Suntool(TM) Programm-Lizenz Business Deutschland
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- Karola Fischer
- vor 8 Jahren
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1 Suntool(TM) Programm-Lizenz Business Deutschland SolarWorld AG Martin-Luther-King-Straße Bonn fortan: SolarWorld Inkrafttreten Wenn Sie die Software Suntool(TM) (fortan: PROGRAMM) nutzen möchten, müssen Sie sich vorab mit den vorliegenden Lizenzbedingungen einverstanden erklären (Opt-in- Verfahren). Bitte lesen Sie diese Bedingungen sorgfältig durch. Wenn Sie mit einzelnen oder allen Regelungen dieser Bedingungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie das PRORAMM weder installieren noch benutzen. Sollten Sie das PROGRAMM als CD-Rom erhalten haben, setzen Sie sich wegen einer Rückgabe des PROGRAMMS umgehend mit der SolarWorld in Verbindung unter der Rufnummer oder schriftlich unter der oben genannten Adresse. 1. Vertragsgegenstand 1.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die Überlassung des PROGRAMMS, bestehend aus dem im Datenblatt (Anlage 1) definierten Computerprogramm im Objektcode einschließlich der zugehörigen Benutzerdokumentation sowie die Einräumung der in diesen Bedingungen zugestandenen Nutzungsrechte gemäß Lizenzschlüssel, der im Rahmen der Nutzer- Registrierung per vergeben wird. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer das PROGRAMM einzusetzen ist, ist ebenfalls im Datenblatt festgelegt, das Datenblatt kann zudem auf der Homepage der SolarWorld AG im Downloadbereich unter heruntergeladen werden. Das PROGRAMM ist eine Standardsoftware. Der Lizenznehmer ist allein dafür verantwortlich zu überprüfen, ob die Funktionen des PROGRAMMS seinen Anforderungen entsprechen. 1.2 SolarWorld im Wege des Downloads und stellt dem Lizenznehmer das PROGRAMM auf der Homepage zum Download oder als CD-Rom bereit. 1.3 Die Beschaffenheit und Funktionalität des PROGRAMMS ergibt sich abschließend aus dem Datenblatt gemäß Anlage 1. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird im Rahmen dieser Lizenzbedingungen durch SolarWorld nicht gewährt.
2 2 1.4 Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Lizenzbedingungen. 2 Lizenzumfang 2.1 SolarWorld gewährt dem Lizenznehmer zunächst für einen Zeitraum von 30 Tagen ab Installation (fortan: TESTPHASE ) ein unentgeltliches, nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung des PROGRAMMS für eigene geschäftliche Zwecke. Bereits während der TESTPHASE gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen, soweit sich aus diesen nicht ausdrücklich Abweichendes ergibt. Mit Ablauf der TESTPHASE muss der Lizenznehmer von SolarWorld mittels Lizenzschlüssel ein entgeltliches, nicht-ausschließliches Recht zur fortgesetzten Nutzung des PROGRAMMS für eigene geschäftliche Zwecke gemäß den vorliegenden Lizenzbedingungen erwerben. Entscheidet sich der Lizenznehmer nach der TESTPHASE gegen einen solchen Lizenzschlüssel, ist er verpflichtet, das PROGRAMM vollumfänglich zu entfernen und jegliche Nutzung des PROGRAMMS künftig zu unterlassen. 2.2 Die zulässige Nutzung umfasst die Installation des PROGRAMMS, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Lizenznehmer. Das PROGRAMM darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der Anzahl vom Lizenznehmer erworbener Lizenzen entspricht. Der Lizenznehmer ist berechtigt, Sicherungskopien des PROGRAMMs anzufertigen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das erworbene PROGRAMM zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, es drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder es Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, etwa im Wege des Application Service Providing oder als Software as a Service. 2.2 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Bearbeitungen des PROGRAMMs auf eine Weise zu erstellen oder das PROGRAMM oder Bearbeitungen davon auf eine Weise zu vertreiben, die bewirken würde, dass das PROGRAMM oder Bearbeitungen davon als Ganzes oder in Teilen ausgeschlossenen Lizenzbestimmungen unterliegen. Ausgeschlossene Lizenzbestimmungen sind solche Lizenzbestimmungen, die als Bedingung für die Nutzung, Änderung und/oder den Vertrieb der ihnen unterliegenden Software verlangen, dass diese Software oder Software, die mit dieser Software kombiniert und/oder vertrieben wird (a) in Quellcodeform offen gelegt oder mit Quellcode vertrieben werden muss, (b) zum Zweck der Erstellung von Bearbeitungen lizenziert wird oder (c) kostenlos übertragbar oder weiter vertreibbar ist. 2.3 Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die jeweiligen Nutzer diese Lizenzbedingungen nicht verletzen. Jede Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen stellt eine Verletzung dieser Lizenzbedingungen dar. Eine derartige Vertragsverletzung berechtigt SolarWorld u.a., die Lizenzvereinbarung fristlos zu kündigen. 2
3 3 3. Geistige Schutzrechte/Urheberrechte 3.1 SolarWorld ist Inhaber der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem PROGRAMM. Das PROGRAMM ist durch Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Übereinkommen geschützt. Jede Verletzung dieser Rechte berechtigt SolarWorld zur fristlosen Kündigung der Lizenzvereinbarung. 3.2 Dem Lizenznehmer ist untersagt, Kennzeichen und/oder Urheberrechts-, Marken- oder sonstige Schutzrechts-Hinweise oder Bezugnahmen hierauf in dem PROGRAMM oder auf den Medien, auf denen das PROGRAMM enthalten ist, zu verändern oder zu löschen. 4. Verletzung von Rechten Dritter 4.1 Falls Dritte behaupten oder Ansprüche mit der Begründung erheben, dass die Nutzung des PROGRAMMs gewerbliche Schutzrechte dieser Drittpartei verletze, hat der Lizenznehmer SolarWorld hierüber unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren, SolarWorld in vollem Umfang die Kontrolle über die Abwehr des Anspruchs sowie alle damit verbundenen Vergleichsverhandlungen zu gestatten und bei der Abwehr des Anspruchs sowie den damit verbundenen Vergleichsverhandlungen mit SolarWorld zu kooperieren durch Bereitstellung der für die Abwehr bzw. den Vergleich notwendigen Informationen und Unterlagen. 4.2 Erfüllt der Lizenznehmer seine Verpflichtungen aus Ziff. 4.1 ganz oder teilweise nicht, ist SolarWorld in jedem Falle berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Anspruch aus einer behaupteten Rechtsverletzung auf eigene Kosten abzuwehren. SolarWorld erhält in einem solchen Falle nach Unterrichtung des Lizenznehmers über die Absicht, den Anspruch aus der behaupteten Rechtsverletzung auf eigene Kosten abzuwehren, vom Lizenznehmer im gesetzlich zulässigen Umfange die unwiderrufliche Vollmacht, die Abwehr des klageweise oder anderweitig gegen den Lizenznehmer erhobenen Anspruchs zu übernehmen oder in Vergleichsverhandlungen in Bezug auf diesen Anspruch einzutreten; der Lizenznehmer hat SolarWorld die für die Abwehr bzw. den Vergleich erforderlichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen. 4.3 Im Falle eines Anspruchs aus einer Rechtsverletzung kann SolarWorld diese Lizenzvereinbarung fristlos kündigen, ohne dass dem Lizenznehmer deshalb Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber SolarWorld zustünden. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung von SolarWorld, den Lizenznehmer im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 6 von berechtigten Kostenerstattungsansprüchen des Dritten, berechtigten Schadenersatzforderungen des Dritten sowie notwendigen eigenen Kosten der Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung freizustellen. 4.4 Die in Ziff 4.3 genannten Ansprüche bestehen nicht, wenn die Schutzrechtsverletzung auf Umständen beruht, die SolarWorld nicht zu vertreten hat, oder auf missbräuchlicher oder von dieser Lizenzvereinbarung nicht erlaubter Nutzung des PROGRAMMS durch den 3
4 4 Lizenznehmer, oder auf einer Modifikation des PROGRAMMS, die nicht durch SolarWorld vorgenommen wurde. 5 Gewährleistung 5.1 SolarWorld gewährleistet die vereinbarte Beschaffenheit des PROGRAMMES und dass der Lizenznehmer das PROGRAMM ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass das PROGRAMM in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird. 5.2 Der Lizenznehmer hat er das PROGRAMM unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen SolarWorld unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. 5.3 SolarWorld ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels ( Nachbesserung ) oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Lizenznehmer gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt für ihn nachweislich zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird SolarWorld dem Lizenznehmer nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. 5.4 SolarWorld ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers zu erbringen. SolarWorld genügt der Pflicht zur Nachbesserung auch durch Bereitstellen von Download-Updates mittels automatischer Installationsroutine auf der o.g. Homepage und telefonischem Support des Lizenznehmers bei etwa auftretenden Installationsproblemen. 5.5 Das Recht des Lizenznehmers, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Lizenznehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet SolarWorld ausschließlich nach Ziffer 6 dieser Vereinbarung. 5.6 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit dem Erhalt des PROGRAMMS, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 6 dieser Vereinbarung. 6. Haftungsbeschränkung 4
5 5 6.1 SolarWorld haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. SolarWorld haftet auch bei Todesfällen oder Personen- oder Gesundheitsschäden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. 6.2 Für alle nicht von Ziff. 6.1 abgedeckten Fälle gilt: SolarWorld haftet bei leichter Fahrlässigkeit, wenn SolarWorld eine Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), verletzt; in derartigen Fällen ist die Haftung von SolarWorld auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden für das in Rede stehende Geschäft beschränkt; in allen anderen Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet SolarWorld nicht. Die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der SolarWorld. 7. Höhere Gewalt Keine der Parteien haftet für Schäden, die der einen Partei in direkter oder indirekter Weise als Folge davon entstehen, dass die andere Partei durch Umstände höherer Gewalt mit der Erfüllung ihrer Pflichten gemäß diesen Lizenzbedingungen in Verzug gerät bzw. an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert oder davon abgehalten wird. Umstände höherer Gewalt umfassen Krieg und Mobilmachung, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Beschädigung von Fertigungsstätten, Änderung von Import- und Exportbestimmungen sowie andere unvorhersehbare Ereignisse, die nicht von der betreffenden Partei zu verantworten sind. 8. Übertragung 8.1 Der Lizenznehmer darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von SolarWorld weder das Nutzungsrecht am PROGRAMM noch sonstige, aus diesen Lizenzbedingungen resultierende Rechte und Pflichten an Dritte übertragen oder an Dritte abtreten. 8.2 SolarWorld behält sich das Recht vor, Rechte und Pflichten gemäß diesen Lizenzbedingungen ganz oder in Teilen auf eine andere Gesellschaft innerhalb des SolarWorld-Konzerns oder auf Dritte zu übertragen. 9. Audit-Recht Der Lizenznehmer ermöglicht es SolarWorld auf deren Verlangen, den ordnungsgemäßen Einsatz des PROGRAMMES entsprechend der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenz zu überprüfen. Hierzu wird der Lizenznehmer SolarWorld Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. SolarWorld darf die Prüfung innerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten in den Räumen des Lizenznehmers durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. SolarWorld wird in diesem Fall 5
6 6 darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch die Prüfung vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. 10. Datenschutz SolarWorld weist den Lizenznehmer darauf hin, dass sämtliche kundenspezifischen Angaben, die SolarWorld auf Grundlage, bei oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Lizenzvereinbarung erhält - d. h. Informationen zu Name des Lizenznehmers, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, -Adresse, URL und Name des Ansprechpartners - intern innerhalb des SolarWorld-Konzerns ausschließlich zum Zwecke der internen Administration der Programmlizenz genutzt und verarbeitet werden. 11. Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit 11.1 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Lizenzvereinbarung unterliegen ausschließlich dem deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Regelungen des deutschen Internationalen Privatrechts Erfüllungsort ist Bonn. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bonn, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. 12. Sonstiges 12.1 Eine Übertragung von Ansprüchen des Lizenzkunden gegen SolarWorld ist nur nach schriftlicher Zustimmung der SolarWorld zulässig Eine Aufrechnung des Lizenznehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung Das PROGRAMM kann (Re-)Exportrestriktionen z.b. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union unterliegen. Der Lizenznehmer hat diese Bestimmungen in eigener Verantwortung zu beachten Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, 6
7 7 anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Bestandteil dieser Vereinbarung. Stand:
1.2 Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass eine Nutzung der Lizenzsoftware technisch nur in Verbindung mit der Hardware von TEGRIS möglich ist.
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