Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Zentralverband

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1 Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Zentralverband ZDK e. V. Postfach Bonn Abteilung: Recht, Steuern, Tarife Vorsitzende und Geschäftsführer/innen der Fabrikatsvereinigungen Geschäftsführer/innen der Landesverbände zur Kenntnis: - Mitglieder des Vorstandes - Vorsitzende der Ausschüsse Ansprechpartner: Stefan Laing Telefon: Telefax: laing@kfzgewerbe.de Ihre Nachricht vom: / Ihr Zeichen: / Unser Zeichen: Lg/Wi Datum: Rundschreiben G Rundschreiben F Steuerrecht/Sozialversicherungsrecht/Handwerksrecht hier: Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz und das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sind im Bundesgesetzblatt verkündet worden Zusammenfassung Aufgrund dreier verschiedener Gesetzgebungsverfahren haben sich unter anderem die folgenden wichtigen Änderungen im Steuerrecht ergeben: Die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 auf 250 angehoben. Bis zu diesem Betrag gelten nun die verminderten Anforderungen an die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbetragsrechnungen. Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen wird grundsätzlich aufgehoben. Das gilt aber nicht, wenn mit den Lieferscheinen zugleich auch Buchungsbelege betroffen sind. Außerdem wurde auch die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) von derzeit 410 auf 800 vom Bundesrat beschlossen. Im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird das erweiterte Beitragsverfahren für alle Betriebe eröffnet. Hierdurch kann nun von allen Betrieben der Vormonatswert der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden. Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundestag und der Bundesrat sowohl das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz als auch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) beschlossen haben, wurden nun beide Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit sind die neuen Regelungen auch überwiegend in Kraft getreten - die steuerrechtlichen Änderungen sogar zum Teil rückwirkend zum Nachfolgend finden sich die für Kfz-Unternehmen wichtigsten steuerlichen Zentralverband Deutsches Hauptstadtbüro Berlin Büro Brüssel Registergericht: AG Bonn Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg Kraftfahrzeuggewerbe e.v. Mohrenstraße 20/21 Rue Jacques de Lalaing 4 Registernummer: VR 3528 IBAN: DE Franz-Lohe-Straße Bonn Berlin 1040 Brüssel Belgien BIC: GENODED1BRS Tel.: (0228) Tel.: (030) Tel.: +32 (0) Fax: (0228) Fax: (030) zdk-brussels@kfzgewerbe.de zdk@kfzgewerbe.de

2 2 Änderungen des StUmgBG und des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz, welches zusätzlich auch noch weitere Änderungen aus anderen Rechtsgebieten beinhaltet: I. Steuerrecht 1. 6 Absatz 2 Satz 4 EStG-neu (Aufzeichnungspflichten bei Sofortabschreibung) Die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wird von 150 auf 250 angehoben. Die Regelung soll erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden ( 52 Absatz 12 Satz 3 EStG-neu) a Abs. 1 S. 2 Nummer 1 EStG-neu (Tageslohngrenze beim Mindestlohn) Die durchschnittliche Tageslohngrenze wird in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn von 68 auf 72 erhöht a Abs. 2 S. 2 EStG-neu (Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der LSt-Anmeldung) Die obere Grenze zur Erlaubnis der vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen wird von auf heraufgesetzt S. 1 UStDV-neu (Erhöhung der Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen) Die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 auf 250 angehoben bis zu diesem Betrag gelten nun die verminderten Anforderungen an die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbetragsrechnungen. Die Anhebung auf 250 wurde erst von den Spitzenverbänden im parlamentarischen Verfahren erreicht. Im Gesetzentwurf war lediglich eine Erhöhung auf 200 vorgesehen Abs. 3 S. 3 und 4 AO-neu (Aufhebung steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen) Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen wird grundsätzlich aufgehoben. Die bisherige Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren für empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe (Lieferscheine) soll jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden. Das gilt aber nicht, wenn mit den Lieferscheinen zugleich auch Buchungsbelege betroffen sind. Bei der Vernichtung von Lieferscheinen ist deshalb noch immer besondere Vorsicht walten zu lassen.

3 c.a Abs. 27 UStAE (Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers) Die bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsregelung des Abschnitts 13c.a Absatz 27 UStAE zum Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) wird fortgeschrieben. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom (Aktenzeichen: XI R 28/13) Abs. 2 S. 1 EStG-neu (Anhebung GWG-Grenze auf 800 ) In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren, dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurde zudem auch die Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) ab dem von derzeit 410 auf 800 vom Bundesrat beschlossen. Die bisherige Pool-Abschreibung nach 6 Abs. 2a EStG für Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von bleibt unverändert bestehen Abs. 2a) AO-neu (Aufzeichnung Identifikationsnummer bei Kreditkonten) Im StUmgBG wurde außerdem neu geregelt, dass die steuerliche Identifikationsnummer des Kreditnehmers bei Kreditkonten, bei denen der Kredit der Finanzierung privater Konsumabgaben dient und bei denen der Kreditrahmen über liegt, erhoben werden muss. Das kann eine Rolle spielen bei der Vermittlung von Fahrzeugfinanzierungen. II. Änderungen der Handwerksordnung Abs. 1 S. 1 HwO (Klarstellung: HWK darf alle erforderlichen Dokumente aufbewahren) Die Handwerkskammern sind künftig berechtigt, sämtliche Dokumente einzufordern und aufzubewahren, die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sind. Die Vorschrift stellt klar, dass die Handwerkskammern die im Rahmen der Eintragung erhobenen Daten und Dokumente auch für die Dauer der Eintragung aufbewahren dürfen. Dies war zuvor nicht ohne weiteres zulässig Abs. 1 HwO (Klarstellung des Aufgabenkatalogs der HWK) Zum Zweck der inhaltlichen Klarstellung wird der Aufgabenkatalog des 91 HwO ergänzt. Laut der neu eingefügten Nr. 7a sind Handwerkskammern befugt, Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und

4 4 Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten. Hierbei war es wichtig, dass die Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung nicht auf technische und betriebswirtschaftliche Aspekte beschränkt wurden Abs. 2 Nr. 12 HwO, 106 Abs. 2 S. 2 HwO (Bekanntmachung über elektronische Medien) Die korrespondierenden Ergänzungen in 105 Abs. 2 Nr. 12 HwO und 106 Abs. 2 S. 2 HwO ermöglichen Handwerkskammern, Bekanntmachungen auch über elektronische Medien zu veröffentlichen. Den Handwerkskammern bleibt dabei die Entscheidung über die Art und Weise der Veröffentlichung überlassen. Ihnen ist der Weg über elektronische Medien nicht vorgeschrieben. 4. Anlage D zur HwO / 6 HwO (Gesetzliche Grundlage für die Erhebung praxisrelevanter Kontaktdaten) Durch eine deutliche Ergänzung der Anlage D ist es Handwerkskammern künftig möglich, auf gesetzlicher Grundlage praxisrelevante Kontaktdaten ihrer Mitglieder zu erheben. Dies umfasst u.a. elektronische Kontaktdaten wie etwa die -Adresse, die Webseite, die Telefaxnummer oder die Telefonnummer des Betriebsinhabers und des Betriebsleiters. Darüber hinaus darf auch die Wohnanschrift von Betriebsinhaber und Betriebsleiter erhoben und gespeichert werden. Die bisher erforderliche Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Betriebes durch die HWK wird damit obsolet. III. Sozialversicherungsrecht Fälligkeit der Sozialversicherungsbeträge Im Zusammenhang mit der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wird das erweiterte Beitragsverfahren durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz für alle Betriebe geöffnet. Hierdurch kann nun von allen Betrieben soweit gewollt - der Vormonatswert der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Eine solche Öffnung bringt spürbare bürokratische Erleichterung für viele Handwerksbetriebe mit sich, da der Aufwand des monatlichen Schätzens entfällt. Eine monatliche Korrektur des Vormonatswertes wird aber in der Regel nach wie vor nötig sein.

5 5 Die Öffnung des erweiterten Beitragsverfahrens führt außerdem zu mehr Rechtssicherheit für solche Betriebe, die sich bereits an diesem Verfahren beteiligen. IV. Fazit Der fortlaufende Abbau bürokratischer Lasten ist ein wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittelständischer Betriebe. Es ist deshalb wichtig, dass in der kommenden Legislatur an die Bürokratieentlastungsgesetze angeknüpft wird und weitere Entlastungen vorgenommen werden. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Dilchert Stefan Laing (Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und trägt daher keine Unterschrift)

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