2. Versicherungszweige

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1 21 2. Versicherungszweige 2.1 Schäden bei Anderen Haftpflichtversicherung Bei der Haftpflichtversicherung handelt es sich nicht wie der Name vermuten ließe um eine Pflichtversicherung, sondern um eine freiwillige Absicherung vor möglichen Haftungsrisiken. Sie stellt nicht nur im unternehmerischen Bereich eine absolute Notwendigkeit dar, sondern gerade auch im Privatleben, wenn man sich vor Augen hält, dass das alltägliche Leben durchaus Haftungspotential in sich trägt. Das Entscheidende dabei ist, dass sich die tatsächliche Schadenshöhe im Falle eines die Haftung auslösenden Schadens weder voraussehen noch planen lässt. Denn während man den Wert eines Wohngebäudes oder dessen Inventar genau berechnen und dieses Risiko mithilfe einer entsprechenden Versicherung abdecken kann, ist eine allfällige Schadenersatzverpflichtung, die etwa durch einen Fahrradunfall ausgelöst werden kann, im Voraus nicht bezifferbar. Von wenigen hundert Euro für das verbeulte Fahrrad bis zu einer existenzbedrohenenden Schadenersatzforderung aufgrund einer erlittenen Dauerinvalidität steht die gesamte Bandbreite zur Auswahl. Aus diesem Grund und nicht zu vergessen auch aufgrund eines wesentlich gesteigerten Anspruchsdenkens ist eine private Haftplichtversicherung unverzichtbar geworden. Wer ist versichert? Die Haftpflichtversicherung tritt in Schadenersatzverpflichtungen ein, die die versicherte Person als Privat-

2 22 Versicherungszweige person Anderen/Dritten zufügt. Versichert sind in diesem Rahmen Personenschäden, Sachschäden und da - von abgeleitete Vermögensschäden. So genannte Reine Vermögensschäden, die ohne Vorliegen eines Personen- oder Sachschadens auftreten, sind nicht gedeckt. Aufgrund der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Formulierung als Privatperson sind Schadenersatzverpflichtungen im Rahmen einer beruflichen oder auch vereinsmäßigen Tätigkeit nicht von der privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Diese sind über die betriebliche Haftpflichtversicherung des entsprechenden Unternehmens bzw. eine Vereinshaftpflicht zu regulieren. Neben dem Versicherungsnehmer sind im Haftpflichtversicherungsvertrag automatisch auch folgende Personen mitversichert: Der Ehegatte bzw. Lebensgefährte, meist auch Kinder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben und über kein eigenes Einkommen verfügen. In der Haus- und Grundhaftpflicht zusätzlich der Hausverwalter bzw. Hausbesorger. In der Tierhalterhaftpflichtversicherung auch der Tier-Sitter. In der Betriebshaftpflichtversicherung die Betriebsangehörigen in der Arbeit. Welche Gefahren sind versichert? Wie bereits eingangs erwähnt, gibt es verschiedene Varianten der Haftpflichtversicherung je nach dem Tätigkeitsbereich, für den Versicherungsschutz bestehen soll. So kann es sich um die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem von ihm geführten Betrieb, für

3 Versicherungszweige 23 die von ihm hergestellten Produkte, aus Haus- und Grundbesitz, oder aus den Tätigkeiten als Privatperson handeln. In diesem Kapitel soll das Hauptaugenmerk auf auf die Privathaftpflichtversicherung gelenkt werden. Die Frage nach den potentiellen Gefahren, denen man als Versicherungsnehmer ausgesetzt sein kann, ist die wesentliche Aufgabe einer profunden Risikoanalyse durch einen Versicherungsvermittler. Adäquater Versicherungsschutz kann nur dann angeboten werden, wenn die jeweilige Risikosituation abschließend geklärt wurde. Was übernimmt die Versicherung? Zunächst wird im Falle eines gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadenersatzanspruches von der Versicherungsgesellschaft geprüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Wird diese Prüfung mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die Forderung zu Recht besteht, so ersetzt die Haftpflichtversicherung die berechtigten Ansprüche. Im umgekehrten Fall (die Forderung wird zu Unrecht erhoben) übernimmt die Versicherung die Kosten der Abwehr der unberechtigten Ansprüche (Anwaltskosten usw.). Die Haftpflichtversicherung übernimmt daher auch die Kosten für einen allfälligen Rechtsstreit, wobei allerdings die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme als Limit berücksichtigt werden muss. Wo gilt die Versicherung? Die Privathaftpflichtversicherung gilt in der Regel in ganz Europa und den außereuropäischen Mittelmeer-

4 24 Versicherungszweige Anrainerstaaten. Die Betriebshaftpflichtversicherung hingegen gilt grundsätzlich in Österreich, kann jedoch nach Vereinbarung auf weitere Staaten (Europa, USA usw.) ausgedehnt werden. Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)? An dieser Stelle werden exemplarisch die wichtigsten Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung angeführt. Sämtliche Ausschlüsse sind in den Versicherungsbedingungen und im Versicherungsvertragsgesetz zu finden. Vorsatz Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt, so ist die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei. Beruft sich das Versicherungsunternehmen auf diesen Risikoausschluss, so muss es das vorsätzliche Handeln des Versicherungsnehmers auch beweisen. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, sich freizubeweisen. Angehörigenklausel Nach dieser Klausel ist das Versicherungsunternehmen von der Leistungsverpflichtung befreit, wenn der Schaden einem nahen Angehörigen zugefügt wurde: Ehegatte, Lebensgefährte, Eltern, Kinder und Geschwister. Als Grund für diesen Ausschluss wurde immer wieder die Mißbrauchsmöglichkeit innerhalb der Familie angeführt. Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten, entliehenen oder in Verwahrung genommenen Sachen. Der Grund für diesen Ausschluss ist das hohe Gefahrenpotential, dem diese Sachen durch das besondere Vertragsverhältnis ausgeliefert sind. Da-

5 Versicherungszweige 25 durch, dass sie sich bereits im Machtbereich des Versicherungsnehmers befinden und von diesem benützt werden können, ist die Gefahr der Beschädigung viel größer. Allmählichkeitsklausel Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht athmosphärischen Niederschlägen entstehen, sind von Versicherungsschutz ausgeschlossen. Tätigkeitsklausel Mit dieser Klausel werden Schäden an beweglichen Sachen und an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer bei ihrer Benützung, Befüörderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeiten an ihnen herbeiführte, ausgeschlossen. Gewährleistung, Vertragserfüllung und Erfüllungssurrogaten Schäden wegen Abhandenkommens von Sachen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herbeigeführt werden, da es für diese Fälle eine Kfz-Haftpflichtversicherung gibt. Schäden durch Mängel an Sachen und Arbeiten, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Was ist im Schadensfall zu beachten? Ist ein Schadensfall eingetreten, so ist dieser unverzüglich der Versicherung zu melden, jedenfalls aber inner-

6 26 Versicherungszweige halb einer Woche ab Kenntnis vom Schaden. Diese Anzeigeobliegenheit bezieht sich sowohl auf das Schadenereingis, aus dem Schadenersatzpflichten des Versicherungsnehmers entstehen können, als auch auf die tatsächliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den geschädigten Dritten. Dem Versicherungsunternehmen sind dabei alle erheblichen Umstände, die den Schaden herbeigeführt haben, wahrheitsgetreu bekanntzugeben. Der Versicherungsnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, den Schadenshergang aufzuklären und den Schaden geringzuhalten. Wann ist der Schaden eingetreten? Es gibt Fälle, in denen es fraglich sein kann, welches Versicherungsunternehmen zum Eintritt in den Schadensfall verpflichtet ist. Dies ist etwa dann möglich, wenn es noch kurz vor Schadenseintritt zu einem Wechsel der Versicherungsgesellschaft gekommen ist, weil beispielsweise ein günstigeres Konkurrenzangebot vorlag. Es könnte daher vorkommen, dass das schädigende Verhalten des Versicherungsnehmers in die Zeit des vorherigen Versicherungsvertrages, der Eintritt des Schadens aber in die Zeit des nachfolgenden Versicherungsvertrages fällt. Für derartige Fälle treffen die Versicherungsbedingungen eine klare Anordnung: Relevant ist stets der Zeitpunkt des tatsächlichen Schadenseintrittes, nicht jedoch das Setzen der Ursache. Es ist jene Versicherungsgesellschaft zum Eintritt in den Schadensfall verpflichtet, in dessen Vertragslaufzeit der Zeitpunkt des Schadenseintrittes fällt.

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