98502 Suhl Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen*

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1 Thüringer Landesamt für Statistik ÖS-Schu 2009 Abt. III Ref. Öffentlichen Finanzen Personal im öffentlichen Dienst PF Schulden der öffentlichen Fonds, Suhl Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen* Vor dem Ausfüllen Hinweise beachten! Rücksendetermin: 26. Januar 2010 Berichtsstellen- Schlüssel der nummer Sitzgemeinde Die Meldung erfolgt für: Bezeichnung der Einrichtung, des Fonds oder des Unternehmens Straße Hausnummer Postfach PLZ Ort Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit bestätigt: Datum: Unterschrift: Für Rückfragen steht zur Verfügung: Telefon-Nr.: Frau/Herr: -Adresse: * Der gleiche Erhebungsbogen gilt für Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen der Gemeinden/GV und Zweckverbände

2 B. Einzelnachweis des Schuldenstandes und der Schuldenbewegung EUR - Berichtsstellennummer Art der Schulden Kreditmarktschulden Schl.- Nr. Schuldenstand am Berichtigungen +/- Vom 1.1. bis Sonstige Schuldenstand am Schuldenaufnahmen Tilgungen Zugänge Abgänge (Sp.0,1,5,7 abzügl.sp.6 u. 8) Wertpapierschulden 17 Schulden bei inländ. Banken u. Sparkassen 23 sonstigen Stellen 24 zusammen (Schl-Nr ) 39 Schulden beim Träger/ Eigner oder bei sonst. öffentlichen Haushalten beim Bund 50 bei Sondervermögen des Bundes 53 bei Ländern 54 bei Gemeinden/Gv. 55 bei Zweckverbänden 56 beim Träger/Eigner 58 bei Sonstigen 61 zusammen (Schl-Nr ) 59 Insgesamt (Schl-Nr ) 69

3 - 2 - A. Rechtsgrundlagen und allgemeine Hinweise zur jährlichen Schuldenerhebung der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen 1 Art, Zweck und Umfang der Erhebung Die Schuldenstatistik öffentlicher Fonds, Einrichtungen und Unternehmen wird jährlich zum Stichtag 31. Dezember als Totalerhebung durchgeführt. Sie liefert nicht nur notwendige Informationen über die Schulden der öffentlichen Wirtschaft als Grundlage der Wirtschaftspolitik auf nationaler und internationaler Ebene, sondern vermittelt auch den Unternehmen und ihren Verbänden wertvolle Aufschlüsse über Struktur und Umfang der Schulden. Zugleich ist sie wichtige Grundlage für die Gesamtdarstellung aller öffentlichen Schulden im Rahmen der Finanzstatistik. 2 Rechtsgrundlagen Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246). Erhoben werden die Angaben zu 5 Nr. 1 FPStatG. 3 Auskunftspflicht und Geheimhaltung Die Auskunftspflicht ergibt sich aus 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe d FPStatG in Verbindung mit 15 BStatG. Hiernach sind die Leiter/-innen oder Träger der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen oder die für das Rechnungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Nach 15 Abs. 6 BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung. Nach 16 BStatG sind Einzelangaben grundsätzlich geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 15 FPStatG als eine solche spezielle Rechtsvorschrift lässt die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Ebene der Erhebungseinheit mit Ausnahme der in 2 Abs. 1 Nr. 7 FPStatG genannten Stellen zu. Eine Übermittlung der erhobenen Angaben ist darüber hinaus nach 14 FPStatG an oberste Bundes- und Landesbehörden in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach 16 Abs. 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. 4 Hilfsmerkmale, laufende Nummern/Ordnungsnummern, Trennung und Löschung, Statistikregister Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen, Berichtsstellennummer sowie Name, Rufnummern und sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Erhebung dienen. Sie werden mit Ausnahme der Berichtsstellennummer nach Abschluss der Eingangsprüfung vom Fragebogen getrennt, gesondert aufbewahrt und mit Ausnahme von Name und Anschrift spätestens nach Abschluss der nächsten Erhebung vernichtet bzw. gelöscht. Die Berichtsstellennummer dient der Unterscheidung der Fonds, Einrichtungen und Unternehmen und besteht aus einer laufenden Nummer. Name und Anschrift des auskunftspflichtigen Unternehmens sowie die Berichtsstellennummer werden in das Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke (Statistikregister) aufgenommen. Rechtsgrundlagen hierfür sind 13 BStatG und die Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), geändert durch Anhang II Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1). 5 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind staatliche und kommunale Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in öffentlicher oder privater Rechtsform geführt werden. Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden, gehören dann zu den Erhebungseinheiten, wenn Land, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeinschaftlicher Zusammenarbeit und Träger der Sozialversicherung mit mehr als 50% des Nennkapitals oder Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar an ihnen beteiligt sind. Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. Bei abweichendem Geschäftsjahr oder Wirtschaftsjahr soll die Meldung über den im Kalenderjahr endenden Zeitraum erfolgen. Umfasst das Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr weniger als 12 Monate (so genanntes Rumpfgeschäftsjahr), ist ebenfalls eine Meldung abzusenden. Bei Konzernen ist nicht der zusammengefasste Konzernabschluss einzutragen, sondern für jede einzelne Gesellschaft ist ein Fragebogen auszufüllen. Als Grundlage (Datenquelle) sollte der internationale Konzernabschluss (IAS) herangezogen werden.

4 - 3 - Erläuterungen zum Erhebungsbogen "Schulden der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen" 1. Allgemeine Hinweise Der Nachweis des Schuldenstandes umfasst alle Schulden, für welche die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt (Ausnahmen siehe unten). Einzusetzen ist jeweils der Nennbetrag der Schulden ohne Abzug eines Disagios (Ausnahme: Diskontpapiere). Bei Schulden, die zum Teil bereits an den Gläubiger zurückgezahlt sind, ist der Betrag einzusetzen, mit dem der Schuldner am Stichtag noch belastet war. Tilgungsbeträge, die zwar fällig, aber bis zum Stichtag noch nicht zurückgezahlt bzw. einem internen Tilgungsfonds zugeführt waren, dürfen von den Schuldbeträgen nicht abgesetzt werden. Dagegen sind Tilgungsbeträge, die zugunsten der Gläubiger auf ein Sperroder Sonderkonto eines Kreditinstituts eingezahlt und damit dem Zugriff des Schuldners entzogen werden, vom Schuldbetrag abzusetzen. Nicht im Schuldenstand nachzuweisen sind: Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z.b. Kautionen), an Dritte (z.b. für Wohnungsbau) ausgezahlte Beträge, für die keine Verpflichtungen (Zinsen und Tilgung) entstanden sind, Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (z.b. Hypotheken-, Grund - und Rentenschulden, das sind Verbindlichkeiten, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden und aus der Sicherung von Darlehensgeschäften Dritter entstanden sind; Restkaufgelder, Leasingverträge u.ä.), Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände, Kontokorrentkredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und ähnliche Verpflichtungen. Fördermittel, die nicht rückzahlungspflichtig sind Fehlerhafte Nachweise beim Schuldenstand des Vorjahres sind in der Spalte "Berichtigungen" einzutragen. 2. Zeitpunkt der Erfassung In der Schuldenstatistik wird die Schuldenaufnahme zum Zeitpunkt des Mittelzuflusses erfasst und nicht die zum Zeitpunkt der Mittelbereitstellung durch den Kreditmarkt (Vertragsabschluß, Emission). 3. Zuordnung zu den Schuldarten 3.1 Grundsätze der Zuordnung Maßgebend für die Zuordnung nach Schuldarten ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. 3.2 Kreditmarktschulden Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die zur Finanzierung durch Begebung von Wertpapieren oder direkt mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten oder sonstigen inländischen und ausländischen Stellen aufgenommen wurden. Kreditmarkschulden sind im Einzelnen: - Wertpapierschulden (Schl. Nr. 17) in Form von Anleihen oder sonstigen Wertpapieren - direkte Schulden bei inländischen Banken und Sparkassen (Schl. Nr. 23), sonstigen Stellen (Schl. Nr.24). Hierzu zählen: - inländische Bausparkassen - inländische Versicherungsunternehmen (einschl. privater Krankenversicherungs- und Zusatzversorgungseinrichtungen) - Sozialversicherung Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversorgung des Bundes, der Länder und der Gemeinden/Gv. (Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder, selbständige kommunale Zusatzversorgungseinrichtungen). - sonstige inländische Stellen Stiftungen, private Geldgeber, Vereine, Genossenschaften, Verbände, Kirchen (soweit diese nicht Träger oder Eigner sind, siehe Ziffer 3.3). - ausländische Kreditinstitute oder sonstige ausländische Stellen (Auslandsschulden) Schulden bei gebietsfremden Gläubigern (mit Sitz außerhalb Deutschlands), die entweder vom Schuldner direkt oder durch die Vermittlung von Kreditinstituten indirekt (z.b. bei internationalen Einrichtungen) aufgenommen wurden

5 Rücksendung Thüringer Landesamt für Statistik Abt. III Postfach Suhl Referat Öffentliche Finanzen Personal im öffentlichen Dienst Fremdwährungsverbindlichkeiten sind zu dem Kurs in Euro umzurechnen, der für die Rückzahlung vereinbart wurde bzw. der im Rahmen von Kurssicherungsgeschäften abgesichert wurde. Wenn keine Kurssicherungsvereinbarungen getroffen wurden, dann ist der jeweilige von der Europäischen Zentralbank (EZB) zum 31. Dezember im Börsenblatt (bzw. veröffentlichte Referenzkurs maßgeblich. 3.3 Schulden beim Träger/Eigner oder sonstigen öffentlichen Haushalten Hier sind sämtliche beim Träger/Eigner (= beteiligte öffentliche Haushalte) oder bei anderen öffentlichen Haushalten oder anderen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen aufgenommenen Schulden nachzuweisen, auch wenn sie über Kreditinstitute ausgezahlt worden sind. 4. Schuldenbewegung Der Schuldenstand des Vorjahres ist mit Hilfe der Angaben zur Schuldenbewegung (Schuldenaufnahmen und -tilgungen, sonstige Zu- und Abgänge) auf den Stand am Ende des Berichtsjahres abzustimmen und fortzuschreiben. 4.1 Schuldenaufnahmen Als Schuldenaufnahmen sind alle in der Zeit vom 1.1. bis eines Berichtsjahres aufgenommenen Darlehen mit dem Nennwert ohne Abzug eines Disagios (Ausnahme: Diskontpapiere) einzusetzen und nach Schuldarten zu untergliedern. Vertragliche Vereinbarungen über vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeiten sind dabei nicht zu berücksichtigen. Rückzahlungen auf diese Schuldenaufnahmen, die bereits im Berichtszeitraum erfolgten, werden nicht abgesetzt, sondern als Tilgungen nachgewiesen. Bei Wertpapieremissionen ist der volle, zum Verkauf gestellte Betrag als Schuldenaufnahme anzugeben. Nicht verkaufte Stücke sind unter "Sonstige Abgänge" zu erfassen. 4.2 Schuldentilgungen Tilgungen sind alle in der Zeit vom 1.1. bis des Berichtsjahres zurückgezahlten Beträge. Sie sind ebenfalls nach den genannten Schuldarten zu gliedern. 4.3 Sonstige Zu- und Abgänge Hier sind alle Schuldenzugänge und Schuldenabgänge zu erfassen, die weder finanzielle Mittel zugeführt noch entzogen haben. Hierunter fallen z.b. Veränderungen im Schuldenstand durch Eingliederung vorher selbständiger Sonderrechnungen bzw. Ausgliederung von Sonderrechnungen, offene Forderungsabtretungen, Fundierung aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände. Veränderungen des Eigenbestandes an Wertpapieren werden bei Rückkäufen eigener Emissionen (nicht bei Tilgung dieser Stücke) als sonstige Abgänge, bei Wiederverkäufen aus dem Eigenbestand als sonstige Zugänge dargestellt. 4.4 Schuldumwandlungen, Umschuldungen, Ablösungsdarlehen Bei Schuldumwandlungen bzw. Umschuldungen wird die Ablösung des bisherigen Darlehens als Tilgung und die Aufnahme der Umschuldungs-/ Ablösungsdarlehen als Neuaufnahme erfasst. 5. Unterschied zum Nachweis der Verbindlichkeiten in der Bilanz Im Gegensatz zur Schuldenstatistik sind in der Bilanz als Verbindlichkeiten auch die sich aus Kontoüberziehungen (Kontokorrentkredite), Lieferantenkrediten und Steuerschulden ergebenden Beträge enthalten.

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