Anrede Name RS Nr. 1610/2017. Straße Jänner 2017 PZL, Ort
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- Adolf Althaus
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1 Anrede Name RS Nr. 1610/2017 Fachrichtung VP-II Straße Jänner 2017 PZL, Ort Leitfaden Krankentransporte Sehr geehrte Frau Doktorin, sehr geehrter Herr Doktor! Rettungs- und Krankentransporte sind wichtige, wertvolle Leistungen. Damit sich Oberösterreich auch in Zukunft ein patientenfreundliches Rettungsund Transportwesen leisten kann, gibt es klare, vernünftige Regeln der Versichertengemeinschaft. Der vorliegende Leitfaden richtet sich an Krankenanstalten, Ärztinnen und Ärzte, Alten- und Pflegeheime sowie Rettungsorganisationen und Taxiunternehmen. In der Broschüre sind die wichtigsten Fakten rund um Krankentransporte angeführt, ergänzt durch Beispiele aus der Praxis. Gemeinsame Zielsetzung muss sein, dass jeder, der wegen Gehunfähigkeit einen Transport braucht, diesen auch bekommt. Transporte, bei denen die Gehunfähigkeit nicht gegeben ist, können dagegen von der Sozialversicherung nicht bezahlt werden. Ergeht an alle Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen inkl. ZAMUKI Ein Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich und der O.Ö. 2 Krankenversicherungsträger
2 Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Ärztekammer OÖ Hr. Mag. Christoph Voglmair: Tel.: , OÖGKK Fr. Andrea Stumpner: Tel.: , Hr. Thomas Bayer: Tel.: , Freundliche Grüße OÖ Gebietskrankenkasse Mag. Franz Kiesl, MPM Ressortdirektor Ärztekammer für Oberösterreich Dr. Peter Niedermoser Präsident MR Dr. Wolfgang Ziegler Kurienobmann-Stv. niedergelassene Ärzte OMR Dr. Thomas Fiedler Kurienobmann niedergelassene Ärzte PS.: Sollten Sie noch weitere Exemplare des Leitfadens benötigen, können Sie diese bei der OÖ Gebietskrankenkasse Frau Julia Klinger Tel.: , anfordern. Beilage: Broschüre
3 Transportschein-Leitf aden Endversion (3).p Ein Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich und der O.Ö. 2 Krankenversicherungsträger
4 n VORWORT n WANN ZAHLT DIE OÖGKK DIE TRANSPORTKOSTEN n DIE OÖGKK ZAHLT KEINE TRANSPORTKOSTEN n CHEFARZTPFLICHT JA ODER NEIN n SO FUNKTIONIERT DIE CHEFARZTBEWILLIGUNG n DER TRANSPORTSCHEIN n WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR TRANSPORTEURE n ABRECHNUNG KRANKENTRANSPORTE n ABRECHNUNGS- ZEITRÄUME UND ZAHLUNGSFRISTEN n INFORMATIONEN FÜR KRANKENANSTALTEN Der Transportschein ein Leitfaden
5 Der Transportschein - ein Leitfaden Rettungs- und Krankentransporte sind wichtige, wertvolle Leistungen. Damit sich Oberösterreich auch in Zukunft ein patientenfreundliches Rettungs- und Transportwesen leisten kann, gibt es klare, vernünftige Regeln der Versichertengemeinschaft. Der vorliegende Leitfaden richtet sich an Krankenanstalten, Ärztinnen und Ärzte, Alten- und Pflegeheime sowie Rettungsorganisationen und Taxiunternehmen. In der Broschüre sind die wichtigsten Fakten rund um Krankentransporte angeführt, ergänzt durch Beispiele aus der Praxis. Gemeinsame Zielsetzung muss sein, dass jeder, der wegen Gehunfähigkeit einen Transport braucht, diesen auch bekommt. Transporte, bei denen die Gehunfähigkeit nicht gegeben ist, können dagegen von der Sozialversicherung nicht bezahlt werden. Albert Maringer Obmann der OÖGKK Inhalt Vorwort...2 Wann zahlt die OÖGKK die Transportkosten...3 Die OÖGKK zahlt keine Transportkosten...4 Chefarztpflicht ja oder nein?...5 So funktioniert die Chefarztbewilligung...5 Ausfüllhilfe Transportschein...6 Ausstellung des Transportscheins...8 Spezielle Informationen für Krankenanstalten...9 Informationen für Transporteure...10 Abrechnung Krankentransporte...10 Abrechnungszeiträume und Zahlungsfristen...11 _2
6 Der Transportschein ein Leitfaden Wann zahlt die OÖGKK die Transportkosten? n Der Patient muss zur Krankenbehandlung bzw. Diagnoseerstellung n Der Patient ist gehunfähig. Gehunfähigkeit Gehunfähigkeit heißt: Der Patient ist aufgrund seines körperlichen und/oder geistigen Zustands nicht einmal mit einer Begleitperson in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Bei Transportverordnungen ist besonders auf die Begründung der Gehunfähigkeit (unabhängig von der zu behandelnden Krankheit) und auf die nächstgelegene Behandlungsstelle zu achten. Auf vielen Transportverordnungen wird als medizinische Begründung für einen Transport Demenz, Sehbehinderung, Sehschwäche usw. vermerkt. Diese Begründung reicht für einen Krankentransport nicht aus für einen Krankentransport muss Gehunfähigkeit vorliegen. Beispiele für eine medizinische Begründung können sein: bestehende Gehunfähigkeit (Rollstuhlfahrer), schlechter körperlicher Zustand mit Schwäche, Schwindel, Sturzneigung, Gipsruhigstellung Bein, medizinisch erforderliche Beinentlastung (z. B. bei Knochenmarksödem), starker Belastungsschmerz am Bein (z. B. nach Verletzung), Infektionsgefahr bei Abwehrschwäche (z. B. nach Organtransplantationen) n Die OÖGKK bezahlt Krankentransporte im Inland nur dann, wenn der behandelnde Arzt vor der Fahrt einen Transportschein ausstellt. Damit bescheinigt er, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels weder allein noch mit einer Begleitperson möglich ist. Eine nachträgliche Ausstellung des Transportscheins ist nicht zulässig und wird von der OÖGKK nicht akzeptiert! Begründungen wie Demenz, Sehschwäche, Sehbehinderung oder Hörminderung rechtfertigen die Vergütung einer Begleitperson, nicht aber eine Transportkostenübernahme, weil sich daraus nicht zwingend eine Gehunfähigkeit ableitet. n Bei akuten Notfällen (Notrufnummer 144) übernimmt die OÖGKK die Kosten für die Fahrt mit der Rettung. Rettungsorganisationen können diese Transporte ohne Transportschein abrechnen. n Anspruch auf einen Krankentransport besteht bis zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle. Etwaige Mehrkosten für weitere Strecken übernimmt die OÖGKK nicht und sind vom Patienten selbst zu bezahlen. n Manche Transporte können nur mit chefärztlicher Bewilligung bezahlt werden (siehe Seite 5) _3
7 Der Transportschein - ein Leitfaden Die OÖGKK zahlt keine Transportkosten n bei Gehfähigkeit, n für Heim- und Überstellungstransporte in das Heimatkrankenhaus bei Urlaub oder Tagesausflügen, n wenn Überstellungstransporte in ein anderes Krankenhaus auf eigenen Wunsch erfolgen, n für Fahrten zu und von Kur- und Erholungsaufenthalten, n für die Verlegung des Wohnsitzes in ein Alten-, Senioren- oder Pflegeheim, n wegen schlechter oder fehlender Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, n für Transporte, bei denen die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und einer Begleitperson aus medizinischer Sicht möglich ist, aber die notwendige Begleitperson nicht vorhanden ist (z. B. Patient wohnt in einem Alten- oder Pflegeheim), n zu Betreuungseinrichtungen, in denen keine Krankenbehandlung erfolgt (etwa Tagesheimstätten für Demenzkranke). Ein Anspruch auf Übernahme von Fahrt- und Transportkosten besteht grundsätzlich nur bis zum/ zur nächstgelegenen, geeigneten Vertragspartner oder -einrichtung (die gewählte Wunschklinik aus der Homepage ist nicht immer ident mit der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle im Sinne des ASVG). Beispiele: n Herr P. leidet an Demenz, wohnt in einem Pflegeheim und muss zu einer radiologischen Untersuchung. Sein behandelnder Arzt im Pflegeheim stellt aufgrund der fortgeschrittenen Demenzerkrankung eine bereits eingetretene Gehunfähigkeit fest und stellt im Vorfeld einen Transportschein für die Fahrt zum nächstgelegenen Radiologen aus. Die OÖGKK übernimmt die Kosten des Krankentransports. n Frau M. leidet an beginnender Demenz und findet sich allein nicht mehr zurecht. Allerdings könnte sie mit Begleitung noch ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. Deshalb wird ihr kein Transportschein für die Fahrt zum Augenarzt ausgestellt. n Herr H. hat sich entschlossen, aus seiner Wohnung aus- und in ein Altenheim einzuziehen. Für die Verlegung seines Wohnsitzes übernimmt die OÖGKK keine Kosten. n Frau R. wohnt im Seniorenheim. Sie hat plötzlich starke Schmerzen in der Brust Verdacht auf Herzinfarkt. Das Pflegepersonal alarmiert sofort die Rettung, die Frau R. rasch ins nächstgelegene Krankenhaus bringt. Ein Transportschein wurde nicht ausgestellt. Da es sich um einen Notfall handelt, kann die Rettungsorganisation den Transport mit der OÖGKK abrechnen. n Der Linzer Herbert M. ist während eines Skiurlaubs in Zell am See schwer gestürzt und wird im örtlichen Krankenhaus stationär aufgenommen. Er möchte aber lieber in einem Linzer Spital behandelt werden. Die OÖGKK bezahlt die Kosten für seine Überstellung von Zell am See nach Linz nicht. n Die 35-jährige Susanne W. wohnt in einer Gegend, wo sich Fuchs und Hase Gute Nacht sagen. Sie hat einen Termin beim Augenarzt in Rohrbach. Allerdings sind es von ihrem Haus bis zur nächsten Bushaltestelle zehn Kilometer. Da Frau W. an diesem Tag kein Auto zur Verfügung hat, möchte sie mit dem Taxi zum Augenarzt fahren und die Kosten dafür bei der OÖGKK einreichen. Allerdings übernimmt die OÖGKK diese Kosten nicht, da eine schlechte Anbindung an den öffentlichen Verkehr kein Argument für eine Kostenübernahme ist. _4
8 Der Transportschein ein Leitfaden Beispiel: n Einmal Krankentransport bedeutet nicht: immer Krankentransport. Bei Frau M. sind nach einer Achillessehnenverletzung sechs Behandlungen im Rahmen einer Physiotherapie im Krankenhaus erforderlich. Ab der vierten Behandlung ist die Gehfähigkeit von Frau M. soweit wieder hergestellt, dass sie auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel wieder zur Therapie fahren kann. Die OÖGKK bezahlt drei Transporte und drei Fahrten mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zur Therapie. Chefarztpflicht ja oder nein? Die rechtlichen Vorgaben sehen grundsätzlich eine chefärztliche Bewilligungspflicht für alle Krankentransporte vor. Es gibt aber eine Reihe von Transporten, bei denen die Chefarztpflicht entfällt: Jedenfalls bewilligungspflichtig sind n Transporte zu Wahlärzten und Wahleinrichtungen n Transporte über die Bundeslandgrenzen hinaus n Lufttransporte Die OÖGKK übernimmt ohne Bewilligung des Chefarztes die Kosten für Krankentransporte n in Erste-Hilfe-Fällen (grundsätzlich ohne Transportschein), n zu und von einer Dialysebehandlung, Chemo- oder Strahlentherapie, n für Heimtransporte aus der stationären oder ambulanten Krankenhausbehandlung n wenn die Begleitung eines Sanitäters notwendig ist oder n zu und von einer Anschluss-Behandlung in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer Krankenhausbehandlung. Voraussetzung ist immer Gehunfähigkeit! Zusätzlich zur Begründung warum die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel auch mit Begleitperson nicht möglich ist, bestätigt ausschließlich der Arzt die Chefarztfreiheit durch die Buchstaben TR in der Rubrik medizinische Begründung. Beispiel: Frau B. aus Wels leidet an Brustkrebs und fährt ins Welser Krankenhaus zur Chemotherapie. Da die Behandlung für Frau B. sehr belastend ist, übernimmt die OÖGKK die Transportkosten von zuhause ins Spital und wieder zurück So funktioniert die Chefarztbewilligung: Die chefärztliche Bewilligung muss vor der Fahrt bei allen Kundenservicestellen der OÖGKK per Fax, auf dem Postweg oder direkt eingeholt werden. Bei Transporten mit oder ohne Sanitäter ist eine medizinische Begründung unbedingt erforderlich. _5
9 Der Transportschein - ein Leitfaden Transporte, die eine Begleitung durch den Notarzt erfordern, werden im Notarztwagen oder dem Rettungshubschrauber durchgeführt.die Koordination erfolgt durch die Einsatzzentrale des Roten Kreuzes _6
10 Der Transportschein ein Leitfaden Ausfüllhilfe Transportschein Ist ein Transport notwendig? nein ja Kreuzen Sie bitte das Kästchen Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 1 und falls notwendig das Kästchen und Begleitperson wegen 2 an. Bei Patienten, die das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen Sie die Notwendigkeit einer Begleitperson begründen (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung). Die OÖGKK leistet einen Zuschuss zu den Reise(Fahrt)- kosten des Patienten und einer notwendigen Begleitperson, wenn die Entfernung zwischen Wohnort und Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Für Fahrten innerhalb von Ortsgebieten werden keine Reise-(Fahrt-)kostenzuschüsse geleistet. Kreuzen Sie bitte das Kästchen Transport ohne Sanitäter 3 an, wenn aufgrund des körperlichen Zustandes ein Transport ohne zusätzliche Begleitung eines Sanitäters möglich ist. Im Regelfall wird es sich dabei um Sitzend transporte handeln, bei denen eine chefärztliche Bewilligung notwendig sein kann (siehe Seite 5 Chefarztpflicht). Derartige Transporte können mit dem n Privat-Pkw (gegen Ersatz des halben amtlichen Kilometergeldes) n Taxi, Mietwagen oder Ambulanztransportwagen durchgeführt werden. Kreuzen Sie bitte das Kästchen Transport mit Sanitäter 4 an, wenn wegen des schlechten körperlichen Zustandes sowohl eine Betreuung durch einen Sanitäter zusätzlich zum Fahrer als auch eine medizinischtechnische Ausstattung des Fahrzeuges erforderlich ist. Hier handelt es sich um klassische Liegendtransporte, die von der Chefarztpflicht ausgenommen sind. Solche Transporte werden mit dem Sanitätseinsatzwagen (Rettung) durchgeführt. Bitte wählen Sie die nächstgelegene geeignete Stelle aus. Wenn Sie von sich aus nicht zum nächsten erreichbaren Vertragspartner zuweisen, müssen Sie dies auf dem Transportschein medizinisch begründen 5. Erfolgt die Zuweisung zu einer weiter entfernten Einrichtung auf eigenen Wunsch, kreuzen Sie bitte das Kästchen auf Wunsch des/der Patienten/in an Kostenanteilbefreiung versus Rezeptgebührenbefreiung Die frühere Bezeichnung Rezeptgebührenbefreiung auf dem Transportschein wurde durch die korrekte Bezeichnung Kostenanteilbefreiung ersetzt. Wichtig ist, dass Sie nur dann dieses Feld ankreuzen, wenn tatsächlich eine Kostenanteilbefreiung vorliegt (im EDV-System ersichtlich). Bei Unklarheiten: Der IT-Dienstleister kann verifizieren, ob die Darstellung korrekt ist. Die Unterscheidung Kostenanteilbefreiung und Rezeptgebührenbefreiung ist wichtig, weil nicht jede Rezeptgebührenbefreiung gleichzeitig eine Kostenanteilbefreiung bewirkt. Das heißt, Personen, die lediglich eine Rezeptgebührenbefreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze haben, müssen einen Kostenanteil bezahlen. Bitte beachten: Der Kostenanteil muss auch dann bezahlt werden, wenn die Rezeptgebührenobergrenze erreicht wurde und daher eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt. Transporte, die eine Begleitung durch den Notarzt erfordern, werden im Notarztwagen oder dem Rettungshubschrauber durchgeführt. Die Koordination erfolgt durch die Einsatzzentrale des Roten Kreuzes. _7
11 Der Transportschein - ein Leitfaden Ausstellung des Transportscheines Für die Ausstellung eines Transportscheins ist grundsätzlich jene Stelle verantwortlich, die die Behandlung oder Untersuchung veranlasst hat. Das kann eine Krankenhausabteilung oder ein Arzt oder eine Ärztin sein. Das heißt, dass für Behandlungen und Untersuchungen, die von einer Krankenanstalt verordnet wurden (z. B. Physiotherapie, Dialyse oder Strahlenbehandlungen nach einem stationären oder ambulanten Aufenthalt) auch das Krankenhaus für den Transportschein zuständig ist. Wird ein Patient nach einer ambulanten oder stationären Behandlung vom Krankenhaus zu einer Nachuntersuchung bestellt, ist der Transportschein dann vom Krankenhaus auszustellen, wenn die Gehunfähigkeit zum bestellten Termin beurteilt werden kann. Ist jedoch eine Nachkontrolle erst nach einem längeren Zeitraum vorgesehen und ist noch nicht absehbar, ob auch weiterhin Gehunfähigkeit vorliegt, können auch Fachärzte und Allgemeinmediziner den Transportschein ausstellen. Die Notwendigkeit eines Transportes ist im Vorhinein zu entscheiden. Im Nachhinein ausgestellte Transportscheine sind nur in begründeten Ausnahmefällen gültig. Erste-Hilfe-Fahrten können ohne Transportschein mit der OÖGKK abgerechnet werden. Korrekt ausgefertigter Transportschein Bei Transportscheinen ist besonders auf die Begründung der Gehunfähigkeit (unabhängig von der zu behandelnden Krankheit) und auf die nächstgelegene geeignete Behandlungsstelle zu achten. Auf vielen Transportscheinen wird als medizinische Begründung für einen Transport Sehbehinderung, Sehschwäche usw. vermerkt. Diese Begründung reicht für einen Krankentransport nicht aus, weil sich daraus nicht zwingend eine Gehunfähigkeit ableiten lässt. Für einen Krankentransport muss Gehunfähigkeit vorliegen! Die korrekte Auswahl des passenden Verkehrs- oder Transportmittels spart unnötige Kosten und sichert bei gleichzeitigen Notfällen verfügbare Rettungskapazitäten! _8
12 Der Transportschein ein Leitfaden Spezielle Informationen für Krankenanstalten Krankenanstalten in Doppelfunktion (Verordnung und Bestätigung) Die Konstellation, dass eine Behandlungsstelle sowohl für die Ausstellung eines Transportscheines als auch für die Bestätigung des Transportes zuständig ist, findet man hauptsächlich im Zuständigkeitsbereich von Krankenanstalten. Die OÖGKK ersucht daher um einen möglichst ökonomischen und bedarfsorientierten Einsatz von Krankentransporten. Im Zuge einer Behandlung im Krankenhaus kommt es häufig vor, dass die Patienten mehrmals zu Kontrollen oder Behandlungen wiederbestellt werden. In diesen Fällen muss die Transportnotwendigkeit immer wieder überprüft werden. Krankenhäuser sollten daher nicht nur die Anwesenheit der Patienten und somit den Transport auf dem Schein bestätigen, sondern auch feststellen, ob weiterhin Krankentransporte gerechtfertigt sind (nach dem Motto Einmal Krankentransport bedeutet nicht immer Krankentransport ). Sollten die Voraussetzungen für einen Krankentransport wegfallen, dürfen keine Bestätigungen und Verordnungen für weitere Transporte ausgestellt werden. Bestätigung der behandelnden Stelle Die behandelnden Stellen (z. B. Ambulanzen, Physikalische Institute usw.) bestätigen auf den Krankentransportverordnungen grundsätzlich bis maximal vier Fahrten. Bei Serienbehandlungen, wie Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie sind Bestätigungen für zehn Fahrten, maximal jedoch für einen Monatszyklus (vom 1. bis Monatsletzten) möglich. Bei anderen Serienbehandlungen (wie Physiotherapie, usw.) ist in begründeten Ausnahmefällen (abhängig von der Schwere der Verletzung oder Erkrankung z. B. Rollstuhlfahrer) ebenfalls eine mehrmalige Bestätigung möglich. _9
13 Der Transportschein - ein Leitfaden Informationen für Transporteure Verhalten gegenüber transportierten Personen Nicht nur die Rettung, auch Taxifahrer als Krankentransporteure sind vertraglich zu Hilfestellungen n beim Ein- und Aussteigen n beim Weg von der Wohnung zum Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Behandlung bzw. umgekehrt verpflichtet. Abrechnung Krankentransporte Grundsätzlich sollen am Transportschein bis maximal vier Fahrten bestätigt und zur Abrechnung vorgelegt werden. Ausnahmen: Bei Serienbehandlungen, wie Dialyse-, Chemo- oder Strahlentherapie sind Bestätigungen für zehn Fahrten, maximal jedoch für einen Monatszyklus (vom 1. bis Monatsletzten) möglich. Bei anderen Serienbehandlungen (wie Physiotherapie, usw.) ist in begründeten Ausnahmefällen (abhängig von der Schwere der Verletzung oder Erkrankung z. B. Rollstuhlfahrer) ebenfalls eine mehrmalige Bestätigung wie oben angeführt möglich. Die medizinische Begründung muss am Transportschein ersichtlich sein und darf ausschließlich vom Verordner des Transportes vermerkt werden. Das bedeutet: Werden am Transportschein bis maximal vier Fahrten bzw. die Ausnahmeregelungen zur Abrechnung vorgelegt und sind die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben, bezahlt die OÖGKK die Fahrten. Werden auf dem Transportschein mehr als vier Fahrten bzw. mehr Fahrten als in der Ausnahmeregelung angeführt abgerechnet, so kann die OÖGKK die Notwendigkeit dieser übersteigenden Transporte überprüfen und gegebenenfalls nicht bezahlen. Bitte beachten: Das Pflichtfeld am Transportschein (deutlich erkennbar an der Rahmeneinfassung) dürfen nur Verordner ausfüllen! _10
14 Der Transportschein ein Leitfaden Abrechnungszeiträume und Zahlungsfristen In der mit der Wirtschaftskammer für OÖ abgeschlossenen Rahmenvereinbarung ist festgelegt, dass die Abrechnung monatlich möglichst bis zum 10. des darauf folgenden Monats dem zuständigen Versicherungsträger vorzulegen ist. Transportunternehmen sind daher vertraglich verpflichtet, eine monatliche Abrechnung vorzulegen. Im Gegenzug haben sich die Versicherungsträger dazu verpflichtet, die Transportkosten binnen vier Wochen nach Einlangen der Rechnung anzuweisen. _11
15 Ansprechpersonen: n Chefärztliche Bewilligung Dr. Anneliese Luft Telefon: , anneliese.luft@ooegkk.at n Abrechnung der Transporte Andrea Stumpner Telefon: , andrea.stumpner@ooegkk.at n Allgemeine Fragen Thomas Bayer Telefon: , thomas.bayer@ooegkk.at 10_2016
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