SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
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- Stefanie Abel
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1 Az.: PL 9 A 470/08 PL 9 K 1115/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache 1. des Herrn 2. des Herrn 3. der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragsteller - - Beschwerdegegner - beteiligt: 1. der Personalrat Stadtverwaltung der Stadt Leipzig vertreten durch Wahlvorstand Große Fleischergasse 12, Leipzig - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - 2. der Oberbürgermeister der Stadt Leipzig Martin-Luther-Ring 4-6, Leipzig prozessbevollmächtigt: zu 1.: Rechtsanwälte
2 2 wegen Anfechtung der Personalratswahlen hier: Beschwerde hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und die ehrenamtlichen Richter Woydera und Köhler am 26. Januar 2009 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Oktober PL 9 K 1115/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Wahl des örtlichen Personalrats der Stadt Leipzig vom 23./24. Mai 2007 gültig ist. Die Wahl des örtlichen Personalrats bei der Stadtverwaltung der Stadt Leipzig wurde am 23. und durchgeführt. Zu wählen waren 21 Personalräte. Bei der Wahl wurde zwischen der Gruppe der Beamten, der Angestellten und der Arbeiter unterschieden. An der Wahl nahmen auch die in der ARGE Leipzig beschäftigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung Leipzig teil. Der Wahlvorstand wies den Einspruch des Antragstellers zu 1 gegen das Wählerverzeichnis wegen der Teilnahme der Beschäftigten der ARGE an der Wahl ebenso wie die von den Antragstellern 1 bis 3 beantragte Berichtigung des Wählerverzeichnisses zurück. Mit Beschluss vom PL 9 BS 83/07 - verpflichtete der Senat den Beteiligten zu 2 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens dazu, dem Wahlvorstand zur Vorbereitung der Wahl eine Liste der in der ARGE Leipzig beschäftigten Mitarbeiter der Stadtverwaltung Leipzig mit den Daten ihres dortigen Dienstbeginns zur Verfügung zu stellen. Die Wahlergebnisse wurden am bekannt gemacht.
3 3 Am griffen die Antragsteller die Wahl des Beteiligten zu 1 gemeinsam mit der Wahl des Gesamtpersonalrats der Stadt Leipzig an; das Verfahren betreffend den Gesamtpersonalrat ist am Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit dem Aktenzeichen PL 9 A 537/08 anhängig. Sie machten u. a. geltend, dass bei der Wahl auch Beschäftigte der ARGE zugelassen worden seien, obwohl diese am Wahltag bereits länger als drei Monate dort tätig gewesen seien. Sie beantragten, die Wahl zum Personalrat der Stadtverwaltung der Stadt Leipzig vom 23./24. Mai 2007 für ungültig zu erklären. Der Beteiligte zu 1 beantragte, den Antrag abzulehnen. Er trug vor, dass auch die Beschäftigten der Stadt Leipzig, die bei der ARGE Leipzig tätig seien, ungeachtet der Dauer ihrer Zuweisung zur ARGE wahlberechtigt seien. Denn die Wahlberechtigung nach 13 Abs. 2 SächsPersVG sei nicht entfallen. Der Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag, mit Beschluss vom hat das Verwaltungsgericht die Wahl zum örtlichen Personalrat der Stadtverwaltung der Stadt Leipzig vom 23./ für ungültig erklärt. Zum einen hätten die Beschäftigten der ARGE an der Personalratswahl bei der Stadt Leipzig nicht teilnehmen dürfen. Mit der Zuweisung an die ARGE erlösche die Wahlberechtigung in der Stammdienststelle, wenn die Zuweisung oder Abordnung länger als drei Monate andauere. Denn diese Beschäftigten hätten die Bindung an ihre bisherige Dienststelle verloren, und es bestehe daher kein Grund mehr, sie an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen in der bisherigen Dienststelle und an Organisationsentscheidungen dieser Dienststelle zu beteiligen. Zudem sei die Wahl auch deshalb fehlerhaft, weil bei ihr zwischen den - arbeitsrechtlich nicht mehr existierenden - Gruppen der Angestellten und Arbeiter unterschieden worden sei. Diese Unterscheidung führe trotz des Wortlauts des 5 SächsPersVG zur Unwirksamkeit der Wahl.
4 4 Am hat der Beteiligte zu 1 gegen den an ihn am zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Antrag auf Zulassung der Beschwerde gestellt. Mit Beschluss vom PL 9 A 53/08 - hat der Senat die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 seinen Vortrag aus der ersten Instanz vertieft und ergänzt. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des 17 Abs. 1 Satz 1, 5 Satz 1 SächsPersVG sei nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeitern zu wählen, was bei der angefochtenen Wahl beachtet worden sei. Da die Wahl nur dann für ungültig erklärt werden könne, wenn gesetzliche Bestimmungen, die im Wahlzeitpunkt gelten, nicht eingehalten worden seien, sei die verwaltungsgerichtliche Entscheidung unrichtig. Die arbeitsrechtlichen Regelungen, auf die das Verwaltungsgericht sich gestützt habe, seien wahrscheinlich die geänderten Tarifverträge, welche allerdings nur Wirkung zwischen den Tarifvertragsparteien entfalteten. Diese Tarifverträge stünden zudem in der Normpyramide unter den landesgesetzlichen Regelungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes. Die Tarifvertragsparteien seien nicht befugt, dieses Gesetz abzuändern. Außerdem seien alle Beschäftigten der Stadt Leipzig, die bei der ARGE Leipzig tätig seien, wahlberechtigt. Denn der Verlust der Wahlberechtigung setze gem. 13 Abs. 2 SächsPersVG voraus, dass die Zuweisung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle erfolge. Daran fehle es hier, weil die ARGE Leipzig keine eigene Dienststelle i. S. d. SächsPersVG sei. Der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Oktober PL 9 K 1115/07 - zu ändern und den Antrag abzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Die Wahl des Personalrats der Stadtverwaltung Leipzig sei deshalb unwirksam, da wesentliche Wahlvorschriften nicht beachtet worden seien. Insbesondere sei gegen 13 SächsPersVG verstoßen worden. Die der
5 5 ARGE Leipzig am Wahltag länger als drei Monate zugewiesenen Beschäftigten seien nach dieser Vorschrift nicht wahlberechtigt gewesen und seien zu Unrecht an der Wahl des Personalrats für die Stadtverwaltung Leipzig beteiligt worden. Denn sie seien nicht Beschäftigte der Dienststelle der Stadt Leipzig gewesen, da nur unter diesen Begriff falle, wer in der Dienststelle und für die Dienststelle tätig werde, in die Dienststelle eingegliedert sei und durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle mitwirke. Der zwischen der Stadt Leipzig und der Agentur für Arbeit zur Gründung und Ausgestaltung der ARGE geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom 2./ weise dem Geschäftsführer der ARGE in persönlicher, räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht die konkreten Bedingungen zur Erbringung der Dienstleistung der Beschäftigten zur Festlegung zu. Außerdem leisteten die in der ARGE beschäftigten Mitarbeiter ihre Arbeit in der ARGE und nicht in der Stadtverwaltung Leipzig. Wenn die Beschäftigten über drei Monate hinaus der ARGE zugewiesen seien, seien sie tatsächlich nicht mehr in die Dienststelle der Stadtverwaltung Leipzig eingegliedert. Allerdings träfe die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Ausführungen zur Gruppenwahl nicht zu, da nach 17 Abs. 1, 5 Satz 1 SächsPersVG nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und Arbeiter - weiter - zu wählen sei. Denn ein Tarifvertrag könne das Sächsische Personalvertretungsgesetz nicht abändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten sowohl des Zulassungs- als auch des Beschwerdeverfahrens sowie die Akte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Wahl zum Personalrat der Stadtverwaltung Leipzig vom 23./ ungültig ist, weil bei der Wahl zwischen den Gruppen der Angestellten und Arbeiter unterschieden wurde. Nach 17 Abs. 1 SächsPersVG werden bei der Wahl zu den Personalvertretungen die Gruppen berücksichtigt. 5 Satz 1 SächsPersVG sieht vor, dass die Beamten, Angestellten und Arbeiter je eine Gruppe bilden. In 4 Abs. 3 SächsPersVG wird definiert, wer Angestellter i. S. d. SächsPersVG ist: Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder die eine
6 6 Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. In 4 Abs. 4 SächsPersVG wird festgesetzt, wer Arbeiter i. S. d. SächsPersVG ist: Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigen. Die Vorschrift macht somit die inhaltliche Festlegung, wer Angestellter oder Arbeiter i. S. d. SächsPersVG ist, von den maßgebenden tarifvertraglichen Regelungen abhängig. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeit der tariflichen Regelungen auch für die jeweiligen Arbeitgeber ( 3 Abs. 1 TVG) konsequent. Mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern indes aufgegeben. Nach 1 TV-L und 1 TVöD gelten die tariflichen Regelungen nunmehr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne die historische gewachsene Unterscheidung nach Arbeitern und Angestellten; der tarifvertraglich relevante Begriff ist nunmehr derjenige des Beschäftigten, der in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber steht. Da 4 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG ausdrücklich auf die maßgebenden, also die aktuellen Tarifverträge abstellt, kann die alte Rechtslage, die dem Wortlaut von 5 SächsPersVG zugrunde liegt, nicht schlicht perpetuiert werden. Insofern kann nicht - unabhängig von den geltenden tariflichen Bestimmungen - in den Behörden geprüft werden, wer nach dem alten Tarifvertrag in welche Gruppe einzuordnen wäre und nach dieser (fiktiven) Einteilung dann die relevante Gruppe gebildet werden. Denn die von 17 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG vorgesehene Gruppenwahl hat nach der Gruppe der Beamten einerseits und der Gruppe der Beschäftigten andererseits stattzufinden. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 5 Satz 1, 4 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG hat sich im Hinblick auf die Trennung der Arbeitnehmer in die Gruppen der Angestellten und Arbeiter sich durch die neuen tarifrechtlichen Bestimmungen erledigt. Denn durch die Änderungen des öffentlichen Tarifrechts stimmen die gesetzgeberischen Grundannahmen nicht mehr; sie gehen sogar ins Leere. Die deutliche gesetzgeberische Entscheidung in 4 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG, sich an den Tarifverträgen zu orientieren, spricht dafür, dass es die hier vorgesehene Trennung in drei Gruppen nicht mehr gibt, sondern nunmehr aufgrund der tarifvertraglichen
7 7 Regelungen auch personalvertretungsrechtlich nach Beamten und sonstigen Beschäftigten zu unterscheiden ist. Zum selben Ergebnis kommt man, wenn man 5 Satz 1 SächsPersVG vor dem Hintergrund der tariflichen Änderungen neu auslegt. Auch hier gilt, dass 5 Satz 1, 4 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG die Bildung der Gruppen abhängig von den tarifrechtlichen Entscheidungen macht. Deshalb ist 5 SächsPersVG - reduziert - so auszulegen, dass nur noch Beamte und die neue Gruppe der Beschäftigten, die von den bisherigen Arbeitern und Angestellten gebildet wird, relevant sind. Dieser Auslegung steht auch nicht der Wortlaut der Vorschrift entgegen, da es im tarifrechtlichen Sinn ( 4 Abs. 3 und Abs. 4 SächsPersVG) keine Angestellten und Arbeiter - mehr - gibt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob das gefundene Ergebnis sich zusätzlich aus dem Rahmenrecht herleiten lässt. In 98 Abs. 2 BPersVG wird geregelt, dass die Wahl nach Gruppen durchgeführt wird. Der Bundesgesetzgeber hat auf die Änderungen im Tarifrecht sofort reagiert und bereits mit Gesetz vom (BGBl. I S. 2746) nicht nur 98 BPersVG (durch Streichung der bis dahin enthaltenen Klarstellung, dass die Gruppen aus Beamten, Angestellten und Arbeiter bestehen) geändert, sondern auch die direkt für Bundesbehörden geltenden Vorschriften an das Tarifrecht angepasst (etwa 4, 5 BPersVG). Aus der Entstehungsgeschichte des neuen 98 Abs. 1 BPersVG könnte man herleiten, dass der Bund auch bei den Ländern die Einbeziehung des neuen Tarifvertrages fordert. Allerdings ist nach der Verfassungsnovelle vom (BGBl. I S. 2034) mit dem Wegfall des bisherigen Art. 75 GG die Bedeutung des 98 BPersVG für den Landesgesetzgeber unklar; nach Art. 125a Abs. 1 GG ist dieser Paragraf nunmehr (einfaches) Bundesrecht, das aber vom Landesgesetzgeber abgeändert werden kann. Eine solche Abänderung fand indes seit der Verfassungsnovelle nicht statt. Selbst wenn der Bund nun noch rahmenrechtliche Vorgaben für den Freistaat Sachsen machen könnte, würde dies das oben hergeleitete Ergebnis nicht infrage stellen, sondern unterstützen. Der Senat kann vor diesem Hintergrund die in dem Verfahren aufgeworfene Frage, ob die Teilnahme von Beschäftigten der Stadtverwaltung Leipzig, die in der ARGE Leipzig tätig sind, zu einer Unwirksamkeit der Wahl führt, offen lassen, da sich die Unwirksamkeit der Personalratswahl schon aus anderen Gründen ergibt.
8 8 Eine Kostenentscheidung erübrigt sich ( 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 und 12 Abs. 5 ArbGG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nicht vorliegt ( 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. 92 Abs. 1 und 72 Abs. 2 ArbGG). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht ( 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG). Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden. gez.: Grünberg Drehwald Woydera Köhler
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