Informationsheft. zum VERSICHERUNGSVERTRAG FÜR S GASTGEWERBE

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1 TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. Informationsheft zum VERSICHERUNGSVERTRAG FÜR S GASTGEWERBE TGGI14 Dieses Informationsheft enthält - Informationsschreiben mit Glossar - Datenschutzerklärung - Versicherungsbedingungen und muss dem Versicherungsnehmer vor Unterschrift des Versicherungsangebots/Versicherungsvertrags übergeben werden. Vor Unterzeichnung des Versicherungsangebots/Versicherungsvertrags das Informationsschreiben bitte genau durchlesen!

2 INFORMATIONSSCHREIBEN (Nota Informativa) zum Versicherungsvertrag FÜR S GASTGEWERBE Das vorliegende Informationsschreiben wurde gemäß Regolamento IVASS Nr. 35 nach einer Vorlage der IVASS erstellt. Der Inhalt unterliegt nicht der Genehmigung der IVASS. Der Versicherungsnehmer muss vor Unterzeichnung des Versicherungsvertrags die Versicherungsbedingungen einsehen. Das vorliegende Informationsschreiben wurde auf Deutsch verfasst und kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch gerne in Italienisch übermittelt werden. Änderungen zum Informationsschreiben (Nota Informativa) und zum Informationsheft, die sich nicht auf Rechtsnormen beziehen, werden regelmäßig auf unserer Internetseite veröffentlicht. Die Aktualisierungen können Sie unter einsehen. A. Informationen über das Versicherungsunternehmen 1. Allgemeine Informationen a) Firmenbezeichnung und Rechtsform des Versicherungsunternehmens TIROLER VERSICHERUNG V.a.G b) Unternehmenssitz in Österreich Wilhelm-Greil-Straße 10, A-6010 Innsbruck c) Sitz der Zweigniederlassung in Italien Schlachthofstraße 30, I Bozen d) Rufnummern und Internetadresse Telefon: Telefax: Internet: suedtirol@tiroler.it e) Genehmigung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit Das Unternehmen ist im österreichischen Firmenbuch unter der Nummer 32927Y eingetragen und zur Ausübung der Versicherungstätigkeit durch die zuständige österreichische Versicherungsaufsicht FMA (Finanzmarktaufsicht) befugt. Die Zweigniederlassung ist im Firmenbuch Bozen unter der Nummer eingetragen. Das Unternehmen ist zur Ausübung des gegenständlichen Sachversicherungsgeschäftes gemäß Mitteilung der FMA vom 10. April 1996 sowie Genehmigung der italienischen Versicherungsaufsicht IVASS vom 12. Oktober 2005 berechtigt. Das Unternehmen betreibt die Versicherungstätigkeit in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit. 2. Informationen über die Vermögenssituation des Unternehmens a) Nettovermögen Das Nettovermögen gemäß der letzten genehmigten Bilanz (2014) beträgt EUR ,- und entspricht aufgrund der Gesellschaftsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit den Vermögensrücklagen. b) Solvabilitätsrate Die Solvabilitätsrate gemäß der letzten genehmigten Bilanz (2014) beträgt 325,0 %. Dabei handelt es sich um das Verhältnis zwischen verfügbaren Eigenmitteln und dem Eigenmittelerfordernis aufgrund geltender Gesetzgebung. B. Informationen über den Versicherungsvertrag Der vorliegende Versicherungsvertrag unterliegt der stillschweigenden Verlängerung, falls in der Polizze nicht etwas anderes vereinbart ist. Hinweis: Falls der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen möchte, muss er seine Entscheidung der Versicherungsgesellschaft mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein mindestens 30 Tage vor Fälligkeit mitteilen; andernfalls verlängert sich der Vertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr um ein weiteres Jahr und in der Folge wieder um jeweils ein Jahr. Für weitere Details wird auf Artikel 13 und 14 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) verwiesen. 3. Versicherungsdeckungen Einschränkungen und Ausschlüsse Die in der Folge dargestellten Versicherungsleistungen und die in der Bedingungssammlung angeführten Versicherungsbedingungen (jeweils inkl. Einschränkungen sowie Ausschlüsse) gelten nur, wenn die jeweilige(n) Versicherungssparte(n) mit den Versicherungssummen und Deckungsformen für das in der Polizze angeführte Risiko vereinbart wurde(n). Seite 1 von 19

3 3.1 Sparte Feuer Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) Brand gemäß Artikel 1, Punkt 1.1 der AFB Blitzschlag gemäß Artikel 1, Punkt 1.2 der AFB Explosion gemäß Artikel 1, Punkt 1.3 der AFB Flugzeugabsturz gemäß Artikel 1, Punkt 1.4 der AFB Brandstiftung durch Dritte gemäß Artikel 1, Punkt 1.1 der AFB Automatische Einschlüsse in der Feuerversicherung Gemäß Abschnitt III, Punkt 1 bis 22 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzliche Einschlussmöglichkeiten in der Feuerversicherung Gemäß Abschnitt IV, Punkt 1 bis 13 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Ausschlüsse in der Feuerversicherung Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 2 der Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt werden; Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden; Sengschäden; Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z. B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung). Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten; Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag); Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen; Schäden durch Projektile aus Schusswaffen; Schäden durch Unterdruck (Implosion); Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; allen mit den genannten Ereignissen (Punkte und ) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Zu den Punkten bis gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstehende Schaden versichert. Zu den Punkten , , , , und gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten. Es wird darauf hingewiesen, dass Schäden durch Kaminbrand am versicherten Gebäude in Abänderung des Artikel 2 Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) gedeckt sind, sofern ein Gebäude versichert ist. Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Leistungen Höchstentschädigung Selbstbehalt Brand, Blitzschlag, Explosion, Flugzeugabsturz 100 % der Versicherungssumme entfällt Brandstiftung durch Dritte 100 % der Versicherungssumme entfällt Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinem Bedingungen für die Feuerversicherung, Artikel Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung, Artikel 8 Seite 2 von 19

4 3.2 Sparte Deckungserweiterung zur Feuerversicherung (Extended Coverage) Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Soziopolitische Ereignisse (Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Terror, Sabotage, Vandalismus) gemäß Artikel 1, Punkt 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Sprinkler-Leckage gemäß Artikel 1, Punkt 1.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Überschwemmung und Vermurung gemäß Artikel 1, Punkt 1.3 und 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Lawinen und Lawinenluftdruck gemäß Artikel 1, Punkt 1.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Leistungen Höchstentschädigung Selbstbehalt Soziopolitische Ereignisse Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Terror, Sabotage, Vandalismus 50 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- EUR 1.500,- je Versicherungsfall Sprinkler-Leckage Überschwemmung und Vermurung Lawinen und Lawinenluftdruck 100 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- 50 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- 50 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- EUR 500,- je Versicherungsfall EUR 5.000,- je Versicherungsfall EUR 5.000,- je Versicherungsfall Beispiel zum Selbstbehalt: Schaden durch Vandalismus in Höhe von EUR 5.000,- abzüglich Selbstbehalt von EUR 1.500,- ergibt eine Entschädigung von EUR 3.500,-. Beispiel zur Höchstentschädigung: Überschwemmungsschaden von EUR ,- bei einer Versicherungssumme von EUR ,-. Entschädigt werden 50% der Versicherungssumme, aber mit der Obergrenze von EUR ,--. Somit beträgt die Entschädigung in diesem Fall maximal EUR , Ausschlüsse in der Deckungserweiterung zur Feuerversicherung (Extended Coverage) Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer Organisationen; allen mit den genannten Ereignissen (Punkt ) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung; Brand, Explosion und Flugzeugabsturz, ausgenommen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen (gemäß Artikel 1, Punkt der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe ) Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzl. Gefahren, Artikel 6 und Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren, Artikel Sparte Leitungswasser Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB) Schäden durch austretendes Leitungswasser gemäß Artikel 1, Punkt 1. der AWB Behebung von Rohrbruch- und Frostschäden (falls ein Gebäude versichert ist) gemäß Artikel 1, Punkt 2. der AWB Seite 3 von 19

5 Auftaukosten (falls ein Gebäude versichert ist) gemäß Artikel 3, Punkt der AWB Suchkosten (falls ein Gebäude versichert ist) gemäß Artikel 3, Punkt der AWB Automatische Einschlüsse in der Leitungswasserversicherung Gemäß Abschnitt III, Punkt 1, 8, 11 bis 18, 21 und 23 bis 25 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzliche Einschlussmöglichkeiten in der Leitungswasserversicherung Gemäß Abschnitt IV, Punkt 1 bis 9 sowie Punkt 14 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Ausschlüsse in der Leitungswasserversicherung Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 2 der Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB) dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten; Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen durch Korrosion, Verschleiß oder Abnützung; Bruchschäden an wasserführenden Rohrleitungen außerhalb von Gebäuden; Bruchschäden an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen; Schäden an Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten; Schäden am oder durch das Wärmeabgabesystem einer Fußbodenheizung; Schäden an oder durch wasserführende Solaranlagen; Schäden an oder durch wasserführende Klimaanlagen; Schäden an oder durch Sprinkleranlagen; Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken; Schäden an unter Erdniveau befindlichen Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Fußboden lagern; Behebung von Verstopfungen jeder Art; Wasserverlust, Mietverlust oder andere mittelbare Schäden; Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursachten Rückstau; Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, und zwar auch dann nicht, wenn ein solcher Schaden durch Leitungswasser verursacht wurde; Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; allen mit den genannten Ereignissen (Punkte und ) verbundenen militärischen und behördlichen Maßnahmen; Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit besonderer Vereinbarung in der Polizze - Bruchschäden durch Korrosion, Dichtungsschäden an Rohren, Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen sowie Schäden an Wasserableitungsrohren außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert werden können. - Schäden durch Verstopfungen (Die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes) mitversichert werden können. Nicht versichert sind: Schäden durch Rückstau und Überlaufen der öffentlichen Kanalisation Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Schäden durch austretendes Leitungswasser, Behebung von Rohrbruch- und Frostschäden Höchstentschädigung 100 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- je Versicherungsjahr Selbstbehalt EUR 500,- je Versicherungsfall Seite 4 von 19

6 Beispiele zum Selbstbehalt: Leitungswasserversicherung: EUR 500,- Selbstbehalt pro Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung : Leitungswasserschaden: EUR 5.000,- abzüglich Selbstbehalt von EUR 500,- Entschädigung: EUR 4.500,- Beispiele zur Entschädigungsgrenze: Leitungswasserversicherung: EUR ,- Höchstentschädigung in der Leitungswasserversicherung : Bei einem Leitungswasserschaden von EUR ,- werden höchsten EUR ,- ersetzt Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung, Artikel 5 und Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung, Artikel Sparte Sturm Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB) Sturm gemäß Artikel 1, Punkt 1.1 der AStB Hagel gemäß Artikel 1, Punkt 1.2 der AStB Schneedruck gemäß Artikel 1, Punkt 1.3 der AStB Felssturz/Steinschlag gemäß Artikel 1, Punkt 1.4 der AStB Erdrutsch gemäß Artikel 1, Punkt 1.5 der AStB Automatische Einschlüsse in der Sturmversicherung Gemäß Abschnitt III, Punkt 1, 8, 11 bis 16, 18 und 25 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzliche Einschlussmöglichkeiten in der Sturmversicherung Gemäß Abschnitt IV, Punkt 1 bis 9, 13 und 15 bis 17 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Ausschlüsse in der Sturmversicherung Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 2 der Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB) dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz; Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; Schäden durch Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden; Schäden durch Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde; Schäden durch Bodensenkung; Schäden durch dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse; Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der Sachen; Optische Schäden, die keine Sachschäden im eigentlichen Sinne sind (d. h. keine Beeinträchtigung von Brauchbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Nutzungsdauer der Sachen), gelten dann als versichert, wenn es sich bei den beschädigten Sachen um Sichtteile der Fassade handelt und der Austausch aus gestalterischen Gründen notwendig ist Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben; dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder noch nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; allen mit den genannten Ereignissen (Punkte und ) verbundenen militärischen und behördlichen Maßnahmen; Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Seite 5 von 19

7 Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Leistungen Höchstentschädigung Selbstbehalt Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, 100 % der EUR 500,- Erdrutsch Versicherungssumme je Versicherungsfall Beispiel zum Selbstbehalt: Schaden durch Hagel in Höhe von EUR 2.000,-- abzüglich Selbstbehalt von EUR 500,-- ergibt eine Entschädigung von EUR 1.500, Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung, Artikel 5 und Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung, Artikel Sparte Betriebsunterbrechung Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (AFBUB) sowie der Zusatzbedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben Betriebsunterbrechungsversicherung in Prozent des Sachschadens (falls vereinbart) Der Versicherer leistet nach einem entschädigungspflichtigen Schaden an den Positionen Gebäude und/oder Inhalt (Betriebseinrichtung, Warenlager und Vorräte) aus den Versicherungszweigen Feuerversicherung, Deckungserweiterung zur Feuerversicherung (EC), Leitungswasser- und Sturmversicherung eine Zusatzentschädigung für die Betriebsunterbrechung und/oder für Mehrkosten in der Höhe des in der Polizze ausgewiesenen Prozentsatzes der Entschädigungsleistung des Sachschadens. Bei elektrischen Schäden leistet der Versicherer keine Zusatzentschädigung Betriebsunterbrechungsversicherung nach Deckungsbeitrag (falls vereinbart) Versicherungsschutz für den Entgang an Deckungsbeitrag bei einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des Betriebes aufgrund eines durch die Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung oder Sturmversicherung gedeckten Schadensereignisses Automatische Einschlüsse in der Betriebsunterbrechungsversicherung Gemäß Abschnitt III, Punkt 8, 9, 12, 13, 17 bis 22 und 26 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzliche Einschlussmöglichkeiten in der Betriebsunterbrechungsversicherung Gemäß Abschnitt IV, Punkt 6 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Die Haftungszeit beträgt 12 Monate und kann aufgrund besonderer Vereinbarung verlängert werden Ausschlüsse in der Betriebsunterbrechungsversicherung nach Deckungsbeitrag Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuer- Betriebsunterbrechungs-Versicherung dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Nicht als Sachschaden gelten: Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder dem Rauch ausgesetzt werden; Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden; Sengschäden; Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z. B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regelund Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung). Solche Schäden gelten auch dann nicht als Sachschäden, wenn dabei Licht-, Wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten; Schäden an elektrischen Einrichtungen durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlages oder atmosphärischer Entladungen (indirekter Blitzschlag); Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen; Schäden durch Projektile aus Schusswaffen; Schäden durch Unterdruck (Implosion); Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Seite 6 von 19

8 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; allen mit den genannten Ereignissen (Punkte und ) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Zu den Punkten bis gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, gilt der dadurch entstehende Schaden als Sachschaden. Zu den Punkten , , , , und gilt: Solche Schäden gelten als Sachschaden, wenn sie als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten. Zu Punkt gilt: Der Nachweis, dass der Sachschaden mit den in den Punkten bis genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht, obliegt dem Versicherungsnehmer. Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Entgangener Deckungsbeitrag infolge eines gedeckten Schadenereignisses aus der Feuer-, Leitungswasser- oder Sturmversicherung Höchstentschädigung 100% des Jahresdeckungsbeitrags bei einer Haftungszeit von 12 Monaten (Änderungen je nach gewählter Haftungszeit möglich) Selbstbehalt EUR 500,- je Versicherungsfall Beispiel zum Selbstbehalt: Schaden durch Betriebsunterbrechung in Höhe von EUR ,- abzüglich Selbstbehalt von EUR 500,- ergibt eine Entschädigung von EUR 9.500, Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, Artikel 7 und Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung, Artikel Sparte Deckungserweiterung zur Betriebsunterbrechung (Extended Coverage) Diese Deckungserweiterung (BU-EC) wird beim Abschluss einer BU-Versicherung nach Deckungsbeitrag dann automatisch mitversichert, wenn auch die Deckungserweiterung zur Feuerversicherung (Feuer-EC) abgeschlossen wird. Die Haftungssumme richtet sich nach der in der BU-Versicherung nach Deckungsbeitrag vereinbarten Haftungszeit Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Soziopolitische Ereignisse (Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Terror, Sabotage, Vandalismus) gemäß Artikel 2, Punkt 1 der Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Sprinkler-Leckage gemäß Artikel 2, Punkt 2 der Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Überschwemmung und Vermurung gemäß Artikel 2, Punkt 3 und 4 der Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Lawinen und Lawinenluftdruck gemäß Artikel 2, Punkt 5 der Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren Für s Gastgewerbe Ausschlüsse in der Deckungserweiterung zur Betriebsunterbrechungsversicherung Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Nicht als Sachschaden gelten Schäden an Sachen, die gemäß Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren nicht versichert sind, auch dann nicht, wenn sie dem versicherten Betrieb dienen Das Schadenereignis muss auf dem in der Polizze bezeichneten Versicherungsort eintreten Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten nicht als Sachschaden: Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von: Seite 7 von 19

9 Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer Organisationen; allen mit den genannten Ereignissen (Punkt ) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung; Brand, Explosion und Flugzeugabsturz, ausgenommen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen (gemäß Artikel 2, Punkt 1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die B.U.Versicherung zusätzlicher Gefahren) Zu Punkt gilt: Der Nachweis, dass der Sachschaden mit den in den Punkten bis genannten Ereignissen oder deren Folgezuständen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht, obliegt dem Versicherungsnehmer. Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Leistungen Höchstentschädigung Selbstbehalt Soziopolitische Ereignisse Innere Unruhen, böswillige Beschädigung, Streik, Aussperrung, Terror, Sabotage, Vandalismus 50 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- EUR 1.500,- je Versicherungsfall Sprinkler-Leckage Überschwemmung und Vermurung Lawinen und Lawinenluftdruck 100 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- 50 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- 50 % der Versicherungssumme höchstens EUR ,- EUR 500,- je Versicherungsfall EUR 5.000,- je Versicherungsfall EUR 5.000,- je Versicherungsfall Beispiel zum Selbstbehalt: Schaden durch Vandalismus in Höhe von EUR 5.000,- abzüglich Selbstbehalt von EUR 1.500,- ergibt eine Entschädigung von EUR 3.500,-. Beispiel zur Höchstentschädigung: Überschwemmungsschaden von EUR bei einer Versicherungssumme von EUR ,--. Entschädigt werden 50% der Versicherungssumme, aber mit der Obergrenze von EUR ,--. Somit beträgt die Entschädigung in diesem Fall maximal EUR , Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die B.U.-Versicherung zusätzlicher Gefahren, Artikel 7 und Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die B.U.-Versicherung zusätzlicher Gefahren, Artikel Sparte Einbruch-Diebstahl Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) Sachschäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 1, Punkt 1. der AEB Automatische Einschlüsse in der Einbruchdiebstahlversicherung Gemäß Abschnitt III, Punkt 8, 11, 13, 14, 16, 18, 21 und 27 bis 30 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzliche Einschlussmöglichkeiten in der Einbruchdiebstahlversicherung Gemäß Abschnitt IV, Punkt 1 bis 6, 9 und 18 bis 22 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Ausschlüsse in der Einbruchdiebstahlversicherung Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung (AEB) dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Schäden durch Vandalismus (böswillige Sachbeschädigung); Diebstahl oder Abhandenkommen von Sachen, ohne dass ein Einbruchdiebstahl gemäß Artikel 1 vorliegt; Schäden durch Entnahme von Waren oder Bargeld aus Automaten unter Verwendung falscher oder nicht wertentsprechender Münzen, manipulierter Karten und dergleichen; Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben; Seite 8 von 19

10 Schäden, die durch vorsätzliche Handlungen von Personen herbeigeführt werden, die für den Versicherungsnehmer tätig sind und Zugang zu den Versicherungsräumlichkeiten haben, es sei denn, dass der Einbruchdiebstahl zu einer Zeit begangen wird, während der die Versicherungsräumlichkeiten für sie verschlossen sind und von diesen Personen weder richtige noch falsche Schlüssel verwendet werden; Schäden durch Beraubung am Versicherungsort; Schäden durch Beraubung auf Transportwegen (Botenberaubung); Schäden durch Brand, Explosion oder Austreten von Leitungswasser-Schäden, die durch die Anwendung von Sprengmitteln bei einem Einbruchdiebstahl verursacht werden, sind hingegen versichert, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann; Schäden durch entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden; Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; allen mit den genannten Ereignissen (Punkte und ) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Schäden durch vollbrachten oder versuchten Einbruch Diebstahl an der Betriebseinrichtung, an den Waren und Vorräten sowie am Inhalt von Behältnissen und Kassen Höchstentschädigung 100 % der Versicherungssumme bei Vollwertversicherung bzw. entsprechender Anteil im Falle einer Bruchteilversicherung Selbstbehalt EUR 500,- je Versicherungsfall, falls die Mindestsicherungen lückenlos vorhanden sind 10% des Schadens, mindestens EUR 1.000,- je Versicherungsfall, falls die Mindestsicherungen nicht lückenlos vorhanden sind Beispiel zum Selbstbehalt bei Vorhandensein der Mindestsicherungen: Schaden durch Einbruch-Diebstahl in Höhe von EUR ,-- abzüglich Selbstbehalt von EUR 500,-- ergibt eine Entschädigung von EUR 9.500,--. Beispiel zum Selbstbehalt bei Fehlen der Mindestsicherungen: Schaden durch Einbruch-Diebstahl in Höhe von EUR 8.000,-- abzüglich Selbstbehalt von 10%, mindestens EUR 1.000,-- ergibt eine Entschädigung von EUR 7.000, Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung, Artikel 5 und Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahlversicherung, Artikel Sparte Glasbruch Die Höchstentschädigung beträgt wahlweise EUR 2.500,- oder EUR 5.000,- je Einzelglaselement Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGB) Sachschäden durch Zerbrechen der versicherten Glasscheiben gemäß Artikel 1 der AEB Automatische Einschlüsse in der Glasversicherung Gemäß Abschnitt II, Punkt bis und gemäß Abschnitt III, Punkt 8, 13, 18, 21 und 30 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Aufgrund besonderer Vereinbarung zusätzliche Einschlussmöglichkeiten in der Glasversicherung Gemäß Abschnitt II, Punkt und bis und gemäß Abschnitt IV, Punkt 23 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe Seite 9 von 19

11 3.8.4 Ausschlüsse in der Glasversicherung Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (ABG) dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Verschrammen oder Absplittern der Kanten, der Glasoberfläche oder der darauf angebrachten Folien, Malereien, Schriften oder Beläge, auch eines Spiegelbelages bestehen; Schäden an Fassungen und Umrahmungen; Folgeschäden; Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Flugzeugabsturz; Schäden, die beim Einsetzen, beim Herausnehmen oder beim Transport der Gläser entstehen; Schäden, die durch Tätigkeiten an den Gläsern selbst, deren Fassungen oder Umrahmungen entstehen. Schäden durch Reinigungsarbeiten sind versichert; Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen; inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand; allen mit den genannten Ereignissen (Punkte und ) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Erdbeben oder anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Variante: Höchstentschädigung Selbstbehalt Schäden durch Zerbrechen der versicherten Glasscheiben Schäden durch Zerbrechen der versicherten Glasscheiben Obliegenheiten und Unterversicherung Hinweis: EUR je Einzelglaselement EUR je Einzelglaselement entfällt entfällt Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung, Artikel 5 und Unterversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Artikel 8 sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung, Artikel Sparte Haftpflicht Deckungsumfang gemäß den Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2008 und EHVB 2008) Versicherungsschutz für die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem versicherten Betrieb durch Erfüllung gerechtfertigter und Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter. Hinweis: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schadenersatzansprüche infolge vorsätzlicher Handlungen von Personen, für die der Versicherungsnehmer gemäß Artikel 2049 Codice Civile haftet. Die vereinbarte Pauschalversicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für Personen- und Sachschäden zusammen dar Der Versicherungsschutz bezieht sich, soweit die AHVB oder EHVB nichts anderes bestimmen, auf in Europa eingetretene Versicherungsfälle Automatische Einschlüsse in der Haftpflichtversicherung Die Versicherung kann als TOP- oder STANDARD-Schutz abgeschlossen werden. Die gewählte Produktvariante ist im Antrag und in der Polizze dokumentiert. Es gilt der Leistungsumfang je nach Produktvariante gemäß Abschnitt V, Punkt 1 bis 28 der Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe sowie gemäß EHVB, Abschnitt A, Ziffer 2, Punkte 1 bis Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung Hinweis: Wie in den detaillierten Erläuterungen in Artikel 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung dargestellt, bestehen folgende Ausschlüsse: Unter die Versicherung gemäß Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung fallen insbesondere nicht Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; Seite 10 von 19

12 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde (z.b. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer Kernbrennstoffe; der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; der Verseuchung durch radioaktive Stoffe Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von Luftfahrzeugen, Luftfahrtgeräten, Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen Motorbetriebenen Sonderfahrzeugen, wie Schidoos, Pistenfahrzeuge, Jetski und dgl Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern sowie Schwieger-, Adoptiv- und Stiefkinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Pkt ); Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt ) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt ) an diesen Gesellschaften; weiters Gesellschaften, die demselben Konzern (im Sinne des 15 AktG) wie der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt ) zugehören, und zwar im Ausmaß der unmittelbaren und/oder mittelbaren prozentuellen Beteiligung des herrschenden Unternehmens an diesen Gesellschaften. Bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Veränderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Veränderung auf die Übertragung oder indirekte Einwirkung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzuführen ist. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast oder gepachtet haben; Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt (z.b. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicearbeiten); Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurde; Seite 11 von 19

13 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringungen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen im Zusammenhang stehen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die unter die Tatbestände des Abschnittes A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB (erweiterte Deckung der Produkthaftpflicht) fallen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Es wird auch auf die entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingung zum Versicherungsvertrag Für s Gastgewerbe verwiesen Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Hinweis: Es bestehen für bestimmte Leistungsmerkmale gesonderte Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen, die in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in der Sonderbedingung Für s Gastgewerbe oder in der Polizze abgebildet sind. Grunddeckung: Höchstentschädigung Selbstbehalt Versicherungsschutz für die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem versicherten Betrieb durch Befriedigung gerechtfertigter und Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter 100% der gewählten Pauschalversicherungssumme bzw. der vereinbarten Sublimits 10%, mindestens EUR 200,-, höchstens EUR 2.000,- je Versicherungsfall nach Vereinbarung in Vertrag und Bedingungen Beispiele zum Selbstbehalt Haftpflichtversicherung: Selbstbehalt von 10%, mindestens EUR 200,-, höchstens EUR 2.000,- in der Haftpflichtversicherung: a) Haftpflichtschaden EUR 1.000,- ==> 10% Selbstbehalt = EUR 100,-, aber da der Mindestselbstbehalt EUR 200,- beträgt, kommt dieser zur Anwendung. b) Haftpflichtschaden EUR 5.000,- ==> 10% Selbstbehalt = EUR 500,- c) Haftpflichtschaden EUR ,- ==> 10% Selbstbehalt = EUR ,-, aber da der Höchstselbstbehalt EUR 2.000,- beträgt, kommt dieser zur Anwendung. Beispiele zur Entschädigungsgrenze Haftpflichtversicherung: 50% der Pauschalversicherungssumme als Höchstentschädigung in der Haftpflichtversicherung für Umweltschäden: Wenn die Pauschalversicherungssumme EUR ,- beträgt und der Sachschaden durch Umweltstörung sich auf EUR ,- beläuft, werden EUR ,- erstattet Obliegenheiten Hinweis: Weitere Detailinformationen zu den Obliegenheiten und zur Unterversicherung finden sich in den Artikeln der im Folgenden dargestellten Versicherungsbedingungen: Obliegenheiten gemäß den Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, Artikel Sparte Elektronik Deckungsumfang gemäß der Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) Versicherungsort: Seite 12 von 19

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