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 Quadratmeter ist, einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. (2) Hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ausgleichsmaßnahmen gilt 7 hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ersatzmaßnahmen. (3) Die Absätze (1) und (2) gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplanes 23 (Natura 2000) - Absatz 2: sollte NICHT verändert werden (Ausnahme: 1.c des Entwurfs. Diesem Punkt wird zugestimmt.) 1. Der BUND lehnt daher die Möglichkeit von landesweiten Verordnungen zur Unterschutzstellungen von NATURA 2000 Gebieten grundsätzlich ab. Der BUND fordert die Natura Gebiete jeweils einzeln mit einem Schutzstatus nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu versehen.
10 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 9/12 Begründung: Tel Landesverordnungen sind zu allgemein um gebietsspezifische Schutz und Erhaltungsziele konkret festzulegen. Daher wird in der Begründung der Novelle auch nur von Grundsätzen gesprochen. Entsprechendes gilt für die im Entwurf vorgeschlagenen Erweiterungen der Zuständigkeiten zu Buschstabe cc. Für den Naturschutz schwerwiegende Entscheidungen (NATURA 2000) müssen weiterhin der Obersten Naturschutzbehörde vorbehalten sein. Andernfalls kann auch insgesamt der Naturschutz aus der Landesverfassung (Art 35) gestrichen und die Zuständigkeit für Naturschutz für die Landesbehörden entfallen. Darüber hinaus sollte die Ausweisung von Schutzgebieten auch außerhalb von NATURA 2000 Gebieten, wenn es aus naturschutzfachlichen Gründen geboten ist. Möglich sein. In diesem Falle dürfen auch ausschließlich naturschutzfachliche Gründe und nicht administrative zu einer Ausweisung führen oder eben nicht. 29 Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen sollte wie folgt neu gefasst werden: (1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein: 1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, 2. einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt, 3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, 4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen, 5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und 6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person ermöglicht, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
11 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 10/12 In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. (2) Die Anerkennung wird durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen. Die nach 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten Landschaftsbehörde anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine. Diese erhalten für Ihre Tätigkeit eine institutionelle Förderung in Höhe von (3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten in folgenden Fällen zu geben: 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden, 2. bei der Vorbereitung und Inhalt von Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des 35 Satz 1 Nr. 2 des BNatschG, 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur, 5. vor der Erteilung von Genehmigungen nach Wasserhaushaltsgesetzes, 6. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, 7. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. 29 a Verfahren (1) Die nach 29 anerkannten Vereine sind so frühzeitig wie möglich zu beteiligen. Sie erhalten die gleichen Unterlagen, die den Landes- und kommunalen Behörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit sie nicht vom Antragsteller gekennzeichnete Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Die entsprechenden Unterlagen sind den nach 29 anerkannten Vereine zuzusenden (CD/DVD), ohne dass diese die Zusendung explizit erbitten/nachfragen müssen.
12 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 11/12 (2) Ein zu beteiligender Verein kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen, die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben. 29 b Rechtsbehelfe von Verbänden (1) Ein nach 29 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen: 1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, sowie 2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein 1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, 2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und 3. zur Mitwirkung nach 29 Abs. 3 Nr. 6 und 7 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm im Rahmen des 29 Abs. 3 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. (3) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
13 Hier: Stellungnahme des BUND Sachsen Anhalt e.v. Seite 12/12 Begründung: Die Unterstützung der Öffentlichen Behörden kann nur so effektiv und sachdienlich erfolgen, wenn die Beteiligungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten effektiv und sachdienlich ermöglicht werden. 37 Übergangsvorschriften Die Einfügung des neuen Absatz 2 a wird abgelehnt Begründung: Die Begründung ergibt sich aus der Begründung im Entwurf selbst und unserer Ablehnung des 23 der Entwurfsfassung Oliver Wendenkampf Magdeburg, Landesgeschäftsführer -
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