Standards für lnterventionsprojekte gegen häusliche Gewalt

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1 Standards für lnterventionsprojekte gegen häusliche Gewalt Erarbeitet im Rahmen der Vernetzung der Jnterventionsprojekte 1 in Deutschland / Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung 2 2. Standards für den Aufbau und die Arbeit von ~nterventionsprojekten Begriffsdefinition Interventionsprojekt Ziele Voraussetzungen 2.4. Arbeitsweise und prinzipien Koordinierung Koordinierung auf Landesebene Koordinierung auf regionaler Ebene Interventionsstellen Begriffsdefinition Die Ausgangssituation in Deutschland Grundsätze der Beratungsarbeit in InterventionssteHen Aufgaben von lnterventionssteuen Begleitende Maanahmen 8 Seite 1 Beteiligte: Berliner Initiative gegen Gewalt gegen Frauen e.v. (BIG), Hanoversches Interventionspojekt gegen Männergewalt in der Familie (HAlF), Kooperations- und Interventionskonzept gegen häusliche Gewalt an Frauen (KIK) Schleswig-Holstein, Interventionsprojekt CORA- Contra Gewalt gegeri Frauen und deren Kinder in Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (RIGG), Freiburger lnterventionsprojekt gegen häusliche Gewalt (FRIG) Die Standards wurden beschlossen im Januar 2002 in Kiel.

2 2 1. Vorbemerkung,,Interventionsprojekte sind institutionalisierte Kooperationsbundnisse. In Deutschiand gibt es seit Mitte der 9Oer Jahre eine wachsende Zahi dieser Projekte. Sie unterscheiden sich in Gror~e, Struktur und Schwérpunktsetzung, verfoigen jedoch ietztlich aile die gleiche Zielsetzung: Es geht ihnen urn den Abbau und die kunftige Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und die geselischaftliche Achtung dieser Gewait. Erreicht werden soil dies durch die konsequente Inverantwortungnahme der Gewalttäter sowie die Optimierung der intervention und Unterstutzung für betroffene Frauen und ihre Kinder. Die konkrete Umsetzung dieser weitreichenden Ziete wird in Kooperationsgremien vorgenommen, in denen alie Institutionen, Einrichtungen, Projekte und Professionen zusammenkommen, die explizit gegen häusiiche Gewalt arbeiten oder geselischaftiich Verantwortung dafür tragen (soliten), wie Frauenhauser, Frauenberatungssteilen, Polizei, Justiz, Mannerberatungsstellen, Kinderschutz, Ministerien, Kommunaiverwaltungen. Neben elnem zentralen Runden Tisch und einer Koordinationssteile arbeiten hier oft unterschiedliche fachspezifische Arbeitsgruppen..Vorgehensweisen werden abgestimmt, aufeinander Richttinien verbessert, gesetzliche Spleiraume gepruft, urn Intervention bei häuslicher Gewalt im Sinne der Betroffenen wirksamer zu gestalten. Gearbeitet wird interdisziplinär, interinstitutioneli, verbindlich und gleichberechtigt. (Zitat der Wissenschaftlichen Begleitung der Interventionsprojekte gegen häusliche Gewalt WiBIG). Besondere Bedeutung haben die Interventionsprojekte bei der Umsetzung des Aktionsplanes der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewait gegen Frauen und daran. angeiehnter Landesaktionspläne, sowie bel der Implementierung des zum in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetzes der Bundesregierung und den in vielen Bundesländern erfolgten oder gepianten Erweiterungen der polizeilichen Eingriffsbefugnisse im Kontext hauslicher Gewalt (,,Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung). Seit mehreren Jahren besteht eine Vernetzung der Interventionsprojekte in Deutschland, zur Zeit gehoren dazu: BIG Berlin, HAIP Hannover, KIK Schleswig-l-Iolstein, CORA Mecklenburg-Vorpommern, RIGG Rheinland-Pfalz, FRIG Freiburg. Die I nterventionsprojekte werderi im Auftrag des Bundesministeriurns für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wissenschaftlich beg leitet. Basierend auf den in der Praxis gesammelten Erfahrungen wurden im Rahmen dieser Vernetzung Standards für Interventionsprojekte entwickelt. Ziele der Formulierung von Standards sind Quaiit~tssicherung bestehender Projekte und Orientierungshilfe für den Aufbau neuer Interventionsprojekte.

3 3 2. Standards für den Aufbau und die Arbeit von Interventionsprojekten 2.1. Begriffsdefinition tnterventionsprojekt Der Begriff lnterventionsprojekt steht für das gesamte System eines institutionaiisierten KooperationsbOfldfliSSeS. Es wird gestaltet durch die Akteure/Kooperationsparther und die jeweiligen regionalen Moglichkeiten. Die Grundprinzipien solcher Kooperationsbundnisse werden nachfoigend skizziert. Dabei 1st zu berücksichtigen, dass jedes einzelne Interventionsprojekt eine individuelle Entwicklung und spezifische regionale Bedingungen hat. Einige Interventionsprojekte sind zum Beispiel konzeptionell in ihrem Wirkungsbereich auf eine Kommune begrenzt (z.b. HAIP Hannover), andere haben kommunal begonnen und sich dann Iandesweit ausgedehnt (z.b. CORA MV, KIK Schleswig-Holstein) und elnige sind von Beginn an landesweit tätig (z.b. RIGG Rheinland-Pfalz). Dies hat Konsequenzen für die konkrete Ausgestaltung der Arbeit Ziele Zieie des Interventionsprojektes sind der Abbau von Gewait gegen Frauen und deren Kinder und Gewaltprävention durch > Konsequente Intervention bei häuslicher Gewalt > Effizientes, abgestimmtes Vorgehen aher Beteiligten > Konsequente Rechtsanwendung > Ggf. gesetziiche Reformen > lnverantwortungnahrne der Täter > Umfassende Unterstutzungsangebote für gewaitbetroffene Frauen und deren Kinder 2.3. Voraussetzungen Grundvoraussetzungen für em lnterventionsprojekt sind: > Einbeziehung der Frauenprojekte (v.a. Frauenhäuser, Frauenberatungsstellen, Frauen- Notrufe) > Einbeziehung aller am lnterventionsprozess beteiligten Stellen > Existenz eines zentralen Kooperationsgremiums unter Einbindung von Entscheidungstrãgern > Interdisziplinäre Zusammenarbeit bei der Umsetzung des interventionsprojektes > durch die Beteiiigten veränderbares, lebendiges Konzept DarUber hinaus sind die regionalen spezifischen Voraussetzungen und Mogiichkeiten eines lnterventionsprojektes abzuklären.

4 Arbeitsweise und -prinzipien In den Arbeits- und Entscheidungsgremien des interventionsprojektes werden foigeride Arbeitsweisen und prinzipien angewendet: > interdiszipiinäre und interinstitutionelle Zusammenarbeit )~ Erarbeitung gemeinsamer Zieie und Aufgaben, die für alle Kooperationspartnerlnnen verbindlich sind > Entscheidungs- und Beschiussfindung im Konsens > RUckkopplung der praktischen Erfahrungen der Kooperationspartnerlnnen bei der Umsetzung der Beschlüsse > Akzeptanz der Grenzen der BeteiIigten 2.5. Koordinierung Interventionsprojekte sollen sowàhl auf Landesebene als auch auf regionaier Ebene moglichst durch unabhãngige Koordinierungsstellen koordiniert werden. HierfUr 1st elne ausreichende finanzielle und personelle Ausstattung erforderlich Koordinierung auf Landesebene Aufgaben der Landeskoordinierungsstelie: > Aufbau von Kooperationsbeziehungen zu beteiligten Stellen > Vernetzung der Kooperationspartnerinnen > Organisation von fachspezifischen Arbeits- und Organisationsgremien )~Vernetzung mit Landeskoordinierungsstellen im In- und Ausland > Vernetzung der regionalen Koordinationsstelien ~ Interessenvertretung des Interventionsprojektes > Offentlichkeitsarbeit > Fortbildung auf Landesebene > Datenerhebung > Evaluation > Monitoring i.s.v. informationssammiung und Auswertung > Vorbereitung und Koordinierung von regionalen lnterventionssteilen

5 5 Teiinehmerlnnen der Kooperation auf Landesebene: Frauenprojekte (mäglichst entscheidungsbefugte Vertreterinnen der jeweiligen Landesarbeitsgemeinschaften): > Frauenh~userund Zufluchtswohnungen > Frauenberatungsstellen > Frauen-Notrufe )~ MigrantinnenproJekte LandesarbeitsgemeiflSChaft der Interventionssteilen Freie Trager (moglichst entscheidungsbefugte Vertreterinnen der jeweiligen Landesarbeits-, gerneinschaften): > Kinderschutzprojekte > MannerberatungSsteilen > Andere mit hãuslicher Gewait befasste Beratungsstelien Ministerien/LandesbehOrden/LandesVereinigUflgefl: > Innenministerium, > JustizministeriUm, > Ministerien für Soziales, Gesundheit, Jugend, Bildung > Frauenministerium, Gleichstellungsbeauftragte der Landesregierung > AuslanderbeaUftragte der Landesregierung > Verbände Koordinierung auf regionaier Ebene Aufgaben regionaler Koordinierungssteilen: ~ Fachspezifische, praxisnahe Vernetzungs- und Kooperationsarbeit > Fortbildungen ~ Offentlichkeitsarbeit > Monitoring i.s.v. Beobachtung der Interventionsprozesse, Informationssammiung und Auswertung > KonfliktvermittlUng in Jnterventionsablaufen > Datenerhebung in Abstimmung mit Landeskoordinierungsstelle > Vernetzung mit Landeskoordinierungsstelle ~ Vernetzung mit regionalen Koordinierungsstellen > Evaluation

6 6 TeUnehmerlnnefl der regionalen Kooperation: Frauenprojekte: ~. Frauenhauser > ZufiuchtswohnUflgefl FrauenberatungSSteHen > Frauen-Notrufe > MigrantinnenprOiekte Interventionsstelien FreieTräger: )~ KinderschutzprOjekte > MannerberatUflgSstellen > andere mit hãuslicher Gewalt befasste Beratungsstelien Kommunale Verwaitung: > Jugendämter > GleichsteilungsSteile > Auslanderbeauftragte > Soziaiãmter > Ordnungsamter > Gesundheitsämter VertreterInnen folgender Bereiche: > Poiizei > Amts-/ Staatsanwaltschaft > Gerichte > Soziale Dienste der Justiz > Anwaltschaft > Gesundheitswesen 2.6 Interventionsstetlen Begriffsdefinition Der Begriff Interventionsstellen stammt aus Osterreich. Dort arbeiten seit 1997 Interventionsstellen in freier Tragerschaft mit einem staatlichen Auftrag, der im ästerreichischen Gewaltschutzgesetz geregelt ist. Die österreichischen lnterventionsstellen haben zwei Aufgaben-

7 7 schwerpunkte: die regionale KooperationNernetzung (entsprechend den oben beschriebenen regionalen Koordinierungsstellen) und die Beratung gewaitbetroffener Frauen im proaktiven Ansatz. Dies bedeutet: jede lnterventionsstelie erhält von der Polizei innerhaib von 24 Stunden elné Meldung über alie verhangten Wegweisungen mit Rückkehrverbot in ihrem Einzugsbereich. Daraufhin nimmt eine Beraterin der Interventionssteile aktiv und zeitnah Kontakt zu der gewaitbetroffenen Frau auf, urn ihr rechtliche und psychosoziale Unterstutzung anzubieten Die Ausgangssituation in Deutschland Die lnterventionssteilen stehen in der Kette staatlicher Intervention bei häuslicher Gewalt als BindegIied zwischen den erweiterten polizeirechtlichen Eingriffsbefugnissen (Wegweisung des T~tersaus der Wohnung für eine bestimmte, nach Bundesländern unterschiediiche, Frist) und den seit geitenden zivilrechtlichen Schutzmoglichkeiten durch das Gewaitschutzgesetz (vereinfachte Wohnungszuweisung, Kontakt- und Naherungsverbote). Em soiches BindegIled 1st notwendig. Ohne schneile, fachspezifische, opferparteiiiche Beratung im pro-aktiven Ansatz besteht die Gefahr, dass gewaltbetroffene Frauen innerhalb der~befristetenzeit der polizeilichen Wegweisung die ziviirechtlichen MOglichkeiten nicht für sich nutzen können, z.b. well sie nicht über ihre Rechte informiert sind oder auf Grund der Traumatisierung von sich aus nicht den Sch,ritt in eine Beratungsstelle mit Komm-Struktur, zu einer Rechtsanwãltin oder in em Frauenhaus schaffen. Bisher gibt es in der BRD noch keine einheitliche gesetzliche Grundlage für die Arbeit von lnterventionssteilen nach dem Osterreichischen ModeIl. Anders als in Osterreich ist das Polizeirecht in der BRD Landesrecht. Einige Bundesländer haben Gesetzesanderungen mit einer erweiterten polizeirechtiichen Eingriffsbefugnis in Fallen häusiicher Gewait (,,Wegweisung mit Betretungsverbot, erweiterter Platzverweis) bereits beschlossen oder in Planung. Andere Bundesiänder haben nach Prüfung ihres Polizeirechtes befunden, dass diese Eingriffsbefugnisse bereits durch die bestehende Gesetzeslage abgedeckt sind. Zu klären bzw. neu zu schaffen sind in jedem Bundesland die datenschutzrechtlichen Grundiagen für elne Datenweitergabe der Polizei an die lnterventionsstellen in freier Tragerschaft, urn die Rahmenbedingungen für die Beratung irn pro-aktiven Ansatz zu sichern. In einigen lnterventionsprojekten hat der Aufbau von interventionsstellen begonnen bzw. 1st in Planung, in anderen lnterventionsprojekten werden bestehende Beratungseinrichtungen die neuen Aufgaben/Arbeitsweisen übernehmen. Die nachiolgenden Standards sind deshalb em Diskussionsstand, der sich noch in der praktischen Arbeit bewähren.und gegebenenfalls angepasst werden muss.

8 Grundsätze der Beratungsarbeit in lnterventionsstellen > interventionsstellen sind Tell eines Interventionsprojektes und somit eingebunden in die Kooperationsprozesse. > Die interventionssteilen sind im Bereich hãusliche Gewalt fachtich qualifizierte Beratungsstelien. > lnterventionsstellen sind fachlich unabhängig o konnen frel beraten, o sind nicht dem Legalitatsprinzip unterworfen, o sind nicht sanktionsberechtigt gegenuber der gewaltbetroffenen Frau und deren Kinder o sind mit speziellem staatlichen Auftrag ausgestattet ~ Die Arbeit 1st opferorientiert. ~ In den lnterventionsstellen wird (auch) mit einem pro-aktiven Ansatz gearbeitet. Die Interventionsstellen erhalten als fachlich qualifizierte SteVe die Daten nach einer Wegweisung mit Betretungsverbot von der Polizei Aufgaben von Interventionsstellen > Kontaktaufnahme zu den Frauen, die Opfer häuslicher Gewalt wurden > Psychosoziale und rechtliche Beratung der gewaltbetroffenen Frauen (vor ailem Erstberatung/Krisenintervention) > KooperationNernetzung > Evaluation > Clearing (Vermittlung in Einzelfãllen) > Analyse des Interventionsprozesses Je nach regionalen Gegebenheiten kann die Interventionsstelle die Aufgaben der regionalen Koordinierungsstelle des Interventionsprojektes ubernehmen. Dann muss einê ausreichende finanzielle und personeile Ausstattung gewahrleistet sein. Die regionale Koordinierungsstelle kann aber auch bei einer anderen Einrichtung/lnstitution angesiedelt sein Begleitende MaI~nahmen lm Rahmen des Interventionsprozesses muss neben der opferorientierten Arbeit in der Interventionsstelle auch eine moglichst zeitnahe Kontaktaufnahrne zum Täter gewahrleistet sein mit dem Ziel der Weitervermittlung an elne Mannerberatungsstelle.

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