Inhaltsübersicht (Nicht amtlich)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Inhaltsübersicht (Nicht amtlich)"

Transkript

1 Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 1. Oktober 1958 betreffend das zivile Luftfahrtpersonal und die Zivilfluglehrer (Zivilluftfahrt Personalverordnung - ZLPV) BGBl Nr 219/1958 In der Fassung: BGBl Nr 420/1976 (VfGH), 549/1978, 227/1992, 3/1994, II/338/2000, II/442/2003, II/354/2004. Die Anhänge II und III sind nicht abgedruckt. Anhang II s. BGBl Nr 219/1958, BGBl II Nr 442/2003 und BGBl II Nr 354/2004. Anhang III s. BGBl Nr 219/1958. Inhaltsübersicht (Nicht amtlich) Überschrift ALLGEMEINER TEIL. 1 Arten von Ausweisen. 2 Inhalt der Ausweise. 3 Berechtigungen für Piloten. 4 Typenberechtigungen und Klassenberechtigungen. 5 Anträge auf Ausstellung von Ausweisen. 6 Mindestalter 7 Verläßlichkeit. 8 Tauglichkeit 9 Fliegerärztliche Sachverständige. 10 Gültigkeitsdauer der Ausweise 11 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen. 12 Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen 13 Erneuerung ruhender Berechtigungen. 14 Flugschülerausweise 15 Arten der Prüfungskommissionen 16 Zusammensetzung der Prüfungskommissionen. 17 Durchführung der Prüfungen. 18 Allgemeine Bestimmungen über die theoretischen Prüfungen für Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal. 19 Allgemeine Bestimmungen über die praktischen Prüfungen für Zivilluftfahrer. 20 Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals. 21 Unterbrechung und Abbruch der Prüfung. 22 Beurteilung der fachlichen Befähigung. 23 Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern

2 sowie Fallschirmspringern 24 Arten von Flugbüchern. 25 Form und Inhalt der Flugbücher. 26 Bestätigung der Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern. 27 BESONDERER TEIL. Zivilluftfahrer. 1. Motorflugzeugpiloten. Privatpiloten. 28 Grundberechtigung für Privatpiloten. 29 Bewerbung um einen Privatpilotenschein. 30 Theoretische Privatpilotenprüfung 31 Praktische Privatpilotenprüfung 32 Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines 33 Erweiterungen der Grundberechtigung für Privatpiloten. 34 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung für Privatpiloten. 35 Lehrberechtigung für Privatpiloten. Berufspiloten 36 Grundberechtigung für Berufspiloten 37 Bewerbung um einen Berufspilotenschein. 38 Theoretische Berufspilotenprüfung 39 Praktische Berufspilotenprüfung 40 Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten 41 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Berufspiloten. 42 Lehrberechtigung für Berufspiloten. Berufspiloten I. Klasse. 43 Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse. 44 Bewerbung um einen Berufspilotenschein I. Klasse. 45 Prüfung für Berufspiloten I. Klasse. 46 Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse. 47 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung für Berufspiloten I. Klasse 48 Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse Linienpiloten. 49 Grundberechtigung für Linienpiloten. 50 Bewerbung um einen Linienpilotenschein. 51 Linienpilotenprüfung 52 Erweiterungen der Grundberechtigung für Linienpiloten. 53 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Linienpiloten. 54 Lehrberechtigung für Linienpiloten.

3 Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten. 55 Berechtigung zum Abfliegen und Landen von Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen. 56 Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten. 57 Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten. 58 Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten. 59 Instrumentenflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten. 60 Bewerbung und eine Instrumentenflugberechtigung. 61 Theoretische Instrumentenflugprüfung 62 Praktische Instrumentenflugprüfung 63 Verlängerung und Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung. 64 Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten. 2. Hubschrauberpiloten. Privat-Hubschrauberpiloten. 65 Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten. 66 Bewerbung um einen Privat-Hubschrauberpilotenschein. 67 Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten 68 Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten. 69 Alleinflug über Land vor Erteilung eines Privat-Hubschrauberpilotenscheines. 70 Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten. 71 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Privathubschrauberpiloten. Berufs-Hubschrauberpiloten. 72 Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten. 73 Bewerbung um einen Berufs-Hubschrauberpilotenschein. 74 Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten 75 Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten. 76 Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten. 77 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten. Gemeinsame Bestimmungen für Hubschrauberpiloten. 78 Lehrberechtigung für Hubschrauberpiloten. 79 Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten. 79a Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten 79b Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten 79c Theoretische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten 79d Praktische Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten 79e Verlängerung der Instrumentenflugprüfung für Hubschrauberpiloten 79f Instrumentenfluglehrberechtigung für Hubschrauberpiloten 3. Luftschiffpiloten

4 80 Grundberechtigung für Luftschiffpiloten. 81 Bewerbung um einen Luftschiffpilotenschein. 82 Theoretische Luftschiffpilotenprüfung 83 Praktische Luftschiffpilotenprüfung 84 Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Luftschiffpiloten. 85 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Luftschiffpiloten. 86 Lehrberechtigung für Luftschiffpiloten. 4. Freiballonfahrer. 87 Grundberechtigung für Freiballonfahrer. 88 Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein. 89 Theoretische Freiballonfahrerprüfung. 90 Praktische Freiballonfahrerprüfung. 91 Alleinflug über Land vor Erteilung eines Freiballonfahrerscheines. 92 Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer. 93 Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer. 94 Lehrberechtigung für Freiballonfahrer. 5. Segelflieger. 95 Grundberechtigung für Segelflieger. 96 Bewerbung um einen Segelfliegerschein. 97 Segelfliegerprüfung. 98 Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigung für Segelflieger. 99 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger. 100 Kunstflugberechtigung für Segelflieger. 101 Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger 102 Lehrberechtigung für Segelflieger. 6. Fallschirmspringer 103 Grundberechtigung für Fallschirmspringer 104 Ausbildung 105 Theoretische Fallschirmspringerprüfung 106 Praktische Fallschirmspringerprüfung 107 Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer 107a Packberechtigung 108 Sichtnachtsprungberechtigung 109 Tandemfallschirmberechtigung 110 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer 111 Fallschirmsprunglehrer 6a. Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern 111a Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 111b Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein

5 111c Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung 111d Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung 111e Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 111f Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 111g Berechtigung für motorisierte für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 111h Windenschleppstart für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 111i Windenführerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 111j Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 111k Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 7. Sonderpiloten. 112 Sonderberechtigungen. Gemeinsame Bestimmungen für Piloten. 113 Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten. 8. Bordnavigatoren. 114 Grundberechtigung für Bordnavigatoren. 115 Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein. 116 Theoretische Bordnavigatorenprüfung. 117 Praktische Bordnavigatorenprüfung. 118 Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren. 119 Verlängerung der Berechtigungen für Bordnavigatoren. 120 Lehrberechtigung für Bordnavigatoren. 9. Bordfunker. 121 Berechtigung für Bordfunker. 122 Bewerbung um einen Bordfunkerschein. 123 Theoretische Bordfunkerprüfung. 124 Praktische Bordfunkerprüfung. 125 Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker. 126 Lehrberechtigung für Bordfunker. 127 Berechtigung für Bordtelephonisten. 128 Bewerbung um einen Bordtelephonistenschein. 129 Theoretische Bordtelephonistenprüfung. 130 Praktische Bordtelephonistenprüfung. 131 Verlängerung der Berechtigung für Bordtelephonisten. 132 Lehrberechtigung für Bordtelephonisten. 11. Bordtechniker. 133 Grundberechtigung für Bordtechniker. 134 Bewerbung um einen Bordtechnikerschein. 135 Bordtechnikerprüfung. 136 Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker. 137 Rollberechtigung für Bordtechniker. 138 Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker. 139 Lehrberechtigung für Bordtechniker.

6 Sonstiges ziviles Luftfahrpersonal. 1. Luftfahrzeugwarte. 140 Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte. 141 Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein. 142 Prüfung für Luftfahrzeugwarte. 143 Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte. 144 Erweiterung der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte. 145 Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte. 146 Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte. 2. Luftfahrzeugwarte I. Klasse 147 Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 148 Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse. 149 Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 150 Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 151 Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse 152 Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 153 Verlängerung der Berechtigungen Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 154 Lehrberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse. 2a. Freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR a Berechtigung 154b Ausbildungsbetriebe gemäß JAR c Übergangsbestimmungen 154d Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen 3. Flugdienstberater. 155 Berechtigung für Flugdienstberater. 156 Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein. 157 Flugdienstberaterprüfung. 158 Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater. 159 Lehrberechtigung für Flugdienstberater. 159a Zuständigkeiten ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN. 160 Umtausch von Ausweisen. 161 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommissionen. 162 Übergangsbestimmungen hinsichtlich von im Ausland abgelegten Prüfungen. 163 Weiterverwendung bisher geführter Flugbücher. 164 Anrechnung von Flugstunden für die Erlangung eines Linienpilotenscheines. 165 Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Erteilung von Lehrberechtigungen.

7 166 Übergangsbestimmungen hinsichtlich fliegerärztlicher Sachverständigengutachten. 166a Übergangsbestimmungen betreffend Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter 167 In- und Außer-Kraft-Treten Anhänge Anhang I Bestimmungen über die fliegerärztliche Untersuchung Anhang II Nicht abgedruckt - s Hinweis oben Anhang III Nicht abgedruckt - s Hinweis oben Anhang IV Prüfungsprotokolle ALLGEMEINER TEIL. Arten von Ausweisen. 1. (1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung auszustellen: a) Zivilluftfahrt-Personalausweise ( 26 des Luftfahrtgesetzes) und b) Flugschülerausweise (Zulassung zur praktischen Ausbildung gemäß 51 des Luftfahrtgesetzes). c) Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5. (2) Für die in Abs. 1 bezeichneten Ausweise sind Formulare nach den Mustern des Anhanges II zu verwenden. (3) Zivilluftfahrt-Personalausweise sind mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen in den nachstehend angegebenen Papierfarben auszustellen für: Bezeichnung des Ausweises Papierfarbe I. Zivilluftfahrer A. Piloten 1. Motorflugzeugpiloten a) Privatpiloten Privatpilotenschein hellbraun b) Berufspiloten Berufspilotenschein hellblau c) Berufspiloten I. Klasse Berufspilotensch. I. Kl. dunkelblau d) Linienpiloten Linienpilotenschein dunkelgrün 2. Hubschrauberpiloten a) Privat- Privat-Hubschrauber Hubschrauberpiloten pilotenschein hellgrau b) Berufs- Berufs-Hubschrauber Hubschrauberpiloten pilotenschein dunkelgrau 3. Luftschiffpiloten Luftschiffpilotenschein lila 4. Freiballonfahrer Freiballonfahrerschein violett 5. Segelflieger Segelfliegerschein rosa 6. Fallschirmspringer Fallschirmspringerschein weiß 6a.Piloten von Hängegleitern Hängegleiterschein blau 6b.Piloten von Paragleitern Paragleiterschein blau 7. Sonderpiloten Sonderpilotenschein weiß, mit einem 1 cm

8 breiten, von links unten nach rechts oben führenden roten Streifen B. Technisches Bedienungspersonal 1. Bordnavigatoren Bordnavigatorenschein rot 2. Bordfunker Bordfunkerschein orange 3. Bordtelephonisten Bordtelephonistenschein orange 4. Bordtechniker Bordtechnikerschein braun II. Sonst. ziviles Luftfahrtpersonal 1. Luftfahrzeugwarte Luftfahrzeugwartschein kastanienbraun 2. Luftfahrzeugwarte I. Kl. Luftfahrzeugwartschein 2a.freigabeberechtigtes JAR-66 Lizenz für weiß Personal gemäß Freigabeberechtigtes JAR-66 Personal I. Klasse kastanienbraun 3. Flugdienstberater Flugdienstberaterschein hellgrün (4) Für Flugschülerausweise sind Formulare in rosa Papierfarbe mit einem 1 cm breiten, von links unten nach rechts oben führenden weißen Streifen zu verwenden. (5) Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der zuständigen Behörde durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im 39 des Luftfahrtgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Für Anerkennungsscheine sind Formulare nach dem im Anhang II enthaltenen Muster in grauer Papierfarbe zu verwenden. (6) Wer einen Ausweis im Sinne des Abs. 1 verliert, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Dieses hat in Verlust geratene Ausweise für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen. (7) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Ausweises auszustellen, wenn a) der Ausweis als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu ist berichtigen und zurückgestellt wird, oder b) der Verlust des Ausweises glaubhaft gemacht wird. Inhalt der Ausweise. 2. (1) Zivilluftfahrt-Personalausweise und Flugschülerausweise haben zu enthalten: unter I. den Aufdruck "Republik Österreich (Republic of Austria)" in Fettdruck sowie das Wappen der Republik Österreich, unter II. die Bezeichnung des Ausweises in gesperrtem Fettdruck in deutscher und englischer Sprache und den Hinweis auf die bezughabenden Bestimmungen dieser Verordnung, unter III. die fortlaufende Nummer des Ausweises, unter IV. Vor- und Zunamen des Inhabers und dessen Geburtsdatum,

9 unter V. die Anschrift des Inhabers, unter VI. die Staatsbürgerschaft des Inhabers, unter VII. die Unterschrift des Inhabers, unter VIII. einen Aufdruck mit der Bezeichnung der zuständigen Behörde, unter IX. die Gültigkeitsdauer des Ausweises, unter X. die Unterschrift des ausstellenden Organs und das Datum der Ausstellung, unter XI. das Amtssiegel der zuständigen Behörde, unter XII. Grundberechtigungen sowie Erweiterungen derselben, unter XIII. besondere Berechtigungen, u. zw. Schleppflug-, Kunstflug-, Sichtnachtflug-, Sprechfunk-, Instrumentenflug- und Lehrberechtigungen sowie die Startarten für Segelflugzeuge, soweit sie nicht unter XII einzutragen sind. (2) Anerkennungsscheine haben die in Abs. 1 unter I. bis VIII. und X. bezeichneten Angaben zu enthalten. Außerdem sind die Bezeichnung des ausländischen Zivilluftfahrt-Personalausweises, der anerkannt wird, dessen fortlaufende Nummer, der Staat, in dem der Ausweis ausgestellt worden ist, und die Behörde, die den anzuerkennenden Zivilluftfahrt-Personalausweis ausgestellt hat, einzutragen. (3) Ausweise im Sinne des 1 Abs. 1 sind mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen. Das Lichtbild ist im Ausweis zu befestigen und von der zuständigen Behörde abzustempeln. Berechtigungen für Piloten. 3. (1) Die Grundberechtigung eines Piloten nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles erstreckt sich, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, darauf, Zivilluftfahrzeuge üblicher Bauart bei Tag unter Sichtflugwetterbedingungen, jedoch nicht dem Kunstflug, als verantwortlicher Pilot oder als zweiter Pilot im Fluge zu führen. (2) Unter der Durchführung beziehungsweise Ausführung von Flügen im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen, daß ein Bewerber um einen Pilotenschein oder ein Pilot ein Zivilluftfahrzeug als verantwortlicher Pilot oder unter der Aufsicht eines solchen im Fluge führt. (3) Die Berechtigung, Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart im Fluge zu führen, darf nur für Zivilluftfahrzeuge einer bestimmten Type und nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung, diese Zivilluftfahrzeuge im Fluge zu führen, nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachgewiesen hat. (4) Unter Tag im Sinne dieser Verordnung ist die Zeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und einer Stunde nach Sonnenuntergang zu verstehen. (6) Bei Nacht darf unter Sichtflugwetterbedingungen und nach Sichtflugregeln ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur führen, wer die nach dem Besonderen Teil vorgesehene Sicht-Nachtflugberechtigung oder Instrumentenflugberechtigung besitzt.

10 (6) Unter Instrumentenflugwetterbedingungen und nach Instrumentenflugregeln darf ein Zivilluftfahrzeug im Fluge nur führen, wer die Instrumentenflugberechtigung besitzt. (7) Kunstflüge darf ein Zivilluftfahrer nur ausführen, wenn er die nach dem Besonderen Teil vorgesehene Kunstflugberechtigung besitzt. Typenberechtigungen und Klassenberechtigungen. 4. (1) Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt-Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen, im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf. (2) Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung) a) Motorflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg., und b) Hubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart ohne Rücksicht auf das Gewicht. (3) Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind: a) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2000 kg (Gewichtsklasse A), b) einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B), c) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5700 kg (Gewichtsklasse C), d) ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von, 5700 kg bis kg (Gewichtsklasse D), e) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von kg bis kg (Gewichtsklasse E), und f) mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als kg (Gewichtsklasse F). (4) Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht. (5) Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht. (6) Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge): a) einsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge, b) zweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge, und

11 c) drei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze. (7) Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten- und Flugdienstberaterscheine keine Anwendung. Anträge auf Ausstellung von Ausweisen. 5. (1) Anträge auf Ausstellung von Ausweisen im Sinne des 1 Abs. 1 sind unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Diesen Anträgen sind anzuschließen: 1. eine Geburtsurkunde in Urschrift oder beglaubigter Abschrift, 2. ein Nachweis der Staatsbürgerschaft, 3. bei nichteigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters, 4. zwei Lichtbilder (Gleichstücke, Größe zirka 3,5 x 4 cm, (Brustbilder, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene, für die der Ausweis ausgestellt werden soll, erkennen lassen. (2) Wer sich um die Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheines bewirbt, hat eine Bestätigung einer Zivilluftfahrerschule über die durchgeführte Ausbildung beizubringen. Mindestalter 6. (1) Es müssen vollendet haben: 1. das 16. Lebensjahr: Segelflieger, und Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, 2. das 17. Lebensjahr: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Freiballonfahrer 3. das 18. Lebensjahr: Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Bordfunker und Bordtelefonisten, 4. das 21. Lebensjahr: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. (2) Personen, die sich um eine Sonderberechtigung ( 112) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist. Verläßlichkeit. 7. (1) Als verläßlich im Sinne der 28, 32 und 51 des Luftfahrtgesetzes ist in der Regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, Alkohol oder Suchtgifte mißbraucht oder wer sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.

12 (2) Bei Vorliegen von Vorstrafen ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen. Tauglichkeit 8. (1) Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen: a) den Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1: Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten; b) den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1: Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Fallschirmspringer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Flugschüler; a) den Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1: Bordfunker, Bordtelephonisten, Bordtechniker und Bordnavigatoren. (2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen. (3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen. (4) Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung ( 112) entsprechen müssen.

13 Fliegerärztliche Sachverständige. 9. (1) Über die Tauglichkeit von Zivilluftfahrern und Flugschülern hat die zuständige Behörde ein fliegerärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. (2) Als fliegerärztliche Sachverständige sind unbeschadet der Bestimmungen des 52 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG von der zuständigen Behörde Personen zu bestellen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin verfügen. Die erforderlichen luftfahrtmedizinischen Kenntnisse sind in der Regel durch den erfolgreichen Abschluß eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachzuweisen. (3) Die zuständige Behörde hat eine Liste der fliegerärztlichen Sachverständigen zu führen. (4) Fliegerärztliche Sachverständige sind von der zuständigen Behörde ihres Amtes zu entheben, a) wenn sie ihre Amtspflichten in schwerwiegender Weise verletzten, oder b) wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Bestellung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder c) wenn sie innerhalb von drei Jahren nicht mindestens einmal an einem die Luftfahrtmedizin zum Gegenstand habenden Kurs, Seminar oder einer sonstigen einschlägigen Veranstaltung im Inland oder im Ausland teilgenommen haben. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme ist der zuständigen Behörde zu erbringen. Gültigkeitsdauer der Ausweise 10. (1) 1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet, Monate für Flugdienstberater, Monate für Segelflieger, Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse und Flugschüler, Zu 10: 1) Abs 1 neugefaßt mit Nov BGBl II Nr 354/2004. Abs 1 af lautete: (1) Die Gültigkeitsdauer von Zivilluftfahrt-Personalausweisen und Flugschülerausweisen beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet, a) 24 Monate für Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Freiballonfahrer, Segelflieger, Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte I. Klasse, Flugdienstberater und Flugschüler, b) 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelephonisten und Bordtechniker, c) 6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten.

14 4. 12 Monate für Berufspiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker, 5. 6 Monate für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten. (2) Die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung beträgt für Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten sechs Monate, für alle übrigen Zivilluftfahrer zwölf Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung gerechnet. (3) Die Gültigkeitsdauer einer Sonderberechtigung ( 112) ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen. (4) Anerkennungsscheine gelten unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nicht länger als der anerkannte ausländische Ausweis. (5) Bei Personen im Alter von mehr als 45 Jahren verkürzt sich die Gültigkeitsdauer der in Abs. 1 lit a bezeichneten Ausweise mit Ausnahme von Luftfahrzeugwartscheinen, Luftfahrzeugwartscheinen I. Klasse und Flugdienstberaterscheinen auf zwölf Monate und in der in Abs. 1 lit. b bezeichneten Ausweisen auf sechs Monate. (6) Die zuständige Behörde hat auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Ausweises ein fliegerisches Sachverständigengutachten über die Tauglichkeit ( 9 Abs. 1 und 2) oder von der zuständigen Prüfungskommission ( 15) ein Gutachten über die fachliche Befähigung einzuholen, wenn begründete Zweifel an dem Weiterbestand der Tauglichkeit beziehungsweise der fachlichen Befähigung bestehen. Zivilluftfahrer haben das Vorliegen von Umständen, die es im Hinblick auf die Bestimmungen des Anhanges I zweifelhaft erscheinen lassen, ob ihre Tauglichkeit noch gegeben ist, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Bestimmungen im 3 Abs. 2 Luftverkehrsregeln 1967 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (7) Ein Fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in 110 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen nachweislich erfüllt. Inhaber von Berechtigungen gemäß 109 und 111 haben darüber hinaus ein nicht mehr als 24 Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers gemäß 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen. (8) 2) Der Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in 111j angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Inhaber von Berechtigungen nach 111f haben darüber hinaus ein nicht mehr als 3 Jahre altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Inhabers nach 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen. 11. Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in 10 bezeichneten 2) Abs 8 angefügt durch Nov BGBl II Nr 354/2004.

15 Zeiträume zu verlängern, wenn a) die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind, b) der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und c) der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist. Ruhen und Erlöschen von Berechtigungen 12. (1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises oder der eingetragenen Berechtigungen dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen der Berechtigungen). (2) Ruhende Berechtigungen für Berufspiloten, Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal erlöschen drei Jahre, ruhende Berechtigungen für alle anderen Zivilluftfahrer und für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig. Erneuerung ruhender Berechtigungen. 13. Ruhende Berechtigungen ( 12 Abs. 1) sind innerhalb der Ruhenszeit ( 12 Abs. 2) für die in 10 bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen ( 11) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt. Flugschülerausweise 14. (1) Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt. a) mit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen, b) Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und c) Zivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen. (2) Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater. (3) Der Flugschülerausweis wird ersetzt: a) durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder b) zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder

16 c) für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist. 1) d) für Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken die Bestätigung einer berechtigten Zivilluftfahrerschule über eine erfolgte Einweisung (Schulbestätigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter). Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge-beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftfahrtrecht erworben haben. Die Gültigkeitsdauer der Schulbestätigung beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 3 Jahre. (4) Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat. Arten der Prüfungskommissionen 15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden: 1) a) eine Prüfungskommission für Privatpiloten, b) eine Prüfungskommission für Berufspiloten, c) eine Prüfungskommission für Berufspiloten I. Klasse, d) eine Prüfungskommission für Linienpiloten, e) eine Prüfungskommission für Privat-Hubschrauberpiloten, f) eine Prüfungskommission für Berufs-Hubschrauberpiloten, g) eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten, h) eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer, i) Aufgehoben. j) eine Prüfungskommission für Sonderpiloten, k) eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren, l) eine Prüfungskommission für Bordfunker, Zu 14: 1) lit d angefügt durch Nov BGBl II Nr 354/2004. Zu 15: 1) Erster Satz im Abs 1 und Abs 2 idf Nov BGBl II Nr 354/2004.

17 m) eine Prüfungskommission für Bordtelephonisten, n) eine Prüfungskommission für Bordtechniker, o) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte, p) eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte I. Klasse q) eine Prüfungskommission für Flugdienstberater und r) eine Prüfungskommission für freigabeberechtigtes Personal gemäß JAR-66/Part-66. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei der zuständigen Behörde folgende Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals zu bilden: 1) a) eine Prüfungskommission für Zivilfluglehrer von Motorflugzeugpiloten, b) eine Prüfungskommission für Hubschrauberfluglehrer, c) eine Prüfungskommission für Luftschiffluglehrer und Freiballonfluglehrer, d) eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer, e) Aufgehoben. f) eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und g) eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals. (3) Bei Bedarf sind mehrere Prüfungskommissionen der gleichen Art zu bilden. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen. 16. (1) Die im 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben. (2) Alle übrigen im 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben. (3) Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im 15 Abs. 1 unter k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Durchführung der Prüfungen. 17. (1) Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der

18 Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht erscheint, ist sein Antrag ( 5) abzuweisen. Die Bestimmungen der 71 und 72 AVG gelten in einem solchen Falle sinngemäß. (2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen. (3) Jede Prüfung ist innerhalb eines Monates zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im 15 Abs. 1 lit. b, c, d, f, g, h und j angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen. (4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten. (5) Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen drei Tagen der zuständigen Behörde zu übermitteln. (6) Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen ( 22 Abs. 2) kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, daß die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer besonderen Berechtigung. (7) Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden. Allgemeine Bestimmungen über die theoretischen Prüfungen für Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal. 18. (1) Bei der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fachkenntnisse verfügt. (2) Die theoretische Prüfung ist in der Regel schriftlich abzulegen. Soweit es die Prüfungskommission zur Beurteilung der fachlichen Befähigung für notwendig erachtet, ist auch eine mündliche Prüfung abzuhalten. (3) Nach Abschluß der schriftlichen Prüfungen können Zivilfluglehrer in die Prüfungsarbeiten ihrer Schüler Einsicht nehmen. Allgemeine Bestimmungen über die praktischen Prüfungen für Zivilluftfahrer. 19. (1) Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles abzulegen ist. (2) Soweit im Besonderen Teil nicht bestimmt wird, daß der Bewerber die Prüfungsflüge als Alleinflüge auszuführen hat, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß ein Mitglied der Prüfungskommission, das diese angestrebte Berechtigung besitzt, am Doppelsteuer mitfliegt. Sonstige Personen dürfen nur mitgenommen werden, wenn ein Mitglied der Prüfungskommission am Doppelsteuer mitfliegt. Prüfungsflüge sind auf die nach den Bestimmungen des

19 Besonderen Teiles erforderlichen Flugzeiten als verantwortlicher Pilot voll anzurechnen. (3) 1) Bei jeder Übung des Prüfungsfluges und jedem Prüfungsabsprung sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist. (4) 2) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen Rechteckes (Ziellandefläche) berühren. Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. (5) 3) Simulierte Notlandungen sind nur mit einmotorigen Flugzeugen durchzuführen. Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig gedrosselten Motoren zu erfolgen. (6) Bei simulierten Notlandungen hat der Bewerber auf das vereinbarte Zeichen (Signal) hin sofort in Gleitflug überzugehen und die ihm gestellte Aufgabe zu lösen. (7) Seitengleitflüge während des Anschwebens sind in der Anflugachse ohne erhebliche Richtungsänderung und ohne übermäßige Geschwindigkeitszunahme mindestens fünf Sekunden lang zu fliegen. (8) 4) Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals. 20. Die Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals umfassen: a) eine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung, und Zu 19: 1) Abs 3 idf Nov BGBl II Nr 354/2004; die af lautete: (3) Bei jedem Prüfungsflug und jedem Prüfungsabsprung sind zwei Versuche zulässig, soweit nicht im Besonderen Teil etwas anderes bestimmt ist. 2) Abs 4 idf Nov BGBl II Nr 354/2004; die af lautete: (4) Bei Ziellandungen darf das Zivilluftfahrzeug die Landefläche nicht außerhalb des vorgesehenen Rechteckes (Ziellandefläche) berühren. Während des Ausrollens oder Ausgleitens hat das Zivilluftfahrzeug die Anflugrichtung ohne wesentliche Abweichung beizubehalten. Vom Aufsetzen bis zum Stillstand des Zivilluftfahrzeuges muß es zur Gänze auf der Ziellandefläche verbleiben. Der Gebrauch von Bremsen und anderen Landehilfsmitteln ist gestattet. 3) Abs 5 neugefaßt durch Nov BGBl II Nr 354/2004; die af lautete: (5) Der Gleitflug hat bei Motorflugzeugen mit vollständig geschlossenen Motoren zu erfolgen, wobei jedoch oberhalb einer Höhe von 600 m über Platz zur Erwärmung des Motors kurz Gas gegeben werden kann. 4) Abs 8 aufeghoben durch Nov BGBl II Nr 354/2004; er lautete: (8) Bei der Ausführung von Signallandungen ( 31 Abs. 5 und 39 Abs. 5 lit. b), Höhenflügen ( 32 Abs. 3 und 66 Abs. 3 lit. a) und Geschicklichkeitsflügen ( 68 Abs. 6) müssen Höhenschreiber verwendet werden.

20 b) einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Prüfungskommission bekanntzugeben ist. Unterbrechung und Abbruch der Prüfung. 21. (1) Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist. (2) Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. die zuständige Behörde hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint. Beurteilung der fachlichen Befähigung. 22. (1) Die zuständige Behörde hat auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers ( 28, 34 und 50 des Luftfahrtgesetzes) gegeben ist. Ist sie nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Erteilung einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum von wenigstens einem Monat 1) und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist. (2) Wenn auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission anzunehmen ist, daß die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat 2) behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf dieser Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals. Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Piloten von Hänge-beziehungsweise Paragleitern sowie Fallschirmspringern 23. 1) (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern Zu 22: 1) Verkürzt von drei auf ein Monat durch Nov BGBl II Nr 354/ ) Verkürzt von zwei auf ein Monat durch Nov BGBl II Nr 354/2004. Zu 23: 1) 23 samt Überschrift neugefaßt durch Nov BGBl II Nr 354/2004; die af lautete:

21 sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen. (2) Für die in Abs. 1 genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der 17 bis 19 sowie der 21 und 22 sinngemäß. (3) Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind. Arten von Flugbüchern. 24. Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch nach den Mustern des Anhanges III zu führen, und zwar Fallschirmspringer nach Muster III/B und alle anderen Zivilluftfahrer nach Muster III/A. Form und Inhalt der Flugbücher. 25. (1) Flugbücher im Sinne des 24 haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdaten, Anschrift und Staatsbürgerschaft des Inhabers, Bezeichnung und Nummer aller Zivilluftfahrt-Personalausweise, die der Inhaber des Flugbuches besitzt, Unterschrift des Inhabers sowie Richtlinien zur Führung des Flugbuches. (2) In den Flugbüchern nach Muster III/A sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen: 1. die laufende Nummer des Fluges, 2. das Datum, 3. Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, mit dem der Flug ausgeführt worden ist, 4. Ort und Zeitpunkt des Abfluges, 5. Ort und Zeitpunkt der Landung, 6. die Gesamtdauer des Fluges, getrennt nach der Dauer als verantwortlicher Pilot, zweiter Pilot, Bordnavigator, Bordfunker, Bordtelephonist oder Bordtechniker, 7. die Dauer des bei Nacht ausgeführten Fluges, 8. Bemerkungen (wie Zweck des Fluges, Anzahl der Fluggäste, Wetterlage, Flugart). Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern. 23. (1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Gutachten zweier Segelfluglehrer einzuholen. (2) Für die Prüfung von Segelfliegern gelten die Bestimmungen der 17 bis 19 sowie der 21 und 22 sinngemäß. (3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.

22 (3) In den Flugbüchern nach Muster III/B sind außer den in Abs. 1 angeführten Angaben einzutragen: 1. die laufende Nummer des Absprunges, 2. das Datum, 3. Kennzeichen und Type des Luftfahrzeuges, von dem der Absprung ausgeführt worden ist, 4. Ort und Zeitpunkt des Abfluges, 5. Name des verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeuges, 6. Werknummer und Type des Fallschirmes, mit dem der Absprung ausgeführt worden ist, 7. Ort und Zeitpunkt des Absprunges, 8. Angabe, aus welcher Höhe über Platz der Absprung ausgeführt worden ist, 9. Richtung und Stärke des Bodenwindes und 10. Sprungauftrag und Sprungausführung. (4) Die letzten fünf Seiten der Flugbücher sind als Leerseiten für sonstige Eintragungen (wie zum Beispiel Eintragung der Dauer von Übungen am Instrumentenflugübungsgerät) frei zu lassen. (5) Der eingetragene Zeitpunkt der Abflüge, Landungen und Fallschirmabsprünge sowie die eingetragene Zeitdauer von Flügen müssen mit den auf den Flugplätzen geführten Abflug- und Landelisten beziehungsweise mit den Absprungverzeichnissen übereinstimmen. Die Eintragungen haben nach mittlerer Greenwich-Zeit (MGZ) zu erfolgen. Bestätigung der Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern. 26. (1) Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind. (2) Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens ( 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden. Prüfungstaxen und Prüfervergütungen 27. (1) Die Prüfungstaxe beträgt für die Prüfung von 1. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Luftfahrzeugwagen 44 Euro 2. Bordnavigatoren, Bordfunkern, Bordtelefonisten, Bordtechnikern, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 87 Euro 3. Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten,

23 Luftschiffpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66, Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 109 Euro 4. Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern 29 Euro bis 87 Euro. (2) Bei Nachprüfungen und Zusatzprüfungen beträgt die Prüfungstaxe die Hälfte der im Abs. 1 bezeichneten Beträge. (3) Werden mehrere Prüfungen gemäß 17 Abs. 7 miteinander verbunden, so sind die anfallenden Prüfungstaxen nebeneinander zu entrichten. (4) Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von 1. Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro 2. Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro 3. Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro 4. Luftschiffpiloten und Bordnavigatoren 7 Euro 5. Berufspiloten, Linienpiloten, Berufs-Hubschrauberpiloten, Freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 und Zivilfluglehrern 8 Euro 6. Sonderpiloten nach Maßgabe der gemäß Abs. 1 Z 4 festzusetzenden Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro. Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das 1 1/2fache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu 1). (5) Aufgehoben. BESONDERER TEIL. Zivilluftfahrer. 1. Motorflugzeugpiloten. Privatpiloten. Grundberechtigung für Privatpiloten. 28. Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten): a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gerichtsklasse A oder B abzulegen ist, b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist. Zu 27: 1) Abs 4 letzter Satz angefügt durch Nov BGBl II Nr 354/2004.

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) 1 748.941 vom 24. November 1994 (Stand am 1. Februar 2013) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Mehr

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A) - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A) JAR-FCL 1.140 Mindestalter Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein. JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit Der Bewerber für eine CPL(A)

Mehr

Abwicklungsleitfaden Anmeldung zur Ausbildung zur IR-Berechtigung

Abwicklungsleitfaden Anmeldung zur Ausbildung zur IR-Berechtigung Flugschule-Marl Abwicklungsleitfaden Anmeldung zur Ausbildung zur IR-Berechtigung Hier haben wir kurz zusammengefasst, welche Schritte zur Anmeldung nötig sind: 1.) Fliegerarzt Sie benötigen ein Tauglichkeitszeugnis

Mehr

Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar

Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar Luftsportverein Hofgeismar e.v., Magazinstr. 2, 34369 Hofgeismar Antrag auf Aufnahme in den Luftsportverein Hofgeismar e.v. im Hessischen Luftsportbund und Deutschen Aero Club Hiermit wird die Mitgliedschaft

Mehr

Ausbildung Schweiz. 1. Voraussetzungen

Ausbildung Schweiz. 1. Voraussetzungen Ausbildung Schweiz 1. Voraussetzungen Grundsatz (Art. 2, 15 RFP) Die Ausweise werden nur Personen erteilt, welche das Mindestalter erreicht haben und körperlich tauglich sowie geistig und charakterlich

Mehr

Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung - See)

Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung - See) Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung - See) Vom 20. Dezember 1973 (BGBl. 1 S. 1314) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis

Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis Ausbildungsvertrag für das Studium mit vertiefter Praxis Zur Durchführung des praktischen Studiensemester und einer darüber hinausgehenden Zusatzpraxis im Studiengang an der Hochschule Hof, Alfons-Goppel-Platz

Mehr

PPL Privatpilotenlizenz

PPL Privatpilotenlizenz die tiroler flugschule PPL Privatpilotenlizenz let s fly together. über den wolken... ist die Freiheit wohl grenzenlos. Mit der Privatpilotenlizenz PPL hältst du bereits nach 6 Monaten Schulung deinen

Mehr

- Datum, Ort und Dauer des Unterrichtes bzw. der Übungen,

- Datum, Ort und Dauer des Unterrichtes bzw. der Übungen, Lehrplan für die Ausbildung zur Lehrberechtigung für Segelflieger: gem. ZLPV 2006 i. d. g. F. (Stand August 2012) Autor: Ing. Helmut Höflinger Der vorliegende Lehrplan regelt die Ausbildung zur Erlangung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (NR: GP XXIV RV 2303 2539 S. 215. BR: AB 9057 S. 823.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (NR: GP XXIV RV 2303 2539 S. 215. BR: AB 9057 S. 823. Source: http:///dokument.wxe?abfrage=bgblauth&dokumentnummer=bgbla_2013_i_136 (accessed 23.03.15) 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 136. Bundesgesetz: Ausgegeben am 30.

Mehr

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG)

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Online-Sammelsysteme 3. Überprüfung und Bescheinigung

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 5. September 2000 Teil II 280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Mehr

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation

Börsenordnung der Hamburger Getreidebörse. I. Abschnitt: Organisation HAMBURGER GETREIDEBÖRSE des Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse e.v. Adolphsplatz 1(Börse, Kontor 24, 20457 Hamburg Tel. 040/ 36 98 79-0 Fax. 040/ 36 98 79-20 E-Mail: secretariat@vdg-ev.de Börsenordnung

Mehr

Inhaltsübersicht. Erster Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer

Inhaltsübersicht. Erster Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) Vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53, 1097), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung

Mehr

LUFTRECHT-ONLINE. Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge. Zweiter Abschnitt Luftfahrtpersonal

LUFTRECHT-ONLINE. Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge. Zweiter Abschnitt Luftfahrtpersonal LUFTRECHT-ONLINE LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 448 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung

Mehr

Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück

Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt Wien 40 859 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1965 Ausgegeben am 29. Juni 1965 48. Stück 149. Verordnung: Prüfung für Offiziere des Truppendienstes

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011

Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011 Richtlinien über die Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagenten-Prüfungsordnung) gültig ab 1. Jänner 2011 Allgemeines Auf die Durchführung der Prüfung für das Gewerbe Versicherungsagent

Mehr

Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)

Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird 1 von 31 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.

Mehr

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein

Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz des Landes Schleswig-Holstein Stand 10.6.09 nach der Ausschuss-Diskussion, verabschiedete Änderungsanträge

Mehr

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG vom 26. Mai 1994 1 Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur

Mehr

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz). StF: BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung von 1999

Bundesgesetz vom 2. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz). StF: BGBl. Nr. 253/1957 in der Fassung von 1999 Versicherungsbestimmungen für ein Beförderungsunternehmen Vom BMfV zugelassene Luftbeförderungsunternehmen wie z.b. Austrian Airlines und auch luftfahrer.at/silvia Wagner Ballonwerbung unterliegen den

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-411-043/R13-2015 Bregenz, am 24.04.2015 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

3. Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern / Inhabern

3. Angaben zu sämtlichen Gesellschaftern / Inhabern An die Ingenieurkammer-Bau NRW Carlsplatz 21 40213 Düsseldorf Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen gemäß 33 Abs. 1 BauKaG NRW vom 16.12.2003,

Mehr

Leitfaden. Fliegen gegen Entgelt

Leitfaden. Fliegen gegen Entgelt Leitfaden Fliegen gegen Entgelt Stand: Absprache BLAG-FCL vom 28.07.2015 1 Begriffsbestimmungen: 1. Vorwort Die Verordnung (EU) 965/2012 legt Durchführungsbestimmungen für den Flugbetrieb mit Flugzeugen,

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974. Artikel I Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2013 beschlossen: Änderung des NÖ Jagdgesetzes 1974 Artikel I Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert: 1. Im Punkt I. D. des Inhaltsverzeichnisses

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV für Gleitsegelführer Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) hat mit der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 01.05.2003 bestimmt, dass die

Mehr

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse

Gebührenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Frankfurter Wertpapierbörse Seite: 1 enordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse Inhaltsübersicht I. Abschnitt entatbestände, allgemeine Vorschriften... 3 1 entatbestände... 3 2 Festsetzung der en...

Mehr

Nachfolgend werden für die im Gebührenverzeichnis mit Rahmengebühren versehenen Amtshandlungen die jeweiligen Einzelgebühren festgelegt.

Nachfolgend werden für die im Gebührenverzeichnis mit Rahmengebühren versehenen Amtshandlungen die jeweiligen Einzelgebühren festgelegt. des Luftfahrt- Bundesamtes Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch das Luftfahrt-Bundesamt basiert auf der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) vom 14. Februar 1984 (BGBl. I

Mehr

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG)

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) VBVG Ausfertigungsdatum: 21.04.2005 Vollzitat: "Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Deutscher Bundestag Drucksache 17/6260 17. Wahlperiode 22. 06. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 13 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben am 29. Jänner 2008 Teil II 35. Verordnung: Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2008) 35. Verordnung

Mehr

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG Die Angaben zur Person bitte in Blockschrift oder mit Schreibmaschine/Computer ausfüllen! Zutreffendes bitte ankreuzen! Zu den Klammerziffern ( ) bitte die Ausfüllanweisungen auf Seite 3 lesen! ANTRAG

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

2 Studienfachliche Beratung

2 Studienfachliche Beratung juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BerufsHZVO Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs- Nr: 2215-4-2, 2234-2-2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über den Zugang Berufstätiger

Mehr

Sonderfahrberechtigung für

Sonderfahrberechtigung für Sonderfahrberechtigung für Der Bundesrat hat am 09.07.2010 den Gesetzesantrag zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, mit dem die Einsatzfähigkeit von n erhöht werden soll (durch die Neuregelung

Mehr

Änd. Architekten- und Ingenieurgesetz. Gesetz. zur Änderung des Sächsischen Architektengesetzes und des Sächsischen Ingenieurgesetzes 1

Änd. Architekten- und Ingenieurgesetz. Gesetz. zur Änderung des Sächsischen Architektengesetzes und des Sächsischen Ingenieurgesetzes 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 4 wird wie folgt gefasst: 4 Listen und Verzeichnisse, Auskünfte. b) Nach der Angabe zu 5 werden folgende Angaben eingefügt: 5a Voraussetzungen

Mehr

Sächsische Dolmetscherverordnung. Verordnung

Sächsische Dolmetscherverordnung. Verordnung Sächsische Dolmetscherverordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015

Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015 Gesamte Rechtsvorschrift für EWR-Psychologengesetz, Fassung vom 09.06.2015 Langtitel Bundesgesetz über die Niederlassung und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs von klinischen Psychologen und

Mehr

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110 UND 118 AKTG

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110 UND 118 AKTG INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110 UND 118 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich

Mehr

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr BodVerkFKrV Ausfertigungsdatum: 13.03.2015 Vollzitat: "Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss

Mehr

Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70. Lufttüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg.

Lufttüchtigkeitshinweis Nr. 70. Lufttüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle mit einer Flugmasse über 25 kg bis einschließlich 150 kg. Inhaltsverzeichnis 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Inkrafttreten 2 4 Beschreibung/Regelung 2 4.1 Rechtliche Grundlagen 2 4.1.1 Luftfahrtgesetz (LFG) 2 4.1.2 Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014) 2 4.1.3 Austro

Mehr

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre

Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Überführung des Modellversuchs ins Dauerrecht I. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Rechtsgrundlagen 6e StVG, 48a, 48b FeV mit Anlage 8a, BKatV Nr. 15, Einleitung Das Begleitete

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel

Mehr

Führerschein 2013 Die wichtigsten Änderungen

Führerschein 2013 Die wichtigsten Änderungen Führerschein 2013 Die wichtigsten Änderungen Landkreis Barnim Dez. I, Ordnungsamt Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde Aus welchem Grund sind diese Änderungen erforderlich?

Mehr

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim Kirchlicher Anzeiger für das Bistum Hildesheim vom 31.10.2003, Nr. 10, Seite 233 ff. I. Zu

Mehr

Vom 14. Januar 2005 (GVBl. Nr. 3 S. 41)

Vom 14. Januar 2005 (GVBl. Nr. 3 S. 41) Inhalt: Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI-VO) Drucken Erlass vom 1 Bestellungsverfahren

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG

INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN 109, 110, 118 UND 119 AKTG Ergänzung der Tagesordnung gemäß 109 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, können schriftlich

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

EASA Part FCL Europäische Lizenzen. Kendlbacher Christoph

EASA Part FCL Europäische Lizenzen. Kendlbacher Christoph EASA Part FCL Europäische Lizenzen Kendlbacher Christoph Inhalt Lizensierung nach den Regeln der EU LAPL(A) LAPL(S) SPL PPL(A) Ultra Leicht Übergang auf eine Part FCL Lizenz Schulen nach EASA ATO Lizensierung

Mehr

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen

Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Muster-Weiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer Zahnarzt für öffentliches Gesundheitswesen Beschluss des Vorstandes vom 30.05.1996 geändert mit Beschluss vom 27.03.1998 und 23.05.03 l. Abschnitt

Mehr

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174 Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber (Zugangsprüfungsordnung) an der Fachhochschule Bielefeld vom 02.05.2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49

Mehr

INFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz - PPL(A)

INFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz - PPL(A) INFORMATION zum Erwerb der Privatpilotenlizenz - PPL(A) Voraussetzung für die Ausbildung: - Mindestalter 16 Jahre - Flugmedizinische Tauglichkeit - Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber

Mehr

Vom 15. Mai 2001 (GVBl. Nr. 06 S. 085)

Vom 15. Mai 2001 (GVBl. Nr. 06 S. 085) Inhalt: Landesverordnung über die Anerkennung von Sachverständigen für Erdund Grundbau nach Bauordnungsrecht (Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau - SEGVO -) Drucken Erlass vom 1 Aufgaben 2

Mehr

V e r t r a g. über die Ausbildung zur "Altenpflegerin"/zum "Altenpfleger" Zwischen dem... (Name der Einrichtung, Rechtsträger)

V e r t r a g. über die Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen dem... (Name der Einrichtung, Rechtsträger) V e r t r a g über die Ausbildung zur "Altenpflegerin"/zum "Altenpfleger" Zwischen dem...... (Name der Einrichtung, Rechtsträger) als Träger der praktischen Ausbildung - im Nachfolgenden "Träger der praktischen

Mehr

Stadt Landau in der Pfalz

Stadt Landau in der Pfalz Antrag auf Erteilung Verlängerung der Fahrerlaubnis Fahrgastbeförderung Taxi Ersterteilung Mietwagen Erweiterung Krankenkraftwagen Klasse Neuerteilung nach Entzug Ausflugsfahrten, Ferienreisen Umschreibung

Mehr

Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt

Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt Verordnung des UVEK über den fliegerärztlichen Dienst der Zivilluftfahrt (VFD) 1 748.222.5 vom 18. Dezember 1975 (Stand am 15. April 2007) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis

Mehr

13 Urkunden 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Anlage 1 und 2: Muster A und B zu 8 Anlage 3: zu 10.

13 Urkunden 14 Ordnungswidrigkeiten 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Anlage 1 und 2: Muster A und B zu 8 Anlage 3: zu 10. Ordnungsbehördliche Verordnung über die Fahrgastschifffahrt und den Fährverkehr auf der Ruhr (Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung FSchFVO-Ruhr ) vom 01. Dezember 2009 Aufgrund des 37 Abs. 2 und 3 des

Mehr

Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) LuftSiSchulV Ausfertigungsdatum: 02.04.2008 Vollzitat: "Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647)" Fußnote (+++ Textnachweis

Mehr

PROTOCOL OF Class/Type Rating Progress Check. TCR Anlage 2. Klassen-/Typenberechtigung Fortschrittskontrolle

PROTOCOL OF Class/Type Rating Progress Check. TCR Anlage 2. Klassen-/Typenberechtigung Fortschrittskontrolle PROTOCOL OF Class/Type Rating Progress Check Klassen-/Typenberechtigung REV 08 mfu-wien 20.05.2011 1 Prüfungsprotokoll / Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung oder der Befähigungsüberprüfung

Mehr

ASekVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Sachsen-Anhalt

ASekVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Sachsen-Anhalt ASekVO (Titel, Fassung, Einleitung) - Landesrecht Sachsen-Anhalt Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen (ASekVO) Vom 28. Februar 2005 (GVBl. LSA S. 101) Geändert durch Verordnung vom 30. Juni

Mehr

der Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche JAR-FCL 1.465 Anforderungen

der Lizenz entsprechen: Luftrecht / betriebliche JAR-FCL 1.465 Anforderungen - Erforderliche theoretische Kenntnisse und Verfahren für die Durchführung von theoretischen en für CPL, ATPL und Instrumentenflugberechtigungen JAR-FCL 1.465 Anforderungen Der Bewerber für eine CPL, ATPL

Mehr

Erfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen. die ersten Schritte ins Cockpit

Erfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen. die ersten Schritte ins Cockpit Erfüllen Sie sich den Traum vom Fliegen die ersten Schritte ins Cockpit Sehr geehrter Interessent, Sehr geehrte Interessentin, der Weg vom sogenannten Fußgänger zum Privathubschrauberpiloten ist nicht

Mehr

Theorieausbildung: Einführung

Theorieausbildung: Einführung Theorieausbildung: Einführung Übersicht über die Ausbildung Stand: Januar 2013 Uwe Bodenheim SFG Wershofen e.v. Übersicht Segelflugausbildung Lizenzen und Berechtigungen Literatur/Lernmittel Segelflugausbildung

Mehr

Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten

Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten Informationen zum Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten Rechtslage: ab Oktober 2010 Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Planungsgrundsätze aus wasserrechtlicher Sicht Mag. Dr. Edwin Rader Referat 4/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung

Planungsgrundsätze aus wasserrechtlicher Sicht Mag. Dr. Edwin Rader Referat 4/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung Planungsgrundsätze aus wasserrechtlicher Sicht Mag. Dr. Edwin Rader Referat 4/01 des Amtes der Salzburger Landesregierung Gliederung Formelle Vorraussetzungen Vorläufige Überprüfung gem. 104 WRG Abweisung

Mehr

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015 Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson

Mehr

ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung

ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die Gesellschaft) Einladung ECO Business-Immobilien AG Wien, FN 241364 y (die "Gesellschaft") Einladung zu der am 20. Mai 2009 um 10:00 Uhr in der Säulenhalle der Wiener Börse Wallnerstraße 8, 1010 Wien stattfindenden 6. ordentlichen

Mehr

556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes

556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes 556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine

Mehr

ANTRAG AUF ANNAHME ALS DOKTORAND gemäß der Promotionsordnung (PromO) in der Fassung vom 13.02.2015

ANTRAG AUF ANNAHME ALS DOKTORAND gemäß der Promotionsordnung (PromO) in der Fassung vom 13.02.2015 An den Vorsitzenden des Promotionsausschusses Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Universität Hohenheim 70593 Stuttgart ANTRAG AUF ANNAHME ALS DOKTORAND gemäß der Promotionsordnung (PromO) in

Mehr

EASA Segelfluglizenzen

EASA Segelfluglizenzen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Segelflugverband der Schweiz EASA Segelfluglizenzen Ein Ausbildungskurs für Bewerber um eine EASA Segelfluglizenz September 2012 Ziele dieser Präsentation Der Teilnehmer

Mehr

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) BerHG Ausfertigungsdatum: 18.06.1980 Vollzitat: "Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl.

Mehr

Wichtige Vorschriften, die bei Faschingszügen als Brauchtumsveranstaltungen eigenverantwortlich zu beachten sind

Wichtige Vorschriften, die bei Faschingszügen als Brauchtumsveranstaltungen eigenverantwortlich zu beachten sind Straßenverkehrsamt Wichtige Vorschriften, die bei Faschingszügen als Brauchtumsveranstaltungen eigenverantwortlich zu beachten sind I. Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Anhänger (Abschnitt B II.

Mehr

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem

Mehr

G r u n d l a g e n. für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013)

G r u n d l a g e n. für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013) G r u n d l a g e n für die Segelflugausbildung im Deutschen Aero Club Landesverband Niedersachsen e. V. (Stand Mai 2013) Grundlagen - Genehmigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und Führern von

Mehr

Pinch-Hitter. Sicherheitsschulung für Ehe-, Lebenspartner oder Vielmitflieger:

Pinch-Hitter. Sicherheitsschulung für Ehe-, Lebenspartner oder Vielmitflieger: Pinch-Hitter Sicherheitsschulung für Ehe-, Lebenspartner oder Vielmitflieger: Lerne die Vorgänge beim Fliegen kennen und unterstütze bei der Cockpitarbeit! pinch hitter (Am.) - der Vertreter [ugs.] Bei

Mehr

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003

Prüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003 6020 Innsbruck, Egger-Lienz-Straße 116 Ihr Partner in allen Fragen der Lehrlingsausbildung Prüfungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/frau laut BGBl. I Nr. 79/2003 Lehrabschlussprüfung Gliederung

Mehr

Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Postfach 300865 40408 Düsseldorf!!!

Mehr

Einberufung der 21. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung

Einberufung der 21. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung Mayr-Melnhof Karton Aktiengesellschaft Wien, FN 81906 a ISIN AT0000938204 Einberufung der 21. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 21. ordentlichen

Mehr

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) Um marktwirtschaftliche

Mehr

vom 23.02.2012 (Amtliche Bekanntmachung 04/2012) Inhaltsübersicht

vom 23.02.2012 (Amtliche Bekanntmachung 04/2012) Inhaltsübersicht Ordnung der Hochschule Rhein-Waal für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber Zugangsprüfungsordnung vom 23.02.2012 (Amtliche Bekanntmachung 04/2012)

Mehr

Az: 34/5004-17. Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016. 1. Allgemeines

Az: 34/5004-17. Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016. 1. Allgemeines Az: 34/5004-17 Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016 1. Allgemeines Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis dienen dazu, eine

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

76/BI XXV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

76/BI XXV. GP. Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich. 76/BI XXV. GP - Bürgerinitiative (textinterpretierte datenschutzkonforme Version) 1 von 13 76/BI XXV. GP Eingebracht am 17.06.2015 Bürgerinitiative Parlamentarische Bürgerinitiative SOS-Fluglärm Seitens

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation, ATO) gemäß 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit ORA.ATO.105 ff.

Mehr

INFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A)

INFORMATION. zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A) INFORMATION zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeug) - PPL(A) Voraussetzung für die Ausbildung: - Mindestalter beträgt 16 Jahre - Flugmedizinische Tauglichkeit - Es dürfen keine Tatsachen vorliegen,

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) ErgThG Ausfertigungsdatum: 25.05.1976 Vollzitat: "Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246),

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 27. Mai 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen.

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen. Hochschule Emden/Leer Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit / Studiengang Soziale Arbeit -Prüfungsamt- Merkblatt zur Bachelor-Arbeit und zum Kolloquium Sommersemester 2015 Termine Antrag auf Zulassung

Mehr