Besonderer Ausweisungsschutz wegen familiärer Lebensgemeinschaft; elterliche Sorge; fehlende Integration

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1 VG Bayreuth, Beschluss v S Titel: Besonderer Ausweisungsschutz wegen familiärer Lebensgemeinschaft; elterliche Sorge; fehlende Integration Normenketten: AufenthG 54 Nr. 1, 56 I 1 Nr. 4 GG Art. 6 I EMRK Art. 8 I 54 Nr. 1 AufenthG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 EMRK 80 Abs. 5 VwGO Leitsatz: 1. Besonderen Ausweisungsschutz gem. 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genießt ein inhaftierter Ausländer nur, wenn die Lebensgemeinschaft unmittelbar vor der Haft bestanden hat und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Lebensgemeinschaft unmittelbar nach Haftentlassung fortgesetzt wird (wie Hess VGH, B.v B 1429/13 - InfAuslR 2014, 3). (amtlicher Leitsatz) Orientierungsätze: 1. Das bloße familienrechtliche Innehaben eines elterlichen Sorgerechts begründet jedenfalls im aufenthaltsrechtlichen Sinne keine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft. 2. Das Erfordernis einer Lebensgemeinschaft kann auch bei sorgeberechtigten Vätern nicht dadurch ersetzt werden, dass der Ausländer nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung jedenfalls zu seinen Kindern aufbauen will (vgl. OVG Saarl, B. v B 392/13 -, juris Rn.14). 3. Wer wiederholt zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt worden ist, macht deutlich, dass er die von der deutschen Gesellschaft in ihrem Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet und sich damit hier sozial nicht integriert hat (vgl. EuGH, U. v C-378/12 -, InfAuslR 2014, 81, 82 Rn.26). Schlagworte: Ausweisungsschutz, Ausländer, Haft, familiäre Lebensgemeinschaft, Regelausweisung, Straftat, Ausnahme Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt. Gründe I.

2 Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen seine Ausweisung und die Befristung ihrer Sperrwirkungen sowie die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der am in... (Republik A.) geborene Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Einen armenischen Pass besitzt er nicht; Heimreisedokumente, die ihm eine Einreise in A. ermöglichen, stehen dagegen zur Verfügung. In seinem Heimatland, wo heute noch seine Eltern leben, besuchte er die Schule, studierte an der Universität und war als Judoka erfolgreich. Seinen Wehrdienst leistete er nicht ab. Am reiste er erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom ablehnte. Dieser Bescheid wurde am bestandskräftig. Da der Antragsteller anfangs nicht rückgeführt werden konnte, weil er falsche Angaben zu seinen Personalien machte, erhielt er Duldungen. Der Antragsteller ist Vater zweier Kinder, der am... geborenen Tochter... und des am... geborenen Sohnes..., die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihre Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Mit ihr und den gemeinsamen Kindern lebt der Antragsteller seit März 2009 in... (Landkreis...) zusammen. Die nicht miteinander verheirateten Eltern erklärten, die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Am legte der Antragsteller eine Geburtsurkunde vor, die nach Auskunft des Bayerischen Landeskriminalamtes keine Fälschungsmerkmale aufwies. Daraufhin erteilte ihm das Landratsamt C., das seit ausländerrechtlich für ihn zuständig war, eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die vom bis gültig war. Am , also zwei Wochen verspätet, beantragte der Antragsteller die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Daraufhin stellte ihm die Ausländerbehörde im Ermessenswege gem. 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung aus. Wie sich aus einem Bericht des Jugendamtes des Landratsamtes... an die Ausländerbehörde vom ergibt, kam es seit ca in der Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin häufig zu körperlicher Gewalt, auch gegenüber den Kindern. Schließlich begab sie sich am mit den Kindern in das Frauenhaus... Als der Antragsteller ihr am vor dem Frauenhaus aufgelauert und versucht hatte, sich dort gewaltsam Zugang zu verschaffen, wurde er in Gewahrsam und am in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss vom untersagte das Amtsgericht C. gestützt auf 1 Gewaltschutzgesetz, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung, Kontakt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin aufzunehmen. Sie lebt seit Juni 2012 in einer neuen Partnerschaft aus der ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Die Kinder des Antragstellers sind seit November 2012 bei einer Pflegefamilie im Landkreis... untergebracht, wo sie weiterhin bleiben sollen. Die Unterbringung erfolgte mit Zustimmung der Eltern. Sie wurde von der Mutter im eigenen Namen und im Namen des Antragstellers erteilt, der sie dazu bevollmächtigt hatte. Einen am gestellten Antrag, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge abzuerkennen, nahm die Mutter am zurück. Sie äußerte die Absicht, ein neues Verfahren auf Aberkennung der elterlichen Sorge anzustrengen, falls der Antragsteller nach seiner Haftentlassung die Vollmacht zur Unterbringung der Kinder bei den Pflegeeltern widerrufen sollte. Das Jugendamt... kommt in einer Stellungnahme vom gegenüber der Ausländerbehörde zu dem Schluss, Kontakte des Vaters zu seinen Kindern seien aus pädagogischer und psychologischer Sicht dem Kindswohl nicht zuträglich. Strafrechtlich ist der Antragsteller vielfach in Erscheinung getreten. Insgesamt 40 polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen ihn im Zeitraum von 2005 bis 2012 führten zu folgenden im Bundeszentralregister aktuell eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen: AG Kronach Diebstahl in zwei sachlich zusammentreffenden Fällen 6 Monate Jugendstrafe

3 AG Laufen Diebstahl 9 Monate Jugendstrafe AG Ansbach Diebstahl 1 Jahr Jugendstrafe auf Bewährung AG C. Diebstahl 4 Monate Freiheitsstrafe AG Hamburg-Bergedorf Hausfriedensbruch 30 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe AG C. Räuberischer Diebstahl und Hehlerei und Diebstahl, dieser in drei Fällen 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsstrafe AG Kronach Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Einbruch) in Tatmehrheit mit Bedrohung, diese in zwei Fällen 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe (unter Einbeziehung des Urteils vom ). Mit der letzten Verurteilung ahndete das Amtsgericht K. den Diebstahl eines Laptops am , den der Antragsteller anschließend verkaufte, um seine Drogensucht zu finanzieren. Als das bestohlene Ehepaar ihn aufforderte, den Laptop zurückzugeben, erschien er zusammen mit einem Mitangeklagten am in ihrer Wohnung und bedrohte sie mit einem Messer. Das Gericht ging davon aus, dass er die Tat wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe und berücksichtigte zulasten des Antragstellers seine zum Großteil einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls. Der Antragsteller befindet sich seit in Strafhaft in der JVA... Als Haftende ist der vorgemerkt. Weder seine ehemalige Lebensgefährtin, zu der er nach eigenen Angaben bei seiner Entlassung gehen wolle, noch seine Kinder haben ihn in der Haft jemals besucht. Eine Drogentherapie absolvierte der Antragsteller in der Haft nicht. Das Landratsamt C. nahm die zuletzt abgeurteilten Straftaten zum Anlass, ein Ausweisungsverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens holte die Ausländerbehörde auch einen Führungsbericht ein. Am teilte die JVA K. mit, der Verbleib seiner Kinder beschäftige den Antragsteller sehr. In der Haft hätten drei disziplinarische Maßnahmen gegen ihn verhängt werden müssen. Eine aktuelle Adresse, an die er sich nach seiner Entlassung wende könne, gebe es nicht. Mit Bescheid vom wies das Landratsamt C. den Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. I) und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom ab (Ziff. II). Zugleich ordnete es den Sofortvollzug dieser Maßnahmen an (Ziff. III) und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung (Ziff. IV). Weiter ordnete die Ausländerbehörde die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus nach A. bzw. in einen anderen Staat an, in den er einreise dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Die Abschiebung werde frühestens eine Woche nach Zustellung der Verfügung, spätestens aber mit der Haftentlassung vollzogen (Ziff. V). Sollte die Abschiebung während der Haft nicht möglich sein, werde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Haftentlassung zu verlassen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde ihm die Abschiebung nach A. oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. VI). Zur Begründung führt die Ausländerbehörde aus, der Antragsteller sei mehrmals zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt worden und erfülle deshalb den Regelausweisungstatbestand in 54 Nr. 1 AufenthG. Besonderen Ausweisungsschutz genieße er nicht. Insbesondere könne er sich nicht auf 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen, weil er weder derzeit noch nach seiner Haftentlassung in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern leben könne. Auch könne bei ihm keine Ausnahme vom Regelfall einer Ausweisung nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gemacht werden. Denn weder aufgrund besonderer Umstände der von ihm begangenen Straftaten noch aus sonstigen Gründen liege ein atypischer Geschehensablauf vor, der das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitige. Hilfsweise werde ausgeführt, dass der Antragsteller, gehe man dennoch von einer Ermessensausweisung aus, zunächst aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werde. Denn die Ausweisung eines strafrechtlich verurteilten Ausländers diene im Rahmen einer entsprechenden kontinuierlichen und konsequenten Ausweisungspraxis der Abschreckung anderer Ausländer. Darüber hinaus gingen vom

4 Antragsteller nach Würdigung seines bisherigen Verhaltens und seiner Persönlichkeit auch zukünftig Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dafür sprächen seine vielfachen Straftaten, die mehrmalige Inhaftierung, die ihn nicht zur Änderung seines Verhaltens gebracht habe und der Umstand, dass er nach der Haftentlassung nicht in eine familiäre Lebensgemeinschaft zurückkehren könne. Die Ausweisung stehe auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Denn die Entscheidung sei im Hinblick auf seine fehlenden wirtschaftlichen und sozialen Bindungen trotz seines achteinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner fortbestehenden Verwurzelung in A., wo er bis zum Alter von 21 Jahren gelebt habe Schule und Universität besucht habe und als Judosportler erfolgreich gewesen sei, zwar ein Eingriff in sein Privatleben, der jedoch zur Verhinderung weiterer Straftaten gerechtfertigt sei. Seine Aufenthaltserlaubnis könne gem. 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG schon deshalb nicht verlängert werden, weil er ausgewiesen worden sei. Der Sofortvollzug werde angeordnet, weil zu befürchten sei, dass der Antragsteller schon relativ kurzfristig nach seiner Haftentlassung wieder Straftaten begehen werde und deshalb sein Interesse daran, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren über seine Ausweisung weiter m Bundesgebiet anwesend zu sein, hinter dem öffentlichen Interesse, Gefahren zu verhindern, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühren, zurücktreten müsse. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der Ausweisung werde auf fünf Jahre begrenzt. Denn bei der Festsetzung des Befristungszeitraums sei zu berücksichtigen, dass einerseits der Zweck der Ausweisung mit einer nur kurzen Frist im Hinblick auf die beim Antragsteller anzunehmende Wiederholungsgefahr nicht erreicht würde. Andererseits sei eine noch längere Frist gerade im Hinblick auf die Höhe der demnächst vollständig verbüßten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten nicht angebracht. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller sei abzuschieben, weil es bei einem inhaftierten Ausländer erforderlich sei, die Erfüllung der Ausreisepflicht zu überwachen ( 58 Abs. 1 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Da er aus der Haft heraus abgeschoben werde, habe es keiner Fristsetzung bedurft ( 59 Abs. 5 AufenthG). Deshalb werde lediglich für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sei, eine Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung angedroht. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Telefax vom Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom aufzuheben und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zugleich hat er ebenfalls am beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. 80 Abs. 5 VwGO herzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt..., beizuordnen. Zur Begründung lässt er ausführen, aufgrund seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung lägen zwar die Voraussetzungen für eine Regelausweisung gem. 54 Nr.1 AufenthG vor. Der Antragsteller genieße aber gem. 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz. Denn er habe vor seiner Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen beiden deutschen Kindern gelebt. Während der Inhaftierung sei es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten, weil sie inzwischen vom Jugendamt... in einer Pflegefamilie untergebracht worden seien. Er sei jedoch weiterhin Inhaber der elterlichen Sorge und beabsichtige nach der Haftentlassung, ggf. in einem familiengerichtlichen Verfahren, durchzusetzen, dass er wieder Kontakt zu seinen Kindern aufnehmen und die Beistandsgemeinschaft mit ihnen wieder aufnehmen dürfe. Deshalb sei es insbesondere auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geboten, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, damit bei der Entscheidung über die Klage berücksichtigt werden könne, wie sich sein Kontakt zu den Kindern nach der Haftentlassung entwickelt habe. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt dazu aus, der Antragsteller könne sich nicht auf besonderen Ausweisungsschutz berufen. Denn vor seiner Inhaftierung am und zwar spätestens seit der Flucht der Lebensgefährtin mit den

5 gemeinsamen Kindern ins Frauenhaus Ende Januar 2012, wenn nicht schon vorher, habe keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr bestanden. Nach seiner Haftentlassung könne der Antragsteller, auch wenn er - anders als die Ausländerbehörde bei Erlass des Bescheides angenommen habe - weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge innehabe, nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern leben. Denn das Jugendamt... halte aktuell jeglichen Kontakt der Kinder mit ihrem Vater für dem Kindeswohl nicht zuträglich. Am teilte die Ausländerbehörde schließlich weiter mit, die Abschiebung des Antragstellers nach A. per Flugzeug sei für den geplant. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten verwiesen. II. 1. Gemäß 166 VwGO, 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist. Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Wie sich aus den folgenden Ausführungen im Einzelnen ergibt (unten 2.), verspricht der gestellte Antrag gem. 80 Abs. 5 VwGO keine Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K., H., abgesehen davon, dass der Antragsteller bisher auch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, abzulehnen ist. 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung (Ziff. I des Bescheides), die der Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärt hat (Ziff. III), wieder herzustellen, ist abzulehnen, weil die Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. a) Der Antragsteller erfüllt gem. 54 Nr. 1 AufenthG die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Regelausweisung. Denn er wurde, zuletzt am , wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. b) Über die Ausweisung des Antragstellers war nicht gem. 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 1 Satz 5 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden. Denn ihm kommt kein besonderer Ausweisungsschutz gem. 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugute. Nach dieser Vorschrift genießt ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz, der mit deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Dazu ist es erforderlich, dass die Ausweisung in eine bereits bestehende familiäre Lebensgemeinschaft eingreift. Bei Ausländern, die sich in Haft befinden, muss deshalb die Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden haben und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (HessVGH, B. v B 1429/13 - InfAuslR 2014, 3/4f. unter Verweis auf Ziff und VvAufenthG). Beides ist beim Antragsteller nicht der Fall. Als er am verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen wurde, lebte er nicht mehr in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern. Denn sie hatte sich mit den Kindern am ins Frauenhaus... begeben. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller nach seiner Haftentlassung fortgesetzt werden wird. Der Antragsteller hat zwar

6 gegenüber dem Sozialdienst der JVA Kronach abgegeben, dass er nach der Haftentlassung wieder zu seiner Lebensgefährtin zurückkehren wolle. Zudem hat er im Gerichtsverfahren geltend gemacht, dass er sich vor dem Familiengericht zumindest ein Umgangsrecht zu seinen Kindern erstreiten wolle. Doch spricht nichts dafür, dass sich diese Pläne umsetzen lassen werden. Denn seine ehemalige Lebensgefährtin hat sich inzwischen einem anderen Partner zugewandt, mit dem sie auch ein Kind hat. Zudem hat sie klargestellt, dass sie, sollte sich der Antragsteller ihr nach der Haftentlassung nähern, erneut ein Kontaktverbot erwirken werde. Auch in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinen deutschen Kindern wird der Antragsteller unmittelbar nach der Haftentlassung nicht leben können. Denn das zuständige Jugendamt... hält den Aufenthaltsort der in einer Pflegefamilie untergebrachten Kinder vor ihm geheim, weil es eine Kontaktaufnahme zu seinen Kindern als dem Kindeswohl abträglich ansieht. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei Inhaber der elterlichen Sorge. Denn das Sorgerecht, das der Antragsteller familienrechtlich noch innehat, begründet jedenfalls im aufenthaltsrechtlichen Sinne keine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft (Discher in GK-AufenthG, Stand Mai 2014, Vor 53 ff. AufenthG Rn. 314). c) Schließlich wird die Ausweisung des Antragstellers auch nicht dadurch zu einer Ermessensausweisung, weil bei ihm eine Ausnahme von einer Regelausweisung gem. 54 Nr. 1 AufenthG gegeben wäre. aa) Ein Ausnahmefall liegt zunächst vor, wenn atypische Umstände gegeben sind, die so bedeutsam sind, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG, U. v C BVerwGE 129, 367/372, Rn.23 = InfAuslR 2008, 116/118). Die dem 54 Nr. 1 AufenthG zugrundeliegende Regelvermutung wird typischerweise dadurch in Frage gestellt, dass die auf der qualifizierten Verurteilung beruhende spezialpräventive Gefahrenprognose erschüttert wird (Discher in GK- AufenthG, 54 AufenthG Rn. 212). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahrenprognose, die sich auf handlungs- bzw. tatbezogenen Umstände und die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit und de persönlichen Lebensverhältnisse stützt, durch eine radikale Veränderung der persönlichen Lebensverhältnisse in Frage gestellt wird (Discher in GK-AufenthG, 54 AufenthG Rn. 78, 100). Der Antragsteller hat in den letzten Jahren zur Finanzierung seiner seit 2006 bestehenden Drogensucht in steter Folge insbesondere Diebstähle begangen, die mit immer höheren Strafen geahndet wurden. Aus dem Führungsbericht der JVA K. ergibt sich nicht, dass er sich in den zwei Jahren, in denen er dort inhaftiert war, mit diesen Taten oder seiner Drogensucht mit qualifizierter Unterstützung auseinandergesetzt hätte. Wie die zuständige Sozialarbeiterin ausgeführt hat, hat er es auch nicht verstanden, sich aus der Haft heraus für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine private oder berufliche Perspektive aufzubauen. Sie meint vielmehr, er habe nicht einmal eine Adresse, an die er sich wenden könnte. Es ist deshalb sehr wahrscheinlich, dass er auch in Zukunft wieder Straftaten, insbesondere Diebstähle begehen wird, wobei auch die Gefahr besteht, dass er vor Drohung mit Gewalt, wenn nicht gar vor Anwendung von Gewalt, nicht zurückschrecken wird. bb) Auch ansonsten besteht kein Ausnahmefall. Ein Ausnahmefall wird ferner dann angenommen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls gebieten (BVerwG, U. vom C BVerwGE 129, 367/373, Rn. 34 = InfAuslR 2008, 116/119). Der Antragsteller wird zunächst durch die Ausweisung nicht in seinem Recht auf Schutz der Familie, das durch Art. 6 Abs.1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistet wird, verletzt. Wie bereits ausgeführt, bestand bereits bei Haftantritt keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr mit seinen Kindern Das Erfordernis einer Lebensgemeinschaft kann auch bei sorgeberechtigten Vätern nicht dadurch ersetzt werden, dass der Ausländer nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung jedenfalls zu seinen Kindern aufbauen will (OVG Saarl, B. v B 392/13 - juris Rn.14). Dies gilt umso mehr, als die Kinder vom früheren Umgang mit ihrem Vater bis heute traumatisiert und in einer Pflegefamilie untergebracht sind. Durch die Ausweisung wird weiter auch nicht unverhältnismäßig in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen.

7 Unter dem Recht auf Achtung des Privatlebens ist, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, der Schutz der Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerwG. U. v BVerwGE 133, 72/82f. = NVwZ 2009, 979/982). In das Recht des Antragstellers, sein Privatleben im Bundesgebiet führen zu können, wird durch die Ausweisung eingegriffen. Der Eingriff ist jedoch nicht unverhältnismäßig. Denn dem Antragsteller ist auch nach den fast neun Jahren, in denen er sich in Deutschland aufhält, hier nicht verwurzelt. Dagegen spricht zunächst schon, dass gegen ihn wiederholt Freiheitsstrafen ohne Bewährung verhängt wurden. Mit den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten hat er deutlich gemacht, dass er die von der deutschen Gesellschaft in ihrem Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet und sich damit hier sozial nicht integriert hat (EuGH, U. v C-378/12- InfAuslR 2014, 81/82 Rn. 26; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v C juris Rn.7). Auch beruflich ist er hier nicht integriert. Er hat nach seiner Haftentlassung keinen konkreten dauerhaften Job in Aussicht (BayVGH, B. v C juris Rn. 7). Dagegen ist der Antragsteller in seinem Heimatland A. nicht entwurzelt. Er hat dort 21 Jahre gelebt, spricht die Landessprache und hat die Schule und kurz auch die Universität besucht. Außerdem können ihm seine in Jerewan lebenden Eltern dabei helfen, sich wieder beruflich und privat in A. zu integrieren. Würdigt man die Lebensumstände des Antragstellers insgesamt, ergibt sich dass ihm die Integration im Bundesgebiet, auch wenn er die elterliche Sorge über seine beiden deutschen Kinder noch innehat, nicht ausreichend gelungen ist. Dafür sprechen insbesondere seine zahlreichen Straftaten. Dagegen ist er in seinem Heimatland nicht so vollkommen entwurzelt, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar wäre. 3. Auch die Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre (Ziff. IV des Bescheides) gem. 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller weiterhin ausgehende Gefahr weiterer Straftaten gerechtfertigt. 4. Zu Recht hat der Antragsgegner die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gem. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG abgelehnt, weil er ausgewiesen wurde und sein Aufenthaltstitel deshalb gem. 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der gem. 8 Abs. 1 AufenthG auch auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar ist, nicht verlängert werden darf. Deshalb hat der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung der Verlängerung anzuordnen, ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. 5. Die Anordnung der Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers aus der Haft heraus in sein Heimatland A., beruht auf 58 Abs. 3 Nr.1, 59 Abs. 5 AufenthG. Die vorsorgliche Androhung der Abschiebung für den Fall, dass der Antragsteller nicht aus der Haft heraus abgeschoben werden kann, findet ihre rechtliche Grundlage in 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. 6. Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gem. 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5000 EUR (jeweils hälftiger Auffangstreitwert im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für die Ausweisung und die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) festgesetzt ( 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 8.1, 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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