STADT DELBRÜCK. BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch I. Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen II. Umweltbericht

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1 STADT DELBRÜCK Bebauungsplan Nr. 3 "Dorffeld II" in Delbrück-Mitte, 8. Änderung BEGRÜNDUNG gem. 9 Abs. 8 Baugesetzbuch I. Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen II. Umweltbericht Verfahrensstand: Offenlage gem. 3 Abs. 2 BauGB Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB 1

2 Inhaltsverzeichnis I. Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen VORBEMERKUNG... 3 A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES... 3 B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG... 3 C) PLANUNGSVORGABEN... 3 D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN... 5 E) ERSCHLIEßUNG... 7 F) HINWEISE... 7 G) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG... 7 II. UMWELTBERICHT 1. Einleitung Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Zusätzliche Angaben

3 I. Ziele und Zwecke sowie wesentliche Auswirkungen VORBEMERKUNG Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Dorffeld II" in Delbrück-Mitte beschlossen. Die Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses im Amtsblatt erfolgte mit Datum vom Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom bis zum einschließlich. Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht. A) GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANES Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Delbrück, Flur 8, 9, 10, 11 und ist aus vorstehendem Lageplan ersichtlich. B) ZWECK DER BEBAUUNGSPLANÄNDERUNG Der Stadt Delbrück liegen zwei Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dorffeld II in Delbrück-Mitte vor. Inhalt des ersten Antrages ist die Verlagerung der Baugrenze auf den Flurstücken 144 bis 147 in der Flur 10 (Vom-Stein-Straße 11, 9, 7 und 5) in südlicher Richtung, um die baulichen Ausnutzbarkeiten dieser Flächen zu erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass das bestehende Gebäude Vom-Stein-Straße 5 die vorhandene Baugrenze bereits um 4 Meter überschreitet, wird es städtebaulich als vertretbar erachtet, die überbaubare Fläche der Flurstücke 144 bis 147 in Fortführung der auf dem östlich angrenzenden Flurstück 148 ausgewiesenen Baugrenze entsprechend zu erweitern. Die Eigentümerin des Flurstückes 215 in der Flur 9 (Von-Galen-Straße 30) beabsichtigt die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses inkl. Staffelgeschoss auf ihrem Grundstück. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen für den entsprechenden Bereich eine zweigeschossige Bebauung vor, schließen jedoch nach heutiger Rechtsprechung die Errichtung eines Staffelgeschosses aus. Daher wird die Änderung des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes insofern beantragt, als dass die Errichtung von Staffelgeschossen ermöglicht wird. Bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2016 wurden mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dorffeld II die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung entsprechender Vorhaben in aufgrund der stadtnahen Lage besonders geeigneten Bereichen geschaffen, in dem für die in zweigeschossiger Weise zu bebauenden Flächen des Allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes eine zweite Traufhöhe von 9,50 m festgesetzt wurde. Im Nachgang dazu hat sich gezeigt, dass es sich städtebaulich anbietet, diese Festsetzung auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszudehnen, um in Anpassung an die heutige Baukultur den Gestaltungsspielraum für die Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung eines anstehenden Generationenwechsels zu erhöhen. Die Verträglichkeit der dadurch ermöglichten Gebäudestruktur mit der Bestandsbebauung ist gewährleistet, da die zulässige Höhenbegrenzung unter der bisher festgesetzten First- bzw. Gebäudehöhe verbleibt. Zur Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer innerhalb des Geltungsbereiches wird die in dem mittleren Teilgebiet festgesetzte Eingeschossigkeit auf eine zweigeschossige Bauweise angehoben, so dass im Rahmen der Nachverdichtung die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes ermöglicht wird. C) PLANUNGSVORGABEN Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Paderborn Höxter, Kreise Paderborn und Höxter, stellt den Planbereich als "Allgemeinen Siedlungsbereich" (ASB) dar. 3

4 Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Delbrück enthält folgende Darstellungen: Allg. Wohngebiet (WA) bzw. Wohnbauflächen (W), Gemischte Bauflächen (M), Sondergebiete (SO) sowie Gemeinbedarfsflächen. 4

5 Der Bebauungsplanentwurf sieht wie bisher die Ausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA), Mischgebiet (MI), Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Altenpflegeheim/Heimverbundenes Wohnen sowie Fläche für den Gemeinbedarf vor. D) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN Art und Maß der baulichen Nutzung Als Art der baulichen Nutzung wird wie bisher Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele wird folgende Festsetzung getroffen: Gem. 1 Abs. 5 i.v.m. 1 Abs. 9 BauNVO sind im dem Mischgebiet, welches mit * gekennzeichnet ist, ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem und nicht-zentrenrelevantem Sortiment entsprechend nachfolgender Delbrücker Sortimentsliste zulässig: 5

6 Als Maß der baulichen Nutzung wird eine zwei- drei- und viergeschossige Bauweise festgesetzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,4 im WA- und SO-Gebiet sowie auf 0,6 im MI-Gebiet, die Geschossflächenzahl (GFZ) im WA II auf 0,8 als Höchstmaß sowie im WA III, MI II, III, IV und SO III auf 1,2 als Höchstmaß begrenzt. Für den überwiegenden Geltungsbereich gilt die Festsetzung offene Bauweise, für die westlich und südlich gelegenen Mischgebietsflächen geschlossene Bauweise. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Vorgabe folgender minimal bzw. maximal zulässigen First-, Gebäude- und Traufhöhe ergänzt: Gem. 16 und 18 BauNVO wird die Außenwandhöhe der Traufe, gemessen von der Oberkante Rohdecke Erdgeschossfußboden bis Schnittpunkt Oberkante Dachhaut mit der Außenwand, für die folgenden Dachformen wie folgt festgesetzt. Eine Überschreitung der Außenwandhöhe ist auf max. 1/3 der Wandlänge (traufseitig) zulässig. Schrägdach / Flachdach Geschossigkeit WA II MI II MI III minimal 2,75 m maximal 6,50 m 6,50 m 9,00 m Gem. 16 und 18 BauNVO wird eine zweite Außenwandhöhe für Staffelgeschosse, gemessen von der Oberkante Rohdecke Erdgeschossfußboden bis Schnittpunkt Oberkante Dachhaut mit der Außenwand des zurückspringenden Staffelgeschosses, wie folgt festgesetzt: maximal 9,50 m Gem. 16 und 18 BauNVO wird die Höhe des Firstes, gemessen von der Oberkante Rohdecke Erdgeschossfußboden bis First, für folgende Dachform wie folgt festgesetzt: Schrägdach Geschossigkeit WA II MI II MI III minimal 6,50 m -- maximal 12,00 m 12,00 m 14,00 m Gem. 16 und 18 BauNVO wird eine Gebäudehöhe, gemessen von der Oberkante Rohdecke Erdgeschossfußboden bis oberstem Abschluss des Gebäudes, für folgende Dachformen wie folgt festgesetzt: Flachdach Geschossigkeit WA II MI II MI III MI IV minimal 6,00 m maximal 9,50 m 9,50 m 14,00 m 13,00 m Pultdach Geschossigkeit WA II MI II MI III SO / WA III minimal 6,00 m maximal 9,50 m 9,50 m 14,00 m 12,00 m Die überbaubare Grundstücksfläche gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO wird durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Nebenanlagen, Garagen gem. 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 14 BauNVO Nebenanlagen i.s.d. 14 BauNVO sind nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Bei parallel zur Erschließungsstraße angeordneten Garagen ist ein Mindestabstand von 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Dieser Grundstücksbereich ist mit Gehölzen zu begrünen. Nebengebäude sind nur eingeschossig zulässig (max. Traufhöhe 3 m). Örtliche Bauvorschriften gem. 86 Abs. 1 und 4 BauO NRW i.v.m. 9 Abs. 4 BauGB Die Sockelhöhe darf max. 50 cm über Oberkante fertiger Straße bis OK Rohdecke Erdgeschossfußboden, gemessen mittig am Gebäude, betragen. 6

7 Bei Hanglage darf die Rohdecke Erdgeschossfußboden 0,20 m über dem vorhandenen anstehenden Gelände liegen. Dachgauben sind nur bei einer Dachneigung von mindestens 35 zulässig und dürfen bei eingeschossiger Bauweise 1/2 der Trauflänge zwei- und dreigeschossiger Bauweise 1/3 der Trauflänge nicht überschreiten. Einfriedungen an öffentlichen Straßen werden nicht zugelassen. Als Abgrenzung des Vorgartens sind lebende Hecken mit niedrigem Wuchs -max. 0,80 m hoch- zugelassen. Im nördlich gelegenen Bereich des SO III und WA III wird als Dachform das Pultdach (PD), im südlichen Teilbereich (MI IV) das Flachdach (FD) vorgeschrieben. E) ERSCHLIEßUNG Es handelt sich hier überwiegend um ein bestehendes Baugebiet. Die verkehrstechnische Erschließung, die Wasserversorgung sowie die Entsorgung des Niederschlags- und Schmutzwassers mithilfe der bestehenden Kanalisation sind sichergestellt. Dazu wird im nordwestlichen Geltungsbereich gem. 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ein Leitungsrecht zugunsten der Stadt Delbrück festgesetzt. Die Versorgung mit Trinkwasser ist durch die vorhandenen Versorgungsanlagen gewährleistet. Die Löschwassermenge in Höhe von 800 l/m bzw l/min wird gem. DVGW Bl. 405 für einen Zeitraum von 2 Stunden sichergestellt. F) HINWEISE Für die Benutzung des Grundwassers und von oberirdischen Gewässern (Entnahme, Einleitung, Wärmepumpe, Erdwärmesonde usw.) muss ein Erlaubnis-/Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauerwerk, Einzelfundamente, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie / Amt für Bodendenkmalpflege (Tel.: 0521 / ) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten ( 15 und 16 DSchG). DIN "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" ist zu beachten. Bei abgängigen Gehölzen ist gleichartiger Ersatz zu schaffen. Große Glasflächen an baulichen Anlagen sind zum Vogelschutz so auszuführen, dass Kollisionen vermieden werden. G) AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 1. Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes Belange des Boden-, Grundwasser- und Gewässerschutzes sind durch die Planung nach heutigem Kenntnisstand nicht berührt. 2. Belange des Landschafts- und Naturschutzes Durch die Planung wird der Grad der Versiegelung nicht verändert. Ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des 18 Abs. 1 BNatSchG liegt nicht vor. 7

8 3. Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine Baudenkmale oder denkmalwerte Objekte bzw. Denkmalbereiche gem. 3 bis 5 Denkmalschutzgesetz NRW. Auch Boden- und Gartendenkmale sind nicht bekannt. Deshalb sind Maßnahmen des Denkmalschutzes oder zur Denkmalpflege nicht erforderlich. 4. Belange des Immissionsschutzes Belange des Immissionsschutzes sind nicht berührt, da die Art der baulichen Nutzung unverändert bleibt. 8

9 II. UMWELTBERICHT 1. Einleitung Das Baugesetzbuch sieht vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitpläne nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung sind in dem nachfolgenden Umweltbericht gem. der gesetzlichen Anlage 1 nach 2 a S. 2 i.v.m. 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden. 1.1 Inhalt und Ziele der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dorffeld II in Delbrück- Mitte Der Stadt Delbrück liegen zwei Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dorffeld II in Delbrück-Mitte vor. Inhalt des ersten Antrages ist die Verlagerung der Baugrenze auf den Flurstücken 144 bis 147 in der Flur 10 (Vom-Stein-Straße 11, 9, 7 und 5) in südlicher Richtung, um die baulichen Ausnutzbarkeiten dieser Flächen zu erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass das bestehende Gebäude Vom-Stein-Straße 5 die vorhandene Baugrenze bereits um 4 Meter überschreitet, wird es städtebaulich als vertretbar erachtet, die überbaubare Fläche der Flurstücke 144 bis 147 in Fortführung der auf dem östlich angrenzenden Flurstück 148 ausgewiesenen Baugrenze entsprechend zu erweitern. Die Eigentümerin des Flurstückes 215 in der Flur 9 (Von-Galen-Straße 30) beabsichtigt die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses inkl. Staffelgeschoss auf ihrem Grundstück. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen für den entsprechenden Bereich eine zweigeschossige Bebauung vor, schließen jedoch nach heutiger Rechtsprechung die Errichtung eines Staffelgeschosses aus. Daher wird die Änderung des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes insofern beantragt, als dass die Errichtung von Staffelgeschossen ermöglicht wird. Bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2016 wurden mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dorffeld II die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung entsprechender Vorhaben in aufgrund der stadtnahen Lage besonders geeigneten Bereichen geschaffen, in dem für die in zweigeschossiger Weise zu bebauenden Flächen des Allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes eine zweite Traufhöhe von 9,50 m festgesetzt wurde. Im Nachgang dazu hat sich gezeigt, dass es sich städtebaulich anbietet, diese Festsetzung auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszudehnen, um in Anpassung an die heutige Baukultur den Gestaltungsspielraum für die Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung eines anstehenden Generationenwechsels zu erhöhen. Die Verträglichkeit der dadurch ermöglichten Gebäudestruktur mit der Bestandsbebauung ist gewährleistet, da die zulässige Höhenbegrenzung unter der bisher festgesetzten First- bzw. Gebäudehöhe verbleibt. Zur Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer innerhalb des Geltungsbereiches wird die in dem mittleren Teilgebiet festgesetzte Eingeschossigkeit auf eine zweigeschossige Bauweise angehoben, so dass im Rahmen der Nachverdichtung die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes ermöglicht wird. 1.2 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Grds. sind innerhalb der Fachgesetze für die Schutzgüter Ziele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Im vorliegenden Planfall sind über die Vorschriften des Baugesetzbuches hinaus keine unmittelbaren Vorgaben durch Fachgesetze zu berücksichtigen. Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen in Form eines Regionalplanes sowie eines Flächennutzungsplanes. 9

10 Anderweitige Fachpläne sind nicht vorhanden. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Es handelt sich hier um ein fast vollständig bebautes, seit Jahren bestehendes Gebiet. 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung ( Nullvariante ) Bei Nichtdurchführung der Planung würde sich der Umweltzustand genauso entwickeln wie bei Durchführung der Planung. 2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Umweltauswirkungen können sich grds. auf alle Schutzgüter erstrecken. Dabei sind nach 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c) und d) BauGB neben den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen, die Landschaft, die biologische Vielfalt, der Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung insgesamt, die Kultur- und sonstigen Sachgüter auch die sonstigen Belange gem. 1 Abs. 6 Nr. 7 b), e) i) BauGB und gem. 1 a Abs. 2, 3 und 5 BauGB zu untersuchen. Im vorliegenden Planfall werden durch die Änderungspunkte für keines der o.g. Schutzgüter bzw. für keinen der sonstigen Belange Umweltauswirkungen zu erwarten sein Bewertung der Umweltauswirkungen Die Bewertung der umweltrelevanten Auswirkungen erfolgt grds. über eine Einschätzung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen. Da im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind, erübrigt sich deren Bewertung. 2.4 Aufzeigen der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im vorliegenden Planfall ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen. Etwaige Maßnahmen erübrigen sich. 2.5 Darstellung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten kommen im vorliegenden Planfall nicht in Betracht. 2.6 Beschreibung der u.u. verbleibenden erheblichen Auswirkungen Im vorliegenden Planfall verbleiben keine erheblichen Auswirkungen. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Beschreibung der Methodik sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Die Methodik einer Umweltprüfung beinhaltet die Überlagerung der Schutzgüter und ihrer Bewertungen mit den jeweiligen vorhabenspezifischen Auswirkungen und deren Wirkungsintensität. Die daraus resultierenden Konflikte werden ausgewertet, bewertet und dargestellt. Die Konflikte wiederum steuern die Art, die Lage und den Umfang der zu entwickelnden Maßnahmen (Vermeidung, Verringerung und Ausgleich), die die zu erwartenden Probleme und damit auch deren Erheblichkeit zu entschärfen haben. 10

11 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. 3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der planbedingten erheblichen Umweltauswirkungen Gem. 4 c BauGB soll nach Abschluss des Planverfahrens eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen der Plandurchführung zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen zwecks Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahmen erfolgen. Da mit der Planung keine erheblichen Umweltauswirkungen verbunden sind, werden keine Überwachungsmaßnahmen seitens der Stadt Delbrück geplant bzw. festgelegt oder entsprechende Modalitäten bestimmt. 3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung Der Stadt Delbrück liegen zwei Anträge auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dorffeld II in Delbrück-Mitte vor. Inhalt des ersten Antrages ist die Verlagerung der Baugrenze auf den Flurstücken 144 bis 147 in der Flur 10 (Vom-Stein-Straße 11, 9, 7 und 5) in südlicher Richtung, um die baulichen Ausnutzbarkeiten dieser Flächen zu erhöhen. Vor dem Hintergrund, dass das bestehende Gebäude Vom-Stein-Straße 5 die vorhandene Baugrenze bereits um 4 Meter überschreitet, wird es städtebaulich als vertretbar erachtet, die überbaubare Fläche der Flurstücke 144 bis 147 in Fortführung der auf dem östlich angrenzenden Flurstück 148 ausgewiesenen Baugrenze entsprechend zu erweitern. Die Eigentümerin des Flurstückes 215 in der Flur 9 (Von-Galen-Straße 30) beabsichtigt die Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses inkl. Staffelgeschoss auf ihrem Grundstück. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen für den entsprechenden Bereich eine zweigeschossige Bebauung vor, schließen jedoch nach heutiger Rechtsprechung die Errichtung eines Staffelgeschosses aus. Daher wird die Änderung des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes insofern beantragt, als dass die Errichtung von Staffelgeschossen ermöglicht wird. Bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2016 wurden mit der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 Dorffeld II die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung entsprechender Vorhaben in aufgrund der stadtnahen Lage besonders geeigneten Bereichen geschaffen, in dem für die in zweigeschossiger Weise zu bebauenden Flächen des Allgemeinen Wohngebietes sowie des Mischgebietes eine zweite Traufhöhe von 9,50 m festgesetzt wurde. Im Nachgang dazu hat sich gezeigt, dass es sich städtebaulich anbietet, diese Festsetzung auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszudehnen, um in Anpassung an die heutige Baukultur den Gestaltungsspielraum für die Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung eines anstehenden Generationenwechsels zu erhöhen. Die Verträglichkeit der dadurch ermöglichten Gebäudestruktur mit der Bestandsbebauung ist gewährleistet, da die zulässige Höhenbegrenzung unter der bisher festgesetzten First- bzw. Gebäudehöhe verbleibt. Zur Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer innerhalb des Geltungsbereiches wird die in dem mittleren Teilgebiet festgesetzte Eingeschossigkeit auf eine zweigeschossige Bauweise angehoben, so dass im Rahmen der Nachverdichtung die Schaffung zusätzlichen Wohnraumes ermöglicht wird. In den jeweiligen Schutzbereichen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das Planvorhaben zu erkennen. Delbrück, im Mai 2017 Der Bürgermeister gez. Peitz 11

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