MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN INDIEN
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- Harry Feld
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1 MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN INDIEN
2 Inhalt Wareneinfuhr in Indien... 2 Handelspolitische Rahmenbedingungen... 2 Freihandelsabkommen ASEAN-Indien...3 Freihandelsabkommen Indien-Korea (Rep.)...3 Freihandelsabkommen Indien-Japan...3 Asien-Pazifik Handelsabkommen...4 Zollabfertigung, Einfuhrabgaben... 4 Zollabfertigung...4 Zolltarif und Einfuhrzoll...5 Einfuhrnebenabgaben...7 Besondere Zollverfahren...9 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet...9 Aktive Veredelung...10 Zolllager, Umwandlulng...10 Wiedereinfuhr von Waren nach Behandlung im Zollausland...11 Außertarifliche Zollbegünstigungen...11 Förderinstrumente des Außenhandelsregimes...11 Sonstige außertarifliche Zollbegünstigungen...13 Einfuhrverbote und -beschränkungen...14 Einfuhrliste...14 Produktsicherheit, technische Vorschriften und Normen...14 Nahrungsmittel, tier- und pflanzengesundheitliche Regelungen...16 Warenkennzeichnung...16 Sonderwirtschaftszonen...16 Internetadressen...17 Ausfuhr aus der EU...17 Germany Trade & Invest 1
3 Indien (Mai 2014) Bonn (gtai) Darstellung der handelspolitischen Rahmenbedingungen einschließlich bestehender Präferenzabkommen enthält die Broschüre Informationen zu Zollverfahren, Warenbegleitpapieren, Einfuhrabgaben sowie produktspezifischen Verboten und Beschränkungen. Das Merkblatt Indien können Sie kostenlos nach vorheriger Registrierung downloaden unter Wareneinfuhr in Indien Handelspolitische Rahmenbedingungen Indien ist Mitglied der Welthandelsorganisation (World Trade Organization - WTO) und im Rahmen dieser Mitgliedschaft zu den WTO-Kernprinzipien der Meistbegünstigung (Gleichbehandlung von Drittlandswaren an der Zollgrenze) sowie der Inländerbehandlung (wettbewerbsrechtliche Gleichstellung von Importwaren im Verhältnis zu inländischen Waren) verpflichtet. Darüber hinaus hat Indien bi- und multilaterale Handelsabkommen (Regional Trade Agreements - RTA), die zu einem präferenziellen Marktzugang führen, mit den folgenden Staaten(-gruppen) geschlossen: Partner Art des Abkommens in Kraft seit SAARC* Übereinkommen über die südasiatische Freihandelszone SAFTA , Zollabbau ab Juli/ August 2006 Sri Lanka Freihandelsabkommen Nepal Handelsabkommen ASEAN** Freihandelsabkommen (AIFTA) Singapur Abkommen über eine umfangreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Thailand Freihandelsabkommen Korea (Rep.) Abkommen über eine umfangreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Japan Abkommen über eine umfangreiche wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) China, Korea (Rep.), Bangladesch, Sri Lanka Afghanistan Asien-Pazifik Handelsabkommen (APTA, vormals Bangkok Agreement), Zollpräferenzen für 445 Waren Handelsabkommen Indien-Afghanistan über einen präferenziellen Marktzugang für bestimmte Waren Chile Indien-Chile Präferenzabkommen (ICPTA) Mercosur*** Präferenzabkommen *South Asian Association for Regional Cooperation: Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka **Association of Southeast Asian Nations: Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam ***Mercado Commun del Sur: Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay 2 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
4 Im Rahmen des gemeinsamen Aktionsplans EU-Indien verhandelt die Europäische Union seit 2007 mit Indien über ein umfangreiches Handels- und Investitionsabkommen (Broad-Based Trade and Investment Agreement - BTIA). Verhandlungsschwerpunkte sind zurzeit u.a. die von Seiten der EU geforderte Senkung der Einfuhrzölle für Kraftfahrzeuge und alkoholische Getränke sowie Änderungen im Regime der Rechte am geistigen Eigentum. Indien fordert u.a. von der EU einen verbesserten Zugang von indischen Fachkräften zum europäischen Arbeitsmarkt (Stand April 2014). Indien hat Abkommen über einen präferenziellen Marktzugang vor allem mit Ländern der asiatischen Region ausgehandelt. Je nach Tiefe der Abkommen wird zwischen präferenziellen Handelsabkommen (PTA), regionalen Handelsabkommen (RTA), Freihandelsabkommen (FTA) und Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) unterschieden. Diese Abkommen führen regelmäßig zu einem Zollvorteil (Präferenz) für die in den Protokollen genannten Waren, wobei den Ursprungsregeln (Rules of Origin - ROO) große Bedeutung zukommt, da nur Ursprungswaren im Sinne der jeweiligen Ursprungsprotokolle zu den Abkommen Zollvorteile gewährt werden. Nachstehend werden die wirtschaftlich wichtigsten Abkommen, die Indien abgeschlossen hat, kurz erläutert: Freihandelsabkommen ASEAN-Indien (AIFTA) Im Rahmen des am in Kraft getretenen Freihandelsabkommens zwischen Indien und den Staaten der ASEAN gewährt Indien den zehn ASEAN-Mitgliedstaaten Zollvorteile für ca Ursprungswaren. Seit Anfang 2014 gilt für einen Teil der Waren des normalen Zollabbaus Zollfreiheit, der zweite Teil wird 2017 folgen. Für sensible Waren gilt ab Anfang 2017 ein Höchstzollsatz von 5%. Indien hat ca. 500 Waren auf einer Negativliste vom Zollabbau ausgeschlossen. Dazu zählen u.a. bestimmte chemische Erzeugnisse, Textilien und Kraftfahrzeuge. Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% und zusätzlich für Vormaterialien einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor. Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Indien-Korea (Rep.) Mit diesem am in Kraft getretenen Abkommen wird Indien im Bereich Warenhandel stufenweise bis zum Jahr 2019 die Zölle für 85% der Erzeugnisse mit Ursprung in Korea (Rep.) abschaffen. Ausgenommen vom Zollabbau sind u.a. Textilwaren sowie Kraftfahrzeuge. Die Ursprungsregeln der Freihandelszone schreiben grundsätzlich einen inländischen Fertigungsanteil von mindestens 35% und zusätzlich für Vormaterialien ohne Ursprung einen Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition im Be- und Verarbeitungsprozess für die Fertigware vor. Abkommen über eine umfassende wirtschaftliche Zusammenarbeit (CEPA) Indien-Japan Das Freihandelsabkommen zwischen Indien und Japan ist am in Kraft getreten. Danach gewährt Indien Waren mit Ursprung Japan innerhalb eines Zeitraum von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens für 75% der Warentariflinien des indischen Zolltarifs Zollfreiheit. Indien hat u.a. bestimmte Kraftfahrzeuge und chemische Erzeugnisse vom Zollabbau ausgenommen. Bei den Ursprungsregeln gilt als ausreichendes Be- und Verarbeitungsmerkmal grundsätzlich ein inländi- Germany Trade & Invest 3
5 Indien (Mai 2014) scher Fertigungsanteil von mindestens 35% sowie ein Wechsel der sechsstelligen HS-Unterposition für das Fertigerzeugnis in Bezug auf die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Asien-Pazifik Handelsabkommen (APTA, vormals Bangkok Agreement ) Im Rahmen des APTA gewährt Indien den Vertragsparteien China, Bangladesch, Korea (Rep) und Sri Lanka Zollbegünstigungen als Abschläge vom angewandten Meistbegünstigungszollsatz für 445 Waren. Die im Abkommen vereinbarten Begünstigungen hat die indische Regierung mit Notification Customs 89/2006 vom in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechenden Ursprungsregeln (mindestens 45% inländischer Fertigungsanteil) wurden mit Notification Customs (N.T.) 94/2006 vom festgeschrieben. Zollabfertigung, Einfuhrabgaben Zollabfertigung Waren dürfen nur über die in der indischen Zollgesetzgebung vorgeschriebenen Zollstraßen, Zollhäfen bzw. Zollflughäfen in das indische Zollgebiet (Domestic Tariff Area - DTA) verbracht werden. Dabei ist das Import-Manifest (IGM) bei Seefracht grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor Eintreffen der Ware zu melden, für Luftfracht gilt eine Vorabmeldefrist von mindestens zwei Stunden. Zur Zollanmeldung von Waren muss der indische Importeur grundsätzlich bei der Außenhandelsbehörde DGFT ( mit einer Importer Exporter Codenummer (IEC) registriert sein. Die Waren werden mit der Zollanmeldung (Bill of Entry) unter Vorlage der Warenbegleitpapiere zum zollrechtlich freien Verkehr ( for home consumption ) oder für ein Zolllagerverfahren ( warehousing ) angemeldet. Für die Zollanmeldung kann sich der Importeur von einem von der Zollverwaltung registrierten Zollagenten (Customs Broker) vertreten lassen. Nach Informationen der indischen Zollverwaltung wurden inzwischen an den wichtigsten Zolldienststellen des Landes die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Anmeldung über EDI (Electronic Data Interchange) sowie den Indian Customs and Excise Gateway (ICEGATE) geschaffen. Für bestimmte vertrauenswürdige Unternehmen sind im Rahmen des Accredited Clients Programme (ACP) Vereinfachungen bei der Import- Zollabfertigung und den Förmlichkeiten vorgesehen. Für eine ordnungsgemäße Zollanmeldung in Indien sind vom Exporteur die nachfolgend aufgeführten Warenbegleitpapiere zu erstellen. Diese Dokumente gelten als Nachweise für die Angaben in der Zollanmeldung: - Handelsrechnung (Commercial Invoice, in 3-facher Ausfertigung) in englischer Sprache mit folgenden Angaben: - Name und Anschrift des Verkäufers und des Käufers, Angabe der Importer Exporter Codenummer (IEC) des indischen Importeurs - Name und Anschrift des Frachtführers - Marke, Nummer, Anzahl und Art der Packstücke - Brutto- und Nettogewicht 4 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
6 - genaue Warenbezeichnung, HS-Codenummer - CIF-Wert - Fracht- und Versicherungskosten - Ursprungsland - Am Ende der Rechnung hat der Exporteur eine Erklärung abzugeben, dass die Angaben in der Rechnung wahrheitsgemäß und korrekt sind - Frachtpapiere (Konnossemente oder Luftfrachtbrief) - nicht präferenzielles (IHK-) Ursprungszeugnis (Certificate of Origin), grundsätzlich nur erforderlich für Waren, die handelspolitischen Maßnahmen in Indien wie Anti-Dumping, Anti-Subvention oder Schutzmaßnahmen unterliegen. Hierbei handelt es sich vor allem um bestimmte chemische Erzeugnisse aus den Zolltarifkapiteln 28 und 29 sowie bestimmte Kunststoffe (39), Gummiwaren (40), Garne und textile Stoffe (54-59) sowie Eisen- und Stahlwaren (72, 73) - Packliste - sonstige Zertifikate und Zeugnisse, wie Pflanzengesundheitszeugnis, Veterinär-, Inspektionsoder Analysezertifikate, Chartered Engineer Certificate gemäß den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen Bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ( for home consumption ) entstehen die Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrnebenabgaben) zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Darüber hinaus prüft die Zollverwaltung bei Erhalt der Zollanmeldung, ob die Waren Bestimmungen hinsichtlich Verboten und Beschränkungen unterliegen. Gegebenenfalls sind für diese Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung die vorgeschriebenen Bescheinigungen (Genehmigungen, Zertifikate) zu erbringen. Zolltarif und Einfuhrzoll Der indische Einfuhrzolltarif basiert auf der internationalen Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS 2007). Für eine Vielzahl von Waren sind im indischen Tarif weitere nationale Unterteilungen mit achtstelligen Codes vorgesehen. Darüber hinaus sind in Kapitel 98 des Tarifs u.a. die tariflichen Zollbegünstigungen für Einfuhren im Rahmen von bestimmten Industrieprojekten festgeschrieben. Bei den Zollsätzen handelt es sich in der Mehrzahl um Wertzollsätze (in % vom Wert). Für bestimmte Waren sind Mindestzölle vorgeschrieben. So bestehen im Textilbereich Zollsätze bestehend aus einem Wertzollsatz und einem spezifischem Satz (in indischen Rupien pro Mengeneinheit), wobei derjenige Zollsatz angewendet wird, der zur höheren Zollbelastung führt. Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einfuhrzölle (= Zollwert) ist im Rahmen eines Kaufgeschäftes grundsätzlich der Transaktionswert, das ist der für die Waren gezahlte oder zu zahlende Preis, wobei nach dem indischen Zollwertrecht die Beförderungs- und Versicherungskosten bis zur Eingangszollstelle in Indien hinzugerechnet werden, sofern sie nicht im Kaufpreis enthalten sind. Grundsätzlich akzeptiert die indische Zollverwaltung den Wert CIF (Cost, Insurance and Freight) bzw. CIP (Carriage and Insurance Paid To) der internationalen Lieferbedingungen (Incoterms) zuzüglich eines Aufschlags von 1% (für Loading, Unloading and Handling Charges ) als Zollwert. Der Spitzenzollsatz für Industrieerzeugnisse beträgt grundsätzlich 10%. Ausnahmen bestehen u.a. für komplette Personenkraftwagen sowie Krafträder (60% - 100%). Nachfolgend eine Auswahl von Waren unter Angabe des angewandten Regelzollsatzes: Germany Trade & Invest 5
7 Indien (Mai 2014) ex HS-Kapitel/ Codenummer Warenbezeichnung Regelzollsatz (Standard Rate) Chemische Elemente 5% Sonstige anorganische chemische Erzeugnisse 7,5% (außer , , und ) 33 (außer 3301 und ) Acyclische und cyclische Kohlenwasserstoffe; Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe; Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert ETHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL Verschiedene Erzeugnisse der chemischen 7,5%/10% Industrie Kunststoffe und Waren daraus 7,5% Kunststofferzeugnisse 10% 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS 10% PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE 64 SCHUHE, GEMASCHEN UND ÄHNLICHE 10% WAREN; TEILE DAVON Eisen und Stahl 5% 73 WAREN AUS EISEN UND STAHL 10% Kupfer und Halbfertigerzeugnisse aus Kupfer 5% Fertigwaren aus Kupfer 10% 75 NICKEL UND WAREN DARAUS 2% Aluminium und Halbfertigwaren aus 5% Aluminium Fertigwaren aus Aluminium 10% 84 (außer 8471) KERNREAKTOREN, KESSEL, 7,5%/10% MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON 8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0% 5% 10% 6 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
8 (Forts.) ex HS-Kapitel/ Codenummer 85 (außer Waren, die unter das ITA fallen) 90 (außer Waren, die unter das ITA fallen) Warenbezeichnung ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTRO- TECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDER- GABEGERÄTE, BILD- UND TONAUF- ZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABE- GERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE ODER KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE,- APPARATE UND -GERÄTE;MEDIZINI- SCHE UND CHIRURGISCHE INSTRU- MENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRU- MENTE, APPARATE UND GERÄTE Regelzollsatz (Standard Rate) 7,5%/10% 7,5%/10% Quelle: Anhang 1 zum Zolltarifgesetz (CTA), Ntfn Customs. 12/2012, Stand: Mit Verordnung (Notification) Nr. 12 der zentralen Finanzverwaltung vom werden Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen außerhalb des Tarifs für eine Liste von mehr als 500 Waren festgeschrieben. Für einige Waren ist für die Inanspruchnahme des Zollvorteils ein bestimmter Verwendungszweck vorgeschrieben. Die Verordnung wird ständig aktualisiert und den Bedürfnissen der indischen Wirtschaft angepasst. Zur Bestimmung der Zollbelastung mit dem jeweils angewandten Zollsatz (applied tariff) ist somit der Einfuhrzolltarif als auch die Verordnung mit den außertariflichen Zollbegünstigungen heranzuziehen. Der aktuellen Einfuhrzölle mit den Einfuhrnebenabgaben können im e-commerce-portal der indischen Verwaltung für Zölle und indirekte Steuern unter abgerufen werden. Einfuhrnebenabgaben Zusatzsteuer (Additional Duty of Customs, Artikel 3 (1) Zolltarifgesetz) - Countervailing Duty of Excise Waren, die in Indien in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht werden, unterliegen grundsätzlich der auf Bundesebene erhobenen Verbrauchsteuer (Central Excise Duty). Gemäß Zolltarifgesetz wird im Rahmen des Grenzausgleichs die auf Bundesebene erhobene Verbrauchsteuer bei Warenimporten als Zusatzsteuer gemäß Artikel 3 (1) des Zolltarifgesetzes von der Zollverwaltung Germany Trade & Invest 7
9 Indien (Mai 2014) erhoben. Diese Abgabe wird in Indien auch als Ausgleichsteuer (Countervailing Duty of Excise - CVD) oder CENVAT bezeichnet. Die Steuersätze ergeben sich aus dem Verbrauchsteuertarif (Central Excise Tariff), dessen Nomenklatur mit achtstelligen Warencodenummern nunmehr der des Zolltarifs entspricht, in Verbindung mit der Verordnung (Notification) 12 (Central Excise) vom Der Tarif weist grundsätzlich Steuersätze von 6% (reduzierter Steuersatz) und 12% (Normalsteuersatz) aus, wobei die Mehrzahl der Industrieerzeugnisse dem Normalsteuersatz unterliegt. Für Personenkraftwagen (ex HS) gelten je nach Fahrzeugart Steuersätze von 24% / 27% / 30%, für Kleinwagen gilt der Normalsteuersatz. Besteuerungsgrundlage ist bei Importen grundsätzlich der um den Betrag an Zoll erhöhte Zollwert. Für bestimmte Konsumgüter wie Waren der Unterhaltungselektronik sowie Elektrohaushaltsgeräte, die unter das Preiskennzeichnungsgesetz fallen, ist der höchste Einzelhandelspreis (Maximum Retail Price) mit einem Abschlag von 35% die Grundlage der Besteuerung. Zur Vermeidung einer Steuerkumulation können Industrieunternehmen ( manufacturer or producer of final products ), die Waren zur Be- oder Verarbeitung ( inputs ) erwerben oder importieren, grundsätzlich die entrichteten Verbrauch- bzw. Zusatzsteuern von der Verbrauchsteuerschuld abziehen ( CENVAT credit ). [Hinweis: Im Rahmen des Übergangshaushalts für das Wahljahr 2014 hat die indische Regierung die Senkung des Steuersatzes der Verbrauchsteuer/CVD für bestimmte Waren, zunächst befristet bis zum , beschlossen: Senkung des Steuersatzes von 12% auf 10% für Waren aus den HS-Kapiteln 84 und 85 des Steuertarifs. Hierzu zählen u.a. Maschinen und Anlagen, Haushaltsgeräte sowie Unterhaltungselektronik. Senkung des CED-Steuersatzes für Kraftfahrzeuge: für Kleinwagen, Krafträder und Nutzfahrzeuge von 12% auf 8%, für SUVs von 30% auf 24% sowie für Luxusfahrzeuge und Fahrzeuge des mittleren Preissegments von 27% auf 24% bzw. 24% auf 20%. Stand: April 2014] Zusatzsteuer (Additional Duty of Customs, Artikel 3 (5) Zolltarifgesetz) - Special C bountervailing Duty Zum Zeitpunkt der Einfuhr wird grundsätzlich eine Zusatzsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Zolltarifgesetzes in Höhe von 4% vom Zollwert zuzüglich Zoll- und CVD-Betrag erhoben. Diese Abgabe gilt als Ausgleich für die für Lieferungen zwischen indischen Bundesstaaten erhobene Umsatzsteuer (Central Sales Tax) und der Mehrwertsteuer der einzelnen Bundesstaaten (VAT). Diese Abgabe wird auch als Special Countervailing Duty (Special CVD) bezeichnet. Verordnung (Notification) 21/2012 vom listet diejenigen Waren auf, die nicht dieser Import-Ausgleichsabgabe unterliegen. Dazu zählen u.a. Waren, die tariflich von den Einfuhrabgaben Zoll und CENVAT befreit sind sowie bestimmte Vorerzeugnisse und Investitionsgüter, für die im Rahmen der Notification 12/2012 Zollbegünstigungen gelten (vgl. vorstehend unter Zolltarif ). Darüber hinaus sind vorverpackte, für den Einzelhandelsverkauf bestimmte Waren mit Preiskennzeichnung unter Vorlage der Central Sales Tax- und/oder VAT-Registrierung im Bestimmungsbundesstaat von der Abgabe befreit. 8 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
10 Kann vom indischen Importeur nachgewiesen werden, dass bei einem Weiterverkauf die in dem jeweiligen Bestimmungsbundesstaat anfallende Mehrwertsteuer (VAT) und ggf. die Central Sales Tax entrichtet wurden, kann zur Vermeidung einer Steuerkumulation die zum Zeitpunkt der Einfuhr erhobene Zusatzsteuer (Special CVD) grundsätzlich vergütet werden. Ausbildungsabgabe (Education Cess) Für Waren, die der auf Bundesebene erhobenen Verbrauchsteuer (Central Excise Duty) unterliegen, wird von der indischen Finanzverwaltung grundsätzlich eine Abgabe zur Verbesserung der Bildungsinfrastruktur in Höhe von insgesamt 3% (2% Education Cess + 1% Secondary and Higher Education Cess) vom Verbrauchsteuerbetrag erhoben. Bemessungsgrundlage bei entsprechenden Importen ist die Summe aus Zollbetrag zuzüglich Verbrauch- und Umsatzsteuer, also der Einfuhrabgabenbetrag außer der Ausbildungsabgabe selbst. Ausgenommen von der Abgabe sind u.a. bestimmte Textilwaren und Bekleidung sowie bestimmte elektronische und elektrotechnische Waren. Kalamitätsabgabe (National Calamity Contingent Duty - NCCD) Für Mobiltelefone, Personen- und Lastkraftwagen sowie Krafträder wird eine Abgabe mit einem Steuersatz von 1% erhoben. Im Falle von Importen wird diese Abgabe als Zusatzabgabe vom Zollwert zuzüglich Zollbetrag erhoben. Hinweis: Für ausländische Unternehmen, die beabsichtigen, in Indien zu investieren, hat die Zentralregierung das Instrumentarium der verbindlichen Auskunft auf dem Gebiet der Zölle und indirekten Steuern (Advance Ruling) geschaffen. Im Rahmen dieser Auskunft können ausländische Investoren vorab u.a. die Importabgabenbelastung für ihr Investitionsvorhaben verbindlich klären. Entsprechende Anträge sind zu richten an Office of the Authority for Advance Rulings (AAR) für den Bereich Zölle und indirekte Steuern (Central Excise, Customs, Service Tax): Besondere Zollverfahren Waren in diesen Zollverfahren unterliegen der zollamtlichen Überwachung. Der Zollanmelder hat regelmäßig bestimmte Auflagen zu erfüllen wie z.b. Fristen einzuhalten oder Waren nur einer bestimmten Verwendung zuzuführen. Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet Messe- und Ausstellungswaren zur vorübergehenden Einfuhr in Indien können mit dem internationalen Zollpapier Carnet A.T.A. unter vereinfachten Förmlichkeiten und Einfuhrabgabenbefreiung angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung von der indischen Regierung Germany Trade & Invest 9
11 Indien (Mai 2014) bzw. Handelsförderorganisation bewilligt bzw. gefördert wird. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate, gerechnet vom Datum der Zollanmeldung. Für Postsendungen werden Carnets A.T.A. in Indien nicht anerkannt. In Deutschland kann die Ausstellung von Carnets A.T.A. bei den zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) beantragt werden. Diese Carnets dürfen in Indien ausschließlich für Waren, die im Rahmen von Messen oder Ausstellungen vorübergehend eingeführt werden, verwendet werden. Maschinen, Werkzeuge und Ausrüstungen aus den Zolltarifkapiteln 84, 85 und 90, die im Rahmen einer Vertragsausführung (contract execution) vorübergehend in das indische Zollgebiet eingeführt werden, können unter Leistung einer Sicherheit und unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben entsprechend angemeldet werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt ein halbes Jahr und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung einmalig um bis zu sechs Monate verlängert werden. Für Waren, die innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden, gilt ein Einfuhrabgabensatz in Höhe von 15% von den bei einer Abfertigung zum freien Verkehr zu erhebenden Einfuhrabgaben. Für Waren, die länger als sechs Monate und bis zu einem Jahr im Zollgebiet verwendet werden, gilt ein Abgabensatz von 30%. Beistellwaren wie Etiketten und Aufkleber aus Papier, Textil oder Kunststoff sowie bedruckte Kunststoffbeutel, die für die Produktion von für den Export bestimmter Waren verwendet werden, können vorübergehend unter Abgabenbefreiung und unter Leistung einer Sicherheit eingeführt werden. Die Wiederausfuhrfrist beträgt sechs Monate und kann nur mit Bewilligung der Zollverwaltung verlängert werden. Aktive Veredelung Beim Export von Fertigwaren, bei deren Herstellung importierte Roh- und Zwischenerzeugnisse verwendet wurden, kann der indische Exporteur bei der Zollverwaltung zur Entlastung von den Einfuhrabgaben im Rahmen eines sogenannten Customs and Central Excise Drawback eine Einfuhrabgaben- bzw. Zollrückvergütung nach den von der indischen Finanzverwaltung jeweils für die Ausfuhrware festgeschriebenen Sätzen beantragen. Die Nomenklatur der Tabelle mit den Vergütungssätzen (Drawback Schedule) basiert auf dem Harmonisierten System und beinhaltet je Warenlinie den Vergütungssatz in % vom Wert FOB (Free On Board) sowie teilweise einen spezifischen Höchstsatz (drawback cap) in indischen Rupien je angegebener Maßeinheit. Exportwaren, deren importierten Bestandteilen aufgrund der Förderinstrumente des Außenhandelsregimes schon Begünstigungen oder Befreiungen gewährt wurden, wird keine Zollrückvergütung gewährt. Zolllager, Umwandlung Nach dem indischen Zollrecht können Waren mit Bewilligung der Zollverwaltung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und unter Leistung einer Sicherheit in öffentliche oder lizensierte private Zolllager verbracht werden. Die Höchstlagerdauer beträgt grundsätzlich ein Jahr, gerechnet vom Datum der Anmeldung und kann mit Bewilligung der Zollverwaltung um bis zu sechs Monate verlängert werden. Für Investitionsgüter sowie andere Erzeugnisse, die für 100% exportorientierte Produktionsprozesse verwendet werden, gelten längere Lagerfristen. Mit Bewilligung der Zollverwaltung können neben den in Zolllagern erlaubten Behandlungen wie Sortieren und Verpacken auch Be- und Verarbeitungsvorgänge an den Waren verrichtet werden. Mit dieser Umwandlung kann eine eventuell nach dem Zolltarif geltende höhere Zollbelastung für 10 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
12 Roh- und Zwischenstoffe, die in das letztendlich zu verzollende Endprodukt eingehen, vermieden werden. Nach Beendigung des Zolllagerverfahrens erhalten die Waren dann eine neue zollrechtliche Bestimmung (Wiederausfuhr oder Abfertigung zum freien Verkehr). Wiedereinfuhr von Waren nach Behandlung im Zollausland Rechtsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben in Indien bei Wiedereinfuhr nach Reparatur im Zollausland ist die Verordnung (Notification) Customs 94 aus dem Jahr Demnach werden bei der Wiedereinfuhr der Waren lediglich die Einfuhrabgaben auf der Basis der Kosten der Reparatur einschließlich der Materialkosten sowie Transport- und Versicherungskosten (beider Transportwege) erhoben. Voraussetzung ist, dass es sich zweifelsfrei um die vorübergehend ausgeführte Ware handelt und im Zeitraum zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Zum Zeitpunkt der vorübergehenden Ausfuhr ist die Identität der Ware beim indischen Zoll festzustellen. Für die Wiedereinfuhr sind detaillierte Handelsrechnungen mit Angabe der Material-/Reparatur- sowie Transport- und Versicherungskosten als Nachweise auszustellen. Nach dem indischen Außenwirtschaftsrecht bestehen für solche vorübergehenden Aus- und Wiedereinfuhren grundsätzlich keine Beschränkungen. Außertarifliche Zollbegünstigungen Förderinstrumente des Außenhandelsregimes (Foreign Trade Policy and Procedures) Nachfolgend sind diejenigen Maßnahmen der indischen Regierung zur Förderung der indischen Exportwirtschaft dargestellt, die unter bestimmten Voraussetzungen (z.b. entsprechende Registrierung des indischen Importeurs) zu Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei Einfuhren von Vormaterialien oder Investitionsgüter in Indien führen können: - Zollbefreiung und Zollrückvergütung Zur Exportförderung sind in Kapitel 4 des Außenhandelsregimes diejenigen Verfahren (Schemes) festgeschrieben, bei denen Waren zur Be- und Verarbeitung eingeführt und anschließend als Fertigerzeugnisse ausgeführt werden. Dabei können je nach Verfahren die Waren entweder abgabenfrei importiert oder die entrichteten Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der Ausfuhr vergütet werden. Für die Inanspruchnahme der Zoll- und Steuerbegünstigungen in diesen Verfahren ist eine Genehmigung (Licence) des Generaldirektorats für Außenhandel (DGFT) erforderlich, die vorab vom indischen Importeur zu beantragen und der Zollverwaltung zum Zeitpunkt der Einfuhr vorzulegen ist. Der Bedarf an Einfuhrwaren im Verhältnis zum Exportvolumen wird grundsätzlich anhand der vom DGFT veröffentlichten Standard Input Output Norms (SION) ermittelt. Solche Normen bestehen u.a. für chemische und elektronische Erzeugnisse, Nahrungsmittel, Kunsthandwerk, Lederwaren, Kunststofferzeugnisse sowie Textilien und Bekleidung. Advance Authorization Scheme: in diesem Verfahren können Waren zur Herstellung von Exporterzeugnissen abgabenfrei eingeführt werden. Das DGFT ermittelt hierbei auf der Grundlage der für die Ausfuhrwaren gültigen SION den Bedarf an abgabenfreien Importwaren und schreibt diesen in der Lizenz (entitlement) fest. Solche Lizenzen können grundsätzlich auch für solche Export- Germany Trade & Invest 11
13 Indien (Mai 2014) waren erteilt werden, für die keine SION existieren. In diesen Fällen wird das Verhältnis von Einfuhr- zu Ausfuhrwaren von dem Normenausschuss (Norms Committee) bei der Außenhandelsbehörde festgesetzt. Duty Free Import Authorization Scheme (DFIA): auch in diesem Verfahren können bewilligte Vorprodukte abgabenfrei eingeführt werden, allerdings dürfen DFIA-Lizenzen nur für solche Exportwaren bewilligt werden, für die entsprechende SION existieren. - Fördermaßnahmen nach Kapitel 3 des Außenhandelsregimes Im Rahmen des Served from India Scheme können indische Exporteure von Dienstleistungen Investitionsgüter wie Büro- und Berufsausrüstungen sowie Verbrauchsmaterialien in einem vom Devisenertrag abhängigen Volumen abgabenfrei einführen. Voraussetzung ist eine entsprechende Lizenz des DGFT. Mit dem Focus Product Scheme zur Förderung der Herstellung und des Exports bestimmter Produkte sowie Focus Market Scheme zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von indischen Erzeugnissen auf bestimmten Drittlandsmärkten können für bewilligte Projekte Zollermäßigungen in Höhe von 2,5% vom FOB-Wert der Exportwaren gewährt werden. - Investitionsgüter zur Verwendung für die Produktion von Exportwaren (EPCG), Kapitel 5 des Außenhandelsregimes Im Rahmen des Export Promotion Capital Goods Scheme (EPCG) können entsprechend lizensierte Unternehmen bei Einhaltung eines vorgeschriebenen Exportanteils an der Produktion Investitionsgüter zollfrei einführen. Die außertarifliche Zollbefreiung gilt seit April 2013 nicht mehr für den Import von gebrauchten Maschinen und Ausrüstungen. - Exportzonen Die Begünstigungen für Exportzonen sind in Kapitel 6 des Außenhandelsregimes festgeschrieben. Demnach können exportorientierte Industrieunternehmen den Status einer entsprechenden Zone bei den zuständigen Ministerien und Behörden beantragen. In der Außenhandelspolitik sind die folgenden Zonen vorgesehen Export Oriented Unit (EOU) Electronic Hardware Technology Park (EHTP) Software Technology Park (STP) Bio-Technology Park (BTP) Die Vergabe von Lizenzen (Letter of Permission - LOP) für diese Zonen ist grundsätzlich abhängig von der Investitionssumme und dem Devisenertrag (Net Foreign Exchange Earnings -NFE). Die Zonen sind nicht Teil des Zollgebietes (Domestic Tariff Area - DTA), und Waren können unter Abgabenbefreiung aus dem Zollausland dorthin verbracht werden. Die gesamte Produktion ist grundsätzlich ins Zollausland zu verbringen, unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch in den Zonen produzierte Waren in das indische Zollgebiet unter begünstigten Abgabensätzen eingeführt werden. Die Begünstigungen gelten nach den Vorschriften des Außenhandelsregimes ausschließlich für Industrieunternehmen, Handelshäusern wird keine entsprechende Lizenz erteilt. 12 Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
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