Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren - Indonesien

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1 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren - Indonesien Inhalt Internationale Handelsabkommen Zollverfahren Zollvorschriften Abfertigung zum freien Verkehr Warenbegleitpapiere Vorübergehende Einfuhr Aktive Veredelung Zolllager Sonderzonen Einfuhrabgaben Zolltarif Verbrauchsteuer (Excise Duty) Umsatzsteuer für Luxuswaren (Sales Tax on Luxury Goods - PPnBM) Mehrwertsteuer (Value Added Tax - PPn) Import-Einkommensteuer (Income Tax PPh- Article 22) Zollbegünstigungen Sendungen mit geringem Wert Rückwaren Industrie- und Investitionsförderung Exportzölle Verbote und Beschränkungen Einfuhrverbote Einfuhrbeschränkungen Markierung und Kennzeichnung Internetadressen Ausfuhr aus der EU 1

2 Autor: Jürgen Huster (April 2017) Das Zollmerkblatt Indonesien bietet deutschen Exporteuren eine kompakte Übersicht zum Einfuhrrecht des südostasiatischen Landes. Neben Hinweisen zum Zollabfertigungsverfahren beinhaltet die Broschüre Informationen zu Zöllen und Einfuhrnebenabgaben, Abgabenbegünstigungen, besonderen Zollverfahren sowie eine Aufstellung der zurzeit gültigen Einfuhrverbote und -beschränkungen. Das Merkblatt kann nach Registrierung kostenlos unter abgerufen werden. Internationale Handelsabkommen Indonesien ist seit dem Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) sowie seit dem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Im Rahmen dieser Mitgliedschaft verpflichtet sich Indonesien zu den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994) festgeschriebenen Prinzipien der Meistbegünstigung (Gleichbehandlung von Drittlandswaren an der Zollgrenze) sowie der Inländerbehandlung (wettbewerbsrechtliche Gleichstellung von Importwaren im Verhältnis zu inländischen Waren). Als Mitglied der zehn Länder umfassenden südostasiatischen Staatengemeinschaft ASEAN und der ASEAN-Freihandelszone hat Indonesien die Einfuhrzölle für Ursprungswaren der ASEAN-Mitglieder fast vollständig abgebaut. Ausgenommen sind lediglich einige wenige sensible und hochsensible landwirtschaftliche Erzeugnisse. Nach Einführung der ASEAN-Wirtschaftsgemeinschaft (AEC) Ende 2015 wird nun ein gemeinsamer Binnenmarkt mit freiem Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Freizügigkeit für Fachpersonal angestrebt. Mitgliedstaaten der ASEAN sind neben Indonesien Brunei Darussalam, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, die Philippinen, Singapur, Thailand und Vietnam. Indonesien hat sowohl multilateral im Rahmen der ASEAN-Mitgliedschaft als auch bilateral ein dichtes Netz von Freihandelsabkommen mit folgenden Ländern geschlossen: China, Japan, Korea (Rep.), Australien und Neuseeland, Indien sowie Pakistan. Die Abkommen sehen grundsätzlich einen schrittweisen Zollabbau für jeweilige Ursprungswaren vor, wobei als sensibel erachteten Erzeugnissen eine längere Zollabbaufrist eingeräumt wird. Mit der Europäischen Union (EU) verhandelt Indonesien seit 2016 über ein Freihandelsabkommen. Bis dato wurden zwei Verhandlungsrunden abgeschlossen, eine weitere Runde ist im September 2017 geplant (Stand April 2017). 2

3 Partner Art des Abkommens in Kraft seit ASEAN Übereinkommen über den Handel mit Waren (ATIGA) China Korea (Rep.) Abkommen über den Handel mit Waren zwischen China und der ASEAN (ACFTA) im Rahmen des Übereinkommens für eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit Abkommen über den Handel mit Waren zwischen Korea (Rep.) und der ASEAN (AKFTA) im Rahmen des Übereinkommens für eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit , Zollabbau ab ,Zollabbau ab Japan Abkommen über eine wirtschaftliche Partnerschaft (JIEPA) Indien Übereinkommen über den Handel mit Waren im Rahmen des Abkommens über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten der ASEAN und Indien (AIFTA) Australien, Neuseeland Freihandelsabkommen ASEAN-Australien-Neuseeland (AANZFTA) Pakistan Präferenzabkommen Indonesien Pakistan (IPPTA) Zollabbau in Indonesien ab Zollverfahren ZOLLVORSCHRIFTEN Im Zuge des Maßnahmenpakets der Regierung zur Ankurbelung der Wirtschaft vom September 2015 wurden auch im Bereich des Zollwesens umfangreiche Reformen zur Beschleunigung und erhöhten Transparenz des Abfertigungsverfahrens, die Neufassung bestimmter Zollvorschriften für Waren in Zolllagern unter zollamtlicher Überwachung sowie Maßnahmen zum Abbau der Bürokratie erlassen. Rechtsgrundlagen für die Vorschriften im grenzüberschreitenden Warenverkehr in Indonesien sind unter anderem: 3

4 Rechtsgrundlage Zollgesetz, (Gesetz Nr. 10/1995, geändert durch Gesetz 17/2006) mit den Durchführungsverordnungen des Finanzministers und des Generaldirektors für Zölle und Verbrauchsteuern Verordnung 6/PMK.010/2017 des indonesischen Finanzministers vom Gesetz über Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen sowie Umsatzsteuer für Luxuswaren (Gesetz Nr. 8/1983, geändert durch Gesetz 11/1994 sowie 18/2000) mit den Durchführungsverordnungen der Regierung und des Finanzministers Verbrauchsteuergesetz (Gesetz 11/1995, geändert durch Gesetz 39/2007) mit den Durchführungsverordnungen des Finanzministers Regelungsinhalt allgemeines Zollrecht, Zollabfertigungsverfahren, besondere Zollverfahren, Zollerhebung und -festsetzung Zolltarif, ASEAN Harmonized Tariff Nomenclature (AHTN 2017) und Einfuhrregelzollsätze Mehrwertsteuer (PPN), Verbrauchsteuer für bestimmte Luxuswaren (PPnBM) Verbrauchsteuerrecht für Tabakerzeugnisse und Alkohol Verordnung 34/PMK.010/2017 des Finanzministers vom Import-Einkommensteuer (PPh - Article 22) Regierungsverordnung 34/2011 Verordnung 48/M-DAG/PER/7/2015 des Ministers für Handel vom Handelsgesetz (Gesetz Nr. 7/2014), Verordnung 70/M-DAG/PER/ 9/2015 des Ministers für Handel vom , zuletzt geändert durch Verordnung 118/M-DAG/PER/12/2015 vom Investitionsgesetz 25/2007; Verordnung 176/PMK.011/2009 des Finanzministers vom , geändert durch 176/PMK.011/2012 Gesetz 1/2000 über Freihäfen und FreizonenRegierungsverordnungen 46-48/2007 zur Ausweisung von Batam, Bintan und Karimun als Freihäfen und Freizonen, Regierungsverordnung 10/2012, Verordnung 48/PMK.04/2012 des Finanzministers Regierungsverordnung 142/2015, Verordnung 105/PMK.010/2016 des Finanzministers Antidumping- und Ausgleichszölle, Schutzmaßnahmen allgemeine Einfuhrbestimmungen API-Registrierung des indonesischen Importeurs beim Handelsministerium für sämtliche gewerbliche Importe: Registrierung API-U für den Import von Waren zu Handelszwecken oder Registrierung API-P für den Import von Rohstoffen und Vormaterialien für Industrieunternehmen Artikel 18: Zollbefreiungen und -begünstigungen für Kapitalinvestitionen, Artikel 31: Sonderwirtschaftszonen (SEZ); Zollbefreiungen für Maschinen und Materialien im Rahmen von Investitionen Ausweisen von Freizonen und Freihäfen im Staatsgebiet, Errichtung von Verwaltungseinheiten in den Zonen, Verbringen von Waren in die Freizonen und -häfen Steuer- und Zollbegünstigungen in Industriezonen An den wichtigsten fünf Zollstellen des Landes (Tanjung Priok Port in Jakarta; Tanjung Perak Port in Surabaya, East Java; Tanjung Emas Port in Semarang, Zentral Java; Belawan Port in Medan, North Sumatra sowie Soekarno-Hatta International Airport Jakarta) wird inzwischen das in Kooperation mit den anderen Staaten der ASEAN erarbeitete "National Single Window (NSW)"-Verfahren angewendet, das die elektronische Zollanmeldung an einer Zentralstelle für sämtliche am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Behörden ermöglicht ( ). Die wichtigsten dieser Behörden sind: 4

5 Verwaltung Directorate General of Customs and Excise (DJBC), Ministry of Finance Directorate General of Foreign Trade, Ministry of Trade Food and Drug Supervisory Board (BPOM), Ministry of Health Agriculture Quarantine Board, Ministry of Agriculture Zuständigkeit Einfuhrabgabe "Zoll" und Einfuhrnebenabgaben Außenwirtschaftsrecht, Einfuhrverbote und -beschränkungen, Überwachung der Produktsicherheit von Importwaren Überwachung der Verkehrsfähigkeit von Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und Kosmetika Pflanzenschutzvorschriften Das indonesische Zollgesetz sieht die folgenden zollrechtlichen Bestimmungen vor: Zollrechtliche Bestimmung zollrechtlich freier Verkehr (import for consumption) vorübergehende Einfuhr (temporary import) Zolllager (Bonded Stockpiling Sites) Versandverfahren (transport) Ausfuhr/Wiederausfuhr (Export/Re-Export) Einfuhr, Überführung der Waren in den Wirtschaftskreislauf unter Zahlung der Einfuhrabgaben vorübergehendes Verbringen von Waren in das Zollgebiet unter (teilweiser) Abgabenbefreiung und Leistung einer Sicherheit, zum Beispiel für Messewaren, Berufsausrüstungen, Warenmuster mit Wert Lagerung von Waren in von der Zollverwaltung bewilligten Zolllagern unter Abgabenbefreiung und Leistung einer Sicherheit Beförderung der Waren von der Eingangszollstelle zur Zollstelle im Binnenland unter Abgabenbefreiung und Leistung einer Sicherheit Ausfuhr von Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, Wiederausfuhr von Waren anderer zollrechtlicher Bestimmung ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR Schiffsfrachtsendungen sind der indonesischen Zollverwaltung grundsätzlich mindestens 24 Stunden vor Eintreffen des Schiffes zu notifizieren, Luftfracht ist der Zollverwaltung vor Ankunft des Flugzeugs zu melden. Nach Entladen sind die Waren vom Frachtführer innerhalb einer Frist von 24 Stunden bei der Zollverwaltung summarisch anzumelden. Nach Ankunft können die Waren bis zu 30 Tagen an von der Zollverwaltung bewilligten Plätzen (Provisional Stockpiling Places - TPS) bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung in vorübergehender Verwahrung gelagert werden. Sämtliche Importeure in Indonesien müssen im Besitz einer Einfuhrlizenz API (Importer Identification Number) des Handelsministeriums sein. Mit dieser Lizenz können allgemeine Handelswaren (API-U) sowie Investitionsgüter, Rohstoffe und Vormaterialien für die Produktion (API-P) importiert werden. Darüber hinaus ist für die Durchführung einer Zollanmeldung grundsätzlich eine Registrierung mit einer NPWP-Steuernummer bei der Zollverwaltung erforderlich. Das Zollrecht sieht die Möglichkeit einer Vertretung durch bei der Zollverwaltung registrierte Zollagenten (PPJK) vor. Mit dem Verfahren des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden vertrauenswürdigen Importeuren Vorzugsbehandlungen wie beschleunigte Zollabfertigung ("Grüner Kanal") und Vereinfachungen bei den Förmlichkeiten gewährt. WARENBEGLEITPAPIERE Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Indonesien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung: 5

6 -Handelsrechnung (Commercial Invoice, in englischem Wortlaut): mit sämtlichen handelsüblichen Angaben wie genauer Warenbezeichnung, HS-Codenummer, Verschiffungsdatum, Verkaufspreise, Fracht- und Versicherungskosten, Warenursprung - Frachtpapiere (Luftfrachtbrief oder Konnossement) - Ursprungszeugnis (Certificate of Origin): nur für Waren, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen (z.b. Antidumping- oder Ausgleichszöllen) unterliegen - Packliste -sonstige Zeugnisse und Zertifikate für bestimmte Waren, Gesundheitszeugnisse für landwirtschaftliche Waren wie Gemüse und Früchte sowie Samen, Pflanzengesundheitszeugnisse für Pflanzen und deren Teile. VORÜBERGEHENDE EINFUHR Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet ATA erlaubt seit Mai 2015 die abgabenfreie vorübergehende Einfuhr bestimmter Waren ohne Sicherheitsleistung in Indonesien. Diese Carnets gelten in Indonesien unter anderem für Ausstellungs- und Messewaren, Berufsausrüstungen, Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken sowie für Sportveranstaltungen. Die Gültigkeitsdauer der Carnets beträgt grundsätzlich 12 Monate, gerechnet vom Datum der Ausstellung. Die Wiederausfuhrfrist in Indonesien beträgt für Messe- und Ausstellungswaren sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung bzw. zwölf Monate für die anderen Waren der vorübergehenden Verwendung. Anträge auf Ausstellung von Carnets ATA können in Deutschland bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) eingereicht werden. Maschinen und Ausrüstungen für die Industrieproduktion oder Realisierung von Infrastrukturprojekten können unter teilweiser Zollbefreiung vorübergehend im Zollgebiet verwendet werden. Für dieses Verfahren ist eine Bewilligung der Zollverwaltung erforderlich und es wird ein Zoll in Höhe von 2% vom bei einer Einfuhr anfallenden Zollbetrag multipliziert mit der Anzahl der Monate der vorübergehenden Verwendung erhoben. Darüber hinaus fällt die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Luxussteuer an. Die Differenz zwischen dem bei einer "normalen" Einfuhr anfallenden Zollbetrag zuzüglich Import-Einkommensteuer und dem reduzierten Zollbetrag ist als Sicherheit zu leisten. Für Gebrauchtwaren, die in dieses Verfahren überführt werden sollen, ist vorab eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Directorate General of Foreign Trade im Handelsministerium) erforderlich. AKTIVE VEREDELUNG Für Waren, die zur Herstellung von Fertigerzeugnissen eingeführt und anschließend als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, sieht das indonesische Zollrecht eine Befreiung von den Einfuhrabgaben unter Leistung einer Sicherheit oder eine Rückvergütung der erhobenen Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Ausfuhr vor. Für diese Verfahren ist vorab eine Bewilligung mit Registrierung (NIPER) bei der indonesischen Zollverwaltung erforderlich. Die Veredelungserzeugnisse sind grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwölf Monaten, gerechnet vom Datum der Einfuhrzollanmeldung für die Vormaterialien, auszuführen. Die Wiederausfuhrfrist kann auf Antrag verlängert werden. Mit einer Verordnung des Finanzministers, die im Januar 2017 in Kraft getreten ist, werden zur Förderung von klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) Einfuhrabgabenbefreiungen für Investitionsgüter und Vormaterialien für die Produktion von Exportwaren gewährt. Dieses vereinfachte Verfahren für KMU, das einer Bewilligung der Zollverwaltung bedarf, wird in Indonesien als "KITE" bezeichnet. 6

7 ZOLLLAGER Die Zolllager in Indonesien existieren unter dem Oberbegriff "Bonded Storage Places (Tempat Penimbunan Berikat)". In diesem Verfahren können die Waren ohne Erhebung von Abgaben in die Lagerstätten im Zollgebiet verbracht werden und erhalten nach Abschluss des besonderen Zollverfahrens eine neue zollrechtliche Bestimmung (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. Wiederausfuhr, Verbringen in eine Sonderzone). Je nach Art des Lagers wird unterschieden zwischen - Bonded Warehouses (Gudang Berikat) - Bonded Logistic Center (Pusat Logistik Berikat) - Bonded Zone (Kawasan Berikat) - Bonded Exihibition Area (Tempat Penyelenggaraan Pameran Berikat) - Duty Free Shop (Toko Bebas Bea) - Bonded Auction Place (Tempat Lelang Berikat) - Bonded Recycling Zone (Kawasan Daur Ulang Berikat) Bei den "Bonded Warehouses (GB)" handelt es sich um die "klassischen" Zolllager, in denen einfache Tätigkeiten wie Um- und Verpacken an den Waren vorgenommen werden können und diese in der Regel nach Beendigung der Lagerung in den indonesischen Wirtschaftskreislauf eingehen. Die Lagerfrist beträgt grundsätzlich maximal ein Jahr, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung. Bei den im Jahr 2015 eingeführten "Bonded Logistics Centers (PLB)" handelt es sich um Umschlagplätze, die für Logistikunternehmen vorgesehen sind. Tätigkeiten an den Waren wie Um- und Verpacken sind hier nicht zugelassen, Waren dürfen allerdings bis zu drei Jahren in den PLB verbleiben. In die "Bonded Zones (KB)", den Industriezolllagern, können Vormaterialien zur Be- und Verarbeitung abgabenfrei aus dem Zollausland verbracht werden. Dieses Verfahren wird in der Regel für die Produktion von Exportwaren verwendet. SONDERZONEN Zur Verbesserung des Investitionsklimas und der Rechtssicherheit wurden durch Regierungsverordnungen die Inseln Batam, Bintan und Karimun im Riau-Archipel in der Nähe von Singapur als Freizonen und Freihäfen ausgewiesen. Es sind dort Verwaltungseinheiten geschaffen worden, an die Unternehmen Anträge für die Niederlassung in den Freizonen richten können. Die Freizonen und Freihäfen gelten als nicht zum Zollgebiet gehörend. Beim Verbringen der Waren in diese Zonen werden weder Einfuhrabgaben erhoben noch gelten die im Zollgebiet angewandten handelspolitischen Maßnahmen wie z.b. spezielle Einfuhrlizenzen für elektronische Waren oder Textilien. Weitere Zonen, in denen für in- und ausländische Investoren besondere Vorschriften in den Bereichen Zoll-, Steuer- und Landnutzungsrecht gelten, bestehen als Sonderwirtschaftszonen in der Zuständigkeit der indonesischen Investitionsbehörde BKPM sowie als Industriezonen, für die das Industrieministerium zuständig ist. Einfuhrabgaben 7

8 ZOLLTARIF Der indonesische Zolltarif basiert auf der gemeinsamen Harmonisierten Nomenklatur der Zolltarife der ASEAN- Staaten (ASEAN Harmonized Tariff Nomenclature - AHTN 2017). Diese mit achtstelligen Codes versehene Nomenklatur mit über Tariflinien hat als Grundlage das internationale Warenverzeichnis des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2017). Bei den Zollsätzen handelt es sich fast ausschließlich um Wertzollsätze (in % ad valorem). Bemessungsgrundlage ist der Zollwert, das ist in der Regel der Transaktionswert, das heißt der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis zuzüglich der Transport- und Versicherungskosten bis zur Eingangszollstelle in Indonesien. In der Regel akzeptiert die indonesische Zollverwaltung den Wert CIF (cost, insurance and freight) der internationalen Lieferbedingungen (Incoterms ) als Zollwert. Nachfolgend eine Auswahl von Industrieerzeugnissen (aus HS-Kapitel 25-97) mit den angewandten MFN-Zollsätzen, die unter anderem für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus der EU gelten: 8

9 HS-Code Warenbezeichnung Regelzollsatz (MFN) anorganische chemische Erzeugnisse 0-20% Organische chemische Erzeugnisse 0-10% mineralische oder chemische Düngemittel 0-5% 33.04, zubereitete Schönheitsmittel, Schmink- und Hautpflegemittel, zubereitete Rasier- und Körperpflegemittel 10-15% Seifen, grenzflächenaktive Erzeugnisse 5-15% Kunststoffe in Primärformen 0-15% Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen 20% Luftreifen aus Kautschuk für Personenkraftwagen 15% Reisekoffer, Handkoffer, Taschen 15-20% Kapitel Kleidung und Bekleidungszubehör (Schutzkleidung: 17,5%) 20-25% Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen 25% 10% 5% Schmuckwaren 15% Gold- und Silberschmiedewaren 10% Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen 12,5-20% Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl 20% Andere Rohre (z.b. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 15% 84.02, Dampfkessel, Zentralheizungskessel (Teile für Dampfkessel : 5%) 10% Teile für Motoren 0-5% Kühl- und Gefrierschränke 15% Personen- und Lastenaufzüge 10% Textilmaschinen (nicht elektrisch: 5%) 0% Waschvollautomaten mit einem Fassungsvermögen von 6 kg oder weniger 15% Haushaltsnähmaschinen 10% 9

10 Walz- und Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör (Bearbeitungszentren , numerisch gesteuerte Horizontal-Drehmaschinen ,19, hydraulische Pressen : 10%) 5% Automatische Datenverarbeitungsmaschinen 0% Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), (Kugeln, Rollen und Nadeln : 0%) Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 85.39), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art 5% 5% Löt- und Schweißmaschinen 5% Telefone für zellulare Netzwerke 0% Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert 10-15% Gedruckte Schaltungen 0% Fotoelemente, nicht zusammengesetzt 0% Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln 5% Personenkraftwagen, komplett montiert (CBU) 50% Medizinische, chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte (Einwegspritzen : 25%, andere Spritzen : 15%, Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln : 0%) 5% 94.01, Sitzmöbel und andere Möbel (Büromöbel aus Holz : 5%) 10-20% und für ausgewählte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse: Käse und Quark 5% , Schokolade 20% , Kekse und Waffeln 20% Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen 5% Bier IDR/l Schaumwein, Wein 90% Spirituosen 150% Stand: Quelle: Verordnung 6/PMK.010/2017 des indonesischen Finanzministers vom , in Kraft seit VERBRAUCHSTEUER (EXCISE DUTY) Für Tabakerzeugnisse sowie für alkoholhaltige Getränke und Konzentrate wird bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bzw. zum Zeitpunkt der Einfuhr die indonesische Verbrauchsteuer festgesetzt und er 10

11 hoben. Für importierte alkoholhaltige Getränke und Konzentrate gelten dabei die folgenden Steuersätze (IDR = indonesische Rupie): Ethylalkohol Kategorie/Alkoholgehalt alle Arten von Ethylalkohol Steuersatz (pro Liter) für Einfuhrwaren ,00 IDR Alkoholhaltige Getränke Kategorie Alkoholgehalt Steuersatz (pro Liter) für Einfuhrwaren A bis 5% ,00 IDR B mehr als 5% bis 20% ,00 IDR C mehr als 20% ,00 IDR Alkoholhaltige Konzentrate Kategorie/Alkoholgehalt alle Arten von Konzentraten aller Kategorien und jeglichem Alkoholgehalt, zur Verwendung als Rohstoff oder Hilfsmittel in der Herstellung von alkoholischen Getränken Steuersatz (pro Liter) für Einfuhrwaren ,00 IDR Rechtsgrundlage: Verordnung 207/PMK.011/2013 des indonesischen Finanzministers, in Kraft seit UMSATZSTEUER FÜR LUXUSWAREN (SALES TAX ON LUXURY GOODS - PPN BM) Für die Lieferung bestimmter im Umsatzsteuerrecht bezeichneter Luxuswaren im indonesischen Steuergebiet bzw. bei der Einfuhr wird die besondere Verbrauchsteuer PPnBM einmalig erhoben. Die Steuersätze liegen zwischen 10% und 125%. Als Luxuswaren gelten dabei vor allem Personenkraftwagen und bestimmte Krafträder (unter anderem 10% für Kleinbusse und 125% für Pkw mit einem Hubraum von mehr als ccm bzw. mehr als ccm für Dieselfahrzeuge), Segelflugzeuge (40%), Helikopter (50%) sowie bestimmte Fahrgastschiffe und Jachten (75%). Besteuerungsgrundlage ist bei Importen der Zollwert zuzüglich der Abgabe "Zoll". MEHRWERTSTEUER (VALUE ADDED TAX - PPN) Warenlieferungen im indonesischen Steuergebiet bzw. die Einfuhr unterliegen grundsätzlich der indonesischen Mehrwertsteuer. Dabei handelt es sich um eine Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzugsberechtigung des in Indonesien mehrwertsteuerpflichtig registrierten Unternehmers. Der Vorsteuerabzug berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern, input tax) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze in Rechnung gestellt haben (output tax). Abziehbar ist auch die Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr von der Zollverwaltung erhoben wurde. Bemessungsgrundlage bei Importen ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Umsatzsteuer auf Luxuswaren und der Mehrwertsteuer selbst). Der einheitliche Steuersatz beträgt 10%. Von der Mehr 11

12 wertsteuer befreit sind u.a. bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Rohstoffe zur Herstellung von Futtermitteln. IMPORT-EINKOMMENSTEUER (INCOME TAX PPH- ARTICLE 22) Nach Artikel 22 des indonesischen Einkommensteuergesetzes ist bei der Einfuhr von Waren eine Import-Einkommensteuer zu erheben. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 2,5% für Importe mit API-Registrierung und 7,5% ohne entsprechende Registrierung. Für als Luxuswaren eingestufte Erzeugnisse gilt ein erhöhter Steuersatz von 10%. Zum dem Warenkreis zählen unter anderem bestimmte Taschen und Schuhe, Kristallgläser, Gold- und Silberschmiedewaren, Waren aus echten Perlen oder Edelsteinen, bestimmte Klimageräte, Haushaltswaschmaschinen und Wäschetrockner, bestimmte Elektro-Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik, Armbanduhren, Möbel und Golfschläger. Der erhöhte Steuersatz von 7,5% gilt unter anderem für Bekleidung, Schmuckwaren, Personenkraftwagen und Krafträder. Für die Einfuhr von Weizen, Mehl und Sojabohnen gilt ein reduzierter Steuersatz von 0,5%. Besteuerungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich sämtlicher Einfuhrabgaben (außer der Import-Einkommensteuer selbst). Die aktuellen Steuersätze sind in der Verordnung 34/PMK.010/2017 des indonesischen Finanzministers vom festgeschrieben. Zollbegünstigungen SENDUNGEN MIT GERINGEM WERT Sendungen mit einem FOB (free on board)-wert von 50 USD oder weniger werden zollfrei belassen. Warenmuster Warenmuster, die zur Anbahnung einer exportorientierten Produktion in Indonesien oder der Vermarktung auf dem indonesischen Markt eingeführt werden, sind grundsätzlich von den Einfuhrabgaben befreit. Diese Abgabenbefreiung gilt für Mengen von bis zu drei Einheiten pro Typ/Modell. Die Warenmuster sollten nicht weiter be- oder verarbeitet werden können (außer für Qualitätsprüfungs- oder Forschungszwecke) und als unverkäuflich entsprechend gekennzeichnet oder aufgemacht sein. Ein Antrag auf Einfuhrabgabenbefreiung für Warenmuster ist vom indonesischen Importeur bei der Zollverwaltung zu stellen. Dem Antrag ist ein Empfehlungsschreiben des zuständigen indonesischen Ministeriums (z.b. Industrieministerium) beizufügen. RÜCKWAREN Für Waren, die zur Reparatur oder Überholung vorübergehend ins Zollausland ausgeführt werden, werden bei der Wiedereinfuhr zur Berechnung des Einfuhrzolls die im Zollausland anfallenden Ersatzteil- und/oder Arbeitskosten zuzüglich der Rücktransport- und Versicherungskosten mit dem für die fertige Ware gültigen Einfuhrzollsatz multipliziert. Darüber hinaus sind Rückwaren, die in unverändertem Zustand und in gleicher Qualität in Indonesien wieder eingeführt werden, zollfrei. Für die Inanspruchnahme der Zollbegünstigung für Rückwaren ist ein Antrag bei der Zollverwaltung zu stellen. INDUSTRIE- UND INVESTITIONSFÖRDERUNG Zur Förderung bestimmter Industrie- und Dienstleistungssektoren hat die indonesische Regierung neben Anreizen im Bereich der direkten Besteuerung auch Begünstigungen im Bereich der Einfuhrabgaben verfügt. Nachfol 12

13 gend eine Auswahl der zurzeit gültigen Begünstigungen mit Rechtsgrundlage (jeweils Verordnung des indonesischen Finanzministers) und Regelungsinhalt: Rechtsgrundlage Bereich Regelungsinhalt VO 105/PMK. 010/2016 v VO 255/PMK. 010/2016 v VO 176/PMK. 011/2009 v , geändert durch VO 76/PMK.011/2012 v VO 154/PMK. 011/2008 v , zuletzt geändert durch VO 154/PMK.011/12 v VO 16/PMK. 011/2008 v , geändert durch VO 171/PMK.011/2008 v VO 101/PMK. 04/2007 v VO 177/PMK. 011/2007 v Unternehmen in Industriezonen Industrieunternehmen in bestimmten Bereichen Entwicklung der Industrie und bestimmter Dienstleistungen (Tourismus, Transport und Kommunikation, Gesundheitswesen, Bergbau, Infrastruktur) Kraftwerke Kraftfahrzeugmontage für den Export Abfallentsorgung Erdöl- und Erdgasindustrie, Erdwärme Steuer- und Zollbegünstigungen Übernahme der Importzölle durch den Staat für bestimmte Rohstoffe und Vormaterialien unter anderem in den Bereichen Kunststoffindustrie, Harze, Kosmetika, kalziniertes Petrolkoks, Spezialchemikalien, Fasern und Garne, Spielwaren, landwirtschaftliche Maschinen, Ausrüstungen zur Energieerzeugung, Schiffbau, Kraftfahrzeugteile, Produktion von Fahrrädern, Elektronikindustrie, Glasfaserkabel, Telekommunikationsausrüstungen, Verpackungen in der pharmazeutischen Industrie für von der indonesischen Investitionsbehörde BKPM entsprechend genehmigte Investitionsvorhaben: Zollbefreiung für Maschinen und Ausrüstungen für einen Zeitraum von grundsätzlich zwei Jahren sowie für Vormaterialien für vier Jahre unter bestimmten Voraussetzungen Zollbefreiung für Kapitalgüter mit Bewilligung der Zollverwaltung Zollbefreiung für Teile und Materialien zur Kraftfahrzeugmontage für den Export mit Bewilligung der Zollverwaltung Ausrüstungen und Materialien mit Bewilligung der Zollverwaltung mit Genehmigung des Energieministeriums: Zollfreiheit für Waren zur Verwendung in den Bereichen Erdöl, Erdgas, Erdwärme EXPORTZÖLLE Die indonesische Regierung erhebt Ausfuhrzölle für rohe Häute und Felle, bestimmte Holzerzeugnisse, Kakaobohnen, Palmöl sowie bestimmte Erze und Konzentrate. 13

14 Verbote und Beschränkungen Voraussetzung für eine Einfuhr ist die Lizenz API des indonesischen Handelsministeriums (Ministry of Trade). Hierbei wird zwischen einer Lizenz API-U für Handelsunternehmen sowie API-P für Industrieunternehmen, die Kapitalgüter sowie Rohstoffe und Vormaterialien für den Produktionsprozess importieren, unterschieden. Mit der Lizenz API-P können Industrieunternehmen mit Genehmigung ("Import Approval - IA") des Handelsministeriums Fertigwaren wie komplementäre Güter, Waren zu Testzwecken sowie Waren für den After-Sales-Service einführen. Waren dürfen grundsätzlich nur in neuwertigem Zustand eingeführt werden. EINFUHRVERBOTE Ein Einfuhrverbot besteht für gebrauchte Kleidung und Bekleidungszubehör (HS-Code 63.09). Darüber hinaus besteht ein Importverbot für bestimmte ozonabbauende Stoffe (Halone, CNC, HS-Codes , , ex , ex ). EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN Die nachfolgende Tabelle enthält eine Aufstellung der wichtigsten Vorschriften zu Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Import) in Indonesien. Die Genehmigungen/Lizenzen sind vom in Indonesien ansässigen Unternehmer (Importeur) bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Gegebenenfalls hat der Exporteur geforderte Nachweise (z.b. Free Sale Certificate, Analysenzertifikat, Pflanzengesundheitszeugnis, etc.) zu erbringen oder eine Vorversandkontrolle (Pre-Shipment Inspection) beim im Exportland akkreditierten Prüfunternehmen (Surveyor) zu beantragen. 14

15 Rechtsgrundlage *) VuB / Warenbereich Regelungsinhalt VO 48/M-DAG/PER/ 7/2015 VO 27/M-DAG/PER/ 7/2012, geändert durch VO 59/M-DAG/PER/ 9/2012;VO 118/M-DAG/ PER/12/2015 VO 87/M-DAG/PER/ 10/2015 VO 82/M-DAG/PER/ 12/2012, zuletzt geändert durch 48/M-DAG/PER/ 8/2014 VO 82/M-DAG/PER/ 12/2016 VO 127/M-DAG/PER/ 12/2015 VO 77/M-DAG/PER/ 11/2016 VO 85/M-DAG/PER/ 10/2015 VO 20/M-DAG/PER/ 4/2014, zuletzt geändert durch VO 06/M-DAG/ PER/1/2015 Import-Außenwirtschaftsrecht Einfuhrüberwachung (Automatic Licensing) bestimmte Nahrungsmittel und Getränke; Bekleidung, Schuhe, elektronische Waren wie PCs, Unterhaltungselektronik, Spielwaren, Kosmetika, traditionelle Arzneimittel Mobiltelefone, Smartphones, Tablet- Computer bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse: Einfuhrgenehmigung Gebrauchtmaschinen und gebrauchte Ausrüstungen: Einfuhrgenehmigung Reifen aus Kautschuk und Räder: Einfuhrgenehmigung Textilien: Einfuhrgenehmigung, Vorversandkontrolle im Exportland alkoholische Getränke:Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit Grundverordnung; Einfuhr von Waren grundsätzlich nur in neuwertigem Zustand API-Registrierung des indonesischen Importeurs beim Handelsministerium für sämtliche gewerbliche Importe: Registrierung API-U für den Import von Waren zu Handelszwecken oder Registrierung API-P für den Import von Rohstoffen und Vormaterialien für Industrieunternehmen Vorversandkontrolle im Exportland; Einfuhr nur über sämtliche Zollflughäfen und bestimmte Zollseehäfen möglich spezielle Einfuhrlizenz des Directorate General of Foreign Trade (DGFT) im Handelsministerium auf Empfehlung des Industrieministeriums erforderlich, Vorversandkontrolle im Exportland, Einfuhr nur über bestimmte Zollflughäfen und Seehäfen Einfuhrgenehmigung des Directorate General of Foreign Trade (DGFT) im Handelsministerium, Vorversandkontrolle im Exportland Einfuhr von Gebrauchtmaschinen und -ausrüstungen nur für bestimmte in der Anlage zur VO genannte Waren und für Endverbraucher, Genehmigung des Directorate General of Foreign Trade (DGFT) im Handelsministerium erforderlich, Vorversandkontrolle im Exportland Einfuhrgenehmigung des Directorate General of Foreign Trade (DGFT) im Handelsministerium auf Empfehlung des Industrieministeriums erforderlich, Vorversandkontrolle im Exportland Genehmigung des DGFT für die Einfuhr von Textilien nur für Unternehmen mit Status "Importer-Producer of Textile, PI-TPT"; Vorversandkontrolle im Exportland (Pre Shipment Inspection - PSI), ausgenommen Waren für die aktive Veredelung Einfuhr nur mit Lizenz IT-MB des Handelsministeriums für alkoholische Getränke 15

16 VO 06/M-DAG/PER/ 1/2007, zuletzt geändert durch VO 72/M-DAG/ PER/11/2012 VO 73/M-DAG/PER/ 9/2015 VO 15/M-DAG/PER/ 3/2007, geändert durch VO 07/M-DAG/PER/ 2/2012 VO 29/PER/M.KOMINFO/ 09/2008 des Ministers für Kommunikation und Informatik VO 40/M-DAG/PER/ 9/2009 VO 24/M-DAG/PER/ 4/2016; VO 86/M-IND/ PER/9/2009 (Industrieministerium) Entscheidung 12/2015 des Leiters des Food and Drug Supervisory Board (BPOM) Entscheidung 12/2015 des Leiters des Food and Drug Supervisory Board (BPOM) VO 1190/MENKES/PER/ VIII/2010 (Gesundheitsministerium) Entscheidung 13/2015 des Leiters des Food and Drug Supervisory Board (BPOM) Keramische Erzeugnisse (ex HS-Kapitel 69 des Zolltarifs): Verbraucherschutz Kennzeichnungspflichten für bestimmte Waren: Verbraucherschutz Farbkopiergeräte, Farbdrucker: Schutz der öffentlichen Ordnung Telekommunikationsgeräte und -ausrüstungen: Schutz der öffentlichen Ordnung, Sendeanlagen Tafelglas (ex HS-Codes ) verbindliche Normen (SNI) für bestimmte Waren, z.b. Sicherheitsglas für Kfz, Reifen aus Kautschuk, Bügeleisen, bestimmte Eisen- und Stahlwaren, Druckminderventile, Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte für Kfz, Leistungsschalter Produktsicherheit Kosmetika: Gesundheitsschutz pharmazeutische Erzeugnisse: Gesundheitsschutz Medizinprodukte: Gesundheitsschutz verarbeitete Nahrungsmittel Vorversandkontrolle im Exportland, ausgenommen von der Vorversandkontrollpflicht (PSI) für gewerbliche Einfuhren sind lediglich Keramikwaren zur Verwendung in Forschung und Wissenschaft Kennzeichnung in indonesischer Sprache (Angabe des Importeurs, ggf. Sicherheitshinweise oder Gebrauchsanweisungen, "Made in" Kennzeichnung) u.a. für Haushaltswaren und Waren der Telekommunikation, Baumaterialien, Kraftfahrzeugteile, Schuhe, Bekleidung, Elektrokabel, Spielwaren, Druckfarben Einfuhrgenehmigung des DGFT im Handelsministerium, Vorversandkontrolle im Exportland (Pre Shipment Inspection - PSI) Einfuhrgenehmigung/Konformitätszertifikat des Generaldirektors für Post und Telekommunikation im Ministerium für Kommunikation und Informatik Technische Überprüfung im Exportland, Vorversandkontrolle Einfuhr nur mit vorheriger Registrierung (Goods Registration Document - SPB) beim DGFT, Abt. Supervision and Control over the Quality of Goods Einfuhrfähig nur nach Registrierung beim sowie Freiverkehrsgenehmigung (SKI) des BPOM Einfuhr und Vertrieb nur nach Registrierung beim sowie der Genehmigung (SKI) des BPOM Registrierung beim zuständigen Generaldirektorat im Gesundheitsministerium Nachweis der Verkehrsfähigkeit im Ursprungsland, Zulassung beim BPOM 16

17 VO 12/Permentan/ OT. 140/2/2009 des Landwirtschaftsministeriums vom VO 16/M-DAG/PER/ 4/2013, zuletzt geändert durch 47/M-DAG/PER/ 8/2013 Holzverpackungen Gartenbauerzeugnisse Behandlung und Markierung gemäß International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) No. 15. Import nur durch entsprechend beim Handelsministerium registrierte Importeure (RI-HP), Vorversandkontrolle im Exportland, Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses *) M-DAG = Handelsministerium (Ministry of Trade) Stand: MARKIERUNG UND KENNZEICHNUNG Die Vorschriften zu Markierung und Kennzeichnung der Waren und/oder Umschließungen/Verpackungen gemäß der Verordnung 73/M-DAG/PER/9/2015 des indonesischen Handelsministeriums vom gelten unter anderem für Waren der Unterhaltungselektronik, der Telekommunikation, Baumaterialien, Kraftfahrzeugteile, Schuhe, Bekleidung, Elektrokabel, Sicherungen, Leistungsschalter, Spielwaren und Druckfarben. Die Vorschriften gelten sowohl für in Indonesien produzierte Waren als auch für Importe. Grundsätzlich sind die folgenden Angaben in indonesischem Wortlaut immer erforderlich: - Warenbezeichnung - Markenbezeichnung - Name und Anschrift des Importeurs - Ursprungsland der Ware bzw. "Made in"-kennzeichnung Elektrotechnische Waren sowie Unterhaltungselektronik und Waren der Telekommunikation sind zusätzlich mit technischen Angaben unter anderem zu Stromstärke und Stromspannung zu kennzeichnen. Die einzelnen Vorschriften je Ware können in den Anlagen zur Verordnung eingesehen werden. Internetadressen Zollverwaltung Internet: Handelsministerium Internet: Investitionsbehörde Internet: Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer Internet:

18 Europäische Handelskammer in Indonesien Internet: Ausfuhr aus der EU Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung: / Unternehmen / Warenverkehr. Eine Kurzdarstellung des Ausfuhrverfahrens finden Sie auch auf unserer Internetseite unter im Menu "Basiswissen Zoll". KONTAKT Jürgen Huster +49 (0) Ihre Frage an uns Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch teilweise nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt Germany Trade & Invest Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 18

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