Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen

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1 Mainz, den 01. März 2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen A. Problem und Regelungsbedürfnis Im Zuge der Kommunal- und Verwaltungsreform sollen die Gebiets- und Verwaltungsstrukturen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden optimiert werden. Ziel ist eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Eine Optimierung kommunaler Gebietsstrukturen soll durch Gebietsänderungen erreicht werden. Bis zum 30. Juni 2012 ist eine Freiwilligkeitsphase angesetzt gewesen. In der für die Kommunen mit vielfältigen Vorteilen verbundenen Freiwilligkeitsphase haben verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden selbst Gebietsänderungen auf den Weg bringen können. Die verbandsfreie Gemeinde Römerberg und die Verbandsgemeinde Dudenhofen streben im gemeindlichen Interesse und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde an. Sie möchten frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um den Herausforderungen der Zukunft aktiv zu begegnen.

2 - 2 - In übereinstimmenden Beschlüssen haben der Gemeinderat Römerberg und der Verbandsgemeinderat Dudenhofen ihren Willen zur freiwilligen Bildung einer neuen Verbandsgemeinde erklärt. Vorausgegangen sind intensive Verhandlungen zwischen der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen. Die Verhandlungsergebnisse enthält eine von den beiden kommunalen Gebietskörperschaften am 28. Juni 2012 abgeschlossene Vereinbarung. Zu der freiwilligen Gebietsänderungsmaßnahme sind die Bürgerinnen und Bürger einbezogen worden. Für die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen bedarf es eigenständiger landesgesetzlicher Regelungen. B. Lösung Die freiwillige Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zum 1. Juli 2014 und damit einhergehende Festlegungen werden gemeinsam in einem Landesgesetz geregelt. C. Alternativen Im Hinblick auf die Zielsetzung einer Optimierung der Gebiets- und Verwaltungsstrukturen auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform auf der Grundlage der Regelungen des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (Artikel 1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform

3 - 3 - vom 28. September 2010 [GVBl. S. 272]) gibt es keine sachgerechte Alternative zu einem Zusammenschluss der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen. D. Kosten Die Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen hat deutliche Kosteneinsparungen zum Ziel. Angestrebt ist, mittel- bis längerfristig Einsparungen bei den Personalkosten von jährlich rund Euro und bei den Sachkosten von jährlich rund Euro zu erreichen. Der Betrag von Euro bezieht Personalkosteneinsparungen von Euro ein, deren Realisierung bis zur Bildung der neuen Verbandsgemeinde bereits erfolgt oder geplant ist. Aus Anlass der freiwilligen Bildung der neuen Verbandsgemeinde gewährt das Land dieser kommunalen Gebietskörperschaft eine Zuweisung in Höhe von Euro als so genannte "Hochzeitsprämie". Darüber hinaus unterstützt das Land die freiwillige Gebietsänderungsmaßnahme mit einer Zuweisung an die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Römerberg in Höhe von Euro, an die Ortsgemeinde Dudenhofen in Höhe von Euro, an die Ortsgemeinde Hanhofen in Höhe von Euro und an die Ortsgemeinde Harthausen in Höhe von Euro. Diese Zuweisungsbeträge sind zur Reduzierung der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden zu verwenden. In einem Übergangszeitraum werden sich infolge der Bildung der neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen und der damit verbundenen Zusammenführung der Kommunalverwaltungen und Eigenbetriebe der beiden kommunalen Gebietskörperschaften relativ geringfügige zusätzliche Kosten ergeben. Ihre Größenordnung kann im Vorfeld der Maßnahmen nicht genau bestimmt werden.

4 - 4 - Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen Vom Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen wird am 1. Juli 2014 eine neue Verbandsgemeinde gebildet. 2 Die neue Verbandsgemeinde führt den Namen Römerberg-Dudenhofen. Ihr Sitz ist Dudenhofen. Sie hat jeweils eine Verwaltungsstelle in Römerberg und in Dudenhofen. 3 Die Gemeinden Römerberg und Dudenhofen bleiben jeweils Grundzentrum. Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen erhält für die Gemeinde Römerberg sowie für die Gemeinde Dudenhofen und deren Verflechtungsbereich, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes im regionalen Raumordnungsplan ausgewiesen sind, jeweils einen Leistungsansatz nach 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG). Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde Römerberg entfallenden Teilbetrag ihrer Schlüsselzuweisungen zu 70 v. H. an die Ortsgemeinde Römerberg und den auf den Leistungsansatz der Ortsgemeinde Dudenhofen entfallenden Teilbetrag

5 - 5 - ihrer Schlüsselzuweisungen zu 70 v. H. an die Ortsgemeinde Dudenhofen weiterzuleiten. 4 (1) Der Verbandsgemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen werden am Tage der allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 gewählt. Eine etwaige Stichwahl zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg- Dudenhofen findet am 14. Tag nach der ersten Wahl statt. Die Wahlzeit des Verbandsgemeinderates Römerberg-Dudenhofen beginnt am 1. Juli (2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen einschließlich einer etwaigen Stichwahl ist das gemeinsame Gebiet der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen maßgebend. (3) Wahlleiter für die Wahlen zum Verbandsgemeinderat und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen ist der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen, bei dessen Verhinderung die oder der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. (4) Der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg kann in diesem Amt bis zum Ablauf seiner Amtszeit hauptamtlich tätig bleiben. (5) Die am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen haben für den Rest ihrer Amtszeiten einen Anspruch auf eine Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des 18 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), besteht nicht. Bei einer Verset-

6 - 6 - zung des am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Dudenhofen in den einstweiligen Ruhestand findet 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS , in Verbindung mit 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. (6) Wird der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen in das Amt des Bürgermeisters oder für den Rest seiner Amtszeit als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. 5 Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf drei erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Römerberg- Dudenhofen Verwendung findet, entsprechend erhöht. In dem Zeitraum, in dem der am 30. Juni 2014 amtierende Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen Verwendung findet, kann er zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein. 64 Abs. 2 in Verbindung mit 50 Abs. 2 Satz 5, 53 Abs. 4 Nr. 2, 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf den am 30. Juni 2014 amtierenden Bürgermeister der Gemeinde Römerberg oder Bürgermeister der Verbandsgemeinde Dudenhofen keine Anwendung.

7 - 7-6 Die Schulträgerschaft für die Grundschule in Dudenhofen geht mit der Gebietsänderung auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. Für die Grundschulen in Hanhofen, Harthausen und Römerberg können nach der Gebietsänderung die Ortsgemeinden Schulträger bleiben. Einer Zustimmung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen und der Schulbehörde dazu bedarf es nicht. 7 Spätestens drei Monate nach der Gebietsänderung werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen gewählt, auf die Dauer von zehn Jahren bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch den Wehrleiter der Gemeinde Römerberg und durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Gemeinde Römerberg bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterinnen oder Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen in ihren Funktionen für das Gebiet der Gemeinde Römerberg. Entsprechendes gilt für den Wehrleiter und den Vertreter des Wehrleiters der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen in Bezug auf das Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen. 8 Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen nimmt die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

8 - 8-9 Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen kann für die Beitrags- und Gebührenkalkulationen die von der Gemeinde Römerberg und der bisherigen Verbandsgemeinde Dudenhofen betriebenen Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung in einem Zeitraum bis zum 1. Januar 2025 als getrennte Einrichtungen behandeln. 10 (1) Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Gebietsänderung einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Die Flächennutzungspläne für die Gemeinde Römerberg und die Verbandsgemeinde Dudenhofen gelten in deren Gebieten fort, bis der Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen wirksam wird. (2) Das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Gemeinde Römerberg in Angelegenheiten, für die ansonsten eine Verbandsgemeinde zuständig ist, und das am 30. Juni 2014 bestehende Ortsrecht der Verbandsgemeinde Dudenhofen gelten in deren Gebieten fort, bis sie aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt werden. Das bestehende Ortsrecht der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung ist bis zum 1. Januar 2025 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. Im Übrigen ist das bestehende Ortsrecht der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen im Sinne des Satzes 1 bis zum 1. Januar 2018 aufzuheben oder durch neues Ortsrecht zu ersetzen. 11 (1) Mit den Aufgaben und Einrichtungen gehen die betroffenen Beamtinnen und Beamten, die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie die Versorgungsempfänge-

9 - 9 - rinnen und Versorgungsempfänger der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. (2) Mit der Gebietsänderung gehen die Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinde Dudenhofen auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne der Absätze 1 und 2 richtet sich nach 1 Abs. 1 und 27 Abs. 3 in Verbindung mit 40 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in Verbindung mit den 16 bis 19 BeamtStG. Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen nach 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt dreißig Monate ab der Gebietsänderung. (4) Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen trägt für die auf sie übergehenden Bediensteten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger die Versorgungslasten und gewährt die Beihilfen und sonstigen gesetzlichen Leistungen. 12 (1) Mit der Gebietsänderung gehen die Verwaltungsgebäude, die zugehörigen Grundstücke und Betriebsvorrichtungen und das zugehörige bewegliche Vermögen der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanzen zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. (2) Mit den Aufgaben und Einrichtungen der Gemeinde Römerberg geht das dafür weiterhin ganz oder überwiegend notwendige sonstige unbewegliche und bewegliche Vermögen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über.

10 (3) Mit der Gebietsänderung geht das sonstige unbewegliche und bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Dudenhofen zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 entschädigungslos auf die Verbandsgemeinde Römerberg- Dudenhofen über. 13 (1) Mit den Aufgaben und Einrichtungen sowie dem zugehörigen Vermögen gehen Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. Die übergehenden Verbindlichkeiten können auch als Schuldendiensthilfen der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen an die Gemeinde Römerberg dargestellt werden. (2) Mit der Gebietsänderung gehen die Verbindlichkeiten und Forderungen der Verbandsgemeinde Dudenhofen auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen über. 14 Die Gemeinde Römerberg und die Verbandsgemeinde Dudenhofen legen in einer schriftlichen Vereinbarung fest, welche Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches unbewegliche und bewegliche Vermögen und welche Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen übergehen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises. Die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises entscheidet auch bei Streitigkeiten zum Übergang der Beamtinnen und Beamten, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zum Übergang des unbeweglichen und beweglichen Vermögens sowie zum Übergang der Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinde Römerberg auf die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen.

11 Für die Verbandsgemeinde Dudenhofen ist eine Schlussbilanz zum 30. Juni 2014 aufzustellen. Für die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 2014 aufzustellen. 16 (1) Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Dudenhofen für das Haushaltsjahr 2014 gilt bis zum 31. Dezember 2014 fort. Bis dahin kann die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen für die Verbandsgemeinde Dudenhofen eine Nachtragshaushaltssatzung mit einem Nachtragshaushaltsplan erlassen. (2) Die in der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen bestehenden Kassen können bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt werden. Zwischen der Gemeindekasse und der Verbandsgemeindekasse sind die Forderungen und Verbindlichkeiten grundsätzlich zu verzinsen. Entsprechendes gilt innerhalb der Verbandsgemeindekasse für die Forderungen und Verbindlichkeiten von Ortsgemeinden. Für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 bestimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen einen einheitlichen Zinssatz. 17 (1) Die Verwaltung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat die Abschlüsse der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen gemäß den 108 und 109 GemO für das Haushaltsjahr 2014 aufzustellen. (2) Für den Jahresabschluss der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zum 31. Dezember 2015 sind die Buchwerte des von der Gemeinde Römerberg und der

12 Verbandsgemeinde Dudenhofen auf sie übergehenden Vermögens zum 30. Juni 2014 unverändert zu übernehmen und fortzuführen. (3) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen hat einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Abschlüsse für die Verbandsgemeinde Dudenhofen und die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zur Prüfung vorzulegen sind. (4) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen beschließt über die Feststellung des geprüften Abschlusses der Verbandsgemeinde Dudenhofen für das Haushaltsjahr 2014 bis zum 31. Dezember Er entscheidet gesondert über die Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Dudenhofen und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen sowie über die Entlastung der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Dudenhofen und der Verbandsgemeinde Römerberg- Dudenhofen, soweit sie einen eigenen Geschäftsbereich geleitet haben oder leiten oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben. 18 (1) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes sind im Jahr 2014 die Verhältnisse zum 1. Januar 2014 maßgebend. Die Zuweisungen sind auch nach dem 1. Juli 2014 entsprechend in den Haushalten der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zu vereinnahmen. (2) Absatz 1 gilt für die zu leistenden und zu erhebenden Umlagen sinngemäß. Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen kann die Umlagesätze der Verbandsgemeindeumlagen auch im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 neu festsetzen. (3) Für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen und Investitionsschlüsselzuweisungen nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes im Jahr

13 gilt die Summe der Einwohnerzahlen der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zum 30. Juni 2014 als Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen. 19 Die Aufwendungen und Erträge sowie Einzahlungen und Auszahlungen der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend den zum 30. Juni 2013 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelten Einwohnerzahlen mit Hauptwohnung auf die Haushalte der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen aufgeteilt zu buchen. Die Kreisverwaltung des Rhein- Pfalz-Kreises kann eine davon abweichende Regelung treffen. Die 98 und 100 GemO bleiben unberührt. 20 Nach der Bildung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zum 1. Juli 2014 führen die bei den bisherigen Dienststellen gebildeten Personalräte die Geschäfte bis zur Neuwahl des bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zu bildenden Personalrats, längstens bis zum 30. September 2014, gemeinsam fort. 21 Die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Römerberg in Angelegenheiten, für die ansonsten eine Verbandsgemeinde zuständig ist, und Rechtsnachfolgerin der Verbandsgemeinde Dudenhofen.

14 (1) Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen aus Anlass ihrer freiwilligen Bildung eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von Euro. Bemessungsgrundlage der Zuweisung ist die zum 30. Juni 2009 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Gemeinde Römerberg. (2) Darüber hinaus gewährt das Land der Verbandsgemeinde Römerberg- Dudenhofen eine Zuweisung zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Römerberg in Höhe von Euro, an die Ortsgemeinde Dudenhofen in Höhe von Euro, an die Ortsgemeinde Hanhofen in Höhe von Euro und an die Ortsgemeinde Harthausen in Höhe von Euro. Die Zuweisungsbeträge sind zur Reduzierung der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden zu verwenden. Das Land zahlt die Zuweisung entsprechend den von der Verbandsgemeindeverwaltung Römerberg-Dudenhofen vorzulegenden Tilgungsplänen aus. 23 Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform. 24 Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 5. Oktober 1977 (GVBl. S. 333), zuletzt geändert durch 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (GVBl. S. 406), BS 300-1, wird wie folgt geändert:

15 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. f erhält folgende Fassung: der Bezirk des Amtsgerichts Speyer die Städte Schifferstadt und Speyer, die Gemeinde Böhl-Iggelheim sowie die Verbandsgemeinden Römerberg-Dudenhofen und Waldsee,. 25 Es treten in Kraft: am 1. Juli 2014, 2. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung. Mainz, den

16 Begründung A. Allgemeines Die verbandsfreie Gemeinde Römerberg und die Verbandsgemeinde Dudenhofen im Rhein-Pfalz-Kreis möchten möglichst frühzeitig Maßnahmen ergreifen, um den Herausforderungen der Zukunft aktiv zu begegnen. Sie streben eine Gebietsänderung im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform durch die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen an. Entstehung und Struktur der verbandsfreien Gemeinde Römerberg Die verbandsfreie Gemeinde Römerberg ist durch 54 Satz 2 Halbsatz 1 des Fünften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 1969 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 417), aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden Berghausen, Heiligenstein und Mechtersheim neu gebildet worden. Nach 62 Halbsatz 1 des Fünften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz ist die Bildung der neuen Gemeinde am 7. Juni 1969 erfolgt. Mit Beschluss des Ministeriums des Innern vom 30. April 1969 hat die neu gebildete Gemeinde den Namen Römerberg erhalten. Am 22. Juli 1969 sind vom Landratsamt Ludwigshafen - Außenstelle Speyer - durch Beschluss für die aufgelöste Gemeinde Berghausen die Ortsteilbezeichnung Römerberg - Ortsteil Berghausen, für die aufgelöste Gemeinde Heiligenstein die Ortsteilbezeichnung Römerberg - Ortsteil Heiligenstein und für die aufgelöste Gemeinde Mechtersheim die Ortsteilbezeichnung Römerberg - Ortsteil Mechtersheim verliehen worden. Die Gemeinde Römerberg hatte am 30. Juni 2009 nach den Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz Einwohnerinnen und Einwohner (EW). Das Gebiet der Gemeinde Römerberg umfasst eine Fläche von 27,86 Quadratkilometern (qkm).

17 In seiner Zweiten kleinräumigen Bevölkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2006) hat das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz nach der mittleren Variante (konstante Geburtenrate von 1,4 Kindern je Frau, eine bis 2020 um etwa zwei Jahre steigende Lebenserwartung und jährlicher Wanderungsüberschuss in Höhe von landesweit Personen) für die Gemeinde Römerberg bis zum Jahr 2020 einen Bevölkerungszuwachs von EW (2006) um +4,15 % (+380 EW) auf EW, einen Rückgang der Zahl der unter 20-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2006; Bevölkerungsanteil: 21,73 %) um -16,32 % (-325 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 17,46 %) und eine Zunahme der Zahl der über 65- jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2006; Bevölkerungsanteil: 16,88 %) um +33,16 % (+513 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 21,59 %) prognostiziert. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat in seiner Dritten regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2010) nach der mittleren Variante (konstante Geburtenrate von 1,4 Kindern je Frau, eine steigende Lebenserwartung bei Frauen und Männern von 2008/2010 um etwa sieben Jahre bis zum Jahr 2060 und einen jährlichen Wanderungssaldo, der bis zum Jahr 2015 auf Personen absinken und im Weiteren bis zum Jahr 2060 konstant bleiben wird) für den Rhein- Pfalz-Kreis einen Bevölkerungsrückgang von EW (2010) um -0,57 % (-841 EW) auf EW im Jahr 2020, um -3,06 % ( EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW im Jahr 2030 und um -16,15 % ( EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW im Jahr 2060, einen Rückgang der Zahl der unter 20-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2010; Bevölkerungsanteil: 18,63 %) um -14,21 % ( EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 16,49 %) im Jahr 2030 und um -31,08 % ( EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW (Bevölkerungsanteil: 15,32 %) im Jahr 2060 sowie eine Zunahme der Zahl der 65-jährigen und älteren Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2010; Bevölkerungsanteil: 21,36 %) um +36,56 % ( EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 30,10 %) im Jahr 2030 und um +37,66 % ( EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW (Bevölkerungsanteil: 35,08 %) im Jahr 2060 ermittelt.

18 Die Ergebnisse der Dritten kleinräumigen Bevölkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2010) des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden (tiefere Regionalisierung der vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz für die Kreisebene durchgeführten Dritten regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung bis zum Jahr 2060; mittlere Variante: konstante Geburtenrate von 1,4 Kindern je Frau, eine bis 2060 um etwa sieben Jahre steigende Lebenserwartung und ein jährlicher Wanderungsüberschuss in Höhe von Personen) weisen für die Gemeinde Römerberg einen Bevölkerungszuwachs von EW im Jahr 2010 um +2,57 % (+239 EW) auf EW im Jahr 2020 und um +3,12 % (+290 EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW im Jahr 2030, einen Rückgang der Zahl der unter 20-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2010; Bevölkerungsanteil: 20,43 %) um -10,26 % (-195 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 17,87 %) im Jahr 2020 und um -14,94 % (-284 EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW (Bevölkerungsanteil: 16,85 %) im Jahr 2030 und eine Zunahme der Zahl der über 65-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2010; Bevölkerungsanteil: 17,78 %) um +27,45 % (+454 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 22,09 %) im Jahr 2020 und um +66,99 % ( EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW (Bevölkerungsanteil: 28,79 %) im Jahr 2030 aus. Die Gemeinde Römerberg liegt etwa fünf Kilometer südlich der kreisfreien Stadt Speyer in der Rheinauenlandschaft. Sie grenzt an den Rhein und die Landesgrenze zwischen Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Unmittelbare Nachbarn der Gemeinde Römerberg in Rheinland-Pfalz sind die kreisfreie Stadt Speyer, im Rhein- Pfalz-Kreis die Verbandsgemeinde Dudenhofen und im Landkreis Germersheim die Verbandsgemeinde Lingenfeld. Entstehung und Struktur der Verbandsgemeinde Dudenhofen Die Verbandsgemeinde Dudenhofen ist durch Verfügung der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 4. August 1971 für das Gebiet der Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen und Harthausen gemäß dem Zielplan der Landesregierung vom 19. Februar 1971 (Staatsanzeiger Nr. 8 S. 105) zum 1. September 1971 gebildet

19 worden (Staatsanzeiger Nr. 32 S. 499). Erlassen hat die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz die Verfügung aufgrund übereinstimmender Anträge der beteiligten Gemeinden. Die Verbandsgemeinde Dudenhofen hatte am 30. Juni 2009 laut Daten des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz EW. Ihr Gebiet erstreckt sich auf einer Fläche von 27,13 qkm. Die Verbandsgemeinde Dudenhofen besteht aus den drei Ortsgemeinden Dudenhofen (5 775 EW), Hanhofen (2 386 EW) und Harthausen (3 064 EW). Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat in seiner Zweiten kleinräumigen Bevölkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2006) nach der mittleren Variante für die Verbandsgemeinde Dudenhofen bis zum Jahr 2020 einen Bevölkerungszuwachs von EW (2006) um +2,71 % (+306 EW) auf EW, einen Rückgang der Zahl der unter 20-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2006; Bevölkerungsanteil: 22,28 %) um -16,61 % (-418 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 18,08 %) und eine Zunahme der Zahl der über 65-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2006; Bevölkerungsanteil: 18,17 %) um +31,53 % (+647 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 23,27 %) ermittelt. Die Ergebnisse der Dritten kleinräumigen Bevölkerungsvorausberechnung (Basisjahr 2010) des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden prognostizieren für die Verbandsgemeinde Dudenhofen einen Bevölkerungszuwachs von EW im Jahr 2010 um +1,54 % (+172 EW) auf EW im Jahr 2020 und um +1,03 % (+115 EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW im Jahr 2030, einen Rückgang der Zahl der unter 20-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2010; Bevölkerungsanteil: 20,77 %) um -7,36 % (-171 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 18,95 %) im Jahr 2020 und um -11,92 % (-277 EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW (Bevölkerungsanteil: 18,11 %) im Jahr 2030 und eine Zunahme der Zahl der über 65-jährigen Einwohnerinnen und Einwohner von EW (2010; Bevölkerungsanteil: 19,31 %) um +20,88 % (+451 EW) auf EW (Bevölkerungsanteil: 22,98 %) im Jahr 2020 und um +49,07 % ( EW; gegenüber dem Jahr 2010) auf EW (Bevölkerungsanteil: 28,49 %) im Jahr 2030.

20 Unmittelbare Nachbarn der Verbandsgemeinde Dudenhofen sind die kreisfreien Städte Speyer und Neustadt an der Weinstraße, im Rhein-Pfalz-Kreis die verbandsfreien Gemeinden Römerberg und Böhl-Iggelheim, im Landkreis Germersheim die Verbandsgemeinde Lingenfeld, im Landkreis Südliche Weinstraße die Verbandsgemeinde Edenkoben und im Landkreis Bad Dürkheim die verbandsfreie Gemeinde Haßloch. Immanenter Gebietsänderungsbedarf Für die verbandsfreie Gemeinde Römerberg und die Verbandsgemeinde Dudenhofen besteht jeweils ein gemeindeimmanenter Gebietsänderungsbedarf. Nach 2 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunalund Verwaltungsreform (KomVwRGrG; Artikel 1 des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010 [GVBl. S. 272]) haben in der Regel verbandsfreie Gemeinden mit mindestens EW und Verbandsgemeinden mit mindestens EW eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft. Wie 2 Abs. 2 Satz 2 KomVwRGrG regelt, ist die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde gemeldet sind, maßgebend. Ausnahmegründe für einen unveränderten Fortbestand von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden Das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform lässt einen unveränderten Fortbestand von Verbandsgemeinden mit weniger als

21 EW und von verbandsfreien Gemeinden mit weniger als EW ausnahmsweise zu. So sind nach 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von EW bei Verbandsgemeinden mit mindestens EW, einer Fläche von mehr als 100 qkm und mehr als 15 Ortsgemeinden in der Regel unbeachtlich. 2 Abs. 3 Satz 2 KomVwRGrG sieht vor, dass bei verbandsfreien Gemeinden Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von EW und bei Verbandsgemeinden Unterschreitungen der Mindesteinwohnerzahl von EW aus besonderen Gründen unbeachtlich sein können, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften die Gewähr dafür bieten, langfristig die eigenen und die übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrzunehmen. Besondere Ausnahmegründe nennt 2 Abs. 3 Satz 3 KomVwRGrG beispielhaft. Nach 2 Abs. 3 Satz 3 KomVwRGrG sind besondere Gründe vor allem landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarstaat oder einem Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanzkraft, die Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zahl der nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen. Wissenschaftliche Untersuchungen zu Ausnahmegründen für einen unveränderten Fortbestand der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen Herr Professor Dr. Martin Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, hat in Kooperation mit der FORA Forschungsgesellschaft für Raumfinanzpolitik, Bottrop, untersucht, ob und gegebenenfalls welche Ausnahmegründe für einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Gemeinden mit weniger als EW und der Verbandsgemeinden mit weniger als EW angeführt werden können. Die Er-

22 gebnisse seiner Untersuchungen, wiedergegeben im vorläufigen Endbericht vom 1. August 2012, sind der Beurteilung eines Gebietsänderungsbedarfs der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen zugrunde gelegt worden. Für einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen sind demnach keine hinreichenden Ausnahmegründe im Sinne des 2 Abs. 3 KomVwRGrG erkennbar. Einen besonderen Ausnahmegrund stellt für die Gemeinde Römerberg deren Grenzlage zum Bundesland Baden-Württemberg dar. Diese Grenzlage wird jedoch nicht als hinreichend erachtet, um einen gemeindeimmanenten Gebietsänderungsbedarf der Gemeinde Römerberg zu verneinen. Keinen besonderen Ausnahmegrund bildet die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz für das Jahr 2020 prognostizierte Einwohnerzahl der Gemeinde Römerberg. Diese Einwohnerzahl von EW wird mithin die nach 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KomVwRGrG geltende Mindesteinwohnerzahl von EW immer noch deutlich unterschreiten. Für die Verbandsgemeinde Dudenhofen mit EW, einer Fläche von 27,13 qkm und drei Ortsgemeinden greift die Ausnahmeregelung des 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG nicht. Kein besonderer Ausnahmegrund ist die vom Statistischen Landesamt Rheinland- Pfalz prognostizierte Einwohnerzahl der Verbandsgemeinde Dudenhofen im Jahr Sie wird den Prognosen zufolge dann bei EW und damit nach wie vor merklich unter der in 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KomVwRGrG geregelten Mindesteinwohnerzahl von EW liegen. Die Verbandsgemeinde Dudenhofen zählt zwar zu den Verbandsgemeinden mit einer überdurchschnittlichen Finanzkraft. So hatte sie im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2009 eine Steuerkraft von 672 Euro je EW. Demgegenüber betrug im Vergleichs-

23 zeitraum die durchschnittliche Steuerkraft einer rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde 538 Euro je EW. Andererseits erfüllt die Verbandsgemeinde Dudenhofen die Voraussetzung der Gewährleistung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit, die mit Hilfe des Kriteriums eines im Neunjahresdurchschnitt (Jahre 2001 bis 2009) ausgeglichenen Finanzierungssaldos und des Kriteriums, dass eine Verbandsgemeinde in dem Zeitraum von 2007 bis 2009 maximal ein Jahr mit einem negativen Finanzierungssaldo aufweist, beurteilt wird, nicht. In der Verbandsgemeinde Dudenhofen hat es im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2009 keinen ausgeglichenen Finanzierungssaldo gegeben. Das Kriterium, dass in dem Zeitraum von 2007 bis 2009 maximal ein Defizitjahr vorhanden ist, liegt bei der Verbandsgemeinde Dudenhofen dagegen vor. Andere in 2 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich genannte oder darüber hinausgehende besondere Ausnahmegründe für einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen sind nicht ersichtlich. Gutachterliche Untersuchung zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde Römerberg Die Gemeinde Römerberg hat ihre Leistungsfähigkeit als verbandsfreie Gemeinde von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH gutachterlich untersuchen lassen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Januar 2012 geht hervor, dass die statistischen Vorausberechnungen und die Hochrechnung auf der Basis der tatsächlichen Einwohnerwerte nach dem Meldeverfahren für die Gemeinde Römerberg weiterhin einen Zuwachs der Einwohnerzahl aufzeigen. Somit ist eine beträchtliche Abweichung vom Landes- und Kreisdurchschnitt gegeben. Mit einer zusätzlichen Steigerung der Einwohnerzahl rechnet die Gemeinde Römerberg künftig durch eine Realisierung der derzeit in Planung befindlichen Wohnbaugebiete. Die Gemeinde Römerberg geht davon aus, dass daraus resultierend ihre Einwohnerzahl um maximal 740 EW zunehmen und die gesetzliche Mindesteinwohnerzahl für die verbandsfreien Gemeinden von EW dauerhaft überschreiten wird.

24 Nach der gutachterlichen Stellungnahme sind der wirtschaftliche (effektive) Personaleinsatz (Minimalprinzip), derzeit unter dem Landesdurchschnitt, und die hohe fachliche Qualifikation des Personals in der Gemeindeverwaltung Römerberg die Gewähr für eine dauerhaft qualitativ hochwertige Leistungsfähigkeit der Verwaltung. Die gutachterliche Stellungnahme führt ferner aus, dass zwar die aktuellen Ergebniszahlen fehlen, die nachhaltigen Beurteilungsgrundlagen aus der Steuereinnahmekraft, der Bilanzierung und der Verschuldung jedoch für eine positive finanzielle Grundausstattung der Gemeinde Römerberg, die durch die wirtschaftsgeografische Lage in der Metropol-Region Rhein-Neckar auch dauerhaft abgesichert ist, sprechen. Wie die gutachterliche Stellungnahme außerdem darlegt, können lediglich bei den Kosten für die Querschnittsaufgaben (Zentrale Dienste) als Fixkosten der Verwaltung Skaleneffekte eintreten. Von den für die Querschnittsaufgaben eingesetzten 20,89 Kräften werden allein 8,85 Kräfte, also 9 Vollzeitkräfte, für den Bauhof bereitgestellt. Die gutachterliche Stellungnahme hält daher den verbleibenden geringen Anteil der Verwaltungskräfte für Querschnittsaufgaben mit nur 12,04 Stellenanteilen oder 25,7 % positiv fest. Nach der gutachterlichen Stellungnahme zeigt vor allem der Umfang der freiwilligen Aufgabenwahrnehmung den bereits gelebten städtischen Charakter der Kommune und die hohe Qualität, die sich sehr stark von den Standard-Dienstleistungen vergleichbarer Gemeinden abhebt. Zudem weist die gutachterliche Stellungnahme darauf hin, dass die Gemeinde Römerberg im Verwaltungsbereich und im Bereich der Werke schon vor der Kommunal- und Verwaltungsreform wirtschaftlich sinnvolle Kooperationen, die den Reformzielen Rechnung tragen, insbesondere mit der angrenzenden Stadt Speyer und der Verbandsgemeinde Dudenhofen, eingegangen ist. Die gutachterliche Stellungnahme nennt keinen Belang, der gemeinsam mit der Grenzlage nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform einen unveränderten Fortbestand der verbandsfreien Ge-

25 meinde Römerberg hinreichend begründen könnte. Insbesondere gilt dies auch für die Einwohnerentwicklung der Gemeinde Römerberg. Nach 2 Abs. 2 Satz 2 KomVwRGrG muss für die Beurteilung, ob eine verbandsfreie Gemeinde oder eine Verbandsgemeinde einen Gebietsänderungsbedarf haben kann, ausschließlich die vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz zum 30. Juni 2009 festgestellte amtliche Zahl der Personen, die mit alleiniger Wohnung oder, sofern eine Person mehrere Wohnungen hat, mit ihrer Hauptwohnung in der Kommune gemeldet sind, zugrunde gelegt werden. Das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz hat für die Gemeinde Römerberg einen Bevölkerungszuwachs bis zum Jahr 2020 lediglich auf EW prognostiziert. Eine weitergehende Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz für die Gemeinde Römerberg gibt es nicht. Rechtsgutachterliche Untersuchung zu einer Gebietsänderung der verbandsfreien Gemeinde Römerberg Im Auftrag der Gemeinde Römerberg ist die Rechtsfrage, ob die Inanspruchnahme verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen einen nicht auf Freiwilligkeit basierenden Zusammenschluss mit der Verbandsgemeinde Dudenhofen Aussicht auf Erfolg hat, extern gutachterlich untersucht worden. Die Ergebnisse der Untersuchung enthält ein von Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Dazert, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Herrn Rechtsanwalt Dr. Thomas Schmitt, Kunz Rechtsanwälte, Koblenz/Bonn/Mainz vorgelegtes Gutachten vom 19. März Danach begegnen die allgemeinen Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform im Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die dort festgelegten Mindesteinwohnerzahlen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, da sie als Regelvermutung ausgestattet sind, von der im Einzelfall abgewichen werden kann. Zudem dürfte, so das Gutachten weiter, auch die Stichtagsregelung für die Einwohnerermittlung noch verfassungskonform auszulegen sein. Wie sich aus dem Gutachten weiter ergibt, wäre ein Landesgesetz, das einen Zusammenschluss der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen ohne ihre Zustimmung regelt, in materieller Hinsicht nur verfassungswid-

26 rig, wenn eine solche Gebietsänderung von vornherein abwägungsfehlerhaft ist. Laut Gutachten ist trotz guter Argumente für einen Erhalt der verbandsfreien Gemeinde Römerberg diese Schlussfolgerung nicht zwingend, da sich der Landesgesetzgeber auch auf Belange berufen kann, die für eine Zusammenlegung mit der Verbandsgemeinde Dudenhofen sprechen. Das Gutachten hält vor dem Hintergrund der gegenwärtig ungewissen Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Zusammenschlusses der Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen gegen ihren Willen vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz einen freiwilligen Zusammenschluss der beiden Kommunen als vorzugswürdige Handlungsoption für die weitere Vorgehensweise. Förderung der freiwilligen Gebietsänderung durch das Land Das Land fördert die freiwillige Bildung der Verbandsgemeinde Römerberg- Dudenhofen in erheblichem Umfang. So gewährt das Land ihr eine Zuweisung in Höhe von Euro als so genannte "Hochzeitsprämie". Ferner gewährt das Land an Stelle von Projektförderungen eine Zuweisung an die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen zur Weiterleitung an die Ortsgemeinde Römerberg in Höhe von Euro, an die Ortsgemeinde Dudenhofen in Höhe von Euro, an die Ortsgemeinde Hanhofen in Höhe von Euro und an die Ortsgemeinde Harthausen in Höhe von Euro. Diese Zuweisungsbeträge sind zur Reduzierung der zum Zeitpunkt der Gebietsänderung bestehenden Verbindlichkeiten der Ortsgemeinden zu verwenden. Mit der erheblichen finanziellen Unterstützung bekundet das Land sein gesteigertes Interesse an einer freiwilligen Optimierung der Gebiets- und Verwaltungsstrukturen der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen.

27 Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 1 regelt die Bildung einer neuen Verbandsgemeinde aus der verbandsfreien Gemeinde Römerberg und der Verbandsgemeinde Dudenhofen am 1. Juli Nach 2 Abs. 5 KomVwRGrG sind bei dem Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften vor allem die Erfordernisse der Raumordnung, landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, die Wirtschaftsstruktur und historische und religiöse Bindungen und Beziehungen zu berücksichtigen. Herr Professor Dr. Martin Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, hat eine Untersuchung zur Optimierung der Gebietsstrukturen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse enthält der Endbericht vom Juni In seiner Untersuchung hat Herr Professor Dr. Junkernheinrich Optionen für Gebietsänderungen der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in der Untersuchungsregion des kleinteilig strukturierten und hinsichtlich funktionaler Bezüge stark mit den Mittel- und Oberzentren Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Speyer und Frankenthal (Pfalz) verflochtenen Rhein-Pfalz-Kreis ermittelt und bewertet. Die Untersuchungen sollten hervorbringen, welche Gebietsänderungsmaßnahmen den Zieldimensionen der kommunalen Leistungsfähigkeit und der Bürgernähe bestmöglich gerecht werden. Eine hohe kommunale Leistungsfähigkeit lässt sich zum einen durch die Vergrößerung der Gebietseinheiten erreichen. Aufgrund einer besseren Auslastung der Produktionsfaktoren werden Skaleneffekte ermöglicht und damit Produktionskosten der öffentlichen Leistungserbringung gesenkt. Zudem kann durch die Anpassung des Verwaltungszuschnitts an funktionsräumliche Einheiten (Arbeitsmarktregion, Schuleinzugsgebiet, zentralörtlicher Verflechtungsbereich) die Äquivalenz zwischen Kostenträgern, Nutzern und Anbietern verbessert werden, wodurch effizienzmindernde

28 Spillover-Effekte verhindert werden können und eine bessere Zuordnung der Finanzierungsverantwortung hergestellt wird. Daneben werden Transaktionskosten, wie sie bei der interkommunalen Kooperation mehrerer Kommunen entstehen, unter anderem durch den Wegfall von Vetospielern vermindert. Nicht zuletzt muss für einen langfristigen tragfähigen Gebietszuschnitt auch die zukünftige Einwohnerentwicklung betrachtet werden. Neu geschaffene Gebietseinheiten sollten eine ausgeglichene demografische Entwicklung aufweisen. Eine hohe Bürgernähe wird darin gesehen, dass die Kommunalverwaltung gut erreichbar ist und ein präferenzgerechtes Leistungsangebot zur Verfügung stellt. Für die Erreichbarkeit der Verwaltung sind die Größe der verwalteten Gebietseinheit, die verkehrlichen Gegebenheiten und die räumlichen Verflechtungsbeziehungen zu betrachten. Um die Nachfrage der Bürgerinnen und Bürger nach öffentlichen Leistungen ausreichend abzubilden (Präferenzenthüllung) und adäquat zu erfüllen (Präferenzbedienung), sollten die neu geschaffenen Gebietseinheiten demzufolge nicht zu groß werden. Eine Optimierung der Gebietsstrukturen erfordert zudem einen Disparitätenausgleich. Die administrative Effektivität wird von den sozioökonomischen und demografischen Ressourcen einer Region beeinflusst, da sie die Möglichkeiten zur Erzielung von Einnahmen und den Ausgabenbedarf einer Verwaltungseinheit mitprägen. Ein gebietsstruktureller Einfluss kann festgestellt werden, wenn eine starke Inhomogenität hinsichtlich der betreffenden Faktoren besteht. Der horizontale und vertikale Finanzausgleich mindert zwar die sich dadurch entwickelnden Disparitäten. Allerdings kann eine am Ausgleich orientierte Gebietsstruktur einen Beitrag leisten, negative Effekte bereits im Voraus zu vermeiden und die mit diesem Instrument verbundenen potenziellen Ineffizienzen zu reduzieren. Herr Professor Dr. Junkernheinrich hat bei seiner Untersuchung im ersten Schritt eine fusionsorientierte Strukturanalyse für den gesamten Untersuchungsraum mit der Zielrichtung der Ableitung oder des Ausschlusses möglicher Gebietsänderungsoptionen durchgeführt. Dazu ist die einzelgemeindliche Situation anhand diverser Indikatoren für eine Gebietsoptimierung analysiert worden.

29 Im zweiten Schritt hat Herr Professor Dr. Junkernheinrich eine Gesamtoptimierungsrechnung unter Einbeziehung aller verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rhein-Pfalz-Kreis und aller an diesen Untersuchungsraum angrenzenden Kommunen vorgenommen. Die zunächst ermittelten rein quantitativen Ergebnisse sind um Aspekte aus der Strukturanalyse ergänzt und so noch einmal an die spezifischen lokalen Gegebenheiten angepasst worden. Der Analysezeitraum hat sich überwiegend auf die Jahre 2006 bis 2008 und, soweit bereits Daten verfügbar gewesen sind, auf das Jahr 2009 erstreckt. Zu berücksichtigen gilt es die in den Jahren 2007 und 2008 überdurchschnittlich gute kommunale Haushaltslage. In den Untersuchungen sind folgende Indikatoren als relevant identifiziert und durch eine Übersetzung in Punktwerte zwischen Null (Kriterien überhaupt nicht erfüllt) und Fünf (Kriterien voll erfüllt) messbar geworden: Zieldimension Indikatoren Bürgernähe Räumliche Verflechtung Pendlerverflechtung Entfernung Ortsgröße Fläche Einwohnerzahl 2008 Kommunale Leistungsfähigkeit Fiskalische Situation Steuerkraft 2008 Schulden 2008 Demografische Entwicklung Entwicklung der Einwohnerzahl bis zum Jahr 2020 Die Übersetzung in Punktwerte hat ermöglicht, dass Indikatoren mit unterschiedlichen Messskalen einbezogen werden, zum Beispiel Euro je EW, Prozentwerte und Ja/Nein-Abfragen. Im Hinblick auf die Pendlerverflechtungen ist nicht der Ausgleich räumlicher Disparitäten, sondern die Vermeidung räumlicher Ineffizienzen der kommunalen Infrastruk-

30 turbereitstellung das Ziel. Dieses Ziel soll und kann durch einen verflechtungsgerechten Neuzuschnitt der Gebietsstrukturen erreicht werden, durch den sich etwaige externe Effekte der Infrastrukturbereitstellung internalisieren lassen. Die Punktzahl einer Gebietsänderungsoption ist dementsprechend umso höher, je intensiver die Pendlerverflechtungen zwischen den Ergänzungspartnern sind. Die Höchstpunktzahl bedingt, dass mehr als ein Viertel der abhängig Beschäftigten einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde in die Gebietskörperschaft des potenziellen Partners für eine Gebietsänderung pendelt. Mit sinkendem Pendleranteil nimmt die Punktzahl ab (je fünf Prozentpunkte um einen Punkt). Referenzmaßstab für die Fläche ist das arithmetische Mittel der Flächen der kreisangehörigen Kommunen in Rheinland-Pfalz. Die Höchstpunktzahl entfällt auf die Gebietsänderungsoption, deren Fläche das arithmetische Mittel der kreisangehörigen Kommunen in Rheinland-Pfalz um weniger als zwei Standardabweichungen überschreitet. Ab diesem Schwellenwert reduziert sich die Punktzahl mit zunehmender Größe um 0,5 Punkte je 0,5 Standardabweichungen. Für die Einwohnerzahl gilt Entsprechendes. Die Einbeziehung der fiskalischen Kriterien zielt darauf ab, bestehende räumliche Disparitäten nach Möglichkeit bereits durch den Gebietszuschnitt zu nivellieren. Dementsprechend ist die Höchstpunktzahl daran geknüpft, dass bei der Gebietsänderungsoption die Steuerkraft und die Kredite zur Liquiditätssicherung möglichst genau, das heißt zwischen -0,5 und +0,5 Standardabweichungen, dem Durchschnittswert der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz (im Jahr 2008 in Euro je Einwohnerin und Einwohner) entsprechen. Mit zunehmender Entfernung vom Mittelwert verringert sich der Punktwert sukzessive um 0,5 Punkte je 0,5 Standardabweichungen. Ähnliches trifft für die demografische Situation zu. Um zu verhindern, dass der Gebietsneuzuschnitt bestehende oder künftige demografische Disparitäten verstärkt, gibt es die Höchstpunktzahl für eine Gebietsänderungsoption mit stark nivellierender Entwicklungsprognose. Konkret muss die für den Zeitraum von 2008 bis 2020 prognostizierte Entwicklungsrate der potenziellen Ergänzungspartner um fünf Prozent-

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