Mittel des Bundes. Mögliche Finanzierungsquellen. Arbeitshilfen von A bis Z Seite 1 von 5 EPM
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- Anke Bauer
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1 ittel des Bundes ittel des Bundes sind in der Regel wichtige Finanzierungsquellen, um die erforderliche Kofinanzierung bei einer ESF-Förderung zu erbringen. Diese ittel werden im Finanzierungsplan unter 2.1 ittel des Bundes in drei Positionen unterteilt: Bundesagentur für Arbeit Leistungen im Rahmen der Sozialgesetzbücher (SGB) III und IX Bundesamt für den Zivildienst Freistellungen von Zivildienstleistenden Sonstige Bundesmittel Leistungen der Arbeitsgemeinschaften bzw. Optionskommunen nach dem SGB II und andere Bundesmittel Bei der Kofinanzierung durch ittel des Bundes ist explizit zu beachten, dass manche aßnahmen bzw. Leistungen nicht ESF-kofinanzierungsfähig sind und somit nicht in ein ESF-Projekt eingebracht werden dürfen. Definitiv nicht ESFkofinanzierungsfähig sind: aßnahmen, die Leistungsinhalte eines Vertrages mit der Bundesagentur für Arbeit beinhalten und durch ein Ausschreibungsverfahren an einen Träger vergeben wurden. Öffentliche Zuschüsse in Form von ESF-itteln wür den das Ausschreibungsergebnis verfälschen und zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Sonstige Bundesmittel, die bereits durch ESF-ittel des Bundes mitfinanziert werden, beispielsweise Sprachfördermaßnahmen für igrantinnen, die Arbeitslosengeld beziehen. Der ESF kann eine nationale Finanzierung nur ein einziges al kofinanzieren. Insbesondere bei der Kofinanzierung durch ittel des Bundes muss das Prinzip der Additionalität bei der ESF- Förderung beachtet werden. ESF-ittel dürfen nicht nationale Pflichtaufgaben ersetzen oder zur Reduzierung von öffentlichen itteln des Bundes führen. Gibt es einen Ermessensspielraum bei möglichen Leistungen des Bundes (beispielsweise Kinderbetreuungskosten für TeilnehmerInnen) muss der Projektträger diese Leistungen auf jeden Fall beantragen. Die Beantragung sowie eine eventuelle Ablehnung muss sorgfältig dokumentiert werden, um die Notwendigkeit der eingesetzten ESF-ittel nachweisen zu können. Die eingebrachten ittel des Bundes müssen in tatsächlicher Höhe durch Belege beispielsweise Einzelnachweise, Förderbescheide oder Gehaltsunterlagen von freigestellten Zivildienstleistenden nachgewiesen werden. Die Kofinanzierung durch ittel des Bundes wird bei mehrjährigen Projekten einzeln für jedes Kalenderjahr im Bewilligungsbescheid festgeschrieben. Kann die bewilligte Höhe der ittel des Bundes am Ende eines Projektjahres nicht nachgewiesen werden mit der Folge, dass insgesamt die benötigte Kofinanzierung nicht erreicht wird, mindert sich der ESF-Zuschuss prozentual entsprechend dem Interventionssatz. Der daraus entstandene Fehlbetrag muss zwangsläufig durch Eigenmittel gedeckt werden. Die Reduzierung oder der Wegfall von im Antrag dargestellten ittel des Bundes erfordert eine itteilung an die L-Bank und ggf. muss ein Änderungsantrag erstellt werden. ögliche Finanzierungsquellen Eine Kofinanzierung von ESF-Projekten durch ittel des Bundes kann auf der Grundlage unterschiedlicher Leistungen erbracht werden. Die nachfolgende Übersicht möglicher Finanzierungsquellen ist in drei Finanzierungsformen untergliedert und orientiert sich an den eigentlichen Empfängern der jeweiligen Leistungen 1. Leistungen an TeilnehmerInnen, die direkt an diese ausbezahlt werden (kalkulatorische Leistungen) 2. Leistungen an ArbeitgeberInnen, die teilnehmerbezogen ausbezahlt werden (kalkulatorische Leistungen) 3. Leistungen an Projektträger Arbeitshilfen von A bis Z Seite 1 von 5
2 Die kalkulatorische Leistungen an TeilnehmerInnen (also 1. und 2.) müssen immer jeweils im Kostenplan unter 2. sowie im Finanzierungsplan in exakt gleicher Höhe aufgenommen werden. Die tatsächlich an den Projektträger fließenden ittel des Bundes sind entweder teilnehmerbezogen oder projektbezogen und werden für die Durchführung einer aßnahme verwendet. Auf der Kostenseite wird die aßnahme entsprechend der beantragten Kostenpositionen abgerechnet. Die tatsächlich eingegangenen ittel des Bundes werden auf der Finanzierungsseite verbucht. In der folgenden Übersicht werden lediglich gängige Leistungen des Bundes dargestellt, die als Kofinanzierung für ESF-Projekte herangezogen werden können. Die Aufstellung ist jedoch nicht vollständig, weil insbesondere Sonderprogramme des Bundes, die als Kofinanzierung für ESF-Projekte dienen können, hier nicht dargestellt werden können. 1. Leistungen an TeilnehmerInnen Nachfolgend aufgeführt sind Leistungen, die direkt an die TeilnehmerInnen ausbezahlt werden und somit kalkulatorische Leistungen sind. Der Nachweis erfolgt über die teilnehmerbezogenen Bescheide und ggf. über zusätzliche Einzelnachweise. Arbeitslosengeld I (Alg I) Leistung nach SGB III, 117, 120 Abs. 3, 127, 129 Sicherung des Lebensunterhalts von Arbeitslosen, ggf. auch Jugendlichen und enschen mit Behinderungen Leistungsbetrag und ausgewiesene Beiträge zur Sozialversicherung Teilnehmerkosten Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistung nach SGB II, 3 Abs. 2, 19, 24 Sicherung des Lebensunterhalts von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, ggf. auch Jugendlichen und enschen mit Behinderungen Regelleistung, befristeter Zuschlag (Übergangsregelung nach Alg I), Sozialversicherungsbeiträge (mit Einzelnachweis), evtl. Fahrtkosten zum aßnahmeort (Einzelnachweis) Nicht kofinanzierungsfähig sind die ehrbedarfe nach 21 SGB II (z.b. Allerziehende, aufwändige Ernährung etc.) und die Kosten für Unterkunft und Heizung nach 22 SGB II Sozialgeld Leistung nach SGB II, 28 Sicherung des Lebensunterhalts von nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. ozialgeld (mit Einzelnachweis) bei arbeitsmarktnahen aßnahmen. Arbeitshilfen von A bis Z Seite 2 von 5
3 Nicht kofinanzierungsfähig sind ehrbedarfe nach 21 SGB II und die Kosten für Unterkunft und Heizung nach 22 SGB II Gründungszuschuss (GZ) Leistung nach SGB III, 57 Sicherung des Lebensunterhalts von ExistenzgründerInnen, die mit der selbstständi gentätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden ersetzt seit Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss Einstiegsgeld (ESG) Leistung nach SGB II, 29 Zuschuss zum Alg II zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftige in den allgemeinen Arbeitsmarkt Ebenfalls kofinanzierungsfähige teilnehmerbezogene ittel des Bundes sind beispielsweise Fahrtgeld, Kinderbetreuungskosten, Kosten für Arbeitskleidung oder Ausrüstungsbeihilfe, die direkt an die TeilnehmerInnen ausbezahlt werden. Die Leistungen an TeilnehmerInnen können bei (Vollzeit-)Beschäftigungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen zu 100% als Kofinanzierung abgerechnet werden. Bei Beratungsmaßnahmen, an denen die TeilnehmerInnen nur stundenweise teilnehmen, empfiehlt es sich, die Abrechnungsmodalitäten vorab mit der L-Bank zu klären. 2. Leistungen an ArbeitgeberInnen Die teilnehmerbezogenen Leistungen werden direkt an die ArbeitgeberInnen ausbezahlt und sind ebenfalls kalkulatorische Leistungen. Der Nachweis erfolgt über die teilnehmerbezogenen Bescheide. Eingliederungszuschuss (EGZ) Leistung nach SGB III, 217 bis 222 Anteiliger Lohnkostenzuschuss Einstellungszuschuss (Wir-AG) Leistung nach SGB III, 226 Zuschuss für die Neustellung für ArbeitgeberInnen, die nicht mehr als 5 ArbeitnehmerInnen beschäftigen Job-Rotation Leistung nach SGB III, 218 und Zuschuss für die Neueinstellung von Arbeitslosen, die ArbeitnehmerInnen bei Weiterbildung vertreten Arbeitshilfen von A bis Z Seite 3 von 5
4 Job-Rotation Leistung nach SGB III, 218 und Zuschuss für die Neueinstellung von Arbeitslosen, die ArbeitnehmerInnen bei Weiterbildung vertreten Praktikumsvergütung Leistung nach SGB III, 235b Erstattung der Praktikumsvergütung bei der Einstellung eines Erwerbslosen für die Dauer eines Praktikums Praktikumsvergütung zuzüglich des gesamten Sozialversicherungsbetrags Probebeschäftigung Leistung nach SGB III 238 i.v.m. SGB IX, 2 Erstattung aller Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwer behinderter und ihnen gleichgestellten enschen Für aßnahmen mit der Zielgruppe Beschäftigte existieren ausschließlich ESF-relevante Leistungen an ArbeitgeberInnen, beispielsweise: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung / SGB III, 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung von enschen mit Behinderungen / SGB III, Leistungen an Projektträger Diese Leistungen können teilnehmerbezogen oder maßnahmenbezogen sein und fließen tatsächlich an die Projektträger zur Durchführung einer aßnahme. Ausbildungsvergütung Leistung nach SGB III, 244 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in überbetrieblicher Ausbildung für Angebote im Vorfeld von Ausbildung,Qualifizierung und Beschäftigung. Übergangs- und Leistung nach SGB III, Aktivierungshilfen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder Übernahme von aßnahmekosten für förderungsbedürftige Auszubildende oder Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht Ausbildung suchend oder Arbeit suchend sind Arbeitshilfen von A bis Z Seite 4 von 5
5 ehraufwandsvariante Leistung nach SGB II, 16 Abs. 3 Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden und im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten übernehmen. Angemessener ehraufwand für Hilfebedürftige plus Trägerpauschale (ehraufwand) und (Trägerpauschale) Entgeltvariante Leistung nach SGB II, 16 Abs. 3 Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige in Form von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, die nicht zwingend gemeinnützig und zusätzlich sein müssen Pauschalierter Lohnkostenzuschuss plus evtl. Trägerpauschale Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Leistung nach SGB III, (AB) (Lohnkostenzuschuss) und (Trägerpauschale) entsprechend der beantragten Kostenpositionen Zuschüsse zur Schaffung von Arbeitsverhältnissen zur beruflichen Stabilisierung und Qualifizierung für Arbeitslose, die allein durch eine AB eine Beschäftigung aufneh men können. Wichtig: (komplettes Arbeitsentgelt) Die Differenz zwischen Zuschuss und Arbeitsentgelt kann nicht durch ESF-ittel, sondern muss durch Eigenmittel, finanziert werden. Zusätzlich sind alle einzelfallbezogenen Leistungen und aßnahmeförderungen seitens der Bundesagentur für Arbeit, die nicht durch ein Vergabeverfahren mit dem Projektträger vereinbart wurden, kofinanzierungsfähig (z.b. Leistungen nach 10 oder 33 SGB III) Abschließend soll der Vollständigkeit wegen darauf hingewiesen werden, dass Freistellungen von Personal, das aus ittel des Bundes bezahlt wird (beispielsweise Zivildienstleistende), ebenfalls als Kofinanzierung eingebracht werden kann. Nicht-kofinanzierungsfähige Leistungen Folgende Leistungen können definitiv nicht als Kofinanzierung angerechnet werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit: aßnahmen, die im Wettbewerb vergeben werden Leistungen an andere Personen der Bedarfsgemeinschaft nach SGB II ehrbedarfe nach 21 SGB II Zuschüsse zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach 22 SGB II Kindergeld Bundes- und Landeserziehungsgeld Arbeitshilfen von A bis Z Seite 5 von 5
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