che 7/369 Drucksac als Anlage Sachsen- Entwurf eines Anhalt. von Sachsen-Anhalt Landes Sachsen-AS herbeizuführen.

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksac che 7/369 Gesetzentwurf Landesregierung Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Anhalt den von der Landesregierung am 13. September 2016 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zurr Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtser- gänzungsgesetzess des Landes Sachsen-Anhalt Sachsen- nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages L herbeizuführen. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtser- gänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt von Sachsen-Anhalt Federführend ist das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-AS Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Reiner Haseloff Ministerpräsident (Ausgegeben am )

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3 3 Vorblatt A. Zielsetzung Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. festgestellt, dass die Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig bemessen waren. Der Landesgesetzgeber wurde verpflichtet, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 zu treffen und den Verfassungsverstoß rückwirkend hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren (Besoldungsgruppe R 1) und in den noch offenen Verfahren der gesamten R-Besoldung zu beheben. Das Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654) ist am 30. Dezember 2015 in Kraft getreten. Das o. g. Gesetz enthält keine Regelung für die Beamtinnen und Beamten (mit Ausnahme der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) des Landes. Der Gesetzentwurf begründete dies unter Punkt C. in der Landtagsdrucksache 6/4340 damit, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung abzuwarten seien. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 17. November BvL 19/09 u. a. festgestellt, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 im Freistaat Sachsen mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar waren. Der Freistaat Sachsen wurde verpflichtet, verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 zu treffen. Diese Entscheidung ist zwar zum sächsischen Recht ergangen, aber bei Anwendung des gleichen Prüfungsschemas hätte das Bundesverfassungsgericht zumindest in den Jahren 2008 bis 2012 und 2014 mutmaßlich auch die Verfassungswidrigkeit der Grundgehaltssätze der Besoldungsordnungen A, B, C und W des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt. Dieser Einschätzung liegt für die Jahre ab 2008 eine Prüfung zugrunde, ob die gewährte Besoldung aller genannten Besoldungsordnungen in Sachsen-Anhalt den vom Bundesverfassungsgericht in den beiden genannten Entscheidungen aufgestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen hat. In deren Ergebnis werden Nachzahlungen ab dem Jahr 2008 ermittelt, die in den Fällen ab dem Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung geleistet werden, über die noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Darüber hinaus werden ab dem 1. April 2011 an alle Beamtinnen und Beamten Nachzahlungen geleistet, auch wenn von diesen kein Widerspruch erhoben wurde. Mit diesem Datum knüpft der Gesetzgeber an das Inkrafttreten des landeseigenen Besoldungsgesetzes an. Diese Vorgehensweise entspricht der bei dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 (GVBl. S. 654), in dem die Besoldung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte korrigiert worden war. Dieser Gesetzentwurf sieht jedoch anders als das Gesetz vom Dezember 2015 höhere Prozentsätze für die Nachzahlungen vor, weil zur Verringerung verfassungsrechtlicher Risiken ein mehr als nur geringfügigster Abstand zum Punkt der indizierten offensichtlichen Verfassungswidrigkeit eingehalten werden soll. Einer gesetzgeberischen Korrektur der Grundgehaltssätze vor dem Jahr 2008 bedarf es nicht. Eine Verfassungswidrigkeit der Grundgehaltssätze aus der Zeit vor dem Jahr 2008 kann zwar nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Da aber alle Betroffenen diesen Zustand klaglos hingenommen haben, besteht aus Fürsorgegründen kein Bedarf, so weit zurückliegende Zeiträume kostenintensiv zu heilen, zumal die damalige Unteralimentation auch nicht rückwirkend beseitigt werden könnte, sondern nur die aktuelle Alimentation durch eine Einmalzahlung erhöht wäre. Ferner bedarf es im Ergebnis der hier erfolgten Berechnungen keiner Neuregelung für die Jahre 2015 und 2016, weil jedenfalls derzeit für das Jahr 2015 nach hiesigem Verständnis keine Verfassungswidrigkeit der Besoldung feststellbar und diese für das Jahr 2016 nicht zu prognostizieren ist. Diese Ergebnisse für die Jahre 2015 und 2016 werden allerdings zu gegebener Zeit nochmals überprüft, sobald sich aus späteren Daten insbesondere hinsichtlich einer nach den Entscheidungen des

4 4 Bundesverfassungsgerichts ggf. notwendigen Staffelprüfung (Urteil vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. Rdnr. 102; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November BvL 19/09 u. a. Rdnr. 81) neue Gesichtspunkte ergeben könnten. B. Lösung Eine Korrektur besoldungsrechtlicher Regelungen ist aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes in der Besoldung nur durch ein Gesetz möglich. 1. Es wird vorbehaltlich einer späteren nochmaligen Überprüfung der Ergebnisse für das Jahr 2015 eine prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W für die Jahre 2008 bis 2012 und für das Jahr 2014 an die Beamtinnen und Beamten des Landes, deren Widerspruchsverfahren noch offen sind, ab dem Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung im folgenden Umfang für folgende Jahre gewährt: Jahr Vomhundertsatz der Grundgehälter und Amtszulagen ,8 % 2009 (Bes. Gr. A 3 bis A 8) 2,2 % 2009 (übrige Bes. Gr.) 0,2 % ,4 % ,4 % ,4 % ,2 % Beamtinnen und Beamten, die keinen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die Besoldung nicht amtsangemessen ist, wird eine prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes am 1. April 2011 im entsprechenden Umfang rückwirkend gewährt. 3. Über die lineare Erhöhung durch das Landesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 vom 7. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 474) um 2,3 % ab dem 1. Juni 2016 hinaus wird die Besoldung im Jahr 2016 jedenfalls derzeit nicht erhöht. 4. Die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe und zum Besoldungseinbehalt in der Heilfürsorge werden ab dem 1. Januar 2017 aufgehoben. 5. Die Kürzungen der festgesetzten Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für beihilfefähige Aufwendungen im Jahr 2014 werden erstattet. 6. Die erhöhten Nachzahlungen gelten auch rückwirkend für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, so dass diese eine weitere Nachzahlung der Differenz zwischen den Prozentsätzen des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 und dieses Gesetzes erhalten werden. Ebenso gilt für sie die Erstattung von Kürzungen der festgesetzten Beihilfen um die Kostendämpfungspauschale im Jahr 2014 und deren Abschaffung ab dem 1. Januar C. Alternativen Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes nicht geboten ist (Urteil vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. Rdnr. 195;

5 5 Beschluss vom 17. November BvL 19/09 u. a. Rdnr. 170). Aus diesem Grund wird zunächst der für die Jahre 2008 bis 2012 und 2014 nach dem Prüfschema auch in Sachsen-Anhalt konkret feststellbare Verfassungsverstoß für die noch offenen Verfahren von Beamtinnen und Beamten behoben. Es wird darüber hinaus der für die Jahre 2011, 2012 und 2014 feststellbare Verfassungsverstoß für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten des ersten Landesbesoldungsgesetzes auch für alle anderen Beamtinnen und Beamten behoben. Daneben sind folgende weitere denkbare Alternativen geprüft worden: 1. Nach dem Beschlusstenor ist nur der Freistaat Sachsen verpflichtet, eine gesetzliche Neuregelung für die Beamtinnen und Beamten zu erlassen, so dass unmittelbar keine Handlungsverpflichtung für Sachsen-Anhalt ausgesprochen wurde. Bei Durchsicht des Beschlusses ist jedoch erkennbar, dass inhaltlich an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. angeknüpft wird. Sollte ein Handlungsbedarf verneint und kein Gesetz verabschiedet werden, wäre mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum sachsenanhaltischen Besoldungsrecht mit der Konsequenz zu rechnen, dass auch das Land eine gesetzliche Neuregelung für die Beamtinnen und Beamten zu erlassen hat. 2. Eine allgemeine rückwirkende Behebung für sämtliche Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter ab dem Jahr 2008 scheidet aus. Das Bundesverfassungsgericht hat an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine allgemein rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten ist (Urteil vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. Rdnr 195; Beschluss vom 17. November BvL 19/09 u. a. Rdnr. 170). Eine derartige Handlungspflicht besteht daher nicht. Es wäre zudem mit weiteren Mehrkosten in Höhe von einmalig 50 bis 55 Mio. Euro zu rechnen. 3. Alternativ könnten nur Nachzahlungen für die Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2008 bis 2012 und 2014 erfolgen, die Widersprüche mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gesetzliche Besoldung nicht mehr amtsangemessen ist, und darauf verzichtet werden, rückwirkend zum 1. April 2011 an alle Beamtinnen und Beamten auch ohne Vorliegen eines Widerspruchs Nachzahlungen zu leisten. Bei einer solchen Regelung betrügen die Mehrkosten hinsichtlich der Besoldungsausgaben statt 22 bis 234 Mio. Euro nur 6 bis 7 Mio. Euro. Mit dem Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654) sind jedoch auch für diejenigen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Nachzahlungen rückwirkend zum 1. April 2011 geregelt worden, die keinen Widerspruch erhoben haben. Ein sachlicher Grund, dass eine vergleichbare Regelung für die Beamtinnen und Beamten und damit eine Gleichbehandlung mit den Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten unterbleiben sollte, ist nicht ersichtlich. 4. Es könnte auch die in Sachsen (LT-Drs. 6/5079 des Sächsischen Landtages vom 6. Mai 2016) vorgesehene Lösung auf Sachsen-Anhalt übertragen werden. Im Freistaat Sachsen sind Nachzahlungen in Höhe von 2,53 % für das Jahr 2011, 0,98 % für das Jahr 2012, 2,16 % für das Jahr 2013, 1,55 % für das Jahr 2014, 1,28 % für das Jahr 2015, 2,05 % für die Monate Januar bis Juni 2016 sowie eine lineare Erhöhung von 2,61 % ab dem 1.Juli 2016 vorgesehen. Dabei bestünden folgende, auch kumulierbare Übernahmemöglichkeiten: a) Es werden die höheren sächsischen Nachzahlungssätze für die Jahre 2011 bis 2015 übernommen. Diese fallen jedoch zumindest auch deshalb höher aus, weil sich insbesondere die Nominallohnindizes und die Verbraucherpreisindizes zum Teil nicht unerheblich von den für Sachsen-Anhalt ermittelten Werten unterscheiden (stärkerer Anstieg) und so in Sachsen zu größeren Abweichungen des jeweiligen Besoldungsindexes führen. Eine schlichte Übernahme der sächsischen Nachzahlungssätze ließe sich daher für Sachsen- Anhalt nicht begründen, jedenfalls nicht anhand der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Berechnungen. Im Übrigen würden sie Mehrkosten von über 100 Mio. Euro verursachen. b) Es wird die Berechnungsmethode übernommen, die in dem sächsischen Gesetzentwurf zur Ermittlung der Nachzahlungssätze angewandt wurde. Eine Erhöhung der unter B. vorgese-

6 6 henen Nachzahlungssätze wäre damit jedoch nicht verbunden. Nach einer Analyse der in der sächsischen Gesetzesbegründung angegebenen maßgeblichen Daten kann davon ausgegangen werden, dass der Ermittlung der Nachzahlungen eine Abweichung des Besoldungsindexes von einem der Parameter Tarifentwicklung, Nominallohnentwicklung und Entwicklung der Verbraucherpreise in Höhe von maximal 4,99 % zugrunde gelegt wurde. c) Es wird wie in Sachsen vorgeschlagen ein Sicherheitspuffer für die Zukunft vorgesehen und dazu die Besoldung im Jahr 2016 nochmals linear erhöht, z. B. wie in Sachsen um 2,61%. Hierdurch würden laufende Mehrkosten von jährlich 30 bis 35 Mio. Euro entstehen. 5. Es wäre möglich, zur Ermittlung der notwendigen Nachzahlungen in der Besoldung beim Vergleich des Besoldungsindexes mit den Vergleichsindizes Tarifentwicklung, Nominallohnentwicklung und Entwicklung der Verbraucherpreise anstelle der hier im Gesetzentwurf zugrunde gelegten Maximalabweichung von 4,9 % einen niedrigeren Wert von 4,8 %, 4,5 % oder 4,0 % zugrunde zu legen. Die Mehrkosten erhöhten sich gegenüber der vorgeschlagenen Lösung mit Kosten in der Besoldung in Höhe von 22 bis 23 Mio. Euro zusätzlich um ca. 4 Mio. Euro (bei einer Maximalabweichung von 4,8 %), um ca. 13 Mio. Euro (bei einer Maximalabweichung von 4,5 %) und um ca. 35 Mio. Euro (bei einer Maximalabweichung von 4,0 %). 6. Eine weitere Alternative bestünde darin, die Entwicklung der Besoldung wie im Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt ab 2008, ab April 2011 oder für die Zukunft an die Entwicklung des Nominallohnindexes für Sachsen-Anhalt zu koppeln. Dies hätte zur Folge, dass sich die Besoldung nicht an dem niedrigsten Vergleichsindex orientiert und damit verfassungsrechtliche Risiken vermieden werden. Allerdings würde diese Lösung insbesondere für die letzten Jahre dazu führen, dass sich die Besoldung in Sachsen-Anhalt höher als die Besoldung in den alten Ländern und auch höher als die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst entwickelt hätte, da der Nominallohnindex in diesem Zeitraum in Sachsen-Anhalt besonders deutlich angestiegen ist. Grund dafür ist, dass der Aufholprozess gegenüber dem Bundesdurchschnitt bei den Nominallöhnen noch im Gange ist, während er für den Bereich der Besoldung mit dem Auslaufen der Regelungen zur Ost-Absenkung zum 31. Dezember 2009 in Sachsen-Anhalt bereits abgeschlossen wurde. Im Rahmen dieser Alternative würden daher erhebliche Mehrkosten anfallen. 7. Anstelle der verwaltungsaufwändigen Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale wäre es mit geringerem Verwaltungsaufwand möglich, pauschal die Besoldung für das Jahr 2014 für alle zu erhöhen. Diese Lösung wird nicht bevorzugt, weil sie auch zum Ausgleich der Kostendämpfungspauschale in den Fällen führt, in denen die Besoldung aufgrund der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014 tatsächlich nicht oder nicht in dem Umfang der sich ergebenden Besoldungserhöhung gekürzt wurde. Für das Jahr 2014 könnte die Besoldung auch gestaffelt für mehrere Besoldungsgruppen (z. B. für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 um 0,33 %, für die Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 um 0,54 % usw.) erhöht werden. Die Personalausgaben würden sich hier zwar in einem geringeren Umfang erhöhen. Allerdings wären weiterhin noch zusätzliche Mehrkosten in Höhe von einer Mio. Euro zu erwarten. Außerdem fehlt es auch dieser Lösung an der Genauigkeit, welche die Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale gewährleistet, weil stets der höchstmögliche Erhöhungswert zugrunde gelegt werden müsste. Die Lösung wäre außerdem nicht ohne Weiteres im elektronischen Bezügeberechnungssystem umsetzbar, weil individuelle Änderungen wie z. B. ein Wechsel der Besoldungsgruppe durch eine Beförderung im Jahr 2014 berücksichtigt werden müssten. Eine spürbare Verringerung des Verwaltungsaufwandes als ausgleichender Aspekt zu den zusätzlichen Mehrkosten ergäbe sich daraus ebenfalls nicht. Die Rückzahlung könnte schließlich auch für jede Besoldungsgruppe in jeder Stufe berechnet oder anhand einer Pauschale so bemessen werden, dass sie auch die höchste Kostendämpfungspauschale ausgleicht. Es würde bei letzterer Variante in einigen Fällen mehr nachgezahlt als einbehalten wurde. Die Mehrkosten dieser pauschalen Lösungen wären einmalig mit bis zu drei bis vier Mio. Euro zu veranschlagen. 8. Schließlich könnte die Kostendämpfungspauschale nicht nur für 2014, sondern auch für die Jahre 2015 und 2016 zurückgezahlt werden. Eine derartige Rückabwicklung der Kostendämp-

7 7 fungspauschale sowie eine entsprechende rückwirkende Aufhebung des Besoldungseinbehalts für heilfürsorgeberechtigte Personen hätte jedoch Mehrkosten in Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro zur Folge. Aus den in den Nummern 1 bis 8 aufgeführten Gründen wird im Rahmen der Zielsetzung keine Alternative gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf als vorzugswürdig angesehen. D. Kosten Die Mehrkosten der vorliegenden Regelung betragen hinsichtlich der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation einmalig ca. 25 Mio. Euro. Davon entfallen auf die Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale für das Jahr ,5 Mio. Euro. Die Streichung des Besoldungseinbehalts bei der Heilfürsorge und der Kostendämpfungspauschale verursacht ab dem Jahr 2017 jährliche Mehrkosten in Höhe von ca. 3 Mio. Euro. Es gibt in den Besoldungsordnungen A, B, C und W in den Jahren 2008 bis 2014 folgende offene Verfahren, die in der o. g. Kostenermittlung enthalten sind. Jahr Erstmalige Einlegung eines Rechtsbehelfs Widersprüche Widersprüche Widersprüche Widersprüche Widersprüche Widersprüche Widersprüche Im Jahr 2015, insbesondere nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015, ist eine weitere hohe Anzahl von Widersprüchen eingegangen, die sich gegen die gewährte Alimentation richteten. Da viele Beamtinnen und Beamte ihre Widersprüche wiederholt oder abgeändert haben, ist derzeit noch nicht festgestellt worden, um wie viele neue offene Widerspruchsverfahren es sich dabei handelt. Es kann jedoch von einer hohen vierstelligen oder sogar einer niedrigen fünfstelligen Anzahl ausgegangen werden. Von den Beamtinnen und Beamten sind rund 50 % männlich und 50 % weiblich. Es ist davon auszugehen, dass im gleichen Maße auch Beamtinnen und Beamte einen Widerspruch erhoben haben. E. Anhörung Es sind Stellungnahmen des Deutschen Gewerkschaftsbundes Sachsen-Anhalt (DGB), des dbb beamtenbund und tarifunion sachsen-anhalt (dbb), des Bundes der Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt (Richterbund), des Verbandes der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter des Landes Sachsen-Anhalt (VRV) und eine gemeinsame Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalt (Städte- und Gemeindebund/Landkreistag) eingegangen. Im Allgemeinen: Die Verbände begrüßen die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale ab dem 1. Januar Der Richterbund bedauert jedoch, dass keine Erstattung der Kürzungen für die Jahre 2015 und 2016 vorgesehen ist.

8 8 Die Kommunalen Spitzenverbände werten die Nachzahlungen der Dienstbezüge als richtigen Schritt, die Rahmenbedingungen des öffentlichen Dienstes insbesondere zur Gewinnung geeigneter Bewerber für ein Beamtenverhältnis zu verbessern, Gleichzeitig erwarten sie, dass weitere Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt folgen. Der DGB ist der Ansicht, dass die im Koalitionsvertrag vereinbarte Förderung zur guten Arbeit insbesondere auch für die Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt gelten muss und dass das Land mit gutem Beispiel vorangehen müsse, da es in Konkurrenz zu anderen Ländern um Fachkräfte stünde. Der DGB fordert daher, die sächsische Regelung zu übernehmen, welche Nachzahlungen in Höhe von 2,53 % für das Jahr 2011, 0,98 % für das Jahr 2012, 2,16 % für das Jahr 2013, 1,55 % für das Jahr 2014, 1,28 % für das Jahr 2015, 2,05 % für die Monate Januar bis Juni 2016 sowie eine lineare Erhöhung von 2,61 % ab dem 1. Juli 2016 vorsieht. Der DGB fordert ferner höhere Bewertungen der Besoldungsstruktur im Schul- und Hochschulbereich und weist auf Änderungsbedarfe im Beamtenversorgungsrecht hin. Der dbb begrüßt, dass die Nachzahlung ab dem 1. April 2011 auch jene Beamtinnen und Beamten erhalten, die keinen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben. Um Rechtsfrieden zu schaffen sei jedoch eine großzügigere Regelung wünschenswert. Der VRV ist der Auffassung, dass der Gesetzentwurf den Erwartungen nicht gerecht werde und hinter dem verfassungsrechtlich Gebotenen zurückbleibe. Die Gesamtabwägung heile nicht die unterbliebene Gesamtabwägung im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654). Der Gesetzgeber müsse das Gesetz zur Richterbesoldung unter weiterer nicht nur kleinkarierter Anhebung der Besoldung und zutreffender Gesamtabwägung nochmals erlassen. Im Einzelnen: Zu 1 Nr. 3 (Streichung der Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe) Der Richterbund weist darauf hin, dass die Argumentation, dass die Kostendämpfungspauschale für die Jahre 2015 und 2016 beibehalten werden solle, nicht überzeuge, weil damit eine besoldungsrechtliche Regelung geschaffen werde, die sich bewusst am Rande des verfassungsrechtlich noch Hinnehmbaren bewege. Nach Auffassung des VRV ist die Aufrechterhaltung der Kostendämpfungspauschale für die Jahre 2015 und 2016 unverständlich, zumal die linearen Erhöhungen für die Jahre 2015 und 2016 gegenüber dem Tarifergebnis zeitlich um drei Monate versetzt erfolgten und diese durch die Kostendämpfungspauschale teilweise aufgezehrt würden. Der Besoldungseinbehalt im Bereich der Heilfürsorge zeige überdeutlich, dass es in Wirklichkeit nicht um eine Kostendämpfung im Bereich von Gesundheitsaufwendungen, sondern um eine direkte Gehaltskürzung ginge. Stellungnahme der Landesregierung: Die Einschätzungen der beiden Verbände werden nicht geteilt. Im Rahmen der Gesamtabwägung wurde unter Ziff. II. 2. Buchst. b) dargestellt, dass selbst der höchste prozentuale Anteil an der Kostendämpfungspauschale von 0,81 % im Jahr 2015 und der höchste prozentuale Anteil des Besoldungseinbehalts in Höhe von 0,54 % im Jahr 2015 nicht dazu führen, dass mehr als zwei Parameter verletzt werden. Für das Jahr 2016 ist ebenfalls keine Verletzung von mehr als zwei Parametern zu prognostizieren. Zu 1 Nr. 5 Buchst. a (Versorgungsrechtliche Regelung bei fehlerhaften Ernennungen) Der DGB weist darauf hin, dass es in der Vergangenheit in einigen Fällen fehlerhafte Ernennungen gegeben habe. Diese konnten durch Aushändigung einer Urkunde zwar in vielen Fällen geheilt

9 9 werden, jedoch erfolgten in Einzelfällen diese Heilungen so spät, dass diese weniger als zwei Jahre vor dem Ruhestand erfolgten und daher die Versorgungsbezüge nicht aus dem Beförderungsamt bemessen werden können. Der DGB fordert eine versorgungsrechtliche Heilungsvorschrift. Stellungnahme der Landesregierung: Der Forderung wird entsprochen. Dem DGB ist zuzustimmen, dass Handlungsbedarf besteht, zumal die Beamtinnen und Beamten an der fehlerhaften Ernennung keine Schuld trifft, so dass es unbillig wäre, dass sie niedrigere Versorgungsbezüge hinnehmen müssten. Eine entsprechende Vorschrift wurde aufgenommen, nachdem eine entsprechende Regelung in der vergangenen Legislaturperiode bereits in einem Gesetzentwurf (LT-Drs. 6/3574, Art. 2, 11 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3, 84 Abs. 7) enthalten war und der Diskontinuität unterfiel. Zu 1 Nr. 5 Buchst. b (Angleichung der Hinzuverdienstgrenzen im Beamtenversorgungsrecht) Der DGB weist darauf hin, dass es im Beamtenversorgungsrecht unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen gebe, die einheitlich auf 450 Euro anzuheben seien. Stellungnahme der Landesregierung: Der Forderung wird ebenfalls entsprochen. Die Hinzuverdienstgrenze in den Fällen eines Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ( 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG i. V. m. 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA) ist bisher als einzige nicht von 400 Euro auf 450 Euro monatlich angehoben worden. Dieses wird hiermit nachgeholt. Zur Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen im Beamtenversorgungsrecht auf mindestens Euro oder bis zum Erreichen der Höchstgrenze der Versorgung Der DGB fordert die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen auf mindestens Euro oder bis zum Erreichen der Höchstgrenze der Versorgung. Damit könne u. a. die Landespolizei dringenden Personalbedarf schneller und unkomplizierter decken. Stellungnahme der Landesregierung: Der Forderung wird nicht entsprochen. Es erscheint weiterhin ausreichend, im Ruhestand anrechnungsfrei 450 Euro monatlich hinzuverdienen zu können, ohne dass die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zum Ausgleich einer vorübergehenden Versorgungslücke ( 9 Bes- VersEG LSA) entfällt. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der DGB fordert, die in Sachsen beabsichtigte Regelung zu übernehmen. Diese wird derzeit dort im Landtag beraten und sieht Nachzahlungen in Höhe von 2,53 % für das Jahr 2011, 0,98 % für das Jahr 2012, 2,16 % für das Jahr 2013, 1,55 % für das Jahr 2014, 1,28 % für das Jahr 2015, 2,05 % für die Monate Januar bis Juni 2016 sowie eine lineare Erhöhung von 2,61 % ab dem 1. Juli 2016 vor. Stellungnahme der Landesregierung: Die Forderung bleibt unberücksichtigt. Sie ist verfassungsrechtlich nicht geboten, da ihr Daten aus einem anderen Land zugrunde liegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich der Gesetzgeber jedoch nach seinen hiesigen Daten richten. Ferner verursachte die

10 10 Übertragung der sächsischen Lösung einmalige Mehrkosten von über 100 Mio. Euro und laufende Mehrkosten von 30 bis 35 Mio. Euro jährlich. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Die Kommunalen Spitzenverbände regen an, für Altersteilzeitverhältnisse klarzustellen, inwieweit die rückwirkende Besoldungsanpassung sich auf den Aufstockungsbetrag auswirke. Stellungnahme der Landesregierung: Dieser Anregung wird gefolgt. Es wurde eine Regelung ergänzt, die explizit regelt, in welcher Form die Altersteilzeitzuschläge um die jeweiligen Vomhundertsätze erhöht werden. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der VRV kritisiert, dass die in diesem Gesetzentwurf erfolgte ergänzende Prüfung der Besoldung für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nicht geeignet sei, die in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2015 unzureichende Gesamtabwägung nachzuholen. Die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen und Dokumentationen müssten vorliegen, bevor ein Gesetz vom Landtag beschlossen werde. Die nunmehr nachgeschobene Begründung vermöge die unterbliebene Gesamtabwägung nicht mit heilender Wirkung zu kompensieren. Stellungnahme der Landesregierung: Diese Einschätzungen werden nicht geteilt. Die ergänzende Begründung verdeutlicht, dass auch nach Durchführung einer Gesamtabwägung in den Jahren 2008 bis 2014 keine höheren Nachzahlungen verfassungsrechtlich geboten waren. Ferner bestätigt die ergänzende Begründung die Prognose, dass im Jahr 2015 eine Korrektur derzeit nicht geboten ist. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der VRV vertritt die Auffassung, dass in der Gesetzesbegründung beim Vergleich der Einkommensverhältnisse nicht allein auf die Verhältnisse in Sachsen-Anhalt abgestellt werden könne, sondern vielmehr die Besoldungs- und Einkommensverhältnisse im Bundesdurchschnitt heranzuziehen seien. Stellungnahme der Landesregierung: Dieser Auffassung wird widersprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen regionalisierte Parameter zugrunde gelegt. Es wäre systemwidrig, diese teilweise durch bundesweit geltende Daten zu ersetzen. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der VRV weist darauf hin, dass sowohl das Gesetz zur Änderung besoldungs- und richterrechtlicher Vorschriften als auch der vorliegende Gesetzentwurf sich bei der notwendigen Erhöhung der Besoldung an dem Parameter der Inflationsrate als Grenzkriterium orientiere. Dadurch werde die Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Nominallöhne abgekoppelt. Daran änderten auch die Übertragungen der Tarifabschlüsse aus dem öffentlichen Dienst nichts, weil damit die bereits in der Vergangenheit entstandene Abkopplung nicht aufgeholt, sondern fortgeschrieben

11 11 werde. Zudem sei festzustellen, dass sich auch die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst seit Jahren jeweils unterhalb der Tarifabschlüsse in der freien Wirtschaft bewegten und sich dort also auch ein weiterer Abstand aufgebaut habe. Außerdem hätten die Landtagsabgeordneten für die Bemessung der Diätenerhöhungen nicht den für die Beamten und Richter dieses Landes als ausreichend angesehenen Parameter der Inflationsrate gewählt obwohl sie sich im Ausgangspunkt ausdrücklich mit Richtern der Besoldungsgruppe R 1 im Endgrundgehalts verglichen haben, sondern die Diäten ausschließlich an die deutlich höhere Steigerung des Nominallohnindexes angekoppelt ( 6 Abs. 4 AbgG LSA). Dieses müsse Eingang finden in die Gesamtabwägung bei der Beamtenalimentation. Der unterschiedliche Ansatz sei nicht zu rechtfertigen. Stellungnahme der Landesregierung: Die Kritik an der Orientierung an der Inflationsrate als Grenzkriterium kann im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nachvollzogen werden. Darin finden sich keine Andeutungen, dass von den drei Parametern (Nominallohnindex, Tarifindex und Verbraucherpreisindex) ein Parameter (z. B. der Nominallohnindex) vorrangig zu betrachten oder stärker zu gewichten sei als die anderen beiden Parameter (Verbraucherpreisindex sowie Tarifindex). Auch die Einschätzung zum divergierenden Ansatz bei der Bemessung der Diätenerhöhungen wird nicht geteilt. Für die Höhe der Abgeordnetenentschädigung ist Art. 33 Abs. 5 GG kein Maßstab, so dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für das Abgeordnetenrecht nicht gelten. Wenn einfachgesetzlich die Besoldung einer Richterin oder eines Richters aus der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 für die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung herangezogen wird, hat diese Wertentscheidung auf einfachgesetzlicher Ebene keine Selbstbindung des Landesgesetzgebers für die Besoldung der Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten zur Folge. Abgeordnetendiäten sind kein Maßstab für eine verfassungsgemäße Richter- und Beamtenalimentation. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der VRV weist darauf hin, dass die Vergleichsgruppe für die Richterbesoldung nicht die allgemeine Leistungsgruppe 1 sei und sein könne. Abzustellen wäre innerhalb dieser Gruppe auf das obere Drittel, so wie auch die Richterschaft sich aus dem oberen Drittel der insgesamt ausgebildeten Juristen rekrutiere. Maßgeblich sei demnach ein Vergleich mit der berufsnahen Gruppe der Rechtsanwälte und Notare. Stellungnahme der Landesregierung: Diese Auffassung wird nicht geteilt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil zur Richterbesoldung (Urteil vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. ) in den Rdnrn. 159 bis 163 (Sachsen- Anhalt) und in der Rdnr. 192 die Richterbesoldung mit den Verdiensten der Leistungsgruppe 1 verglichen und nicht nur auf das obere Drittel dieser Leistungsgruppe abgestellt. In der Rdnr. 192 wurde ferner ein Vergleich der R 3-Besoldung des Landes Rheinland-Pfalz mit Universitätsabsolventen mit langjähriger Unternehmenszugehörigkeit vorgenommen, ohne dass diese Universitätsabsolventen zwangsläufig eine juristische Ausbildung haben müssten. Dies verdeutlicht, dass auch im Rahmen der Gesamtabwägung der Richterbesoldung die Daten in der Leistungsgruppe 1 für einen generellen Vergleich herangezogen werden können. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Nach Auffassung des VRV belegt der Vergleich der Höhe des Durchschnittsverdienstes der Leistungsgruppe 1 mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 die bestehende Unteralimenta-

12 12 tion, weil dieser Durchschnittsverdienst von einer Richterin oder einem Richter in der Regel erst nach einer Dienstzeit von 23 Jahren erreicht werde. Stellungnahme der Landesregierung: Diese Auffassung wird nicht geteilt. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass die Höhe des Durchschnittsverdienstes regelmäßig erst in der Endstufe der Besoldungsgruppe R 1 erreicht wurde und aktuell auch erst erreicht wird, aber in einer Gesamtschau mit weiteren monetären Faktoren (insbesondere das Versorgungsniveau ohne Eigenbeiträge der Richterinnen und Richter) und weiteren nicht-monetären Faktoren bietet das Land hinreichend attraktive Bedingungen, um freie Stellen in der Justiz in der gebotenen Qualität zu besetzen. Wegen der weiteren Details wird auf die Ausführungen unter Ziff. III. 2. verwiesen. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Nach Auffassung des VRV muss bei der Alimentation auf die Nettobesoldung abgestellt werden. Die Erhöhung der Bruttobesoldung führe aber nicht gleichermaßen zu einer Erhöhung der Nettobesoldung und für einmalige Nachzahlungen für vergangene Zeiträume wegen des damit erheblichen Steuerschadens schon gar nicht. Stellungnahme der Landesregierung: Diese Darstellung ist unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen die Gesetzgeber nicht zu einer Nettobetrachtung verpflichtet. Die vom VRV benannten Effekte sind nicht besoldungsspezifisch, sondern sind auch im Tarifbereich und bei den Verdiensten in der Privatwirtschaft zu beobachten. Eine Erhöhung der Tarifentgelte um 2 % brutto oder eines Verdienstes in der Privatwirtschaft um den gleichen Prozentsatz hat wegen der Steuerprogression auch keine Erhöhung des jeweiligen Nettoeinkommens um 2 % zur Folge. Für einmalige Nachzahlungen für vergangene Zeiträume ist in 34 Einkommensteuergesetz eine Regelung mit einer progressionsdämpfenden Wirkung enthalten, die auch hier zur Anwendung kommt. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der Quervergleich der Besoldung in Sachsen-Anhalt muss nach Meinung des VRV ohne die Länder Sachsen, Berlin und Bremen durchgeführt werden, weil Sachsen seine zu niedrige Besoldung bereits erhöhen musste und nach Kenntnis des VRV für die Länder Berlin und Bremen weitere Verfahren zur Überprüfung einer verfassungsgemäßen Alimentation anhängig seien. Nähme man diese drei Länder aus dem Vergleich heraus, ergäbe sich ein sehr viel höherer Länderdurchschnitt. Stellungnahme der Landesregierung: Es ist zutreffend, dass ein Vorlagebeschluss des VG Bremen vom 17. März K 83/14 an das Bundesverfassungsgericht ergangen ist, welcher die R 1-Besoldung des Landes Bremen der Jahre 2013 und 2014 betrifft. Aber ob die bremischen Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 aus diesen beiden Jahren mit Art. 33 Abs. 5 GG (un-)vereinbar sind, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Ferner ist ein Vorlagebeschluss des OVG Berlin- Brandenburg vom 2. Juni B 1.09 betreffend die Besoldung des Landes Brandenburg (nicht Berlin) für die Jahre 2004 bis 2013 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Wenn in der Gesetzesbegründung auf die Grundgehaltssätze des Landes Bremen für die Jahre 2013 und 2014 und für Brandenburg für die Jahre bis 2013 verzichtet und dies mit den anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht begründet würde, könnte dies aus Sicht eines Dritten so verstanden werden, dass die Landesregierung über die Verfassungsgemäßheit von Besoldungsregelungen anderer Länder befunden und damit seine Kompetenzen überschritten hat. Fer-

13 13 ner kann aus einem Vorlagebeschluss allein nicht auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung geschlossen werden, da Vorlagebeschlüsse nicht zwingend die Feststellung einer Unvereinbarkeit einer Regelung mit dem Grundgesetz zur Folge haben. Selbst wenn dies später der Fall wäre, bedeutete das nicht, dass nur eine Besoldung auf der Höhe des Länderdurchschnitts verfassungsgemäß wäre. Ein richtigerer Länderdurchschnitt kann also auch durch Weglassen von Sachsen, Berlin und Bremen nicht gewonnen werden. Aus diesen Gründen ist der Quervergleich weiterhin mit allen Ländern durchzuführen. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der dbb fordert, die Anwärterinnen und Anwärter in den Geltungsbereich der Nachzahlungen einzubeziehen. Stellungnahme der Landesregierung: Die Forderung bleibt unberücksichtigt. Anwärterinnen und Anwärter werden nicht alimentiert, weil sie noch kein Amt bekleiden und die Besoldung von der Höhe her nicht existenzsichernd ist und auch nicht existenzsichernd bemessen wird. Aus diesem Grund ist verfassungsrechtlich keine Korrektur geboten. Ferner sind Anwärterinnen und Anwärter nur befristet in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Zu 1 Nr. 7 (Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W) Der dbb fordert, zur Vermeidung steuerlicher Nachteile eine Aufteilung/Streckung der Nachzahlung vorzunehmen. Stellungnahme der Landesregierung: Der Forderung wird nicht entsprochen. 34 Einkommensteuergesetz enthält eine Regelung mit einer progressionsdämpfenden Wirkung, die auch hier zur Anwendung kommt. Dadurch wird der gleiche Effekt wie bei einer Aufteilung oder Streckung der Nachzahlung erzielt. Es ist daher nicht erforderlich, durch eine eigenständige Regelung in diesem Gesetzentwurf die Nachzahlung auf mehr als ein Steuerjahr zu erstrecken, zumal eine Streckung mutmaßlich auch nicht im Sinne der Beamtinnen und Beamten wäre. Zur Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung Der dbb kritisiert, dass keine Regelungen zur Wiedereinführung einer Jahressonderzahlung im Gesetzentwurf enthalten sind. Stellungnahme der Landesregierung: Die Landesregierung hält an ihrem Ziel fest, ab dem Jahr 2017 wieder eine Jahressonderzahlung für alle Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter einzuführen und beabsichtigt, im Jahr 2017 dazu einen Gesetzentwurf vorzulegen. Zur Aufwertung von Ämtern im Schul- und Hochschulbereich Der DGB hält insbesondere im Schul- und Hochschulbereich Aufwertungen für erforderlich, wozu neben einer Erhöhung der Grundgehaltssätze auch die Eingruppierung in die Besoldungsgruppen gehöre.

14 14 Stellungnahme der Landesregierung: Diese Auffassung wird nicht geteilt. Durch das Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli 2013 (GVBl. LSA S. 400) wurden die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 bereits strukturell erhöht, um aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Professorenbesoldung (Besoldungsgruppe W 2 in Hessen) vom 14. Februar BvL 4/10 Konsequenzen zu ziehen. Die Besoldungsordnung C (Professorinnen und Professoren alten Rechts) ist nur noch übergangsweise anzuwenden und wird daher strukturell nicht geändert. Die Besoldungsordnung A weist für den Schul- und Hochschulbereich momentan zutreffende Bewertungen aus. Die im Koalitionsvertrag vereinbarten Änderungen bleiben einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Zur Einstufung der Grundschullehrkräfte Der DGB fordert die Einstufung der Grundschullehrkräfte in die Besoldungsgruppe A 13 und beruft sich auf ein Gutachten zur Grundschullehrkräftebesoldung in Nordrhein-Westfalen von Prof. Brinktrine. Stellungnahme der Landesregierung: Eine Änderung der Einstufung der Lehrkräfte wird durch diesen Gesetzentwurf nicht vorgenommen. Das Gutachten argumentiert in großen Teilen mit nordrhein-westfälischem Landesrecht, so dass nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf das hiesige Landesrecht gezogen werden können. Die Schlussfolgerungen werden auch nicht als zwingend angesehen. Bundesweit sind bisher keine Änderungen der Einstufung der Grundschullehrkräfte gezogen worden. Zu den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst Der DGB fordert die für Lehrkräfte in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Zuschuss des Dienstherrn für die Kranken- und Pflegeversicherung, wenn diese Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und daher vom Dienstherrn keine Beihilfen zu den Krankheitskosten erhalten. Stellungnahme der Landesregierung: Eine gesetzliche Änderung ist derart nicht angezeigt. Ein Vorbereitungsdienst in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bereitet regelmäßig auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe vor. Zu den Stellenzulagen für Funktionsstellen Der DGB fordert eine Regelung für bestellte und auch kommissarisch bestellte Funktionsstelleninhaber, Fachseminarleiter und Schulleitungen, bei denen sich die Schülerzahl ändert. Möglich wäre es, die Regelungen zur Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen ( 45 BBesG) oder die Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes ( 46 BBesG) wieder aufzunehmen mit der Maßgabe, dass die Zulage ab dem ersten Monat ab Übertragung gezahlt und auf den haushaltsrechtlichen Vorbehalt verzichtet wird. Diese Funktionsstellenzulagen müssten dann für alle Beamtinnen und Beamten in allen Bereichen gelten.

15 15 Stellungnahme der Landesregierung: Die vom DGB geforderten Zulagen ( 45, 46 BBesG a. F.) waren ab dem 1. August 2007 aus dem Landesbesoldungsrecht gestrichen worden (Art. 1 Ziff. 1 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007, GVBl. LSA S. 236). Wenn höherwertige Dienstaufgaben (Funktionsstellen, Fachseminarleitungen und Schulleitungen) dauerhaft übertragen werden sollen, sind Beförderungen gegenüber Gewährungen von Zulagen vorzugswürdig. An dieser bewährten Praxis soll festgehalten werden.

16 16

17 17 Entwurf Gesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. 1 Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Das Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 654), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 3b erhält folgende Fassung: 3b (aufgehoben) b) Nach der Angabe zu 23b werden folgende Angaben eingefügt: 23c Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W 23d Erstattung der Kürzungen aufgrund der Kostendämpfungspauschale für das Jahr In 1 Absatz 3 wird das Wort bis durch das Wort und ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 werden die Wörter mit der Maßgabe und, dass die festgesetzte Beihilfe für jedes Kalenderjahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, um eine Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 9 und 10 zu kürzen ist gestrichen. b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: 3 Absätze 8 bis 10 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung findet für beihilfefähige Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, weiterhin Anwendung. c) Absatz 10 wird aufgehoben. 4. 3b wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe b werden folgende neue Buchstaben c und d eingefügt: c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:,(3a) Ist eine Amtszulage ohne Ernennung gewährt worden, zählt diese Amtszulage zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn einerseits die Gewährung vom für

18 18 die Ernennung Zuständigen beabsichtigt war oder er seine Absicht nachträglich rückwirkend schriftlich erklärt und andererseits die Amtszulage mindestens zwei Jahre geleistet worden ist. Ist ein Amt nicht wirksam verliehen worden, bemessen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem unwirksam verliehenen Amt, wenn einerseits die Ernennung vom für die Ernennung Zuständigen beabsichtigt war oder er seine Absicht nachträglich rückwirkend schriftlich erklärt und andererseits die Bezüge aus dem unwirksam verliehenen Amt mindestens zwei Jahre geleistet worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten bei bereits vorhandenen Versorgungsempfängern rückwirkend mit Eintritt des Versorgungsfalles. d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:,in Fällen des Satzes 1 findet Absatz 3a mit der Maßgabe Anwendung, dass die Amtszulage oder die höheren Bezüge nicht mindestens zwei Jahre geleistet worden sein müssen. bb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben e und f. b) In Nummer 10 Buchst. a wird die Angabe 400 Euro durch die Angabe 450 Euro ersetzt b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden in der Tabelle die Zahl 2,7 durch die Zahl 2,8, die Zahlen 0,1 jeweils durch die Zahl 0,2, die Zahl 2,3 durch die Zahl 2,4 und die Zahl 0,3 durch die Zahl 0,4 ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden in der Tabelle die Zahl 0,3 durch die Zahl 0,4 und die Zahl 0,1 durch die Zahl 0,2 ersetzt. c) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden. 7. Nach 23b werden folgende 23c und 23d eingefügt: 23c Prozentuale Nachzahlung der Grundgehälter und Amtszulagen der Besoldungsordnungen A, B, C und W (1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A, B, C und W, die eine Klage oder einen Widerspruch mit dem Ziel der Feststellung erhoben haben, dass die gewährte Besoldung nicht amtsangemessen ist, über deren geltend gemachten Anspruch jedoch noch nicht abschließend entschieden worden ist, erhalten längstens für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen. Satz 1 gilt entsprechend für die bei einer Altersteilzeit nach 66 des Landesbeamtengesetzes gewährten Altersteilzeitzuschläge. Der Anspruch besteht ab Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Widerspruch bei dem Dienstherrn eingegangen ist. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt:

19 19 Jahr Vomhundertsatz der Grundgehälter und Amtszulagen , (Besoldungsgruppen A 3 bis A 8) 2, (übrige Besoldungsgruppen) 0, , , , ,2 (2) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnungen A, B, C und W erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2014 eine Nachzahlung in Höhe eines Vomhundertsatzes ihrer jeweiligen in diesem Zeitraum gewährten Grundgehälter und Amtszulagen, soweit sie nicht bereits eine entsprechende Nachzahlung nach Absatz 1 erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die bei einer Altersteilzeit nach 66 des Landesbeamtengesetzes gewährten Altersteilzeitzuschläge. Die Höhe dieser Nachzahlung bemisst sich wie folgt: Zeitraum Vomhundertsatz 1. April bis 31. Dezember ,4 1. Januar bis 31. Dezember ,4 1. Januar bis 31. Dezember Januar bis 31. Dezember ,2 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, C oder W bemessen werden. Ein Überleitungsbetrag nach 20 Abs. 1 Satz 2 zählt zu den nach Satz 1 zu berücksichtigenden Versorgungsbezügen. Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem Beamtenversorgungsgesetz sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden. 23d Erstattung der Kürzungen aufgrund der Kostendämpfungspauschale für das Jahr 2014 (1) Die Beträge, um die die festgesetzten Beihilfen um eine Kostendämpfungspauschale für beihilfefähige Aufwendungen, die im Jahr 2014 entstanden sind, gemäß 3 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung gekürzt worden sind, werden an den Beihilfeberechtigten oder die Beihilfeberechtigte erstattet. Eines Antrags bedarf es dafür nicht. (2) Sofern ein Beihilfeantrag für im Jahr 2014 entstandene Aufwendungen nicht gestellt wurde, weil die Höhe der Aufwendungen unter Berücksichtigung der Kostendämpfungspauschale nicht zu einer Gewährung einer Beihilfe geführt hätte, wird in diesen Fällen eine Beihilfe gewährt, wenn sie noch bis zum 31. Dezember 2017 beantragt wird. 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) 1 Nr. 6 tritt rückwirkend am 1. Januar 2016 in Kraft.

20 (3) 1 Nr. 1 Buchst. b und Nrn. 5 und 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. 20

21 21 Begründung A. Allgemeiner Teil Der Gesetzentwurf befasst sich schwerpunktmäßig mit der Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. und vom 17. November BvL 19/09 u. a.. In diesem Zusammenhang stehen auch die Regelungen wie die Abschaffung der Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe für Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und des Besoldungseinbehalts für heilfürsorgeberechtigte Beamtinnen und Beamte. I. Inhalt des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai BvL 17/09 u. a. und des Beschlusses vom 17. November BvL 19/09 u. a. 1. Allgemeines Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Entscheidungen einen durch Zahlenwerte konkretisierten Rahmen entwickelt, an dem sich die Gesetzgeber sowohl bei der gegebenenfalls personenbezogenen rückwirkenden Änderung der Besoldung als auch bei jeder künftigen allgemeingültigen Besoldungsänderung zur Gewährleistung einer hinreichenden Alimentation orientieren müssen. Das Gericht hat zudem ein Prüfungsschema vorgegeben, in dem grundlegende Gesichtspunkte in eine gestufte Gesamtprüfung eingeordnet werden. Entscheidend für die konkret vorgelegten Fälle war der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst und mit volkswirtschaftlichen Parametern, das heißt dem Nominallohnindex (also der allgemeinen Einkommensentwicklung) und dem Verbraucherpreisindex. Dabei wird auf landesspezifische Statistiken abgestellt. Beim Vergleich der Besoldungs- und Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes wirken sich Diskrepanzen zwischen der grundsätzlich eigenständigen Ausgestaltung der Landesbesoldung und den aufgrund der Abschlüsse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) länderübergreifenden Entwicklungen der Bezüge der Tarifbeschäftigten aus. Ferner wurden im Rahmen dieser Vorgaben das sogenannte Abstandsgebot (keine Abschmelzung der Abstände zwischen zwei Besoldungsgruppen), der Quervergleich der Besoldungshöhe zwischen den einzelnen Ländern und im Verhältnis zum Bund (Begrenzung der Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern) und die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zur Privatwirtschaft, geprüft. Im Hinblick auf weitere Leistungen wie Beihilfe (und Einschränkung der Beihilfeleistungen durch eine Kostendämpfungspauschale) sowie der Versorgungsanwartschaften wird ferner vor Auszehrung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation gewarnt. Durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter Einschnitte dürfe die für einen angemessenen Lebensunterhalt verfügbare Besoldung nicht in Frage gestellt werden (keine Salami-Taktik ). Dies gelte auch dann, wenn diese Kürzungen isoliert betrachtet von Gerichten für rechtmäßig erachtet worden seien. Diesbezüglich werden die Versorgungskürzungen und die Kostendämpfungspauschale zur Beihilfe erörtert. In dem Beschluss vom 17. November BvL 19/09 u. a. Rdnr. 93 f. wird ferner geprüft, ob die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen ihrerseits einen ausreichenden Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau aufweist. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung besteht dem Bundesverfassungsgericht zufolge, falls die Entwicklung der Bruttobesoldung gegenüber drei der o. g. fünf Vergleichsparameter um mindestens fünf Prozent (Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst des Landes, Entwicklung des Nominallohnindexes und des Verbraucherpreisindexes) bzw. zehn

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