Unterschiede zwischen Freihandelszone und gemeinsamem Binnenmarkt (NAFTA und EU)
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- Lorenz Hummel
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1 Kurze Darstellung der Charakteristika der NAFTA Entstehung / Geschichte Die Grundlage für das NAFTA-Abkommen bildet das frühere Freihandelsabkommen zwischen den USA und Kanada (Canada-United States Free Trade Agreement) von Es schaffte zwischen den beiden Staaten Zollfreiheit und bis zu einem gewissen Punkt eine Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs sowie des öffentlichen Auftragswesens. Auf der Grundlage der Regelungen dieses Abkommens nahmen die USA, Kanada und Mexiko die Verhandlungen zum NAFTA-Abkommen auf. Die Entstehung des NAFTA hat wirtschaftliche und politische Hintergründe. Vor allem ist hier die enge wirtschaftliche Verzahnung der USA mit seinen beiden Nachbarländern zu nennen. NAFTA ist die erste große Wirtschaftszone, die zwei hochentwickelte Industrieländer mit einem Schwellenland vereint. Das NAFTA-Abkommen wurde am 17. Dezember 1992 unterzeichnet und trat zum 1. Januar 1994 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des NAFTA-Abkommens ist eine Freihandelszone zwischen den USA, Kanada und Mexiko entstanden. Mit Inkrafttreten entfiel ein großer Teil der Zölle auf Ursprungswaren der drei Mitgliedstaaten. Aufgrund des starken Wirtschaftsgefälles zwischen den drei Vertragspartnern bzw. der bereits bestehenden Zollfreiheit zwischen den USA und Kanada entwickelte sich ab Inkrafttreten des NAFTA-Abkommens der Zollabbau zwischen Mexiko und den USA sowie Kanada asymmetrisch. Überdies sah das Abkommen einen stufenweisen Abbau weiterer Handelshemmnisse für den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (für Waren: Einfuhrverbote, Mengenbeschränkungen, Quotenregelungen, Einfuhrlizenzen) über 15 Jahre vor. Das NAFTA-Abkommen sieht überdies unter anderem Regelungen zur - Öffnung der Dienstleistungsmärkte - Förderung von Investitionen - kongruente Regelungen zum geistigen Eigentum sowie - Absprachen bei der Formulierung von Normen und Standards vor. Unterschiede zwischen Freihandelszone und gemeinsamem Binnenmarkt (NAFTA und EU) Mit dem NAFTA-Abkommen ist zwischen den USA, Kanada und Mexiko eine Freihandelszone, jedoch keine Zollunion entstanden. Alle internen Handelsschranken wurden beseitigt, die Mitgliedstaaten sind aber hinsichtlich ihrer Außenhandels- und Zollpolitik selbstständig. Innerhalb dieser Zone können Waren mit Ursprung in einem der drei Mitgliedstaaten zollfrei gehandelt werden. Es sind Ursprungsregeln erforderlich, um die Waren bestimmen zu können, die innerhalb der Freihandelszone von einem Mitgliedstaat in einen weiteren Mitgliedstaat zollfrei befördert werden können. Der Ursprung ist durch ein Ursprungszeugnis nachzuweisen. Waren, bei denen kein NAFTA-Ursprung nachgewiesen wird, sind
2 grundsätzlich nicht zollfrei. Jeder Mitgliedstaat hat seinen individuellen Zolltarif und seine eigene Handelspolitik beibehalten. Es gibt keinen gemeinsamen Zolltarif. Grundsätzlich nähern die Mitgliedstaaten im NAFTA ihre Volkswirtschaften zwar an, eine Verschmelzung ist jedoch nicht angestrebt. Beispiel: Einfuhr von Waren mit Ursprung in der EU Werden Waren mit Ursprung in der EU in den USA zur Einfuhr angemeldet, erhebt die US-Zollbehörde Einfuhrzölle gemäß dem US Zolltarif und weitere Einfuhrabgaben. Werden die Waren zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt aus den USA wiederausgeführt und in unverändertem Zustand in Kanada eingeführt, erhebt die kanadische Zollbehörde an der kanadischen Grenze grundsätzlich ebenfalls Einfuhrzölle gemäß dem kanadischen Zolltarif und weitere Einfuhrabgaben. (Der Exporteur der Waren könnte in den USA allerdings gemäß den US-Zollvorschriften unter bestimmten Umständen innerhalb von drei Jahren Zollrückerstattungsansprüche (Draw-Back) für die bei der Einfuhr in den USA gezahlten Zölle bei der US-Zollbehörde geltend machen (substitution drawback bei für die Verarbeitung in den USA eingeführten Waren, die dann doch nicht verarbeitet und innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr wiederausgeführt werden). Ist ein sofortiger, bloßer Transport von Waren durch das US-Zollgebiet nach Kanada (Transit) vorgesehen, würden die Waren üblicherweise im Versandverfahren transportiert, um die Zahlung von Einfuhrzöllen an der US-Zollgrenze zu vermeiden. Werden die EU-Waren in den USA jedoch vorübergehend eingeführt und dort entscheidend be- oder verarbeitet (beispielsweise in einem Verarbeitungslager), so dass sich der Ursprung ändert und erhalten sie gemäß den NAFTA-Ursprungsregeln den US-Ursprung, können sie grundsätzlich in Kanada zollfrei eingeführt werden. Der NAFTA-Ursprung muss dann bei der Zollabfertigung in Kanada durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden. Zu beachten sind in diesem Fall allerdings die besonderen Einschränkungen bei Zollrückerstattungen und den Zoll aufschiebenden Verfahren gemäß Artikel 303 des NAFTA Abkommens (s. auch unter Draw-Back-Verbot ). Im Gegensatz hierzu ist die Europäische Union mit dem gemeinsamen Binnenmarkt eine Zollunion. Die Mitgliedstaaten der EU wenden einen gemeinsamen Zolltarif an und haben eine gemeinsame Zollgrenze. Zollrechtliche Regelungen sind in einem gemeinsamen Zollkodex niedergelegt. Zur EU zählen mittlerweile 27 Mitgliedstaaten. Ziel der Zollunion ist der Aufbau, die Weiterentwicklung und Umsetzung eines Binnenmarktes mit freiem Warenverkehr und die Gewährleistung einer gemeinsamen Handels- und Entwicklungspolitik sowie eines gemeinsamen Agrarmarktes und einer koordinierten Wirtschafts- und Währungspolitik mit gemeinsamen Vorschriften für die Außengrenzen. Die Mitgliedstaaten setzen eine gemeinsame Zollpolitik um, die unter anderem - die Förderung des Welthandels, - die Förderung des fairen Handels, - die Vorbereitung der Beitrittskandidaten auf ihre künftige Rolle, - den Schutz des Binnenmarktes,
3 - die Vereinfachung des Systems für die Erhebung der Einnahmen, der Zölle, Mehrwertsteuern und der Verbrauchsteuern, - und die Erhebung von wichtigen Handelsdaten für statistische Zwecke. beinhaltet. Waren mit Ursprung in Ländern, die nicht zur EU gehören, werden an der EU- Außengrenze zum freien Verkehr abgefertigt. Dort sind Einfuhrzoll und landesspezifische einfuhrrelevante Steuern (z.b. Mehrwertsteuer) zu entrichten. Alternativ kann das gemeinschaftliche Versandverfahren genutzt und die Waren erst am endgültigen Bestimmungsort im Binnenland verzollt und versteuert werden oder wieder aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt werden. Zahlreiche deutsche Unternehmen nutzen als zugelassene Versender bzw. Empfänger vereinfachte Formen des Versandverfahrens. Zollvereinbarungen im Rahmen von NAFTA Im Zentrum aller Regelungen zum Warenhandel steht die Errichtung einer Freihandelszone. Danach können Waren mit Ursprung in einem der drei Mitgliedstaaten im NAFTA zollrechtlich frei verkehren. Die Liberalisierung des Warenhandels zwischen den NAFTA-Vertragsparteien richtet sich nach den Bestimmungen des Kapitels 3 des NAFTA-Abkommens. Dieses wird ergänzt durch Sonderregeln für den Handel und für Investitionen im Automobilsektor (Annex 300 A NAFTA), für den Handel mit Textil- und Bekleidungserzeugnissen (Annex 300 B NAFTA), für den Handel mit Energie und petrochemischen Gütern (Kapitel 6 NAFTA) und mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Kapitel 7 NAFTA). Innerhalb des NAFTA gibt es nur einen NAFTA-Ursprung, da grundsätzlich die volle multilaterale Ursprungskumulierung Anwendung findet (Artikel 404 NAFTA). Draw-Back-Verbot Gemäß Art. 303 des NAFTA-Abkommens (Restriction on Drawback and Duty Deferral Programs) darf keine der Vertragsparteien auf Waren, die nach einer Einfuhr in das Zollgebiet einer Vertragspartei anschließend in das Zollgebiet einer weiteren Vertragspartei eingeführt oder für die Herstellung einer Ware verwendet werden, die später in das Zollgebiet einer weiteren Vertragspartei eingeführt wird, die Einfuhrzölle aussetzen oder ermäßigen. Diese Einschränkung gilt nicht für Waren, die im Transit gegen Leistung einer Sicherheit durch das Zollgebiet einer Vertragspartei transportiert und wieder exportiert (entered under bond for transportation and exportation) oder vorübergehend in das Zollgebiet einer Vertragspartei eingeführt und in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden (Artikel 303 Punkt 6 NAFTA). Wie diese Einschränkung für die Praxis umgesetzt wurde, soll das folgende Beispiel deutlich machen: Beispiel der Verfahrensweise beim Draw-Back zwischen den USA und Kanada: Die Einschränkungen bei den Drawback-Regelungen und Zollaussetzungen gelten zum Beispiel, wenn ein US-amerikanisches Unternehmen Vorprodukte aus der EU
4 vorübergehend in den USA einführt, dort beispielsweise ein Einfuhrzoll von 500 US$ erhoben wird und die Produkte dort zu einem Endprodukt verarbeitet werden. Bei einem anschließenden Export der Endprodukte nach Kanada berechnetdie kanadische Zollbehörde einen Einfuhrzoll, der einem Betrag von 600 US$ entspricht. Das US-amerikanische Unternehmen hat gemäß den Zollvorschriften Anrecht auf die Erstattung von 99 % der bei der Einfuhr in die USA gezahlten 500 US$ Einfuhrzoll von der US-Zollbehörde, da dies der niedrigere der beiden Zollbeträge ist (in den USA werden im Rahmen des Draw-Back-Verfahrens gemäß den Zollvorschriften immer 99 % der gezahlten Einfuhrzölle erstattet. 1 % behält die Zollbehörde zurück). Die NAFTA-Drawbackbeschränkungen sehen vor, dass wie im oben genannten Beispiel beschrieben, immer nur der niedrigere Einfuhrzoll erstattet werden darf ( lesser of the two rule). Die drei Vertragsstaaten der NAFTA haben Regelungen zur Ermittlung des niedrigeren Zollbetrages festgelegt. Praxis der Zollabfertigung am Beispiel der Ursprungskriterien bzw. des Verfahrens zur Überprüfung von Ursprungsnachweisen Ursprungsregeln NAFTA-Ursprungsregeln sind in Kapitel 4 (Rules of Origin) und Kapitel 5 Abschnitt A (Certification of Origin) sowie Annex 401(Specific Rules of Origin) des NAFTA- Abkommens festgeschrieben. Als Ursprungswaren gelten danach Waren unter folgenden Voraussetzungen - wenn sie vollständig in einem oder mehreren Vertragsstaaten nach den Vorgaben des Art. 415 NAFTA hergestellt wurden - wenn jedes in eine Ware eingearbeitete Vorprodukt, das keinen NAFTA-Ursprung hat, durch eine Be- oder Verarbeitung in einem oder mehreren Vertragsstaaten einen Tarifsprung gemäß Annex 401 (specific rules of origin) erfährt oder die Ware in irgendeiner anderen Form die Voraussetzungen des Annex 401 erfüllt, wenn kein Tarifsprung gefordert ist, und die Ware alle anderen zutreffenden in Kapitel 4 des NAFTA-Abkommens vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt - wenn sie vollständig in einem der Vertragsstaaten ausschließlich aus Ursprungsmaterialien der Vertragsstaaten hergestellt wurden - wenn sie vollständig in einem der Vertragsstaaten hergestellt wurden, jedoch ein oder mehrere Vormaterialien keinem Tarifsprung unterzogen wurden, weil die Ware in nicht zusammengesetztem Zustand in das Zollgebiet des Vertragsstaates eingeführt wurde, aber gemäß Interpretationsregel 2a der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems als eine zusammengesetzte Ware eingereiht wurde, oder die Zolltarifposition der Ware sowohl die Ware selbst als auch ihre Teile beschreibt und nicht weiter in Unterpositionen untergliedert ist, oder die Unterposition sowohl die Ware selbst als auch Teile davon beschreibt (Ausnahmen hiervon sind Waren der Kapitel 61 bis 63 des Harmonisierten Systems). Voraussetzung ist hierbei immer, dass der regionale Wertgehalt (Regional Value Content) der Ware gemäß Artikel 402 NAFTA nach der Transaktionswertmethode
5 nicht weniger als 60 % und nach der Nettokostenmethode nicht weniger als 50 % beträgt und die betroffene Ware alle weiteren zutreffenden Ursprungskriterien erfüllt. Regional Value Content Der regionale Wertgehalt kann über den Transaktionswert oder die Nettokosten nach unterschiedlichen Formeln errechnet werden. Die Formeln für die Errechnung des regionalen Wertgehaltes sind in Art. 402 NAFTA detailliert geregelt. Verfahren zur Überprüfung von Ursprungsnachweisen Da innerhalb des NAFTA der Nachweis der Ursprungseigenschaft von Waren ausschließlich durch die Vorlage von Ursprungsnachweisen erfolgt, ist deren Verifizierung ein wichtiges Thema der administrativen Zusammenarbeit der NAFTA- Vertragsparteien. Zwar hat jede Vertragspartei eigene gesetzliche Regelungen zur Überprüfung des Warenursprungs, im Rahmen der NAFTA haben die Parteien jedoch ein gemeinsames Handbuch für Ursprungsüberprüfungen erstellt, das North American Free Trade Agreement Audit Verification Manual. Das Manual regelt die Überprüfung von Ursprungsansprüchen gemäß den NAFTA-Ursprungsregeln bzw. die Abläufe von Betriebsprüfungen (Audits) bei Exporteuren und Herstellern. Gegenstand von Ursprungsüberprüfungen kann zum Beispiel der Ursprung einer Ware oder der Ursprung eines in der Herstellung dieser Ware verwendeten Vormaterials sein. Überprüfungen von Ursprungserklärungen werden gemäß Art. 506 NAFTA (Origin Verifications) auf Initiative der jeweiligen Einfuhrzollbehörde durchgeführt. Die jeweiligen Zollbehörden des Einfuhrstaates erlassen als Resultat aus der Überprüfung positive oder negative Ursprungsfeststellungen, die dann unter Umständen als Grundlage für die Verweigerung von Zollpräferenzen dienen. Grundsätzlich sind zwei Verfahrensweisen für Überprüfungen vorgesehen: - Die Einfuhrzollbehörde kann Informationen abfragen indem sie schriftlich Anfragen bzw. Fragebögen an die Ausführer oder Hersteller sendet oder - es können Vorortüberprüfungen beim Hersteller durchgeführt werden (Prüfung der Bücher und Herstellungsstätten der Hersteller). Die Verfahrensweise bei Vorortüberprüfungen ist in Art. 506 NAFTA geregelt.
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