Mitteilungsblatt der. Amtsblatt der VG Berka/Werra. 20. Jahrgang Freitag, den 28. Februar 2014 Nr. 2

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1 Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Amtsblatt der VG Berka/Werra Stadt Berka/Werra Gemeinde Dippach Gemeinde Dankmarshausen Gemeinde Großensee 20. Jahrgang Freitag, den 28. Februar 2014 Nr. 2 Winterliche Impressionen am Wolfsgraben in Dippach Foto: M. Schwan Gedicht: A. Arnold Schnee im Februar Im Februar fällt meist ganz leise die weiße Pracht auf sanfte Weise. Deckt Felder, Wiesen, Wälder zu und die Natur kommt nun zur Ruh. Doch wär es schön mit anzuseh`n, wenn alle rodeln könnten geh`n. Schneeflocken tanzt und fallt im Wind, dann freut sich doch ein jedes Kind.

2 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Gemeinschaftlicher Teil Sprechzeiten der Ortsteilbürgermeister in den Stadtteilen Berka/Werra: Montag Uhr Uhr Herda Montag Uhr Uhr Gospenroda: Uhr Uhr Horschlitt: Donnerstag Uhr Uhr Fernbreitenbach: Donnerstag Uhr Uhr Vitzeroda: Mittwoch Uhr Uhr Wünschensuhl: Uhr Uhr Telefonische Erreichbarkeit und Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Zentrale Tel. 330 Hauptamt Tel Finanzverwaltung Tel Ordnungsamt Tel Meldestelle Tel Standesamt Tel Bauverwaltung Tel Sprechzeiten der Amtsleiter Donnerstag Öffnungszeiten der Ämter Donnerstag Freitag Internetseite: Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr und Uhr Uhr Uhr Uhr info@vg-berka.de Sprechzeiten des Bürgermeisters der Stadt Berka/Werra Tel Uhr Uhr und Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr und Uhr Uhr (bitte nach vorheriger terminlicher Vereinbarung) Internetseite: info@berkawerra.de Sprechzeiten der Städtischen Gebäude- und Wohnungs-GmbH Tel Donnerstag Uhr Uhr und Uhr Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters der Gemeinde Dippach Tel Donnerstag Uhr Uhr Kassenstunde Donnerstag Uhr Uhr Sprechzeiten des Bürgermeisters der Gemeinde Dankmarshausen Tel Donnerstag Uhr Uhr Kassenstunde Donnerstag Uhr Uhr Internetseite: Sprechzeiten des Bürgermeisters der Gemeinde Großensee Tel Donnerstag Uhr Uhr Öffnungszeiten der Bibliothek in Berka/Werra : Donnerstag: 14:00 Uhr - 17:00 Uhr 14:00 Uhr - 17:00 Uhr Sprechzeiten des Polizeiposten in Berka/Werra Tel : Uhr Uhr Donnerstag: Uhr Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Sprechzeiten des Revierleiters Herr Jörg Ahbe Beratungsraum der Verwaltungsgemeinschaft (Ordnungsamt Zimmer 13) in der Kirchstraße 9 Donnerstag: Uhr Uhr Bereitschaftsdienste Notfalldienstzentrale im St. Georg-Klinikum Die ärztliche Versorgung in Eisenach und Umgebung Mühlhäuser Straße 94-95, Eisenach Tel. Notfalldienstzentrale Hausbesuchsdienst: Bei lebensbedrohlichen Zuständen Montag, und Donnerstag: Uhr Mittwoch und Freitag: Uhr...des Folgetages Sa, So und Feiertage Uhr...des Folgetages Dr. med. Steffen Ritsche, FA für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren Jacob Töpfer Straße 7, Tel /20215 Sprechzeiten: Montag: : und Uhr Mittwoch: Donnerstag: Uhr und Uhr Freitag: Wir arbeiten nach Terminvergabe! Dr. med. Armin Barth, FA für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Berkaer Straße 3,, Stt. Herda Tel /20886 Sprechzeiten: Montag: Uhr und Uhr : Uhr Mittwoch: Uhr Donnerstag: Uhr und Uhr Freitag: Uhr Fachärztin für Kinderheilkunde, Silvia Landefeld Schwanengasse 1, Tel /28710 Sprechzeiten: Montag: und Uhr : und Uhr Mittwoch: Donnerstag: und Uhr Freitag:

3 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Zahnarztpraxis Annette und Bernd Schößler Dipl.-Med. Sander, FÄ für Allgemeinmedizin, Marksuhl Schwanengasse 1, Tel /20344 Sprechzeiten: Montag,, Donnerstag und Freitag: Uhr und Uhr Mittwoch: Uhr Zahnärztliche Gemeinschaftspraxis Michael Höch Berkaer Straße 5, Berka/Stt. Herda Tel /20885 Sprechzeiten: Montag bis Freitag: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr Montag bis Donnerstag: 14:30 Uhr - 18:30 Uhr Samstag nach Vereinbarung Wilhelmstraße 76 ( Spitze ) Praxis für Gynäkologie Dr. med. Illessy Tel Öffnungszeiten: Montag und Uhr Mittwoch Donnerstag und Uhr Freitag HNO Praxis MU Dr. Janovsky Tel Öffnungszeiten: Montag - Freitag Mittwoch Donnerstag Freitag und Uhr und Uhr Praxis für Hauterkrankungen/Allergie Dr. R. Reinhardt Fachärztin für Hauterkrankungen/Allergien Terminvereinbarungen unter Telefon: Öffnungszeiten: Montag - Freitag und Uhr Mittwoch Donnerstag und Uhr Freitag Tel Sprechzeiten: Montag - Freitag Uhr Uhr Dr. med. Klaus Büchner, FA für Allgemeinmedizin, Marksuhl Tel.: /60327 Sprechzeiten: Montag - Freitag Nachmittagssprechstunde Uhr Samstagsprechstunde am Uhr Urlaub vom bis Tierärztliche Dienste: Tierarztpraxis Jochen Schäfer Auenheim 1a,, OT Rienau-Auenheim Tel /37955 Sprechzeiten für Kleintiere: Montag, und Freitag von Uhr bis Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Bereitschaftsdienste der Apotheken Schwan-Apotheke Berka/Werra Tel.: Storchen-Apotheke Gerstungen Tel.: Apotheke im Riete Marksuhl Tel.: Hessen-Apotheke Obersuhl Tel.: Glückauf-Apotheke Heringen Tel.: Brücken-Apotheke Heringen Tel.: Der Dienst beginnt um 8.00 Uhr des genannten Tages und endet 8.00 Uhr des folgenden Tages Hessen-Apotheke Schwan-Apotheke Hessen-Apotheke Glückauf-Apotheke Storchen-Apotheke Apotheke im Riete Brücken-Apotheke Hessen-Apotheke Schwan-Apotheke Storchen-Apotheke Glückauf-Apotheke Glückauf-Apotheke Apotheke im Riete Glückauf-Apotheke Storchen-Apotheke Glückauf-Apotheke Storchen-Apotheke Apotheke im Riete Brücken-Apotheke Hessen-Apotheke Schwan-Apotheke Storchen-Apotheke Glückauf-Apotheke Brücken-Apotheke Apotheke im Riete Schwan-Apotheke Hessen-Apotheke Schwan-Apotheke Brücken-Apotheke Apotheke im Riete Brücken-Apotheke Marcus Barth, Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Wilhelmstraße 76, Gerstungen Tel.: Sprechzeiten: Montag: und Uhr : Uhr Mittwoch: Donnerstag: in Gerstungen und von Uhr in Herda Freitag: Der Arzt ist am von 8.00 bis Uhr in Wünschensuhl sowie am Donnerstag von bis Uhr in Herda zu erreichen. Gemeinschaftspraxis Gerstungen: Dr. med. W. Broßmann, D. Balinski FÄ für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Tel.-Nr.: /20216 Sprechzeiten: Montag - Freitag Montag,, Donnerstag Uhr Informationen Keine Gelben Säcke mehr seit Ende 2013 Ende des Jahres 2013 wurde die Versorgung aller öffentlichen Ausgabestellen mit gelben Säcken komplett eingestellt. Seitdem gibt es in vielen Gemeinden und Städten offene Fragen von Bürgern, die diesen Service bis dahin noch nutzten. Dazu möchte der Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Informationen geben. Verantwortlich für die Entsorgung von Leichtverpackungen mit dem Grünen Punkt ist die Duale System Deutschland GmbH (DSD GmbH). Das System der DSD GmbH vereinnahmt von den Herstellern sämtlicher Produkte, die im Handel verkauft werden, Lizenzgebühren. Von diesen Lizenzgebühren wird das System der Sammlung und Entsorgung der gelben Tonne finanziert. Das heißt, die durch dieses System entstehenden Kosten sind nicht Bestandteil der Abfallgebühren der Bürger. Die DSD GmbH ist ein privatrechtliches Unternehmen, welches die Leistung der Sammlung und den Transport vor Ort bundesweit wettbewerblich ausschreibt.

4 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 In diesem Zusammenhang wird dem Unternehmen, welches mit der Sammlung und dem Transport beauftragt wird, auch die Art und Weise der Durchführung vorgegeben, d. h. gelber Sack oder gelbe Tonne. Die Umstellung vom gelben Sack auf die gelbe Tonne im Jahre 2010 verbannte die gelben Säcke aus den Städten und Gemeinden. Das bedeutet, dass die Sammlung und der Transport von Verpackungen mit dem grünen Punkt ausschließlich über die gelbe Tonne erfolgt. Im Sinne der Bürger verteilte das beauftragte Unternehmen bis einschließlich Ende 2013 noch weiterhin gelbe Säcke. Nach fast 4 Jahren ist die Übergangsphase abgeschlossen, und die gelbe Tonne hat den gelben Sack endgültig abgelöst. Einzige Ausnahme bilden Grundstücke, die nicht mit den großen Sammelfahrzeugen anfahrbar sind und die Grundstückseigentümer die Mülltonnen an keinen öffentlichen Sammelplatz bereitstellen können. Für diese Einzelfälle sollten sich die Grundstückseigentümer bei den beauftragten Unternehmen melden und individuelle Lösungen vereinbaren. Jeder Haushalt sollte jetzt eine Großmülltonne mit 240 Litern Volumen besitzen. Diese hat einen vierwöchigen Leerungsrhythmus. Sollte das Volumen der bereitgestellten Großmülltonnen wider Erwarten einmal nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, einzelne eigene transparente Säcke direkt neben die Tonne zu stellen. Wichtig hierbei ist, schwarze oder blaue Säcke, durch die man den Inhalt nicht einsehen kann, werden liegen gelassen. Bei Auftreten von Problemen im Zusammenhang mit der Gelben Tonne, sollten die Bürger den direkten Kontakt mit den beauftragten Unternehmen, der VEOLIA Umweltservice Ost GmbH und der Umweltservice Wartburgregion GmbH suchen. So kann schnell für jeden Einzelfall eine Lösung gefunden werden. Julia Vogel (Klasse 4 der GS Berka/Werra) beim Mikroskopieren unter Anleitung von Manuel Lumme (Klasse 9a) Kontakt über: Eisenach und Nordkreis: Bad Salzungen und Südkreis: Umweltservice Wartburg- VEOLIA Umweltservice region GmbH Ost GmbH & Co. KG Telefon: Fax: info@umweltservice-wartburgregion.de Internet: Eichelbergschule Berka/Werra Information für die Eltern der vierten Klassen der Grundschulen Anmeldewoche für das Schuljahr 2014/15 In der Zeit vom bis können Eltern der jetzigen vierten Klassen der Grundschulen ihre Kinder an der Eichelbergschule, Regelschule Berka/Werra, zum Besuch ab Klasse 5 anmelden. Dazu ist das Sekretariat der Eichelbergschule Berka/Werra in der oben genannten Woche am Montag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie am und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr durch die Schulleitung besetzt. Naturwissenschaftlicher und künstlerischer Unterricht für Grundschüler Die Schüler der 4. Klassen aus den Grundschulen Berka/W., Dippach und Gerstungen nahmen Ende Januar am Unterricht der Eichelbergschule teil. Seit Jahren pflegen die Grundschulen des Werratals und die Eichelbergschule diese Form der Zusammenarbeit. Neben den gemeinsamen Wald - Unterrichtstagen im September gestalten die Schulen mit den Projekttagen im Januar den sanften Übergang für die Schüler von der Grundschule zur Regelschule. So erfahren sie schon frühzeitig Wissenswertes aus dem Chemie-, Physik- und MNT-Unterricht. Unter Anleitung der größeren Schüler führten die Viertklässler Experimente in den einzelnen Fächern durch. Gestaunt haben die Schüler der Grundschule über die Vielfalt des musikalischen Könnens der Regelschüler. Im Fach Darstellendes Gestalten haben alle Schüler gemeinsam kreativ mit Papier, Stoffen und auch Ton gebastelt. Ein selbst hergestelltes Frühstück in der modernen Schullehrküche hat nicht nur den Grundschülern herzhaft geschmeckt. Nach der Anmeldung zum Besuch der Regelschule der Schüler im März, gehen die Klassenlehrer der zukünftigen fünften Klassen bereits im Frühjahr in die Grundschulen zum Hospitieren, um den Unterricht an der Regelschule reibungslos beginnen zu können. Aufmerksam verfolgen Annika Lembke und Laura Petersohn (Klasse 4 der GS Dippach) die Experimente im Chemieunterricht von Nils Lorenz Klasse 9a. Erfolge für jeden Schüler ermöglichen Jeden Schüler zum schulischen Erfolg führen, dieser Aufgabe haben sich die Lehrer der Eichelbergschule Berka/Werra gestellt. Unter heutigen Bedingungen ist das für die Schulen eine große Herausforderung, da jede Schule auch die Inklusion umsetzen muss. Seit über einem Jahr wird für die Inklusion, was soviel wie Teilhaben lassen heißt, in allen Medien für das gemeinsame Miteinander aller Menschen in unserer Gesellschaft geworben. In der Pädagogik ist damit das gemeinsame Lernen aller Schüler gemeint. Die Lehrer können diese, vom Kultusministerium gestellten Aufgabe, nicht allein erfüllen. Schnell war für die Pädagogen der Eichelbergschule klar, dass ein vielschichtiges Netzwerk mit unterschiedlichen Partnern notwendig ist, um jeden Schüler am Lernprozess entsprechend seiner Fähigkeiten teilhaben zu lassen und zum schulischen Erfolg zu führen. Für diese Aufgabe sind seit Januar 2014 neben den 20 Lehrern auch sieben externe Pädagogen bzw. Betreuer fast täglich an der Schule in Berka/ Werra tätig. Frau König unterstützt die Schule im Gemeinsamen Unterricht als Mitarbeiterin des Förderzentrums Dorndorf. Aktiv bringt sie sich mit den Lehrern in das Netzwerk Vier - Fünf ein. Dieses Netzwerk dient dem so genannten sanften Übergang der Grundschüler in die Regelschule. Die vierten Klassen der Grundschulen des Werratals und die fünften Klassen der Regelschule gestalten jährlich zwei Projekttage zum Kennenlernen mit den zukünftigen Lehrern. Bereits nach der Anmeldung im März stehen an der Regelschule die Klassenlehrer der zukünftigen Klassen fest. Diese hospitieren ab Mai in den Grundschulen, um die Kinder im Grundschulalltag kennen zu lernen. Schon bevor die Schüler die Regelschule ab Herbst besuchen, finden bei Bedarf erste Elterngespräche mit den Klassenlehrern der vierten und zukünftigen fünften Klasse gemeinsam mit Frau König und den Beratungslehrern der Regelschule statt. In der Klasse fünf angekommen, greift sofort das 2. Netzwerk der Schule: Der offene Ganztagsunterricht. Offen - heißt freiwillig, hier können die Schüler bzw. Eltern wählen, ob ihre Kinder nach dem regulären Unterricht der Stundentafel eine Betreuung am Nachmittag

5 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 erhalten möchten. Nicht nur Lehrer stehen dafür an der Schule bereit, auch Frau Stapel als Sozialpädagogin der Schule oder Frau Stötzel als Sozialarbeiterin sind für die Kinder oder auch Eltern Ansprechpartner nach dem Unterricht. Neben zahlreichen Arbeitsgemeinschaften, wie z. Bsp. Basteln, Töpfern, Kochen, Sport, Computer, Foto, Technik, Modellbau, Angeln oder Musik, können die Schüler am Nachmittag in der Schule ihre Hausaufgaben anfertigen oder Unterrichtsprojekte vorbereiten. In diesem Schuljahr werden auch gezielte Förderstunden in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik angeboten. Als Partner in diesem Netzwerk ist auch Frau Rieck als Migrationsbeauftragte des Diakonischen Hilfswerkes Eisenach tätig. Sie betreut bei Bedarf Familien und deren Kinder mit Migrationshintergrund. Diese Kinder, überwiegend aus dem Asylbewerberheim Gerstungen, werden zunehmend im Schulamtsbereich Westthüringen in den Regelschulen in Waltershausen und in Bad Salzungen beschult. Hier erhalten diese Kinder gezielte Förderkurse im Fach Deutsch. Parallel, aber verzahnt, greift ab Klasse 7 ein drittes Netzwerk der Schule: Die Berufswahl- und Studienvorbereitung. Verantwortlich hierfür sind Frau Flemig als Berufswahlkoordinatorin der Schule und Herr Kaufmann, der die Berufswahlprojekte betreut. Alle Schüler beginnen in der Klasse 7 das Projekt BE- RUFSSTARTplus. Hier werden die Lehrer von Frau Schröter vom Bildungsverbund Thüringer Unternehmen unterstützt. In den Klassenstufen 7 bis 9 absolvieren alle Schüler vier Schülerbetriebspraktika, mit insgesamt sechs Wochen. Frau Neumann, vom Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft, arbeitet an der Eichelbergschule als Berufseinstiegsbegleiterin. Sie begleitet bei Bedarf Schüler von der Klasse 8 bis zum Ende des ersten Ausbildungslehrjahres in den Betrieben. Ergänzend ist in der Berufswahl- und Studienvorbereitung Herr Anders von der Agentur für Arbeit an der Schule ansprechbar. Schülern mit erfolgreichem Realschulabschluss bieten größere Betriebe, wie z. Bsp. die Robert Bosch Fahrzeug Elektrik GmbH oder Kali & Salz GmbH, in den letzten Jahren die Berufsausbildung mit Abitur an. Einige Schüler der neunten und zehnten Klassen schnuppern daher zusätzlich an Fach- und Hochschulen in verschiedenen Studienrichtungen. Die Netzwerke allein sichern keinen Erfolg. Nur wer Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten erbringen will, wird den schulischen Erfolg langfristig sichern. Wir bringen die WM in den Verein! Der Spaß, die Begeisterung und die Integration des Vereins und der Eltern sind wichtiger Bestandteil. Darüber hinaus können die Spieler in verschiedenen Wettbewerben tolle Preise, wie einen Besuch bei einem Bundesligaspiel inkl. Übernachtung, ein großes Ausrüstungspaket und ein Stipendium am Deutschen Fußball Internat in Bad Aibling, gewinnen. Informationen zur Anmeldung für das INTERSPORT kicker Fußballcamp erhalten Sie beim Ansprechpartner des Vereins: SG Gospenroda/Dippach (Torsten Katzmann, Tel: , Mail: t.katzmann@freenet.de) oder im Internet unter SG Gospenroda/Dippach veranstaltet das INTERSPORT kicker Fußballcamp Vom Freitag, Sonntag, gastiert Europas größte und erfolgreichste Fußballschule in Gospenroda. So wie der WM-Gastgeber Brasilien garantiert das Camp ein Fußballfest der Spitzenklasse. Brasilianisches Aufwärmen, fetzige Musik, spannende Wettkämpfe und tolle Preise für die Teilnehmer. Beim Training von Passspiel, Torschuss und Koordination, Schnelligkeit und Reaktion verbessert sich jeder Teilnehmer. Die erlernte Technik, die gezeigten Tricks und der Teamgeist sind dann der Maßstab für die Wahl zum Spieler des Camps. Die INTERSPORT kicker Fußballcamps erleben die fünfte Weltmeisterschaft. Seit 1997 stehen die Events für sehr gut ausgebildete Lizenz-Trainer, innovatives Training, für modernes Equipment und eine tolle Ausrüstung. Jeder Spieler bekommt ein hochwertiges Trikot mit Hosen und Stutzen, einen Ball, eine Trinkflasche, eine Urkunde, eine Camp-Medaille, 6 gratis kicker Sportmagazinen und ein Gutschein über 50 Euro für ein Ferien Fußballcamp. Der Verein für Sport und Gesundheit Wildeck-Obersuhl informiert! Einladung zur Jahreshauptversammlung 2014 Die Jahreshauptversammlung der VSG Obersuhl mit Neuwahlen für das Jahr 2014 findet am um Uhr im Bürgerhaus in Wildeck-Obersuhl statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden 2. Gedenken an die verstorbenen Mitglieder 3. Grußwort der Gäste 4. Bekanntgabe der Tagesordnung

6 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/ Abstimmung über die Tagesordnung evtl. Änderungen und Zusätze 6. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 7. Verlesung der Niederschrift der Jahreshauptversammlung vom Bericht des Kassierers 9. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Gesamtvorstandes 10. Wahl eines Wahlleiters 11. Neuwahl des gesamten Vorstandes 12. Ehrungen 13. Sonstiges 14. Schlusswort des 1. Vorsitzenden Der Vorstand 4. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. 5. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 1,5 km zu Flugplätzen, 50 m zu öffentlichen Straßen, 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind, 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und 5 m zur Grundstücksgrenze. 6. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. 7. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Verbrennung von pflanzlichen Abfällen Aufgrund der Thüringer Pflanzenabfallverordnung vom 2. März 1993, zuletzt geändert am , ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zu festgelegten Zeiten, jeweils im Frühjahr und im Herbst ausnahmsweise zulässig. Auf dieser Grundlage hat das Landratsamt des Wartburgkreises eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach jeweils in der Zeit vom bis sowie vom bis des Jahres das Verbrennen von trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der nicht auf gewerblichen Grundstücken anfällt, zulässig ist. Eine Verbrennung an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen ist nicht erlaubt. Hinweise 1. Die Verbrennung von unbelastetem, trockenem Baumund Strauchschnitt ist ausschließlich zulässig, wenn eine Nutzung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis - Stadt Eisenach - AZV) angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. 2. Durch das Verbrennen, insbesondere durch Rauch oder Funkenflug, dürfen keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen, für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. 3. Die Pflanzenabfälle sind direkt vor dem Verbrennen aufzuschichten. Zum Schutz von Kleintieren sind bereits länger gelagerte Pflanzenabfälle unmittelbar vor der Verbrennung umzuschichten. Zeitzeugen aus der Zeit 1945 bis 1950 gesucht Im Auftrag des Forschungsverbundes SED-Staat der Freien Universität Berlin sucht der Autor Gerhard Schätzlein nach Zeitzeugen über die Zeit von 1945 bis 1950 an der Demarkationslinie/ Zonengrenze zwischen Ost- und Westdeutschland. Er sucht alle - welche die Zeit von 1945 bis 1950 im Zusammenhang mit der damaligen Grenze selbst erlebt haben - die etwas über Todesfälle, Verletzungen Fluchten, Überfälle, Vergewaltigungen oder andere Gewaltverbrechen in der damaligen Zeit wissen - die Unterlagen: Briefe, Fotos oder sonstige Hinweise auf Ereignisse an der Zonengrenze/Demarkationslinie oder auch im eigenen Ort haben - die von Ereignissen in der damaligen Zeit gehört haben oder sonstige Unterlagen aus der damaligen Zeit haben Es ist dies wahrscheinlich die letzte Gelegenheit, Licht in viele Vorfälle dieser damaligen ungesetzlichen, dramatischen, schweren Zeit zu bringen. Bitte teilen Sie alles Wissen der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft mit, die alles an mich weiterleitet. Sie können sich auch gern telefonisch mit mir in Verbindung setzen. Gerhard Schätzlein, Tel.: 09779/8207 Bedarfspläne Kindertagesstätten/ Tagespflege Kindergartenjahr 2013/2014 Der von der Fachberatung für Kindertagesstätten beim Jugendamt des Landratsamtes Wartburgkreis erstellte und vom Jugendhilfeausschuss bestätigte Bedarfsplan für das Kindergartenjahr 2013/2014 ist gemäß 17 (4) Thüringer Kindertagesstättengesetz öffentlich auszulegen. Er liegt im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Berka/ Werra zur Einsichtnahme aus. gez. Börner Gemeinschaftsvorsitzender Anmeldung Kindergartenjahr 2014/2015 Für die Aufnahme von Kindern in einer Kindertagesstätte in der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra im Kindergartenjahr 2014/2015 (vom bis ) bitten wir die Anmeldung bis spätestens 15. März 2014 vorzunehmen. Entsprechende Anmeldeformulare erhalten Sie in Ihrer Kindertagesstätte bzw. im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra. gez. Börner Gemeinschaftsvorsitzender

7 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Veranstaltungen 2014 März Veranstaltungen Abendveranstaltung Karneval in Berka/Werra Karneval in Fernbreitenbach Kinderkarneval in Berka/Werra Kinderkarneval in Fernbreitenbach Rosenmontag in Berka/Werra Fastnachtdienstag in Berka/Werra Benefiz-Veranstaltung in Berka/Werra Stadt Berka/Werra Amtliche Bekanntmachungen Stadt Berka/Werra Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Stadtratsmitglieder 1. In der Stadt Berka/Werra sind am 25. Mai Stadtratsmitglieder zu wählen. Zum Stadtratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürK- WG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 32 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvor- schlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber der an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an

8 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Stadt liegt, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine von der Wahlleiterin bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin der Stadt mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra von Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014, Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin der Stadt erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis Uhr ebenfalls gegenüber der Wahlleiterin der Stadt erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin der Stadt unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Stadt zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus Stadt Berka/Werra STADTTEIL BERKA/WERRA Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Berka/Werra der Stadt Berka/Werra wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufent-

9 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 halt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 40 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften).

10 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/ Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungs-unterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungs-gemeinschaft Berka/Werra Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus Stadt Berka/Werra STADTTEIL VITZERODA Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Vitzeroda der Stadt Berka/ Werra wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern.

11 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag Wartburgkreises, im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungs-unterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4

12 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus Stadt Berka/Werra STADTTEIL GOSPENRODA Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Gospenroda der Stadt Berka/Werra wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

13 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/ Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 30 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt.

14 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus Stadt Berka/Werra STADTTEIL HORSCHLITT Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Horschlitt der Stadt Berka/ Werra wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wäh-

15 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 lergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, in dem die Gemeinde liegt, im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl

16 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus Stadt Berka/Werra STADTTEIL HERDA Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Herda der Stadt Berka/ Werra wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden.

17 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/ Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 30 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen

18 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus Stadt Berka/Werra STADTTEIL FERNBREITENBACH Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Fernbreitenbach der Stadt Berka/Werra wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten

19 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 20 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 16 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungs-gemeinschaft Berka/Werra Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus

20 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Stadt Berka/Werra STADTTEIL WÜNSCHENSUHL Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Ortsteilbürgermeisters 1. In dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung Wünschensuhl der Stadt Berka/Werra wird am 25. Mai 2014 ein Ortsteilbürgermeister als Ehrenbeamter der Gemeinde gewählt. Zum Ortsteilbürgermeister ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung hat; der Aufenthalt in dem Ortsteil mit Ortsteilverfassung wird vermutet, wenn die Person im Gebiet des Ortsteils mit Ortsteilverfassung gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortsteilbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortsteilbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortsteilbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wäh- lergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines StelIvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist, dass er der Aufnahme in dem Wahlvorschlag zustimmt sowie die Erklärung des Bewerbers nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal soviel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind, insgesamt 30 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortsteilbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen: Die Erklärung des Einzelbewerbers nach dem Muster der Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt ist sowie die Erklärung nach 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag

21 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, im Stadtrat der Stadt Berka/Werra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortsteilrats zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Wartburgkreises, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Gemeinde mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften [Anlage 7a zur ThürKWO] verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Berka/Werra einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Berka/Werra, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus Stadt Berka/Werra - Der Bürgermeister - Öffentliche Ausschreibung Die Stadt Berka/Werra schreibt nachstehende Liegenschaft zum Verkauf aus: Bebautes Grundstück - ehemaliges Vereinshaus - Rienau 4, Lage: Gemarkung Auenheim/Rienau Flur 3, Flurstück 143/1 Größe: 326 m 2 Weitere Informationen erhalten Sie in der Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra, Kirchstraße 9. gez. Weisheit Bürgermeister

22 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Informationen Aktuelles aus der Stadt In der Februar-Ausgabe des Amtsblattes möchte ich ein weiteres Beispiel für ehrenamtliches Engagement in unserem Stadtgebiet in den Mittelpunkt der Ausführungen rücken. Nach FFW / Feuerwehrverein Gospenroda und Heimatverein Wünschensuhl sollen heute die vielfältigen Aktivitäten des Naturund Heimatvereins Vitzeroda e.v. vorgestellt werden. Der Natur- und Heimatverein Vitzeroda wurde am 17. Juli 2000 von 9 Personen gegründet. Inzwischen besteht der Verein aus 20 Mitgliedern und 3 Ehrenmitgliedern. Christian Holle stand dem Verein als Vorsitzender bis zum Jahr 2007 vor. Zwischen 2007 und 2011 leitete Reiner Guth den Verein. Anfang 2011 wurde Sven Kraus zum Vereinsvorsitzenden gewählt und übernahm die Leitung der Vereinsarbeit. Mit der Gründung des Vereins und der Definition der Vereinsziele entstanden die beiden Sektionen Heimatforschung und Pflege und Gestaltung des Ortes und seiner näheren Umgebung. Wesentliche Ziele und Aufgaben des Vereins sind die Förderung der Landschaftspflege und -gestaltung sowie der Schutz von Fauna und Flora im Ort und in seinem Umfeld. Der Aufbau touristischer Einrichtungen zur Intensivierung des sanften Tourismus, vor allem in den Bereichen, wo sich historisch bedeutsame Straßen und Wege befinden, sind ebenfalls wichtige Punkte der Arbeit. Die Sektion Heimatgeschichte beschäftigt sich mit der Erforschung der Geschichte der drei Ortsteile Abteroda, Gasteroda und Vitzeroda und seiner näheren Umgebung. Seit Gründung des Vereins im Jahr 2000 wurden bis heute viele Aktivitäten und Arbeiten geleistet. Nach mehr als 6-jähriger intensiver Arbeit, überwiegend durch Renate Guth, konnte eine bemerkenswerte Chronik fertiggestellt werden. Inzwischen sind nur noch wenige Exemplare der 2. Auflage verfügbar. An den Wanderrouten rund um die drei Orte wurden mehr als 20 Bänke aufgestellt. Diese werden regelmäßig instandgesetzt. An den historisch bedeutsamen oder stark frequentierten Orten der Umgebung von Vitzeroda wurden Wegeschilder und Wanderkarten angebracht. Gleich zu Beginn der Vereinsarbeit wurde die alte Postsäule am Vitzerodaer Kreuz restauriert und neu aufgestellt. Im vergangenen Jahr wurde in der Nähe der Bushaltestelle in Abteroda eine Schautafel zur Außenstelle des ehemaligen KZ Buchenwaldes aufgestellt. Leider konnte diese Tafel nicht direkt vor dem betroffenen Gebiet errichtet werden, da sonst landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mehr uneingeschränkt arbeiten können. Der Verein geht jedoch davon aus, dass hier keine Beeinträchtigungen entstehen und sogar mehr Besucher auf diese Schautafel mit Blick in Richtung der KZ-Außenstelle aufmerksam werden. Viel Zeit und Arbeit haben, neben anderen freiwilligen Helfern, die Mitglieder des Natur- und Heimatvereins Vitzeroda e.v. in die Planung und den Bau eines Unterstands am Teich neben dem Spielplatz in Vitzeroda investiert. Es wurden Schautafeln, Wegesäulen (Zwiesel) sowie mehrere Wegweiser angebracht. Diese vielen Objekte erfordern jährlich wiederkehrend einen hohen Pflegeaufwand, um sie optisch ansprechend und funktional zu erhalten. Leider weiß der Verein davon zu berichten, dass einige gut zugängliche Objekte in regelmäßigen Abständen Opfer von Vandalismus werden. So sind die Wegweiser und die Schautafeln am Rastplatz am Vitzerodaer Kreuz immer wieder von Zerstörungen betroffen. Die Vereinsmitglieder um ihren Vorsitzenden Sven Kraus haben für die Zukunft einen großen Wunsch. Sie hoffen, auf die Vernunft der Menschen wieder vertrauen zu können, dass die Ergebnisse ihrer Arbeit lange Sichtbar bleiben und damit die vielen freiwillig geleisteten Arbeitsstunden gewürdigt werden. Nun können auch die kleinen Spielplatzbesucher bei einem überraschenden Regenguss Schutz finden. Die Arbeiten an dem Unterstand sind noch nicht beendet und Spenden für einen raschen Abschluss werden gern angenommen. In diesem Jahr soll dort noch eine Feuerstelle errichtet werden, so dass der Spielplatz, die Schutzhütte mit Feuerstelle und der Teich mit seinem kleinen Steg zu einem ansprechenden Platz wird, der zum Verweilen von Groß und Klein einlädt und für ein geselliges Dorfleben sorgen kann. Es ist schon zu einer Tradition geworden, dass der Natur- und Heimatverein Vitzeroda jedes Jahr am Samstag vor dem ersten Advent einen kleinen Weihnachtsmarkt mit Weihnachtsmannbesuch und Musik von einer Bläsergruppe organisiert. Hierfür wurde zusammen mit dem Feuerwehrverein ein robustes Zelt angeschafft. Nach der derzeit stattfindenden Renovierung des Vereinszimmers im Dorfgemeinschaftshaus soll der Raum wieder für Treffen der Vereinsmitglieder genutzt werden und auch ein regelmäßiger Platt-Abend zum Erhalt dieses alten Vitzeröder-Dialektes abgehalten werden. Im Namen der Stadt Berka/Werra möchte ich mich bei allen Mitgliedern, Sponsoren und Unterstützern des Natur- und Heimatvereins Vitzeroda e.v. für Ihre geleistete Arbeit bedanken und würde mich sehr freuen, auch zukünftig von zahlreichen Aktivitäten zu hören. Ihr Bürgermeister René Weisheit

23 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Jahreshauptversammlung Angelverein Berka/Werra Der Angelverein Petri Jünger e.v. Berka/Werra lädt am 16. März 2014 zur Jahreshauptversammlung ein. Beginn ist Uhr. Treffpunkt ist der Saal der Gaststätte Zur Post in Berka/Werra. Alle Mitglieder sind dazu herzlich eingeladen. Interessierte Angler, die in den Verein eintreten möchten, können sich bei Richard Schenk, Robert-Koch-Str. 1 oder Joachim Hollenbach, An der Stedte 21, informieren und anmelden. Der Vorstand Einladung zur Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Vitzeroda Der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft Vitzeroda lädt zur Jahreshauptversammlung am , um Uhr in das Dorfgemeinschaftshaus Vitzeroda ein. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung 2. Bericht des Jagdvorstehers 3. Vorlage der Jahresrechnung 4. Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes 5. Beschluss Verwendung Reinertrag 6. Schlusswort 7. gemeinsames Essen Hinweise: 1. Für in Vertretung handelnde Mitglieder ist eine Vollmacht vorzulegen. 2. Bei Eigentumsänderung ist die amtliche Bestätigung vorzulegen, da selbige die Grundlage für das neue Jagdkataster bilden. 3. Teilnahme bitte bei Herrn Erwin Salzmann, Tel.: 0152/ oder Roland Fiehler, Tel anmelden. gez. Roland Fiehler Jagdvorsteher Einladung zur Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Gospenroda am Freitag, den , um Uhr im Feuerwehrgerätehaus Gospenroda Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Bestätigung der Tagesordnung 2. Bericht des Vorstandes 3. Kassenbericht 2013 / Bericht der Jagdpächter 5. Beschluss über die Verwendung des Reinertrages 6. Verschiedenes Hinweis: Nach 7 (2) der Satzung der Jagdgenossenschaft Gospenroda ist die Versammlung der Jagdgenossenschaft nicht öffentlich. gez. Dieter Börner Jagdvorsteher Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Herda Der Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaft Herda lädt zu einer Vollversammlung am in das Feuerwehrgerätehaus in Herda ein. Beginn: Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht des Jagdvorstehers 3. Bericht des Kassenprüfers über die durchgeführte Kassenprüfung 4. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers 5. Haushaltsplan vom bis Mitteilung über den Stand der Überprüfung des Jagdkatasters 7. Bericht der Jagdpächter 8. Verschiedenes Uhr gemeinsames Essen Die Versammlung ist laut 7 Abs. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft Herda vom nicht öffentlich. gez. Herbert Zickler Jagdvorsteher Einladung Liebe Kameraden, Vereinsmitglieder, liebe (Ehe) Partner, Zu unserer Jahreshauptversammlung laden wir Dich/Euch recht herzlich ein. Am: (Samstag) Um: Im: Uhr Feuerwehrgerätehaus Wünschensuhl Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Begrüßung 2. Bericht des Wehrführers/Vereinsvorstandes 3. Bericht des Jugendwartes 4. Bericht des Kassenwartes 5. Auszeichnungen 6. Wahlen 7. Sonstiges/Diskussion und Ausblicke auf das Jahr 2014 Ab ca Uhr wollen wir zum gemütlichen Beisammensein übergehen. Hierbei ist für Essen und Trinken gesorgt. Was machen Sie am ersten Freitag im März??? Weltgebetstagsfeier in Herda Am ersten Freitag im März feiern wir in der Kirchengemeinde Herda den Weltgebetstag! Der Weltgebetstag ist eine große Bewegung christlicher Frauen in über 170 Ländern. Jedes Jahr bereiten Frauen aus einem anderen Land den Weltgebetstag vor. Das Thema für dieses Jahr lautet: WASSERSTRÖME IN DER WÜSTE! Es wurde in Ägypten vorbereitet. Sehr herzlich laden wir Sie zu unserer Weltgebetstagsfeier am 7. März 2014 um 18 Uhr nach Herda in die Turnhalle am neuen Kindergarten ein. Wir beginnen mit der Gebetsordnung und danach lassen Sie sich mit Getränken und Speisen aus der ägyptischen Küche verwöhnen. Wir freuen uns sehr, Sie zum Weltgebetstag in Herda begrüßen zu können! Es laden ein, der Gesprächskreis Herda und Bärbel Höfling Senioren Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag übermittelt der Bürgermeister im Namen der Stadt Berka/Werra Berka/Werra Frau Brunhilde Hohmann zum 75. Geburtstag Frau Lotte Stein zum 80. Geburtstag Frau Irmgard Iffland zum 70. Geburtstag Frau Irene Pfaucht zum 75. Geburtstag Frau Marianne Köberich zum 91. Geburtstag Herrn Hartmut Pietsch zum 70. Geburtstag Frau Lieselotte Neher zum 91. Geburtstag Frau Renate Schemat zum 85. Geburtstag Fernbreitenbach Herrn Peter Kunze zum 70. Geburtstag Herda Frau Ingrid Sömmer zum 70. Geburtstag Horschlitt Frau Ingrid Körtzel zum 70. Geburtstag

24 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Vitzeroda Herrn Horst Fischer zum 75. Geburtstag Wünschensuhl Frau Brigitte Börner zum 75. Geburtstag Herrn Bernd Zickler zum 75. Geburtstag Gemeinde Dippach Amtliche Bekanntmachungen Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Dippach vom Beschluss Nr. 01/2014 Bestellung einer für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Dippach hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2014 gemäß 4 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes als die Sachbearbeiterin des Hauptamtes der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Frau Sandra Kraus und als Stellvertreterin die Mitarbeiterin des Hauptamtes der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Frau Annette Arnold bestellt. Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Stimmenthaltung Beschluss Nr. 02/2014 Nachbesetzung in der Gemeinschaftsversammlung Der Gemeinderat der Gemeinde Dippach hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2014 beschlossen, folgenden Vertreter in die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Berka/ Werra zu bestellen: Die Linke: Frau Silvia Wiegand Stellvertreter: Herr Harald Gebhardt Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung Gemeinde Dippach Schloßplatz Dippach Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder 1. In der Gemeinde Dippach sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 24 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder

25 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber der an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat der Gemeinde Dippach vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine von der Wahlleiterin bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra von Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 und zu den Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung in Dippach, Schloßplatz 12 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014, Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Gemeinde Dippach einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis Uhr ebenfalls gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dippach, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus

26 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Informationen Frauentag 2014 in Dippach Der Frauenverein Dippach lädt mit nachfolgendem Gedicht zur Frauentagsfeier am 08. März Uhr in das Spartenheim der Geflügelzüchter in der Berkaer Straße ein. Der 8. März steht vor der Tür. Das ist uns eine Feier wert, bei der man alle Frauen ehrt. Wir pflegen diese Tradition bereits im zehnten Jahre schon. Wir erwarten zu dem Feste wieder gut gelaunte Gäste. Haltet euch den Samstag frei, das Kaffeekränzchen ist halb drei! Das Spartenheim in Dippach hier öffnet gern für euch die Tür. Es ist ein gut bewährter Ort, wir war n auch letztes Jahr schon dort. Jeder bleibt, solang er kann. Bewirtet wird hier jedermann (Frau) mit Kaffee, Kuchen und Getränken. Mit Unterhaltung werden wir euch reich beschenken. Herzlich Willkommen sagt der Frauenverein Dippach! Der Dippacher Ortsfunk (von Johannes Woth) Bürgerwunsch - alternative Urnenbestattung auf dem Friedhof Dippach Dem Bürgermeister Jochen Hohmann wurde ein Bürgerwunsch Der Gemeinderat Dippach möge auf dem Friedhof Dippach die Möglichkeit einer weiteren Alternative der Urnenbestattung prüfen bzw. ermöglichen übergeben. Der Bürgerwunsch wurde durch die Unterschriften von 427 Bürgern getragen. Bürgermeister Hohmann setzte diesen Bürgerwunsch am 27. Januar auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung. Die Gemeinderäte befürworteten einstimmig die Prüfung dieses Bürgerwunsches und beauftragten die Verwaltung mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen. In Zusammenarbeit mit Fachleuten, aber auch unter Einbeziehung der Gemeinderäte und interessierter Bürger, werden in absehbarer Zeit Varianten zur Umsetzung dieses Wunsches erarbeitet, dabei soll jedoch auch die Kostenfrage eine wesentliche Rolle spielen. Nicht nur die Machbarkeit soll geprüft werden, auch die vertretbare Gebührenbelastung der Bürger muss Beachtung finden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten Die Grundschule Dippach bittet um Unterstützung! Am 20. Juni 2014 findet die Feier zum 100-jährigen Bestehen unserer Schule in Dippach statt. Zur Vorbereitung dieser Feier bitten wir um Ihre Unterstützung. Wir suchen u.a.: - alte Schulfotos - altes Schulmaterial (Hefte, Bücher, Füller, Federmappen, ) - alte Schulranzen Die zur Verfügung gestellten Sachen sind selbstverständlich Leihgaben und werden nach dem Fest zurückgegeben. Originalfotos können auf Wunsch eingescannt werden. Abgabetermin: bis 06. Juni 2014 in unserer Schule (Fotos wenn möglich früher) Rückgabetermin: ab 23. Juni 2014 Ein herzliches Dankeschön sagen die Schüler, Eltern, Erzieher und Lehrer! Der Bürgerwunsch beinhaltet, dass neben der anonymen Grabstelle (Foto) und den Urnenreihengräbern eine Variante einer Urnengemeinschaftsanlage geschaffen wird. An dieser Stelle möchte Herr Bürgermeister Hohmann auch nochmals auf eine strikte Abfalltrennung bei der Grabpflege hinweisen. Außerhalb des Friedhofes werden zwei Boxen für Abfall vorgehalten, getrennt für kompostierbaren Abfall und sonstige Abfälle, wobei hierbei zu bemerken wäre, dass wieder verwertbare Abfälle wie Plastetüten usw. am besten zu Hause in der gelben Tonne aufgehoben sind. Anderen helfen - was für ein gutes Gefühl Die Mitglieder des Heimat- und Wandervereines Dippach hatten zum Weihnachtsmarkt im Dezember vergangenen Jahres eine wirklich gute, aber vor allem eine humanitäre Idee. Von den Mitgliedern wurden in der Vorbereitungszeit liebevoll kleine Geschenke verpackt, die sie dann zum Weihnachtsmarkt unter den Besuchern gegen die freiwillige Entrichtung eines Obolusses von 2 verteilten. Bei dieser Aktion ist ein Erlös von 130 zustande gekommen. Dieser Geldbetrag wurde an das Thüringer Kinderhospiz in Tambach-Dietharz gespendet. Die Organisatoren des Weihnachtsmarktes bedanken sich recht herzlich bei den Mitgliedern des Heimat- und Wandervereines aber natürlich auch bei den Besuchern, die diese Hilfsaktion unterstützt haben. Der Dank kommt selbstverständlich auch vom Kinderhospiz.

27 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Blutspende - eine mehrfach gute Tat An dieser Stelle möchten wir auf die voraussichtlichen Blutspendetermine im Jahre 2014 durch das Institut für Transfusionsmedizin Suhl ggmbh in Dippach hinweisen: 24. März, 16. Juni, 06. Oktober und 15. Dezember Das Institut wurde in der Vergangenheit stets durch das Blutspendeteam des Frauenvereines Dippach unterstützt. Die Frauen übernahmen die Versorgung der Spender mit aufbauenden Speisen- und Getränken und werden es auch sicher weiterhin so tun. Im Gegenzug erhält das Team einen Pauschalaufwandsersatz, nach Abzug der Kosten für die Verpflegung bleibt auch mal ein kleiner Betrag übrig - dieser wandert aber nicht irgendwo hin, nicht in die Schweiz und auch nicht nach Luxemburg, sondern an die Elterninitiative für krebskranke Kinder e.v. Jena. Von den Eltern der Initiative erfolgte der Aufruf: Ein Leben ohne Hoffnung ist wie ein Vogel ohne Schwingen Um den betroffenen Eltern in den extremen Lebenssituationen Unterstützung zu geben, haben die Frauen des Blutspendeteams den Überschuss aus der Pauschalvergütung in Höhe von 125 an die Elterninitiative Jena weitergeleitet. Dank der Frauen des Blutspendeteams wird aus jeder Blutspende eine mehrfach gute Tat. Gemeinde Dankmarshausen Amtliche Bekanntmachungen Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Dankmarshausen vom Beschluss-Nr. 1/2014 Bestellung einer für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Dankmarshausen hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2014 gemäß 4 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes als die Sachbearbeiterin des Hauptamtes der Verwaltungsgemeinschaft Berka/ Werra Frau Sandra Kraus und als Stellvertreterin die Mitarbeiterin des Hauptamtes der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Frau Annette Arnold bestellt. Abstimmungsergebnis: 11 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung Unsere Vereine Die Serie der Vorstellung unserer Vereine wollen wir an dieser Stelle mit dem Kleingartenverein 5/2010 Dippach e.v. fortsetzen. Im Monat Mai des Jahres 2010 trafen sich 15 gleichgesinnte Bürger unserer Gemeinde und beschlossen, ihre gemeinschaftlichen Interessen und ihr gemeinsames Hobby in Zukunft in einem Verein gemeinsam zu gestalten. Sie gründeten den Kleingartenverein 5/2010 Dippach und schrieben sich nachfolgende Ziele in ihre Satzung ein: - Vertretung der Interessen der Kleingartenmitglieder im Territorium gegenüber den örtlichen Behörden und in der Öffentlichkeit. - Förderung des fachlichen Wissens der Mitglieder durch Vorträge und Erfahrungsaustausch in den Mitgliederversammlungen. - Beratung der Mitglieder über Schönheit, Effektivität und Rationalität bei der Gestaltung des Gartens. - Organisieren von Besichtigungen von Gärten und Besuch eines Offenen Gartens der Region. - Einflussnahme auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur Liebe und Achtung gegenüber dem Tier und der Umwelt und Bau von natürlichen Nisthilfen im Garten. Entsprechend der Vereinsziele wurden in den vergangenen Jahren mannigfaltige Aktivitäten umgesetzt. So wurden gemeinsame Besuche der Gartenbauausstellungen in Gera/Ronneburg, Schwerin und Koblenz organisiert und es erfolgten vielfältige Informationen der Mitglieder über biologische Schädlingsbekämpfung, Fruchtfolgen im Garten und Hinweise zur Obstbaumveredlung. Zum Vorsitzenden des Vereines wurde Herr Manfred Volkenand gewählt, der dieses Amt gegenwärtig auch noch inne hat. Die Versammlungen und Schulungen finden im Gartenhaus des Vorsitzenden statt. Einem Mitgliederzuwachs von interessierten Bürgern steht der Verein keinesfalls ablehnend gegenüber. Senioren Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag übermittelt der Bürgermeister im Namen der Gemeinde Dippach Herrn Heinz Saretzki zum 75. Geburtstag Frau Marianne Eisenträger zum 75. Geburtstag Frau Gisela Schrader zum 80. Geburtstag Gemeinde Dankmarshausen Kirchplatz Dankmarshausen Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder 1. In der Gemeinde Dankmarshausen sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 24 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvor-

28 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 schlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber der an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat der Gemeinde Dankmarshausen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 48 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine von der Wahlleiterin bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra von Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 und zu den Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung in Dankmarshausen, Kirchplatz 2 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

29 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/ Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014, Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Gemeinde Dankmarshausen einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis Uhr ebenfalls gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Dankmarshausen, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus im Gasthaus Zum Adler Rechnung tragen, was bedeutete kein Elferat, übrigens bis heute nicht, in den ersten drei Jahren kein Prinzenpaar und eine maximale Saalkapazität von 200 Plätzen. Diese Einschränkungen prägten jedoch den besonderen Charakter unseres Karnevals, dem wir bis heute treu geblieben sind, eine familiäre, disziplinierte und ausgelassene Atmosphäre. Im Laufe der Jahre wuchs die Anzahl der Mitglieder und damit auch das Zusammengehörigkeitsgefühl im Verein. Heute sind wir mit 181 Mitgliedern, einschließlich Kinder und Jugendliche, im Alter von 4-74 Jahre, der stärkste Verein in Dankmarshausen und damit eine feste Größe im kulturellen Leben unseres Ortes. Auch die Wende warf uns nicht aus der Bahn, im Gegenteil, wir entwickelten uns weiter und meisterten die neuen Herausforderungen dank einer begeisterungsfähigen Truppe von Karnevalisten, einem treuen Publikum, nunmehr international, und vielen Unterstützern aus dem Ort und der Region. Das versetzte uns in die Lage, auch auswärts aufzutreten, wie in Neuenhof, Eckardtshausen, Oberellen, Deubachshof und nach der Wende in Widdershausen und Heringen. Heute führen wir auf Grund der großen Nachfrage fünf Abendveranstaltungen mit einem vierstündigen Programm und zwei Kinderkarnevalveranstaltungen auch mit eigenem Programm durch. Mit zwanzig Punkten, das heißt mit Bütten, Gesang, Tanz und anderen Einlagen bieten wir unserem Publikum ein abwechslungsreiches Programm. Dadurch können wir jedes Jahr ca.1200 Gäste von nah und fern bei uns begrüßen. Eine ganze Menge, wenn man bedenkt, dass alles von den Mitwirkenden selbst einstudiert wird. Um auch weiterhin optimistisch in die Zukunft blicken zu können, legen wir großen Wert auf die Nachwuchsarbeit, denn was ist eine bessere Investition, als in unsere Kinder, das heißt der Generationswechsel auf der Bühne und im Verein funktioniert dadurch gut, so z.b. wirken in dieser Saison 63 Kinder und Jugendliche in den Programmveranstaltungen mit. Informationen Der Dankmarshäuser Karnevalverein feiert sein 40. Jubiläum Unter dem Motto 40 Jahre Heiterkeit, Leute wo ist bloß hin die Zeit feiert der Verein dieses Jahr sein 40. Vereinsjubiläum. Im August 1974 wurde der Verein aus der Taufe gehoben, damals noch unter dem Namen, Arbeitsgruppe Karneval im Dorfclub Dankmarshausen. Einige Männer der ersten Stunde, die auch im Februar 1975 die ersten Veranstaltungen organisierten und mitgestalteten und heute noch aktiv sind, sind Erwin Rudloff, Rainer Hanke, Günter Eckardt, Rolf Reinhardt und Klaus Reinhardt. Auf der Jubiläumsveranstaltung am wurden sie für ihr jahrzehntelanges Engagement vom Landesverband Thüringer Karnevalvereine mit der Medaille Für treue Dienste im Verein in Gold ausgezeichnet. Der Anfang für unseren Verein im damaligen Schutzstreifen war beschwerlich. Nicht alles sagen bzw. singen zu dürfen was man dachte, war nicht einfach, aber zugleich auch eine Herausforderung. Außerdem mussten wir den baulichen Gegebenheiten

30 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 Zum jetzigen Zeitpunkt liegen bereits fünf Veranstaltungen, einschließlich unserer Jubiläumsveranstaltung, hinter uns. Es waren wieder sehr gelungene Veranstaltungen mit viel Stimmung und Humor. Heute Nachmittag werden wir mit einem kleinen Programmausschnitt im Pflege Centrum Sonnenschein in Gerstungen zur dortigen Faschingsveranstaltung auftreten, inzwischen ein zur Tradition gewordener Bestandteil unseres sozialen Engagement. Vor uns liegt das abschließende Wochenende, mit der letzten Veranstaltung am Rosenmontag und die Benefizveranstaltung am in Berka/Werra, womit sich die heiße Phase des Karnevals schon wieder dem Ende nähert. In diesem Sinne ein dreifach donnerndes gez. Klaus Reinhardt 1. Vorsitzender Einladung Dankmarshausen Helau Am findet um Uhr im Gasthaus Zum Adler in Dankmarshausen eine Verkehrsteilnehmerschulung statt. Dazu ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. IGBCE - Ortsgruppe Dankmarshausen Senioren Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag übermittelt der Bürgermeister im Namen der Gemeinde Dankmarshausen Frau Elisabeth Schünke zum 85. Geburtstag Herrn Reinhold Schad zum 70. Geburtstag Frau Anna Christ zum 85. Geburtstag Herrn Erich Frank zum 80. Geburtstag Gemeinde Großensee Amtliche Bekanntmachungen Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Großensee vom 29. Januar 2014 Beschluss- Nr.: 01/2014 Bestellung einer für die Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 Der Gemeinderat der Gemeinde Großensee hat in seiner Sitzung am 29. Januar 2014 gemäß 4 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes als die Sachbearbeiterin des Hauptamtes der Verwaltungsgemeinschaft Berka/ Werra Frau Sandra Kraus und als Stellvertreterin die Mitarbeiterin des Hauptamtes der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Frau Annette Arnold bestellt. Abstimmungsergebnis: 5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltung Gemeinde Großensee Hauptstraße Großensee Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder 1. In der Gemeinde Großensee sind am 25. Mai Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Republik Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner

31 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/2014 des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlleiterin abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber der an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat der Gemeinde Großensee vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine von der Wahlleiterin bei der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra bis zum 21. April 2014, Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra von Montag,, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr, von 13:00 bis 16:00 Uhr und Donnerstag von 13:00 bis 18:00 Uhr, Hauptamt Raum 2 und zu den Sprechzeiten in der Gemeindeverwaltung in Großensee, Hauptstraße 66 ausgelegt. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei der Verwaltungsgemeinschaft aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014, Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin der Gemeinde Großensee einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis Uhr ebenfalls gegenüber der Wahlleiterin der Gemeinde erfolgen.

32 Mitteilungsblatt der VG Berka-Werra Nr. 2/ Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014 bis Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Rückmeldung für die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Großensee am :30 Uhr Name, Vorname:... Ich nehme teil o... Personenzahl Nein, ich nehme nicht teil o Ort, Datum Unterschrift Bitte bis zum beim Jagdvorsteher oder Herrn Rudi Karbe abgeben! Vorschläge für den Jagdvorstand: Großensee, den 28. Februar 2014 gez. S. Kraus... Informationen... Einladung zur Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Großensee Am 21. März 2014 um Uhr findet im Gemeindehaus Großensee die Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Großensee statt. (Einlass von Uhr bis Uhr!) Alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft Großensee sind hierzu herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung 2. Berichte des Jagdvorstehers, des Kassierers und der Kassenprüfer 3. Abstimmung über die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassierers 4. Bekanntgabe des Reinertrages und dessen Verwendung 5. Wahl des Jagdvorstandes sowie 2 Rechnungsprüfer 6. Beschlussfassung über Zuwendungsvorschlag 7. Verschiedenes 8. gemeinsames Essen und gemütlicher Ausklang der Versammlung (Die Partner der Jagdgenossen sind wieder mit eingeladen.) -> Bitte die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung bis zum beim Jagdvorsteher oder Herrn Rudi Karbe anmelden! Die Versammlung ist lt. 7 Abs. 2 der Satzung nicht öffentlich! Ich weise darauf hin, dass nur Jagdgenossen zur Versammlung zugelassen werden, die ihren satzungsgemäßen Pflichten nachgekommen sind und den Nachweis des Eigentums an bejagbarer Fläche erbracht haben! Die Erfassungsbögen für das Jagdkataster sind beim Jagdvorsteher oder beim Bürgermeister erhältlich und können dort auch wieder abgegeben werden. Mit der Abgabe der Teilnahmebestätigung können die Jagdgenossen auch Vorschläge für den Jagdvorstand mit abgeben! gez. Volker Geißler, Jagdvorsteher... Senioren Herzliche Glückwünsche zum Geburtstag übermittelt der Bürgermeister im Namen der Gemeinde Großensee Frau Elisabeth Meyer zum 75. Geburtstag Frau Marlis Winter zum 75. Geburtstag Impressum Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, Tel / , Fax / Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Verwaltungsgemeinschaft Berka/Werra Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos im Verbreitungsgebiet. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

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