Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse"

Transkript

1 Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Stand Juli 2017 Auch im Internet unter

2 Seite 2 Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße Dresden Telefon: , -345, -346, -347 Telefax: bf@kv-sachsen.de Internet:

3 Seite 3 Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Inhaltsverzeichnis Seite Einführung 4 1. Was ist Beihilfe? 4 2. Welche Vorschriften gelten für die Gewährung von Beihilfen? 4 3. Wer ist beihilfeberechtigt? 5 4. Wer ist nicht beihilfeberechtigt? 5 5. Für welche Personen erhält der Beihilfeberechtigte Beihilfen? 6 6. Welche Aufwendungen sind im Krankheitsfall beihilfefähig? 6 7. Welche Aufwendungen sind im Pflegefall beihilfefähig? 9 8. Was ist bei Stellung eines Beihilfeantrags zu beachten? In welchen Fällen besteht kein Anspruch auf Beihilfe? Wie hoch ist die Beihilfe? 11

4 Seite 4 Einführung Dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (KVS) obliegt nach 13 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder den diesen entsprechenden Regelungen an die beihilfeberechtigten Beschäftigten und Versorgungsempfänger seiner Mitglieder. Die nachstehenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick zu den Voraussetzungen und Leistungen der Beihilfe für Beihilfeberechtigte und deren Angehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert sind. Sie sind schon aus Platzgründen nicht umfassend. Rechtsansprüche werden daraus weder begründet noch aufgehoben. Wir empfehlen in Zweifelsfällen bei uns nachzufragen. Weitere Hinweise zum Thema Beihilfe finden Sie auch auf unserer Internetseite unter 1. Was ist Beihilfe? Die Beihilfe ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn an seine Beamten bzw. des Arbeitgebers an seine dienstordnungsmäßig Angestellten (DO-Angestellte) und Arbeitnehmer. Der Dienstherr übernimmt mit der Beihilfe einen Teil der im Einzelfall entstandenen Krankheitskosten. Die Beihilfe ergänzt damit die zumutbare Eigenvorsorge des Beihilfeberechtigten für den Krankheitsfall. Aufgrund der Nachrangigkeit der Beihilfe haben Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse zunächst die Sach- und Dienstleistungen der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen. Dies hat zur Folge, dass zu krankheitsbedingten Aufwendungen nur in wenigen Fällen Beihilfe gewährt werden kann (vgl. Punkt 6). 2. Welche Vorschriften gelten für die Gewährung von Beihilfen? Der Anspruch von Beamten und Versorgungsempfängern auf Beihilfen ist in 80 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) festgelegt. Das Nähere regelt Sächsische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2016 (SächsGVBl. S. 383, 609). DO-Angestellte, Dienstvertragsinhaber und Tarifbeschäftigte erhalten Beihilfen entsprechend den vorgenannten Vorschriften.

5 Seite 5 3. Wer ist beihilfeberechtigt? Beihilfeberechtigt sind: Beamte und DO-Angestellte, Tarifbeschäftigte mit tarifvertraglichem Beihilfeanspruch, Dienstvertragsinhaber mit vertraglichem Beihilfeanspruch, Ruhegehaltsempfänger, Witwen, Witwer und Waisen der zuvor genannten Personen, wenn und solange sie Anspruch auf Lohn, Gehalt, Anwärterbezüge, Dienstbezüge, Versorgungsbezüge oder Übergangsgeld haben. Die Beihilfeberechtigung besteht auch: wenn Bezüge wegen Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden, während der Inanspruchnahme von Elternzeit, sofern keine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach 98 Abs. 1 SächsBG (Beurlaubung aus familiären Gründen), sofern keine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst ohne Anspruch auf Bezüge bis zur Dauer von jeweils einem Monat. Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes erhalten für ihre krankheitsbedingten Aufwendungen freie Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht. Für die Aufwendungen ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen (vgl. Punkt 5) erhalten sie stattdessen Beihilfen. 4. Wer ist nicht beihilfeberechtigt? Nicht beihilfeberechtigt sind: Ehrenbeamte, Beamte und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach 11 Europaabgeordnetengesetz, 27 Abgeordnetengesetz (Bund) oder 21 Abgeordnetengesetz (Sächsischer Landtag) zustehen.

6 Seite 6 5. Für welche Personen erhält der Beihilfeberechtigte Beihilfen? Beihilfen erhält der Beihilfeberechtigte zu Aufwendungen für seine Person und zu Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies sind: der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, für die der Beihilfeberechtigte Kindergeld erhält oder nur deshalb nicht erhält, weil eine andere berechtigte Person das Kindergeld bekommt oder eine dem Kindergeld vorrangige Leistung gewährt wird. 6. Welche Aufwendungen sind im Krankheitsfall beihilfefähig? Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) sowie nach den Anlagen zur. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Der Schwellenwert beträgt: für Laborleistungen das 1,15-fache des Gebührensatzes, für medizinisch-technische Leistungen das 1,8-fache des Gebührensatzes und für persönliche ärztliche Leistungen das 2,3-fache des Gebührensatzes. Eine Schwellenwertüberschreitung bis zum 1,3-fachen, 2,5-fachen bzw. 3,5-fachen Gebührensatz ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung gerechtfertigt ist. Die Überschreitung des Schwellenwerts ist vom behandelnden Arzt schriftlich zu begründen. Aus der Begründung müssen die Besonderheiten des Einzelfalles ersichtlich sein, die zur Überschreitung des Schwellenwerts geführt haben. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet der KVS als Festsetzungsstelle. Nach 80 Abs. 5 Satz 2 SächsBG sind für Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherte berücksichtigungsfähige Angehörige folgende Aufwendungen beihilfefähig:

7 Seite 7 zahnärztliche Leistungen 10 ff. Zahnersatzleistungen (Versorgung mit Kronen, Brücken und Prothesen einschließlich der damit verbundenen medizinisch notwendigen funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen) Implantologische Leistungen sind für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Implantathöchstzahl schließt vorhandene Implantate ein, zu denen Beihilfe oder vergleichbare öffentliche Leistungen gezahlt wurden. Die Aufwendungen sind ohne Begrenzung auf eine Implantathöchstzahl beihilfefähig bei: a) größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - Tumoroperationen, - Entzündungen des Kiefers, - Operationen infolge von großen Zysten, insbesondere großer follikulärer Zysten oder Keratozysten, - Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien oder - Unfällen, b) dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, c) generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen oder d) nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich (z. B. Spastiken). Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Behandlungen 14 Auslagen, Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr bis 2320 (Kronenversorgung), den Abschnitten F (prothetische Versorgung) und H Nr bis 7100 (Versorgung mit Provisorium) sowie Abschnitt K (Implantatversorgung) der GOZ entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Wenn eine Indikation vorliegt, bei der die Implantathöchstzahl nicht begrenzt ist, sind die Aufwendungen zu 100 Prozent beihilfefähig.

8 Seite 8 Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs 24 Bei erstmaligem Kauf einer Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen, vergrößernde Sehhilfe) ist die schriftliche Verordnung eines Augenarztes vorzulegen. Bei erneuter Beschaffung genügt die Refraktionsbestimmung durch den Augenoptiker. Die beihilfefähigen Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen sind bei Personen ab dem 18. Lebensjahr auf 80 je Auge alle zwei Jahre begrenzt. Die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen sind ohne Begrenzung beihilfefähig bei folgenden Indikationen: a) Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger, b) Ektropium oder Entropium, c) Lidschlussinsuffizienz, d) Symblepharon oder e) Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme. Die Brillenfassung für eine beim Schulsport zu tragende Sportbrille ist bei Schülern bis zum 20. Lebensjahr alle zwei Jahre bis 55 beihilfefähig. Für die Bestimmung der Sehschärfe durch den Optiker sind Aufwendungen bis zu 15 beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Brillenfassungen, Bildschirmbrillen, Brillenversicherungen und Etuis. Säuglings- und Kleinkinderausstattung 44 Abs. 4 Zu diesen Aufwendungen wird pauschal eine Beihilfe in Höhe von 150 gezahlt. Wahlleistungen im Krankenhaus 20 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 20 Abs. 2 Nr. 3 und 59 Abs. 2 Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die Wahlleistungen Chefarztbehandlung und gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich 14,50 täglich bei vollstationären und teilstationären Leistungen in einem öffentlichen Krankenhaus. Die Aufwendungen für die gesondert berechnete Unterkunft in einer Privatklinik sind beihilfefähig bis zur Höhe von 1,5 Prozent des höchsten Basisfallwerts, der der Berechnung der Krankenhausentgelte zugrunde liegt. Im Jahr 2017 beträgt dieser 3.376,11, so dass für die gesonderte Unterkunft pro Tag maximal 50,64 beihilfefähig sind. Hiervon ist ein Eigenanteil von 14,50 pro Tag abzuziehen.

9 Seite 9 Heilpraktiker 9 Die Voraussetzungen und Höchstbeträge für Leistungen eines Heilpraktikers sind in der Anlage 2 zur aufgeführt. Vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel sind dagegen nicht beihilfefähig. 7. Welche Aufwendungen sind im Pflegefall beihilfefähig? Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur zur Hälfte. Die Beihilfe übernimmt dann die Pflegekosten in wertmäßig gleicher Höhe. Dies gilt jedoch nicht für Tarifbeschäftigte mit einem tarifvertraglichen Beihilfeanspruch. häusliche und teilstationäre Pflege 49 und 50 Unterschieden wird nach Pflege durch berufliche Pflegekräfte und nach Pflege durch selbstbeschaffte Pflegekräfte, sog. Pflegepersonen (z. B. Angehörige, Nachbarn); abgestellt wird auf die zuerkannten Pflegegrade 1 bis 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Bei Pflege durch berufliche Pflegekräfte im häuslichen oder teilstationären Bereich beträgt die monatliche Beihilfe bei Pflegegrad 2 bis zu 689, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.298, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.612, bei Pflegegrad 5 bis zu Bei der Pflege durch Pflegepersonen beträgt die monatliche Pauschalbeihilfe (Pflegegeld) bei Pflegegrad 2 316, bei Pflegegrad 3 545, bei Pflegegrad 4 728, bei Pflegegrad stationäre Pflege 55 Beihilfefähig sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen ( 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) für stationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ( 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).

10 Seite 10 Bei vollstationärer Pflege in zugelassenen Einrichtungen sind im Kalendermonat folgende Pauschalen für die Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege beihilfefähig: bei Pflegegrad 1 125, bei Pflegegrad 2 770, bei Pflegegrad , bei Pflegegrad , bei Pflegegrad Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nur insoweit beihilfefähig, als die vorgenannten Pauschalen noch nicht durch die pflegebedingten Aufwendungen erschöpft sind. Darüber hinaus wird zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten nur Beihilfe gewährt, wenn sie einen bestimmten Eigenanteil des Einkommens übersteigen. 8. Was ist bei Stellung eines Beihilfeantrags zu beachten? Beihilfeantrag 62 Abs. 1 und 6 Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des vom KVS herausgegebenen Formulars gezahlt (siehe Downloadbereich unter Die Anträge können direkt beim KVS einreicht werden. Der KVS kann nach vorheriger Anhörung des Beihilfeberechtigten zulassen, dass Angehörige oder deren gesetzliche Vertreter ohne Zustimmung des Beihilfeberechtigten für eigene Aufwendungen selbst Beihilfe beantragen. Belege 62 Abs. 2 Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Für den Nachweis sind Zweitschriften oder Kopien ausreichend. Bei Aufwendungen aus Anlass von Zahnersatzleistungen, bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung vorliegt und mit Brille ein Sehvermögen von maximal 30 Prozent erreicht wird, bei einem verordneten Fernkorrekturausgleich bei Kurzoder Weitsichtigkeit von mehr als sechs Dioptrien sowie bei einer Hornhautverkrümmung von mehr als vier Dioptrien sind die Leistungen der Krankenkasse nachzuweisen.

11 Seite 11 spezifizierte Leistungen 4 Abs. 5 Die Rechnung muss die einschlägigen Gebühren-Nrn. der GOÄ bzw. der GOZ und die Diagnose enthalten. Zu Pauschalen werden grundsätzlich keine Beihilfen gezahlt. Antragsfrist 63 Beihilfe wird nur gezahlt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird. 9. In welchen Fällen besteht kein Anspruch auf Beihilfe? Persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen 5 Abs. 2 Mit Ausnahme der nachgewiesenen Sachkosten sind die Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder oder Eltern der behandelten Person) bei einer Heilmaßnahme nicht beihilfefähig. Nicht ausgeschlossen sind beispielsweise Pflegeleistungen oder Leistungen der Familien- und Haushaltshilfe von Angehörigen. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner hat Einkünfte von jährlich mehr als Abs. 2 i. V. m. 65 Abs. 1 Die Aufwendungen für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind nur beihilfefähig, soweit dessen gesamte Einkünfte ( 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) im Durchschnitt der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Maßgebend sind dabei die drei Kalenderjahre vor der Leistungserbringung. 10. Wie hoch ist die Beihilfe? Die Beihilfe wird prozentual aus den beihilfefähigen Aufwendungen nach Anrechnung der Kassenleistung und eventuell weiterer vorrangiger Leistungen errechnet. Beihilfe = beihilfefähige Aufwendungen x Bemessungssatz Bestehen zu den beihilfefähigen Aufwendungen gleichzeitig Ansprüche auf Kostenerstattung (z. B. durch die gesetzliche Krankenversicherung), so sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Dabei ist bei der Versorgung mit Zahnersatz der höchstmögliche Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung anzurechnen. Wurden die von anderer Seite zustehenden Leistun-

12 Seite 12 gen nicht in Anspruch genommen, so sind diese dennoch bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Bemessungssatz: für den Beihilfeberechtigten selbst 50 Prozent bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 70 Prozent für jedes berücksichtigungsfähige Kind 80 Prozent Der Bemessungssatz beim Beihilfeberechtigten bleibt dauerhaft bei 70 Prozent, wenn ab dem 01. Januar 2013 gleichzeitig zwei oder mehr Kinder in der Beihilfe berücksichtigungsfähig waren. Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und den mitversicherten Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen. Sofern keine Kassenleistung erfolgt, gelten die oben genannten Bemessungssätze. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Beihilfe bei beihilfeberechtigten Arbeitnehmern entsprechend dem Beschäftigungsumfang gezahlt.

Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse

Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Stand April 2015 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Seite 2 Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Zahnarzt-Leistungen (umfangreiche Gebisssanierung) Vorwort: Bei den beihilferechtlichen Bestimmungen nach der Landesbeihilfeverordnung

Mehr

Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer privaten Krankenversicherung

Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer privaten Krankenversicherung Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder einer privaten Krankenversicherung Stand Juli 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße

Mehr

Servicestelle Beihilfe Januar 2016

Servicestelle Beihilfe Januar 2016 Servicestelle Beihilfe Januar 2016 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01. Januar.2016 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen BVO NRW geändert worden. Soweit nachfolgend

Mehr

Merkblatt zu zahnärztlichen Leistungen

Merkblatt zu zahnärztlichen Leistungen 1 Merkblatt zu zahnärztlichen Leistungen Aufwendungen für ambulante zahnärztliche Leistungen sind gemäß 10 SächsBhVO beihilfefähig, wenn diese aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Die Beihilfefähigkeit

Mehr

Beihilfe Zahnärztliche Leistungen

Beihilfe Zahnärztliche Leistungen FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Zahnärztliche Leistungen 1. Allgemeines Zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen.

Mehr

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für Bund_0_2_2 06/15 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für Personen mit beamtenrechtlichem Beihilfeanspruch (z.b. DO-Angestellte, Dienstvertragsinhaber),

Mehr

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung für Versorgungsempfänger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sowie pflichtversicherte

Mehr

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (Auszug aus dem GVBl)

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (Auszug aus dem GVBl) Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung (Auszug aus dem GVBl) Aufgrund des 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert

Mehr

Baden-Württemberg. Beihilfeleistungen in den Ländern. Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in

Baden-Württemberg. Beihilfeleistungen in den Ländern. Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Baden- Württemberg Rechtsgrundlage: Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Rechtsgrundlage 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2

Mehr

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfe (freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung) Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der vollstationären Pflege Übersicht 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Mehr

Informationsblatt. Allgemeine Informationen zum Beihilferecht NRW (für Beamte)

Informationsblatt. Allgemeine Informationen zum Beihilferecht NRW (für Beamte) Informationsblatt Stand Juni 2017 Allgemeine Informationen zum Beihilferecht NRW (für Beamte) Die personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. 1. Was sind Beihilfen? Die Gewährung

Mehr

Beihilfe. Pflegeleistungen ab 01. Januar Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem

Beihilfe. Pflegeleistungen ab 01. Januar Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem Pflegeleistungen ab 01. Januar 2017 Beihilfe Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ab dem 01.01.2017: häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen

Mehr

Regierungspräsidium Kassel. Beihilfe in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen

Regierungspräsidium Kassel. Beihilfe in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen Beihilfe in Krankheits,- Geburts- und Todesfällen 1 Wesen der Beihilfe Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familie durch Besoldung

Mehr

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfe Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte (freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung) Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen

Mehr

Informationen für Beihilfeberechtigte

Informationen für Beihilfeberechtigte Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2017 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind

Mehr

Personal- und Organisationsamt Beihilfestelle

Personal- und Organisationsamt Beihilfestelle Personal- und Organisationsamt Beihilfestelle Merkblatt über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Gesetzliche Grundlage: Rechtsgrundlage ist 72 Thüringer Beamtengesetz

Mehr

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Dezernat 39 Schloßstraße Neustrelitz Stand

Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Dezernat 39 Schloßstraße Neustrelitz Stand Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern Dezernat 39 Schloßstraße 7 17235 Neustrelitz Stand 04-2017 Hinweise Beihilfe für Versorgungsempfänger des Landes M-V Als Beamtin/Beamter oder Richterin/Richter

Mehr

Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes Landtag des Saarlandes 14. Wahlperiode Gesetz N r. 1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 8. Dezember 2010 (Amtsblatt Teil I, 2010, S. 1522) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz

Mehr

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen Beihilfe Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen (Beihilfeanspruch

Mehr

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die

Mehr

Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg

Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg Aktualisierung der BVO-Broschüre mit Erläuterungen Artikel 9 und 12 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 zur Änderung

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 01.09.2018 Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der häuslichen Pflege Übersicht 1. Allgemeines 2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit/Zuordnung

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Beihilfeberechtigter Personenkreis 1 Absatz 1 BVOTb NRW

Beihilfeberechtigter Personenkreis 1 Absatz 1 BVOTb NRW Tarifbeschäftigte Beihilfen an Tarifbeschäftigte BVOTb NRW Stand: November 2015 Beihilfeberechtigter Personenkreis 1 Absatz 1 BVOTb NRW Tarifbeschäftigte besitzen einen Anspruch auf Beihilfen in Geburts-

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege 1. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Merkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege bis Januar 2017

Merkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege bis Januar 2017 Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2 3. Beihilfefähige Aufwendungen 2 3.1 Unterkunft und Verpflegung, 2 3.2 Pflege 2 4. Antragstellung, Abschlagszahlung,

Mehr

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 08. Januar 2015 Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Beihilfe. Was ist Beihilfe?

Beihilfe. Was ist Beihilfe? Beihilfe Was ist Beihilfe? Die sogenannte Beihilfe ist das Krankensicherungssystem für die Beamtinnen und Beamten und damit auch für die verbeamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Das Beihilfesystem

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung.

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Grundlegendes zum Beihilfenrecht... 8 1 Hessische Beihilfenverordnung

Mehr

Informationen für Beihilfeberechtigte

Informationen für Beihilfeberechtigte Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Geplante Beihilfeänderung in Hessen zum bzw

Geplante Beihilfeänderung in Hessen zum bzw Geplante Beihilfeänderung in Hessen zum 01.01.2012 bzw. 01.01.2014 18.08.2011 Geplante Änderung Bemessungssätze Hessen Familienbezogene Beihilfebemessungssätze je mehr Familienmitglieder berücksichtigungsfähig

Mehr

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen

Beihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beihilfe Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen Beihilfeanspruch

Mehr

Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum 1. Januar 2013; Wissenswertes zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Änderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum 1. Januar 2013; Wissenswertes zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Mitgliederinfo 7. Januar 2013 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe An die Mitglieder und Geschäftsauftragsgeber des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg, die die Beihilfegewährung auf den

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Geleitwort. Abkürzungsverzeichnis Geleitwort Abkürzungsverzeichnis V XII A. Einführung in das Beihilferecht 1 - Rückblick 1 - Überblick 2 B. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und

Mehr

Entwurf. Siebenundzwanzigstes Gesetz. zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27.

Entwurf. Siebenundzwanzigstes Gesetz. zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27. 28. Juli 2008 Entwurf Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27. LBÄndG) Vom.. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende

Mehr

Informationsblatt. Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt. Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit Informationsblatt Stand Juni 2017 Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit Die personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, kognitive oder

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Leistungen der häuslichen Pflege Übersicht 1. Allgemeines 2. Begriff der Pflegebedürftigkeit 3. Was bedeutet Behandlungspflege?

Mehr

Änderung der Beihilfeverordnung zum Hinweise für Beschäftigte -

Änderung der Beihilfeverordnung zum Hinweise für Beschäftigte - Merkblatt Beihilfe 03.03.2004 Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.04.2004 - Hinweise für Beschäftigte - Inhaltsübersicht Seite 1. Wahlleistungen im Krankenhaus 2 1.1 Besonderheiten bei Personen mit

Mehr

Merkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege ab Januar 2017

Merkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege ab Januar 2017 Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegegrad 1 2 2.3 Pflegegrad 2 bis 5 2 3. Beihilfefähige Aufwendungen in den Pflegegraden 2 bis 5 3 3.1 Unterkunft, Investitionskosten

Mehr

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit NIEDERSÄCHSISCHE VERSORGUNGSKASSE Stand: 01.01.2015 Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit im häuslichen und teilstationären Bereich Dauernde Pflegebedürftigkeit

Mehr

Hochschulbeihilfestelle RWTH Aachen

Hochschulbeihilfestelle RWTH Aachen Hochschulbeihilfestelle RWTH Aachen Leitfaden zur Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) Stand: 01.01.2017 Vorbemerkung: Nachstehend folgt eine kurze Übersicht

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege 1. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Merkblatt Pauschale Beihilfe Stand Februar 2019

Merkblatt Pauschale Beihilfe Stand Februar 2019 Merkblatt Pauschale Beihilfe Stand Februar 2019 Die Bürgerschaft hat am 16. Mai 2018 das Gesetz über die Einführung einer Pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge beschlossen (GVBl.

Mehr

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge)

Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) 20. Oktober 2015 Änderung der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschläge) Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. November 2015 ändert sich die Hessische

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege 1. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis

Allgemeine und besondere Umlage nach dem Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) Abstimmungsverzeichnis An die Dresden, 13. Juli 2005 Mitglieder des KVS einschließlich Beihilfemitglieder Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Allgemeine und besondere Umlage nach dem

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege 1. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG

LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG Informationen zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus Anlass einer vollstationären Pflege ab 01.01.2017 (Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II in der Beihilfe)

Mehr

Änderungen im Beihilferecht zum 1. Januar 2011

Änderungen im Beihilferecht zum 1. Januar 2011 Beihilfe-Umlage-Gemeinschaft Änderungen im Beihilferecht zum 1. Januar 2011 Mit dem vorliegenden Informationsblatt sollen die Änderungen im Beihilferecht zum 1. Januar 2011 erläutert werden. Diese Information

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1138(neu) 19. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1138(neu) 19. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 19. Wahlperiode 10.01.2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer pauschalen Beihilfe für gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen

Mehr

M e r k b l a t t. über die Gewährung von Beihilfen zu Pflegekosten. Inhalt: Seite

M e r k b l a t t. über die Gewährung von Beihilfen zu Pflegekosten. Inhalt: Seite M e r k b l a t t Stand: 01/2017 über die Gewährung von Beihilfen zu Pflegekosten Inhalt: Seite 1. Allgemeines... 1 1.1 Pflegebedürftigkeit Was heißt das?... 1 1.2 Unter welchen Voraussetzungen kann eine

Mehr

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrecht liche Inhalte zur Beihilfe in Rechtsgrundlage: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) aufgrund 92 Hessisches Beamtengesetz (HBG) Antragsgrenzen

Mehr

Merkblatt. Informationen über Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit. Stand: Januar 2013

Merkblatt. Informationen über Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit. Stand: Januar 2013 Merkblatt Informationen über Beihilfen bei Pflegebedürftigkeit Stand: Januar 2013 1. Pflegebedürftigkeit was heißt das eigentlich? Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Menschen wegen einer körperlichen,

Mehr

Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV

Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV Seite 1. Abzug von Eigenbehalten nach 49 Abs. 1 bis 3 BBhV 2 1.1 Arznei- und Verbandmittel 2 1.2 Hilfsmittel,

Mehr

Bayer. Staatsministerium der Finanzen

Bayer. Staatsministerium der Finanzen Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 1820-0199 - 56165/03 80539 München, 22. Dezember 2003 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2494 Bayer. Staatsministerium

Mehr

Beihilfe Informationen zu dienstlichen Auslandsaufenthalten

Beihilfe Informationen zu dienstlichen Auslandsaufenthalten FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Informationen zu dienstlichen Auslandsaufenthalten 1. Dienstreisen ins Ausland Die nachfolgenden Ausführungen gelten für während einer Dienstreise im Ausland entstandene Aufwendungen

Mehr

Informationstag für Beihilfeberechtigte

Informationstag für Beihilfeberechtigte Zahnbehandlung / Zahnersatz / Implantate Informationstag für Beihilfeberechtigte Zahnbehandlung Prophylaktische Maßnahmen Erstellung und Kontrolle des Mundhygienestatus Fluoridierung zur Verbesserung der

Mehr

Tarife BB15 bis BB50, BB20E, BB00 und BH20 bis BH 50. Tarifbeschreibung (Es gelten die AVB) Leistungen in Deutschland

Tarife BB15 bis BB50, BB20E, BB00 und BH20 bis BH 50. Tarifbeschreibung (Es gelten die AVB) Leistungen in Deutschland Grundtarife für Beihilfeberechtigte - Tarife BB (BB15 bis BB50, BB20E, BB00) und BH (BH20 bis BH50) Die Grundtarife beinhalten ambulante und zahnärztliche Heilbehandlung sowie stationäre Heilbehandlung

Mehr

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle

Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Landesverwaltungsamt Berlin Zentrale Beihilfestelle Informationsblatt Beihilfe für Sehhilfen Übersicht 1. Sind Sehhilfen für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr beihilfefähig? 2. Welche Aufwendungen

Mehr

Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung für Lehramts- und Studienreferendare, Fachlehreranwärter, Anwärter im Polizeidienst

Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung für Lehramts- und Studienreferendare, Fachlehreranwärter, Anwärter im Polizeidienst Merkblatt zur Hessischen Beihilfenverordnung für Lehramts- und Studienreferendare, Fachlehreranwärter, Anwärter im Polizeidienst Maßgebend für die Festsetzung einer Beihilfe sind die Hessische Beihilfenverordnung,

Mehr

Können Polizeivollzugsbeamte(innen) neben den Leistungen der Freien Heilfürsorge Beihilfen erhalten?

Können Polizeivollzugsbeamte(innen) neben den Leistungen der Freien Heilfürsorge Beihilfen erhalten? Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Können Polizeivollzugsbeamte(innen) neben den Leistungen der Freien Heilfürsorge Beihilfen erhalten? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr

Mehr

Beihilfe für Einsteiger / Beihilfe Grundkurs

Beihilfe für Einsteiger / Beihilfe Grundkurs Beihilfe für Einsteiger / Beihilfe Grundkurs Was ist die Beihilfe? Bei der Beihilfe handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung des jeweiligen Dienstherrn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen.

Mehr

Merkblatt Beihilfe Stationäre Rehabilitation und ambulante Kuren 1. Januar 2017

Merkblatt Beihilfe Stationäre Rehabilitation und ambulante Kuren 1. Januar 2017 BF 8_5_0 01/17 Stationäre Rehabilitation und ambulante Kuren Behandlung und Kuren nach 8 Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) Seite 1. Kuren 2 2. Voraussetzungen 2 2. Nicht beihilfefähige

Mehr

Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder der privaten Krankenversicherung

Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder der privaten Krankenversicherung Merkblatt über den Anspruch auf Beihilfe für Mitglieder der privaten Krankenversicherung Stand April 2015 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Seite 2 Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße

Mehr

Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung

Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung Nr. 22 GBl. vom 8. Dezember 2016 611 Verordnung des Finanzministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung Vom 22. November 2016 Es wird verordnet auf Grund von 1. 78 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes

Mehr

Pflegepflichtversicherung

Pflegepflichtversicherung Pflegepflichtversicherung Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2010) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung. PV mit den Tarifstufen

Mehr

Schließen Sie die Beihilfelücke für Ihre Gesundheit. Ich vertrau der DKV DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DER DKV FÜR BEAMTE

Schließen Sie die Beihilfelücke für Ihre Gesundheit. Ich vertrau der DKV DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DER DKV FÜR BEAMTE BEIHILFEMED TARIF AB, ZB, SB UND BE Schließen Sie die Beihilfelücke für Ihre Gesundheit DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DER DKV FÜR BEAMTE Ich vertrau der DKV Im öffentlichen Dienst geben Sie jeden Tag

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Pflege Tarif KPEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV)

Mehr

RUNDSCHREIBEN 1/ 2012

RUNDSCHREIBEN 1/ 2012 An die Mitglieder des KVS (einschließlich Beihilfemitglieder; ausgenommen Sparkassen) Dresden, im Juli 2012 Das Schreiben finden Sie auch im Internet: www.kv-sachsen.de - Rundschreiben Allgemeine und besondere

Mehr

Art. 96. Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen

Art. 96. Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen Beihilfevorschriften - 1 - Art. 96 BayBG Art. 96 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (1) 1 Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, deren versorgungsberechtigte

Mehr

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- bzw. Vater-Kind- Kuren 6a BVO NRW Stand: Januar 2016 Grundsatz 7 Abs. 2 Buchstabe d BVO NRW Eine Beihilfe zu einer Mutter- bzw.

Mehr

Beihilfeleistungen Baden-Württemberg

Beihilfeleistungen Baden-Württemberg Beihilfeleistungen Baden-Württemberg Bemessungssätze 50% Beihilfeberechtigte 0% Ehepartner 80% Kinder (Anspruch entfällt nicht taggenau sondern zum Ende des Kalenderjahres, indem das Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig

Mehr

Regierungspräsidium Kassel Kassel, im Dezember Scheidemannplatz 1 Telefon: (0) Kassel

Regierungspräsidium Kassel Kassel, im Dezember Scheidemannplatz 1 Telefon: (0) Kassel Regierungspräsidium Kassel Kassel, im Dezember 2014 Dezernat 14.2 Beihilfenstelle Bei Rückfragen: Scheidemannplatz 1 Telefon: 0561 106 (0) 1550 34117 Kassel E-Mail: beihilfe@rpks.hessen.de Allgemeine Hinweise

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Name, Vorname. Geburtsdatum. Anschrift. Name, Vorname. Geburtsdatum

Name, Vorname. Geburtsdatum. Anschrift. Name, Vorname. Geburtsdatum Anhang (zu Nummer 40) Anhang 6 (VwV zu 62 Absatz 5) Absender (Krankenhaus) Antrag auf Gewährung von Beihilfe und Direktabrechnung mit zugelassenen Krankenhäusern ( 108 SGB V) bei einer Verweildauer von

Mehr

Antrag auf Gewährung von Beihilfe

Antrag auf Gewährung von Beihilfe Antragsteller/in Name, Vorname Geburtsdatum/in Sterbefällen Sterbedatum AZ.: (Org.-Nr./alnummer (Zwingend anzugeben!) Anschrift Telefon tagsüber (Angabe freiwillig) E-Mail-Adresse privat (Angabe freiwillig)

Mehr

Zahnbehandlung / Zahnersatz / Implantate. Stand: 06/2016. Informationstag für Beihilfeberechtigte

Zahnbehandlung / Zahnersatz / Implantate. Stand: 06/2016. Informationstag für Beihilfeberechtigte Zahnbehandlung / Zahnersatz / Implantate Informationstag für Beihilfeberechtigte Zahnbehandlung Prophylaktische Maßnahmen Erstellung und Kontrolle des Mundhygienestatus Fluoridierung zur Verbesserung der

Mehr

Beihilfeordnung für Priester. Präambel

Beihilfeordnung für Priester. Präambel Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01.07.2010, Nr.142 Beihilfeordnung für Priester Präambel In Ausführung der 24 und 25 Abs. 2 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung vom 30.01.2004 (Amtsblatt des

Mehr

20320 Siebte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW. Vom 16. Dezember 2016

20320 Siebte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW. Vom 16. Dezember 2016 20320 Siebte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW Vom 16. Dezember 2016 Auf Grund des 75 Absatz 8 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das

Mehr

Die Tarifleistungen betragen 100 Prozent der nach den Nummern 1 14 vorgesehenen Beträge.

Die Tarifleistungen betragen 100 Prozent der nach den Nummern 1 14 vorgesehenen Beträge. 7e.10400/04.17 Tarif PV Tarif PV mit Tarifstufen PVN und PVB Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2017) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1702 28.07.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Beamtinnen und Beamte in

Mehr

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)

Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden

Mehr