Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz,

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1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) Version vom April 2015 für das Vernehmlassungsverfahren Gesundheits- und Fürsorgedirektion

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 1 Quellenverzeichnis Zusammenfassung Allgemeine Bemerkungen Ausgangslage Die SKOS-Richtlinien Ausgestaltung der Sozialhilfe im Kanton Bern Parlamentarische Vorstösse Grundzüge der Neuregelung Generelle Einordnung der Revisionsvorlage Umsetzung der Motion Kürzung der Ausgaben im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe um 10%... 6 Verankerung der Beschränkung des Umfangs der wirtschaftlichen Hilfe im SHG7 Senkung des Grundbedarfs für spezifische Zielgruppen (Art. 30 Abs. 2)... 7 SKOS-Minimum (Art. 31a Abs. 1 Bst. d) Weitere Anpassungen Stärkere Sanktionsmöglichkeiten (Art. 36 Abs. 3)... 7 Kein Automatismus beim Teuerungsausgleich des Grundbedarfs... 8 Ausschluss bestimmter Personen von der ordentlichen Sozialhilfe (Art. 23)... 8 Übersicht über künftige abgestufte Unterstützung Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs Erläuterungen zu den Artikeln Verhältnis zu den Richtlinien der Regierungspolitik (Rechtsetzungsprogramm) und anderen wichtigen Planungen Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens / der Konsultation Antrag / Anträge... 20

3 1 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ASP BFS Büro BASS EFB EL GBL GEF GSoK IZU KESB Regierungsrichtlinien SIL SKOS SKOS- Richtlinien SODK QUELLENVERZEICHNIS Angebots- und Strukturüberprüfung 2014, Kanton Bern Bundesamt für Statistik Büro für Arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG, Bern Einkommensfreibetrag Ergänzungsleistungen Grundbedarf für Lebensunterhalt Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Gesundheits- und Sozialkommission Integrationszulagen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Richtlinien der Regierungspolitik , Legislaturziele des Regierungsrates vom 29. Oktober 2014 Situationsbedingte Leistungen Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane von Bund, Kantonen, Gemeinden und Organisationen der privaten Sozialhilfe Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren Erlasse AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR ) BV Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) EG ZGB Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BSG 211.1) FILAG Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) FILAV Verordnung vom 22. August 2001 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG ) Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft FZA einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR ) GBV Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR ) KV Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1) SHG Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) SHV Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ) VZAE Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, SR ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ZuD Dekret vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD; BSG 866.1) ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) Literatur Büro BASS BFS Evaluation der Leistungen mit Anreizcharakter gemäss SKOS-Richtlinien; Schlussbericht; Bern 2015 SKOS-Grundbedarf, Aktualisierte Berechnungen des BFS, Dezember 2014

4 2 Hänzi, Claudia Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel 2011

5 3 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) (Änderung) 1. Zusammenfassung Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll insbesondere die Motion Studer (Niederscherli, SVP) Kostenoptimierung in der Sozialhilfe (nachfolgend: Motion ) umgesetzt werden. Die Motion fordert eine Gesetzesrevision, mit welcher die Sozialhilfeleistungen auf 90% der Kosten beschränkt werden, der sich bei der Anwendung der SKOS-Richtlinien ergäbe. Zugleich wird eine Verstärkung des Anreizsystems gefordert. Gleichzeitig werden im Bereich der individuellen Sozialhilfe verschiedene Anpassungen vorgenommen, die sich aufgrund von Erfahrungen in den vergangenen Jahren aufdrängen. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1 Ausgangslage Die SKOS-Richtlinien In der Schweiz ist die Sozialhilfe Aufgabe der Kantone; es gibt keine bundesrechtlichen Vorgaben und auch kein interkantonales Konkordat, welche die konkrete Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe regeln. Hier schliessen die SKOS-Richtlinien eine wichtige Lücke: Seit mehr als 50 Jahren gibt die SKOS im Rahmen ihrer Richtlinien Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und der Organisationen der privaten Sozialhilfe ab. Die einheitlichen Richtlinien führen einerseits zu Rechtsgleichheit für Sozialhilfebeziehende und verhindern einen schädlichen Standortwettbewerb in der Sozialhilfe, der die Solidarität und den sozialen Frieden gefährden würde. Andererseits stellen die SKOS-Richtlinien ein effizientes Arbeitsinstrument für die Sozialdienste dar. Die SKOS-Richtlinien definieren einerseits die verschiedenen Leistungsarten in der Sozialhilfe (GBL, IZU, SIL, EFB) und enthalten andererseits fachlich breit abgestützte Antworten zu Fragen der Ausgestaltung der Sozialhilfe (beispielsweise Definitionen, die sich in der Gesetzgebung in der Regel nicht finden, in der täglichen Arbeit aber zentral sind, wie etwa der Umgang mit Konkubinaten). Die SKOS-Richtlinien sehen folgende Leistungen vor: Leistungen mit Anreizcharakter: IZU, EFB SIL SIL Wohnkosten Wohnkosten Wohnkosten Wohnkosten Med. Grundversorgung Med. Grundversorgung Med. Grundversorgung Med. Grundversorgung Um 15% gekürzter GBL aufgrund von Sanktion(en) GBL GBL GBL Absolutes Existenzminimum Materielle Grundsicherung Soziales Existenzminimum Soziales Existenzminimum plus Leistungen mit Anreizcharakter

6 hat die SKOS beschlossen, die Richtlinien in zweierlei Hinsicht wissenschaftlich überprüfen zu lassen: Einerseits wurde das BFS u.a. damit beauftragt, zu überprüfen, inwiefern die Beträge des GBL noch dem Konsumverhalten der einkommensschwächsten 10% der Schweizer Haushalte entsprechen und ob der Warenkorb der SKOS alle Güter enthält, die heute zum täglichen Bedarf eines Haushaltes in bescheidenen Verhältnissen gehören. Das BFS kommt zum Schluss, dass der Grundbedarf für 1-und 2-Personen-Haushalte in Relation zu den aktuell geltenden Ansätzen der SKOS-Richtlinien um 90 bzw. 97 Franken zu tief sind. Aussagen zur Höhe des Grundbedarfs in Haushalten mit drei und mehr Personen konnte das BFS in seiner Untersuchung aus methodischen Gründen nicht machen. Andererseits wurde das Büro BASS beauftragt, zu evaluieren, wie die Leistungen mit Anreizcharakter (EFB, IZU) seit deren Einführung 2005 umgesetzt wurden und welche Anreizwirkung sie ausüben. Diese Studie hat ergeben, dass die Wirkung des Anreizsystems immer abhängig von der konkreten kantonalen Ausgestaltung und vom lokal verfügbaren Angebot an Integrationsprogrammen ist. Eine hohe individuelle Bedeutung wurde insbesondere beim EFB festgestellt, da dieser zur Arbeitsaufnahme oder zur Erweiterung des Arbeitspensums motiviert. Gestützt auf diese Ergebnisse hat die SKOS im Februar 2015 eine verbandsinterne Vernehmlassung zu spezifischen Punkten der SKOS-Richtlinien eröffnet. Es ist vorgesehen, die Richtlinien nach Vorliegen der Vernehmlassungsergebnisse punktuell zu überarbeiten und die revidierten Richtlinien erstmals von der SODK im Herbst 2015 genehmigen zu lassen. Den SKOS-Richtlinien allein kommt jedoch auch wenn sie dereinst von der SODK genehmigt werden sollen kein normativer Charakter zu. Vielmehr müssen sie entsprechend im kantonalen Recht verankert oder in dieses übernommen werden, damit ihnen verbindlicher Charakter zukommt. 2.2 Ausgestaltung der Sozialhilfe im Kanton Bern Das Sozialhilfegesetz regelt im Kapitel individuelle Sozialhilfe Organisation, Zuständigkeiten und die Grundzüge der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen (Sozialhilfeunterstützung). Zur Leistungshöhe legt das Gesetz in Artikel 31 fest, dass die Unterstützungsleistungen sich nach der langfristig kostengünstigsten Variante ausrichten. In der Sozialhilfeverordnung wird die Anwendung der SKOS-Richtlinien für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe als verbindlich erklärt, soweit die Verordnung nicht davon abweichende Bestimmungen vorsieht. Im Kanton Bern richtet sich daher die von den Gemeinden zu vollziehende Sozialhilfe im Grundsatz nach den SKOS-Richtlinien. Am 5. September 2013 überwies der Grosse Rat die Motion , mit der der Regierungsrat angehalten wird, dem Grossen Rat eine Gesetzesrevision vorzulegen, mit welcher die Bemessung der Sozialhilfeleistungen, bestehend aus GBL, IZU und SIL gegenüber heute um 10% zu kürzen sei. Ferner sollen die Anreize in der wirtschaftlichen Hilfe verstärkt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass die Motion nicht eine lineare Kürzung der drei Leistungsarten um jeweils 10% verlangt, sondern der Auftrag zielt auf eine Reduktion des gesamten Kostenblocks um 10% ab. Der überwiesene parlamentarische Vorstoss enthält keine Vorgaben, wie dieser Auftrag konkret umzusetzen sei, sondern überlässt dem Regierungsrat einen relativ grossen Spielraum. Die überwiesene Motion ist Auslöser für die vorliegende Teilrevision des SHG. Die geforderte Gesetzesrevision bietet gleichzeitig auch die Chance, das gesamte System der Bemessung der Sozialhilfe zu überprüfen und anzupassen. Zur Frage, wo im Vollzug des heutigen Unterstützungssystems Handlungsbedarf besteht, hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion die Praxis (insbes. Leitungen von Sozialdiensten) und Expertinnen und Experten befragt.

7 5 Gleichzeitig besteht auch im Bereich der institutionellen Sozialhilfe ein erheblicher Revisionsbedarf des SHG; insbesondere in Bezug auf die Umsetzung des vom Bundesrat im Sommer 2011 genehmigten kantonalen Behindertenkonzeptes. Angesichts der Komplexität und der Menge an Revisionspunkten, der beschränkten Ressourcen sowie der hohen Dringlichkeit in Bezug auf die Umsetzung der Motion wurde in Absprache mit der GSoK entschieden, die Revision des SHG in zwei Schritten umzusetzen. Die Revision im Bereich der individuellen Sozialhilfe soll bereits per in Kraft treten; während die übrigen Revisionspunkte im Rahmen einer Totalrevision auf den umgesetzt werden sollen. Im Rahmen dieser Totalrevision erfolgt die Prüfung und Aufarbeitung der beiden als Postulate überwiesenen Motionen von Kaenel (Villeret, FDP) Arbeitsgegenleistung für Personen, welche um Sozialhilfe ersuchen und Müller (Orvin, SVP) Förderung von Eigenverantwortung und Erhaltung der Selbständigkeit von neuangemeldeten Sozialhilfebezügern. 2.3 Parlamentarische Vorstösse Die folgenden, vom Grossen Rat überwiesenen, parlamentarischen Vorstösse enthalten Anliegen, die im Rahmen der vorliegenden Revision des Sozialhilfegesetzes weitgehend bearbeitet wurden: - Motion Müller (Orvin, SVP): Verstärkung der Sanktionsmöglichkeiten bei nicht kooperativen Sozialhilfebezügern (Art. 36 Abs. 3 bzw. SHV) - Motion Studer (Niederscherli, SVP): Kostenoptimierung in der Sozialhilfe (Art. 30 Abs. 2, 31 und 31a) 3. Grundzüge der Neuregelung 3.1 Generelle Einordnung der Revisionsvorlage Nach verschiedenen finanziellen Entlastungspaketen, die in den letzten Jahren gerade im Gesundheits- und Sozialbereich umgesetzt worden sind (Sparmassnahmen im Umfang von rund 200 Mio. CHF), muss eine weitere Kostenoptimierung, wie sie vom Grossen Rat gefordert wird (vgl. die überwiesene Motion ), zwingend in einen sozialpolitischen Gesamtzusammenhang gestellt werden, der aus Sicht des Regierungsrates insbesondere zwei Aspekte umfasst: - Konsolidierung: Für den Regierungsrat hat sich die Revision des Sozialhilfegesetzes auf der Leistungsseite im Sinne einer roten Linie am Ziel zu orientieren, hilfsbedürftigen Personen weiterhin eine menschenwürdige Existenz zu garantieren, die nicht ausschliesslich die physischen Grundbedürfnisse (Nahrung, Körperpflege, Wohnen), sondern ebenso eine minimale Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben abdeckt (soziale Existenzsicherung), soll nicht eine zunehmende soziale Spaltung in Kauf genommen werden. Für den Regierungsrat ist es daher folgerichtig, dass das heutige Leistungsniveau in der Sozialhilfe erhalten wird, weshalb er sich im Rahmen der im ersten Quartal 2015 durchgeführten SKOS- Vernehmlassung zu den Richtlinien (vgl. Ziffer 2.1.1) für eine Variante ausgesprochen hat, die eine Erhöhung des Grundbedarfes bei kleinen und eine Reduktion bei grösseren Haushalten vorsieht. - Begleitmassnahmen: Nachhaltige Kostenoptimierung in der Sozialhilfe setzt nur teilweise an der Ausgestaltung der Sozialhilfe an. Am effektivsten können Kosten eingespart werden, wenn möglichst wenige Personen auf die Unterstützung von Sozialhilfe angewiesen sind. Dieses Ziel kann nur durch eine präventive und politikbereichsübergreifende Armutspolitik erreicht werden. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat in den letzten Jahren verschiedene, insbesondere sozialpolitische Teilstrategien verabschiedet, die der Grosse Rat anschliessend zur Kenntnis genommen hat, u.a. den Sozialbericht 2012, dessen Massnahmenplan inhaltlich auf die Prävention ausgerichtet ist. Da Massnahmen zur Förderung der Ausbildung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine besonders präventive Wirkung auf die Existenzsicherung haben, priorisiert der Sozialbericht Massnahmen wie den Ausbau schulergänzender Kinderbetreuung, den Aufbau präventiver Familienhilfen, die Harmonisierung von Stipendien und Sozialhilfe sowie die Einführung einer Beratungskette und Begleitung Jugendlicher bis zu einer Anschlusslösung nach der Ausbildung. Die

8 6 Umsetzung dieser Massnahmen ist auch in den nächsten Jahren voranzutreiben, obwohl bzw. gerade weil vom Grossen Rat ein Sozialabbau in der Sozialhilfe gefordert wird. 3.2 Umsetzung der Motion Kürzung der Ausgaben im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe um 10% Um die von der Motion geforderte Kürzung der Ausgaben im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu erreichen, müssen ausgehend von den Gesamtkosten für die wirtschaftliche Hilfe in Form des GBL, der IZU und der SIL im Zeitpunkt der Einreichung der Motion, d.h jährlich CHF 22 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) eingespart werden. Rund zwei Drittel dieses Sparauftrages sind durch vorgezogene Massnahmen des Regierungsrates bereits umgesetzt worden: - Kürzung der Zulagen: Nach Verabschiedung der Motion nahm der Regierungsrat im Zusammenhang mit der Realisierung des Sparpakets ASP bereits per eine Reduktion der Integrationszulagen auf das Minimum gemäss SKOS-Richtlinien vor. Die Kürzung der Zulagen wurde dem Grossen Rat im Rahmen des ASP-Sparpakets vorgelegt und so beschlossen. Damit wurden bereits rund CHF 10 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) eingespart. - Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs: Gemäss Empfehlung der SKOS ist der GBL periodisch der Teuerung anzupassen (vgl. B.2-2 der SKOS-Richtlinien). Demnach erfolgt die Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung zeitgleich und im gleichen prozentualen Umfang wie die Teuerungsanpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV. Dieser Empfehlung ist der Kanton Bern per (im Unterschied zur EL) nicht gefolgt. Mit diesem Entscheid hat der Regierungsrat in Umsetzung der Motion den Grundbedarf im Verhältnis zu den aktuell geltenden Richtlinien der SKOS um den Betrag des Teuerungsausgleichs gekürzt. Der Spareffekt dieses Entscheids beträgt rund CHF 5 Mio. (brutto). Der Regierungsrat hat diese beiden Sparmassnahmen im Hinblick auf die Umsetzung der Motion beschlossen bzw. umgesetzt, weshalb das erzielte Sparvolumen am Gesamtsparauftrag von CHF 22 Mio. anzurechnen ist. Dieser Anrechnungslogik folgt auch der Grosse Rat: Im Rahmen der Beratung der Motion (Müller, Langenthal), Anpassung der Mietzinse an den Referenzzinssatz bei individueller Sozialhilfe und bei Ergänzungsleistungsbezügerinnen und bezügern hat sich der Grosse Rat deutlich dafür ausgesprochen, dass bei Umsetzung der als Postulat angenommenen Motion die erzielten Einsparungen den mit der Motion verlangten Kürzung anzurechnen sei. Das damit verbleibende Sparvolumen von CHF 7 Mio. soll durch folgende Massnahmen erreicht werden: - Begrenzung der Platzierungskosten: Bei den sogenannten SIL fallen vor allem die Kosten für Platzierungen ohne Beschluss einer KESB ins Gewicht, da diese von den Sozialdiensten über den Lastenausgleich abgerechnet werden. Der Grosse Rat hat auch in diesem Bereich eine Sparmassnahme im Rahmen von ASP beschlossen. Mit der Steuerung bzw. Begrenzung der Platzierungskosten sollen die SIL um zirka CHF 6 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) reduziert werden. - Leistungskürzung bei jungen Erwachsenen: Mit einem neuen Unterstützungssystem für junge Erwachsene kann rund CHF 1 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) eingespart werden (vgl. nachstehende Ausführungen sowie die Erläuterungen zu Art. 30 Abs. 2). Übersicht über die Umsetzung der Motion in finanzieller Hinsicht Kürzungsmassnahmen Sparvolumen (CHF/Jahr) Umsetzung 1. Bereits umgesetzte Massnahmen Integrationszulagen Kürzung der IZU auf das Minimum gemäss SKOS-Richtlinien. Diese Kürzung wurde im Rahmen des Sparpakets ASP beschlossen. Teuerungsanpassung beim Grundbedarf Auf die geplante, periodische Anpassung des Grundbedarfs an die Teuerung wurde verzich- 10 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) 5 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) Ab Ab

9 7 Kürzungsmassnahmen Sparvolumen (CHF/Jahr) Umsetzung tet. Summe umgesetzte Massnahmen 15 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) Ab Geplante Massnahmen Begrenzung der Platzierungskosten Die Begrenzung der Kosten für freiwillige Platzierungen (SIL) wurde im Rahmen des Sparpakets ASP beschlossen. Eingeschränkter GBL für Junge Erwachsene Mit der Einführung eines dreistufigen Unterstützungssystems für Junge Erwachsene wird der Grundbedarf bei Unterstützungsbeginn um 15% gesenkt. Summe geplante Massnahmen Summe Total Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) 1 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) 7 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) 22 Mio. (brutto, vor Lastenausgleich) Ca. ab drittes Quartal 2015 Ab Ab Ab Verankerung der Beschränkung des Umfangs der wirtschaftlichen Hilfe im SHG Die Motion verlangt, dass die Kürzung des Umfangs der wirtschaftlichen Hilfe für GBL, SIL und IZU im SHG auf 90% der Kosten beschränkt wird, die sich bei der Anwendung der SKOS-Richtlinien ergäbe. Aktuell ist die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausschliesslich in der SHV geregelt. Neu wird im Gesetz festgelegt, dass im Kanton Bern für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die SKOS-Richtlinien wegleitend sind, wobei die konkrete Bemessung weiterhin auf Verordnungsstufe erfolgen soll (Art. 31 SHG). Gleichzeitig werden im neuen Artikel 31a dem Regierungsrat Vorgaben im Hinblick auf die Ausgestaltung der Bemessung auferlegt (vgl. Erläuterungen zu Art. 31a). Neben dem Grundsatz, dass die SKOS-Richtlinien wegleitend sein sollen, sind gleichzeitig explizit folgende Leistungseinschränkungen oder Abweichungen von den SKOS-Richtlinien festgehalten: Senkung des Grundbedarfs für spezifische Zielgruppen (Art. 30 Abs. 2) Im SHG soll verankert werden, dass die wirtschaftliche Hilfe für junge Erwachsene zwischen Jahren einschränkend gewährt wird (Art. 30 Abs.2; vgl. die entsprechenden Erläuterungen zum Artikel). Das neue Unterstützungssystem für junge Erwachsene soll den noch nicht umgesetzten Betrag für die von der Motion geforderte Senkung des Umfangs der wirtschaftlichen Hilfe leisten (rund CHF 1 Mio) SKOS-Minimum (Art. 31a Abs. 1 Bst. d) Wenn die SKOS bei einzelnen Leistungskategorien Bandbreiten empfiehlt, wird der Regierungsrat verpflichtet, auf Verordnungsstufe die Ermessensspielräume einschränkend auszuschöpfen. Beispielsweise werden IZU maximal auf CHF festgelegt, auch wenn die SKOS eine Bandbreite von CHF empfiehlt (dies ist in der geltenden SHV bereits umgesetzt; vgl. Art. 8a SHV). 3.3 Weitere Anpassungen Stärkere Sanktionsmöglichkeiten (Art. 36 Abs. 3) Nach geltendem System sind derzeit Kürzungen in dem von den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Umfang möglich, d.h. eine Kürzung von höchstens 15% des Grundbedarfs für die maximale Dauer von 12 Monaten. Neu sollen stärkere Sanktionsmöglichkeiten eingeführt werden, so dass in schwerwiegenden Einzelfällen eine Kürzung bis 30% des Grundbedarfs für

10 8 den Lebensunterhalt möglich sein soll, sofern eine Kürzung in diesem Umfang noch mit Artikel 12 BV bzw. Artikel 29 KV zu vereinbaren ist Kein Automatismus beim Teuerungsausgleich des Grundbedarfs Die Teuerung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt wird nicht zwingend periodisch gemäss dem Teuerungsausgleichsmechanismus der SKOS angepasst Ausschluss bestimmter Personen von der ordentlichen Sozialhilfe (Art. 23) Neu soll auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass jede Person mit Aufenthalt im Kanton Bern Anspruch auf persönliche Hilfe und auf die verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen hat. Bisher fand sich eine Regelung ausschliesslich auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 8l SHV). Explizit von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen werden Personen, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche im Kanton aufhalten; dies unabhängig von ihrer Herkunft. Das FZA lässt einen solchen Ausschluss explizit auch für EU/EFTA-Bürgerinnen und Bürger zu Übersicht über künftige abgestufte Unterstützung EFB IZU SIL SIL Wohnkosten Med. Grundversorgung Wohnkosten Med. Grundversorgung Nothilfe Reduzierter GBL GBL Personen mit Aufenthalt im Kt. Bern / sich ausschliesslich zur Stellensuche im Kt. Bern aufhaltende Ausländerinnen und Ausländer (Art. 23 Abs.1 und 2) Junge Erwachsene (Art. 30 Abs. 2) Personen mit Wohnsitz im Kt. Bern (Art. 23 Abs. 2) Weitere Revisionsanliegen in der individuellen Sozialhilfe Im Rahmen der vorliegenden Revision werden einige weitere Änderungen des Sozialhilfegesetzes vorgenommen, die sich jeweils aus unterschiedlichen Gründen aufdrängen: - Wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem, aber nicht realisierbarem Vermögen (Anpassung der Regelung in Bezug auf die Errichtung von Grundpfandrechten bei Verfügen über Grundstücke; Art. 34), - Vorgehen bei Datenlieferungen (neue Ziff. 8, neue Art. 57a-57c), - neue Zuständigkeit der GEF für die Ausrichtung von Sozialhilfe an Opfer und Zeuginnen und Zeugen im Zusammenhang mit Menschenhandel (Art. 46b),

11 9 - Zuständigkeit bei Notfallunterstützung (Art. 54a), - Anpassungen im System von Bonus und Malus (Beurteilung der Kosteneffizienz der Sozialdienste); insbesondere neuer Rhythmus bei der Verfügung von Boni und Mali nur noch alle drei Jahre (Art. 80d bis Art. 80f bis ). 4. Umsetzung, geplante Evaluation des Vollzugs Wie bereits in Ziffer 3 ausgeführt, soll die Umsetzung der Motion einerseits auf Gesetzesstufe und andererseits mit der Umstrukturierung und formulierung der Sozialhilfeverordnung erfolgen: Auf Gesetzesstufe werden die SKOS-Richtlinien als wegleitend erklärt, in der Sozialhilfeverordnung wird konkret die Höhe der Unterstützung festgelegt. Zur heutigen Regelung erfolgt damit ein Systemwechsel in dem Sinne, als dass in der SHV die einzelnen, für die Sozialdienste anzuwendenden Bemessungsregeln explizit geregelt sind. 5. Erläuterungen zu den Artikeln Artikel 23 (Anspruch) Bei diesem Artikel wird Bezug auf den Artikel 12 der BV genommen. Danach besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Einerseits wird generell der verfassungsmässige Anspruch nochmals wiederholt (vgl. Ausführungen zu Abs. 1); andererseits wird in Absatz 3 festgehalten, welche Personengruppe in jedem Fall ausschliesslich Anspruch auf die minimale Nothilfe nach Artikel 12 BV hat. Der Begriff des verfassungsmässigen Anspruchs auf Hilfe in Notlagen wird neu auch in Artikel 36 Absatz 2 Eingang finden. Vorgesehen ist, dass auf Verordnungsstufe verankert wird, dass in wiederholten, schwerwiegenden Fällen eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe bzw. des GBL bis um 30% möglich sein soll, sofern damit der verfassungsmässige Anspruch nicht berührt wird (vgl. entsprechende Ausführungen zu Art. 36). Absatz 1 In Absatz 1 wird festgehalten, dass der Anspruch auf finanzielle sowie persönliche Hilfe für bedürftige Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einer bernischen Gemeinde haben, mehr umfasst als die verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen. Sie haben Anspruch auf Begleitung und Betreuung sowie auf wirtschaftliche Hilfe nach den im SHG und SHV verankerten Grundsätzen (vgl. Art. 30 ff.). Neben der physischen Existenzsicherung soll unterstützten Personen auch die Teilnahme und Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben ermöglicht sowie ihre berufliche und soziale Integration gefördert werden. Diese Ziele teilt die Sozialhilfe mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen der sozialen Sicherung, mit welchen sie zusammenarbeitet. Absatz 2 Jede Person, die sich in einer Gemeinde des Kantons Bern aufhält und bedürftig ist, hat Anspruch auf persönliche Hilfe, d.h. Beratung, Begleitung und Betreuung sowie verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen, welche das Minimum, auf das grundsätzlich alle Bedürftigen Anspruch haben, umfasst. Der Umfang der Nothilfe nach Artikel 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, die sich auf das absolut notwendigste beschränkt und die vorhandene Notlage beheben soll. Entsprechend ist die Nothilfe von der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne des SHG abzugrenzen, die sich an einem sozialen Existenzminimum orientiert; ebenso entspricht sie nicht dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Die Bestimmung des Leistungsumfangs hängt immer von der konkreten Situation und den individuellen Umständen sowie von den Kosten der Lebenshaltung im betreffenden Kanton ab. Bedürftig ist eine Person, wenn sie für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. bisheriger Abs. 2, neu Abs. 4 des vorliegenden Artikels).

12 10 Absatz 3 Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit wurden in der Schweiz Begleitmassnahmen festgelegt, um unerwünschte Nebenwirkungen zu verhindern. Dieser Massnahmenkatalog regelt unter anderem auch die Zulassungsvoraussetzungen und den Bezug von Sozialleistungen. Im Rahmen der Umsetzung hat sich nun gezeigt, dass im Zusammenhang mit den Zulassungsvoraussetzungen und der Gewährung von Bedarfsleistungen Unklarheiten bestehen, welche Migrationsbehörden und die sozialstaatlichen Institutionen, auch die Sozialhilfe, beschäftigen. Mit dieser Regelung sollen diese Unklarheiten geklärt werden. Sie lehnt sich an die vorgeschlagenen Änderungen des AuG an. Neu wird ein bestimmter Personenkreis von den ordentlichen Unterstützungsansätzen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Dieser hat lediglich Anspruch auf persönliche Hilfe, d.h. Beratung, Begleitung und Betreuung sowie verfassungsmässig garantierte Hilfe in Notlagen. Betroffen von der Regelung sind bedürftige Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich zum Zweck der Stellensuche im Kanton Bern aufhalten, sowie deren Familienangehörige. Entsprechend sind auch Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und die von der Möglichkeit der Stellensuche bis zu sechs Monaten Gebrauch machen (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I FZA) ausgeschlossen. Absätze 4 und 5 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5. Artikel 30 (Umfang) Absatz 1 (unverändert) In Absatz 1 wird in abstrakter Form der Umfang der wirtschaftlichen Hilfe umschrieben. Unter wirtschaftlicher Hilfe werden die finanziellen Unterstützungsleistungen verstanden. Die wirtschaftliche Hilfe deckt die soziale Existenz von bedürftigen Personen ab, d.h., es wird nicht nur die Existenz und das Überleben der bedürftigen Personen garantiert, sondern auch die Teilhabe am Sozial- und Berufsleben. Es beinhaltet darüber hinaus die Förderung der Eigenverantwortung und die Hilfe zur Selbsthilfe. Das wirtschaftliche Hilfe im Sinne von Absatz 1 umfasst folgende Positionen: GBL, Wohnkosten samt üblichen Nebenauslagen, medizinische Grundversorgung inkl. Selbstbehalten und Kosten für notwendige Zahnbehandlungen sowie allfällige SIL und Anreizleistungen wie beispielsweise IZU oder EFB. Diese finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen den unterstützten Personen in der Regel einen Lebensstandard, der über der reinen Existenzsicherung liegt. Die Hilfe ist grundsätzlich ungeachtet der Ursache der Bedürftigkeit zu gewähren (Bedarfsdeckungsprinzip). Absatz 2 Gemäss geltendem Recht gilt für alle Zielgruppen der Sozialhilfe, ob Alleinerziehende, Alleinstehende, Familien mit mehreren Kindern oder junge Erwachsene der gleiche Grundsatz für die Leistungshöhe zur Deckung des sozialen Existenzminimums. Neu soll für junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Altersjahr einschränkend wirtschaftliche Hilfe gewährt werden. Der Grund liegt darin, dass bei jungen Erwachsenen das Primat der Ausbildung gilt oder die berufliche Integration auf dem Arbeitsmarkt. Das Unterstützungssystem muss so ausgestaltet sein, dass die Sozialhilfe für junge Leute kein sinnvoller Weg ist. Wer für die berufliche Ausbildung Unterstützung der öffentlichen Hand benötigt, sollte vorab seinen Anspruch auf Stipendien geltend machen, was heute nur ungenügend der Fall ist. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat im Sozialbericht 2012, der vom Grossen Rat im September 2013 zur Kenntnis genommen worden ist, die Harmonisierung von Stipendien und Sozialhilfe als Massnahme priorisiert. Seither wurden auf Verordnungsebene die Normkosten (für Grundbedarf, Wohnkosten und medizinische Grundversorgung) im System der Ausbildungsbeiträge der Teuerung angepasst. Inwieweit weitere Massnahmen möglich sind, wird im Rahmen der kommenden Revision der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge, die per 1. August 2017 in

13 11 Kraft treten soll, geprüft. Soweit tatsächlich eine Sozialhilfeunterstützung beantragt werden muss, soll ein differenziertes Anreizsystem greifen. Gestützt auf diesen Absatz soll ein neues Unterstützungssystem für junge Erwachsene umgesetzt werden, welches im Detail auf Verordnungsstufe geregelt wird. Vorgesehen ist, dass der Grundbedarf für junge Erwachsene um 15 Prozent gesenkt wird und neu drei Unterstützungsstufen eingeführt werden soll: - Auf Stufe 1 wird eine minimale Existenzsicherung gewährt (die jungen Erwachsenen erhalten einen um 15% tieferen GBL und keine Zulagen). - Auf Stufe 2 erhalten die jungen Erwachsenen den nach SKOS-Richtlinien vorgesehen Grundbedarf, aber keine Zulagen. Um auf diese Stufe zu gelangen, müssen sie Integrationsleistungen erbringen, welche keine Tagesstrukturlösungen darstellen. - Auf Stufe 3 schliesslich erfolgt eine nachhaltige Existenzsicherung (Unterstützung nach SKOS-Richtlinien inkl. Zulagen). Um auf diese Stufe zu gelangen, müssen die jungen Erwachsenen eine Integrationsleistung mit regelmässiger Tagesstruktur erbringen (bspw. Lehre/Ausbildung, Erwerbstätigkeit). Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe ist somit direkt abhängig von der Leistung der jungen Erwachsenen, wodurch das Anreizsystem verstärkt wird. Die konkrete Ausgestaltung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für Junge Erwachsene wird gemäss Artikel 31 und Artikel 31a vom Regierungsrat durch Verordnung geregelt. Absatz 3 Mit diesem Absatz bietet der Gesetzgeber dem Regierungsrat die Möglichkeit, allenfalls auch für weitere Zielgruppen die wirtschaftliche Hilfe analog der Zielgruppe der jungen Erwachsenen einschränkend auszurichten (bspw. für vorläufig aufgenommene Personen), sofern dies aus sachlichen Gründen unabdingbar ist. Absatz 4 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden neu zu den Absätzen 4 und 5. Artikel 31 (Bemessung, 1. Grundsätzliches) Wie bis anhin soll die konkrete Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe vom Regierungsrat auf dem Verordnungsweg geregelt werden. Das Gesetz macht ihm dabei aber neu enge Vorgaben: Einerseits hat er sich dabei an den SKOS-Richtlinien zu orientieren, andererseits an die Vorgaben, die im neuen Artikel 31a statuiert werden, zu halten. Regelungen, die von den SKOS-Richtlinien abweichen, müssen entweder auf Gesetzes- oder Verordnungsebene festgehalten werden. Bisher fand sich ein statischer Verweis auf die SKOS-Richtlinien lediglich auf Verordnungsstufe (vgl. Art. 8 SHV). Absatz 3 Im Gesetz wird eine Delegationskompetenz an die GEF festgehalten, die Bemessung von Sozialhilfeleistungen in einer Direktionsverordnung zu regeln. Artikel 31a (neu; Bemessung, 2. Rahmenbedingungen und Vorgaben) Dieser Artikel entspricht teilweise der geltenden Regelung (vgl. Art. 31 geltendes SHG) und enthält neu weitere Vorgaben, an die sich der Regierungsrat bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe halten muss. Die neuen Vorgaben ergeben sich insgesamt aus den Forderungen der Motion Absatz 1 Die Vorgaben gemäss Buchstaben a c wonach der Regierungsrat bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen fachliche Grundsätze beachten soll, Anreizsysteme schaffen oder die

14 12 langfristig kostengünstige Variante anwenden soll, stimmen mit der geltenden Regelung überein (Art. 31 geltendes Recht). Neu sollen Ermessenspielräume, die die SKOS-Richtlinien vorsehen, zurückhaltend ausgeschöpft werden. (Bst. d). Als Beispiel kann hier der so genannte Einkommensfreibetrag erwähnt werden: Die SKOS-Richtlinien geben hier eine Bandbreite von 400 bis 700 Franken vor. Der maximale Einkommensfreibetrag soll in den Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates jedoch auf maximal 400 Franken begrenzt werden. Gemäss Bst. e entspricht der GBL grundsätzlich den SKOS-Richtlinien. Diese orientieren sich am Konsumverhalten der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushalte. Der Grundbedarf der SKOS-Richtlinien wird regelmässig der Teuerung angepasst. Diese Teuerungsanpassung erfolgt zeitgleich und im gleichen prozentualen Umfang wie diejenige der Ergänzungsleistungen zu AHV/IV. Der Regierungsrat kann von der Teuerungsanpassung des Grundbedarfs absehen und dies in der Verordnung zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe regeln. Auch bei den SIL werden Einschränkungen zur Bemessung vorgegeben (Bst. f). Bereits nach heutiger Gesetzgebung sind in der Verordnung Rahmenbedingungen zur Ausrichtung von SIL vorgegeben. Mit der Revision des Sozialhilfegesetzes wird nun neu im Gesetz festgehalten, dass SIL bedarfsgerecht festzulegen und zu begrenzen sind. Die Begrenzung wird von der GEF in einer Direktionsverordnung geregelt (vgl. dazu die oben stehenden Ausführungen zu Art. 31 Abs. 3). Insbesondere sollen SIL wie Platzierungskosten ohne Beschluss einer KESB bedarfsgerecht festgelegt und mit einem Maximalbetrag begrenzt werden. Mit dieser Regelung wird gleichzeitig eine wichtige Grundlage für die Umsetzung einer Massnahme aus dem ASP-Sparpaket gelegt. Artikel 31b (neu; Bemessung, 3. Obergrenzen für Wohnkosten) Die Wohnkosten machen rund einen Drittel der wirtschaftlichen Hilfe aus. Obwohl viele Gemeinden bereits heute Obergrenzen für die Wohnkosten festgelegt haben, bestehen nach heutiger Regelung keine rechtlichen Vorgaben zur Begrenzung der Wohnkosten. Mit Absatz 3 sollen die Gemeinden neu verpflichtet werden, Obergrenzen für Wohnkosten gemäss ortsüblichen Verhältnissen festzulegen. Artikel 34 (Hilfe bei vorhandenem Vermögen) Der bisherige Artikel 34 wird zur besseren Lesbarkeit in zwei thematisch getrennte Artikel aufgeteilt (Art. 34 und 34a) und im Bereich der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bei vorhandenem Grundstücksvermögen präzisiert. Personen, die trotz Grundeigentum von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, sind zur Rückerstattung der gewährten Unterstützung zu verpflichten, sobald die Vermögenswerte realisierbar sind oder realisiert werden (vgl. Art. 40 Abs. 2 SHG). Dieser Grundsatz ist unbestritten. Grosse Schwierigkeiten hat in der Praxis jedoch das gesetzliche Grundpfandrecht zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs nach Art. 40 Abs. 2 SHG an den Grundstücken der Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger bereitet (Art. 109 Bst. b EG ZGB). Insbesondere ist ein bernisches Regionalgericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2014 zum Schluss gekommen, dass ein gesetzliches Grundpfandrecht für Sozialhilfeleistungen bundesrechtswidrig und damit unzulässig sei, da der von Artikel 836 ZGB geforderte unmittelbare Sachzusammenhang zwischen der zu sichernden Forderung und dem Grundstück fehlt. Zu diesem Schluss kam das Gericht u.a. auch gestützt auf eine Stellungnahme des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht vom Herbst 2014, in welchem dieses sich gegen die Zulässigkeit einer Absicherung von Sozialhilfeforderungen mittels gesetzlichem Grundpfand ausspricht. Die juristische Lehre hat ebenfalls seit längerer Zeit Bedenken gegenüber gesetzlichen grundpfandrechtlichen Absicherungen von Forderungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Grundstück stehen, geäussert. Bei dieser massiven Kritik an der geltenden Regelung drängt sich eine Revision der selbigen auf.

15 13 Artikel 34 Absatz 1 hält am geltenden Grundsatz fest, wonach wirtschaftliche Hilfe ausnahmsweise auch gewährt werden kann, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, deren Realisierung zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar ist. In Absatz 2 wird neu festgehalten, dass bei Vorhandensein von Grundstücken die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe vom Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines Grundpfandrechtes und von dessen Eintragung ins Grundbuch abhängig gemacht werden kann. Damit erfolgt gegenüber der heutigen Regelung ein Systemwechsel: Neu soll nicht mehr ein gesetzliches Grundpfandrecht entstehen, vielmehr soll künftig eine rechtsgeschäftliche Sicherung der Rückerstattungsforderung erfolgen. Entsprechend ist vorgesehen, Artikel 109b Buchstabe b EG ZGB aufzuheben (vgl. II. Abschnitt, Änderung eines Erlasses). Konkret bedeutet dies Folgendes: Ein rechtsgeschäftlich errichtetes Grundpfandrecht entsteht grundsätzlich erst mit der Eintragung ins Grundbuch (Art. 799 Abs. 1 ZGB). Die Eintragung setzt einen Rechtsgrund, eine Anmeldung sowie das Verfügungsrecht des Anmeldenden voraus (Art. 963 und 965 f.zgb; Art. 46 ff. GBV). Rechtsgrund ist in der Praxis meist ein Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandrechts (Pfandbestellungsvertrag). Er ist ein Verpflichtungsgeschäft zwischen dem derzeitigen Grundstückeigentümer (=bedürftige Person) und dem Gläubiger (=Sozialdienst) der zu sichernden Forderung (=Rückerstattungsforderung nach Art. 40 Abs. 2 SHG). Durch die Grundpfandverschreibung kann eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung grundpfandrechtlich sichergestellt werden (vgl. Art. 824 ZGB). Somit muss insbesondere die Höhe der Rückerstattungsforderung im Zeitpunkt der Errichtung des Grundpfandrechts noch nicht feststehen. Wesentlicher Inhalt ist die Verpflichtung der Grundeigentümerin, zu Gunsten des Gläubigers ein Grundpfandrecht zu errichten; der Vertrag muss demnach die Verpfänderin (=bedürftige Person), den Berechtigten (=Sozialdienst), die Pfandforderung (rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe) und das Pfandobjekt (=Grundstück im Eigentum der bedürftigen Person) bezeichnen. Der Pfandbestellungsvertrag ist ein Rechtsgeschäft und bedarf gemäss Artikel 799 Absatz 2 ZGB der öffentlichen Beurkundung. Beurkundungsbedürftig sind alle wesentlichen Vertragspunkte, d.h. die Parteien; die Verpflichtung des Pfandbestellers, ein Grundpfandrecht zu bestellen; die Art des Pfandrechts; das Pfandobjekt; die gesicherte Forderung. Hinzu kommen Abreden, welche für die Parteien subjektiv wesentlich sind, etwa Vereinbarungen über Rückzahlungen, Kündigung, Amortisation der Pfandschuld oder Nachrücken der Pfandgläubigerin. Der Grundbuchverwalter trägt das Grundpfandrecht nur auf schriftliche Anmeldung hin in das Grundbuch ein (Art. 963 Abs. 1 ZGB und Art. 46 ff. GBV). Unterlässt bzw. verweigert die Eigentümerin entgegen dem Pfandbestellungsvertrag die Anmeldung an das Grundbuchamt, so kann der Gläubiger auf Eintragung klagen; Artikel 665 ZGB ist analog anwendbar. Die Grundbucheintragung setzt voraus, dass der Anmeldende verfügungsberechtigt ist; das trifft namentlich zu, wenn die Grundeigentümerin die Eintragung eines Pfandrechts zu Lasten ihres Grundstücks anmeldet (Art. 863 Abs. 1 ZGB; Art. 53 ff. GBV). Absatz 3 hält fest, dass das mittels Pfandbestellungsvertrag zu errichtende Grundpfand der Sicherung von Rückerstattungsansprüchen nach Artikel 40 Absatz 2 SHG dient. In Absatz 4 schliesslich wird festgehalten, dass die Beurkundungskosten und die Grundbuchkosten durch die bedürftige Person getragen werden müssen. Da diese im Zeitpunkt der Errichtung des Grundpfandes kaum von der bedürftigen, unterstützten Person getragen werden können, müssten diese Kosten durch den Sozialdienst als SIL übernommen werden. Entsprechend werden auch diese Kosten rückerstattungspflichtig. Artikel 34a (Hilfe im Hinblick auf Leistungen Dritter) Inhaltlich entspricht dieser Artikel der geltenden Regelung gemäss Artikel 34 SHG. Gemäss Absatz 1 soll wirtschaftliche Hilfe ausnahmsweise auch gewährt werden können, wenn die gesuchstellende Person über Drittansprüche (z. B. Versicherungs- oder Unterhaltsansprüche) verfügt. Die Gewährung der Hilfe soll in der Regel von der Abtretung dieser Forderungen an die Gemeinde abhängig gemacht werden. Falls der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen bevorschusst hat, kann er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn verlangen.

16 14 Artikel 36 (Kürzungen) Absatz 1 bleibt unverändert. Absatz 2 Dieser Artikel wird redaktionell neu gefasst und auch erweitert: In der bisherigen Gesetzgebung findet sich keine explizite Regelung betreffend Art und Umfang möglicher Kürzungen. Durch den statischen Verweis auf die SKOS-Richtlinien in Artikel 8 SHV gelten somit die im Rahmen der SKOS-Richtlinien vorgesehenen Kürzungen und Sanktionen. Diese sehen einen maximalen Kürzungsumfang des GBL von 15% für maximal 12 Monate vor. Zusätzlich können Leistungen mit Anreizcharakter (Integrationszulagen und Einkommensfreibetrag) gekürzt oder gestrichen werden. In Absatz 1 wird der Grundsatz festgehalten, wonach die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen oder selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt wird. Absatz 2 wiederholt den Grundsatz, wonach dem Verhältnismässigkeitsprinzip in jedem Fall entsprochen werden muss. In Absatz 3 wird wie im bisherigen Absatz 1 ausgeführt, dass in leichten, begründeten Fällen von einer Kürzung abgesehen werden kann. In der Praxis ist vermehrt das Bedürfnis nach einem stärkeren Sanktionsinstrument aufgekommen, ebenso in der Forderung der Motion Müller Verstärkung der Sanktionsmöglichkeiten bei nicht kooperativen Sozialhilfebezügern. Mit dem neuen Absatz 4 wird nun statuiert, dass in gravierenden Einzelfällen eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt bis zu 30% vorgenommen werden kann, sofern dies im Einzelfall verfassungskonform ausgestaltet werden kann. Artikel 46a (Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinde; 2. Personen des Asylbereichs und Staatenlose) Absatz 1 Der Bund finanziert die kantonalen Aufwendungen für die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge mit Globalpauschalen. Die Dauer der Kostenübernahme ist zeitlich limitiert auf 5 bzw. 7 Jahre. Im Kanton Bern ist dies auch der Zeitpunkt, an dem die Zuständigkeit an die Gemeinden und damit an die regionalen und kommunalen Sozialdienste übergeht. Seit 1. April 2013 gilt ein neues Modell für die Berechnung der Globalpauschalen des Bundes. Die Pauschale wird neu per Monatsanfang für den laufenden Monat ausgerichtet. und nicht mehr mittels Tagespauschale von Beginn der Zuständigkeit bis zum Stichtag 5 bzw. 7 Jahre nach Einreise. Diese Änderung ist bei den vorläufig Aufgenommenen von Bedeutung, denn bei ihnen entstehen dadurch Unstimmigkeiten beim Zuständigkeitswechsel von den Partnerorganisationen im Asylbereich zu den Sozialdiensten. Mit der leicht angepassten, präziseren Formulierung in Buchstabe c wird diese Unklarheit aufgehoben, indem festgehalten wird, dass die Sozialhilfezuständigkeit der Gemeinden dann beginnt, wenn der Bund keine Subventionen für die Sozialhilfe mehr ausrichtet. Diese Regelung entspricht somit der Zuständigkeitsregelung für anerkannte Flüchtlinge. Artikel 46b (Kanton) Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Absatz 3 Gemäss Art. 36 VZAE erhalten Opfer sowie Zeugen und Zeuginnen von Menschenhandel, die in einem Strafverfahren als Zeugen/Zeuginnen auftreten, von der Ausländerbehörde desjenigen Kantons, in dem die Tat begangen wurde, für die voraussichtliche Dauer des Strafverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung). Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat. Ob die Voraussetzungen von

17 15 Art. 36 VZAE erfüllt sind bzw. die Zuständigkeit des Kantons Bern gegeben ist und somit eine L-Bewilligung erteilt werden kann, hat das kantonale Migrationsamt zu fällen. Mit einem positiven Entscheid des kantonalen Migrationsamtes ist der Kanton Bern auch in der Verantwortung für die Existenzsicherung der Opfer bzw. der Zeuginnen und Zeugen. Mit Absatz 3 wird der GEF die Zuständigkeit für diese Personen zugeteilt. Absatz 4 Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. Artikel 54 (neuer Randtitel: Aufwand für die individuellen Leistungsangebote) Artikel 54a (neu; Ersatzpflichtige Kosten im Rahmen interkantonaler Verhältnisse) Das ZUG regelt die sozialhilferechtlichen Zuständigkeiten interkantonal. Grundsätzlich ist für die Unterstützung einer bedürftigen Person der Wohnkanton zuständig. Ist eine Person jedoch ausserhalb ihres Wohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton diese leisten (Art. 13 ZUG). Für diese geleistete Notfallunterstützung besteht ein Anspruch auf Kostenersatz durch den Wohnkanton (Art. 14 ZUG). Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion vollzieht die interkantonale und internationale Sozialhilfe (vgl. Art. 14 Bst. i) und ist daher für die Begleichung einer Kostenersatzpflicht gemäss ZUG zuständig. Bisher fehlte eine gesetzliche Grundlage, um die zuständige Wohngemeinde zur Übernahme der durch die GEF gegenüber dem Aufenthaltskanton geleisteten Notfallunterstützungen zu verpflichten. Dies ist stossend, da der Vollzug der individuellen Sozialhilfe grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden ist (vgl. Art. 15 Abs. 1). Mit Artikel 54a wird diese fehlende Regelung eingeführt. Dies ist auch im Hinblick auf die Revision des ZUG per wodurch die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons aufgehoben wird sinnvoll, wenn Notfallunterstützungen nach Art. 14 ZUG künftig wieder direkt von der zuständigen Gemeinde vergütet werden. Artikel 55 (Datenlieferung; 1. Pflicht und Umfang der Datenlieferung) Der Kanton benötigt für die in Artikel 14 SHG umschriebenen Aufgaben verschiedene Daten im Zusammenhang mit der individuellen Sozialhilfe. Im geltenden SHG sind in Artikel 80g Datenlieferungspflichten ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Lastenausgleich festgehalten. Im vorliegenden Artikel werden die Trägerschaften der Sozialdienste sowie weitere Leistungserbringer verpflichtet, der zuständigen Stelle der GEF die erforderlichen Daten zu liefern, die sie für die Planung, Analyse und Koordination der Leistungsangebote in der individuellen Sozialhilfe benötigen. Als anonymisiert gelten Daten, welche nicht ohne unverhältnismässig grossen Aufwand auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische oder natürliche Person (also insbesondere nicht auf einzelne Sozialhilfe empfangende Personen) bezogen werden können. Anonymisiert im Sinn von Art. 57a Abs. 2 des SHG sind die Daten, wenn daraus lediglich auf die Gemeinden und/oder Leistungserbringer zurückgeschlossen werden kann. Artikel 56 (Datenlieferung; 2. Sanktion) Mit dieser Regelung kann neu gegenüber Trägerschaften der Sozialdienste oder Leistungserbringern, welche gegen die in Artikel 57a festgehaltene Datenlieferungspflicht verstossen, eine Sanktion ergriffen werden. Die zuständige Stelle der GEF kann dabei je nach Einschätzung der Auswirkungen verfügen, dass die Trägerschaft oder der Leistungserbringer eine Zahlung von bis zu CHF zu leisten hat. Dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren und dementsprechend um eine Verwaltungssanktion. Der Kanton ist für eine zuverlässige Planung und allgemein für die Erfüllung seiner Pflichten im Bereich der individuellen Sozialhilfe auf aussagekräftige, korrekte und pünktlich gelieferte Daten angewiesen. Entsprechend ist es wichtig, dass er bei Verletzungen der Datenlieferungspflichten Sanktionsmöglichkeiten hat. Gemäss Absatz 1 sollen die Trägerschaften der Sozialdienste oder Leistungserbringer, welche die geforderten Daten nicht oder nicht nach

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