13 Fusionierte Krankenkasse zahlt 1,6 Mio. Euro Abfindungen an drei ehemalige Vorstände (Kapitel 1502 Titel )
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1 Bundesministerium für Gesundheit (Einzelplan 15) 13 Fusionierte Krankenkasse zahlt 1,6 Mio. Euro Abfindungen an drei ehemalige Vorstände (Kapitel 1502 Titel ) 13.0 Eine Krankenkasse beabsichtigt, im Zuge einer Fusion insgesamt 1,6 Mio. Euro Abfindungen an ehemalige Vorstände zu zahlen. Die Leistungen sind weder erforderlich noch wirtschaftlich. Der Bundesrechnungshof hat die Krankenkasse aufgefordert zu prüfen, ob sie zu weiteren Zahlungen an die ehemaligen Vorstände verpflichtet ist. Der Gesetzgeber sollte die Krankenkassen verpflichten, Vorstandsverträge vor deren Abschluss, Änderung und Aufhebung den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vor-zulegen. Diese könnten dann rechtzeitig prüfen, ob die beabsichtigten Leistungen an die Vorstände angemessen sind Krankenkassen werden von einem Vorstand geleitet, der vom Verwaltungsrat der Krankenkasse für eine Amtszeit von bis zu sechs Jahren bestellt wird. Schließen sich Krankenkassen zusammen (Fusion), werden die alten Krankenkassen geschlossen und eine neue Krankenkasse errichtet. Damit endet die Organstellung der Vorstände der alten Krankenkassen. Die Rechtsfolgen für die ausscheidenden Vorstände richten sich nach dem Anstellungsvertrag. So haben die Vorstände z. B. Anspruch auf Übergangsgeld (Abfindung) oder auf Abschluss einer angemessenen Vereinbarung über die Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Teilweise haben sie auch Anspruch, in der neuen fusionierten Krankenkasse weiterbeschäftigt zu werden. Die Krankenkassen müssen die Vorstandsverträge ihren Aufsichtsbehörden nicht vorab vorlegen. Bei der Fusion von vier Krankenkassen zu einer Krankenkasse bestellte der Verwaltungsrat der neuen Krankenkasse einen der vier ehemaligen Vorstände auch zum Vorstand der neuen Krankenkasse. Die anderen drei Vorstände schieden mit der Fusion aus ihrer Organstellung aus. Die Verwaltungsräte der alten Krankenkassen hatten sie kurz vor Beginn der Fusionsverhandlungen für weitere sechs Jahre zu unveränderten Konditionen in ihrem Amt bestätigt.
2 Nach der Fusion schloss die neue Krankenkasse mit den ehemaligen Vorständen neue Vereinbarungen ab: Der Vorstand der Krankenkasse 1 leitete eine Krankenkasse mit rund Versicherten und vier Mitarbeitern. Für den Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund der Fusion hätte er nach seinem Vertrag drei Jahre lang ein Übergangsgeld von 60 % der zuletzt bezogenen Vergütung erhalten, insgesamt Euro. Stattdessen schloss der Vorstand der neuen Krankenkasse mit ihm eine neue, auf sechs Jahre befristete Anstellungs- und Freistellungsvereinbarung. Danach war der ehemalige Vorstand zunächst fünf Monate zu seiner bisherigen Vorstandsvergütung für die neue Krankenkasse als Geschäftsstellenleiter tätig und ist seitdem unter Fortzahlung der vollen Bezüge bis zum Ende der Vertragslaufzeit freigestellt. Zusätzlich erhielt er zu Beginn der Freistellungsphase einmalig rund Euro brutto. Die neue Krankenkasse zahlt außerdem einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung und trägt die Betriebs- und Unterhaltskosten für den Dienstwagen, der auch im Ausland genutzt wird. Darüber hinaus erhält der ehemalige Vorstand während der Freistellungsphase bis zu Euro, um einen neuen Dienstwagen zu kaufen. Insgesamt soll dieser ehemalige Vorstand in der Freistellungsphase voraussichtlich Leistungen von Euro erhalten. Der Vorstand der Krankenkasse 2 leitete eine Kran-kenkasse mit rund Versicherten und acht Mitarbeitern. Die Krankenkasse hatte zum Fusionszeitpunkt rund Euro Schulden. Auch diesem Vorstand hätte nach seinem Vertrag im Fusionsfall für drei Jahre ein Übergangsgeld von insgesamt Euro zugestanden. Mit ihm traf der Vorstand der neuen Krankenkasse eine ähnliche Vereinbarung wie mit dem ersten Vorstand, allerdings mit der Maßgabe, dass er sich bereits im Laufe des ersten Monats seines sechsjährigen Anstellungsverhältnisses aus dem Verwaltungsgeschäft zurückziehen konnte. In der Freistellungsphase soll der ehemalige Vorstand einschließlich einer einmaligen Zahlung für den erfolgreichen Abschluss der Fusion voraussichtlich Leistungen von insgesamt Euro erhalten. Der Vorstand der Krankenkasse 3 leitete eine Kran-kenkasse mit rund Versicherten und zwei Mitarbeitern. Die neue Krankenkasse konnte dem Bundesrechnungshof keinen Dienstvertrag als Vorstand, sondern lediglich einen früheren vor seiner Vorstandstätigkeit liegenden Arbeitsvertrag mit seiner alten Krankenkasse vorlegen. Auch dieser Vorstand war zunächst für sieben Monate zu seiner bisherigen Vorstandsvergütung als Geschäftsstellenleiter für die neue Krankenkasse tätig. Danach stellte ihn die Krankenkasse für 56
3 Monate bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres unter Fortzahlung der vollen Bezüge frei. Er soll in der Freistellungsphase voraussichtlich Leistungen von insgesamt Euro erhalten. Die drei ehemaligen Vorstände hielten die Fusion für er-forderlich, weil die drei Krankenkassen aufgrund ihrer geringen Versichertenzahl am Markt auf Dauer nicht mehr alleine hätten bestehen können. Die Krankenkasse 2 hätte außerdem ihre Schulden nicht aus eigener Kraft abbauen können. Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass der Vorstand der neuen Krankenkasse die Vereinbarungen mit den ehemaligen Vorständen geschlossen hat. Die Krankenkasse verpflichtete sich darin zu hohen Zahlungen, ohne dass sie hierfür von den ehemaligen Vorständen eine entsprechende Gegenleistung erhielt. Das Handeln der Krankenkasse war in hohem Maße unwirtschaftlich. Mit der Fusion endete die Organstellung der drei ehemaligen Vorstände. Keiner von ihnen hatte einen vertraglichen Anspruch darauf, von der neuen Krankenkasse weiterbeschäftigt zu werden. Die Vorstände hätten daher ausscheiden müssen. Stattdessen bestellte der neue Vorstand sie zu Geschäftsstellenleitern. Alle drei ehemaligen Vorstände waren nur wenige Monate für die neue Krankenkasse tätig. In ihren Arbeitsverträgen war der Termin der Freistellung jeweils schon genannt. Ihre Bestellung zum Geschäftsstellenleiter diente somit nur dem Ziel, formal ein Arbeitsverhältnis zu begründen und damit einen Rechtsgrund für hohe Abfindungen zu schaffen. Die Höhe der Abfindungen ging deutlich über die Ansprüche der ehemaligen Vorstände aus den früheren Anstellungsverträgen hinaus, die für den Fall einer Fusion vorgesehen waren. Anstatt Euro soll z. B. der Vorstand der Krankenkasse 1 nunmehr Euro erhalten. Der Versichertengemeinschaft entstehen dadurch hohe vermeidbare Mehrausgaben. Schon die Größe der von den ehemaligen Vorständen bis zum Fusionszeitpunkt geleiteten Krankenkassen verbietet Leistungen in dieser Höhe. Da die ehemaligen Vorstände außerdem keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht haben, besteht zwischen ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung und der Gegenleistung der Krankenkasse ein krasses Missverhältnis.
4 Der Bundesrechnungshof hat ferner kritisiert, dass die ehemaligen Vorstände hohe Abfindungen erhalten sollen, obwohl alle drei alten Krankenkassen nicht wettbewerbsfähig waren und eine der Krankenkassen zudem Schulden hatte. Der Bundesrechnungshof hat die neue Krankenkasse aufgefordert zu prüfen, ob sie zu weiteren Zahlungen an die ehemaligen Vorstände verpflichtet ist. Wegen des krassen Missverhältnisses zwischen vertraglich vereinbarter Arbeitsleistung und Gegenleistung könnten die Vereinba-rungen nichtig sein. Sollten die Verträge Bestand haben, wäre zu prüfen, ob der Vorstand der neuen Krankenkasse, der die Verträge geschlossen hat, in Regress zu nehmen ist. Der Bundesrechnungshof hat gefordert, Vorstandsverträge unter einen Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörden zu stellen. Diese könnten dann rechtzeitig prüfen, ob die Verträge angemessen sind (vgl. Bemerkungen 2009, Bundestagsdrucksache 17/77 Nr. 32) Die neue Krankenkasse hat die Forderung des Bundesrechnungshofes, keine weiteren Zahlungen an die drei ehemaligen Vorstände zu leisten, zurückgewiesen. Als die Verwaltungsräte der Krankenkassen 1, 2 und 3 ihre Vorstände für eine weitere Amtszeit beriefen, habe die Notwendigkeit einer Fusion mit anderen Krankenkassen bereits festgestanden. Mit der Wiederwahl hätten sich die Anstellungsverhältnisse der Vorstände um weitere sechs Jahre verlängert. Mit der Verlängerung seien alle Parteien offenkundig davon ausgegangen, dass die Abfindungsregeln nicht mehr gelten und die Vorstandsverträge im Falle einer Fusion fortbestehen sollten. Die langfristige Absicherung der Vorstände, die seit mehr als 25 Jahren bei den Krankenkassen bzw. deren Trägerunternehmen beschäftigt waren, sei unabdingbare Voraussetzung für die Fusion und Ausdruck der Fürsorgepflicht ihrer bisherigen Arbeitgeber gewesen. Es sei auch zweifelhaft, ob die Bestimmungen in den alten Verträgen der ersten beiden ehemaligen Vorstände, wonach ihre Anstellungsverhältnisse im Fusionsfall gegen Zahlung eines Übergangsgeldes endeten, wirksam gewesen seien. Solche Regelungen seien nicht üblich und hätten die Vorstände im Vergleich zu den übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse im Fusionsfall auf die neue Krankenkasse übergegangen seien, gravierend benachteiligt. Mit dem dritten Vorstand habe die Krankenkasse 3 keinen Vertrag über seine Vorstandstätigkeit geschlossen. Sein vorheriger Anstellungsvertrag mit der
5 Krankenkasse bestehe damit fort und sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Krankenkasse übergegangen. Im Ergebnis hätten die mit den drei ehemaligen Vorstän-den getroffenen Anstellungs- und Freistellungsvereinbarungen keine zusätzlichen Ansprüche begründet, sondern lediglich die Verpflichtungen aus den fortbestehenden Anstellungsverträgen erfüllt. Die ehemaligen Vorstände hätten in der Übergangsphase entscheidend zum Gelingen der Fusion beigetragen. Danach hätte sie die Krankenkasse jedoch freistellen müssen, weil keine dauerhafte und angemessene Beschäftigungsmöglichkeit für sie bestanden habe. Die Vereinbarungen seien im Übrigen wirksam und verstießen nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Freistellung und Abfindung eines ehemaligen Vorstandes, der fusionsbedingt aus seinem Amt ausgeschieden war, mit Gesamtansprüchen von mehr als einer halben Million Euro weder rechts- noch sittenwidrig sei. Bei der Bewertung der Abfindungszahlungen an die drei ehemaligen Vorstände müsse auch berücksichtigt werden, dass die Fusion an anderer Stelle zu wirtschaftlichen Vorteilen geführt habe, z. B. zu Mengenrabatten. Auch habe sie das von der Krankenkasse 2 übernommene Defizit inzwischen abgebaut. Insgesamt könne deshalb von einem wirtschaftlichen Nachteil zu Lasten der Versichertengemeinschaft keine Rede sein. Das Bundesgesundheitsministerium hat sich zu der Forderung des Bundesrechnungshofes, Vorstandsverträge unter einen Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörden zu stellen, nicht geäußert Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes bietet das Beispiel Anlass, für die Aufhebung von Vorstandsverträgen ebenso wie für deren Abschluss und Änderung eine gesetzliche Vorlage- und Genehmigungspflicht bei den Aufsichtsbehörden zu schaffen. Diese könnten die Leistungen rechtzeitig prüfen und unangemessene Regelungen verhindern. Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass durch die zahlreichen Fusionen von Krankenkassen Vertragsauflösungen von Vorständen zunehmend an Bedeutung gewinnen.
6 Der Bundesrechnungshof bleibt im vorliegenden Fall bei seiner Auffassung, dass der neuen Krankenkasse durch die mit den ehemaligen Vorständen getroffenen Vereinbarungen hohe vermeidbare Mehrausgaben entstehen. Da die drei alten Krankenkassen auf Dauer alleine nicht mehr wettbewerbsfähig waren, mussten sie fusionieren. Wenn die neue Krankenkasse in ihrer Stellungnahme andeutet, die üppige finanzielle Absicherung sei aus Fürsorgegründen Voraussetzung für die Fusion gewesen, entbehrt dies einer rechtlichen Grundlage. Für die Vorstände der Krankenkassen 1 und 2 war in ihren Vorstandsverträgen für den Fusionsfall Vorsorge getroffen worden. Ihnen hätte ein Übergangsgeld zugestanden. Solche Regelungen schaffen einen angemessen Ausgleich für den Verlust des auf sechs Jahre befristeten Anstellungsverhältnisses. Keine Regelung bestand für den Vorstand der Krankenkasse 3. Selbst wenn sein Anstellungsverhältnis im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Krankenkasse übergegangen sein sollte, hätte die neue Krankenkasse ihn bis zum Renteneintritt weiterbeschäftigen müssen und nicht nach nur siebenmonatiger Tätigkeit für die restlichen 56 Monate unter Fortzahlung seiner Vergütung freistellen dürfen. Der Bundesrechnungshof teilt auch die Auffassung der neuen Krankenkasse nicht, die Fusionsklauseln seien mit den Vertragsverlängerungen zwischen den alten Krankenkassen und den ehemaligen Vorständen hinfällig geworden. Hierfür gibt es keine Hinweise, die Verwaltungsratsprotokolle weisen auf eine Vertragsverlängerung zu unveränderten Bedingungen hin. Das von der neuen Krankenkasse zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden- Württemberg ist nicht einschlägig. Dort hatte der ausscheidende Vorstand für den Fusionsfall einen vertraglichen Anspruch auf den Abschluss einer angemessenen Regelung. Dies war hier nicht der Fall. Auch der Hinweis, die Fusion habe trotz der Abfindungen in der Summe zu erheblichen Einsparungen geführt, ist nicht relevant. Ohne die Abfindungen wären die Einsparungen noch deutlich höher ausgefallen. Die ehemaligen Vorstände gelangten durch den Vorstand der neuen Krankenkasse zu Verträgen, die für sie persönlich besonders vorteilhaft waren, auf die sie keinen Anspruch hatten und für die kein sachliches Bedürfnis bestand. Diese Verträge gehen zulasten der Versichertengemeinschaft. Die Anstellungs- und Freistellungsvereinbarungen könnten daher sittenwidrig und somit nichtig sein. Der
7 Bundesrechnungshof hält an seiner Forderung fest, dass die neue Krankenkasse prüfen muss, ob sie rechtlich zu weiteren Zahlungen an die ehemaligen Vorstände verpflichtet ist und gegebenenfalls bereits geleistete Beträge zurückfordern kann. Sollten die Verträge Bestand haben, wäre zu prüfen, ob der Vorstand der neuen Krankenkasse in Regress zu nehmen ist.
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