SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: PL 9 A 368/10 PL 9 K 2320/07 Ausfertigung verkündet am: gez.: Pech Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - beteiligt die - Antragsgegnerin - wegen Reisekosten hier: Beschwerde

2 2 hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Düvelshaupt und die ehrenamtlichen Richter Dick und Kubitz aufgrund der Anhörung vom 23. Januar 2013 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Februar PL 9 K 2320/07 - geändert und die Beteiligte verurteilt, an die Antragstellerin 1.952,16 nebst 5 % Zinsen über den Basissatz seit 6. Dezember 2007 zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Personalratsvorsitzende bei der Beteiligten und begehrt die weitere Erstattung von Reisekosten. 2 Seit 1997 ist die Antragstellerin freigestelltes Personalratsmitglied. Im Rahmen dieser Tätigkeit unternimmt sie regelmäßig Dienstreisen. Im streitgegenständlichen Zeitraum (November 2005 bis Dezember 2007) wurden die Reisekosten auf Grundlage des sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) in der Fassung vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105, rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Sächsischen Reisekostenverordnung und einer dazu ergangenen Dienstanweisung (DA Nr. 20) der Beteiligten abgerechnet. Im Rahmen der Abrechnung wurden von der Beteiligten die Aufwendungen für Fahrten zum Bildungszentrum in W... auf Grundlage der DA Nr. 20 nicht in Höhe von 30 Cent/km, sondern nur in Höhe von 22 Cent/km erstattet. Außerdem rechnete die Beteiligte bei der Erstattung der Reisekosten zu Ungunsten der Antragstellerin die ersparten Aufwendungen für die Fahrt der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle an.

3 3 3 Gegen diese beiden Einschränkungen bei den jeweiligen Reisekostenabrechnungen wandte sich die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 6. November 2007 an das Verwaltungsgericht Dresden. Sie habe einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5.234,70, wovon die Beteiligte aufgrund der genannten Einschränkungen lediglich einen Betrag in Höhe von 3.421,82 geleistet habe. Sie beantragte dort, die Beteiligte zur Zahlung von insgesamt 1.956,76 nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und zusätzlich festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet sei, der Antragstellerin die Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen in ihr Bildungszentrum i. H. v. 30 Cent/km zu gewähren und Dienstreisen mit dem privaten Pkw, die an der Wohnung der Antragstellerin beginnen oder enden, die entsprechende Wegstreckenentschädigung zu gewähren, ohne die Kosten für den ersparten Arbeitsweg zwischen Wohnung und Dienststelle in Anzug zu bringen. 4 Die Beteiligte trat den Anträgen entgegen. Fahrten in das Bildungszentrum seien nach der gültigen DA Nr. 20 nicht mehr dem Zulassungsgebiet für die Nutzung anerkannter privater Pkw zuzuordnen. Die Kürzung der gewährten Wegstreckenentschädigung sei (unter Hinweis auf ergangene Rechtsprechung) zulässig. 5 Mit Beschluss vom 29. Februar PL 9 K 2320/07 - stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Beteiligte verpflichtet ist, der Antragstellerin die Wegstreckenentschädigung für die Fahrten in Ausübung der Personalratstätigkeit in das Bildungszentrum in W... i. H. v. 30 Cent/km zu gewähren und lehnte im Übrigen den Antrag ab. Der Anspruch auf Erstattung der erhöhten Wegstreckenentschädigung für die Fahrten in das Bildungszentrum in W... sei auf Grundlage von 6 Abs. 2 SächsRKG i. V. m. 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG gegeben, weil diese in Wahrnehmung der Aufgaben als Personalratsmitglied durchgeführt würden. Hingegen sei die Beteiligte nicht verpflichtet, die Wegstreckenentschädigung zu gewähren, ohne die Kosten für den ersparten Arbeitsweg zwischen Wohnung und Dienststelle (Hin- und/oder Rückweg) in Abzug zu bringen. Nach 45 Abs. 1 SächsPersVG seien diejenigen Kosten zu erstatten, die dem Personalrat wegen seiner Personalratstätigkeit entstanden sind. Er müsse daher Kosten, die er nicht hätte, wäre er kein Personalratsmitglied, selbst tragen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine uneingeschränkte Anwendung reisekostenrechtlicher

4 4 Vorschriften unzulässig. Jedoch folge aus 8 SächsPersVG auch, dass das Personalratsmitglied aus der Tätigkeit keine Vorteile ziehen dürfe. Ein normaler Beschäftigter erhielte aber keine Erstattung der Aufwendungen für die Fahrten von seinem Wohnort zum Dienstort. 6 Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt; die Beteiligte hat kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluss vom 27. April PL 9 A hat der Senat die Beschwerde auf Grundlage von 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. 7 Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht hätte sich hinsichtlich der geltend gemachten Reisekostenerstattung zum Bildungszentrum in W... nicht damit begnügen dürfen, die Verpflichtung der Beteiligten festzustellen, sondern dem konkret gestellten Leistungsantrag stattgeben müssen. Denn die Antragstellerin habe die rückständigen Reisekosten bereits berechnet und übersichtlich in einer Tabelle dargestellt, woraus sich die konkreten zu gewährenden Reisekosten ergeben würden und auch die bereits geleisteten Beträge aufgeführt worden seien. Hinsichtlich der Anrechnung der Ersparnis sei auch nach Auffassung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (Erlass vom 19. Juli P / ) eine Anrechnung nicht geboten. Dieser Erlass sei an alle Staatsministerien adressiert worden, um eine einheitliche Rechtsauslegung und -anwendung zu gewährleisten. Daher könne die vorliegende, von der Beteiligten angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Übrigen zur Hamburgischen Reisekostengesetz ergangen sei, hier nicht zu etwas anderem führen. 8 Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Februar PL 9 K 2320/07 - zu ändern und die Beteiligte zu verurteilen, an sie 1.952,56 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beteiligte beantragt,

5 5 die Beschwerde zurückzuweisen. 10 Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags. 11 Auf Anforderung des Vorsitzenden hat die Beteiligte den Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28. Februar 2008 (AS 443 ff.) vorgelegt. Dieser Schriftsatz war (offenbar) in der Anhörung beim Verwaltungsgericht übergeben worden; er war indes nicht in den Akten des Verwaltungsgerichts enthalten. Diesem Schriftsatz ist eine Aufstellung beigefügt, aus der ersichtlich ist, in welcher Höhe der Antragstellerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum Reisekosten erstattet worden sind, welche zusätzlichen Reisekosten bei einer Erstattung von 30 Cent/km für Dienstreisen zum Bildungszentrum in W... zusätzlich zu leisten wären und welcher Betrag auf Grundlage der Einbeziehung der ersparten Aufwendungen nicht geleistet wurde. Die in dieser Aufstellung genannten Beträge sind von der Beteiligten mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 (AS 429/430) und im Anhörungstermin ausdrücklich unstreitig gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakten und die Niederschrift der mündlichen Anhörung vom 23. Januar 2013 Bezug genommen. II. 12 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, dem konkreten Leistungsantrag stattzugeben, weil die Sache spruchreif ist. Die Antragstellerin hat darüber hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Reisekostenerstattung ohne Anrechnung der ersparten Aufwendungen (Fahrt vom Wohnort zum Dienstort). Insgesamt hat die Beteiligte daher der Antragstellerin 1.952,16 zu erstatten Die Antragstellerin hat nach 6 Abs. 2 SächsRKG, 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG einen Anspruch auf Erstattung von 966,16 für die Fahrten in das Bildungszentrum in W... Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist dem Grunde nach rechtskräftig geworden, weil die Beteiligte hiergegen keinen Antrag auf

6 6 Zulassung der Beschwerde ( 88 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG a. F., 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestellt hat. Der Betrag ist in der Höhe unstreitig gestellt worden, so dass der Senat dem entsprechenden Leistungsantrag der Antragstellerin stattzugeben hat Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Reisekostenerstattung ohne Anrechnung der ersparten Aufwendungen. 15 Bei der Berechnung der Wegstreckenentschädigung nach 6 SächsRKG, welcher nach 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG heranzuziehen ist, findet eine Anrechnung der Strecke Wohnung zur Dienststelle nicht statt. Nach 3 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden zunächst nur dienstlich veranlasste Mehraufwendungen zu erstatten. Von dem Begriff der Mehraufwendungen sind vom Wortsinn her nur erhöhte Aufwendungen einbezogen, die der Dienstreisende ohne die Dienstreise oder den Dienstgang nicht hätte; es muss also ein zusätzliches, über das übliche Maß hinausgehender Aufwand vorliegen. Dazu gehören nicht solche Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Dienstreisenden verursacht worden sind (vgl. BAG, Urt. v. 19. Februar AZR 111/03 -, juris Rn. 26). Indes macht 3 Abs. 1 Satz 2 RKG deutlich, dass der konkrete Umfang dessen, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der Mehraufwendungen gemeint hat, sich ausschließlich nach dem Sächsischen Reisekostengesetz richtet. In 7 SächsRKG wird festgesetzt, dass sich die Dauer einer Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung richtet; nur wenn die Dienstreise tatsächlich an der Dienststelle oder einer anderen Stelle angetreten oder beendet wird, tritt diese an die Stelle der Wohnung. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber stets die tatsächlich durchgeführte Dienstreise zur Grundlage der Reisekostenabrechnung machen wollte. In den maßgeblichen Vorschriften der 5 und 6 SächsRKG wird deshalb auch eine Anrechnung der Strecke Wohnung zur Dienststelle auf die zu gewährende Reisekostenvergütung nicht vorgesehen. Eine solche Auslegung macht im Übrigen auch schon vor dem Hintergrund Sinn, dass der bei einer Anrechnung der Strecke Wohnung zur Dienststelle entstehende Verwaltungsaufwand in vielen Fällen in keinem angemessenen Verhältnis zu möglichen Einsparungen stehen würde (Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. Juli P / ).

7 7 16 Die im Falle der Antragstellerin sich stellende Problematik stellt sich bei der Abrechnung von Dienstreisen sächsischer Beamter und Angestellter nicht. Denn diese Abrechnungen finden auf Grundlage der jeweiligen Dienstreiseanordnungen durch den Vorgesetzten statt, in der vorgegeben wird, ob die Dienstreise an der Dienststelle oder am Wohnort beginnt. Eine solche Anordnung erfolgt indes bei der Antragstellerin als freigestelltes Personalratsmitglied nach 5.2. DA Nr. 20 der Beteiligten nicht. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Antragstellerin bei einer uneingeschränkten Erstattung ihrer Reisekosten nicht besser als andere Beschäftigte im Einzugsbereich des Sächsischen Reisekostengesetzes ( 8 SächsPersVG). 17 Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch auf Zahlung weiterer 986,40 gegen die Beteiligte; auch dieser Betrag wurde in der Höhe unstreitig gestellt Der Zinsanspruch ergibt sich aus 291 Satz 1 BGB; diese Vorschrift findet im öffentlichen Recht analoge Anwendung, wenn - wie hier - das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung trifft (OVG NRW, Beschl. v. 5. Februar A 3978/95.PVL -, juris Rn. 18 f., BVerwG, Urt. v. 28. Juni 1995, NJW 1995, 3135). Die Antragstellerin hat einen konkreten, bezifferten Leistungsantrag beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht; die Antragsschrift wurde der Beteiligten am 6. Dezember 2007 zugestellt (AS 241) und damit rechtshängig, 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Die Zinshöhe ergibt sich aus 291 Satz 2 i. V. m. 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. 19 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht ( 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. 80 Abs. 1, 2a Abs. 1, 12a ArbGG und 2 Abs. 2 GKG). 20 Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, 92 Abs. 1 und 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die maßgebliche Rechtsfrage ist auf Grundlage der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung des Sächsischen Reisekostengesetzes (Art. 23 Abs. 4 d. G. v. 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S 866, 876) zu entscheiden. Es handelt sich dabei um ausgelaufendes Recht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, 132 Rn. 11 m. w. N.).

8 8

9 9 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht ( 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBBl. I S. 3091) einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden. gez.: Grünberg Düvelshaupt Dick gez.: Kubitz Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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