Die KA-AZG Novelle 2014
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1 Die KA-AZG Novelle 2014 KAD Dr. Lukas Stärker Montag 17. November 2014 Ärztekammer Tirol Innsbruck Stärker - Die KA-AZG Nov November Agenda A. Ausgangssituation B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit 2. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen 3. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Fällen 4. Zustimmungserklärung und Widerruf C. Sofortiger Ruhezeitverbrauch D. Entfall der Abgeltbarkeit nicht konsumierter wöchentlicher Ruhezeiten E. Stufenweise Reduktion der maximalen Dienstdauer F. Abwesenheitszeiten-Regelung G. Weitere Inhalte der Novelle H. Fazit Stärker - Die KA-AZG Nov November
2 A. Ausgangssituation EU-Widrigkeiten laut Meinung der EU-Kommission (vgl Schreiben EU-Kommission an die Republik Ö vom ): Stunden Durchschnitts-AZ pro Woche ( 4 Abs 4 Z 3) => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 2. vorübergehende AZ-Verlängerungen mit Ø-AZ > 48 Std/Woche ( 8 Abs 3) => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 3. Überschreitung der wöchentlichen maximalen Ø-AZ von 48 Stunden bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen ( 8 Abs 1) => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL 4. Ausgleichs-RZ nicht unmittelbar nach Dienstende ( 7 Abs 2 KA-AZG) => Widerspruch zu Art 3 EU-AZ-RL 5. Möglichkeit des finanz Ausgleichs von Ersatzruhezeiten ( 7a Abs 3 Z 4) => Widerspruch zu Art 5 EU-AZ-RL Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit /1 1. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit => Widerspruch zu Art 6 EU-AZ-RL, da > Ø 48 Std/Woche Lösung erfolgt auf 2 Ebenen: Grundsatz + Übergangsregelung a. Grundsatz 4 Abs 4 KA-AZG neu: Es darf sofern verlängerte Dienste durch BV und mit Zustimmung der Vertreter der Betroffenen zugelassen wurden 1. die Dauer eines verlängerten Dienstes 25 Stunden nicht überschreiten, 2. die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeit-raumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten, 3. die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten. Stärker - Die KA-AZG Nov November
3 B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit /2 b. Übergangsregelung - 4 Abs4b KA-AZG Die wöchentliche Ø-AZ konkreter DN darf bis 30. Juni 2021 nur dann 48 Stunden überschreiten, wenn 1. durch BV länger als 48 stündige wöchentliche Ø-AZ zugelassen wurden, wobei in dieser Vereinbarung ein konkretes Stundenausmaß enthalten sein muss, das -biszum31. Dezember 2017 Ø maximal 60 Stunden/Woche und -biszum30. Juni 2021 Ø maximal 55 Stunden/Woche betragen darf und wenn zusätzlich 2. die Vertreter der betroffenen Dienstnehmer dieser Vereinbarung zustimmten, d.h. mit ihnen das Einvernehmen hergestellt wurde, und sofern 3. der einzelne DN im Vorhinein schriftlich zugestimmt hat, pro Woche im Ø>48 Stunden zu arbeiten, wobei in dieser Vereinbarung ein konkretes Stundenausmaß enthalten sein muss, das -biszum31. Dezember 2017 Ø maximal 60 Stunden/Woche und -biszum30. Juni 2021 Ø maximal 55 Stunden/Woche betragen darf. Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit /3 Die Ø-AZ dieser DN pro Woche darf maximal so hoch sein, wie in ihrer jeweiligen indiv. Zustimmungserklärung enthalten, sofern dieser Wert innerhalb des durch die BV vorgegebenen Rahmens liegt und dieser Rahmen wiederum 4 Abs 4b KA-AZG entspricht. MaW.: Die BV muss rechtsgültig zustande gekommen sein und der in der Zustimmungserklärung enthaltene Wert muss sich innerhalb dieses Rahmens befinden. Ab 1. Juli 2021: maximale Ø-Wochen-AZ generell 48 Stunden. Die Übergangsregelung erfolgte auf Basis von Art 22 EU-AZ-RL ( Einzel-Optout ). Dieses ist dem österr. ArbeitsR systemfremd. Um den AN-Schutz nicht vollständig zu konterkarieren, wurde sie lediglich befristet und ausschließlich in Kombination mit einer BV zur Anwendung gebracht. Die wöchentl Maximal-AZ im Falle der Zulassung verlängerter Dienste durch BV und bei Zustimmung der Vertreter der Betroffenen von maximal 72 Stunden pro Woche wird von der EU-AZ-RL 2003/88 nicht tangiert und konnte daher unverändert aufrecht bleiben. Stärker - Die KA-AZG Nov November
4 B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 2. Zu hohe wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit bei vorübergehenden Arbeitszeitverlängerungen - Kritikpunkt 2 der EU-Kommission betraf die in 8 Abs 3 KA-AZG enthaltene Möglichkeit, durch BV sowie bei Einhaltung der weiteren dort genannten Voraussetzungen und im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Dienstnehmer - vorübergehende AZ- Verlängerungen ( Ausnahmen von 4 ) zu vereinbaren, da damit auch eine Verlängerung der Ø-wöchentlichen AZ auf über 48 Stunden im Ø ermöglicht wurde. Auch dies widerspricht Art 6 EU-AZ-RL 2003/88. - Lösung: Im Zuge der KA-AZG Nov 2014 wird 8 Abs 3 dahingehend geändert werden,dassnunmehrnurnochausnahmenvon 4Abs.4Z1und3 sowie Abs. 5 vereinbart werden können (betrifft 25 Std/verl Dienst, 72 Std/Wo maximal und Anzahl verl Dienste) und insbesondere keine Ausnahmen von 4 Abs 4 Z 2 KA-AZG, der die maximal zulässige wöchentliche Ø-AZ mit 48 Stunden normiert, mehr möglich sind. Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit 3. Zu hohe wöchentliche Ø-AZ bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Fällen - Kritikpunkt 3 der EU-Kommission betraf die in 8 Abs 1 KA-AZG enthaltene Regelung, wonach bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, in denen weiters die Betreuung von Patienten nicht unterbrochen werden kann oder in denen eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich wird und in denen durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann, u.a. 4 KA-AZG nicht zur Anwendung kommt, da damit auch eine Verlängerung der Ø-wöchentlichen AZ auf > 48 Stunden Ø ermöglicht wurde. Auch dies widerspricht Art 6 der EU-AZ-RL 2003/88. - Lösung: 8 Abs 1 KA-AZG wird dahingehend ergänzt, dass eine Verlängerung der Ø-WochenAZ nur dann für einen bestimmten DN zulässig ist, wenn dieser einzelne DN schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann im Unterschied zur Zustimmung nach 4 Abs 4b KA-AZG ex ante oder ex post erfolgen. Stärker - Die KA-AZG Nov November
5 B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit/Zustimmungserklärung 4. Zustimmungserklärungen: Hier sind folgende 6 Punkte zu beachten: 1. Sie müssen stets schriftl erfolgen, sonst sind sie irrelevant. 2. Im Fall des 4 Abs 4b KA-AZG kann eine Zustimmung nur im Vorhinein erfolgen, im Fall des 8 Abs 1 KA-AZG ex ante oder ex post. 3. Eine schriftliche Zustimmung des einzelnen DN darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen bzw. erfolgen. 4. Bereits erteilte schriftliche Zustimmungserklärungen können schriftl widerrufen werden: Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen 1. für den nächsten Durchrechnungszeitraum, 2. bei einem DRZ von > 17 Wochen auch für den nächsten 17-Wochen- Zeitraum oder verbleibenden kürzeren Zeitraum schriftlich widerrufen werden. 5. Es besteht ein Diskriminierungsverbot ( 11 Abs 2 KA-AZG): Wegen Nichtzustimmung oder Widerruf der Zustimmung darf niemand vom DG benachteiligt werden. Dies betrifft insb. sämtliche Arbeitsbedingungen, die Verlängerung von DV, Entgeltbedingungen, Aus- und Weiterbildungsmaßn, Aufstiegschancen und Beendigung des Dienstverhältnisses. 6. DG müssen ein aktuelles Verzeichnis jener DN führen, die einer Verlängerung derø-wochenazird 4Abs4boder 8Abs1schriftlichzugestimmthaben. Bei Widerruf ist der DN aus dem Verzeichnis zu streichen. Diesem Verzeichnis sind Ablichtungen der Zustimmungserklärungen beizulegen. Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche Arbeitszeit/Widerruf Widerruf 11b Abs 1 S 2 KA-AZG Bereits erteilte schriftliche Zustimmungserklärungen können schriftl widerrufen werden: Diese Zustimmung kann mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen 1. für den nächsten Durchrechnungszeitraum, 2. bei einem DRZ von > 17 Wochen auch für den verbleibenden kürzeren Zeitraum (d.h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden. Beispiel 1 (ad Z 1): DRZ 17 Wochen, d.h. ca Jänner-April, Mai bis August und Sept Dez: Man muss den Widerruf spätestens > 8 Wochen vor dem Beginn des nächsten DRZ schriftlich bekanntgeben, dass er für den nächsten DRZ wirkt. Bekanntgabe am 1.1. wirkt ab 1.5., Bekanntgabe am 1.3. wirkt ebenfalls ab 1.5., Bekanntgabe 4.5. wirkt ab 1.7. für den DRZ. Beispiel 2 (ad Z 2): DRZ 26 Wochen: Jänner-Juni und Juli-Dez. Bekanntgabe am 1.1. wirkt ab 1.5., Bekanntgabe am 1.3. wirkt ebenfalls ab 1.5., Bekanntgabe 4.5. wirkt ab 1.7. für den DRZ. Stärker - Die KA-AZG Nov November
6 B. EU-konforme wöchentliche AZ/Zustimmungserklärungen1 a. Hinsichtlich 4 Abs 4b KA-AZG Frau/Herr Dr. stimmt ab.. einer maximalen Durchschnittsarbeitszeit von Stunden pro Woche zu, sofern diese maximale wöchentliche Durchschnitts-AZ innerhalb des gesetzl Rahmens ( 4 Abs 4b KA-AZG) sowie innerhalb der durch BV im Einvernehmen mit den Vertretern der Betroffenen gem 3 Abs 3 KA-AZG zugelassenen max wöchentl Durchschnitts-AZ liegt. Diese Zustimmung kann von mir gem 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durchrechnungs-zeitraum, bzw wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden DRZ (d.h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden. Unterschrift des DN. Datum (Anm: Diese Zustimmung muss vor dem Beginn des DRZ, in dem eine über 48 stündigen Durchschnitts-AZ/ Woche erfolgen soll, abgegeben werden.) Stärker - Die KA-AZG Nov November B. EU-konforme wöchentliche AZ/Zustimmungserklärungen2 b. Hinsichtlich 8 Abs 1 KA-AZG(wird nur in seltenen Fällen notwendig sein) Frau/Herr Dr. stimmt einer Überschreitung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von Stunden (einzusetzen ist hier die indiv max Durchschnitts-AZ) zu, sofern diese ausschließlich aus zusätzlicher Arbeitszeit in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fälle isd 8 Abs 1 KA-AZG resultiert. Diese Zustimmung kann von mir gem 11b KA-AZG jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 8 Wochen mit Wirkung ab dem nächsten Durchrechnungs-zeitraum, bzw wenn dieser länger als 17 Wochen ist, auch bereits mit Wirkung ab dem verbleibenden Restzeitraum des laufenden DRZ (d.h. ab der 18. Woche) schriftlich widerrufen werden. Unterschrift des DN. Datum (Anm: Die Zustimmung kann bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen isd 8 Abs 1 KA-AZG vor oder nach dem Beginn der über 48 stündigen Durchschnittsarbeitszeit pro Woche erfolgen.) Stärker - Die KA-AZG Nov November
7 C. Sofortiger Ruhezeitenverbrauch - Die EU-Kommission geht in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass Ruhezeiten sofort, d.h. unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Arbeitszeit zu verbrauchen sind. - Lösung: - 7 Abs 3 KA-AZG, der bisher einen Ausgleichruhezeitverbrauch binnen 17 Kalenderwochen vorsah, wird dahingehend geändert, dass die für diesen Dienst zustehende Ruhezeit, bestehend aus täglicher Ruhezeit und Ausgleichsruhezeit, sofort im Anschluss an diesen Dienst zu verbrauchen ist. - Anmerkung: Am bereits bisher geltenden Berechnungsmodus für das Ausmaß von täglicher Ruhezeit und Ausgleichsruhezeit ändert sich durch die KA-AZG Novelle 2014 nichts. Stärker - Die KA-AZG Nov November D. Entfall der Abgeltbarkeit nicht konsumierter Ruhezeiten - Ein weiterer Kritikpunkt der EU-Kommission am österreichischen KA-AZG betraf 7a Abs 3 Z 4 KA-AZG. Danach konnte in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebes eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden. - Lösung - Da eine Abgeltung jedoch keine Arbeitnehmerschutzmaßnahme ist, wurde diese Möglichkeit aufgrund des Widerspruchs zu Art 5 der EU-AZ- RL 2003/88 ersatzlos gestrichen. Stärker - Die KA-AZG Nov November
8 E. Stufenweise Reduktion der Maximaldauer eines verl Dienstes - Die KA-AZG Novelle 2014 enthält nicht nur eine Reduktion der Ø-Wochen-AZ auf maximal 48 Stunden, sondern auch eine Reduzierung der Maximaldauer eines verlängerten Dienstes von Ärzten und Apothekern: - Dbzgl legen 4 Abs 4 Z 1 und 4 Abs 4a KA-AZG fest, dass die Dauer eines verlängerten Dienstes von 1. Ärzten und 2. Apothekern - bis zum Std, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Std, und - von bis für alle verlängerten Dienste 29 Std und - danach 25 Std nicht überschreiten darf. Ab beträgt die Maximaldauer eines verlängerten Dienstes für sämtliche dem KA-AZG unterliegenden Dienstnehmer generell und einheitlich 25 Stunden. Stärker - Die KA-AZG Nov November F. Abwesenheitszeiten-Regelung Bisher enthielt das KA-AZG keinen Abwesenheitszeiten-. Einschlägig nur: - Art 16 EU-AZ-RL 2003/88, wonach Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs sowie Krankheitszeiten bei der Berechnung des Durchschnitts der Arbeitszeit unberücksichtigt oder neutral zu bleiben haben sowie - die EB zum KA-AZG, wonach Abwesenheitszeiten aus Urlaubs-, Krankheits- und sonstigen Gründen als neutrale Zeiten gelten. Nunmehr wurde das KA-AZG durch 3 (4a) wie folgt ergänzt: Wenn in einen DRZ gerechtfertigte Abwesenheitszeiten fallen, dann sind für die Berechnung der Ø-Wochen-AZ 1. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den DG bereits getroffen wurde, die in der Diensteinteilung vorgesehene AZ heranzuziehen; 2. wenn die Diensteinteilung zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstverhinderung durch den DG noch nicht getroffen wurde, die tatsächlich geleisteten AZ zu addieren und durch die um die Ausfallstage reduzierte Wochenanzahl zu dividieren. Zeitausgleich: AZ u DRZ ist nicht zu verkürzen (ist mit BMASK akkordiert) Stärker - Die KA-AZG Nov November
9 G. Weitere Inhalte der Novelle Keine durchgehende Inanspruchnahme/verl Dienst zulässig, wenn bei einer Ø- AZ von max 48 Std/Woche verl Dienste vereinbart wurden ( 4(1a)KA-AZG) neue Strafsanktion für die Übertretung der Anzeigepflicht gem 8 Abs 4 KA-AZG in 12 Abs 1 Z 6: Betrifft Fälle des 8 Abs 1 und 8 Abs 3 Die Möglichkeit, während der ersten 3 Mo Betriebsdauer einer Sonder-KA bzw eines Heimes f Genesende 25 Std-Dienste via Vereinbarung mit den AZ- Vertretern und Zustimmung der betr DN zuzulassen sowie die Möglichkeit der Verlängerung des DRZ durch BV sowie mit Zustimmung der Vertreter der Betroffenen auf bis zu 52 Wochen bei Vorliegen von objektiven Gründen technischer oder arbeitsorganisatorischer Art bei vorübergehenden AZ-Verlängerungen isd 8 Abs 3 KA-AZG sowie bei zugelassenen verlängerten Diensten ab 1. Jänner Stärker - Die KA-AZG Nov November H. Fazit Dass Handlungsbedarf besteht ist seit über 10 Jahren bekannt, daher keine Überraschung (Vgl hierzu bereits Stärker, EuGH zu Bereitschaftszeiten, Ruhezeiten und länger als 48 stündiger Wochenarbeitszeit, ZAS 2004, 188; Stärker, Zum Arbeitszeitbegriff der einschlägigen EU-Richtlinie, RdM 2001, 7). Es bedurfte eines Anstoßes von außen, durch die EU. Die Novelle ist ein Kompromiss. KA-Träger bzw. DG sind hinsichtlich Umsetzung gefordert, u.a. das Gespräch mit DN-Interessenvertretung und DN zu suchen sowie Ärzte berufsspezifisch und motivierend einzusetzen. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Die Zeit gilt es zu nutzen. Stärker - Die KA-AZG Nov November
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