Elternrechte in der Kita

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1 Elternrechte in der Kita Ein Überblick über die Rechtssituation in der Berliner Kita-Landschaft und welche Rechte und Möglichkeiten sich für Eltern daraus ergeben. Zur Sitzung des Bezirkselternausschusses Kita Pankow am 19. Mai 2015

2 Das Problem Häufig wabern Problemfetzen durch die Landschaft und öffentliche Diskussion. Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz Betreuungsschlüssel, wird er eingehalten? Welche Bedeutung hat die Warteliste? Wie komme ich nach vorn? Habe ich ein Recht auf Auskunft? Gegen wen? Kann ich mitbestimmen? Was tun, wenn die Kita nicht so ist, wie ich mir das wünsche? WAS KANN ICH TUN, DAMIT ES MEINEM KIND GUTGEHT???? Wer sich im System ein bisschen auskennt, kann viele Fragen besser, schneller und erfolgreicher für sich beantworten und andere beantworten.

3 Rechtsanspruch auf Kita-Platz Es wird viel berichtet über den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, ab dem 3. Lebensjahr, dem 1. Lebensjahr und dessen Folgen. Aber wer hat den Anspruch eigentlich? Und gegen wen? In welchem Umfang?Und wie wird er gewährleistet?

4 Schnelldurchlauf durch das System Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

5 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Noch 24 SGB VIII (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Merke: Inhaber des Anspruchs auf Förderung ist das Kind. Der Umfang des Anspruchs ergibt sich aus dem Bedarf der Eltern

6 Träger der Jugendhilfe Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 3 Abs.2 S.2 SGB VIII).Dieser kann Freie Träger mit der Wahrnehmung der Aufgaben ganz oder teilweise betrauen, was in Berlin vollständig erfolgt. Die Verpflichtung zur Gewährleistung bedarfsgerechter Förderung in Tageseinrichtungen richtet sich gegen das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 2 Abs.1 KitaFöG). Die Eltern haben grundsätzlich das freie Wahlrecht zwischen den Trägern (dieses wird aktuell durch die Knappheit der Plätze jedoch eingeschränkt) Der Umfang des Bedarfs richtet sich nach dem Alter des Kindes und der Situation der Eltern (Erwerbstätigkeit,Studium etc). Für die letzten 3 Jahre vor dem Schulbesuch besteht mindestens ein Anspruch auf einen (kostenfreien) Teilzeitplatz ( 4 KitaFÖG) Das Land Berllin erfüllt seine Leistungsverpflichtung durch den Nachweis eines freien und geeigneten Platzes im Land Berlin, ggf. auch in einer privat-gewerblichen Einrichtung ( 4 Abs.5 KitaFöG).

7 Gewährleistung der Tagesbetreuung Die Gewährleistung der Tagesbetreuung erfolgt durch die Finanzierung des Betriebs der Kindertagesbetreuung durch die Freien Träger der Jugendhilfe und die Eigenbetriebe in bezirklicher Regie durch das Land Berlin auf Grund einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Trägern (Rahmenvereinbarung Tagesbetreuung (RVTag) und Qualitätsverinbarung Tagesbetreuung (QVTag), nebst diversen Anlagen z.b. Kostenblatt). Die konkrete Finanzierung erfolgt dabei durch das jeweilige bezirkliche Jugendamt für das jeweilige Kind. (Subjektbezogene Förderung). Das Jugendamt setzt auch den Eigenanteil fest, der von den Eltern zu tragen ist und stellt den Betreuungsgutschein aus. Mit diesem Betreuungsgutschein ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einem der dem System angeschlossenen Träger möglich. Der Gutschein hat eine Gültigkeitsdauer von 9 Monaten. Zwischen dem Träger der Tagesbetreuungseinrichtung und den Eltern wird auf der Grundlage des festgestellten Bedarfs ein schriftlicher Vertrag geschlossen, für den bestimmte Rahmenvorgaben einzuhalten sind ( 16 KitaFöG). Teilweise verwenden Träger Vertragsmuster, die von diesen Vorgaben abweichen. (die z.b. eine unzulässige ordentliche Kündigung zulassen).

8 Zwischenstand Rechtliche Beziehungen, aus denen sich Rechte und Pflichten ergeben können, bestehen hinsichtlich der Kindertagesbetreuung von Seiten der Eltern aus mithin in zweierlei Richtungen: Einerseits gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (=Land Berlin / Jugendamt) hinsichtlich der Zurverfügungstellung eines Kitaplatzes und ggf. weiterer Rechte Anderseits gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte, mit dem der Betreuungsvertrag abgeschlossen wird. Die unmittelbaren Rechte und Pflichten der Eltern ergeben sich mithin zunächst auf Grund zivilrechtlicher Vereinbarung aus dem Betreuungsvertrag. Praktisch bedeutet dies zunächst einmal den Blick dorthin zu richten!

9 Exkurs: Wer darf eigentlich eine Kita betreiben? 45 SGB VIII regelt, dass der Betrieb einer Kindertagesbetreungseinrichtung der Erlaubnis bedarf. Die Erlaubnis ist zu erteilen (=gebundene Entscheidung, kein Ermessen), wenn die Voraussetzungen vorliegen ( 45 Abs.2 SGB VIII). Sie kann man Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. Wer an der Kitafinanzierung durch das Land teilnehmen will, muss der Rahmenvereinbarung Tagestreuung beitreten. Im Ergebnis darf damit jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, eine Kita betreiben, womit es auch eine Vielzahl von Trägern gibt, die unterschiedliche Vorstellungen haben und dies auch dürfen, soweit der geszliche Rahmen eingehalten wird. Welche Möglichkeiten hat die KitaAufsicht? Besichtigung, Beratung, Tätigkeitsuntersagung für Beschäftigte, Schließung der Einrichtung ( SGB VIII) Ein Anspruchvon Eltern auf Einschreiten dürfte insoweit nur in ganz krassen Fällen bestehen.

10 Der Betreuungsvertrag Ansprüche gegen den Träger ergeben sich zunächst aus dem Betreuungsvertrag Er muss den Eltern gegenüber die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Besonders deutlich ist dies bei der Vereinbarung von Zusatzleistungen gegen zusätzliche Elternbeteiligungen. Hier können nur die Eltern entweder individuell oder gemeinsam gegen den Träger vorgehen und die Erbringung bzw. auch Abrechnung der Zusatzbeiträge einfordern und ggf. durchsetzen. Träger sind grundsätzlich auch verpflichtet, Betreuungsplätze ohne Zusatzbeiträge anzubieten. D.h. Es kann grundsätzlich verlangt werden, auf einen solchen Betreuungsplatz zu wechseln. Dann fallen naturgemäß aber auch die Leistungsansprüche auf Zusatzleistungen weg. Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang des Trägers ergibt sich daneben aus den mit dem Land Berlin geschlossenen Vereinbarungen (RV-Tag, QV-Tag und Anlagen). Hierin verpflichtet sich der beitretende Trägergegenüber dem Land Berlin, die darin vereinbarten Leistungen gegenüber den Eltern und ihren Kindern zu erbringen. Inwieweit sich daraus eine unmittelbare Drittwirkung ergibt, wird in jedem Einzelfall zu beurteilen sein. Durch die Leistungsvereinbarung wird auch de Verbindlichkeit des Berliner Bildungsprogramms für die tägliche Arbeit vereinbart, so dass Eltern dies auch einfordern können.

11 Berliner Bildungsprogramm Pädagoginnen und Pädagogen beteiligen Eltern an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung bzw. in derkindertagespflege. Sie ermutigen Eltern, Vorschläge, Kritik und Wünsche einzubringen und lassen sie erleben, dass ihre Meinung wichtig ist und ihre Anregungen Berücksichtigung finden. Sie interessieren sich für die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Interessen von Müttern und Vätern. Sie ermutigen sie, diese indie Arbeit mit den Kindern einzubringen. Sie gehen mit Inforationen, die sie von Eltern erhalten, professionell um und behandeln persönliche Belange von Eltern vertraulich. Sie beziehen Eltern bei der Entwicklung und Fortschreibung der Konzeption so wie der Planung und Gestaltung der inhaltlichen Arbeit ein. Sie sorgen gemeinsam mit der Leitung und dem Träger dafür, dass es klare Regelungen für ein Beschwerdemanagement gibt und informieren die Eltern darüber. Sie informieren Eltern über die Möglichkeiten der institutionellen Elternarbeit innerhalb der Kita (Gruppen- Elternvertretung, Elternausschuss und Kita-Ausschuss) und vermitite teln Kontakt zu Eltern- Gremienaußerhalb der Kita (Elternbeirat, Bezirks- und Landeselternausschuss Kita). (Quelle: Berliner Bildungsprogramm 2014, Seite 54).

12 Elternrechte aus RV-Tag und QV-Tag Die Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und den Trägern enthalten auch wichtige Regelungen, aus denen sich weitere VVerpflichtungen der Träger und umgekehrt Rechte der Kinder und Eltern ergeben. Beachtung von SGB VIII und KitaFöG ( 1 Abs.2, 3 Abs.1 RV-Tag) Absprache mit Eltern über Schließzeiten, maximal 25 Tage, Gewährleistung Ersatzbetreuung Grunds. Angebot eines Betreuungsplatzes ohne Zusatzbeiträge ( 5 Abs.3 RV-Tag) Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Mittagessenversorgung (Ziffer 17 QV-Tag) Verpflichtung zur Umsetzung der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket Sicherung des Platzes im Falle von Rückstellungsanträgen (Anlage 6 QV-Tag) Anwendung der Beteiligungsregelungen für Eltern aus 14 KitaFöG

13 14 KitaFöG (1) In Tageseinrichtungen ist die Zusammenarbeit des Fachpersonals mit den Eltern zu gewährleisten. Die Fachkräfte sind verpflichtet, die Eltern regelmäßig über die Entwicklung ihrer Kinder in der Tageseinrichtung zu informieren. Hospitationen von Eltern, ihre Anwesenheit während der Eingewöhnungsphase und ihre Beteiligung an gemeinsamen Unternehmungen sind zu fördern. (2) Die Eltern sind in Fragen der Konzeption und deren organisatorischer und pädagogischer Umsetzung in der Arbeit der Tageseinrichtungen zu beteiligen. Hierzu gehören auch Maßnahmen oder Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen der Eltern führen. Die Fachkräfte erörtern mit den Eltern die Grundlagen, Ziele und Methoden ihrer pädagogischen Arbeit. (3) Die Eltern der Kinder einer Tageseinrichtung im Sinne von 3 Abs. 2 und 3, in Einrichtungen mit mehr als 45 Kindern die Eltern der jeweiligen Gruppe, bilden die Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine Elternvertretung und eine Stellvertretung. In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Elternausschuss gebildet, welcher sich aus den gewählten Elternvertretungen der Gruppen zusammensetzt. Bei Trägern mit mehr als einer Tageseinrichtung ist auf Wunsch der Elternversammlungen ein Elternbeirat zu bilden, für den jeder Elternausschuss, sofern ein solcher in der jeweiligen Einrichtung nicht besteht, die Elternvertretung ein Mitglied wählt. (4) Die Elternversammlungen, die Elternvertretung und die Elternausschüsse dienen der gegenseitigen Information sowie der Beteiligung in Angelegenheiten im Sinne der Absätze 1 und 2. Sie haben die Aufgabe, die Leitung der Tageseinrichtung zu beraten. Die Elternausschüsse oder, sofern solche nicht bestehen, die jeweilige Elternvertretung können von dem Träger und dem Fachpersonal Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten verlangen. Die Elternbeiräte sind vom Träger über wesentliche, die Gesamtheit der Tageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören. (5) Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte eine Vertretung und eine Stellvertretung für den Bezirkselternausschuss. (6) In Tageseinrichtungen mit mehr als 45 Kindern wird ein Kindertagesstättenausschuss gebildet, der an den wichtigen, Eltern und Beschäftigte gleichermaßen betreffenden Angelegenheiten mitzuwirken hat. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Eltern gewählt werden. Ihm gehört auch ein Vertreter des Trägers an.

14 Elternmitwirkung Die Elternmitwirkung ist an der Erziehungsarbeit in der Kita nicht nur erwünscht, sie ist auch unverzichtbar. Sie wird vom Gesetzgeber nicht nur gefordert sondern ist auch wesentlicher Bestandteil der Erziehungspartnerschaft und Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Berliner Kita-Landschaft. Aber: Mitwirkung heisst nicht unbedingt Mitbestimmung!

15 Und wenn's nicht klappt? Gelegentlich, wenn auch glücklicherweise immer weniger, begegnet man Trägern, Leitungen und in der Erziehung tätigen, die von alldem noch nichts gehört haben (wollen). Stimmt nicht! Ohne Beitritt zur Rahmenvereinbarung keine Finanzierung. Ansonsten ist es immer gut, das Gespräch zu suchen. Mit der Erzieherin/dem Erzieher, der Kitaleitung, dem Träger, auch den Elternvertretern in der Gruppe oder in der Kita. Vieles beruht auch auf Missverständnissen, Ängsten und Unsicherheiten. Dies sollte man immer mitbedenken, bevor man dem anderen Schlechtes unterstellt. Wenn alles nicht hilft, dann können oft die Elterngremien wie BEAK und LEAK helfen und vermitteln. Auch die Kita-Aufsicht kann in krassen Fällen helfen. Um manche Probleme muss man sich auch einfach selbst kümmern. HIer ist dann der Gang zum Anwalt vielleicht sinnvoll und geboten.

16 Soviel zunächst als kurzer Überblick. Ich danke für die Aufmerksamkeit und freue mich auf die Vertiefung und Diskussion!

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