SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: PL 9 A 891/11 9 K 837/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vertreten durch - Antragsteller - - Beschwerdeführer - beteiligt: den Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vertreten durch den Vorsitzenden prozessbevollmächtigt: - Beschwerdegegner - wegen Feststellung der Ungültigkeit der Personalratswahl 2011 hier: Beschwerde

2 2 hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp sowie die ehrenamtlichen Richter Voß und Wendler aufgrund der Anhörung vom 10. April 2013 am 10. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober K 837/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller ficht die Personalratswahl des Beteiligten wegen wesentlichen Verstößen gegen das Wahlverfahren an. 2 Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRVM), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist durch den Zusammenschluss der Landesversicherungsanstalten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 1. Oktober 2005 entstanden (vgl. Art. 3 3 Abs. 2 Fusionsvertrag) und hat ihren Hauptsitz Art. 1 2 des Fusionsvertrags der Landesversicherungsanstalten in Leipzig. Neben ihrem Hauptsitz unterhält die DRVM Standorte in Halle und Erfurt/Weimar. Darüber hinaus verfügt sie über mehrere Regionalzentren sowie Auskunfts- und Beratungsstellen. 3 Im Vorfeld der Personalratswahlen 2011 wurden an den Standorten Halle und Erfurt/Weimar jeweils Verselbständigungsbeschlüsse gefasst. Diese Verselbständigungsbeschlüsse erklärte das Verwaltungsgericht Dresden auf Antrag des Antragstellers mit Beschlüssen vom 16. Mai im Verfahren 9 K 357/11 betreffend den Standort Erfurt/Weimar und im Verfahren 9 K 358/11 betreffend den Standort Halle - für unwirksam. Diese Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Die

3 3 hiergegen gerichteten Beschwerden der jeweiligen Abstimmungsvorstände sind beim Oberverwaltungsgericht ( Verfahren PL 9 A 358/11 betreffend den Standort Erfurt/Weimar und Verfahren PL 9 A 449/11 betreffend den Standort Halle) anhängig. 4 Ungeachtet der genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts fanden am 27. Mai 2011 vier Personalratswahlen statt, nämlich die Wahlen zum Gesamtpersonalrat, sowie jeweils zu einem Örtlichen Personalrat an den Standorten Erfurt/Weimar, Halle sowie am Hauptsitz der DRVM in Leipzig. 5 Gegenstand des vorliegenden Anfechtungsverfahrens sind allein die Personalratswahlen am Hauptsitz der DVRM in Leipzig. Zu dieser Wahl waren nur Personen zugelassen, die nicht an den Wahlen zu den Örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar bzw. Halle beteiligt waren. Auch wurden bei der Wahl des Personalrats am Hauptsitz in Leipzig nur Beschäftigte und Beamte aus den sächsischen Dienststellen der DRVM gewählt. 6 Der Antragsteller rief am 10. Juni 2011 das Verwaltungsgericht Dresden an und beantragte, die Wahl des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 27. Mai 2011 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung trug er vor, es seien wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens missachtet worden. Die Unzulässigkeit einer personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung wirke sich grundsätzlich auf die Wahl des Personalrates der Gesamtdienststelle aus. Daher genüge die Anfechtung der Personalratswahl bei der Gesamtdienststelle. Die Rechtmäßigkeit der Verselbständigung von Neben-/Teildienststellen sei in diesem Verfahren inzident zu prüfen. Es bedürfe nicht einer Anfechtung sämtlicher Wahlen zu Personalräten, die aus den Verselbständigungsbeschlüssen hervorgegangen seien. Es sei ihm rechtlich auch unmöglich, die Wahl an den Standorten Halle und Erfurt/Weimar anzufechten. Die Verselbständigungsbeschlüsse für die Standorte Erfurt/Weimar und Halle seien unwirksam, weil die Voraussetzungen des 6 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG für eine Verselbständigung nicht vorlägen. 7 Der Beteiligte beantragte, den Antrag abzulehnen und führte zur Begründung aus, der Wahlanfechtungsantrag sei bereits unzulässig. Denn der Antragsteller habe es versäumt, zugleich die an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle durchgeführten

4 4 Personalratswahlen rechtzeitig anzufechten, weswegen sie als wirksam zu behandeln seien. Für die vorliegende Wahlanfechtung fehle dem Antragsteller somit das Rechtsschutzbedürfnis. Die Verselbständigungsbeschlüsse seien im Übrigen nicht zu beanstanden. 8 Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 28. Oktober K 837/11 - ab und führte zur Begründung aus, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller habe es versäumt, die beiden Personalratswahlen zu den Örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle anzufechten. Ziel einer Wahlanfechtung nach 25 SächsPersVG sei es nämlich, eine erneute, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Wahl zu ermöglichen. Dieses Ziel könne jedoch nicht mehr erreicht werden, nachdem die Personalratswahlen zu den Örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle mangels fristgemäßer Anfechtung rechtswirksam seien. Mit einer Anfechtung alleine der Personalratswahl am Hauptsitz Leipzig könne der Antragsteller nur eine Unwirksamkeit der dortigen Wahl feststellen lassen. Auf die anderen Wahlen wirke sich ein entsprechender gerichtlicher Ausspruch jedoch nicht aus. Eine Anfechtung der Wahlen zu den Örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle wäre dem Antragsteller als Leiter der Gesamtdienststelle innerhalb der durch 25 Abs. 1 SächsPersVG vorgegebenen Frist auch möglich gewesen. Könne der Antragsteller durch die isolierte Anfechtung der Personalratswahlen am Hauptsitz der DRVM im Leipzig sein Ziel aber nicht mehr erreichen, fehle ihm das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag. 9 Gegen den am 23. November 2011 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 19. Dezember 2011 Beschwerde ein. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er aus, die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht auf Fälle der Verselbständigung nach 6 Abs. 3 SächsPersVG übertragbar. Das Rechtschutzbedürfnis liege unabhängig von der Anfechtung der Wahlen zu den örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle vor, da ein Verstoß gegen das Wahlrecht und die Wählbarkeit vorliege. Werde bei einer Hauptdienststelle nach wirksamer Wahlanfechtung eine vorzeitige Neuwahl erforderlich, führe dies dazu, dass die bei einer Teildienststelle gefassten Verselbständigungsbeschlüsse ihre Wirksamkeit verlören. Der Leiter der

5 5 Gesamtdienststelle sei auch gar nicht befugt, die Wahlen zu den Personalräten bei den Nebenstellen anzufechten. Eine Neuwahl des Personalrats bei der Hauptdienststelle sei erforderlich, weil sich infolge der Unwirksamkeit des Verselbständigungsbeschlusses die Zahl der regelmäßig Beschäftigten ändere. 10 Der Antragsteller stellt den Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Oktober K 837/11 - abzuändern und die Wahl des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 27. Mai 2011 für unwirksam zu erklären. 11 Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Zur Begründung weist er darauf hin, die Beschwerde setze sich schon nicht hinreichend mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Die angefochtene Entscheidung stehe in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung und Auffassung in der Literatur. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakten und die Niederschrift der mündlichen Anhörung vom 10. April 2013 verwiesen. II. 14 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Wahlanfechtung des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Personalratswahlen am Hauptsitz der DRVM in Leipzig, weil er es versäumt hat, rechtzeitig auch die Wahlen zu den übrigen, aus den Verselbständigungsbeschlüssen hervorgegangenen örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle anzufechten. 15 Das Wahlanfechtungsverfahren gemäß 25 SächsPersVG dient dem Allgemeininteresse, insbesondere dem Interesse der Beteiligten an der

6 6 Ordnungsgemäßheit der Wahl und der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats (Schlatmann, in: Lorentzen/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand: Aktualisierung Juli 2012, 25 Rn. 1; Ilbertz/Widmeier; Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, 25 Rn. 1). Stellt das Verwaltungsgericht im Wahlanfechtungsverfahren rechtskräftig fest, dass die Personalratswahl unwirksam ist, enden alle Rechte und Pflichten des durch diese Wahl gebildeten Personalrats mit der Folge, dass eine Neuwahl durchzuführen ist ( 25 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG). 16 Der Antragsteller vermag sich nicht auf ein solches Allgemeininteresse zu berufen. Eine - aus seiner Sicht - gesetzmäßige Zusammensetzung des Personalrats, nämlich die Bildung einer einzigen Personalvertretung am Hauptsitz der DRVM in Leipzig, kann er nicht mehr erreichen. Selbst wenn die streitgegenständliche Anfechtung der Personalratswahl am Hauptsitz in Leipzig erfolgreich wäre, könnte er damit nur eine Wiederholung der Personalratswahl am Hauptsitz der DRVM erreichen. Die an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle durch Wahlen gebildeten örtlichen Personalräte blieben indes im Amt. 17 Um das angestrebte Ziel, nämlich die Bildung einer (einzigen) Personalvertretung am Hauptsitz der DRVM in Leipzig zu erreichen, hätte der Antragsteller innerhalb der Anfechtungsfrist des 25 Abs. 1 SächsPersVG, nämlich innerhalb von zwölf Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, somit auch die Wahlen zu den örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle anfechten müssen (Faber, in: Lorentzen/Etzel/Gerhold a. a. O., Stand: Juni 2011, 6 Rn. 56; VG München, Beschl. v. 13. Juli M 14 P juris; st. Rspr. BAG, Beschl. v. 14. November ABR 40/00 -, juris; Beschl. v. 31. Mai ABR 78/98 -, juris; Beschl. v. 7. Dezember ABR 10/88 -, juris zu 6 BetrVG; a. A. Rehak, in: Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, Stand: 39. Lfg. IX/12, 25 Rn. 42; wohl auch Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, 6 Rn. 14 unter Berufung auf BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2000, BVerwGE 110, 297). Die (isolierte) Anfechtung der Personalratswahl am Hauptsitz der DRVM wirkt sich auf die Wirksamkeit der Wahlen und damit auf die Bildung der Personalräte ( 1 SächsPersVG) an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle nicht aus. Solange die dortigen Wahlen nicht angefochten werden und die Voraussetzungen

7 7 einer Wahlnichtigkeit nicht gegeben sind, gelten die dort gebildeten Personalräte als rechtmäßig gewählt und sind Träger der entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse (VGH BW, Beschl. v. 17. Juli 1990, PersV 1995, 118). Von einer Nichtigkeit dieser Wahlen kann nicht ausgegangen werden, zumal die Verfahren betreffend die Verselbständigungsbeschlüsse an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. 18 Diesem Ergebnis kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, er sei als Leiter der Gesamtdienststelle gar nicht befugt, die Wahlen zu den örtlichen Personalräten an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle anzufechten. Nach Art. 25 Abs. 1 SächsPersVG ist der Dienststellenleiter befugt, die Wahl innerhalb binnen einer Frist von 12 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerechnet, beim Verwaltungsgericht anzufechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Dienststellenleiter somit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die gewählte Personalvertretung ordnungsgemäß gebildet ist und er muss sich infolgedessen erforderlichenfalls im Zweifel - wenn zum Beispiel die Wählbarkeit oder das Wahlrecht von Beschäftigten durch eine aus seiner Sicht rechtswidrige Verselbständigung betroffen sind - gerichtlich Gewissheit verschaffen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass der Leiter der Gesamtdienststelle auch die Personalratswahlen an den Neben- oder Teildienststellen anfechten kann, wenn er - wie hier - geltend macht, die Wahl sei mangels Personalratsfähigkeit einer Neben-/Teildienststelle ungültig (BayVGH, Beschl. v. 26. November 1997, PersR 1998, 337 = PersV 1999,16; OVG NRW, Beschl. v. 19. März , PersR 2002, 445). 19 Der Beiladung der örtlichen Personalräte an den Standorten Erfurt/Weimar und Halle bedurfte es nicht, da diese von der Entscheidung nicht in rechtlichen Interessen berührt werden. 20 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht ( 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. 80 Abs. 1, 2a Abs. 1, 12a ArbGG und 2 Abs. 2 GKG.)

8 8 21 Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, 92 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung Die Rechtsbeschwerde ist gemäß 88 Abs. 2 Satz 1SächsPersVG i. V. m. 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 74 Abs. 1, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, Leipzig einzulegen. Sie ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, innerhalb eines weiteren Monats zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. gez.: Grünberg Groschupp Voß Wendler Beschluss Der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 23 Abs. 3 Satz 2 und 33 Abs. 1 RVG. Nach 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung entspricht es in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten billigem Ermessen, den Gegenstandswert unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken in 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 festzusetzen (std. Praxis des Senats im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 21. März 2007, PersR 2008, 26). Der Senat folgt der Gegenstandswertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände geltend gemacht haben.

9 9 2 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( 33 Abs. 9 RVG). 3 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). 4 gez.: Grünberg Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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