Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

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1 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/466 "Ionisierende Strahlung/ Sicherheitsnormen" Brüssel, den 22. Februar 2012 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung" COM(2011) 593 final 2011/0254 (NLE) Berichterstatter: Richard ADAMS TEN/466 CESE 488/2012 (EN) UR/CD/al Rue Belliard/Belliardstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Tel Fax Internet: DE

2 - 1 - Die Europäische Kommission beschloss am 28. September 2011, gemäß Artikel 31 des EURATOM- Vertrags den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung" COM(2011) 593 final 2011/0254 (NLE). Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft nahm ihre Stellungnahme am 3. Februar 2012 an. Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 478. Plenartagung am 22./23. Februar 2012 (Sitzung vom 22. Februar) mit 118 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 5 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme: * * * 1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen 1.1 Schlussfolgerungen Der Ausschuss begrüßt diesen Vorschlag, der auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gefahren ionisierender Strahlung den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt thematisiert, definiert und ausweitet Insbesondere die Zusammenfassung von fünf bestehenden Richtlinien zu einem folgerichtigen, kohärenten und einheitlichen Sicherheitskonzept wird sich in der Praxis positiv auf die Umsetzung der Anforderungen auswirken. 1.2 Empfehlungen Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass den Mitgliedstaaten nach der Umsetzung in einzelstaatliches Recht eventuell zusätzliche Anforderungen vorgeschrieben werden. Der Ausschuss hält es für besonders wichtig, den für die Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene zuständigen Behörden angemessene Mittel an die Hand zu geben, damit Wort und Geist der Rechtsvorschriften entsprochen werden kann. Dazu muss insbesondere ein qualitätsbezogener Ansatz in Form umfassender Bildungs- und Schulungsmaßnahmen gewählt werden Der Ausschuss befürwortet voll und ganz die Ausweitung der Schutzbestimmungen auf die Umwelt und empfiehlt eingedenk der noch ausstehenden Veröffentlichung der Internationalen

3 - 2 - Kommission für Strahlenschutz (ICRP) zur Anwendung der Kriterien die Annahme der Kapitel IX-Bestimmungen, sobald diese Kriterien formell gelten Der Ausschuss begrüßt die fundierte Arbeit aller Beteiligten, die diesem Vorschlag zugrunde liegt, und empfiehlt seine schnellstmögliche Annahme. 2. Hintergrund der vorgeschlagenen Richtlinie 2.1 Ionisierende Strahlung ist in der Umwelt allgegenwärtig. Jeder Erdbewohner ist natürlicher Hintergrundstrahlung ausgesetzt. Sie wird von natürlichen Radionukliden in den Gesteinen, Böden, der Nahrung und der Luft emittiert. Mit der geologischen Beschaffenheit variieren auch die Konzentration der Strahlung und der radioaktiven Substanzen (wie Radon) aus Gesteinen und Böden, mithin ist die Strahlenbelastung ortsabhängig. Dazu kommt die kosmische Strahlung. Kosmische Strahlung ist in großen Höhen und mit zunehmender geografischer Breite intensiver, so dass Flugpersonal und Vielflieger einer entsprechend höheren Belastung ausgesetzt sind. Des Weiteren gibt es die durch den Menschen freigesetzte künstliche Strahlung. Der größte Teil davon entsteht durch medizinische Anwendungen. Durch industrielle Verfahren wie die Durchstrahlungsprüfung von Schweißnähten kommt es zu Exposition am Arbeitsplatz, durch kerntechnische Anlagen an die Umgebung abgegebene radioaktive Stoffe belasten die Bevölkerung, und in der Umwelt sind auch noch Spuren von Radioaktivität aus Kernwaffentests und der militärischen Verwendung von Uranmunition nachweisbar. 2.2 Für Strahlung gibt es viele praktische Anwendungen in der Medizin und der Forschung, im Bauwesen und in anderen Bereichen. Strahlung ist vor allem deshalb gefährlich, weil sie in Zellen lebender Organismen Moleküle ionisieren und dadurch biochemische Veränderungen auslösen kann. Die Schädigungen können bis zum Zelltod oder zur irreversiblen Veränderung der genetischen Information (DNA-Schäden) führen. Deshalb wurden frühzeitig, noch bevor die durch Strahlung ausgelösten schädigenden Reaktionsmechanismen im Einzelnen erkannt waren, einzelstaatliche Schutzmaßnahmen und Rechtsvorschriften festgelegt und auf EU-Ebene von Anfang an im Rahmen des Euratom-Vertrags gemeinsame Maßnahmen entwickelt. 2.3 Die europäischen Rechtsvorschriften folgen bezüglich der Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen seit jeher den Empfehlungen der ICRP; 2007 hat diese Organisation neue detaillierte Empfehlungen für den Strahlenschutz herausgegeben, die den Entwicklungen der letzten 20 Jahre Rechnung tragen. Zu diesen Entwicklungen gehören die Zunahme der durch den Menschen freigesetzten künstlichen Strahlung und die laufenden Forschungsarbeiten über die Auswirkungen von natürlicher Strahlung, wie sie beispielsweise durch Radon verursacht wird. Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse ein hohes Schutzniveau für Arbeitnehmer, Patienten und die Bevölkerung gegenüber den gesundheitsschädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung sicherzustellen. Des Weiteren bezieht sie neue Bereiche wie den Umweltschutz mit ein.

4 Die vorgeschlagene umfangreiche Richtlinie besteht aus 110 Artikeln sowie 16 Anhängen und umfasst insgesamt mehr als 100 Textseiten. Sie beinhaltet im Prinzip eine Zusammenfassung und konsolidierte Neufassung von fünf bestehenden Richtlinien 1 in einer einzigen Richtlinie, wobei verbindliche Vorschriften zum Schutz vor Radonexposition in Gebäuden und vor Baumaterialien mit erhöhten Radioaktivitätswerten, zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Zusammenhang mit der Ableitung radioaktiver Stoffe aus kerntechnischen Anlagen und zur Vermeidung von Umweltschäden bei Unfällen eingeführt werden. 2.5 Kurz zusammengefasst wird diese neue Richtlinie den europäischen Bürgern einen besseren Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung bringen, vor allem durch wirksamere Aufklärungs- und Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Radon in Innenräumen; besseren Schutz der Arbeitnehmer in den Sektoren, in denen Baumaterialien verarbeitet werden, die natürliche Radionuklide enthalten; besseren Schutz vor ionisierender Strahlung bei medizinischen Anwendungen und Begrenzung der Expositionshäufigkeit; besseren Schutz und erhöhte Mobilität für externe Fachkräfte in der Kernindustrie. 2.6 Die in den EU-Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen Anforderungen werden harmonisiert und an internationale Standards angepasst. Mit besonderem Augenmerk auf die nukleare Sicherheit werden unter dem Eindruck der Nuklearkatastrophe von Fukushima strengere Auflagen für den Umgang mit Notfallexpositionssituationen vorgeschlagen. 2.7 Die Richtlinie ergänzt die Richtlinie über radioaktive Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch, zu der sich der Ausschuss kürzlich in einer Stellungnahme geäußert hat Die von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) genehmigten internationalen Sicherheitsgrundnormen (International Basic Safety Standards) spiegeln einen internationalen Konsens wider, doch ist ihre Einhaltung nicht verbindlich. Auch berücksichtigen sie die weltweit unterschiedlichen Möglichkeiten der einzelnen Staaten hinsichtlich ihrer Umsetzung. Die Richtlinie löst sich von diesem Ansatz, indem einheitliche Normen für die Mitgliedstaaten vorgegeben und zudem die Binnenmarktvorschriften beachtet werden. Dem Richtlinienvorschlag ging ein umfassender Konsultationsprozess voraus, bei dem die Sachverständigengruppe nach Artikel 31 Euratom-Vertrag, die IAEO, HERCA (Heads of the European 1 2 ABl. L 180 vom , S ABl. L 346 vom , S ABl. L 349 vom , S ABl. L 357 vom , S ABl. L 159 vom , S ABl. C 24 vom , S.122.

5 - 4 - Radiological Protection Competent Authorities), IRPA (International Radiation Protection Association) und weitere Interessenträger gehört wurden. 2.9 Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags ist der Euratom-Vertrag. Der Ausschuss kann die Bedenken, ob der seit 1957 nicht mehr geänderte Vertrag sich als Grundlage für den Umgang mit Umweltbelangen eignet, in gewisser Weise nachvollziehen. Allerdings ist eine Überarbeitung des Euratom-Vertrags in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich, während die Umweltschutzanliegen drängende Realität sind. Seinerzeit, also 1957, stand Artikel 37 Euratom-Vertrag für bahnbrechende, verbindliche, grenzübergreifende primärrechtliche Vorgaben für den Schutz der Umwelt und der Menschen. 3. Zusammenfassender Überblick über die vorgeschlagene Richtlinie 3.1 Eine ausführliche Zusammenfassung einer so komplexen Richtlinie würde den Rahmen einer Ausschussstellungnahme sprengen. Stattdessen wird der Ansatz der Kommission stichpunktartig unter Verweis auf relevante Kapitel dargestellt. Allgemeiner Ansatz Überarbeitung und Konsolidierung der Sicherheitsgrundnormen Expositionssituationen Schutzsystem Bestehende Expositionssituationen Radon (Arbeitsplatz, Wohnungen) Baumaterialien Leben in kontaminierten Gebieten Absichtliche Expositionen Rechtfertigung und Kontrolle abgestufte Vorgehensweise Expositionskategorien Notfall-Expositionssituationen Notfall-Einsatzkräfte Notfallmanagementsystem und Notfallpläne Information der Öffentlichkeit Institutionelle Infrastruktur Neugefasste Richtlinien Umsetzung in einzelstaatliches Recht Kapitelüberschriften Kapitel I: Gegenstand und Anwendungsbereich Kapitel II: Begriffsbestimmungen Kapitel III: Strahlenschutzsystem Kapitel IV: Anforderungen an Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Bereich des Strahlenschutzes Kapitel V: Rechtfertigung und aufsichtsrechtliche Kontrolle der Tätigkeiten Kapitel VI: Schutz von Arbeitskräften, Auszubildenden und Studierenden Kapitel VII: Schutz von Patienten und anderen Personen bei medizinischer Exposition Kapitel VIII: Schutz der Bevölkerung Kapitel IX: Umweltschutz Kapitel X: Anforderungen an die aufsichtsrechtliche Kontrolle Kapitel XI: Schlussbestimmungen

6 Allgemeine Bemerkungen 4.1 Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass dieser Vorschlag auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gefahren ionisierender Strahlung erstellt wurde, und begrüßt den Ansatz, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu thematisieren, zu definieren und auszuweiten. 4.2 Die Kommission hat beschlossen, fünf bestehende Richtlinien in einer gemeinsamen Neufassung zu konsolidieren, was sich in der Praxis positiv auf die Umsetzung der Anforderungen auswirken wird und einen folgerichtigen, kohärenten und einheitlichen Sicherheitsansatz ermöglicht. 4.3 Eine Reihe vergleichender Analysen der Durchführung und einzelstaatlichen Umsetzung bisheriger Richtlinien hat diverse Schwachstellen an den Tag gebracht. Dies liegt nicht an der Umsetzung in nationales Recht, sondern an der praktischen Handhabung, bspw. bezüglich der für Bildungs- und Schulungsmaßnahmen bereitgestellten Mittel, der öffentlichen Sensibilisierungskampagnen, der Anerkennung der Fachkompetenz vor Ort, der Information der Öffentlichkeit über richtiges Verhalten bei Unfällen usw. 4.4 Der Ausschuss schlägt vor, dass die Kommission zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden Workshops zur Erörterung rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten bei der Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene veranstalten sollte, um den zunehmenden Anfragen im Zusammenhang mit den Umsetzungsvorschriften entgegenzukommen und eventuellen Problemen zu begegnen. Auch sollte die Einrichtung von Beobachtungsstellen der Zivilgesellschaft, die neben den zuständigen nationalen Behörden die Umsetzung der Rechtsvorschriften in konkrete Maßnahmen überwachen und bewerten, gefördert werden. 4.5 Der Ausschuss bedauert, dass die Richtlinie zwar die Strahlenexposition durch natürliche Quellen und durch künstliche Quellen im Zivilbereich umfassend abdeckt, dass aber durch militärische Anwendungen freigesetzte Strahlung ausgeklammert werden kann, da die Tätigkeiten des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen Der Ausschuss begrüßt, dass in dem Richtlinienvorschlag dem Schutz des Rechts der Bürger Rechnung getragen wird, ihre Exposition gegenüber menschengemachter künstlicher Strahlung, die beispielsweise durch den zunehmenden Einsatz von Sicherheitskontrollgeräten wie Ganzkörperscannern verursacht wird, möglichst gering zu halten. 3 EuGH, Urteil vom C-61/03.

7 Der Ausschuss befürwortet nachdrücklich die Ausweitung der Schutzbestimmungen auf die Umwelt, macht jedoch darauf aufmerksam, dass erst die noch ausstehenden Kriterien der Internationalen Kommission für Strahlenschutz (ICRP) formell festgelegt sein müssen, bevor verbindliche quantitative Vorgaben gemacht werden können. Diese spezifischen Kriterien beruhen auf allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen und sind als gemeinsame Grundlage für alle Mitgliedstaaten geeignet. Brüssel, den 22. Februar 2012 Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Staffan NILSSON TEN/466 CESE 88/2012 (EN) UR/CD/al

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