Das Pflegestärkungsgesetz II
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- Pamela Lange
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1 Das Pflegestärkungsgesetz II Informationen für Ehrenamtliche Betreuer Jörg Bracke Pflegestützpunkt
2 Inhalt: Überblick: wichtigste Änderungen durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) mit den Kernpunkten: Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neue Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Neue Leistungsbeträge ab
3 Ein paar Impressionen von Betroffenen und Angehörigen... Ungerechte Begutachtung! Wie soll man in 20 Minuten geduscht haben? Unser Vater ist körperlich noch recht fit für sein Alter, aber er kann sich nichts mehr merken......aber der tägliche Spaziergang tut unserer Oma doch gut; warum wird das nicht angerechnet? Alleine bekommt er nichts mehr geregelt; es muss ständig jemand bei ihm sein...
4 Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes Der derzeit noch geltende verrichtungsbezogene Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI ( 14) wird quasi bereits seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 immer wieder kritisiert. Die Kritik bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit zu sehr somatisch, also körperbezogen, ausgerichtet ist. Weitere wesentliche Aspekte wie Kommunikation oder soziale Teilhabe finden kaum Beachtung und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, wird zu wenig berücksichtigt.
5 Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes Zum 1. Januar 2017 wird die Soziale Pflegeversicherung nun gut 20 Jahre nach ihrer Einführung nach umfangreichen Studien und der Erprobung von Modellprojekten auf eine neue Grundlage gestellt. Der Gesetzgeber setzt mit dem PSG II nun den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff als weiteren Teil der großen Pflegereform um, die bereits 2015 mit dem PSG I auf den Weg gebracht wurde. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig davon, ob sie an körperlichen Beschwerden leiden, eine schwerwiegende psychische bzw. gerontopsychiatrische Erkrankung haben (zum Beispiel Demenz).
6 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Pflegegrade BIS gilt: Als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI gelten Antragsteller, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Ursachen der Pflegebedürftigkeit müssen demnach Krankheiten oder Behinderungen sein. Es ist bei der Begutachtung zu berücksichtigen, dass nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten resultierende Hilfebedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen als Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit dient.
7 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Pflegegrade (2) Maßgeblich für die Einstufung ist zukünftig (ab ) überwiegend der Grad der Selbständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Damit soll sich für die pflegebedürftigen Personen und ihre Angehörigen die Leistungstransparenz erheblich erhöhen. Die durch die Pflegeversicherung gewährten Leistungen sollen dabei künftig allein auf dem festgestellten Pflegegrad beruhen. Dadurch werden alle pflegebedürftigen Personen innerhalb des jeweiligen Pflegegrads Zugang zu den gleichen Leistungen haben.
8 Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes zum 1. Januar 2017 verändert sich damit einhergehend auch grundlegend das Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Als Maßstab von Pflegebedürftigkeit wird künftig der Grad der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen herangezogen. Bei den künftigen Begutachtungen kommt es dann nicht mehr darauf an, wie viele Minuten Hilfebedarf ein Mensch bei einzelnen Verrichtungen hat. Im Mittelpunkt wird dann vielmehr die Frage stehen, wie selbstständig ist der Mensch in der Bewältigung seines Alltags was kann er und was kann er nicht mehr oder nur noch mit Hilfe? Dazu werden seine Fähigkeiten und Fertigkeiten umfassend in allen Lebensbereichen begutachtet.
9 Das Pflegestärkungsgesetz 2 Quelle: bmgs
10 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Bei der Begutachtung werden die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen in sechs verschiedenen Bereichen beurteilt: 1. Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen vom Bett und ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Verstehen und Reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, Erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen) 4. Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig Waschen und Ankleiden, Essen und Trinken, selbständige Benutzung der Toilette)
11 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakte zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen) Zu beachten: Die Module 7. (Ausserhäußliche Aktivitäten) und 8. (Haushaltsführung) fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrads ein. Sie können jedoch für die weitere Hilfe- und Versorgungsplanung genutzt werden.
12 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Jedes einzelne Kriterium der erwähnten Module wird individuell mit einem Punktwert versehen. Diese reichen in den Modulen 1, 4 und 6 vom Punktbereich 0 (keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten; also selbständig) bis hin zum Punktbereich 3 (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten; also unselbständig). Hierzu ein Beispiel (Auszug) aus dem Modul 4 - Selbstversorgung: Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selbständig 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers überwiegend unselbständig unselbständig Innerhalb der Module wird jedoch bei einzelnen Kriterien, aufgrund der besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung, noch eine stärkere Gewichtung vorgenommen, wie folgendes Beispiel, ebenfalls ein Auszug aus dem Modul 4, zeigt: Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 4.8 Essen
13 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Die BRi beinhalten in den Modulen 2, 3 und 5 andere Formen der zuvor genannten Skala. Hier gilt, dass der Grad der Beeinträchtigung mit der jeweils erforderlichen Häufigkeiten der Hilfen steigt. 0 bedeutet, dass Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nie vorliegen. 5 bedeutet, dass ein entsprechender Hilfebedarf täglich vorliegt. Hierzu ein Beispiel (Auszug) aus dem Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Ziffer Kriterien nie oder selten 3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten Selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen) Häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich) täglich Nachdem alle Verrichtungen bewertet wurden, erfolgt eine Addition der Punkte je Modul. Die errechneten Punkte werden dann noch individuell gewichtet. Die dadurch erreichte Gesamtpunktzahl ergibt schließlich den Pflegegrad.
14 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Modul 1: Mobilität
15 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Modul 2: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
16 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen PSG II Informationen für ehrenamtl. Betreuer ~
17 Modul 4: Selbstversorgung Pflegestützpunkt PSG II Informationen für ehrenamtl. Betreuer ~
18 Modul 5 PSG II Informationen für ehrenamtl. Betreuer ~
19 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
20 Bewertung der Selbständigkeit Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind. [F 4.4.1] Waschen des vorderen Oberkörpers Sich die Hände, das Gesicht, den Hals, die Arme, die Achselhöhlen und den vorderen Brustbereich waschen und abtrocknen Selbständig: Überwiegend selbständig: Überwiegend unselbständig: Unselbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen. Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände, z. B. Seife, Waschlappen, bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen, z. B. Waschen unter den Achseln oder der Brust, erhält. Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich z. B. nur Hände oder Gesicht waschen, oder benötigt umfassende Anleitung. Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
21 Module Gewichtung Pflegestützpunkt Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten keine geringe erhebliche schwere schwerste 10% Mobilität Summe der Punkte 0 2,5 5 7,5 10 Gewichtete Punkte 15% Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Summe der Punkte 40% 20% 15% Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Summe der Punkte 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte Modul 2 oder 3 Selbstversorgung Summe der Punkte Gewichtete Punkte Bewältigung von und mit selbstständigem Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens sozialer Kontakte Summe der Punkte Gewichtete Punkte Summe der Punkte 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte
22 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Begutachtungs-Richtlinien (BRi) Festlegung des Pflegegrades der Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätze:
23 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Die neuen Pflegegrade: Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte) Hinweis: Pflegebedürftige aus dem Pflegegrad 4, deren Funktionsfähigkeit beider Arme und Beine nicht mehr vorliegt, können in den Pflegegrad 5 eingestuft werden.
24 Überleitung in die neuen Pflegegrade: Die Überleitung von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade erfolgt automatisch! WICHTIG: Pflegebedürftige müssen sich weder neu begutachten lassen, noch einen erneuten Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit bei ihrer Pflegekasse stellen! Alle Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, werden automatisch durch ihre Pflegekasse von der Pflegestufe in den jeweiligen Pflegegrad übergeleitet. Dies gilt auch für Pflegebedürftige mit der sogenannten Pflegestufe 0 das heißt, Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Formel für die Überleitung: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden in den nächst höheren Grad (+1) übergeleitet; Personen mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad (+2).
25 Überleitung in die neuen Pflegegrade: Beispiele für die Überleitung bereits Pflegebedürftiger: - Menschen mit körperlichen Einschränkungen (+1): aus Pflegestufe I wird Pflegegrad 2 aus Pflegestufe III wird Pflegegrad 4 - Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (+2): aus Pflegestufe 0 wird Pflegegrad 2 aus Pflegestufe II wird Pflegegrad 4
26 Überleitung in die neuen Pflegegrade: Wie erfährt ein pflegebedürftiger Mensch seinen neuen, individuellen Pflegegrad? Die Pflegekasse teilt jedem Pflegebedürftigen mit, in welchen Pflegegrad er übergeleitet wird und welche Leistungen er daraus in welcher Höhe zu Lasten der Pflegekasse ableiten kann. Dies wird durch ein Informationsschreiben erfolgen; ein neuer Bewilligungsbescheid wird im Normalfall nicht erlassen, da Bewilligungsbescheide der Pflegekasse Verwaltungsakte mit Dauerwirkung darstellen und deshalb der bisherige Bescheid dem Grunde nach aufzuheben wäre. Das würde nicht nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Pflegekassen darstellen, sondern ist nur bei Änderungen der Verhältnisse notwendig. Da sich aber nicht der Pflegebedarf, sondern eine Gesetzesgrundlage geändert hat, wird kein neuer Bescheid erforderlich. Sofern man im Einzelfall jedoch der Meinung ist, dass der neue Pflegegrad nicht gerechtfertigt ist (zum Beispiel wenn das Vorliegen von eingeschränkter Alltagskompetenz übersehen wurde), kann man trotzdem der Graduierung widersprechen.
27 Überleitung in die neuen Pflegegrade: WICHTIG: Niemand, der vorher schon Leistungen der Pflegeversicherung erhalten hat, soll zukünftig schlechter gestellt werden! Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt wurde, der Gutachter des MDK aber einen niedrigeren Pflegegrad feststellt!
28 Überleitung in die neuen Pflegegrade: Erfolgt jedoch die Feststellung, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der 14, 15 SGB XI in der ab dem geltenden Fassung (mehr) vorliegt, sind die Leistungen der Pflegeversicherung für die Zukunft einzustellen.
29 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Leistungsrechtliche Änderungen: 28a SGB XI - Leistungen bei Pflegegrad 1: Dem Pflegegrad 1 dürften solche Antragsteller zugeordnet werden, denen bislang eine Pflegestufe von der Pflegekasse abgelehnt wurde. Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen (abschließende Aufzählung) vorgesehen: Pflegeberatung gemäß der 7a und 7b SGB XI, Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß 37 Abs. 3 SGB XI, zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß 38a SGB XI, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß 40 Abs. 1-3 u. Abs. 5 SGB XI, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (bis zu EUR!), zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß 43b SGB XI, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß 45 SGB XI.
30 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Leistungsrechtliche Änderungen (1): 37 SGB XI Pflegegeld: Bereits ab 2016 wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (bis 2015 erfolgte jeweils nur für maximal 28 Kalendertage eine hälftige Weiterzahlung des Pflegegeldes). Personen mit Pflegestufe 0 können bislang auf freiwilliger Basis einen Beratungseinsatz abrufen. Durch die Zuordnung zum Pflegegrad 2 entsteht hier ab 2017 eine Verpflichtung, den Beratungseinsatz halbjährlich nachzuweisen. Pflegegeldbezieher mit der Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz haben nach aktuellem Recht halbjährlich einen Beratungseinsatz durch einen Pflegedienst abzurufen. Mit der Überleitung Pflegestufe > Pflegegrad erfolgt zum die Zuordnung in den Pflegegrad 4, sodass ab 2017 ein entsprechender Beratungseinsatz vierteljährlich abzurufen ist!
31 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Leistungsrechtliche Änderungen (2): 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige vom Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5. Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt. Der Anspruch beträgt weiterhin EUR im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage. Auch ist weiterhin eine Übertragung der Ansprüche aus der hälftigen Kurzzeitpflege (=806 EUR) auf die Verhinderungspflege möglich. 42 SGB XI - Kurzzeitpflege Anspruchsberechtigt sind auch hier die Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungszeitraum wird nunmehr eindeutig auf 8 Wochen festgesetzt. Die Leistungshöhe verbleibt bei EUR, wobei die Aufstockung um die Mittel der Verhinderungspflege (insgesamt maximal EUR) weiterhin möglich ist. Pflegegeld wird für bis zu 8 Wochen hälftig weitergezahlt.
32 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Leistungsrechtliche Änderungen (3): 43 SGB XI - Vollstationäre Pflege: Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. Ab 2017 zahlen alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 einen gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Hierdurch wird verhindert, dass eine Höherstufung zu höheren Restkosten für die Versicherten (bzw. deren Angehörigen) in Pflegeheimen führt. Gleichzeitig schafft dies Planungssicherheit für die Versicherten. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) wird zum entweder durch Vertragsverhandlungen oder - sofern nicht bis zum vertraglich abgeschlossen - per gesetzlicher Formel festgelegt. Dies führt dazu, dass sich der Eigenanteil z.b. in der heutigen Pflegestufe I ab 2017 voraussichtlich erhöhen wird, da der EEE ja den Durchschnitt aller Eigenanteile abbildet und daher wohl höher liegen wird als der heutige Eigenanteil für Pflegstufe I. Diese zu erwartende Erhöhung soll im Rahmen der Überleitung nicht zu Lasten der heutigen Heimbewohner gehen. Daher übernimmt die Pflegekasse etwaige Differenzen zwischen dem alten Eigenanteil und dem ab 2017 gültigen EEE. Ein solcher Ausgleich ist jedoch für Pflegebedürftige, die ab 2017 erstmalig in ein Pflegeheim aufgenommen werden, nicht geplant.
33 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Weitere Änderungen: Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen ( 44 SGB XI): Beiträge zur Rentenversicherung (RV) werden gezahlt, wenn ein Pflegegrad 2-5 vorliegt und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Der MDK stellt im Rahmen der Begutachtung fest, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich pflegt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche. Pflegen Personen (nicht erwerbsmäßig) am 31. Dezember 2016 regelmäßig mind. 10 Stunden in der Woche verteilt auf mindestens zwei Tage einen Versicherten ohne Pflegestufe, jedoch mit eingeschränkter Alltagskompetenz (sog. Pflegestufe 0), sind sie ab dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht für diese Pflegetätigkeit in der RV versicherungspflichtig, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Absenkung der erforderlichen wtl. Mindestpflege von 14 Stunden auf 10 Stunden, sowie der Einbeziehung der bisherigen Pflegebedürftigen der Pflegestufe 0 (künftig Pflegegrad 2) ist von einer nicht unerheblichen Ausweitung der sozial abgesicherten Pflegepersonen auszugehen.
34 Überblick über die Pflegereformen Pflegestärkungsgesetz 2 Weitere Änderungen: NEU: Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson Neu ist, dass Pflegepersonen ab 2017 nach den Vorschriften des SGB III in der Arbeitslosenversicherung versichert werden. Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden haben muss oder eine Leistung nach dem SGB III (z.b. Arbeitslosengeld) bezogen wurde ( 26 SGB III). Diese Regelung greift nur, sofern nicht ohnehin schon eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung (z.b. aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung etc.) besteht. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies entspricht im Jahre ,50 EUR mtl. und damit einem monatlichen Beitrag von ca. 43,58 EUR. Im Jahre 2017 dürfte dieser Beitrag durch die bis dahin noch anstehenden Anpassungen tatsächlich noch etwas höher ausfallen. Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.
35 LEISTUNGSBETRÄGE AB : SACHLEISTUNGEN PSG II Informationen für ehrenamtl. Betreuer ~
36 LEISTUNGSBETRÄGE AB : GELDLEISTUNGEN PSG II Informationen für ehrenamtl. Betreuer ~
37 LEISTUNGSBETRÄGE AB : TEILSTATIONÄRE LEISTUNGEN PSG II Informationen für ehrenamtl. Betreuer ~
38 LEISTUNGSBETRÄGE AB : STATIONÄRE LEISTUNGEN PSG II Informationen für ehrenamtl. Betreuer ~
39 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jörg Bracke Tel: 0611 / Fax: 0611 / joerg.bracke@wiesbaden.de pflegestuetzpunkt@wiesbaden.de
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