Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)

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1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) Gesundheits- und Fürsorgedirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bemerkungen Ausgangslage Grundzüge der Neuregelung Begleitende Fachgruppe Erläuterungen zu den Artikeln Allgemeine Bestimmungen Soforthilfe Kostenbeiträge für Längerfristige Hilfe Dritter Schlussbestimmungen Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Personelle und organisatorische Auswirkungen Auswirkungen auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Ergebnisse des Konsultationsverfahrens... 8

3 1 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Regierungsrat zur Kantonalen Opferhilfeverordnung (KOHV) 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 1.1 AUSGANGSLAGE Am 23. März 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Totalrevision des Opferhilfegesetzes 1. Das revidierte Opferhilfegesetz und eine darauf gestützte Verordnung 2 wurden per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Die Totalrevision des Opferhilfegesetzes bedingt verschiedene Anpassungen des kantonalen Einführungsrechts. Am 2. September 2009 verabschiedete der Grosse Rat das neue Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG). Es ist geplant, das neue Gesetz und die dazugehörige kantonale Verordnung gleichzeitig in Kraft zu setzen. 1.2 GRUNDZÜGE DER NEUREGELUNG Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3 EG OHG beauftragen den Regierungsrat, den Umfang der Soforthilfe, der längerfristigen Hilfe der Beratungsstellen sowie der längerfristigen Hilfe Dritter durch Verordnung zu regeln. Der bisher durch Weisungen des Sozialamtes festgelegte Umfang der Leistungen, sprich der Umfang der möglichen Leistungserbringer, der Anzahl Stunden und der Bemessung, soll auf Verordnungsstufe transferiert werden. Deren inhaltliche Ausgestaltung wird grundsätzlich beibehalten. Insbesondere orientieren sie sich nach wie vor an den Empfehlungen zur Anwendung des OHG der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-Empfehlungen). Die bisherige Einführungsverordnung 3 wird aufgehoben. Bei der längerfristigen Hilfe der Beratungsstellen handelt es sich um die nötige zusätzlich zur Soforthilfe geleistete Hilfe, welche die Beratungsstellen selber erbringen (Art. 13 Abs. 2 OHG). Dabei geht es in der Regel um Beratungsleistungen, welche für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG). Leistungen, wie beispielsweise Übersetzungen, ohne die die längerfristige Beratung nicht erbracht werden kann, fallen unter die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen und sind ebenfalls unentgeltlich. 1 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) 2 Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR ) 3 Einführungsverordnung vom 13. Januar 1993 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (BSG )

4 2 Da die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen ausreichend konkret im Opferhilfegesetz geregelt ist, bedarf es keine zusätzliche Regelung in der Verordnung. 1.3 BEGLEITENDE FACHGRUPPE Eine Gruppe aus Fachpersonen, welche schon für das EG OHG beigezogen worden ist, hat auch den vorliegenden Entwurf geprüft und grundsätzlich für gut befunden. Ihre Anregungen konnten grösstenteils in der Verordnung aufgenommen werden. Die Fachgruppe setzt sich aus folgenden Personen zusammen: Eric Blindenbacher, Fürsprecher und Dozent an der HSA Bern über Opferhilfe Madeleine Eggler, Kinderpsychiaterin, UPD, Mitglied Fachgremium Psychotherapie Jürg Friedli, Fürsprecher, Vertreter des Bernischen Anwaltsverbandes (BAV) Stephanie Hartung, Stiftung gegen Gewalt, Leiterin Frauenhaus Thun und Bern Ans Girod, Beratungsstelle Stiftung gegen Gewalt, Frauenhaus Bern Christina Mühlematter, Fürsprecherin, Vertreterin Demokratische JuristInnen (DJ) Valérie Berset Hemmer, Bundesamt für Justiz Ruedi Strahm, Leiter Beratungsstelle Opferhilfe Bern 2. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN 2.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 (FORMULARE) Für das Verfahren um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie für Genugtuung und Entschädigung stellt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion Formulare auf dem Internet zur Verfügung. Diese sollen den Opfern und seiner Angehörigen eine standardisierte, rasche und vollständige Gesuchseinreichung ermöglichen. Wird das Gesuch durch eine Anwältin oder einen Anwalt eingereicht, so hilft das Formular die Verfahrenskosten möglichst tief zu halten. Das Opfer und seine Angehörigen sind verpflichtet, alle zur Beurteilung eines Gesuchs erforderlichen Unterlagen dem Gesuch beizulegen. Es handelt sich dabei um ein einfaches und rasches Verfahren. Der Nichtgebrauch der Formulare ist analog Art. 29 ATSG 4 für die Einhaltung der Fristen für die Anmeldung der Ansprüche nicht massgebend. 5 ARTIKEL 2 (KOSTENGUTSPRACHE) Kostengutsprachen haben sich als wichtiges Instrument in der Opferhilfe etabliert. Sowohl das Opfer und seine Angehörigen wie auch Dritte, welche Dienstleistungen erbringen (z.b. Anwäl- 4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) 5 Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 29 Rz 29

5 3 tinnen, Psychotherapeuten), haben ein Interesse daran, im Voraus zu erfahren, welche Kosten von der Opferhilfe übernommen werden. Zudem können mit diesem Instrument die Verfahren und die in Anspruch genommenen Dienstleistungen gesteuert werden. 2.2 SOFORTHILFE ARTIKEL 3 Absatz 1 Die Soforthilfe soll rasch möglichst wirksam werden und dem Opfer diejenige Hilfe verschaffen, die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendig ist. 6 Die finanzielle Soforthilfe wird unabhängig von den Einnahmen der anspruchsberechtigten Person ausgerichtet. Auch im revidierten Opferhilfegesetz wird der Umfang der Soforthilfe nicht weiter definiert. Im Sinne einer transparenten und rechtsgleichen Behandlung der Opfer und seiner Angehörigen wird neu der übliche Rahmen der Soforthilfe in der Verordnung verankert. Entsprechend den revidierten SVK-Empfehlungen vom 21. Januar übernimmt der Kanton Bern höchstens folgende Leistungen im Rahmen der Soforthilfe: 21 Tage Notunterkunft 21 Tage Überbrückungsgeld 4 Stunden juristische Hilfe 10 Stunden psychologische Hilfe Medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfe Bei der Notunterkunft handelt es sich in der Regel um einen Aufenthalt in einem Frauenhaus oder in einer Notwohnung. In Einzelfällen ist auch die Finanzierung eines Hotelaufenthaltes möglich. Es werden die effektiven Kosten übernommen. Das Überbrückungsgeld wird gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) ausgerichtet. Die Erhöhung von bisher 14 auf 21 Tage bei der Notunterkunft und der Ausrichtung des Überbrückungsgeldes gibt den Beratungsstellen mehr Zeit für Abklärungen. Die Erhöhung von bisher 5 auf 10 Stunden psychologischer Hilfe ermöglicht den Therapeutinnen und Therapeuten, die Situation besser zu erfassen und einen fundierten Therapiebericht zu erstellen. Da dank der Erhöhung der finanziellen Soforthilfe Folgegesuche um längerfristige Hilfe Dritter vermieden werden können, vermindert sich der administrative Aufwand sowohl bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion als auch bei den Beratungsstellen. Beim letzten aufgeführten Punkt handelt es sich beispielsweise um Kosten für die medizinische Erstversorgung, um dringende Transport-, Reparatur- und Sicherungskosten, Mietkosten 6 Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 25. April 1990, BBl 1990 S

6 4 (sofern nicht Notunterkunft) oder um Übersetzungskosten. Der Höchstbetrag für diese Leistungen, welche in der Regel im Rahmen der Soforthilfe übernommen werden, wird auf Franken pro Leistungsart festgesetzt. Es handelt sich um eine nicht abschliessende Liste der Leistungen und in Einzelfällen kann die Soforthilfe über diesen Rahmen hinausgehen. Im Rahmen der Leistungsverträge werden die Beratungsstellen verpflichtet, bei Überschreitung eines bestimmten Betrages mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Rücksprache zu nehmen. Absatz 2 Neu soll es keine Unterscheidung mehr zwischen der Bemessung der finanziellen Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe Dritter geben. In der Zeit unmittelbar nach der Straftat muss rasch, formlos und qualifiziert gehandelt werden. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, die Soforthilfe zu einem tieferen Ansatz zu entgelten als die längerfristige Hilfe Dritter. Die Bemessung der Leistungen für juristische und psychologische Hilfe sowie des Überbrückungsgeldes wird in den Artikeln 4, 6 und 7 der Verordnung geregelt. 2.3 KOSTENBEITRÄGE FÜR LÄNGERFRISTIGE HILFE DRITTER EINLEITENDE BEMERKUNGEN Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion leistet dem Opfer und seinen Angehörigen auf begründetes Gesuch hin die notwendige und angemessene juristische, psychologische, medizinische, soziale und materielle Hilfe, welche über die Soforthilfe hinausgeht. In den Artikeln 4 bis 7 werden die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Hilfen Dritter konkretisiert (Art. 14 Abs. 1 OHG). Das Sozialamt ist für die Bearbeitung der Gesuche zuständig und entscheidet schriftlich in Form eines Briefes. ARTIKEL 4 (JURISTISCHE HILFE) Absätze 1 und 2 Braucht ein Opfer oder seine Angehörigen einen Rechtsbeistand (zum Beispiel für die Vertretung im Strafverfahren), kann die Gesundheits und Fürsorgedirektion eine erste Kostengutsprache von höchsten 15 Stunden juristischer Hilfe erteilen. Nach Ausschöpfen der Kostengutsprache wird in der Regel eine weitere Tranche von höchsten 15 Stunden erteilt. Es können ausnahmsweise mehr Stunden pro Tranche bewilligt werden (zum Beispiel bei einem Verfahren vor Kreisgericht). Wenn das Verfahren an eine höhere Instanz gelangt, muss in jedem Fall um eine neue Kostengutsprache ersucht werden, auch wenn die bisherige Kostengutsprache noch nicht ausgeschöpft ist. Jedem Gesuch ist ein kurzer Bericht über die bisher geleistete Arbeit und die geplanten zukünftigen Schritte beizulegen.

7 5 Absatz 3 Bis anhin richtete sich die Gesundheits- und Fürsorgedirektion für die Entschädigung bei der längerfristigen Hilfe Dritter nach dem Konventionaltarif für Anwälte und Anwältinnen, für die Soforthilfe nach dem Tarif für die unentgeltliche Prozessführung. Mit dem neuen kantonalen Anwaltsgesetz 8 und der Parteikostenverordnung 9 wurde der Konventionaltarif obsolet und der betragsmässige Tarif für die unentgeltliche Prozessführung fiel weg. Zudem ist ein Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr zu berücksichtigen, welcher sich mit der Frage über eine angemessene Entschädigung bei amtlichen Mandaten befasst hat und zum Schluss kommt, dass sich die Entschädigung heute in der Schweiz im Durchschnitt in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde bewegen muss. Die durch diesen Bundesgerichtsentscheid bedingte Revision des KAG, will die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte wieder grundsätzlich nach Zeitaufwand entschädigen. Der Regierungsrat soll den Stundenansatz durch Verordnung regeln. Dieser soll mindestens 190 und höchstens 260 Franken betragen. 11 Diese Regelung ist auch für Anwältinnen und Anwälte, welche für die Opferhilfe tätig sind, anwendbar: In beiden Fällen engagieren sie sich für vulnerable Personen und werden vom Staat (vor-)finanziert; zudem macht es keinen Sinn, für die Opferhilfe ein neues Entschädigungssystem zu kreieren. Nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung soll Absatz 3 wie folgt lauten: Der Stundenansatz richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte gemäss Anwaltsgesetzgebung. Die Revision des KAG wird frühestens am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Bis dahin wird die bisherige Praxis beibehalten, und es wird ein Stundenansatz für die juristische Hilfe zu höchstens 230 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgelegt. Absatz 4 Dank der Formulare sowie dem Umstand, dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion von Amtes wegen den Sachverhalt abklären muss (Art. 29 Abs. 2 OHG), können in den meisten Fällen die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung mit relativ geringem Aufwand gestellt werden. Eine pauschale Entschädigung der Parteikosten, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers oder seiner Angehörigen, ist deshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Regel sinnvoll. Wenn jedoch der Aufwand diese Pauschale deutlich überschreitet, so können unter Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder 8 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG ) 9 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG ) 10 BGE 132 I rev. Art. 42 KAG

8 6 seiner Angehörigen die effektiven Kosten übernommen werden (gemäss Art. 16 OHG). Die Abgeltung erfolgt in diesen Fällen gemäss Absatz 3. ARTIKEL 5 (PSYCHOLOGISCHE HILFE, LEISTUNGSERBRINGER UND BEMESSUNG) Absatz 1 Zur Verarbeitung der traumatischen Erfahrung benötigen Opfer oft psychologische Hilfe, die über die Soforthilfe hinausgeht. Aus Qualitätsgründen bedarf eine Therapeutin oder ein Therapeut eines Facharzttitels für Psychiatrie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie oder benötigt eine kantonale oder eidgenössische Berufsausübungsbewilligung für Psychotherapie. Bei der Therapie bei einem Facharzt für Psychiatrie oder für Kinderund Jugendpsychiatrie und psychotherapie, sei es im ambulanten oder im stationären Rahmen, wird der grösste Teil der Kosten durch die Krankenkasse übernommen. Es verbleiben Selbstbehalte und Franchise, welche von der Gesundheits- und Fürsorgedirektion übernommen werden können. Bei der Therapie bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten werden in der Regel keine oder bloss ein Teil der Kosten durch die Krankenversicherung abgedeckt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es im Kanton Bern nicht genügend Fachärzte oder ärztinnen gibt, damit alle Opfer angemessen betreut werden können. Es braucht somit die Ergänzung des Angebots durch ausgewiesene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Absatz 2 Ausnahmsweise können nach Einholung einer Expertise Leistungen übernommen werden für Therapien, welche nicht bei den in Absatz 1 genannten Fachpersonen durchgeführt werden, wie beispielsweise Körpertherapien oder Puppenspieltherapie für Kinder. Zurzeit zieht die Gesundheits- und Fürsorgedirektion Expertinnen der Universitären Psychiatrischen Dienste bei. Absatz 3 Für jedes Gesuch, auch für ein Gesuch um Erhöhung der Kostengutsprache, ist der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein aktueller Therapiebericht einzureichen. Absatz 4 Der Stundenansatz beträgt 150 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Dieser Betrag orientiert sich am Stundenansatz von 142 Franken im Tarifvertrag, welcher zwischen der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP), dem Schweizer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Verband (SPV), dem Schweizerischen Berufsverband für Angewandte Psychologie (SBAP) einerseits, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

9 7 (BSV) andererseits, abgeschlossen wurde. 12 Im Weiteren werden im Rahmen des interkantonalen Vergleichs die Ansätze der anderen Kantone sowie die Teuerung seit Abschluss des obgenannten Tarifvertrages berücksichtigt. Der Stundenansatz wird daher auf 150 Franken zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer festgelegt. ARTIKEL 6 (PSYCHOLOGISCHE HILFE, KOSTENGUTSPRACHE) Absatz 1 Wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und ein entsprechender Therapiebericht vorliegt, erteilt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion für höchstens 30 Stunden eine Kostengutsprache. Die Aufwendungen für das Erstellen eines Therapieberichts sowie die nötigen administrativen Arbeiten sind in den 30 Stunden enthalten. Dies wird in den Kostengutsprachen entsprechend festgehalten. Je nach Beeinträchtigung kann auch eine Kostengutsprache für weniger als 30 Stunden erteilt werden. Im Sinne einer Gleichbehandlung der Opfer und seiner Angehörigen besteht für diese kein Unterschied, ob sie um einen Kostenbeitrag für Leistungen bei einem Psychotherapeuten oder einer Psychotherapeutin oder für Leistungen bei einem Psychiaters oder einer Psychiaterin ersuchen. Für letztere werden jeweils die Franchise und die Selbstbehalte übernommen, welche bei 30 Therapiestunden anfallen. Absatz 2 Nach Ausschöpfen der ersten Kostengutsprache kann eine weitere Kostengutsprache für höchstens 30 Stunden erteilt werden. Absatz 3 Ist die Therapie nach 60 Stunden noch nicht abgeschlossen, können in Ausnahmefällen nach Einholung einer Expertenmeinung (siehe Bemerkungen zu Art. 5 Abs. 2) weitere Stunden erteilt werden. ARTIKEL 7 (MATERIELLE HILFE) Nebst der juristischen und psychologischen Hilfe nennt das Opferhilfegesetz noch die medizinische, soziale und materielle Hilfe, worunter beispielsweise auch Übersetzungskosten fallen. Diese Leistungen können ebenfalls über die Soforthilfe hinausgehen und als längerfristige Hilfe Dritter geltend gemacht werden. Ein wichtiger Anwendungsfall der materiellen Hilfe ist das Überbrückungsgeld für den Lebensunterhalt, welches über 21 Tage hinausgehen kann und vorliegend ausdrücklich geregelt werden soll. Für die Bemessung des Überbrückungsgeldes werden die SKOS-Richtlinien betreffend Grundbedarf für den Lebensunterhalt angewendet. 12

10 8 2.4 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ARTIKEL 8 (ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN) Für hängige Gesuche um Kostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht. Diese Bestimmung stimmt mit der Übergangsbestimmung im Opferhilfegesetz überein. ARTIKEL 9 (AUFHEBUNG) Die Einführungsverordnung vom 13. Januar 1993 zum Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten wird aufgehoben. ARTIKEL 10 (INKRAFTTRETEN) Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem EG OHG am 1. Juli 2010 in Kraft. 3. AUSWIRKUNGEN 3.1 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen. Obwohl der Tarife für die psychologische Hilfe im Vergleich zur heutigen Praxis tiefer liegt, wird die Vorlage grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen haben, da im Gegenzug bei der Soforthilfe die Tarife angehoben werden und neu die gleichen Tarife wie bei den Kostenbeiträgen für längerfristige Hilfe Dritter gelten. 3.2 PERSONELLE UND ORGANISATORISCHE AUSWIRKUNGEN Die Vorlage hat keine personellen und organisatorischen Auswirkungen. 3.3 AUSWIRKUNGEN AUF DIE GEMEINDEN Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gemeinden. 3.4 AUSWIRKUNGEN AUF DIE VOLKSWIRTSCHAFT Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft. 4. ERGEBNISSE DES KONSULTATIONSVERFAHRENS Die Vorlage ist auf grundsätzliche Zustimmung gestossen. Diverse Anregungen führten zu formellen Verbesserungen der Verordnung und Ergänzungen im Vortrag. Nicht berücksichtigt wurden Anregungen betreffend Aspekte, welche sich aus anderen Rechtserlassen wie beispielsweise dem Datenschutzrecht ergeben, oder welche kaum praktische Bedeutung haben. Betreffend den Stundenansatz für juristische Hilfe und den entsprechenden Verweis auf die Anwaltsgesetzgebung wurde mehrfach haben darauf hingewiesen, dass die neuen Regelun-

11 9 gen im Anwaltsrecht frühestens am 1. Januar 2011 in Kraft treten werden. Artikel 4 Absatz 3 wurde daher nun angepasst und es wird entsprechend der heutigen Praxis ein Stundenansatz von 230 Franken definiert. Geplant ist, den Verweis auf die Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung im Rahmen der Revision der Anwaltsverordnung durch indirekte Änderung der KOHV einzuführen. Zusätzlich wurde Artikel 4 Absatz 4 dahingehend ergänzt, dass der Stundenansatz gemäss Artikel 4 Absatz 3 auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Pauschale für die Parteikosten im Genugtuungs- und Entschädigungsverfahren nicht ausreichend ist. Thematisiert wurden weiter grundsätzlich maximale Höhe der Soforthilfe für medizinische sowie weitere soziale und materielle Hilfen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e. Diese wurde nun auf je 1'200 Franken erhöht, da die bisher vorgesehenen 800 Franken als zu knapp beurteilt werden. Eine grundsätzlich Beschränkung des Totales der Soforthilfe auf einen bestimmten Betrag kann diesbezüglich nicht verankert werden, da sich aus dem Bundesrecht ein Anspruch ergibt auf angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. 13 In den Leistungsverträgen mit den Beratungsstellen wird aber die Regelung aufgenommen, dass ab einer bestimmten Höhe mit der GEF Rücksprache genommen werden muss. Bern, 28. April 2010 Der Gesundheits- und Fürsorgedirektor: sig. Philippe Perrenoud Philippe Perrenoud 13 Artikel 14 Absatz 1 OHG

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