Flexibilisierung der Grenzbelastungen für Brotgetreide und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung: Anhörung interessierter Kreise

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1 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenossisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Direktion CH-3003 Bern. BLW. tag An die Adressaten gemäss beiliegender Liste Referenz/Aktenzeichen /208 Ihr Zeichen Unser Zeichen tag, spy Sachbearbeiter/m Tagmann Hans-Ulrich Bern, 19. Februar 2008 Flexibilisierung der Grenzbelastungen für Brotgetreide und verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung: Anhörung interessierter Kreise Sehr geehrte Damen und Herren Die ausserordentliche Entwicklung an den Getreidemarkten und ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelpreise im Inland führte im Bereich Getreide zur menschlichen Ernährung zu einer Prüfung der Massnahmen an der Grenze Ziele des Vorschlags zur Änderung der Agraremfuhrverordnung vom 9. Dezember 1998 (AEV, SR ) sind, eine ubermassige Verteuerung der Importe zu verhindern, eine gewisse Partizipation der inlandischen Getreideproduzenten an der Entwicklung der Weltmarktpreise zu ermöglichen und den Wettbewerb im Bereich verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung weiter zu fordern Nachfolgend unterbreiten wir Ihnen den Vorschlag des BLW, der im Kommentar mit dem Vorschlag der Branchenorganisation Getreide, Olsaaten und Eiweisspflanzen (swiss granum) verglichen wird. Wir laden Sie ein, zur vorgeschlagenen Verordnungsanderung bis am 28. März 2008 Stellung zu nehmen 1 Ausgangslage Im Bereich Futtermittel werden die Preisbewegungen am Weltmarkt durch Anwendung des Schwellenpreissystems geglättet, bis die Importpreise die Schwellenpreise bzw Importrichtwerte erreichen Bei verschiedenen Getreidearten zu Futterzwecken sind seit Herbst 2007 zeitweise keine Grenzbelastungen mehr erhoben worden Die Preise von Importen wie auch von inlandischer Ware stiegen m der Folge über die Schwellenpreise bzw Importrichtwerte hinaus an. Bundesamt für Landwirtschaft BLW Tagmann Hans-UInch Mattenhofstrasse 5, CH-3003 Bern Tel , Fax +41 C hans-ulrich tagmann@blwadmin ch www blwadmm ch

2 Referenz/Aktenzeichen /208 / tag Im Unterschied zum Schwellenpreissystem werden im Bereich Getreide zur menschlichen Ernährung bisher fixe Zolle angewandt. Die Importpreise von konventionellem Weizen, nicht veranlagt, franko Schweizer Grenze, stiegen von rund 31 - Fr je 100 kg im Jahre 2006 auf rund 47 - Fr je 100 kg im Januar Mit Erhebung der Grenzbelastung von 27 - Fr je 100 kg (Kontingentszollansatz Fr je 100 kg und Garantiefondsbeitrag [hiernach GFB] 3 70 Fr je 100 kg) führte dies im Monatsmittel zu Importpreisen franko Schweizer Grenze, veranlagt, von 74.- Fr je 100 kg. Für inländisches Getreide (Qualität Top) legte die Branche den Produzentenrichtpreis im Jahr 2006 auf 57 - Fr. je 100 kg fest. Per 1 Juli 2007 senkte der Bundesrat den Kontingentszollansatz zusammen mit den Schwellenpreisen um 3 - Fr je 100 kg, wodurch unter Ausblendung der Marktentwicklung ein Richtpreis 2007 von 54 - Fr je 100 kg resultiert wäre Die Branche konnte sich nicht einigen, weshalb für das Jahr 2007 keine Richtpreise für Brotgetreide festgelegt wurden. Im Bereich verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung beschloss der Bundesrat am 16 Mai 2007, die Zollansätze per 1 Juli 2008 von 143 bis 148 Fr. je 100 kg auf 65 Fr je 100 kg zu senken und kündete einen nächsten Reduktionsschritt auf den 1 Juli 2009 an. 2 Konzept Eine Flexibilisierung der Grenzbelastung im Bereich Brotgetreide soll mit der Festsetzung eines Referenzpreises von 60.- Fr. je 100 kg erreicht werden (swiss granum 60 - Fr je 100 kg, jährlich hergeleitet anhand der Importpreise für konventionellen Weizen franko Schweizer Grenze, nicht veranlagt, der vorausgegangenen 5 Jahre, abzüglich minimalem und maximalem Wert, zuzüglich aktuellem Kontmgentszollansatz). Im Zeitpunkt der Erhebung der Marktpreise zur Bemessung der Grenzbelastung (jeweils per 1 April und 1 Oktober) soll eine Bandbreite von +/- 3 - Fr je 100 kg angewandt werden (swiss granum +/- 5 - Fr je 100 kg) Erstmals soll der Anpassungsbedarf per 1. Oktober 2008 ermittelt werden. Liegt der ermittelte Marktpreis ausserhalb der Bandbreite, soll die Grenzbelastung um 80 % (bezogen auf die Differenz vom Marktpreis zum Referenzpreis) angepasst werden (swiss granum: ausserhalb der Bandbreite von +/- 5.- Fr. je 100 kg Ausrichtung der Grenzbelastung jeweils auf die Grenzen des Bandes d.h 65 - bzw Fr je 100 kg) Die Marktpreise sollen anhand von Börsenund Preisinformationen repräsentativer Handelspartner erhoben werden Vorschlag BLW! Vorschlag swiss granum r-, r r-, 60-Fr. je 100 kg, jährlich herge- Referenzpreis K 60-Fr je 100 kg. t \. *' t t ' " leitet aus der Zollstatistik t, 1 April und 1 Oktober, erst- Anpassungszeitpunkte, onrio dito mais 1 Oktober 2008 Bandbreite +/-3 - Fr je 100 kg, +/-5.-Fr je 100 kg Korrekturausmass falls sich zum Korrektur um 80% bezogen. Ausrichtung der Grenzbelastung Erhebungszeitpunkt der Marktpreis, auf die Differenz vom Markt-! auf jeweilige Grenze des Bandes ausserhalb der Bandbreite befindet, preis zum Referenzpreis d h bzw Fr je 100 kg maximale Grenzbelastung 27.-Fr. je 100 kg : Im Bereich verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung soll mit einer Änderung auf den 1. Juli 2009 zum einen der Hohe des Grenzschutzes beim Rohstoff und zum anderen der Variabilität der Grenzbelastung bei den Rohstoffen Rechnung getragen werden Mit einer Koppelung derzollansatze des verarbeiteten Getreides an den Rohstoff- unter Berücksichtigung der Ausbeuteziffern - soll die Grenzbelastung spezifischer bemessen werden. In Form von einheitlichen Zuschlägen von 20 - Fr je 100 kg soll den verarbeitenden Betneben ein schrittweise zu reduzierender Schutz gewahrt werden. Swiss granum hat sich im Bereich verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung für eine Reduktion derzollansatze um 10 - Fr je 100 kg und die Beibehaltung von Fixzöllen per 1. Juli 2009 ausgesprochen 2/8

3 Referenz/Aktenzeichen /208 / tag 3 Beurteilung der Auswirkungen Der Vorschlag des BLW im Bereich Brotgetreide verhindert mit einem Referenzpreis von 60 - Fr je 100 kg die ubermassige Verteuerung von Importgetreide Ein Referenzpreis von 60.- Fr. je 100 kg (bzw 56 - ab 1 Juli 2009) durfte jedoch gegenüber.normalen' Marktbedingungen zu einer Erhöhung der inländischen Getreidepreise beitragen Zusätzlich ermöglicht eine Korrektur der Grenzbelastung um 80% (bezogen auf die Differenz vom Marktpreis zum Referenzpreis) eine Entwicklung der Inlandpreise m Richtung Preistrends an den Weltmärkten. Kumulativ ermöglichen die beiden Elemente den inländischen Getreideproduzenten, an einer Preishausse zu partizipieren Eine Bandbreite von 3 - Fr je 100 kg fuhrt, gegenüber von 5.- Fr je 100 kg, zu einem häufigeren Gebrauch der halbjahrlichen Möglichkeit zur Änderung des Kontingentszollansatzes Beide Elemente (Korrektur um 80% und engere Bandbreite) begrenzen aber auch bis zur Anwendung der maximalen Grenzbelastung von 27.- Fr. je 100 kg (bzw 23 - ab 1 Juli 2009) das Risiko von Preisbaissen Laut Vorschlag swiss granum wäre der Referenzpreis anhand der Grenzwerte für konventionellen Weizen, basierend auf der Aussenhandelsstatistik der Eidgenossischen Zollverwaltung, und der aktuellen Grenzbelastung zu bestimmen Allerdings unterscheidet die Zollstatistik nicht zwischen Weizen aus konventionellen und biologischen Anbauverfahren Eine Schätzung des Preises wäre nur mittels einer Selektion nach Preisen möglich, wobei sich je nach Kontrahierungszeitpunkt Preise für hohe Qualitäten aus konventionellen Anbauverfahren und solche für günstige Angebote aus biologischen Anbauverfahren überlappen dürften Eine solche Unsicherheit, die unter Umständen die Anpassung des Referenzpreises mit Willkur behaften würde, ist im Vollzug unerwünscht Die Ausrichtung der Grenzbelastung auf 65 - bzw 55 - Fr je 100 kg, die aus dem swiss granum Vorschlag mit Korrektur auf die Bandgrenze resultieren wurde, wurde bei anhaltender Preishausse den Preisauftrieb verstarken Bei sinkenden Importpreisen wäre die Auswirkung auf die Iniandpreise deutlich stärker als beim BLW-Vorschlag. Diese Elemente des Vorschlags swiss granum tragen aus Sicht des BLW den gesamtwirtschaftlichen Interessen nicht angemessen Rechnung Im Übrigen sind beide Vorschlage identisch und tragen den Anliegen der Branche nach voraussehbarer Grenzbelastung jeweils für ein halbes Jahr, teilweise Koppelung an die internationalen Preisbewegungen und Partizipation am höheren Niveau der Weltmarktpreise Rechnung Am Beispiel des Zollansatzes (Normalansatz, d h ohne Zollbegünstigung) für Hartweizen sollen bestehende Wettbewerbsverzerrungen aufgezeigt werden Aktuell wird für Hartweizen eine fixe Grenzbelastung von 2 20 Fr je 100 kg erhoben (Zollansatz 1.-, GFB 1.20 Fr. je 100 kg), während die Grenzbelastung für Brotgetreide aktuell 27 - Fr je 100 kg betragt Zur Forderung des Wettbewerbs ist aus Sicht des BLW eine Koppelung an die Rohstoffbelastung zweckmässig Je nach Entwicklung der Weltmarktpreise dürften variable Zollansätze auch im Interesse der Mullereibranche hegen, da bei ansteigenden Grenzbelastungen bei den Rohstoffen auch der Rohstoffschutz bei verarbeitetem Getreide automatisch erhöht wird Beim Leitprodukt Weichweizenmehl ist der Unterschied zwischen swiss granum- und BLW-Vorschlag gering (aktuell 55 - gegenüber 51 - Fr. je 100 kg) Der Vorschlag swiss granum (mit einer fixen Reduktion um 10.- Fr. je 100 kg) würde dazu fuhren, dass der Normalansatz bei Rohstoffen wie Hartweizen, Mais, Reis mit einer Grenzbelastung unter dem KZA von Brotgetreide weiterhin einen ausserordenthch hohen ergänzenden Zollschutz gewähren wurde. Der Vorschlag des BLW trägt dem Ziel Rechnung, die Produktivität auch auf den nachgelagerten Stufen weiter zu fordern 3/8

4 Referenz/Aktenzeichen /208 / tag Entwicklung der Zollansätze (Normalansatz, d.h. ohne Zollbegünstigungen) von Weich- und Hartweizenmehl (Vorschlag BLW) Verordnungsänderungen Fr. je 100kg Die Agrareinfuhrverordnung soll mit Artikel 50 (Sachüberschrift: Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung) ergänzt werden. Mit Absatz 1 soll die Kompetenz zur Festlegung der Zollansätze innerhalb des Zollkontingents 27 Brotgetreide ans EVD delegiert werden. Eine Kompetenzdelegation der halbjährlichen Anpassungen und zur Verkürzung der Vorlaufzeit ist erforderlich, damit - basierend auf der Markterhebung von Mitte Monat per Beginn des Folgemonats - eine Inkraftsetzung vorgenommen werden kann. Absatz 2 bestimmt abschliessend den Anpassungsintervall, die Änderungszeitpunkte, den Referenzpreis und die maximale Grenzbelastung. Absatz 3 definiert die Bandbreite, die einzig anlässlich der halbjährlichen Preiserhebung eine Wirkung entfaltet. Absatz 4 legt fest, welche Instrumente zur Überprüfung der Zollansätze eingesetzt werden. Absatz 5 bildet die Grundlage, damit das EVD die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung auf die Grenzbelastung der Rohstoffe abstützten und zwecks einer Flexibilisierung zeitgleich ändern kann. Zudem legt Absatz 5 den Zuschlag fest, der ergänzend zum Rohstoffschutz - errechnet aus Grenzbelastung Rohstoffe und Ausbeuteziffer - gewährt werden soll. Da zum heutigen Zeitpunkt auf der Basis der oben vorgeschlagenen Verordnungsänderung die Grenzbelastungen der Rohstoffe per 1. Juli 2009 noch nicht bekannt sind, können die Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung per 1. Juli 2009 noch nicht festgesetzt werden. Gemäss Vorschlag werden die per 1. April 2009 geltenden Grenzbelastungen abzüglich der im Rahmen der Agrarpolitik 2011 angekündigten Reduktion des Kontingentszollansatzes um 4.- Fr. je 100 kg per 1. Juli 2009 für die Bemessung massgebend sein. Mit der Änderung von Artikel 220 Absatz 3 soll der Kompetenzbereich des EVD über den Bereich ölhaltige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte hinaus ausgedehnt werden. Der Anhang 2 der Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten vom 7. Dezember (SR; ) wird mit Ziffer 2 ergänzt, worunter die Ausbeuteziffern für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung aufgelistet werden sollen. 4/8

5 Referenz/Aktenzeichen /208 /tag Freundliche Crûsse Bundesamt für Landwirtschaft BLW Manfred Bötsch Direktor Beilage(n): - Adressatenliste - Verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung: Grenzbelastungen und Ausbeuteziffern - Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung - Änderungsentwurf Agrareinfuhrverordnung - Änderungsentwurf Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten 5/8

6 Referenz/Aktenzeichen /208 / tag Adressatenliste: - Association des groupements et organisations romands de l'agriculture (AGORA) - Associazione consumatrici della Svizzera italiana (Acsi) - Bio Suisse - Coop Schweiz - Dachverband Schweizerischer Muller (DSM) - Fédération romande des consommateurs (FRC) - fenaco Föderation der Schweizerischen Nahrungsmittel-Industrien (FIAL) - Interessengemeinschaft Dinkel (IG-Dinkel) - IP-Suisse - Konsumentenforum (KF) - Migros-Genossenschafts-Bund (MGB) - réservesuisse - Schweizerischer Bàcker-Konditorenmeister-Verband (SBKV) - Schweizerischer Bauernverband (SBV) - Schweizerischer Getreideproduzentenverband (SGPV) - Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) - Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) - swiss granum - Verband der Getreidesammelstellen der Schweiz (VGS) - Verband des Schweizerischen Getreide- und Futtermittelhandels (VSGF) - Verband kollektiver Getreidesammelstellen der Schweiz (VKGS Zur Kenntnis an: - Generalsekretäre! EVD 6/8

7 Referenz/Aktenzeichen /208 / spy Verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung: Grenzbelastungen und Ausbeuteziffern Beispiele basierend auf per 1. Februar 2008 gültiger Zollbelastung der Rohstoffe Tarif-Nr. Produkt Mehl von: Mais 9051 Reis Rohstoff (Körner) ZA + GFB Fr./dt l i Ausbeute % verarbeiteter Rohstoff (Mehl, Grütze...) ZA + GFB (Rohstoffschutz) Fr./dt Zuschlag Fr./dt Total Fr./dt Grütze und Griess von: Hartweizen Mais Hafer Reis 4.35! 7 i Körner gequetscht oder in Flocken von: Hafer i Gerste anders bearbeitete Körner (z.b. geschält, : 7 ; gerollt, geschnitten oder geschrotet) von: 2220 Hafer ; 2390 Mais 0.25 ; Gerste i 7 7/8

8 Referenz/Aktenzeichen /208 / spy Zollansätze für verarbeitetes Getreide zur menschlichen Ernährung Beispiele auf folgender Berechnungsbasis: - KZA Brotgetreide per 1. Februar 2008 abzüglich 4.- Fr. je 100 kg (Reduktionsschritt per 1. Juli 2009) - Zollansätze übrige Rohstoffe per 1. Februar 2008 Tarifnummer Zollansatz Zollansatz Fr. je 100 kg Fr. je 100 kg Ergänzender Text 1) Mehl von: Dinkel Weizen oder Mengkom Roggen Mais Reis anderem Getreide Grütze und Griess von: Hartweizen anderer Weizen Mais Roggen, Mengkom oder Hafer Reis Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkom oder anderem Getreide Agglomerate in Form von Pellets von: Weizen Roggen, Mengkom oder anderem Getreide Körner gequetscht oder in Flocken von: Hafer Weizen, Roggen, Mengkom oder Gerste Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkom oder anderem Getreide anders bearbeitete Kömer (z.b. geschält, in Flocken oder gemahlen) von: Hafer Mais Dinkel Weizen, Roggen, Mengkom oder Hirse Gerste Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkom oder anderem Getreide Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen: Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkom oder Malz auch geröstet: nicht geröstet und nicht zerkleinert nicht geröstet von: Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkom oder anderem Getreide geröstet, nicht zerkleinert Weizen (einschliesslich Dinkel), Roggen, Mengkom oder geröstet anderes ab ) Keine Generaleinfuhrbewilligung (GEB ) erforderlich 8/8

9 Allgemeine Verordnung Entwurf über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember wird wie folgt geändert: Art. 5b Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung 1 Die Zollansätze der Zolltarifhummern , , , , 2021, 9022 und 9051 (im Anhang l Ziffer 14) werden durch das EVD festgelegt. 2 Das EVD setzt die Zollansätze auf den l. April und l. Oktober so fest, dass die Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis von 56 Franken je 100 Kilogramm zu 80 Prozent ausgeglichen wird. Die Zollansätze und Garantiefondsbeiträge betragen zusammen höchstens 23 Franken je 100 kg. 3 Die Preise für importierten Weizen, veranlagt, dürfen vom Referenzpreis innerhalb einer Bandbreite von 3 Franken je 100 Kilogramm nach oben und unten abweichen, ohne dass die Zollansätze angepasst werden müssen. 4 Als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Zollansätze dient der Weltmarktpreis. Der Weltmarktpreis wird insbesondere auf der Grundlage der Börseninformationen, der Preise franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, und der repräsentativen Preisinformationen verschiedener Handelspartner bestimmt. 5 Das EVD kann für die Zolltarifnummern 1101, 1102, 1103, 1104 und 1107 die Zollansätze aufgrund der Zollansätze und Garantiefondsbeiträge auf den Rohstoffen bestimmen. Es kann die anhand der Ausbeuteziffem berechneten Zollansätze um einen Zuschlag von maximal 20 Franken je 100 kg für verarbeitetes Getreide erhöhen. 1 SR

10 Agrareinfuhrverordnung AS 2008 Art. 22b Abs. 3 Das EVD kann für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte aufgrund von deren Zusammensetzung Ausbeuteziffern festlegen. Art. 35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom... Das EVD setzt die Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung auf den l. Oktober 2008 sowie l. April 2009 so fest, dass die Differenz zwischen dem Preis für importierten Weizen und dem Referenzpreis von 60 Franken je 100 Kilogramm zu 80 Prozent ausgeglichen wird. Die Zollansätze und Garantiefondsbeiträge betragen zusammen höchstens 27 Franken je 100 kg. II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am l. Juli 2008 in Kraft. 2 Artikel 5b Absatz 2, Absatz 5 und 22b Absatz 3 treten am l. Juli 2009 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Die Bundeskanzlerin:

11 Verordnung des EVD über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Änderung vom... Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten wird wie folgt geändert: Titel Verordnung des EVD über die Ausbeuteziffern und über die Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten Art. 2 Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten Die Ausbeuteziffern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Verarbeitungsprodukten sind in den Anhängen l und 2 festgelegt. II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert. III Diese Änderung tritt am l. Juli 2009 in Kraft. Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 1 SR

12 Zollbegünstigung für Futtermittel und Ölsaaten AS 2008 Anhang 2 (Art. 2 und 3 Abs. 1) Einteilung in Ziffern und neue Ziffer 2 1. Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten 2. Ausbeuteziffern von Getreide zur menschlichen Ernährung Tarifriummer Ausbeute in Prozent

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