4 Gefahrübergang 5 Lieferzeiten 6 Eigentumsvorbehalt

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma B.L.S Aufzugs- und Fördertechnik GmbH für Lieferungs-, Montage- sowie Wartungs- und Instandhaltungstätigkeiten I. Allgemeines 1. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen AGB und die Preisliste an. Die AGB gelten bis zum Widerruf auch für alle künftigen Aufträge, selbst dann, wenn sie ihnen nicht nochmals ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende oder ergänzende AGB werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird. 2. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ( 14 BGB). Soweit in den nachstehenden AGB die Bezeichnung Besteller verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint. II. Lieferbedingungen 2 Angebot und Abschluss 1. Die in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltenen Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An individualisierte, bzw. für den Auftraggeber speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Firma B.L.S. für die Dauer von 24 Werktagen ab dem Datum des Angebotes gebunden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Firma B.L.S., die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die Firma B.L.S. nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung. 2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware. Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich festgehalten werden. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich die Firma B.L.S. Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. 3 Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. 2. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. 3. Bei Dauerschuldverhältnissen und in Fällen, in denen zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise der Firma B.L.S.. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstiger unerwarteten Kostensteigerungen ist die Firma B.L.S. berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. 4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln. 5. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2 4 Gefahrübergang Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über, wenn dieser Verbraucher ist. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Dasselbe gilt auch für Teillieferungen. 5 Lieferzeiten Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin von der Firma B.L.S. zugesagt worden. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von der Firma B.L.S. nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch die Firma B.L.S. ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. 6 Eigentumsvorbehalt 1. Die Firma B.L.S. behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma B.L.S. nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Die Firma B.L.S. ist nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese erforderlich sind. Werden diese Arbeiten nicht durchgeführt erlöschen die ggf. schriftlich erteilten Garantien. 3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der Besteller die Firma B.L.S. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ebenso ist die Firma B.L.S. ein Besitzwechsel der Kaufsache sowie der eigene Wohnsitzwechsel des Bestellers unverzüglich mitzuteilen. Pfandgläubiger sind von dem Eigentumsvorbehalt unverzüglich zu unterrichten. 4. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. im Auftrag des Bestellers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück bzw. Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 5. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist die Firma B.L.S. auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

3 7 Mängelansprüche 1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß 377 des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Firma B.L.S. ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Die Firma B.L.S. ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile beinhaltet. 2. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 3. Die Firma B.L.S. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Firma B.L.S. beruhen. Soweit die Firma B.L.S. keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer ist und seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die nicht der Frist des 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. 5. Soweit nicht schriftlich vereinbart, erhält der Besteller keine Garantien im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 8 Haftungsbeschränkungen Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die Firma B.L.S. im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Firma B.L.S.. Die Haftung der Firma B.L.S. bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der Besteller Unternehmer ist. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9 Schlussbestimmungen 1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma B.L.S. in Weyhe vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. III. Montagebedingungen Sofern der Firma B.L.S. neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen folgende Montagebedingungen:

4 1 Montagevoraussetzungen 1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller die Firma B.L.S. spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten. Unterlässt der Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern. Nicht zu unseren Leistungen gehören die Einholung gegebenenfalls notwendiger Genehmigungen bei der Bauaufsichtsbehörde oder bei sonstigen Stellen sowie etwaiger notwendiger Vermessungsarbeiten. Die Firma B.L.S. wird diesbezüglich von Inanspruchnahmen Dritter durch den Besteller freigestellt. 2. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Bei Montagen im Erdverbau ist die Firma B.L.S. über Erschwernisse im Boden (z.b. Aufschüttungen, Fels, Steine etc.) rechtzeitig zu informieren. Bei Auftragsannahme geht die Firma B.L.S. in ihrer Kalkulation von einwandfrei zu bearbeitenden Böden der Bodenklasse 3 4 aus. Sollten sich während der Montage Erschwernisse ergeben, wird der Montageaufwand mit den z. Zt. Gültigen Stundensätzen für Monteure und Maschinen sowie Nebenkosten abgerechnet. Alle Grenzsteine und Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, Telefon usw. im Arbeitsbereich sind vom Besteller genau zu markieren und den Monteuren der Firma B.L.S. vor Montagebeginn mitzuteilen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller die Firma B.L.S. von der Schadensersatzpflicht freizustellen. Notwendiger Hauptstromanschluss (funktionsfähig) und sämtliche bauseitigen Voraussetzungen, die einen reibungslosen Montageablauf ermöglichen, u.a. Schacht mit Einbauten, Halfenschienen, Aufnahmeträger 3. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat der Firma B.L.S. spätestens fünf Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist. 4. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller die Firma B.L.S. von der Schadensersatzpflicht freizustellen. 5. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu stellen. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen. 6. Nach der Montage ist seitens des Bestellers Folgendes zu beachten/ sind folgende Vorkehrungen zu treffen: Bei Fertigstellung und noch offener Abnahme sind Einbauteile bauseitig gegen Beschädigungen zu sichern. Außer anderweitig vereinbart, ist die Benutzung der Anlage vor Abnahme untersagt. Zugänge zu Maschinenräumen müssen ständig vor unbefugtem Zutritt verschlossen bleiben. 2 Stundenlohnarbeiten Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, werden die Montagearbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils gültigen Montagerichtpreislisten der Firma B.L.S.. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß 3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.

5 3 Abnahme Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von der Firma B.L.S. bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Von der Abnahme an bestehen gegen die Firma B.L.S. keine Mängelansprüche aus 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält. 4 Verjährung Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. IV. Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen Sofern der Firma B.L.S. neben der Lieferung bzw. Montage der Kaufsache auch oder ausschließlich die Wartung bzw. Instandhaltung und ähnliche Leistungen übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferung Montagebedingungen folgende Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen: 1 Wartung Die Wartungsleistungen der Firma B.L.S. umfassen folgende Leistungen: 1. Anreise sowie Durchführung der im Wartungsvertrag aufgeführten Arbeiten einschließlich erforderlicher gesetzlicher Funktionsprüfungen gemäß vereinbartem Terminplan; 2. Je nach Betriebsstunden erteilt die Firma B.L.S. dem Besteller Mitteilung über den Ist-Zustand der Anlage und schlägt Maßnahmen zur Wiederherstellung der ursprünglichen technischen Leistungsfähigkeit vor; 3. Über den Serviceplan hinaus gehende Arbeiten und Reparaturen werden nach Zeit- und Materialaufwand (es gelten die jeweils aktuellen Stundensätze) zusätzlich berechnet. Dies gilt insbesondere für die Behebung von zwischen den Wartungsintervallen auftretenden Mängeln und Schäden, die nicht unmittelbar auf die nach dem Wartungsvertrag zu erbringenden Leistungen zurückzuführen sind. 2 Instandhaltung Die Instandhaltungsleistungen der Firma B.L.S. umfassen folgende Leistungen: 1. Die Durchführung der Wartung gemäß 1 Wartung; 2. Durchführung erforderlicher Instandsetzungsmaßnahmen; 3. Beseitigung zwischenzeitlicher Störungen 3 Voraussetzung der Wartungs- und Instandhaltungsleistungen Voraussetzung für die Übernahme von Wartungsarbeiten durch die Firma B.L.S. sind die fachgerechte Installation und die einwandfreien Betriebsbedingungen für die Aufzugsanlage. Der Besteller verpflichtet sich, die in den Vertrag aufgenommene Aufzugsanlage fachgerecht zu betreiben und die laut Gebrauchsanweisung erforderlichen Pflege und Reinigungsarbeiten durchzuführen. Der Besteller beauftragt eine autorisierte Person, die das Gerät ohne Wartezeiten dem Servicepersonal der Firma B.L.S. zugänglich macht und während der Serviceleistung anwesend ist. Vom Umfang des Servicevertrages ausgeschlossen ist die Beseitigung von Störungen, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Bestellers, Einwirkungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden. Dasselbe gilt für Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch die Versorgungsanlagen, durch Zubehör oder Teile verursacht werden, die den Spezifikationen der Firma B.L.S. bzw. des Herstellers nicht entsprechen. Die Lieferung von Betriebsmitteln, Verbrauchsstoffen ausgenommen Klein- und Schmiermaterialien - und Zubehör sowie die Lieferung von Verschleißteilen ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Änderungen der Nutzung der Anlage (Umfang, Standort, eingesetzte Mittel) sind unverzüglich anzuzeigen. 4 Preisänderungen Preisänderungen werden schriftlich mitgeteilt. Der Besteller ist berechtigt, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der neuen Preisliste schriftlich zu kündigen. Die Firma B.L.S. verpflichtet sich, in der neuen Preisliste auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

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