Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) (Änderung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) (Änderung)"

Transkript

1 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG) Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) (Änderung) Vertrag betreffend Übertragung des Betriebs einer Höheren Fachschule an die HFT Mittelland AG Erziehungsdirektion

2 Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung Ausgangslage Erste Abklärungen Höhere Fachschule Technik Mittelland AG Förderverein Höhere Fachschule für Technik Mittelland (FV-HFTM) Angebote und Standorte der HFTM-AG Realisierungsplan Nutzenaspekte Inhalt der interkantonalen Vereinbarung Beitrittsbeschluss Erläuterungen zu den Bestimmungen des Beitrittsbeschlusses Finanzielle Auswirkungen Grundsätze Studiengebühren Kantonsbeitrag Jährlicher Pauschalbeitrag Finanzierungsmechanismus Reserven Planrechnung und Kostenvergleich Planrechnung Aktivierte Anlagen und Geräte Ausgabenbewilligung für Gewährung eines Darlehens vom Kanton an die HFTM- AG Ersatz- und Neuanschaffungen Räumlichkeiten Informatik Berufliche Vorsorge Einmalige Transferkosten Personelle und organisatorische Auswirkungen Änderung von Artikel 1a Absatz 2 LAV Berufliche Vorsorge Ausgangslage Übergangsregelung Harmonisierte Regelung Organisation Auswirkung auf die Gemeinden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Anträge... 13

3 1 Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat zum Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG) Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) (Änderung) Vertrag betreffend Übertragung des Betriebs einer Höheren Fachschule an die HFTM-AG 1. Zusammenfassung Die Höhere Fachschule Technik in Biel (HFT Biel), die Höhere Fachschule Elektrotechnik in Biel (HFE Biel) und die Höhere Fachschule Technik in Grenchen (HFT SO) sollen zur Höheren Fachschule Technik Mittelland mit privater Trägerschaft (HFTM-AG) fusioniert werden. Die HFT und HFE müssen privatisiert werden. Die beiden Standortkantone Bern und Solothurn schliessen mit der neuen Trägerschaft einen Übertragungsvertrag und einen Leistungsvertrag ab. Aufgrund der komplementären Angebote gibt es keinen Leistungsabbau. Die Vollzeitstudien werden am Standort Biel und die Teilzeitstudien am Standort Grenchen angeboten. Die bisher benutzten Räumlichkeiten am Standort der HFE Biel können zukünftig anderweitig verwendet werden. Die Verträge gelten vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2016 und können verlängert werden. Mit dem Zusammenschluss soll primär die Position der Schule gestärkt werden, so dass den Unternehmen in der Region die erforderlichen Fachkräfte auch zukünftig zur Verfügung stehen. Das geplante Vorhaben ist bei den Unternehmen der Region auf grosses Interesse gestossen. Innert kürzester Frist wurde von rund 40 Unternehmen insgesamt ein Kapital von über 200'000 Franken gezeichnet (186'000 Franken als Aktienkapital / 47'000 Franken als Kapital des Fördervereins). Die bisherigen Mitarbeitenden erhalten neue Arbeitsverträge nach OR. Die Arbeitsbedingungen, die von einer tripartiten Kommission erarbeitet werden, orientieren sich an den bisherigen Regelungen und müssen von den zuständigen kantonalen Behörden genehmigt werden. Dies bedingt eine Änderung von Art. 1a der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 1. Die bisherigen Regelungen der Beruflichen Vorsorge werden für die Mitarbeitenden, sofern die Verwaltungskommissionen zustimmen, weitergeführt. Die Aktiengesellschaft wird der Bernischen Pensionskasse (BPK) und der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) beantragen, Anschlussverträge abzuschliessen. Zugleich wird der Verwaltungsrat der HFTM-AG beauftragt, einen Lösungsvorschlag zur Harmonisierung der Regelungen zu erarbeiten und diesen innerhalb der Vertragsdauer den zuständigen Behörden der Standortkantone zur Genehmigung vorzulegen. Die HFTM-AG wird durch die beiden Standortkantone mit einem jährlichen Pauschalbeitrag unterstützt. Der kantonale Beitrag basiert auf der Anzahl Studierenden nach Studienart (Vollzeit / Teilzeit) sowie des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Eintritts. Diese Regelung bedingt eine Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend die Schulgeldbeiträge. Der Zusammenschluss zur HFTM-AG verursacht keine zusätzlichen, wiederkehrenden Kosten für den Kanton. Diejenigen Kosten, die bisher den Schulen nicht verrechnet wurden (u.a. Mietkosten) bzw. nicht ausgewiesen wurden, fallen zwar zukünftig an, können jedoch beim Kanton wieder als Ertrag verbucht werden. 1 BSG

4 2 Die einmaligen Transferkosten zum Aufbau der HFTM-AG (u.a. Organisatorische Integration / Aufbau Informatik, Marketing / Kommunikation, Anerkennungsverfahren) belaufen sich auf rund 300'000 Franken (2011 / 2012). Diese Kosten werden je zur Hälfte von den Standortkantonen getragen. Die Gründungskosten der AG werden bei positivem Realisierungsentscheid durch die privaten Träger getragen. Die Kantone Bern und Solothurn wollen die vorhandenen Anlagen und Geräte sowie die übrigen Sachwerte an die HFTM-AG übertragen. Der Kanton gewährt der HFTM-AG im Gegenzug ein zinsloses und rückzahlbares Darlehen. Die Gewährung dieses Darlehens muss als Ausgabe bewilligt werden. Ausserdem soll die Zusammenführung der drei Schulen mit einem Projektkredit unterstützt werden. Diese Kosten tragen die Kantone Bern und Solothurn je zur Hälfte. Es handelt sich um ein Kostendach. Beide Kredite zusammen betragen rund CHF 1' Die Bewilligung dieses Betrags ist in der Kompetenz des Grossen Rates. Die Inkraftsetzung des Übertragungsvertrags steht deshalb unter dem Vorbehalt (vgl. Ziff des Vertrags), dass das Kreditgeschäft durch den Grossen Rat verabschiedet wird. Lehnt der Grosse Rat das Kreditgeschäft ab, kommt die Fusion der drei Schulen und die Übertragung an eine private Trägerschaft nicht zustande. Die drei Schulen würden in diesem Fall als kantonale Institutionen weitergeführt allenfalls mit einer engeren Zusammenarbeit. 2. Ausgangslage 2.1 Erste Abklärungen Im Rahmen des Projektes Espace Mittelland wurde im Jahr 2007 eine Analyse des Fachkräftemarktes für technische Berufsgruppen im Wirtschaftsraum Jurasüdfuss durchgeführt. In der Folge wurde von den für die Berufsbildung zuständigen Ämtern der Kantone Bern und Solothurn im Mai 2008 ein Projekt gestartet, welche Kooperationsvarianten zwischen der Höheren Fachschule Technik in Biel (HFT Biel), der Höheren Fachschule Elektrotechnik in Biel (HFE Biel) und der Höheren Fachschule Technik in Grenchen (HFT Grenchen) zu prüfen hatte. Mit einer verstärkten Zusammenarbeit der Höheren Fachschulen Technik sollte insbesondere das Ausbildungsangebot gestärkt und die Attraktivität der Region am Jurasüdfuss aufgrund der qualifizierten Fachkräfte vor Ort sichergestellt werden. Die eingesetzte Projektorganisation, unter Mitwirkung der Schulleitenden der betroffenen Schulen, legte am 15. Dezember 2008 einen ersten Bericht HFT Mittelland Prüfung von Kooperationen vor. Am 23. Februar 2009 nahmen die zuständigen Bildungsdirektoren, Regierungsrat Bernhard Pulver und Regierungsrat Klaus Fischer, von den Ergebnissen Kenntnis und beauftragten die vertiefte Analyse der Varianten Fusion und Kooperation. Am 30. September 2009 lieferte die Projektorganisation ihren Bericht HFT Mittelland, Detailkonzeption Fusion und Kooperation (Phase 2) ab. Sie kommt darin zum Schluss, dass die vollständige Zusammenführung der drei Schulen die beste Option darstellt. Der Bericht wurde am 1. Februar 2010 den beiden Bildungsdirektoren vorgestellt. Die Abklärungen und Vorbereitung zur Realisierung der Fusion sind abgeschlossen. Die Ergebnisse liegen im Bericht Gesamtergebnisse vom 6. Mai 2011 vor. Die Erziehungsdirektion wurde mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 790 vom 26. Mai 2010 beauftragt, zusammen mit dem Kanton Solothurn die nötigen Abklärungen und Vorbereitungen für die Zusammenführung der beiden Höheren Fachschulen Technik und Elektrotechnik in Biel mit der Höheren Fachschule Technik in Grenchen zu einer neuen Institution mit privater Trägerschaft durchzuführen. 2.2 Höhere Fachschule Technik Mittelland AG Die Höhere Fachschule Technik, Biel, die Höhere Fachschule Elektrotechnik, Biel, und die Höhere Fachschule Technik, Grenchen, werden zur Höheren Fachschule Technik Mittelland AG (nachfolgende HFTM-AG) zusammengeschlossen.

5 3 Die HFTM-AG wird als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Grenchen gegründet (die beiden Schulstandorte in Biel und Grenchen bleiben erhalten vgl. dazu 2.4). Dadurch wird die Schule von Steuern befreit, darf jedoch zugleich den Aktionären keine Dividende ausschütten. Bei den Aktionären der Schule handelt es sich um Unternehmen und Verbände der Region sowie um Privatpersonen (u.a. Lehrkräfte der bisherigen Schulen). Die beiden Kantone Bern und Solothurn zeichnen keine Aktien. Die Aktiengesellschaft wurde am 7. Juni 2011 mit einem Aktienkapital von Franken gegründet. Der Verwaltungsratspräsident der Schule ist Felix Kunz, Inhaber der Sokutec, Solothurn. Insgesamt setzt sich der Verwaltungsrat aus neun Personen zusammen (u.a. politische Vertreter, Vertreter der Wirtschaftsverbände). 2.3 Förderverein Höhere Fachschule für Technik Mittelland (FV-HFTM) Unter dem Namen Förderverein Höhere Fachschule für Technik Mittelland (FV-HFTM) wurde per 7. Juni 2011 ein gemeinnütziger Verein nach ZGB mit Sitz in Grenchen gegründet. Das Kapital des Vereins beträgt zum Gründungszeitpunkt Franken. Das Ziel des Vereins ist die finanzielle Unterstützung der Trägerin der HFTM-AG zur Deckung der Betriebskosten, die Sicherstellung der finanziellen Mittel zur konsequenten Förderung, dem Aufbau und Ausbau der HFTM-AG sowie die Mitwirkung im Verwaltungsrat der HFTM- AG. 2.4 Angebote und Standorte der HFTM-AG Die HFTM-AG führt die bisherigen Angebote an den beiden Standorten in Biel und Grenchen weiter. Am Standort in Biel (Quellgasse 10) werden sämtliche Vollzeitstudien angeboten. Der Start der Studiengänge findet jeweils im Oktober statt. Am Standort in Grenchen (Sportstrasse 2) werden die Teilzeit-Studiengänge angeboten. Diese starten jeweils im April. Der Studiengang am bisherigen Standort der HF Elektrotechnik in Biel (Wasenstrasse 5) wird nach Grenchen verlagert. Die Räumlichkeiten an diesem Standort können daher nach der Überführung anders genutzt werden. Die Angebote der HFTM-AG werden in einem Leistungsvertrag mit dem Kanton festgelegt. Der Schule steht es grundsätzlich frei, zusätzliche Leistungen ausserhalb des Vertrags anzubieten (u.a. Weiterbildungen). Diese müssen jedoch selbsttragend sein und dürfen nicht durch öffentliche Gelder finanziert werden. Die Leistungserbringung der HFTM-AG wird von den beiden Partnerkantonen über die folgenden Grundlagen festgelegt und gesteuert: Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn Übertragungsvertrag Leistungsvertrag Budgetverhandlungen Reporting / Controlling 2.5 Realisierungsplan Die Vorbereitungsarbeiten zur Realisierung der Fusion sind abgeschlossen. Die Aktiengesellschaft und der Förderverein wurden am 7. Juni 2011 gegründet. Die operative Inbetriebnahme der HFTM-AG soll nach dem folgenden Terminplan erfolgen: Entscheid Regierungsrat der Kantone Bern & Solothurn Januar 2012 bzw. November 2011 Entscheid Kantonsrat Kanton Solothurn Januar 2012

6 4 Entscheid Grosser Rat Kanton Bern März 2012 Operativer Start der HFTM-AG 1. August 2012 Übernahme des Personals 1. August Nutzenaspekte Aus Sicht des Kantons hat die Übertragung der Höheren Fachschule Technik an eine private Trägerschaft insbesondere den Vorteil, dass die Verankerung der Schule in der Region durch den Einbezug der dort ansässigen Unternehmen in der Trägerschaft sichergestellt ist und sich die Ausbildung von qualifizierten Fachkräften noch stärker auf die Bedürfnisse der Region ausrichten kann. Zudem wird die Schule zukünftig über einen Pauschalbeitrag finanziert und nicht wie bis anhin über eine Restkostenfinanzierung. Die Träger der Schule haben daher einen starken Anreiz, die Leistungen möglichst wirtschaftlich zu erbringen und eine hohe Qualität der Ausbildungsangebote zu garantieren. 3. Inhalt der interkantonalen Vereinbarung Artikel 1 Für die Abgeltung von Schulbesuchen in einem andern als dem Wohnsitzkanton haben die Kantone sogenannte Schulgeldvereinbarungen abgeschlossen. Eine solche Vereinbarung ist die Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) 2. Die dort vereinbarte Pauschale pro Vollzeit- oder Teilzeitstudierenden ist ein politischer Tarif. Er ist für die meisten Angebote nicht kostendeckend. Würde der Kanton Bern dem Kanton Solothurn für bernische Studierende, welche am Schulstandort Grenchen studieren nur diesen Pauschalbeitrag nach FSV bezahlen, könnte die HFTM-AG den Schulbetrieb nicht sicherstellen. Die FSV erlaubt (vgl. Art. 1 Abs. 2 FSV) ausdrücklich, dass Vereinbarungskantone untereinander auch abweichende Bestimmungen erlassen dürfen. Von dieser Möglichkeit machen die Kantone Bern und Solothurn hiermit Gebrauch. Insbesondere die Definition des Wohnsitzes richtet sich nach der FSV. Artikel 2 vgl. Kapitel 2.4 hievor. Artikel 3 Die Übertragung von Aufgaben in der Berufsbildung ist in Artikel 35 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) 3 geregelt. Diese Vereinbarung hat keine Wirkung mehr, wenn die HFTM-AG keine öffentlichen Aufgaben mehr wahrnimmt. Artikel 4 Für die Studierenden, die weder im Kanton Bern noch im Kanton Solothurn stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, gilt die FSV. Artikel 5 Die Berechnung der Höhe der Pauschale ist nachfolgend unter Ziffer erläutert. Artikel 6 Die Studiengebühren werden von der Erziehungsdirektion in der Verordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV) 4 festgelegt. 2 BSG BSG BSG

7 5 Artikel 7 Diese geteilte Aufsicht sollte zu keinen Schwierigkeiten Anlass geben, da im Kanton Bern die Vollzeitstudien und im Kanton Solothurn die Teilzeitstudien durchgeführt werden sollen. Artikel 8 Dem Erlass eines für beide Kantone geltenden Studienreglements steht aufgrund der geltenden Gesetzgebung nichts im Wege. Was von den Kantonen zu regeln ist, wird in der Bundesgesetzgebung vorgeschrieben. Artikel 9 Der Kanton Solothurn kennt keine Haftungsnormen für private Organisationen, denen die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen worden ist. Für den Kanton Bern gilt Art. 101 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG] 5. Wird ein Schaden, für den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation haftet nicht gedeckt, so steht der Kanton für den Schaden ein. Artikel 10 Auch die FSV sieht in Artikel 13 eine Schiedsinstanz vor. Die vorliegende Regelung ist präziser. Artikel 11 Die stillschweigende Verlängerung dieser Vereinbarung rechtfertigt sich aufgrund der Tatsache, dass sie vom jeweils vierjährigen Übertragungsvertrag abhängig ist. 4. Beitrittsbeschluss Die beiden Höheren Fachschulen für Technik in Biel sind kantonale Schulen und werden durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt über Leistungsvereinbarungen geführt. Gemäss Artikel 16 Absatz 3 BerG ist der Regierungsrat für die Errichtung und Aufhebung kantonaler Schulen resp. für die Übertragung an eine private Trägerschaft zuständig (Artikel 35 Absätze 1 und 2 BerG). Die Finanzierung einer Höheren Fachschule mit privater Trägerschaft ist in der Kompetenz der Erziehungsdirektion (vgl. Artikel 139a der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV]) 6. Gemäss Artikel 54 BerG wird der Regierungsrat ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über Schulgeldbeiträge abzuschliessen. Vorliegende Vereinbarung regelt die Höhe der Abgeltung für Studierende des eigenen Kantons an der HFTM-AG. 5. Erläuterungen zu den Bestimmungen des Beitrittsbeschlusses Ziffer 1 keine Bemerkungen Ziffer 2 Die Kündigung dieser Vereinbarung steht in Abhängigkeit zum Übertragungsvertrag. Für dessen Kündigung ist der Regierungsrat zuständig. Damit kann die Kündigung dieses Vertrages an die Erziehungsdirektion delegiert werden. Ziffer 3 Die Übertragung und somit die Vereinbarung sollen auf den 1. August 2012 in Kraft treten. 5 BSG BSG

8 6 6. Finanzielle Auswirkungen 6.1 Grundsätze Das primäre Ziel der Fusion ist die Stärkung des Ausbildungsangebots in der Region bzw. die Versorgung der regionalen Wirtschaft mit qualifizierten Fachkräften. Die aufgrund der Fusion identifizierten Synergiepotenziale sollen ausgeschöpft und zur Weiterentwicklung der Schule eingesetzt werden. Die Finanzierung der HFTM-AG erfolgt aus Studiengebühren, Beiträgen für ausserkantonale Studierende gemäss der FSV, Entgelte für Leistungen gegenüber Dritten, Verkaufserlöse sowie einem pauschalen Kantonsbeitrag der Kantone Bern und Solothurn in Abhängigkeit der Anzahl Studierenden. 6.2 Studiengebühren Es sind die folgenden Studiengebühren vorgesehen: Vollzeit-Studien: 1'800 Franken pro Semester Teilzeit-Studien: 1'500 Franken pro Semester Eine Anpassung der Tarife ist mit den kantonalen Behörden vorgängig abzustimmen. Die Obergrenze beträgt 3000 Franken pro Semester (vgl. Artikel 48 Absatz 3 BerG). 6.3 Kantonsbeitrag Jährlicher Pauschalbeitrag Die Kantone Bern und Solothurn richten der HFTM-AG einen jährlichen pauschalen Finanzierungsbeitrag aus. Als Basis für die Berechnung des kantonalen Pauschalbeitrags gilt die Planrechnung der HFTM-AG. Im Einzelnen werden die folgenden Kriterien zur Berechnung des Pauschalbeitrags berücksichtigt: die Anzahl Studierenden nach Studienart (Vollzeit / Teilzeit) und dem stipendienrechtlichen Wohnsitz nach FSV zum Zeitpunkt des Eintritts und die Nettokosten je Kostenträger (Vollzeit / Teilzeit). Die Nettokosten ergeben sich anhand der Aufwands- minus der Ertragspositionen, die in direktem Zusammenhang mit der Leistungserbringung gemäss Leistungsvertrag anfallen. Der kantonale Pauschalbeitrag für den Kanton Bern ergibt sich damit aus der Summe der nachfolgenden Ergebnisse: Kantonaler Pauschalbeitrag für Vollzeit-Studien = Anzahl Vollzeit-Studierende mit Wohnsitz im Kanton Bern multipliziert mit den Nettokosten für das Vollzeitstudium Kantonaler Pauschalbeitrag für Teilzeit-Studien = Anzahl Teilzeit-Studierende mit Wohnsitz im Kanton Bern multipliziert mit den Nettokosten für das Teilzeitstudium Der zukünftige finanzielle Aufwand der beiden Kantone zur Unterstützung der HFTM-AG entspricht dem bisherigen Aufwand. Der operative Betrieb der HFTM-AG verursacht gegenüber den bisherigen Institutionen keine Mehrkosten Finanzierungsmechanismus Der kantonale Beitrag wird halbjährlich (jeweils am 1. Januar und 1. Juli) ausbezahlt. Der pauschale Finanzierungsbeitrag wird für die Dauer des Leistungsvertrags jährlich überprüft und bei einer Abweichung der Anzahl Studierenden von plus / minus 10 Prozent gegenüber dem ursprünglichen Plan neu verhandelt. Der nicht von der Abweichung betroffene Kanton ist in die Verhandlungen einzubeziehen.

9 Reserven Die Aktiengesellschaft kann zur Abdeckung des wirtschaftlichen Risikos eine Schwankungsreserve bilden. Die Reserve ist zweckgebunden und ist in der Bilanz separat auszuweisen. Die Zuweisung zu den Reserven ist bis zum Betrag von maximal 1.5 Mio. Franken möglich. 6.4 Planrechnung und Kostenvergleich Planrechnung Die Kantonsbeiträge der zukünftigen HFTM-AG lassen sich mit den bisherigen Kantonsbeiträgen zusammenfassend wie folgt vergleichen (Angaben in 1'000 Franken): Plan 2011 Plan 2012 Delta ( ) ID Position HFT Biel HFE Biel HFT Grenchen Total HFTM-AG Total 1 Kantonsbeitrag Bern 3' '750 4'981 1'231 2 Kantonsbeitrag Solothurn 0 0 2'056 2'056 2' Total Kantonsbeitrag 3' '056 5'806 7'000 1'194 4 Übriger Ertrag (exkl. Kantonsbeiträge) '000 1'642 1' Gesamtertrag 3' '056 7'448 8' Materialaufwand Personalkosten 2' '310 5'350 4' Miete / Nebenkosten '425 1'129 9 Übriger Betriebsaufwand IT Aufwand Versicherungen Abschreibungen Übriger Aufwand Rückstellungen Gesamtaufwand 3' '056 7'448 7' Gesamtergebnis Der Kanton Bern bezahlt bisher 3'750'000 Franken für den Betrieb der HFT Biel und der HFE Biel (Basis: Plan 2011). Der Kanton Solothurn bezahlt bisher 2'056'000 Franken für den Betrieb der HFT Solothurn (Basis: Plan 2011). Insgesamt kosten bisher die Schulen die Kantone 5'806'000 Franken. Gemäss Business Plan 2012 wird die HFTM-AG insgesamt 7'000'000 Franken für die Erbringung der Leistungen gemäss Leistungsvertrag benötigen. Davon entfallen 4'981'000 Franken auf den Kanton Bern und 2'019'000 Franken auf den Kanton Solothurn. Beim übrigen Ertrag handelt es sich vorwiegend um die von den Studierenden bezahlten Kurs- / Semestergebühren (CHF 982'000, Budget 11), um die Beiträge gemäss FSV für ausserkantonale Studierende (CHF 632'000, Budget 11) sowie diverse Erträge von CHF 28'000. In den erwähnten Beiträgen gemäss FSV sind die jährlichen Beiträge an die Schulen im jeweils anderen Kanton in der Höhe von ca. CHF 300' enthalten (Kanton Bern: ca. 60 Studierende in 4 berufsbegleitenden Studiengängen). Diese gegenseitigen FSV- Beiträge fallen mit der neuen Abgeltung über jährliche Pauschalbeiträge durch die Kantone (vgl. Kapitel 6.3.1) weg und wurden in der Position übrige Erträge für den Plan 2012 in Abzug gebracht. Die Differenz zwischen den bisherigen Kantonsbeiträgen (gemäss Plan 2011) und dem Business Plan lässt sich wie folgt begründen: a. Im Kanton Bern wurden die Miet- / Nebenkosten den Institutionen bisher nicht in Rechnung gestellt. Die HFTM-AG wird zukünftig dem Kanton Bern für die Nutzung der Räumlichkeiten eine Miete bezahlen (vgl ). b. Die HFTM-AG wird zukünftig eine eigene Informatikinfrastruktur betreiben. Bisher wurden diese Leistungen von der BFH-TI bezogen und über einen Pauschalbetrag abgegolten (dieser Aufwand ist teilweise im übrigen Betriebsaufwand enthalten).

10 8 c. Die Sachversicherungen wurden bisher vom Kanton getragen und den Institutionen nicht verrechnet. Die HFTM-AG wird zukünftig für den Abschluss der Versicherungen verantwortlich sein. d. Aufgrund der unterschiedlichen Beschaffungs- und Abschreibungspraxis in den einzelnen Institutionen kann die Position der Abschreibungen nicht mit dem bisherigen Abschreibungsaufwand verglichen werden. Es wird mit jährlichen Investitionen von 250'000 Franken pro Jahr gerechnet. e. Aufgrund des wirtschaftlichen Risikos, das die HFTM-AG zu tragen hat, wird im Business Plan die zweckgebunden Zuweisung zu einer Schwankungsreserve in der Höhe von jährlich 400'000 Franken bis zum maximalen Betrag von 1.5 Mio. Franken vorgesehen. f. Aufgrund der Zusammenführung der bisherigen Institutionen wird, trotz der Weiterführung der bisherigen Angebote, mit Fusionseinsparungen von 100'000 Franken gerechnet. Die Einsparungen sollen durch Optimierungen an den beiden Standorten und das Ausschöpfen von Synergien realisiert werden. g. Die Verantwortung zur sorgfältigen Führung der HFTM-AG obliegt gemäss OR dem Verwaltungsrat. Die Entschädigung des Verwaltungsrats ist mit 50'000 Franken im Business Plan berücksichtigt. Es gelten die folgenden Regelungen: i. Sitzungsgeld je VR-Mitglied: 500 Franken ii. Jahrespauschale je VR-Mitglied: 2'000 Franken iii. Jahrespauschale für VR-Präsident: 5'000 Franken Die Differenz zwischen dem bisherigen Kantonsbeitrag des Kantons Bern und dem Beitrag gemäss Business Plan beträgt 1'231'000 Franken. Die Differenz setzt sich zusammenfassend aus den folgenden Positionen zusammen: a. Anteil Miet- & Nebenkosten: ~ 1'000'000 Franken b. Anteil Schwankungsreserve: ~200'000 Franken c. Anteil Sachversicherungen: ~ 10'000 Franken d. Anteil Informatik: ~ 40'000 Franken Fazit: Die HFTM-AG verursacht keine zusätzlichen Kosten. Bei der Differenz zwischen den bisherigen zu den zukünftigen Kantonsbeiträgen handelt es sich aus Sicht des Kantons nicht um echte, zusätzliche Kosten, da die zusätzlichen Ausgaben der HFTM-AG (u.a. Miete) wieder dem Kanton zurückfliessen Aktivierte Anlagen und Geräte Die nach kantonalen Richtlinien aktivierten Anlagen und Geräte, die für den Schulbetrieb gemäss Leistungsvereinbarung erforderlich sind, werden inventarisiert. Das Inventar bildet die Grundlage für die Übertragung der Anlagen und Geräte an die HFTM-AG. Damit Vermögenswerte aus dem Verwaltungsvermögen (vgl. Art. 12 Abs. 3 und 4 FLG) veräussert werden können, bedarf es eines Transfers vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen, wofür gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. h FLG i. V. mit Art. 30 FLV der Regierungsrat zuständig ist. Der Kanton gewährt der HFTM-AG in der Höhe des Restwertes der Anlagen und Geräte ein zinsloses Darlehen. Nicht aktivierte Sachwerte gemäss der Inventarliste werden nach Grundsätzen, die gemeinsam mit dem Kanton Solothurn festgelegt werden, bewertet und der HFTM-AG übertragen.

11 Ausgabenbewilligung für Gewährung eines Darlehens vom Kanton an die HFTM-AG Gemäss Artikel 29 Buchstabe e FLV ist die Gewährung eines Darlehens als Investitionsausgabe zu betrachten. Die aktivierten Anlagewerte der HFT Biel betragen per 31. Dezember 2011 in der Betriebsbuchhaltung CHF 911'552.--, bei der HFE Biel CHF 80' Das nicht aktivierte Inventar muss zum Übertragungszeitpunkt 31. Juli 2012 bewertet werden. Aufgrund der aktuellen Inventarlisten wird der Zeitwert heute insgesamt CHF 100' geschätzt. Dies ergibt einen maximalen Investitionsbeitrag von CHF 1'091' Bis zum Übertragungsdatum vom 31. Juli 2012 wird eine weitere Abschreibung hinzukommen, weswegen dem Grossen Rat beantragt wird, ein Kostendach von CHF 1'100' zu bewilligen. Der Kreditbeschluss soll dem Grossen Rat in der Märzsession vorgelegt werden. Massgebend für die Übertragung per 1. August 2012 wird der Zeitwert per 31. Juli 2012 sein Ersatz- und Neuanschaffungen Die Ersatz- und Neuanschaffungen müssen zukünftig von der HFTM-AG mittels des pauschalen Kantonsbeitrags selber finanziert und getragen werden können Räumlichkeiten Die HFTM-AG zahlt dem Kanton für die Benutzung der Räumlichkeiten eine Miete (inkl. Nebenkosten). Die Höhe der Mietkosten berechnet sich u.a. auf Basis der Fläche, des Ausbaustandards und der Nutzungsart der Räumlichkeiten. Für die Berechnung der Kosten wurde mit einem Vertreter des Amts für Grundstücke und Gebäude des Kantons Bern sowie einem Vertreter des Hochbauamts des Kantons Solothurn ein gemeinsames Mietmodell festgelegt Informatik Die Informatik wird zukünftig von der HFTM-AG selber betrieben. Der Standort Biel wird über eine Verbindung an das Netzwerk am Hauptsitz in Grenchen angeschlossen. Für die Realisierung der Anbindung des Standorts Biel und die Inbetriebnahme der Informatiklösung wird mit einmaligen Kosten von rund 80'000 Franken gerechnet. Der zukünftige Betrieb wird aufgrund der einfacheren Strukturen und der Ausschöpfung von Synergien jedoch weniger kosten als bisher. 6.5 Berufliche Vorsorge Sofern die Verwaltungskommissionen der betroffenen Pensionskassen den Anschlussverträgen der HFTM-AG zur Weiterführung der bisherigen Vorsorgelösungen zustimmen, ergeben sich zumindest für die nächste Vertragsperiode keine Mehrkosten. 6.6 Einmalige Transferkosten Die Überführung der bisherigen drei Schulen in die HFTM-AG ist mit einmaligen Transferkosten (2011 / 2012) verbunden. Die Kosten werden je zur Hälfte durch die beiden Standortkantone getragen. Ausnahme stellen die Gründungskosten der Aktiengesellschaft dar, die bei positivem Realisierungsentscheid durch die neuen Träger getragen werden. Insgesamt betragen die einmaligen Transferkosten rund 300'000 Franken und setzen sich wie folgt zusammen: Marketing / Kommunikation (u.a. Briefpapier, Visitenkarten, Internet): 80'000 Franken Aufbau Informatik: 80'000 Franken Dienstleistungen / Integration (u.a. juristische Abklärungen / Reglemente): 70'000 Franken Anerkennung BBT als Höhere Fachschule: 50'000 Franken Reserve / Ungeplantes: 20'000 Franken

12 10 Die Transferkosten werden je zur Hälfte von den beiden Partnerkantonen getragen. Gleichzeitig mit dem Investitionsbeitrag wird dem Grossen Rat beantragt, diese Ausgabe zu bewilligen. 7. Personelle und organisatorische Auswirkungen 7.1 Änderung von Artikel 1a Absatz 2 LAV Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben h des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) 7 erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch auf subventionierte höhere Fachschulen. Der Regierungsrat kann gemäss Absatz 4 für einzelne Schulen abweichende Bestimmungen erlassen oder diese ganz oder teilweise der Personalgesetzgebung unterstellen. Absatz 2 Unter Absatz 2 werden diejenigen Schulen aufgeführt, die ihr Personal privatrechtlich anstellen. In der Regel wenden diese Schulen die Anstellungsbedingungen des LAG analog an. Einzelheiten sind in einem Reglement festzuhalten, welches vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt zu genehmigen ist. Es soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes eingehalten werden. Das heisst, die Gehälter haben sich nach denjenigen für die kantonal angestellten Lehrkräfte zu richten. Konkret sollen die bisherigen Arbeitsverträge der Mitarbeitenden in neue Arbeitsverträge nach OR überführt werden. Die neuen Anstellungsbedingungen orientieren sich an den bisherigen Regelungen. Die Ausarbeitung des neuen Anstellungsreglements erfolgt durch eine Kommission nach positivem Entscheid der beiden Regierungen. Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: Verwaltungsratspräsident (Leitung) 1 Vertreter/in des Verwaltungsrats Schulleiter der HFT Biel, der HFE Biel und der HFT Solothurn je 1 Vertreter/in der Schulen in Biel und Grenchen je 1 Vertreter/in der beiden zuständigen Departemente bzw. Direktionen Die Überführung der bestehenden Anstellungsverträge für die Mitarbeitenden des Kantons Bern erfolgt auf den 1. August Das heisst, bis Ende April 2012 müssen die bisherigen Mitarbeitenden im Besitze des neuen Anstellungsvertrages sein und das Personalreglement muss vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt sein. Die neu eintretenden Mitarbeitenden erhalten befristete Arbeitsverträge bis zum Zeitpunkt der geplanten Überführung. Die Ergänzung von Art. 1a Absatz 2 LAV mit einem neuen Buchstaben g Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG) muss auf den 1. August 2012 in Kraft treten. 7.2 Berufliche Vorsorge Ausgangslage Von der Überführung sind im Kanton Bern, gemäss Angaben der bisherigen Pensionskassen, insgesamt 34 Personen betroffen (im Kanton Solothurn sind es 15 Personen), wobei es sich bei acht Personen im Kanton Bern nur um eine Teilüberführung handeln würde (dabei handelt es sich um Mitarbeitende, die Teilpensen an mehreren Schulen ausüben). Die Personalstruktur nach Beschäftigungsgrad (BG) und nach Alter ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt (Legende: PK SO = Pensionskasse Solothurn, BLVK = Bernische Lehrerversicherungskasse, BPK = Bernische Pensionskasse): 7 BSG

13 11 BG PKSO BLVK BPK Alter PKSO BLVK BPK Total Total Übergangsregelung Die bisherigen Regelungen der Beruflichen Vorsorge werden, sofern die Verwaltungskommissionen der Pensionskassen zustimmen, weitergeführt. Die Aktiengesellschaft schliesst dazu mit allen Pensionskassen entsprechende Anschlussverträge ab. Neu eintretende Mitarbeitende werden nach dem Sitz ihrer Haupttätigkeit in eine der bestehenden Pensionskassenlösungen integriert. Die Risiken einer finanziellen Unterdeckung der bestehenden Pensionskassen werden durch den Kanton weiterhin übernommen. Die vorgeschlagene Lösung ist zum aktuellen Zeitpunkt sowohl aus Sicht der Mitarbeitenden als auch aus Sicht der Kantone zu bevorzugen. Aus Sicht des Mitarbeitenden ergeben sich dadurch keine Änderungen des Vorsorgeplans. Aus Sicht des Kantons ergeben sich mit der Lösung keine Zusatzkosten. Neben der vorgeschlagenen Regelung der Beruflichen Vorsorge wurden die folgenden Anschlusslösungen geprüft: a) Anschluss sämtlicher Mitarbeitenden an die Bernische Pensionskasse (BPK), b) Anschluss sämtlicher Mitarbeitenden an die Solothurnische Pensionskasse (PK SO), c) Anschluss sämtlicher Mitarbeitenden an eine privatrechtliche Sammelstiftung. Gemäss den durchgeführten Abklärungen gibt es bei jeder der geprüften Varianten entsprechende Vor- und Nachteile zu beachten. Zusammenfassend werden die Varianten wie folgt beurteilt:

14 12 Varianten Vorteile Nachteile a) Anschluss an BPK Insgesamt gute Leistungen Leistungsprimat mit zwingender Nachfinanzierung b) Anschluss an PK SO Gute Leistungen mit Staatsgarantie Beitragsprimat (ohne zwingende Nachfinanzierung) b) Anschluss an PK SO Gute Leistungen mit Staatsgarantie c) Anschluss an Sammelstiftung d) Weiterführung der bestehenden Regelungen Beitragsprimat (ohne zwingende Nachfinanzierung) flexible Ausgestaltung der Reglementbestimmungen keine Gefahr von Sanierungsbeiträgen Beitragsprimat (ohne zwingende Nachfinanzierung) keine Veränderungen für die Mitarbeitenden Keine Zusatzkosten für die Kantone Deckungsgrad von 88.1 Prozent Zukünftige Sanierungsbeiträge können nicht ausgeschlossen werden Teilliquidation der PK SO teuerste Lösung aus Sicht Arbeitnehmer / Arbeitgeber Deckungsgrad von 70.6 Prozent Zukünftige Sanierungsbeiträge wahrscheinlich Teilliquidation der BPK teuerste Lösung aus Sicht Arbeitnehmer / Arbeitgeber Deckungsgrad von 70.6 Prozent Zukünftige Sanierungsbeiträge wahrscheinlich Teilliquidation der BPK Leistungen abhängig von Vorsorgeplan keine Staatsgarantie Keine harmonisierte Lösung bzw. ungleiche Vorsorgelösungen für Mitarbeitende mit gleicher Funktion Zustimmung durch Verwaltungskommissionen der Pensionskassen erforderlich Administrativer Mehraufwand für die Aktiengesellschaft aufgrund der Anschlussverträge Beim Anschluss der bisherigen Versicherten der BPK an die PK SO (vgl. Variante b) oder eine Sammelstiftung (vgl. Variante c) ist, gemäss Aussagen der PK-Vertreter, aufgrund der Teilliquidation mit einmaligen Kosten in der Höhe von rund 0.6 Mio. Franken zu rechnen. Falls die bisherigen Versicherten der PK SO an einer anderen Pensionskasse angeschlossen werden, betragen die einmaligen Kosten rund Mio. Franken. Rentner bleiben, unabhängig des gewählten Lösungsansatzes, weiterhin in den bestehenden Kassen versichert. Aufgrund der Beurteilung der Vor- und Nachteile der geprüften Varianten soll daher für maximal die nächste Periode des Leistungsvertrags von 4 Jahren die Weiterführung der bisherigen Regelungen der Beruflichen Vorsorge (vgl. Variante d) angestrebt werden Harmonisierte Regelung Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft wird gleichzeitig mit der Übertragung beauftragt, einen Vorschlag zur Überführung der Mitarbeitenden in eine harmonisierte Vorsorgelösung zu erarbeiten. Die Erarbeitung des Vorschlags hat innerhalb der Frist des Leistungsvertrags durch die Kommission zu erfolgen. Eine neue Vorsorgelösung darf nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde erfolgen.

15 Organisation Der Verwaltungsrat der HFTM-AG ist der Verhandlungspartner der kantonalen Behörden. Der Übertragungsvertrag und der Leistungsvertrag werden zwischen dem Verwaltungsrat und den kantonalen Behörden abgeschlossen. Die Organisation und Leitung der Schule liegt in der Verantwortung des Verwaltungsrats. Er wählt die Schulleitung, überträgt und überwacht die Geschäftsführung. Die Stelle der Schulleitung (Direktorin/Direktor) wird nach positivem Entscheid der Regierungen durch den Verwaltungsrat öffentlich ausgeschrieben. Die zuständigen Amtsleiter der beiden Kantone werden bei der Wahl konsultativ einbezogen. Die neue Schulleitung ist dann für die Besetzung der Stellen mit den bisherigen Mitarbeitenden verantwortlich. Die Revision der Rechnung wird an eine von der Generalversammlung gewählte Treuhandgesellschaft übertragen. Der Revisionsbericht wird den zuständigen Amtsleitern zur Kenntnisnahme zugestellt. Den kantonalen Behörden steht ein Einsichtsrecht in die Buchführung offen. Die Amtsleiter aus Bern und Solothurn stimmen sich vor der Einsichtnahme untereinander ab. 8. Auswirkung auf die Gemeinden Der Hauptsitz der Aktiengesellschaft liegt in Grenchen. Der Standort Biel (Quellengasse 10) wird weitergeführt. Die allfällige Aufhebung eines bestehenden bzw. die Inbetriebnahme eines neuen Standorts während des gültigen Leistungsvertrags muss von der HFTM-AG mit den beiden Kantonen vorgängig abgestimmt werden. 9. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Fusion der Höheren Fachschulen Technik führt zu einer stärkeren Position des Ausbildungsangebots auf dem Markt und zu einer überregionalen Wahrnehmung. Das Ausbildungsangebot kann gezielt auf die Bedürfnisse der Unternehmen in der Region ausgerichtet und weiterentwickelt werden. Das grosse Interesse der ansässigen Unternehmen zur Zeichnung von Aktien der HFTM-AG zeigt zudem, dass die Ausbildung von technischen Fachkräften in der Region ein grosses Bedürfnis ist. Zahlreiche Unternehmen leiden derzeit unter einem akuten Fachkräftemangel im technischen Bereich. Mit der Fusion der Schulen und der privaten Trägerschaft kann die Attraktivität der Region sowohl für die Unternehmen als auch für die Mitarbeitenden nachhaltig gestärkt werden. 10. Anträge Dem Regierungsrat wird Folgendes beantragt: 1. Dem Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG) wird zugestimmt. 2. Dem Vertrag betreffend Übertragung des Betriebs einer Höheren Fachschule an die HFT Mittelland AG zwischen dem Kanton Bern und der HFT Mittelland AG wird zugestimmt. 3. Der Änderung der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) wird zugestimmt. 4. Dem Regierungsrat wird beantragt, den notwendigen Transfer vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen in der Höhe der Anlagewerte der HFT und HFE Biel per 1. August 2012 zu bewilligen und dem Grossen Rat die Bewilligung des notwendigen Kredits zu beantragen.

16 14 5. Die Erziehungsdirektion wird beauftragt, zusammen mit dem Kanton Solothurn die Zusammenführung der beiden Höheren Fachschulen Technik und Elektrotechnik, Biel, mit der Höheren Fachschule Technik in Grenchen zu einer neuen Institution unter privater Trägerschaft zu vollziehen. Bern, 9. Januar 2012 Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungspräsident /11 ( v5)

Leistungsvertrag. zwischen der HFT Mittelland AG und dem Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn

Leistungsvertrag. zwischen der HFT Mittelland AG und dem Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn Leistungsvertrag 2012 2015 zwischen der HFT Mittelland AG und dem Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn Dossier-Nr.: Dokument mit Nr.: Erstelldatum: Freigabe: xxx xxx xxx xxx Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) (Änderung)

Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) (Änderung) Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) (Änderung) Erziehungsdirektion Inhaltsverzeichnis 1. Zusammenfassung... 1 2. Ausgangslage... 1 3. Erläuterungen zu den

Mehr

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

126.582.3 Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn 6.58. Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Beschluss der Verwaltungskommission der kantonalen Pensionskasse vom 9. März 007 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse

Mehr

Kantonsratsbeschluss Vom 08.12.2015

Kantonsratsbeschluss Vom 08.12.2015 Kantonsratsbeschluss Vom 08..05 Nr. RG 050/05 Gesetz über das Ruhegehalt des Regierungsrates (RRG) Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 50 Absatz und Artikel Absatz des Bundesgesetzes über

Mehr

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Synopse Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen

Mehr

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG

Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Entwurf Gemeindereglement Pflegewohnheim Bärgmättli AG Stand: Verabschiedet durch Projektausschuss Strategie Zukunft Bärgmättli: 5.09.05 und durch den Gemeinderat: 5.0.05 Die Gemeindeversammlung der Gemeinde

Mehr

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 16. Mai 000 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Mehr

Regelung der beruflichen Vorsorge in der soh. Informationsveranstaltung Solothurnischer Staatspersonalverband

Regelung der beruflichen Vorsorge in der soh. Informationsveranstaltung Solothurnischer Staatspersonalverband Regelung der beruflichen Vorsorge in der soh Informationsveranstaltung Solothurnischer Staatspersonalverband Ausgangslage soh 3'613 MA Berufliche Vorsorge PKSO 1'886 Pers. PKBGBSS 967 Pers. VST VSAO 274

Mehr

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung

Mehr

STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins

STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG (vom. Januar 03) Artikel Eins Rechtliche Stellung Die Pensionskasse des Personals der Stadt Freiburg (die Pensionskasse) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG)

Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) . Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) vom. Januar 0 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 687.0 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom 7. November 000 (Stand. Januar 00) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,

Mehr

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai 2008. Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Verabschiedet am 07.06.2012 In Kraft seit dem 01.07.2012 Genehmigt durch die Aufsichtsbehörde am 06.12.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

138.2 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden *

138.2 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden * 8. Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden * vom. November 00 (Stand. Juli 006) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren:. Organisationsform, Aufgaben

Mehr

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil

Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Reglement zur Teilliquidation der Pensionskasse Bühler AG Uzwil Ausgabe 1. Januar 2005 Pensionskasse Bühler AG Uzwil CH-9240 Uzwil/SG Tel. + 41 71 955 27 61 Fax + 41 71 955 26 80 info.pensionskasse@buhlergroup.com

Mehr

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe 40.550 Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe Vom. Dezember 00 Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Solothurn

Mehr

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1 Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge, nach Einsicht

Mehr

IV. Massnahmen im Personalbereich für das Jahr 2009 / Teilrevision von vier Rechtserlassen

IV. Massnahmen im Personalbereich für das Jahr 2009 / Teilrevision von vier Rechtserlassen IV. Massnahmen im Personalbereich für das Jahr 2009 / Teilrevision von vier Rechtserlassen 1 MASSNAHMEN IM PERSONALBEREICH FÜR DAS JAHR 2009 / TEILREVISION VON VIER RECHTSERLASSEN 1.1 Ausgangslage Die

Mehr

KAUFVERTRAG AKTIEN (Kleinbetrieb)

KAUFVERTRAG AKTIEN (Kleinbetrieb) KAUFVERTRAG AKTIEN (Kleinbetrieb) zwischen ABC, Strasse, Ort (nachstehend Verkäuferin genannt) und XYZ, Strasse, Ort (nachstehend Käuferin genannt) betreffend des Verkaufs aller Aktien der G-Apotheke in

Mehr

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN

VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN VERORDNUNG TAGESSCHULE AEFLIGEN vom 13. März 2015 Verordnung Tagesschule Aefligen 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. Rechtsgrundlagen...3 2. Organisation...3 3. Leitung der Tagesschule...4 4. Betrieb...4 5. Personal...6

Mehr

Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public. Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz.

Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public. Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz. Statuten der Previs Personalvorsorgestiftung Service Public Sorgfalt. Weitblick. Kompetenz. I. Einleitende Feststellungen 1. Mit öffentlicher Urkunde vom 13. Januar 1988, letzte Änderung vom 24. April

Mehr

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Sonderkredit für die Finanzierung des Systemwechsels von der

Mehr

Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz

Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz 4.08 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom. März 0 I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz

Mehr

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005

Reglement Teilliquidation Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 1. Januar 2005 Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 1. Januar 2005 - 2 Inhalt Inhaltsverzeichnis Art. 1 Einleitung 1 Art. 2 Voraussetzungen einer Teilliquidation 1 Art. 3 Bilanzierung 2 Art. 4 Anspruch auf

Mehr

Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.

Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis PKWAL Angenommen am 29. Februar 2012

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, Gesetz über das E-Government (Vom. April 009) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Interkommunales Reglement über die Organisation im Falle von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Interkommunales Reglement über die Organisation im Falle von besonderen und ausserordentlichen Lagen Gemeinde Steg-Hohtenn Gemeinde Gampel-Bratsch 1 Gemeinde Steg-Hohtenn Gemeinde Gampel-Bratsch Interkommunales Reglement über die Organisation im Falle von besonderen und ausserordentlichen Gemeinde Steg-Hohtenn

Mehr

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1 Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen

Mehr

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz

Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz Pensionskasse 4.2.2 1 Gemeinde St. Moritz Pensionskasse der Gemeinde St. Moritz Teilliquidationsreglement vom Inhaltsverzeichnis Seite Teilliquidation 2 Art. 1 Voraussetzungen 2 Art. 2 Anteil an freien

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

Sehr geehrter Herr Erziehungsdirektor, sehr geehrte Damen und Herren

Sehr geehrter Herr Erziehungsdirektor, sehr geehrte Damen und Herren Ihr Kompetenzzentrum Votre centre de competence Erziehungsdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 3000 Bern 22 Bern, 8. April 2013 Änderung BerG- Finanzierung Höhere

Mehr

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis A. Zweck und Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 1 B. Teilliquidation Art. 2 Voraussetzungen 1 Art. 3 Grundlagen

Mehr

Investitionsbudget 2015; Darlehen an die Stadion Aarau AG (SAAG); Umwandlung in einen Verpflichtungskredit

Investitionsbudget 2015; Darlehen an die Stadion Aarau AG (SAAG); Umwandlung in einen Verpflichtungskredit STADT AARAU Stadtrat Rathausgasse 1 5000 Aarau Tel. 062 836 05 13 Fax 062 836 06 30 kanzlei@aarau.ch Aarau, 2. März 2015 GV 2014-2017 / 121 Bericht und Antrag an den Einwohnerrat Investitionsbudget 2015;

Mehr

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation SR 29.04.2009 2 I. Vorbemerkungen Dieses Reglement regelt die Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen

Mehr

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION

Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION Pensionskasse Swatch Group (CPK) REGLEMENT ÜBER DIE TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION 2/6 Das vorliegende Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Swatch Group (CPK) stützt sich auf Artikel

Mehr

Begrüssung und Einleitung. Besprechung der Erhebungsunterlagen Plausibilisierung der Daten, anhand von Beispielen Fragen und Diskussion

Begrüssung und Einleitung. Besprechung der Erhebungsunterlagen Plausibilisierung der Daten, anhand von Beispielen Fragen und Diskussion Kostenerhebung Höhere Fachschulen Schulungsveranstaltung, 14. März 2013 Martin Enzler, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Finanzen Agenda 1 10.00 10.15 Begrüssung und Einleitung 2 10.15 11.15

Mehr

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken

Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois. Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Bernische Lehrerversicherungskasse Caisse d assurance du corps enseignant bernois Reglement betreffend Gewährung von Hypotheken Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Geltungsbereich und Zweck 3 Art.

Mehr

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK):

beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren (GDK): Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung WFV)

Mehr

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1346.10 (Laufnummer 12141) GESETZ ÜBER DIE ZUGER PENSIONSKASSE

KANTON ZUG VORLAGE NR. 1346.10 (Laufnummer 12141) GESETZ ÜBER DIE ZUGER PENSIONSKASSE KANTON ZUG VORLAGE NR. 1346.10 (Laufnummer 12141) GESETZ ÜBER DIE ZUGER PENSIONSKASSE ANTRAG DES REGIERUNGSRATES ZUR 2. LESUNG VOM 16. AUGUST 2006 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Mehr

Teilliquidationsreglement

Teilliquidationsreglement Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5

Mehr

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden 1. Bundesrechtliche Vorgaben Am 17. Dezember 2010 hat das Eidgenössische Parlament im Rahmen einer Teilrevision

Mehr

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten 05.2013 HOTELA Familienausgleichskasse Statuten Gültig ab 5. Juni 2013 Seite 1 1. Name, Sitz, Gerichtsstand und Zweck Name, Sitz, Gerichtsstand Art. 1 1 Unter dem Namen «HOTELA Familienausgleichskasse»

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

An den Grossen Rat 09.0627.01

An den Grossen Rat 09.0627.01 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.0627.01 JSD/P090627 Basel, 22. April 2009 Regierungsratsbeschluss vom 21. April 2009 Ausgabenbericht betreffend Betriebskostenbeitrag des Kantons

Mehr

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität 1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.

Mehr

Statuten Erlassen vom Stiftungsrat

Statuten Erlassen vom Stiftungsrat Erlassen vom Stiftungsrat 1. Einleitende Feststellungen 4 2. Stiftungsurkunde 4 Art. 1 Name und Sitz 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Vermögen 5 Art. 4 Rechnungsführung 5 Art. 5 Dauer der Stiftung 5 Art. 6 Organe

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten REGLEMENT TEILLIQUIDATION Pensionskasse für Journalisten Grand-Places 14A 1701 Freiburg www.pkj.ch Stiftungsratsbeschluss: 30.5.2007 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite 1. ZWECK

Mehr

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal Abstimmungsvorlage Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal vom 16. April 2014 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz

Mehr

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

ASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008

Mehr

1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird?

1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird? Häufig gestellte Fragen 1. Welche Klassengrösse sollte unter NFV angestrebt werden, damit eine Gemeinde nicht übermässig finanziell belastet wird? Eine Gemeinde wird finanziell nicht übermässig belastet,

Mehr

Teil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011

Teil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011 Teil- und Gesamtliquidationsreglement Gültig ab 1. Januar 2011 Stiftung Sozialfonds Essanestrasse 152 9492 Eschen Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...3 2. Vorbemerkung...3 3. Voraussetzungen...3 4. Zeitpunkt

Mehr

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN G E M E I N D E Münster-Geschinen REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN Die Urversammlung von Münster- Geschinen Eingesehen das Gesetz vom 2. Oktober 1991

Mehr

Basisplan I der Pensionskasse Post

Basisplan I der Pensionskasse Post Basisplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. August 2013 Für die im Basisplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. August 2013; der Basisplan I der

Mehr

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Pensionskasse Stadt Chur Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Pensionskasse Stadt Chur Teilliquidationsreglement (Stand 1. Januar 2011) 2 Inhaltsverzeichnis Art. Voraussetzungen... 1 Anteil

Mehr

Bewilligung von Beiträgen an den Kredit für Theater und Tanz der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre 2009-2012

Bewilligung von Beiträgen an den Kredit für Theater und Tanz der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für die Jahre 2009-2012 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 09.0219.01 PD/P090219 Basel, 18. Februar 2009 Regierungsratsbeschluss vom 17. Februar 2009 Ratschlag Bewilligung von Beiträgen an den Kredit für

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung 1) 87. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung ) vom. Dezember 996 ) I. Allgemeines Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft leitet

Mehr

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung Reglement über die Wohnbauförderung Homologation durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 05. November 2008 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 2 Reglement über die Wohnbauförderung Seite 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz

Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz 4.63 Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz vom 0. September 999 ) Die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden,, und Thurgau vereinbaren: Art.

Mehr

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1).

gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) 1). 86.00 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom. September 008 Der Kantonsrat Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom. März 006 (FamZG) ). beschliesst als Gesetz:

Mehr

Status Pensionskasse der politischen Gemeinde Wil / Vorgehen bei der Gemeindevereinigung Wil-Bronschhofen

Status Pensionskasse der politischen Gemeinde Wil / Vorgehen bei der Gemeindevereinigung Wil-Bronschhofen Stadtrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail stadtrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 Wil, 20. Juni 2012 Interpellation Christoph Hürsch, CVP eingereicht am 22. Mai 2012

Mehr

Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen

Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen Statuten Die Schweizerische Gesellschaft der Verfahrens- und ChemieingenieurInnen, nachfolgend SGVC genannt, stellt einen nicht kommerziell

Mehr

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom Gesetz über die Volksschulbildung Gesetz über die Volksschulbildung Teilrevision vom. März 999 Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom beschliesst:

Mehr

Emissionsprospekt (Art. 652a OR)

Emissionsprospekt (Art. 652a OR) Emissionsprospekt (Art. 652a OR) vom 1. Mai 2013 Clientis EB Entlebucher Bank AG mit Sitz in Schüpfheim (CH-100.3.010.526-9; CHE-105.799.026) Kapitalerhöhung von CHF 8'000'000.00 um CHF 3'000'000.00 auf

Mehr

An den Grossen Rat 13.0599.01

An den Grossen Rat 13.0599.01 Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 13.0599.01 ED/P130599 Basel, 8. Mai 2013 Regierungsratsbeschluss vom 7. Mai 2013 Ratschlag betreffend Errichtung eines Neubaus für das Departement

Mehr

1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt?

1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung gemäss Art. 33a BVG, wenn die versicherte Person einen höheren Lohn erzielt? Stellungnahmen 799 Ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Fragen und Antworten im Zusammenhang mit den neuen Artikeln 33a und 33b BVG, in Kraft seit 1. Januar 2011 1. Was passiert im Falle der Weiterversicherung

Mehr

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag

Mehr

Nr. 535 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005. vom 12. Juni 2003 * (Stand 1. September 2005)

Nr. 535 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005. vom 12. Juni 2003 * (Stand 1. September 2005) Nr. 55 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 005 vom. Juni 00 * (Stand. September 005) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen

Mehr

zwischen die Wärmeverbunde Obermatt inkl. Äschemerbündten, Schallen, Fuchsrain, Storebode und Breiti in eine Aktiengesellschaft zu übertragen.

zwischen die Wärmeverbunde Obermatt inkl. Äschemerbündten, Schallen, Fuchsrain, Storebode und Breiti in eine Aktiengesellschaft zu übertragen. ABSICHTSERKLÄRUNG zwischen 1. AEW Energie AG, Aarau 5000 Aarau vertreten durch die Herren Peter Bühler und Dr. Hubert Zimmermann 2. Einwohnergemeinde Möhlin 4313 Möhlin vertreten durch Gemeindeammann Fredy

Mehr

Departement Finanzen und Gesundheit. Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG)

Departement Finanzen und Gesundheit. Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG) Departement Finanzen und Gesundheit Gesetz über die Informatik des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Informatikgesetz; InfG) Ausgangslage - 2009: Im Hinblick auf die Gemeindestrukturreform entschieden

Mehr

Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarung Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Leistungsvereinbarung zwischen Musterverband Thurgau MVT und Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Vereinbarungsparteien Leistungserbringer: Leistungsbezüger:

Mehr

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 5. September 014 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern 014 Männliche/weibliche Schreibweise Der besseren Lesbarkeit wegen

Mehr

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

418.0 Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz, AAG) vom 9. Oktober 1987 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung

Mehr

Grundsätze Anerkennung/Aufsicht SOG-Bildungsgänge. Grundlagen

Grundsätze Anerkennung/Aufsicht SOG-Bildungsgänge. Grundlagen Bildungsgänge der schulisch organisierten Grundbildung (SOG) in privat- und öffentlichrechtlichen Handels(mittel)schulen; Grundsätze für die Anerkennung und die Aufsicht Grundlagen Bundesgesetz vom 13.

Mehr

PENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation

PENSIONSKASSE BUCH. Reglement Teilliquidation PENSIONSKASSE BUCH Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2009 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Zweck dieses Reglements 1 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 1 3 Verfahren bei Teilliquidation 1

Mehr

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Mehr

06-12 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005

06-12 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005 06-2 Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz, Jahresbericht 2005 Bericht EDI über die Mittelverwendung der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz im Jahre 2005 Ausgangslage Grundlagen Das Bundesgesetz vom

Mehr

Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014

Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014 Pensionskasse der Stadt Olten Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014 Verabschiedet durch das Gemeindeparlament am 26. Juni 2013 Stadtrat der Einwohnergemeinde Olten Seite 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1.

Mehr

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v. 28.06.2001 Gemeinde Obersiggenthal Reglement über Anstellungsbedingungen des Gemeindeammanns und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates Gültig ab 01. Januar 2002 Inhaltsverzeichnis A. Tätigkeit 1 Amt 2 Nebentätigkeiten

Mehr

Übertritt der städtischen Lehrpersonen in die Pensionskasse der Stadt Zug: Schlussabrechnung; Genehmigung

Übertritt der städtischen Lehrpersonen in die Pensionskasse der Stadt Zug: Schlussabrechnung; Genehmigung S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 2031.4 Übertritt der städtischen Lehrpersonen in die Pensionskasse der Stadt Zug: Schlussabrechnung; Genehmigung Bericht und Antrag des Stadtrats vom 12.

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde,

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom ; auf Antrag dieser Behörde, FIND/Vorentwurf vom 0.0.010 Gesetz vom 009 zur Anpassung des Gesetzes vom 5. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates an das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden

Mehr

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro

Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro Teilliquidationsreglement 2013 Pensionskasse Profaro Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 4 2 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 4 3 Stichtag 5 4 Bestimmung der freien Mittel oder eines Fehlbetrages

Mehr

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP

Reglement. über das. Beschäftigungsprogramm RIAP Reglement über das Beschäftigungsprogramm RIAP vom 14. Dezember 2005 Vorbemerkung 1 I ALLGEMEINES 1 Art. 1 Trägerschaft 1 Art. 2 Ziele 1 Art. 3 Teilnehmerkreis 1 II ORGANISATION UND VERWALTUNG 2 Art. 5

Mehr

Anschlussvertrag (Stand 1. Januar 2016)

Anschlussvertrag (Stand 1. Januar 2016) Anschlussvertrag (Stand. Januar 06) für das Vorsorgewerk Trasse Schweiz AG (VW Trasse) vom. August 05 Gestützt auf Artikel des PUBLICA-Gesetzes vom 0. Dezember 006 schliesst Trasse Schweiz AG Schwarztorstrasse,

Mehr

Versicherungsmanagement des Kantons Bern - Konzept zur Bildung eines Schadenpools

Versicherungsmanagement des Kantons Bern - Konzept zur Bildung eines Schadenpools Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat betreffend Versicherungsmanagement des Kantons Bern - Konzept zur Bildung eines Schadenpools 1. Ausgangslage Mit der Risiko- und Versicherungsrichtlinie

Mehr

KOOPERATIONSVEREINBARUNG

KOOPERATIONSVEREINBARUNG Inkrafttreten:..009 KOOPERATIONSVEREINBARUNG zwischen der Universität Bern, Hochschulstrasse 4, 0 Bern, vertreten durch die Universitätsleitung und der Universität Freiburg, Avenue de l Europe 0, 700 Freiburg,

Mehr

Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE 1 Name, Trägerschaft und Zweck Art. 1 Name und Trägerschaft 1 Der Verein Berufsbildungsfonds Organisation kaufmännische Grundbildung

Mehr

GEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2. Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag...

GEMEINDERAT. REGLEMENT DER KINDERKRIPPE KILCHBERG gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2. Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag... REGLEMENT DER KINDERKRIPPE gültig ab 1. Januar 2015 1 ALLGEMEINES... 2 Rechtsträgerschaft... 2 Zweck und Auftrag... 2 2 ORGANISATION... 2 Zuständigkeiten... 2 Krippenkommission... 2 Aufgaben und Kompetenzen

Mehr

Einladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung

Einladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung Schlieren, 5. Juni 2015 An die Aktionäre der Cytos Biotechnology AG Einladung zur 17. Ordentlichen Generalversammlung Datum: Ort: 29. Juni 2015, 11.00 Uhr Cytos Biotechnology AG, Wagistrasse 25, CH-8952

Mehr

1 951.10. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006)

1 951.10. Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006) 95.0 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 3..997 (Stand 0.0.006) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Grundsätzliches Art. Umwandlung

Mehr

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

REGLEMENT TEILLIQUIDATION REGLEMENT TEILLIQUIDATION Gültig ab 01. Januar 2014 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen 1 2. Bestimmung der Höhe der freien Mittel 2 3. Aufteilung zwischen verbleibenden und austretenden versicherten

Mehr

Gemeindeführungsstab (GFS) Gemeindereglement

Gemeindeführungsstab (GFS) Gemeindereglement Gemeindeführungsstab (GFS) Gemeindereglement Reglement Gemeindeführungsstab Baltschieder Seite - 1 von - 7 - Reglement über die Organisation im Falle von Katastrophen und ausserordentlichen Lagen Die Urversammlung

Mehr

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung. SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April

Mehr

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE

REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE REGLEMENT ZUR TEILLIQUIDATION PENSIONSKASSE DER BURKHALTER GRUPPE Gültig ab 1. Juni 2009 2 In Übereinstimmung mit Art. 27.2 des Reglements erlässt der Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

Gesetz über das Zentrum für Labormedizin

Gesetz über das Zentrum für Labormedizin In der Gesetzessammlung veröffentlicht im Dezember 2010 320.22 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Januar 2010 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom

Mehr

Bewertungsfragen gemäss FER 26: Schwankungsreserven Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern: BVG-Seminar 2005

Bewertungsfragen gemäss FER 26: Schwankungsreserven Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern: BVG-Seminar 2005 Bewertungsfragen gemäss FER 26: Schwankungsreserven Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern: BVG-Seminar 2005 Dr. Andreas Reichlin, Partner PPCmetrics AG Financial Consulting,

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand vom 6. Februar 2012 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des

Mehr

Anlagereglement. für. Vorsorgewerke. mit eigener. Wertschriftenlösung

Anlagereglement. für. Vorsorgewerke. mit eigener. Wertschriftenlösung Anlagereglement für Vorsorgewerke mit eigener Wertschriftenlösung gültig ab 01.01.2010, Postfach 5365, CH-3001 Bern Seite 1 von 12 Inhalt Teil 1: Ebene Stiftung... 3 1. Reglementarische und gesetzliche

Mehr