Promotionsordnung für die Philosophisch-Pädagogische Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt

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1 Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Promotionsordnung für die Philosophisch-Pädagogische Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vom 04. Mai 1998 (KWMBl II 1998, S. 933) geändert durch Satzung vom 02. August 2000 (KWMBl II 2000, S. 1162) geändert durch Satzung vom 27. Juli 2006 (Amtsblatt, Jg. 30, Nr. 2/2006, S.72) Aufgrund des Art. 5 3 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl (BayRS K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt folgende Promotionsordnung: Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Promotion (1) Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt verleiht in der Philosophisch- Pädagogischen Fakultät den akademischen Grad eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) gemäß den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Der Grad kann auch in Zusammenarbeit mit einer Hochschule des Auslandes auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung verliehen werden. Der Vertrag soll sich an die Bestimmungen dieser Ordnung ausrichten. (2) Promotionsleistungen sind eine von der sich bewerbenden Person selbständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) und eine mündliche Prüfung (Rigorosum). Die mündliche Prüfung wird in einem Hauptfach und in zwei Nebenfächern abgelegt. Als Hauptfach gilt stets das Fach, dem das Thema der Dissertation entnommen ist. (3) Mit der Promotion soll die sich bewerbende Person im schriftlichen Teil die Fähigkeit zu selbständiger und weiterführender wissenschaftlicher Arbeit und im mündlichen Teil eine angemessene Kenntnis in den von ihr gewählten Fächern nachweisen.

2 2 (4) Die Universität kann für ausgezeichnete Verdienste im Bereich der unter 3 Abs. 1 genannten Wissenschaften den Grad eines Doktors philosophiae honoris causa (Dr.phil.h.c.) gemäß 17 verleihen. 2 Promotionsausschuss (1) Der Fachbereichsrat bestellt einen Promotionsausschuss. Dieser besteht aus dem Dekan, den beiden Gutachtern über die Dissertation sowie den Prüfern für das Rigorosum. Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät. (2) Der Promotionsausschuss ist zuständig für die Durchführung des Promotionsverfahrens, soweit diese Promotionsordnung keine anderen Bestimmungen enthält, insbesondere über das Ergebnis der Prüfung und das zu erteilende Schlussurteil. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens der Dekan, der Referent für die Dissertation und ein weiterer Prüfer, in jedem Fall mindestens drei Mitglieder, anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Der Ausschluss von Beratung und Abstimmung im Promotionsausschuss und von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG). 3 Prüfungsfächer (1) Prüfungsfächer sind alle an der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät durch einen Professor vertretenen Disziplinen, nämlich: Philosophie Pädagogik Erwachsenenbildung Grundschulpädagogik Schulpädagogik Sozialpädagogik Gesundheitspädagogik Psychologie Kunstgeschichte Kunsterziehung Musikwissenschaft Musikpädagogik Christliche Sozialethik und Gesellschaftspolitik (2) Die Didaktik eines Faches kann als Hauptfach nur in Verbindung mit der korrespondierenden Fachwissenschaft als Haupt- oder Nebenfach gewählt werden. (3) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag die Wahl eines anderen Faches als Nebenfach genehmigen, soweit dies in einem sinnvollen Zusammenhang mit den im übrigen gewählten Fächern steht.

3 3 4 Gutachter und Prüfer (1) Als Referenten und Prüfer im Rigorosum können nur Professoren, entpflichtete oder pensionierte Professoren, Honorarprofessoren sowie andere habilitierte Mitglieder der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt bestellt werden, die nach der Hochschulprüfer- Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Promotionsprüfungen berechtigt sind. (2) Ausnahmsweise kann auch ein Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule bestellt werden, in diesem Falle gilt Absatz 1 entsprechend. 5 Zulassungsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums in einem einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplomprüfung, eine Magisterprüfung oder ein Staatsexamen. Andere an wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Abschlussprüfungen werden anerkannt, wenn Gleichwertigkeit besteht. Ausländische wissenschaftliche Hochschulabschlüsse werden anerkannt, wenn Gleichwertigkeit gegeben ist. In Zweifelsfällen kann der Promotionsausschuss eine Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen. (2) Voraussetzung zur Promotion ist ferner der Nachweis, dass eine prüfungsberechtigte Person nach 4 durch schriftliche Erklärung dem Dekan gegenüber die Betreuung der Dissertation übernommen hat. (3) Wird als Hauptfach Philosophie oder Musikwissenschaft gewählt, so sind lateinische Sprachkenntnisse ( Latinum ) nachzuweisen. (4) Wird ein anderes Fach als Hauptfach gewählt, so sind Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache nachzuweisen. Wird Kunstgeschichte als Haupt- oder Nebenfach gewählt, ist die Teilnahme an Exkursionen nachzuweisen. (5) Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dort erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss anerkannt, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit wird durch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. (6) Die sich bewerbende Person darf nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sein und darf nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben. 6 Promotionseignungsprüfung (1) Die in 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die sich bewerbende Person eine Promotionseignungsprüfung bestanden hat.

4 4 (2) Zur Promotionseignungsprüfung wird zugelassen, wer 1. den Studiengang Sozialwesen an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit der Prüfungsgesamtnote sehr gut abgeschlossen hat, 2. noch an keiner anderen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder ein anderes Promotionszulassungsverfahren endgültig ohne Erfolg beendet hat, 3. je einen mindestens mit der Note gut bewerteten Hauptseminarschein in den Fächern Allgemeine Pädagogik und entweder Erwachsenenbildung oder Sozialpädagogik an der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät erworben hat. (3) Die Promotionseignungsprüfung wird in zwei Fächern durch Teilnahme an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Diplomstudiengang Pädagogik abgelegt. Prüfungsfächer sind: 1. Allgemeine Pädagogik und wahlweise 2. Erwachsenenbildung oder Sozialpädagogik. (4) Die beiden Fächer werden jeweils durch eine vierstündige Klausur und eine 45minütige mündliche Prüfung abgeprüft. Die Promotionseignungsprüfung ist an dem der Zulassung folgenden regulären Diplomprüfungstermin abzulegen. (5) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn im Notendurchschnitt insgesamt mindestens die Note gut erzielt wurde. Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält die sich bewerbende Person eine vom Dekan unterschriebene Bescheinigung. Bei Nichtbestehen der Promotionseignungsprüfung ist eine einmalige Wiederholung der gesamten Prüfung zum nächsten regulären Diplomprüfungstermin zulässig. 7 Wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) (1) Das Dissertationsthema soll mit einem Hochschullehrer der Philosophisch- Pädagogischen Fakultät vereinbart und dem Dekanat mitgeteilt werden. (2) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Fachbereichsrat. (3) Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft darstellen. Sie darf noch nicht im Druck erschienen sein. (4) Das Titelblatt der gemäß 8 Abs. 2 Nr. 5 einzureichenden Exemplare der Dissertation ist gemäß der Anlage 1 zu gestalten. 8 Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist unter Angabe der gewählten Fächer und des Dissertationsthemas schriftlich beim Dekan der Philosophisch- Pädagogischen Fakultät einzureichen.

5 5 (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Ein Lebenslauf in doppelter Ausfertigung. Darin ist der Studiengang darzustellen, insbesondere sind anzugeben a) der Name des akademischen Lehrers, unter dessen Leitung die Dissertation entstanden ist; b) die Namen der nach 10 Abs. 3 zu bestimmenden Prüfer, bei denen die sich bewerbende Person die Prüfung (Hauptfach und Nebenfächer) ablegen will. An diese Vorschläge ist der Fachbereichsrat bei der Bestellung des Promotionsausschusses jedoch nicht gebunden. 2. der Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife; 3. das Studienbuch und die Nachweise gemäß 5 Abs. 2 Satz 1 sowie das Zeugnis über das abgeschlossene Studium gemäß 5 Abs. 1 beziehungsweise die Bescheinigung über die bestandene Promotionseignungsprüfung; 4. drei maschinengeschriebene Exemplare der Dissertation; 5. die Erklärungen gemäß Anlagen 3 und 4; 6. ein amtliches Führungszeugnis oder der Nachweis, dass die sich bewerbende Person im öffentlichen Dienst steht. (3) Kann die sich bewerbende Person die erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise erbringen, so kann der Dekan der Philosophisch- Pädagogischen Fakultät gestatten, die Nachweise auf andere Art zu führen. (4) Über die Zulassung entscheidet der Dekan der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät. Sie kann nur abgelehnt werden, wenn 1. die geforderten Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind, 2. die sich bewerbende Person bereits an einer anderen Hochschule eine entsprechende Promotionsprüfung oder eine gleichartige Prüfung nicht bestanden hat oder die Dissertation in gleicher oder in anderer Form in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegt hat; 3. Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die sich bewerbende Person unwürdig zur Führung eines akademischen Grades ist. Die Entscheidung ist im Falle der Ablehnung der sich bewerbenden Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen sowie mit Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Der Antrag auf Zulassung kann nur zurückgenommen werden, wenn weder der sich bewerbenden Person eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation oder ein Bescheid zur Umarbeitung zugegangen ist, noch die mündliche Prüfung begonnen hat. (6) Auf Antrag der sich bewerbenden Person entscheidet der Fachbereichsrat schon vor Einreichen des Zulassungsgesuchs darüber, ob einzelne Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

6 6 9 Beurteilung der wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) (1) Die Dissertation wird von zwei Gutachtern beurteilt. Referent ist in der Regel derjenige Hochschullehrer, der die Dissertation betreut hat. Als Korreferent kann auch ein Professor einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität bestellt werden. (2) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt die Dissertation zuerst den Referenten zur Beurteilung vor. Diese beurteilen die Dissertation in getrennten schriftlichen Gutachten und beantragen deren Annahme oder Ablehnung. Die Bewertung ist in einer Note gemäß 11 Abs. 2 zusammenzufassen. Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage an den jeweiligen Referenten abgegeben werden. Lehnen beide Referenten die Dissertation ab, so ist das Promotionsverfahren beendet. Eine Auslage nach Absatz 3 findet nicht statt. (3) Nach dem Eingang der Gutachten ist die Dissertation allen prüfungsberechtigten Lehrpersonen der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät mindestens 14 Tage lang während der Vorlesungszeit zugänglich zu machen. Dieser Personenkreis hat das Recht, sich zu der Dissertation schriftlich zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Promotionsausschuss, bei Vorliegen von Einwänden der Fachbereichsrat auf Vorschlag des Promotionsausschusses, über Annahme, Rückgabe oder Ablehnung der Arbeit. (4) Entscheidet der Promotionsausschuss beziehungsweise der Fachbereichsrat, dass die Dissertation zur Umarbeitung zurückzugeben ist, so händigt sie der Dekan der sich bewerbenden Person zu diesem Zwecke umgehend aus. Die Umarbeitung muss zusammen mit der ersten Fassung der Arbeit innerhalb eines Jahres beim Dekan eingereicht werden. Versäumt die sich bewerbende Person aus Gründen, die sie zu vertreten hat, diese Frist, so gilt das Promotionsverfahren als beendet. 10 Mündliche Prüfung (Rigorosum) (1) Ist die Dissertation mindestens mit der Note rite (4) bewertet und angenommen, so setzt der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit den Prüfern den Termin für die mündliche Prüfung fest. Die mündliche Prüfung soll zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch sechs Monate nach Annahme der Dissertation stattfinden. Die sich bewerbende Person wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mindestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung schriftlich geladen. Dabei werden ihr die Namen der Prüfer unter dem Vorbehalt mitgeteilt, dass sich durch Erkrankung oder dienstliche Verhinderung Änderungen ergeben können. (2) Die mündliche Prüfung wird in deutscher Sprache abgehalten. Sie dauert im Hauptfach etwa 60, in jedem der beiden Nebenfächer etwa 45 Minuten. (3) Prüfer im Hauptfach ist in der Regel der Referent für die Dissertation. Für jedes Fach ist ein besonderer Prüfer zu bestimmen. (4) Für jede Prüfung wird vom Dekan eine promovierte Lehrperson oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter (Art. 22 Bayerisches Hochschullehrergesetz BayHSchLG ) beziehungsweise ein Hochschulassistent (Art. 18 BayHSchLG) aus dem Prüfungsfach als Beisitzer bestimmt.

7 7 (5) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Über ihren Verlauf wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem jeweiligen Prüfer und dem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Nach jeder Fachprüfung wird ein Prädikat gemäß 11 Abs. 2 festgestellt und in der Niederschrift vermerkt. (6) Studierende des gleichen Faches können, sofern die sich bewerbende Person einverstanden ist, während der Dauer der Prüfung nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen werden. Die Zahl der Zuhörer soll zehn nicht überschreiten. (7) Unmittelbar im Anschluss an die Unterzeichnung der Niederschrift teilt der Prüfer der sich bewerbenden Person mit, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht. 11 Feststellung der Prüfungsergebnisse und Bildung der Gesamtnote (1) Der Promotionsausschuss stellt das Ergebnis der Dissertation, die Gesamtnote für das Rigorosum sowie das Prüfungsgesamtergebnis in gemeinsamer Beratung unter Leitung des Vorsitzenden fest. Als Grundlage dienen die Bewertungen der Dissertation und das Ergebnis der mündlichen Prüfungen. (2) Der Bewertung der Dissertation und der Leistungen in den mündlichen Prüfungen ist folgende Notenskala zugrunde zu legen: summa cum laude (1) magna cum laude (2) cum laude (3) rite (4) insufficienter (5) = eine ganz hervorragende Leistung, = eine besonders anzuerkennende Leistung, = eine über dem Durchschnitt stehende Leistung, = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht, = eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung. (3) Stimmen die Bewertungen der Dissertation durch Referent und Korreferent überein ( 9 Abs. 2), so ist diese Note vom Promotionsausschuss als Note der Dissertation zu übernehmen. Differieren die Bewertungen, so wird die Note als arithmetisches Mittel aus diesen Bewertungen gemäß Absatz 6 Satz 2 errechnet. Bewertet eines der Gutachten die Dissertation mit der Note 5, so wird ein drittes Gutachten eingeholt. Bewertet der dritte Gutachter die Dissertation ebenfalls mit 5, so gilt die Dissertation als mit insufficienter bewertet. Im übrigen wird die Note aus den drei Prädikaten (als arithmetisches Mittel) errechnet. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Promotionsausschuss stellt aufgrund der Noten über die mündlichen Prüfungen das auf zwei Stellen hinter dem Komma errechnete arithmetische Mittel gemäß Absatz 6 Satz 2 als Gesamtnote für das Rigorosum fest. Dabei werden die Noten im Hauptfach doppelt, die Noten in den beiden Nebenfächern je einfach gewertet. Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn ihre Gesamtnote nicht mindestens rite (4,0) lautet. (5) Die Promotion ist bestanden, wenn die Dissertation angenommen wurde und die sich bewerbende Person das Rigorosum bestanden hat.

8 8 (6) Das Gesamtergebnis der Promotion wird durch eine Note bezeichnet, die sich aus dem arithmetischen Mittel aus der doppelt gewerteten Note für die Dissertation und der einfach gewerteten Gesamtnote für das Rigorosum errechnet. Die Gesamtnote lautet: bei einer Gesamtbewertung bis 1,20 = summa cum laude (1) bei einer Gesamtbewertung von 1,21-2,50 = magna cum laude (2) bei einer Gesamtbewertung von 2,51 3,50 = cum laude (3) bei einer Gesamtbewertung von 3,51 4,00 = rite (4). (7) Über das Ergebnis der bestandenen Promotion erteilt der Vorsitzende des Promotionsausschusses der sich bewerbenden Person schriftlich einen Bescheid mit dem Hinweis, dass die Urkunde erst nach Ablieferung der Pflichtexemplare ausgehändigt wird und sie erst nach diesem Zeitpunkt zur Führung des Doktortitels berechtigt ist. 12 Rücktritt, Versäumnis (1) Die mündliche Prüfung (Rigorosum) gilt als nicht bestanden, wenn die sich bewerbende Person zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die für den Rücktritt oder die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der sich bewerbenden Person kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (2) Mängel des Promotionsverfahrens oder eine vor oder während der mündlichen Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, Prüfungsunfähigkeit in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden. (3) Die Prüfung kann vom Promotionsausschuss ganz oder teilweise als nicht bestanden erklärt werden, wenn die sich bewerbende Person eine Täuschungshandlung begangen oder sich eines Verstoßes gegen diese Ordnung während der Prüfung schuldig gemacht hat. (4) Vor einer Entscheidung ist der sich bewerbenden Person Gelegenheit zu geben, sich zu den maßgeblichen Tatsachen zu äußern. 13 Nichtbestehen, Wiederholung Ist die mündliche Prüfung (Rigorosum) nicht bestanden oder gilt sie gemäß 12 als nicht bestanden, so ist auf Antrag der sich bewerbenden Person eine einmalige Wiederholung des gesamten Rigorosums, also der mündlichen Prüfungen im Hauptfach und in den

9 9 beiden Nebenfächern, möglich, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs, spätestens vor Ablauf von zwölf Monaten. Die Wiederholung setzt voraus, dass die sich bewerbende Person entweder im Hauptfach oder in den beiden Nebenfächern mindestens die Note rite (4) erreicht hat. 14 Vervielfältigung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare (1) Der Doktorand ist verpflichtet, seine Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten erforderlichen Exemplar für die Archivierung vier Exemplare, die auf alterungsbeständigen holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an das Dekanat der Philosophisch- Pädagogischen Fakultät abliefert, wovon die Universitätsbibliothek drei Exemplare erhält. Die Exemplare können in Maschinenschrift oder Fotokopie der Maschinenschrift ausgedruckt sein, dürfen aber auf keinen Fall stärker verkleinert werden als auf das Format DIN A 5. (2) Darüber hinaus ist die Verbreitung sicherzustellen durch a) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und Datenträger den Vorgaben der Universitätsbibliothek entsprechen. Näheres ist in einem Informationsblatt der Universitätsbibliothek Dissertations Online festgelegt; oder b) die Ablieferung weiterer 65 Exemplare nach den Bestimmungen von Absatz 1 oder c) die Ablieferung eines Mikrofiches und bis zu 40 weiteren Kopien, oder d) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift, oder e) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen. In diesem Fall liefert der Doktorand sechs Exemplare der Veröffentlichung an das Dekanat ab, wovon die Universitätsbibliothek fünf Exemplare erhält. (3) In den Fällen des Abs. 2 Buchst. a), b), c) überträgt der Doktorand der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken, weitere Kopien seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. (4) Das Titelblatt der Dissertation muss entsprechend den Anlagen 1 und 2 gestaltet werden. Im Falle der Veröffentlichung in einer Zeitschrift genügt die Kennzeichnung als Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades an der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. (5) Teildrucke aus sehr umfangreichen Dissertationen sind mit besonderer Genehmigung des Promotionsausschusses statthaft. Sie müssen inhaltlich und formal ein abgeschlossenes Ganzes bilden. (6) Vor Vervielfältigung oder Druck ist das Originalmanuskript der Dissertation dem Referenten, gegebenenfalls mit den erwünschten Änderungen beziehungsweise Zusätzen, nochmals vorzulegen. Dieser erteilt hierauf die Vervielfältigungs- oder Druckgenehmigung für

10 10 die vorgelegte Fassung. Darüber wird eine Protokollnotiz angefertigt und zu den Promotionsakten genommen. (7) Die Pflichtexemplare sind binnen Jahresfrist, gerechnet ab dem Tag der letzten mündlichen Prüfung, einzureichen. Auf begründeten Antrag kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Frist verlängern. Erfolgt die Einreichung nicht fristgemäß, so erlöschen alle durch die Prüfung erworbenen Rechte. 15 Doktorurkunde und Titelführung (1) Als Datum der Promotion gilt der Tag der letzten mündlichen Prüfung. (2) Die Promotion wird unverzüglich nach Ablieferung der Pflichtexemplare durch Aushändigung einer Doktorurkunde durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses vollzogen. Die Urkunde wird vom Dekan der Fakultät und vom Präsidenten der Universität unterzeichnet. Erst nach diesem Zeitpunkt entsteht das Recht zur Führung des Doktortitels. Der Dekan kann das Recht, den Doktortitel zu führen, jedoch bereits dann erteilen, wenn ein Druckvertrag mit einem wissenschaftlichen Verlag oder die Bestätigung der Aufnahme in eine wissenschaftliche Reihe oder in eine wissenschaftliche Zeitschrift sowie die Bestätigung des ersten Referenten, dass die Dissertation druckfertig ist, mit einer Versicherung der Beteiligten, dass die Drucklegung innerhalb von eineinhalb Jahren, gerechnet ab dem Tag der letzten mündlichen Prüfung, abgeschlossen sein wird, vorgelegt wird. Wird diese Frist der Drucklegung innerhalb von eineinhalb Jahren nicht eingehalten, so erlischt das vorläufige Recht, den Doktortitel zu führen. In besonderen, nicht von der sich bewerbenden Person zu vertretenden Fällen kann die Frist um weitere eineinhalb Jahre verlängert werden. 16 Einsichtnahme Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen wird der sich bewerbenden Person nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gewährt. 17 Nichtvollzug der Promotion und Entzug des Doktorgrades (1) Hat die sich bewerbende Person bei einer Promotionsleistung getäuscht und wird dies erst nach Erteilung des Bescheids gemäß 11 Abs. 7 bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht erfüllt, ohne dass die sich bewerbende Person hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Erteilung des Bescheids gemäß 11 Abs. 7 bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Doktorprüfung geheilt. Hat die sich bewerbende Person die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Promotionsausschuss über erforderliche Maßnahmen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (Art. 48 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). (3) Im Falle der nachträglichen Feststellung des Nichtbestehens der Doktorprüfung ist die bereits ausgehändigte Urkunde einzuziehen. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Erteilung des Bescheids möglich.

11 11 (4) Im übrigen richtet sich der Entzug des Doktorgrades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. (5) In den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 4 muss der betroffenen Person vor einer Entscheidung Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. 18 Ehrenpromotion (1) Als Anerkennung ausgezeichneter Verdienste im Bereich der unter 3 Abs. 1 genannten Wissenschaften kann die Philosophisch-Pädagogische Fakultät den Doktorgrad honoris causa (Dr. phil. h.c.) verleihen. Über die Ehrenpromotion entscheidet der Fachbereichsrat unter Hinzuziehung aller Professoren und promovierten Mitglieder der Fakultät. Hierzu ist ein Antrag von mindestens zwei Professoren der Fakultät erforderlich. Der Antrag muss eingehend begründet sein. Die Abstimmung über den Antrag darf nicht schon am Tage der Antragstellung erfolgen. Die Fakultät hat den Antrag zu prüfen und eine Stellungnahme des Senats einzuholen. Für die Annahme des Antrags ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Professoren und promovierten Mitglieder der Fakultät. Von den stimmberechtigten Mitgliedern müssen bei der Abstimmung mindestens drei Viertel anwesend sein. (2) Die Verleihung der Würde eines Ehrendoktors soll durch feierliche Aushändigung der Urkunde in Gegenwart der Mitglieder der Fakultät erfolgen. In der Urkunde sind die Verdienste der so promovierten Person hervorzuheben. 19 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die bisherige Prüfungsordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) an der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt (Promotionsordnung) vom 30. Juli 1982 (KMBl II S. 718) außer Kraft. (3) Die Promotionsordnung wird erstmals für Studierende angewandt, die ihr Promotionsstudium zum Wintersemester 1998/99 aufnehmen.

12 12 Anlage 1 Muster für das Titelblatt der Dissertation (Titel der Arbeit) Inaugural-Dissertation zur Erlangung des Doktorgrades der Philosophisch-Pädagogischen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt vorgelegt von (Name und Heimat- oder Wohnort) (Jahreszahl) Anlage 2 Muster für die Rückseite des Titelblattes Referent: Korreferent: Tag der letzten mündlichen Prüfung: (gemäß 15 Abs. 1)

13 13 Anlage 3 Erklärung Ich erkläre an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Schriften und Hilfsmittel angefertigt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich gemacht habe. Insbesondere habe ich für die Erstellung der Dissertation keine entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- beziehungsweise Beratungsdiensten (Promotionsberatern oder anderen Personen) in Anspruch genommen. (Ort, Datum). (Unterschrift) Anlage 4 Erklärung Die unterzeichnete Person versichert hiermit, dass - Promotionsversuche bislang nicht unternommen wurden; - ein Promotionsverfahren bislang nicht abgeschlossen wurde; - die vorliegende Dissertation in gleicher oder anderer Form in einem anderen Prüfungsverfahren nicht vorgelegen hat. Zu einem früheren Prüfungsverfahren mache ich folgende Angaben: - Universität: - Zeitraum: - Art der Prüfung: - Ergebnis der Prüfung: - Thema der Dissertation: (Ort, Datum) (Unterschrift)

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