STADT DELBRÜCK. BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)

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1 STADT DELBRÜCK Bebauungsplan Nr. 12 a "Himmelreich" in Delbrück-Mitte, 6. Änderung BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen Verfahrensstand: Information der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gem. 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB 1

2 Inhaltsverzeichnis VORBEMERKUNG... 3 A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES... 3 B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG... 3 C) PLANUNGSVORGABEN... 3 D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN... 4 E) ERSCHLIEßUNG... 8 F) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG

3 VORBEMERKUNG Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 12 a Himmelreich" in Delbrück-Mitte zu ändern. Der Änderungsbeschluss wurde am öffentlich bekannt gemacht. Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren gem. 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des 13 a BauGB sind gegeben: die Planung dient der Innenentwicklung und Nachverdichtung durch Intensivierung der baulichen Ausnutzbarkeiten, die zulässige Grundfläche nach BauNVO innerhalb des Änderungsbereiches liegt unter m², durch die Planung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und mit der Planung ist keine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000: FFH-Gebiete, Europäische Vogelschutzgebiete) verbunden. Es sind darüber hinaus keine weiteren Bebauungspläne im Umfeld des Änderungsbereiches für eine Aufstellung vorgesehen bzw. es ist keine Änderung der bislang in den angrenzenden Bebauungsplänen festgesetzten Grundflächenzahl in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Planung vorgesehen. Somit sind keine weiteren Grundflächen für die Bestimmung der Voraussetzung zur Anwendung des 13 a BauGB relevant. A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES Der Änderungsbereich mit einer Größe von 0,06 ha liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 4, und befindet sich, wie aus vorstehendem Lageplan ersichtlich, innerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 12 a Himmelreich. B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Die Adolf-Kolping-Straße als Haupterschließungsstraße für die vorhandenen Gebäude Hs.-Nrn. 18 und 20 stellt eine historisch gewachsene, fußläufige Verbindung zwischen dem Kirchplatz im Norden und der Stadthalle im Süden dar. In den letzten Jahrzehnten haben sich verschiedene Nutzungen entlang des Straßenzuges entwickelt. Aufgrund der eher kleinen und vor allem tiefen Grundstücke hat sich eine straßenraumbegleitende Bebauung, tlw. Grenzbebauung bzw. unter Nichteinhaltung der heute erforderlichen Abstandsflächen (Traufgassen), entwickelt. Diese Bebauung ist teilweise verdichtet und wird unter heutigen Maßstäben entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) mischgebietstypisch genutzt. Mit der Realisierung des Bauvorhabens Adolf-Kolping-Straße 5 wurde das Ziel des Erhalts dieser historisch gewachsenen Bebauung mit einer durchmischten Nutzung weiter verfolgt. Dieses Bauvorhaben greift die Strukturen der vorhandenen, teilweise unter Denkmalschutz stehenden Gebäude auf und stellt mit moderner Architektur einen städtebaulich gewünschten Kontrast her. Das v.g. städtebauliche Ziel soll bei einer gesamträumlichen Betrachtung der Adolf-Kolping-Straße weiter verfolgt werden und neben der historischen Bedeutung aktuelle bauliche Entwicklungen ermöglichen. Wesentliches städtebauliches Ziel bleibt eine einheitliche Mischgebietsnutzung entlang des Straßenverlaufs. Um dieser Zielvorstellung zu entsprechen, wird für den bisher als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesenen Änderungsbereich die für die Umgebung geltende Mischgebietsausweisung (MI) übernommen, um eine Umnutzung und Verdichtung der Bebauung zu ermöglichen. C) PLANUNGSVORGABEN Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Paderborn Höxter, Kreise Paderborn und Höxter, stellt den Planbereich als "Allg. Siedlungsbereich" dar. 3

4 Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Stadt Delbrück stellt den Planbereich als Wohnbaufläche (W) dar. Der Bebauungsplan weicht somit von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Gem. 13 a Abs. 2 Zf. 2 BauGB erfolgt eine Anpassung im Wege der Berichtigung. Der Bebauungsplanentwurf sieht die Festsetzung eines Mischgebietes (MI) vor. D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Als Art der baulichen Nutzung wird Mischgebiet (MI) festgesetzt. 4

5 Zulässig sind gem. 6 Abs. 2 BauNVO: Wohngebäude ( 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Geschäfts- und Bürogebäude ( 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes ( 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sonstige Gewerbebetriebe ( 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ( 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Unzulässig gem. 1 Abs.5 BauNVO sind: Gartenbaubetriebe ( 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO), Tankstellen ( 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO), Vergnügungsstätten i.s.d. 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind ( 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Auch ausnahmsweise nicht zulässig gem. 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i.v.m. 1 Abs. 9 BauNVO sind folgende Nutzungen im Mischgebiet nach 6 Abs. 3 BauNVO: Vergnügungsstätten i.s.d. 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebietes gem 6 Abs. 3 BauNVO. Die Festsetzungen werden getroffen, da hier einerseits die innerstädtische Lage des Mischgebietes und anderseits die Nähe zu den vorhandenen Wohngebieten eine Ansiedlung dieser Nutzungen nicht sinnvoll erscheinen lassen. Maß der baulichen Nutzung Im Änderungsbereich des Bebauungsplanes gilt eine zweigeschossige Bauweise als Höchstgrenze mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von max. 1,2. Im Mischgebiet sind Geschosse als Vollgeschosse ausnahmsweise nicht auf die Geschossflächenzahl anzurechnen, wenn sie ausschließlich als Garagen/Stellplätze sowie zur Erschließung genutzt werden gem. 17 Abs. 2 BauNVO i.v.m. 21 a Abs. 1 und 4 BauNVO. Im Mischgebiet bleiben Tiefgaragen (Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden) ohne Anrechnung auf die Geschossflächenzahl gem. 21 a Abs. 4 und 5 BauNVO. Zur Förderung einheitlicher städtebaulicher Strukturen wird das Maß der baulichen Nutzung entsprechend der Festsetzungen im angrenzenden Mischgebiet wie folgt definiert: Gem. 16 und 18 BauNVO wird die Traufhöhe (Maß zwischen Oberkante Erschließungsstraßenmitte und den äußeren Schnittlinien von Dachhaut und Außenwand, mittig von der Fassade und rechtwinklig zur Fahrbahn gemessen) auf minimal maximal 5,00 m 6,50 m festgesetzt. Gem. 16 und 18 BauNVO wird die Firsthöhe (Maß zwischen Oberkante Erschließungsstraßenmitte und der Oberkante Firstpfanne, Attika bzw. Schnittpunkt der Dachflächen / Dachfläche Außenwand) auf maximal 13,50 m festgesetzt. Unterer Bezugspunkt gem. 18 Abs. 1 BauNVO ist die zur Erschließung der Baugrundstücke bestimmte ausgebaute / vorhandene Straßenverkehrsflächen-Oberkante. Es ist der Mittelwert aus der Verlängerung der Grundstückseckpunkte (bzw. -grenzen) zur Straßenbegrenzungslinie zu bilden. Bei geneigter Geländeoberfläche ist die Gebäudehöhe von dem Maß zu bestimmen, das sich als Mittel aus allen Gebäudeseiten ergibt. 5

6 Die überbaubare Grundstücksfläche gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO wird durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. In Anlehnung an die Festsetzungen zum angrenzenden Mischgebiet wird gem. 22 Abs. 4 BauNVO in Abweichung von der offenen Bauweise festgesetzt, dass bauliche Anlagen mit größeren Abmessungen (Länge und Breite) als 50 m zulässig sind. Hinweise: Ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen (Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Vorbauten wie Erker und Balkone) und die bei der Bemessung der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche unberücksichtigt bleiben kann in geringfügigem Ausmaß gem. 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugelassen werden. Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i.v.m. 14 und 21a BauNVO Nebenanlagen i.s.d. 14 Abs. 1 BauNVO sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Bei parallel zur Erschließungsstraße angeordneten Garagen ist ein Mindestabstand von 3 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Anbauten und Nebengebäude sind nur eingeschossig zulässig (max. Traufhöhe 3 m). Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Im Mischgebiet sind Geschosse als Vollgeschosse ausnahmsweise nicht auf die Geschossflächenzahl anzurechnen, wenn sie ausschließlich als Garagen/Stellplätze sowie zur Erschließung genutzt werden gem. 17 Abs. 2 BauNVO i.v.m. 21 a Abs. 1 und 4 BauNVO. Im Mischgebiet bleiben Tiefgaragen (Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden) ohne Anrechnung auf die Geschossflächenzahl gem. 21 a Abs. 4 und 5 BauNVO. Planungen, Nutzungsregeln, Flächen und Maßnahmen zum Schutz, ur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) Stellplätze sind als wassergebundene Decke bzw. Pflasterung mit mind. 30 % durchbrochenem Anteil oder 3 cm Fugen auszuführen. Zur Fassadenbegrünung für Nebengebäude und Garagen wird eine Begrünung mit standortgerechten Kletterpflanzen empfohlen. Die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Innerhalb der WA- und MI-Gebiete sind alle schutzbedürftigen Außenwohnbereiche (Balkon, Loggien, Terrassen, Freisitze im Garten etc.) eines Grundstücks südlich bzw. südwestlich von Gebäuden/baulichen Anlagen vorzusehen. Für schutzbedürftige Räume sind im Falle von Neubauten oder baulichen Veränderungen bauliche Maßnahmen zum Schutz gegen Außenlärm nach DIN 4109 gem. nachstehender Tabelle vorzusehen: Lärmpegelbereich (LPB) Maßgeblicher Außenlärmpegel in db(a) R w,res *) des Außenbauteils Aufenthaltsräume in Wohnungen (o.ä.) III 61 bis db 30 db *): resultierendes, bewertetes Bau-Schalldämm-Maß R w,res *) des Außenbauteils Büroräume (o.ä.) Die der Bemessung zugrunde zu legenden Lärmpegelbereiche sind der zeichnerischen Darstellung (Beiplan) zu entnehmen. Für die von der pegelbestimmenden Geräuschquelle abgewandten Gebäudeseiten darf der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 db(a) (dieses entspricht einem Lärmpegelbereich) und bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 db(a) (zwei Lärmpegelbereiche) gemindert werden. Soweit durch vorgelagerte Baukörper oder andere Hindernisse wirksame Pegelminderungen erwartet 6

7 werden können, ist im jeweiligen Einzelfall der Nachweis eines ausreichenden baulichen Schallschutzes gegen Außenlärm auf der Grundlage anerkannter technischer Regelwerke zulässig. Bei Schlafräumen und Kinderzimmern muss die erforderliche Raumlüftung kontinuierlich möglich sein. Sowohl bei geschlossenen als auch gekippt geöffneten Fenstern sollte ein Rauminnenpegel von 30 db(a) nicht überschritten werden. Dies ist innerhalb des gesamten Plangebiets - abhängig vom Außenlärmpegel - durch folgende Maßnahmen sicherzustellen: Außenlärmpegel höchstens 52 db(a) nachts (dieses betrifft alle überbaubaren Flächen innerhalb der WA-Gebiete und den straßenfernen Teil (Abstand > 21 m zur Achse -Fahrbahnmitte- der Planstraße der überbaubaren Flächen innerhalb der MI-Gebiete). Einbau von Schallschutzfenstern mit besonderen konstruktiven Merkmalen, die im gekippt geöffneten Zustand eine Dämmwirkung von R W 22 db erreichen oder Einbau schallgedämmter Lüftungsöffnungen (mit einem dem Schalldämm-Maß der Fenster entsprechenden Einfügungs-Dämpfungsmaß) bzw. anderer Maßnahmen (z.b. Innenbelüftung, vgl. DIN 1946). Örtliche Bauvorschriften gem. 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB Allgemeines: Bei Doppelhäusern sind Dachform, -neigung, Material und Farbe der äußeren Wandflächen und der Dacheindeckung einheitlich zu wählen. Art und Gestaltung der zulässigen Dachaufbauten und einschnitte sind aufeinander abzustimmen. Garagenbaukörper sind in der Farbgebung auf den Hauptbaukörper abzustimmen. Fassaden: Fassaden von Garagengeschossen sind so zu gestalten, dass Fahrzeuge von außen nicht sichtbar sind. Dachform, -neigung: Es gilt der Eintrag zur Dachform und neigung in der Schablone der Planzeichnung, hier: SD = Satteldach mit einer Neigung von 45 bis 55. Die Festsetzung wird in Anlehnung an die Festsetzungen im angrenzenden Mischgebiet getroffen. Andere Dachformen sind nur innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung, dass geneigte Dächer zur Ausführung kommen. Flachdächer (FD) sind nur innerhalb der dafür festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Für Gebäudeteile, die als Dachterrassen/Freisitze den Gebäudeabschluss bilden, sind Flachdächer zulässig. Innerhalb der Mischgebiete wird zu Dachaufbauten/-gauben, Zwerchhäusern/-giebeln, Drempelhöhe festgestzt: Dachaufbauten/-gauben: Dachgauben sind für die gesamte Fassadenseite nur zur Belichtung einer Geschossebene zulässig. Sie dürfen die Traufe nicht unterbrechen und sind entweder als Schleppgauben oder mit Satteldächern zugelassen; Letztere dürfen in ihrer Neigung nicht mehr als 5 von der Neigung des Hauptdaches abweichen. Dachgauben müssen vom Ortgang einen Mindestabstand von 1,50 m haben, als Bezugspunkt gilt die Schnittkante zwischen Oberfläche der Dachhaut und der Giebelwand. Dachgauben dürfen auf einer Dachfläche in ihrer Länge nicht mehr als 30 % der Trauflänge erreichen. Zwerchhäuser/-giebel: An den Traufseiten sind Zwerchhäuser zulässig. Zwerchhäuser unterbrechen die Traufe sie können im Grundriss 0,50 m vorspringen und dabei Baugrenzen und -linien um dieses Maß überschreiten. Für Zwerchgiebel sind nur Satteldächer zugelassen, deren Neigung nicht mehr als 5 von der Neigung des Hauptdaches abweichen darf. Die Traufhöhe des Zwerchhauses darf max. 2,30 m über der des Hauptdaches liegen, die Firsthöhe muss mind. 1 m unter der des Hauptdaches liegen. Drempelhöhe: Als Drempelhöhe gilt das Maß der aufgehenden, tragenden Außenwandkonstruktion über der Decke des obersten Vollgeschosses, gemessen von der Oberfläche der Rohdecke bis zur Oberkante der Fußpfette (hier max. 0,50 m). 7

8 Die v.g. planungsrechtlichen Festsetzungen entsprechen denen für Mischgebiete des Bebauungsplanes in seiner bisher geltenden Fassung und werden auf den hier in Rede stehenden Änderungsbereich übertragen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes, der nicht von dieser 6. Änderung betroffen ist, behält weiterhin Gültigkeit. E) ERSCHLIEßUNG Die Bebauungsplanänderung hat keine Auswirkungen auf die verkehrliche Erschließungssituation. Die Erschließung des Planbereiches erfolgt wie bisher über vorhandene Straßenverkehrsflächen. Die Ver- und Entsorgung dieses Gebietes ist durch Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen, die in den angrenzenden Straßen vorhanden sind, sichergestellt. F) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Gem. 13 a Abs. 2 Zf. 1 i.v.m. 13 Abs. 3 BauGB wird auf eine Darstellung der nach 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet, da mit der Planung der Umweltzustand des Änderungsbereiches bzw. der benachbarten Gebiete nicht nachteilig verändert wird. Eingriffe in Natur- und Landschaft gelten auf der Grundlage des 13 a Abs. 2 Zf. 4 BauGB als bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt bzw. zulässig. Daher entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach 1 a BauGB i.v.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von Eingriffsfolgen. Auswirkungen der Planung ergeben sich nicht. Delbrück, im Juli 2016 Der Bürgermeister gez. Peitz 8

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