Workshop Kreditvermittlung. am von Mag. Hannes Dolzer und Mag. Philipp H. Bohrn

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1 Workshop Kreditvermittlung am von Mag. Hannes Dolzer und Mag. Philipp H. Bohrn

2 Rückblick 2008 hat die Europäische Kommission den Diskussionsprozess begonnen. Auslöser war die Fertigstellung der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG), da diese weder Hypothekarkredite noch Kreditvermittler regelte. Neben indirekten Kontakten hat sich der Fachverband und BIPAR als einzige Vertreter beim ersten offiziellen Stakeholder-Treffen der Europäischen Kommission aktiv eingebracht.

3 Kommissionsentwurf Themen vor der Veröffentlichung des Kommissionsentwurfes: Mehrfach gefordert wurde ein Provisionsverbot im Kommissionsentwurf, aufgrund der Interessenvertretung des Fachverbands Finanzdienstleister wurde diese jedoch im Kommissionsentwurf nicht aufgenommen.

4 Kommissionsentwurf Im Europäischen Parlament und im Rat wurde der Richtlinienvorschlag intensiv diskutiert. Dabei wurden unter anderem auch folgende Themen eingebracht: Eigenkapitalvoraussetzungen für Kreditvermittler Provisionsverbot für Kreditvermittler Hohe Befähigungs- und Weiterbildungshürden für Kreditvermittler Über die diskutierten Punkte hat der Fachverband Finanzdienstleister und BIPAR Aufklärung betrieben und konnte die Einführung verhindern.

5 Fertige Richtlinie Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (WIK-RL, RL 2014/17/EU) wurde 2014 endgültig finalisiert. Die nationale Umsetzungsfrist läuft bis zum Umsetzung erfolgt im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)

6 Nationale Umsetzung Als Vertreter der Kreditvermittler hat nur der Fachverband Finanzdienstleister bereits 2014 aktiv mit der Interessenvertretung zur Umsetzung begonnen. Dazu hat der Fachverband bei Verhandlungen teilgenommen und in Workshops konkrete Vorschlagstexte entwickelt.

7 Nationale Umsetzung In der nationalen Umsetzung wäre es möglich gewesen, Provisionsverbote und andere strengere Regelungen vorzusehen. Dem Fachverband Finanzdienstleister gelang es hier zum dritten Mal diese Entwicklungen zu verhindern. Die aufbereiteten Fachargumente konnten die Regierung von praxisnahen Vorschlägen überzeugen.

8 Die Kreditvermittlung

9 Inhalt Durchsicht der Muster und Vorlagen und Erläuterung der Verwendung Überblick über die neue Rechtslage für Hypothekarkreditvermittlungen Austausch über die weitere Verbreitung und Verteilung an die Mitglieder

10 Muster und Vorlagen

11 Die Dokumente Artikel mit allen relevanten Themenbereichen Was ist zu tun? Grundlage und Entscheidung der Tätigkeitsform Dokumente für die Tätigkeitsform gebunden Dokumente für die Tätigkeitsform ungebunden Dokumente für die Tätigkeitsform unabhängig

12 Offene Themen Stellungnahme des Fachverbands zur Verordnung Kurzname für die Standesregeln Umschuldung ohne wirtschaftliche Mehrbelastung Anwendungsbereich nur Personalkredite Kreditinstitute verwenden das neue ESIS-Merkblatt nicht.

13 Weitere Spezialfragen GISA Eintragung von Kreditinstituten, für welche gebundene Kreditvermittler tätig sind.

14 Überblick über die neue Rechtslage

15 Anwendungsbereich des HIKrG 1 a. Sachlich ( 5 Abs 1 HIKrG) Verbraucherkreditverträge, die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

16 Anwendungsbereich des HIKrG 2 Umfasst entgeltliche Gelddarlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer; Erhaltung von Eigentumsrechten = Erhaltung des Eigentumsrechts als rechtliche Position (zb auch die Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung izm nachehelicher Aufteilung) Auf alle hypothekarisch besicherten Kreditverträge anzuwenden: nicht nur auf Wohnimmobilien, sondern auch auf andere Liegenschaften.

17 Anwendungsbereich des HIKrG 3 b. Ausnahmen ( 5 Abs 2 HIKrG) Wie 4 VKrG: Kreditverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern; im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geschlossene Kreditverträge; Wohnbauförderungskredite Immobilienverzehrkredite (isd 2 Abs 15 HIKrG): Kreditgeber nimmt pauschale oder regelmäßige Zahlungen an Kreditnehmer vor und erhält im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie oder erwirbt ein Recht an einer Wohnimmobilie. Kreditgeber kann erst nach Tod bzw Auszug des Verbrauchers aus der Wohnimmobilie eine Rückzahlung fordern.

18 Anwendungsbereich des HIKrG 4 c. Zeitlich ( 31 Abs 2 HIKrG) Das HIKrG ist nur auf Kreditverträge bzw Kreditierungen anzuwenden, die nach dem (= ab dem ) geschlossen bzw gewährt werden. Für bis dahin erworbene Kreditverträge gilt das VKrG unverändert.

19 Allgemeines Die Vorschriften in diesem Gesetz sind einseitig zwingend ( 3 HIKrG). Die Informationen für Verbraucher sind unentgeltlich zu erteilen ( 4 HIKrG).

20 Informationspflichten 1 a. Werbung ( 6 HIKrG) Wie 5 VKrG: Angaben sind anhand eines repräsentativen Beispiels zu veranschaulichen (NEU: inklusive Anzahl der Raten). NEU: Identität des Kreditgebers bzw Kreditvermittlers ggf Hinweis auf hypothekarische Besicherung ggf Warnhinweis auf mögliche Auswirkungen von Wechselkursschwankungen Gut lesbar (nicht im Kleingedruckten!) und akustisch gut verständlich.

21 Informationspflichten 2 b. Allgemeine Informationen ( 7 HIKrG) Kreditgeber und ggf gebundene Kreditvermittler haben stets allgemeine Informationen über Kreditverträge ( 7 Z 1 bis 14 HIKrG) auf Papier, auf einem dauerhaften Datenträger oder in elektronischer Form (auf Website) bereitzustellen.

22 Informationspflichten 3 c. Vorvertragliche Informationspflichten ( 8 HIKrG) ESIS- Merkblatt Die Informationen sind unter Verwendung des ESIS- Merkblatts (Anhang II) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erteilen, unverzüglich, nachdem der Verbraucher die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemacht hat und rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.

23 Informationspflichten 4 Die Verwendung des ESIS-Merkblatts ist grundsätzlich verpflichtend. Zusätzliche Informationen, wie bei Krediten mit Tilgungsträgern sowie bei Fremdwährungskrediten, sind in einem gesonderten Dokument zu übermitteln. Ausnahmen: Informationsformular nach Anhang II des VKrG erlaubt, wenn Kreditvertrag ursprünglich ohne hypothekarische Besicherung geplant war. Informationspflichten des 19 VKrG, wenn Kreditvertrag in Form einer Überziehungsmöglichkeit gewährt wird, bei dem die Rückzahlung binnen eines Jahres erfolgt.

24 Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ( 9 HIKrG) Der Kreditgeber hat vor Abschluss des Kreditvertrags eine eingehende Prüfung des Verbrauchers vorzunehmen. Der Kreditvermittler hat dem Kreditgeber die vom Verbraucher erhaltenen erforderlichen Angaben korrekt vorzulegen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Immobilie den Kreditbetrag übersteigt, außer bei Bau bzw Renovierung der Sache. Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für Kreditgeber. Verpflichtungen müssen vom Verbraucher auf die im Vertrag beschriebenen Weise wahrscheinlich erfüllt werden können (vgl 7 Abs 2 VKrG: nur Warnpflicht bei negativem Ergebnis!), ansonsten kann Kredit nicht gewährt werden. Informationspflicht des Kreditgebers für den Fall der Ablehnung des Kreditantrags.

25 Verbindliche Angebote ( 12 HIKrG) Diese sind auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Kreditgeber bzw Kreditvermittler hat eine Ausfertigung des Kreditvertragsentwurfs auszuhändigen und spätestens dann auch ein (aktualisiertes) ESIS-Merkblatt. Verbindlichkeit für mindestens 7 Tage, Verbraucher kann das Angebot allerdings auch vor Ablauf der Bindefrist annehmen. Folgen von Mängeln im ESIS-Merkblatt wie 9 Abs 5 VKrG

26 Rücktrittsrecht des Verbrauchers ( 13 HIKrG) Rücktrittserklärung auf Papier oder anderem dauerhaften Datenträger. Binnen 2 Werktagen ab Abgabe der Vertragserklärung bzw ab Erhalt des ESIS-Merkblatts einschließlich der Belehrung über das Rücktrittsrecht. Spätestens ein Monat nach Zustandekommen des Vertrages.

27 Standards für Beratungsdienstleistungen ( 14 HIKrG) Bei der Beratung müssen die notwendigen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation sowie die Ziele des Kunden eingeholt werden (Eignungstest). muss eine ausreichend große Anzahl von Kreditverträgen in der eigenen Reichweite berücksichtigt werden, um ein geeignetes Produkt empfehlen zu können (Unterscheidung Kreditgeber/Kreditagent vs ungebundener Kreditmakler). muss im besten Interesse der Kunden gehandelt werden, wobei die Bedürfnisse und Umstände des Kunden berücksichtigt werden müssen. muss ein Bericht über die Empfehlung gegeben werden.

28 Wohlverhaltensregeln ( 15 HIKrG) Kreditgeber und Kreditvermittler haben bei der Gestaltung von Kreditprodukten, bei der Gewährung und der Vermittlung von Kreditverträgen, bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Kreditverträgen und ggf von Nebenleistungen für Verbraucher sowie bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln.

29 Vorzeitige Rückzahlung ( 20 HIKrG) Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen (wie 16 VKrG). NEU: Abs 6 sieht vor, dass der Kreditgeber dem Verbraucher, der eine vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt, unverzüglich bestimmte Informationen zur Prüfung dieser Möglichkeit liefern muss.

30 NEU: ESIS-Merkblatt (statt VKrG) Telefonnummer des Kreditgebers/-vermittlers verpflichtend anzugeben besonderer Hinweis bei Fremdwährungskredit (20 %-Regel) Punkt 6 Höhe der einzelnen Raten Punkt 11 sonstige Rechte des Kreditnehmers, insb Bedenkzeit und Widerspruchsrecht ( 12 HIKrG) Punkt 12 Beschwerden Punkt 15 Aufsichtsbehörde

31 Standesregeln der Kreditvermittlung

32 Standesregeln für Kreditvermittlung in VO des BMWFW geregelt (noch nicht in Kraft) Inhalt: Standesgemäßes Verhalten = Kreditvermittler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben ( 2) Wohlverhaltensregeln ( 3) Informationspflichten & Standards für Beratungsdienstleistungen ( 4) Personal, Kenntnisse & Fähigkeiten ( 5) Umschuldung ( 6) Höchstbeträge der Provision/Vergütung ersichtlich machen ( 7, 8)

33 Wohlverhaltensregeln 1 ehrlich, redlich, transparent & professionell zu handeln Informationseinholung vor Kreditvermittlungs- /Beratungstätigkeit über: Umstände des Verbrauchers von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse realistische Annahmen bzgl Risiken für Situation des Verbrauchers während Laufzeit des Kreditvertrages

34 Wohlverhaltensregeln 2 bei Beratungsdienstleistung: Einholung aller erforderlichen Informationen über persönliche und finanzielle Situation Präferenzen Ziele um geeigneten Kreditvertrag empfehlen zu können Bewertung stützt sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen & zeigt realistische Annahmen bzgl Risiken für Situation des Verbrauchers während Laufzeit des Kreditvertrages Kreditvermittler darf sich auf die vom Verbraucher übermittelten Informationen verlassen, es sei denn, er weiß oder müsste wissen, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind (!) = 43 Abs 3 WAG

35 Wohlverhaltensregeln 3 Gebundener KV hat bei Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von Kreditverträgen aus seiner Produktpalette einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen oder mehrere aus geeignete Kreditverträge aus seiner Produktpalette zu empfehlen Ungebundener KV hat bei Erbringung von Beratungsdienstleistungen eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren Kreditverträgen einzubeziehen und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, der finanziellen Situation und der persönlichen Umstände des Verbrauchers einen oder mehrere auf dem Markt verfügbaren geeignete Kreditverträge zu empfehlen

36 Wohlverhaltensregeln 4 Kreditvermittler haben im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln und eine Aufzeichnung der abgegebenen Empfehlung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen

37 Informationspflichten des KV 1 rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger folgende Informationen erteilen: Identität & Anschrift Register & Nummer Umfang der Befugnisse (Werbung, Unterlagen) + gebunden oder ungebunden (ggf ob unabhängig) ob Beratungsdienstleistungen angeboten werden Beschwerdemöglichkeit bei Ombudsstelle des FV FDL Entgelt Offenlegung des Entgelts, wenn möglich (Honorar oder Provision) ESIS- Merkblatt II (ACHTUNG: Übergangsfrist für Kreditgeber bis dzt Unstimmigkeit für Kreditvermittler) ungebundene KV auf Nachfrage von Verbraucher Auskunft über Höhe der Provisionen, die ihnen von Kreditgebern gezahlt werden bzw Info darüber, dass Nachfrage möglich Erhalt Honorar + Provision Erläuterung, ob Provision ganz oder teilweise auf Entgelt (Honorar) angerechnet wird

38 Informationspflichten des KV 2 Kreditvermittler hat dem Kreditgeber das an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt zur Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes mitzuteilen erneut festgehalten, dass Bestimmungen zur Werbung und vorvertraglichen Informationspflichten nach dem VKrG einzuhalten sind Informationspflichten nach den Standesregeln sind auch in den angemessenen Erläuterungen isd 8 Abs 6 HIKrG einzubeziehen Informationspflicht unentgeltlich

39 Personal; Kenntnisse & Fähigkeiten Personal = alle natürlichen Personen, die als Dienstnehmer für den KV arbeiten und direkt an Tätigkeiten des Kreditvermittlers mitwirken und dabei Kontakt zu Verbrauchern haben ODER solchen Personen unmittelbar vorstehen und diese beaufsichtigen Personal muss über angemessene Kenntnisse & Fähigkeiten in Bezug auf Kreditvermittlung (inklusive Nebenleistungen, wenn mit Kreditvertrag verbunden) verfügen Kreditvermittler trifft Pflicht zur Schulung des Personals

40 Umschuldung Bei Personalkreditvermittlung, der der Umschuldung dienen, ist es unzulässig, Kredit anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber den effektiven Zinssätzen der abzulösenden Kredite bei Einreichung der Provision eine wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kreditwerber bedeutet Vor Umschuldungen, bei denen Zahlungsunfähigkeit droht, ist eine gemeinnützige Schuldnerberatungsstelle zu empfehlen.

41 Höchstbeträge Kreditivermittler müssen die Höchstbeträge ihrer Provisionen oder sonstigen Vergütung ersichtlich machen Wo? in den für den Verkehr mit Verbrauchern bestimmten Räumen auch bereits bei Anbot in Schaufenstern, Schaukästen oder Flugblättern Höchstbetrag = 5 vh der Bruttokreditsumme (exklusive Zinsen)

42 FRAGEN? Alle Informationen immer aktuell unter

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