Regierungsverordnung Nr. 190 vom 8. Juni 2004 über die Haftpflichtversicherung

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1 Regierungsverordnung Nr. 190 vom 8. Juni 2004 über die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter In Anbetracht des 234 Punkt b) des Gesetzes Nr. LX aus dem Jahre 2003 über Versicherungsunternehmen und Versicherungstätigkeit (des weiteren: VAG), ferner des 198 Abs. (2) sowie 567 Abs. (3) des Gesetzes Nr. IV aus dem Jahre 1959 über das Zivilgesetzbuch der Republik Ungarn (des weiteren: ZGB) wird von der Regierung folgendes verordnet: 1 In Anwendung dieser Verordnung gilt als a) Kraftfahrzeug: das im Punkte II. b) des Anhanges Nr. der Verordnung 1/1975 (vom 5.II.) KPM-BM (KRESZ: Straßenverkehrsordnung, StVO) bestimmte Kraftfahrzeug, weiterhin Anhänger, Halbanhänger, die landwirtschaftliche Zugmaschine, das Fahrrad mit Hilfsmotor, das als Voraussetzung für die Teilnahme am Verkehr zum Führen eines amtlichen Zeichens verpflichtete langsame Fahrzeug und eine Arbeitsmaschine; b) Halter: der Eigentümer des Fahrzeuges oder der von der Behörde des Landes des gewöhnlichen Standortes in den Zulassungsschein eingetragene Halter; c) Land des gewöhnlichen Standortes: ca) das Land dessen Behörde das Fahrzeug mit einem ständigen oder provisorischen Kennzeichen versehen hat; oder cb) das Land, in dem der Unfall passiert ist, wenn das Fahrzeug, welches zum Tragen des behördlichen Kennzeichens verpflichtet ist ein Teilnehmer des Unfalles wurde, und über kein gültiges behördliches Kennzeichen verfügt, bzw. das zu ihm gehörende behördliche Kennzeichen nicht oder nicht mehr hinzugeordnet werden kann, oder cc) das im Versicherungsgesetz bestimmte Mitgliedsstaat nach Bestimmungsort, wenn das mit dem Land, welches das Fahrzeug mit einem behördlichen Kennzeichen versehen hat, nicht identisch ist, oder cd) im Falle von Fahrzeugen, die nicht verpflichtet sind, ein behördliches Kennzeichen zu führen, das Land, wo die über den Besitzer oder dem Fahrzeug normalerweise Recht ausübende Person (Organ), ihren (seinen) ständigen (Wohn)Sitz hat; d) Versicherter: der Halter und der Lenker des Fahrzeuges; e) Versicherer: eine im VAG definierte Organisation, die im Mitgliedstaat ihres Sitzes Genehmigung zur Ausübung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungstätigkeit (des weiteren: KH-Versicherung) erhalten hat, und auf dem Gebiet der Republik Ungarn nach Maßgabe der Voraussetzungen dieser Verordnung zur Ausübung der KH-Versicherungstätigkeit befugt ist; f) Versicherer eines Drittlandes (des weiteren: Drittlandsversicherer): ein im VAG bestimmter Begriff; g) Nationalbüro: ein im VAG bestimmter Begriff. Vom Nationalbüro werden ferner die in dieser Verordnung bestimmten Aufgaben der Entschädigungsstelle und der Auskunftsstelle wahrgenommen. Das Nationalbüro entfaltet seine Tätigkeit im Rahmen des Verbandes Ungarischer Versicherer (MABISZ), seine Rechte und Pflichten werden durch MABISZ ausgeübt; h) Entschädigungskonto (des weiteren: Garantiefonds): ein im VAG bestimmter Finanzfonds. Der Garantiefonds wird vom MABISZ verwaltet (des weiteren: Garantiefonds, auch für seinen Verwalter); i) Interne Regelungen: eine in der Generalversammlung des Council of Bureaux am 30. Mai 2002 angenommene Vereinbarung, die die Beziehungen unter den Nationalbüros regelt (veröffentlicht mit der Entscheidung der Kommission L192/23/2003,31 Juli); j) Grüne Karte: eine internationale KH-Bescheinigung, die den Versicherten im Namen des Nationalbüros von den Versicherern zur Bestätigung der im besuchten Land verlangten KH-Deckung ausgestellt wird; k) Korrespondent: im Versicherungsgesetz bestimmter Begriff; ein Versicherungsunternehmen, eine sonstige Organisation oder Person, die mit Genehmigung vom Nationalbüro ihres Betriebslandes von einem in einem anderen Land tätigen Versicherer bzw. von einem Drittland-Versicherer zur Behandlung und Regulierung der im Land des Korrespondenten durch seinen Versicherten verursachten Schäden benannt wird; l) Ausländer: ein im VAG bestimmter Begriff; m) vorläufige Deckungszusage: eine von dem Versicherer vor dem Vertragsabschluß ausgehändigte Bescheinigung über den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz; 1

2 n) Rennveranstaltung: eine auf einer geschlossenen, oder vom Verkehr abgesperrten öffentlichen Verkehrsroute (Strecke) für Kraftfahrzeuge organisierte Sportveranstaltung; o) Geschädigter: eine zur Geltendmachung des von einem Kraftfahrzeug verursachten Schadens berechtigte Person oder Organisation; p) Auskunftsstelle: ein im VAG bestimmter Begriff; q) Schadenregulierungsbeauftragter: ein im VAG bestimmter Begriff; r) Entschädigungsstelle: ein im VAG bestimmter Begriff; s) Schadenrepräsentant: Im Versicherungsgesetz bestimmter Begriff; die im Fall des 3 Punkt 24 des VAG bestimmten freien Dienstleistungsverkehrs (des weiteren: fdv) vom Versicherer mit der Regulierung der Schäden, mit der Prozess- und außerprozesslichen Vertretung des Versicherers beauftragte bzw. dazu befugte Person oder Organisation; t) Kennzeichenabkommen: die Vereinbarung zwischen den Nationalbüros, aufgrund dessen die Behörden der Länder der Vertragspartner, statt der Grünen Karte, die amtlichen Kennzeichen der Länder der Vertragspartner mit der gesondert angebrachten Abkürzung der Landesbezeichnung als Bestätigung für eine gültige KH-Deckung anerkennen; u) Mitgliedstaat: ein im VAG bestimmter Begriff; v) Prämientarif: die von dem Versicherer zur Berechnung der Einzelprämien verwendete Berechnungsmethode; w) Schwere Personenverletzung: ein bleibendes Gebrechen durch Unfall mit einer gesamtkörperlichen Gesundheitsschädigung von min. 25% oder eine schwere Gesundheitsverschlechterung verursachende Verletzung durch Unfall, mit einer Heilungsdauer von min. 6 Monaten; x) Unbekanntes Fahrzeug: das Fahrzeug, das nicht identifizierbar ist, bzw. nachträglich auch nicht identifiziert werden konnte, weil es den Unfallort verlassen hatte, oder über keine Identifizierungsdaten verfügt, oder die gefälscht wurden, oder nicht erkennbar sind; y) Zulassungsschein: in einer besonderen Rechtsregel bestimmte behördliche Genehmigung, provisorischer Zulassungsschein, provisorische Zulassung für den Verkehr, sowie Bescheinigung für ein langsames Kraftfahrzeug. 2 (1) Jeder Kraftfahrzeughalter mit gewöhnlichem Standort in Ungarn hat mit dem Versicherer gemäß 1 Punkt e) zur Deckung der beim Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachten Schäden bis zur im Abs. (2) festgelegten Höhe einen KH-Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Voraussetzungen dieser Verordnung, sowie ihrer Anlage abzuschließen und den Vertrag durch laufende Prämienzahlung aufrechtzuerhalten. Auf dem Gebiet der Republik Ungarn darf ein Fahrzeug ausschließlich unter diesen Bedingungen betrieben werden. (2) Der Versicherer, bzw. der Verwalter des Entschädigungskontos hat laut Vertrag bezüglich eines Versicherungsereignisses bei Sachschäden pro Schadenfall bis zur Höhe von 500 Millionen HUF, bei Personenschäden pro Schadenfall höchstens bis zur Höhe von 1500 Mio. HUF pro Schadensfall Schadenersatz zu leisten, unabhängig von der Zahl der Geschädigten. In obigen Summen sind alle Ansprüche aus allen Titeln einschließlich der Kosten der Geltendmachung der Ansprüche, sowie der Zinsen inbegriffen. (3) Die im Abs. (1) festgelegte Pflicht wenn die Rechtsnorm nicht anders verfügt hat der jeweilige Kfz-Halter ab dem Zeitpunkt des Versehens des Fahrzeuges mit einem amtlichen Kennzeichen von der Behörde bis zu dessen Abmeldung, zu erfüllen. Im Fall der Genehmigung einer provisorischen Zulassung bzw. der Erteilung eines provisorischen Zulassungsscheines hat sich der Versicherungsvertrag (vorläufige Deckungszusage) mindestens auf die Dauer der Gültigkeit der provisorischen Zulassung bzw. des provisorischen Zulassungsscheines zu erstrecken. Während der Dauer der vorübergehenden Stillegung (während der vorübergehenden Entziehung des Fahrzeuges aus dem Verkehr) hat der Halter nicht die Pflicht, den Vertrag durch laufende Prämienzahlung aufrechtzuerhalten. (4) Im Falle des Todes des Halters darf das Fahrzeug am Verkehr teilnehmen, wenn von seinem Besitzer die Tatsache des Todes dem Versicherer angezeigt und der Versicherungsvertrag durch Prämienzahlung gültig aufrechterhalten wurde. Der Vertrag kann durch Prämienzahlung spätestens bis zur Erlangung des im Nachlassverfahren gefassten rechtskräftigen Endbeschlusses wirksam bestehen. (5) Gemäß dieser Verordnung wird der beim Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachte Schaden vom Versicherer, vom Garantiefonds, bzw. vom Nationalbüro, ferner vom Schadenregulierungsbeauftragten, sowie von der Entschädigungsstelle ersetzt. (6) Der Organisator einer Rennveranstaltung hat hinsichtlich der am Rennen (Training) teilnehmenden Kraftfahrzeuge einen von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichenden KH-Versicherungsvertrag abzuschließen. (7) Der von den Parteien abgeschlossene Vertrag darf von den Bestimmungen dieser Verordnung weder zum Nachteil des Versicherten noch des Geschädigten abweichend verfügen. 2

3 3 (1) Der territoriale Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich auf das Gebiet der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz, und auf das Gebiet der Unterzeichnerländer des Internationalen Grüne-Karte-Abkommens, mit deren Nationalbüros das Ungarische Nationalbüro eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen hat. Die Liste der Länder des Grüne Kartesystems wird gemäß 16 Abs. (9) dieser Verordnung von der Aufsicht veröffentlicht. (2) Im Fall der durch den Versicherten außerhalb des Gebietes der Republik Ungarn, auf dem Gebiet des im Abs. (1) bestimmten Ländern verursachten Schäden besteht die Leistungspflicht des Versicherers gemäß den Rechtbestimmungen über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung jenes Landes, in dem der Schadensfall eingetreten ist. Ist der Umfang der vertraglich festgelegten Leistungspflicht höher als im Lande des Schadensfalles vorgeschrieben, besteht die Leistungspflicht des Versicherers bis zur Höhe der Deckungssummen gemäß des Versicherungsvertrages. (3) Falls der Halter eines Fahrzeuges mit gewöhnlichem Standort in Ungarn ohne gültigen Versicherungsvertrag (ohne vorläufige Deckungszusage) auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates einen Schaden verursacht, wird dieser dem Geschädigten, oder der Rückforderungsanspruch des ausländischen Nationalbüros bzw. dessen Mitglied, der Entschädigungsstelle oder der Garantiefonds des Mitgliedstaates gemäß Punkt (2) vom Garantiefonds erstattet. Im Falle eines Schadens auf dem Gebiet eines Nicht-Mitgliedstaates belastet den Verwalter des Garantiefonds diese Verpflichtung gemäß der zwischen den Nationalbüros in dieser Hinsicht abgeschlossenen Vereinbarung. 4 (1) Das Bestehen der Versicherungsdeckung wird durch die Versicherungspolizze oder die vom Versicherer ausgestellte Bescheinigung (gemäß Anhang Nr. 2) bestätigt. Die Gültigkeit des Versicherungsvertrages durch laufende Prämienzahlung für die gegenständliche Zahlungsperiode wird durch den Posteinzahlungsabschnitt (Scheck), oder durch den vom Versicherer ausgestellten Beleg bestätigt. Auf der in ungarischer Sprache ausgestellten Urkunde über die Bestätigung der Versicherungsdeckung (Versicherungspolizze oder die vom Versicherer ausgestellte Unterlage gemäß Anhang Nr. 2 ist anzugeben, dass auf den Vertrag ungarisches Recht anzuwenden ist. Falls der Vertrag mit einem Versicherer ohne Sitz oder Niederlassung im Inland im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs (fdv) abgeschlossen wurde, hat die Urkunde über die Versicherungsdeckung auch die Angaben bezüglich Name und Adresse des Schadenrepräsentanten zu beinhalten. (2) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, Eintragung bezüglich des Besitzers im Zulassungsschein, der Wechsel des amtlichen Kennzeichens (Nummerschild) des Kraftfahrzeuges und die Durchführung einer zeitweiligen technischen Überprüfung des Kraftfahrzeuges sind nur gestattet, wenn das Bestehen der KH-Versicherungsdeckung bestätigt wurde. Die Bestätigung der Deckung erfolgt durch Vorzeige a) der im Abs. (1) beschriebenen Unterlagen: aa) die Versicherungspolizze und nach Ablauf der in der Polizze angegebenen Dauer des Versicherungsschutzes durch den Scheck oder Beleg über die gegenständliche Prämienzahlungsperiode oder ab) das Zertifikat nach Anhang Nr. 2; oder b) im Punkt 4 Abs. (2) und (3) der Anlage Nr. 1 geregelten mit dem im Anhang Nr. 2 bestimmten Dateninhalt ausgestellten vorläufigen Deckungszusage. (3) Für das Verfahren der Datenlieferung, bzw. der Datenbehandlung zwischen dem Versicherer und dem in einer besonderen Rechtsregel bestimmten Polizzenregistraturorgan gelten die Bestimmungen des VAG. (4) Für die Lieferung von Auskünften nach Abs. (3), sowie für den laufenden Betrieb der dafür erforderlichen elektronischen Registratur und des Datenlieferungssystems haben die Versicherer dem Registraturorganen einen Beitrag zu leisten. Sie haben als Beitrag dem Registraturorgan 0,5 % ihrer Quartal-Prämieneinnahme aus der KH-Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Ungarn spätestens bis zum letzten Tag des aufs Quartal folgenden Monats zu überweisen. (5) Die Auskunftsstelle hat auf Anfrage des Geschädigten oder der Auskunftsstelle irgendeines Mitgliedsstaates, bzw. aufgrund einer diesbezüglichen Abmachung über die Zusammenarbeit eines Drittlandes den Namen, die Adresse und sonstige Angaben des Haftpflichtversicherers, die Polizzennummer und die Angaben des Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherers im Lande des ständigen Wohnsitzes des Geschädigten unverzüglich mitzuteilen. Die Angaben über den Versicherer und den Vertrag sind nach dem Zeitpunkt des Schadenereignisses, während die, hinsichtlich des Schadenregulierungsbeauftragten nach dem aktuellen Zeitpunkt der auf das Ersuchen zu erteilenden Rückantwort anzugeben sind. Ist die Auskunftsstelle aus irgendeinem Grund nicht imstande die erbetenen Angaben bis zum in der Vereinbarung der Auskunftsstellen vorgesehenen Zeitpunkt anzugeben, hat sie diesen Umstand unter Angabe der Ursachen spätestens beim Fristablauf dem Ersuchenden mitzuteilen. (6) Wenn das am Unfall beteiligte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenereignisses über keine gültige KH-Versicherung verfügte, teilt die Auskunftsstelle diesen Umstand, ferner die Angaben des Garantiefonds dem Ersuchenden mit. (7) Die Auskunftsstelle hat die Angaben der Schadenregulierungsbeauftragten der Versicherer bzw. die Änderungen dieser Angaben den Auskunftsstellen der anderen Mitgliedstaaten, bzw. im Fall eines diesbezüglichen Kooperationsvertrages eines Drittlandes mitzuteilen. Für die Richtigkeit der Angaben ist der Versicherer, der den Schadenregulierungsbe- 3

4 auftragten benannt hat, verantwortlich. Die Liste der Schadenregulierungsbeauftragten soll auch im Internet auf der Webseite des MABISZ zugänglich gemacht werden. 5 (1) Der Halter und der Fahrer des zulassungspflichtigen Fahrzeuges sind verpflichtet, die Bescheinigung über das Bestehen und durch Prämienzahlung erfolgte, laufende Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vorzulegen. (2) Das Registraturorgan ist verpflichtet, die Gültigkeit der KH-Verträge einmal im Vierteljahr durch Vergleich des Zentralregisters über die Kraftfahrzeuge mit dem Polizzenregister zu kontrollieren und eine Liste über die Angaben der Kraftfahrzeughalter ohne gültigen Vertrag zu erstellen. (3) Wenn festgestellt wird, dass für das Kraftfahrzeug kein gültiger Versicherungsvertrag oder keine vorläufige Deckungszusage besteht, fordert der für den (Wohn-) Sitz des Halters zuständige Notar der Zentralaufgaben ausübenden Gemeindeverwaltung, (des weiteren: Notar) aufgrund der Verständigung des Registraturorgans den Halter unverzüglich auf, das Bestehen der Versicherungsdeckung zu bescheinigen. Falls vom Halter das Bestehen des Vertrages innerhalb von acht Tagen nach dem Empfang der Aufforderung durch Vorzeigen der Bescheinigung gemäß Anhang Nr. 2 oder der Versicherungspolizze und aller Aufgabescheine von Bargeldüberweisungsaufträgen (Scheck) bezüglich der gegenständlichen Versicherungsperiode nicht belegt wird, entzieht der Notar das Fahrzeug auf eine in einer gesonderten Rechtsvorschrift bestimmten Weise dem Verkehr. Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss, mit dem die Entziehungen aus dem Verkehr angeordnet wird, hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Wenn der Betrieb des Kraftfahrzeuges keiner Zulassung bedarf (nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge), darf das Fahrzeug am Straßenverkehr nur dann teilnehmen, wenn auf dem Kraftfahrzeug ein Zeichen, das das Bestehen des Versicherungsvertrages bezeugt, angebracht wird. Die Versicherungspolizze und das Zeichen, mit der das Bestehen der Versicherungsdeckung bescheinigt wird, werden erst gegen Bezahlung der Versicherungsprämie vom Versicherer ausgehändigt. (5) Zur Bestätigung der Prämienzahlung für die von der Ungarischen Armee betriebenen Kraftfahrzeuge dient die auf den Namen der Magyar Honvédség (Ungarischen Streitkräfte) ausgestellte Zulassung. 6 (1) Der Versicherer hat den Antrag vom Halter eines Kfz-s mit gewöhnlichem Standort in Ungarn bezüglich des Abschlusses eines Versicherungsvertrages laut Bedingungen der Anlage Nr. 1 im Einklang mit dem Tarif des Versicherers bis zur Höhe der im 2. Abs. 2 festgelegten Deckungssummen anzunehmen. (2) Ist der Vertrag während der Dauer der Versicherungsperiode wegen Nichtzahlung der Prämie erloschen, hat der Halter den Vertrag, mit dem für den restlichen Teil der Versicherungsperiode Versicherungsdeckung gewährt wird, mit dem Versicherer, bei dem der Vertrag wegen Nichtzahlung der Prämie eingestellt war, abzuschließen. Den neuen Antrag des Halters ist ausschließlich derjenige Versicherer verpflichtet und zugleich berechtigt anzunehmen, dessen Vertrag im gegenständlichen Versicherungsjahr wegen Nichtzahlung der Prämie erloschen war. (3) Während der Gültigkeitsdauer des Vertrages kann ein weiterer Haftpflichtversicherungsvertrag für die gleiche Versicherungsperiode rechtswirksam nicht abgeschlossen werden. (4) Der Versicherer ist nicht gehalten, den Antrag des Halters auf Abschluss eines neuen Vertrages nach Ablauf der Versicherungsperiode für die nächste Versicherungsperiode anzunehmen, wenn er den mit dem Antragsteller für die gegenständliche Versicherungsperiode abgeschlossenen Versicherungsvertrag aufs Ende des Versicherungsjahres gekündigt hat, oder wenn der Vertrag während der gegenständlichen Versicherungsperiode wegen Nichtzahlung der Prämie erloschen ist. 7 (1) Der Versicherer, das Nationalbüro und der Garantiefonds haben anstelle des Schadenverursachers bis zur Höhe der im 2 Abs. (2) festgelegten Deckungssummen einzustehen. Mehrere, aus demselben Grund eingetretene, zeitlich zusammenhängende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. (2) Übersteigen die begründeten Schadenersatzansprüche mehrerer Anspruchssteller die pro Schadensfall festgelegte Dekkungssumme, erfolgt die Schadenzahlung in dem Verhältnis, wie sich die Gesamtssumme aller Schadenersatzansprüche zu den im 2 Abs. (2) festgelegten Summen verhält. (3) Haben der Versicherer, das Nationalbüro und der Garantiefonds als Schadenersatz Unfallrente zu leisten, ist bei Verteilung der Versicherungssumme der Kapitalwert der Rente zu beachten. Ist der Kapitalwert der künftig zu erwartenden Rentenzahlungen höher als die Summe, die aus der vertraglich festgelegten Versicherungssumme zur Verfügung steht, wird die Höhe der Rente vom Versicherer mittels einer anteiligen Herabsetzung des Kapitalwertes der Rentenzahlungen bestimmt. (4) Falls sich infolge des Versicherungsfalls die für den gegebenen Schadentyp (Sach- bzw. Personenschaden) pro Schadensfall festgelegte Summe erschöpft, kann der bei der Aufteilung der Versicherungssumme nicht berücksichtigte 4

5 Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch nur dann geltend machen, wenn sein Anspruch vom Versicherer aus einem dem Geschädigten nicht vorwerfbaren Grund nicht berücksichtigt wurde. In diesem Fall soll der Schaden durch Neuaufteilung der Versicherungssumme für die betreffende Schadensart in dem Verhältnis, in dem der Geschädigte bei der Aufteilung der Versicherungssumme daran hätte teilhaben können, erstattet werden. (5) Der Versicherer hat auch gleichermaßen vorzugehen, wenn sich der Schadenersatzanspruch eines oder mehrerer Geschädigten aus einem dem Geschädigten nicht vorwerfbaren Grund nach Aufteilung der Versicherungssumme (z.b. durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes) erhöht. (6) Wurde der Schaden des nicht berücksichtigten Geschädigten nach den Bestimmungen der Abs. (2)-(5) vom Versicherer ersetzt, ist er berechtigt, wegen Neuaufteilung der Versicherungssumme von den anderen betroffenen Geschädigten aus den ihnen geleisteten früheren Schadenszahlungen den Schadensbetrag, der den neuen Schadenersatzanteil übersteigt, binnen fünf Jahren nach der Auszahlung zurückzufordern. Der Versicherer hat den Geschädigten über die Möglichkeit der Neuaufteilung im Laufe der Schadenregulierung, gleichzeitig mit der ersten Schadenszahlung schriftlich zu informieren. (7) Vermindert sich der Schadenersatzanspruch eines oder mehrerer Geschädigten im Vergleich zu dem bei der Aufteilung der Versicherungssumme berücksichtigten Masse, sind die sonstigen Geschädigten auf einen Schadenersatz, der sich aus der Neuaufteilung der Versicherungssumme ergibt und einem neuen Schadenersatzteil entspricht, berechtigt. 8 (1) Der Geschädigte ist berechtigt, seinen Schadenersatzanspruch aufgrund dieser Verordnung, im Rahmen des Versicherungsvertrages unmittelbar auch dem Versicherer des schadenverursachenden Halters oder dem Garantiefonds gegenüber geltend zu machen. Die Schadenersatzansprüche dem Versicherer gegenüber können vom Geschädigten nach seiner Wahl auch dem Schadenrepräsentanten gegenüber mit Rechtswirkung auch für den Versicherer geltend gemacht werden. Der Geschädigte kann gegen den Haftpflichtversicherer, der seinen Standort in seinem Wohnsitz hat, oder in dem Mitgliedsstaat, in welchem der Unfall passiert ist, eine Klage erheben. (2) Der Garantiefonds hat beim Eintritt der in dieser Verordnung bestimmten Bedingungen den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nach Maßgabe des 7 und 15 auch dann zu befriedigen, wenn der schadenverursachende Halter zum Zeitpunkt der Schadenverursachung trotz der Versicherungspflicht über keinen Versicherungsvertrag verfügt hat. Laut Bestimmungen dieser Verordnung kann der Garantiefonds zur Erfüllung seiner Aufgaben, bzw. im Interesse der Geltendmachung der ihm gebührenden Ansprüche vor Gericht klagen. (3) Der Versicherer hat den Anspruch des Geschädigten auch dann zu befriedigen, wenn der Schadensfall binnen 30 Tagen nach dem Erlöschen des Vertrages wegen Nichtzahlung der Prämie eingetreten ist. Für den darauffolgenden Zeitraum sind die Vorschriften des 14 maßgebend. (4) Bei nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen (einschließlich der Bescheinigung, die zur Teilnahme am Verkehr berechtigt) ist die im Abs. (3) festgelegte Frist vom Ablauf der im Versicherungsvertrag angegebenen Dauer zu berechnen. (5) Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schadensfall binnen 30 Tagen nach dem Eintritt, bzw. Kenntniserhalt berechnet dem Versicherer anzuzeigen. Versäumt er diese Frist, können die Rechtsfolgen der säumigen Erfüllung ausgenommen wenn der Geschädigte beweist, dass er daran kein Verschulden hatte für die Periode zwischen dem Eintritt des Schadenfalls und seiner Anmeldung dem Versicherer, dem Schadenregulierungsbeauftragten, dem Korrespondenten, dem Verwalter des Entschädigungskontos, dem Schadenrepräsentanten und dem Nationalbüro gegenüber nicht angewendet werden. (6) Der Versicherer, sein Schadenregulierungsbeauftragter, Korrespondent, der Verwalter des Entschädigungskontos, der Schadensrepräsentant, sowie das Nationalbüro sind verpflichtet, dem Geschädigten binnen drei Monaten nach dem Vorlegen des Entschädigungsanspruches: a) einen ausführlich begründeten Schadenersetzungsvorschlag in den Fällen zu machen, in denen die Haftung unbestritten ist und der Betrag des Schadens festgestellt wurde, oder b) eine Antwort mit Begründung für die einzelnen Forderungen in den Schadenansprüchen zu geben, in den Fällen, wenn er die Haftung nicht anerkennt, oder die nicht eindeutig ist, oder der Betrag des Gesamtschadens nicht festgestellt wurde. 9 (1) Wenn durch den Betrieb eines Fahrzeuges mit einem gewöhnlichem Standort in Ungarn in einem Land, der von dem (Wohn)Sitz des Geschädigten abweicht ein Schaden verursacht wird und der Geschädigte mit (Wohn)Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union, bzw. des Europäischen Wirtschaftsgebietes wegen diesen Schäden einen Schadenersatzanspruch dem KH-Versicherer des Schadenverursachers mit dem Sitz in der Ungarischen Republik gegenüber hat, kann er seinen Schadenersatzanspruch auch bei dem vom KH-Versicherer des Schadenverursachers, benannten Schadenregulierungsbeauftragten, auf dem Gebiet des Landes, in dem er seine Wohnsitz, bzw. Sitz hat, vorlegen. Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch nach seiner Wahl unmittelbar dem Schadenverursacher oder seinem Haftpflichtversicherer gegenüber geltend machen. 5

6 (2) Der Schadenregulierungsbeauftragte des KH-Versicherers mit (Wohn-)Sitz auf dem Gebiet der Republik Ungarn hat alle Informationen im Zusammenhang mit den Schadenersatzansprüchen, die zur Regulierung der Ansprüche erforderlich sind, zu sammeln und alle Maßnahmen zur Abwicklung der Schadenregulierung zu treffen, ferner das Schadenregulierungsverfahren in der offiziellen Sprache des Landes des Geschädigten nach (Wohn)Sitz abzuwickeln. (3) Wenn außerhalb des Gebietes der Republik Ungarn in irgendeinem Land des Grüne-Karte-Systems durch den Betrieb eines Fahrzeuges mit gewöhnlichem Standort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der EWG (mit der Ausnahme eines Fahrzeuges mit ungarischem Standort) ein Schaden verursacht wird und der Geschädigte mit (Wohn)Sitz auf dem Gebiet der Republik Ungarn wegen diesen Schäden einen Schadenersatzanspruch ( erlittener Schaden ) dem KH-Versicherer des Schadenverursachers gegenüber hat, kann er seinen Schadenersatzanspruch auch bei dem vom KH-Versicherers des Schadenverursachers für Ungarn benannten Schadenregulierungsbeauftragten vorlegen. Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch nach seiner Wahl unmittelbar dem Schadenverursacher oder seinem Haftpflichtversicherer gegenüber geltend machen. 10 (1) Die Entschädigungsstelle hat in den Fällen des Abs. (2) in dem Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß 9 Abs. (1) auch anstelle des Versicherers Leistung zu erbringen. (2) Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch der Entschädigungsstelle gegenüber nur dann geltend machen, wenn a) vom KH-Versicherer des den Unfall verursachenden Fahrzeuges nach 9 Abs. (1) oder dessen Schadenregulierungsbeauftragten auch nach Ablauf von drei Monaten ab Geltendmachung des Schadenersatzanspruches des Geschädigten keine begründete Antwort nach 8 Abs. (6) auf die Darlegungen im Anspruch gegeben wurde. b) vom KH-Versicherer nach 9 Abs. (1) kein Schadenregulierungsbeauftragter benannt wurde, ausgenommen, wenn der Anspruch vom Geschädigten unmittelbar dem Haftpflichtversicherer erhoben wurde und von diesem auf den Schadenersatzanspruch binnen drei Monaten eine begründete Antwort oder ein begründetes Entschädigungsangebot vorgelegt wurde. c) das Fahrzeug, bzw. der KH-Versicherer auch nach Ablauf von zwei Monaten ab Unfalltag nicht identifiziert werden konnte. (3) Der Anspruch muss binnen zwei Monaten nach Ablauf der im Abs. (2) genannten Fristen, im Falle des Abs. (2) Punkt b. von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, sobald dem Geschädigten von der Tatsache, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter benannt wurde, Kenntnis erlangt oder hätte erlangen können. (4) Der Anspruch laut Abs. (1) erlischt, wenn der Geschädigte seinen Anspruch dem Haftpflichtversicherer gegenüber nach 9 Abs. (1) unmittelbar vor Gericht geltend gemacht hat oder wenn der Versicherer, bzw. sein Schadenregulierungsbeauftragter seine Verpflichtungen erfüllt haben. (5) Vom Geschädigten kann vor Gericht der Entschädigungsstelle gegenüber lediglich die Feststellung beantragt werden, dass die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht der Entschädigungsstelle vorlägen und der Anspruch noch nicht erloschen sei. (6) Sach-, Haftpflicht- und Sozialversicherer sind nicht berechtigt, von der Entschädigungsstelle den Ersatz ihrer Leistungen zu verlangen. 11 (1) Nach dem Empfang des Anspruches des Geschädigten wird der KH-Versicherer des Schadenverursachers oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter gemäß 9 Abs. (3) von der Entschädigungsstelle unverzüglich benachrichtigt. Falls diese ihre in dieser Verordnung vorgeschriebenen Pflichten nicht erfüllt haben, benachrichtigt die Entschädigungsstelle jene Entschädigungsstelle, für die der KH-Versicherer nach 9 Abs. (3) verpflichtet ist, im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Schadenverursacher seinen Beitrag zu leisten. Die Entschädigungsstelle benachrichtigt den Schadenverursacher unverzüglich über den Umstand, dass sie binnen zwei Monaten nach Meldung des Schadens seitens des Geschädigten zwecks Feststellung ihrer Leistungspflicht Maßnahmen getroffen werden. (2) Der Entschädigungsstelle gebührt ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der dem Geschädigten gewährten Entschädigung der Entschädigungsstelle gegenüber, an die der KH-Versicherer nach 9 Abs. (3) nach seinem gegenständlichen Vertrag Beitrag zu leisten hat. (3) Die Entschädigungsstelle ist gemäß Bestimmungen ungarischer Rechtsvorschriften zum Ersetzen der durch die Entschädigungsstellen anderer Mitgliedsländer gewährten Entschädigung verpflichtet, falls der Vertrag mit einem Versicherer nach 1 Punkt e) abgeschlossen wurde. Die Forderung des Geschädigten dem Schadenverursacher und seinem KH-Versicherer gegenüber geht infolge des Ersetzens auf die Entschädigungsstelle über. (4) Hat der schadenverursachende Halter über keinen Versicherungsvertrag verfügt, kann die Entschädigungsstelle ihren Ersatzanspruch dem Garantiefonds gegenüber geltend machen. (5) Für das Verfahren, in dem die Entschädigungsstellen untereinander die Ersatzansprüche geltend machen, sind die Abmachungen dieser Organisationen maßgebend. 6

7 12 Die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Urteils über die Abweisung der Schadenersatzklage des Geschädigten erstreckt sich auch auf den Versicherten, wenn es vom Gericht in einem Prozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer, Schadenrepräsentanten, Nationalbüro oder dem Garantiefonds gefällt wurde. 13 (1) Die Versicherer sind verpflichtet, im Verhältnis zu ihren jährlichen Prämieneinnahmen aus der KH-Versicherung nach dieser Verordnung im gegebenen Jahr dem Nationalbüro und dem Garantiefonds in einem Umfang Einzahlungen zu leisten, dass diese für die Erfüllung der diese Organisationen belastenden Verpflichtungen, ferner die Kosten ihrer Tätigkeit decken. Der Mindestbetrag der Quartaleinzahlung pro Versicherer beträgt zwei Millionen HUF. Die Versicherer, die nicht Mitglied des MABISZ sind, können ihre Tätigkeit erst nach Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung über die Einzahlungen gemäß dieser Verordnung und nach Vorlegen dieser bei der Aufsicht aufnehmen. (2) Der Garantiefonds und das Nationalbüro haben mit den Versicherern bis zur Höhe der Einzahlungen spätestens bis zum 31. Januar nach Ablauf des Stichjahres abzurechnen. 14 (1) Der Geschädigte kann seinen Schadenersatzanspruch des auf dem Gebiet der Republik Ungarn durch ein Kraftfahrzeug eines unversicherten Halters, oder durch einen von einem unbekannten Kraftfahrzeug verursachten Schadens nach Maßgabe dieser Verordnung mit den Ausnahmen im 15 auch dem Garantiefonds gegenüber geltend machen. Der Garantiefonds hat den Schaden des Geschädigten auch dann zu ersetzen, wenn er mit einem Kraftfahrzeug das nicht zugelassen, bzw. aus dem Verkehr gezogen wurde, verursacht war. (2) Der Garantiefonds kann jeden Versicherer mit der Schadenregulierung beauftragen. (3) Der Garantiefonds hat jedes Jahr eine Gewinnabrechnung unter Berücksichtigung besonderer Rechtsvorschriften zu erstellen, und sie der Aufsicht zuzuschicken. 15 (1) Der Garantiefonds hat seiner Entschädigungspflicht nur insoweit nachzukommen, wenn der Geschädigte die Ersetzung seines Schadens aufgrund der Sozialversicherung oder aus einer sonstigen Sach- und Haftpflichtversicherung nicht verlangen kann. (2) Rückerstattungsansprüche aus Sach- und Haftpflicht- sowie Sozialversicherungen werden vom Garantiefonds nicht gedeckt. (3) Die Entschädigungspflicht des Garantiefonds erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch einen unbekannten Halter an dem geschädigten Fahrzeug, sowie an der Straße, an Verkehrsanlagen, die das Zubehör der Straße bilden, an elektrischen-, fernmeldetechnischen Geräten und sonstigen öffentlichen Werken, an deren Zubehören, bzw. an Werbeträgern entstanden sind. Ist der vom unbekannten Fahrzeug verursachte Unfall mit Tod oder einer schweren Personenverletzung verbunden, werden auch die Schäden im beschädigten Fahrzeug vom Verwalter des Entschädigungskontos ersetzt. (4) Der Geschädigte hat dem Garantiefonds den durch das unbekannte Fahrzeug verursachten Schaden innerhalb von 30 Tagen nach dem Eintreffen des Schadens anzuzeigen. Falls der Geschädigte seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt und deshalb wesentliche Umstände nicht mehr aufklärbar sind, besteht keine Zahlungspflicht des Garantiefonds. (5) Sind sich der Garantiefonds und der Versicherer darüber nicht einig, wer für die Schäden des unschuldigen Geschädigten aufzukommen hat, wird die Entschädigungssumme vom Garantiefonds bevorschusst und nachträglich mit dem Versicherer des Schadenverursachers verrechnet. Die Entschädigungssumme wird vom Garantiefonds auch in dem Fall bevorschusst, wenn sich die Versicherer darüber nicht einig sind, wer den Schaden des unschuldigen Geschädigten zu erstatten hat. (6) Der Garantiefonds erstattet den Schaden eines Geschädigten aus einem Drittland nur dann, wenn einem ungarischen Staatsbürger zum Zeitpunkt des Unfalls im Land des Geschädigten in einem ähnlichen Fall Entschädigung gebührt. (7) Der Garantiefonds kann die Erstattung sämtlicher, seiner im Zusammenhang mit der Befriedigung des Anspruches des Geschädigten entstandenen Aufwendungen und Kosten vom unversicherten Halter, bzw. vom Besitzer und Lenker des nicht zugelassenen oder aus dem Verkehr gezogenen Fahrzeuges, ferner vom Lenker des unbekannten Fahrzeuges, wenn die Person bekannt ist und für die verursachten Schäden verantwortlich ist, verlangen. Die Kosten können auch in einer Pauschalsumme festgelegt werden. 16 (1) Ein Kraftfahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Ausland darf das Gebiet der Republik Ungarn vom Gebiet eines Drittlandes, bzw. eines Landes, welches sich dem Kennzeichenabkommen nicht anschloss nur betreten, bzw. kann am öffentlichen Straßenverkehr auf dem Gebiet der Republik Ungarn nur dann teilnehmen, wenn a) sein Halter (Lenker) über eine gültige Haftpflichtversicherung beweisenden internationalen KH-Versicherungsschein verfügt, oder b) das Kraftfahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen und mit einem Landeszeichen versehen ist, das in einem Land ausgegeben wurde, das am Kennzeichenabkommen beteiligt ist, oder mit dessen Nationalbüro das (ungarische) Nationalbüro eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hat. 7

8 (2) Wenn der Halter (Lenker) des Fahrzeuges mit gewöhnlichem Standort im Ausland das Bestehen des gültigen KH- Vertrages auf die im Abs. (1) beschriebene Weise nicht beweisen kann, ist er verpflichtet, bei Einfahrt auf das Gebiet der Republik Ungarn mit einem der im 1 Punkt e) angeführten Versicherer oder mit einer zu diesem Zweck ins Leben gerufenen Gruppe von Versicherern einen befristeten KH-Vertrag (Grenzversicherung) abzuschließen, für den ganzen Aufenthalt aufrechtzuerhalten und zur Bestätigung die Polizze bei sich zu halten. Für den Vertrag ist ungarisches Recht anzuwenden, und er soll für Schäden, verursacht auf dem Gebiet der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz Deckung gewähren. (3) Der Urkunde nach Abs. (2) bedarf es nicht bei Fahrzeugen, deren Niederlassung sich in einem dem Kennzeichenabkommen angeschlossenem Land befindet oder wenn sich der Standort eines nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugs in einem dem Kennzeichenabkommen angeschlossenen Land befindet. (4) Abs. (1) bezieht sich nicht auf die auf dem Gebiet von Ungarn stationierenden oder durch das Gebiet ziehenden ausländischen Kraftfahrzeuge des Militärs, deren Versicherungspflicht in anderen, von dieser Verordnung abweichenden Rechtsvorschriften geregelt wird. (5) Bei Einfahrt eines Kraftfahrzeuges mit gewöhnlichem Standort im Ausland auf das Gebiet der Republik Ungarn wird von der Zollbehörde überprüft, ob das Kraftfahrzeug den im Absatz (1) beschriebenen Bestimmungen entspricht. (6) Wird auf dem Gebiet der Republik Ungarn ein Schaden durch Betrieb eines Kraftfahrzeuges mit gewöhnlichem Standort im Ausland verursacht, kann der Schadenersetzungsanspruch auch dem Nationalbüro gegenüber geltend gemacht werden. Das Nationalbüro kann jeden Versicherer, oder deren Rechtsvertreter mit der Regulierung der Schäden und mit der Prozessvertretung beauftragen. Wenn der Versicherer des Schadenverursachers mit Genehmigung des Nationalbüros für die Erledigung der von seinen Versicherten auf dem Gebiet der Republik Ungarn eine Vereinbarung mit einem Korrespondenten nach 1. k) trifft, wird die Schadenregulierung, bzw. die Vertretung des Nationalbüros mangels gegensätzlicher Verfügung des Nationalbüros von diesem Korrespondenten, bzw. seinem Vertreter wahrgenommen. (7) Korrespondent kann der Versicherer nach 1 e), die für ihn Schadenregulierungstätigkeit durchführende Organisation, sowie der im 1 q) bestimmte Schadenregulierungsbeauftragte sein. (8) Wird auf dem Gebiet der Republik Ungarn ein Schaden von einem Kraftfahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Ausland verursacht, und sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des ausländischen Geschädigten nicht in einem Mitgliedstaat der EU befindet, kann der Schadenersatzanspruch laut Abs. (6) dem Nationalbüro gegenüber nur dann geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt des Unfalles im Land des Geschädigten in einem ähnlichen Fall dem ungarischen Geschädigten ebenfalls Entschädigung gebührt. (9) Das Nationalbüro hat die Aufsicht unverzüglich zu informieren, falls eine Änderung in Hinsicht a) der am Grünen Karte Abkommen teilnehmenden Länder, b) oder hinsichtlich der mit dem Nationalbüro ein bilaterales Abkommen abgeschlossenen Länder, c) der mit dem Nationalbüro ein bilaterales Sonderabkommen abgeschlossenen Länder, d) der dem Kennzeichen Abkommen angeschlossenen Länder eintritt. Die Aufsicht veröffentlicht bis zum 15. Januar jeden Jahres, sowie im Falle einer Änderung binnen 15 Tagen nach dem Erhalt der Information die Liste der betroffenen Länder in dem Ungarischen Staatsanzeiger (Magyar Közlöny). (10) Im Falle der Fahrzeuge im Abschnitt (3) können die in den Rechtsregeln für Versicherungskontrolle berechtigten Organe eine Kontrolle bezüglich der Versicherung durchführen, wenn die nicht regelmäßig oder von besonderer Art ist, und sie wird als Til einer Kontrolle durchgeführt, die sich nicht ausschließlich auf die Kontrolle der Versicherung richtet. 17 (1) Die KH-Versicherung im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (fdv) kann auf dem Gebiet der Republik Ungarn von einem Versicherer ohne Sitz oder Niederlassung auf dem Gebiet der Republik Ungarn nur betrieben werden, wenn ein Schadenrepräsentant genannt wurde. (2) Der Schadenrepräsentant muss auf dem Gebiete der Republik Ungarn über einen ständigen (Wohn)Sitz verfügen. (3) Der Versicherer hat die Angaben über den Schadenrepräsentanten, seine Ernennung, ferner die in seinen Angaben bzw. in seiner Person eingetretenen Veränderungen binnen acht Tagen der Aufsicht anzuzeigen. (4) Die Liste der von den Versicherern benannten Schadenregulierungsbeauftragten und die Änderungen in ihren Angaben werden von der Aufsicht auf derer Webseite laufend, im Finanzanzeiger (Pénzügyi Közlöny) auch quartaljährlich veröffentlicht. (5) Der Versicherer hat im Fall des freien Dienstleistungsverkehrs (fdv) einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit die Unterlagen in ungarischer Sprache bezüglich des Vertrages einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Aufsicht vorzulegen. 8

9 18 (1) Der Versicherer legt seine nächstjährigen Prämien unter Berücksichtigung der in der Anlage Nr. 2 festgelegten Kfz- Kategorien und Prämienklassen und der in der Anlage Nr. 3 festgelegten Bonus-Malus Kategorien fest. Der Versicherer verwendet in seinem Tarif innerhalb der einzelnen Tarifklassen und im Rahmen der Bonus-Malus Kategorien entsprechend der veröffentlichten Prämientarife die festgesetzten Einzelprämien. (2) Der Versicherer darf seine bereits bekannt gegebenen Prämien im Laufe des Jahres nicht ändern. (3) Der Versicherer hat die Versicherungsbedingungen, die geltenden, sowie seine bis zum 30. Oktober in zwei überregionalen Tageszeitungen veröffentlichten nächstjährigen Prämientarife in ihren Kundendiensträumen und im Internet zugänglich zu machen. (4) Falls die KH-Versicherung vom Versicherer im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (fdv) betrieben wird und der Versicherer auf dem Gebiet der Republik Ungarn über keine Struktureinheit verfügt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die in Abs. (3) erwähnten Dokumente im (Wohn)Sitz des Schadenrepräsentanten zwecks Einsicht ausgehängt werden. (5) Während des Bestehens des Vertrages ändert sich seine tarifmäßige Einstufung des versicherten Fahrzeuges, sowie die Versicherungsprämie selbst mit Wirkung ab dem ersten Tag des nächsten Versicherungsjahres entsprechend den vom Versicherer veröffentlichten Prämien. (6) Der Versicherte kann den Vertrag schriftlich, ohne Begründung, bis zum Ende (auf den letzten Tag) des Versicherungsjahres, mindestens 30 Tage davor, kündigen. Die Kündigung ist dem Versicherer gegenüber dann wirksam, wenn sie ihm fristgerecht zugestellt wird. Wenn der Versicherte von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt der Vertrag gemäß der vom Versicherer veröffentlichten Änderung bestehen. 19 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind mit Ausnahme der befristeten Verträge auch für die beim Inkrafttreten bereits bestehenden Verträge anzuwenden. (2) Für die vor dem Tag des Inkrafttretens eingetretenen Schäden sind die zum Zeitpunkt des Schadenfalles geltenden Rechtsnormen anzuwenden. (3) Für die Schadenersatzansprüche aus Unfällen die sich vor dem 30. Juni 1991 ereigneten, sind die zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltenden Rechtsnormen mit der Abweichung anzuwenden, dass die Verpflichtungen der durch diese Rechtsnorm bestimmten Versicherungsanstalt vom Staat durch den Fiskus geleistet werden. (4) Bezüglich dieser Verordnung soll das Land aufgrund des Abschnittes (2) des Artikels 2. der Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972 des Rates über die Angleichung der Rechtsregen bezüglich der KH-Versicherung und der Kontrolle der Versicherungsverpflichtung der Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt, der in der Offiziellen Ausgabe der Europäischen Kommission veröffentlichten Beschluss zu finden ist, im Zusammenhang mit dem Anschluss als dem Kennzeichenabkommen angeschlossenen Land zu sehen. 20 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft: a) Die Regierungsverordnung Nr. 61/1997. (IV.18.) über einzelne Voraussetzungen der Ausübung der Finanz- und Zusatzfinanzdienstleistungen, die in die Genehmigungszuständigkeit der Ungarischen Nationalbank fallen, b) Die Regierungsverordnung Nr. 171/2000. (X.13.) über die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter, c) Die Regierungsverordnung Nr. 198/2002. (IX.14.) über die Änderung der Regierungsverordnung Nr. 171/2000. (X.13) über die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrzeughalter. 21 (1) Nach Veröffentlichung dieser Verordnung schließt sich MABISZ gemäß dem Artikel 6 Abs. (1) der Richtlinie Nr. 2000/26/EU getroffenen Abmachungen der Entschädigungsstellen, Garantiefonds und Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten über die Rechte und Pflichten dieser Organisationen ferner über die Rückerstattung der Entschädigungsleistungen an. (2) MABISZ darf nach Veröffentlichung dieser Verordnung bilaterale Abmachungen ähnlichen Inhalts mit Organisationen von Drittländern, die ähnliche Aufgaben erfüllen, schließen. 22 Diese Verordnung dient zur Entsprechung den rechtlichen Verfahren in der Union, wie folgt: a) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, b) Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie 72/166/EWG von 24. April 1972, betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, c) Richtlinie Nr. 2 84/5/EWG des Rates von 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 9

10 d) Richtlinie Nr. 3 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der bürgerrechtlichen Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch, e) Richtlinie 2000/26/EG vom 16. Mai 2000 des Rates und des Europaparlaments zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (vierte Kfz-Versicherungsrichtlinie) f) Richtlinie 2005/14/EG vom 11. Mai 2005 des Rates und des Europaparlaments zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates, sowie der Richtilinie 2000/26/EG des Europaparlaments und des Rates bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung. 10

11 Anlage Nr. 1. zur Regierungsverordnung Nr. 190/2004 (vom 8. Juni) ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DER KH VERSICHERUNG 1. Die KH-Versicherung (des weiteren: Versicherung) erstreckt sich auf die Befriedigung begründeter, bzw. auf die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die den versicherten Personen gegenüber wegen des beim Betrieb des im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrzeuges verursachten Schadens geltend gemacht werden. 2. Der Versicherer hat die Begründetheit der Schadenersatzansprüche durch Vergleich des Inhaltes der Erklärung des Versicherten hinsichtlich seiner Haftung mit den zur Verfügung stehenden Tatsachen und Angaben, der Schadenersatzpflicht des Versicherten entsprechend festzustellen. 3. (1) Im Fall zulassungspflichtiger Fahrzeuge ist die Versicherungsprämie im Voraus zu zahlen. Die Versicherungsprämie gebührt dem Versicherer für die Dauer der Risikoübernahme vom dem ersten bis zu dem letzten Tag der Versicherungsperiode, auf welche der Versicherungsschutz gewährt wird. Die Versicherungsprämie gebührt mit Ausnahme des im Punkt 7. dieser Anlage geregelten Falles der Beendigung des Vertrages und des befristeten Vertrages für die volle Versicherungsperiode. (2) Im Falle nicht zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge ausgenommen die in der Ministerverordnung über die Verwaltungsaufgaben im Straßenverkehr, über die Ausgabe und Rücknahme der Straßenverkehrsdokumente bestimmten landwirtschaftliche Kraftmaschine (langsames Fahrzeug) ist die Versicherungsprämie für die gesamte Versicherungsperiode (Dauer) in einem Betrag im Voraus zu zahlen. (3) Die Erstprämie wird aus Mangel an einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien beim Zustandekommen des Vertrages, die Folgeprämie am im Versicherungsvertrag (Antrag) angegebenen, von der Zahlungshäufigkeit abhängigen ersten Tag der Periode, für die sich die Prämienzahlung bezieht, fällig. Die Parteien können eine kürzere Prämienzahlungshäufigkeit als ein Jahr (ein oder mehrere Monate, Quartale, halbjährlich) vereinbaren. (4) Nach Ablauf von dreißig Tagen ab Fälligkeit der Versicherungsprämie erlischt der Vertrag, wenn bis dahin der Prämienrückstand nicht gezahlt, und dem Versicherten keine Stundung gewährt, bzw. vom Versicherer die Prämienforderung auf gerichtlichem Weg nicht geltend gemacht wurde. (5) Der Halter hat dem jeweiligen Tarifsystem des Versicherers entsprechend einen Anspruch auf Schadensfreiheitsrabatt (Bonus), oder ist verpflichtet der Zahl der verursachten und die Leistungspflicht des Versicherers auslösenden Schadenfällen entsprechend einen Prämienzuschlag (Malusprämie) zu zahlen. Im Fall des Interessenwegfalls, ferner bei Kündigung des Vertrages aufs Ende des Versicherungsjahres, bzw. bei Einstellung wegen Prämiennichtzahlung wird vom Versicherer, der die bereits erloschene Versicherungsdeckung gewährt hat, eine Bescheinigung laut dem im Anhang Nr. 1, dem Abschnitt (2) des 109/A des VAG entsprechend über den Schadensverlauf des Halters, zur (Bonus-Malus) Einreihung aufgrund des Schadenverlaufs mit dem im Abschnitt (1) des 3 des VAG bestimmten Dateninhalt über die Schadenfreiheit oder Schadenauszahlungen ausgestellt. 4. (1) Mangels anderweitiger Vereinbarung beginnt die Risikoübernahme des Versicherers an dem darauffolgenden Tag, als die Erstprämie dem Versicherer bezahlt wird, bzw. zum Zeitpunkt der Prämienstundung, oder als die Prämienforderung des Versicherers gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Damit die Haftung des Versicherers bereits vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages beginnt, ist eine Annahmeerklärung des Versicherers oder einer von ihm dazu ermächtigten Person erforderlich. (3) Die Ausgabe der Versicherungsbescheinigung gilt als Annahme der vorläufigen Deckungszusage. Der Halter hat innerhalb von dreißig Tagen nach der Ausgabe der Bescheinigung einen KH-Vertrag abzuschließen. Die vorläufige Deckungszusage mit Ablauf von dreißig Tagen. 5. (1) Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. In den Rechtsbestimmungen sowie im Tarif festgelegten Fällen können auch Verträge auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden. (2) Die Versicherungsperiode beträgt ein Kalenderjahr. (3) Im Fall von nicht-zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen gilt als Versicherungsdauer der im Versicherungsschein angegebene Zeitraum. 11

12 6. (1) Der Versicherungsvertrag wird im Fall von zulassungspflichtigen Fahrzeugen stillgelegt, wenn der Halter den den vorübergehenden Entzug aus dem Verkehr bestätigenden Zulassungsschein oder das von der Behörde ausgestellte Zertifikat über die vorübergehende Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges vorzeigt. Das Ruhen beginnt am Tag der Anmeldung und dauert höchstens bis zum im Zulassungsschein eingetragenen Ablauf der Entzugsdauer oder bis zur Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges, aber maximal 6 Monate lang. Für den Beginn der Prämienzahlung gilt der Abschnitt (1) Punkt 3 dieser Anlage. Meldet der Halter die Wiederinbetriebnahme binnen sechs Monaten nicht an, erlischt der Vertrag wegen Interessenwegfalls. (2) Für nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge kann der Versicherungsvertrag einstweilig nicht eingestellt werden. 7. (1) Im Fall der Beendigung des Vertrages wegen Interessenwegfalls endet der Versicherungsschutz an dem Tage, wenn das Kraftfahrzeug aus dem Verkehr gezogen wurde, bzw. zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Der Versicherer kann die Zahlung der Prämie bis zur Einstellung seiner Risikoübernahme verlangen. (2) Im Fall von Haltern nicht-zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge erlischt der Versicherungsvertrag auch vor dem im Vertrag bestimmten Beendigungszeitpunkt mit dem letzten Tag jenen Monats, in dem der Versicherte dem Versicherer mit Angabe der Gründe für die Rückgabe den Versicherungsschein und das Versicherungszeichen über das Bestehen des Versicherungsvertrages zurückgibt. 8. Jene Schäden werden von dem Versicherer, dem Garantiefonds, bzw. dem Nationalbüro nicht ersetzt, die a) an den im schadenverursachenden Kraftfahrzeug untergebrachten Gegenständen entstanden sind, wenn diese nicht dem persönlichen Gebrauch der Fahrzeuginsassen dienen; b) am schadenverursachenden Fahrzeug selbst; c) als Sachschaden, bzw. entgangener Gewinn aus Ansprüchen der Versicherten des schadenverursachenden Kraftfahrzeuges (d.h. den Halter, Eigentümer, Lenker) gegeneinander; d) auf die Wirkung strahlender Materialien und Produkte oder infolge solcher Maßnahmen seitens der Gesundheitsbehörden entstanden sind, die auf die Beseitigung der schädigenden Wirkungen der Strahlung zielen; e) ohne Unfall des Kraftfahrzeuges an dem Straßenbelag; f) infolge der Nutzung des Kraftfahrzeuges ohne Teilnahme am Verkehr als Arbeitsmaschine; g) infolge der Be- bzw. Entladung eines stehenden Fahrzeugs; h) als Arbeitsunfall gelten und infolge der Reparatur bzw. Instandhaltungsarbeiten des Kraftfahrzeuges; i) während eines KFZ-Rennens oder des dazu nötigen Trainings; j) durch Umweltverschmutzung ohne Kfz- Unfall entstanden sind; k) sich aus der allmählichen Substanzbeschädigung- bzw. dem Verfall durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges ergeben; l) als Folge von Krieg, Kriegshandlungen, Terroranschläge ( 261 des Gesetzes Nr. IV. aus dem Jahre 1978 über das Strafgesetzbuch) entstanden sind. 9. (1) Sollte der Versicherer, der Garantiefonds sowie das Nationalbüro den Schaden ersetzt haben, gebühren ihnen die Rechte, die dem Versicherten, bzw. dem nicht versicherten Halter gegenüber der haftpflichtigen Person zustanden. (2) Der Versicherer, das Nationalbüro dürfen aufgrund des Abs. (1) vom Angestellten (Mitglied) des Versicherten keinen Ersatz verlangen. Der Versicherer kann Ersatz von einem Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten, ferner von dem, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt mit Genehmigung des VN benutzt oder gefahren hat nur in Abs. (3) beschriebenen Fällen verlangen. (3) Der Versicherer, der Garantiefonds, sowie das Nationalbüro können den Ersatz des von ihnen geleisteten Schadenersatzbetrages: a) vom Fahrer, der das Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis des Halters, oder derjenigen Person, die zur Nutzung dieses Kfz. berechtigt ist, fährt; b) vom Versicherten, im Fall mehrerer Versicherter von jedem einzelnen, oder solidarisch, wenn der Schaden rechtswidrig und vorsätzlich verursacht wurde; c) vom Versicherten, im Fall mehrerer Versicherter von jedem einzelnen, oder solidarisch, wenn das Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand, oder in einem die Lenkungsfähigkeit durch ähnlich wirkende Mittel nachteilig beeinflussendem Zustand gefahren wurde, bzw. das Lenken einer Person in diesem Zustande übertragen wurde, ausgenommen, wenn es bewiesen wird, dass der alkoholisierte oder von einem ähnlich wirkenden Mittel beeinflusste Zustand des Fahrers nicht erkannt werden konnte. (Als alkoholische Beeinflussung gilt ein Blutalkoholspiegel über 0,8 Promille, bzw. ein Luftalkoholspiegel von 0,5 Promille.); 12

13 d) von dem Versicherungsnehmer, oder bei mehreren Versicherten von jedem einzelnen, oder solidarisch, wenn der Lenker des Fahrzeuges keinen Führerschein (Fahrerlaubnis) hatte, oder das Lenken des Fahrzeuges an eine Person ohne diese Genehmigungen übertragen wurde, ausgenommen wenn sie beweisen, dass sie im Fall des das Kraftfahrzeug mit Genehmigung lenkenden Fahrers das Vorhandensein einer Fahrerlaubnis aus triftigem Grund annahmen; e) vom Halter, wenn der Unfall durch den schwer vernachlässigten technischen Zustand des Kraftfahrzeuges verursacht wurde; f) vom Lenker, wenn der Schaden durch versäumte Hilfeleistung (Fahrerflucht), bzw. durch die strafbare Handlung der absichtlichen Gefährdung im Beruf verursacht wurde; g) vom Versicherten, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Eintritts des Versicherungsereignisses seine Pflichten, oder sonstigen ihm obliegenden Mitteilungs-, Veränderungsmeldungs- und Schadenanzeigepflichten nicht erfüllt hat, und dies die Leistungspflicht des Versicherers wesentlich beeinflusst hat; h) vom Halter, falls sich der Schadensfall während der Dauer von dreißig Tagen nach den Bestimmungen des. 8 Abs. (3) dieser Verordnung ereignet hat, verlangen. (4) Sollte der Versicherte in den unter Abs. (3) Punkte c)-f) aufgezählten Fällen zur Rückerstattung verpflichtet sein, hat der Versicherer im Rahmen der im Zusammenhang mit einem Versicherungsereignis erbrachten Leistungen nur bis zur Höhe von höchstens einer Million HUF einen Anspruch auf die Geltendmachung seiner Rückerstattungsforderungen. (5) Wenn dem Versicherten die Rückerstattungspflicht nach Abs. (3) Punkte d) und e) obliegt, hat der Versicherer im Rahmen der im Zusammenhang mit einem Versicherungsereignis erbrachten Leistungen nur bis zur Höhe von höchstens HUF einen Anspruch auf die Geltendmachung seiner Rückerstattungsforderungen. (6) Wenn der Versicherte beweist, seine im Abs. (3) Punkt g) festgelegte Pflicht nicht vorsätzlich verletzt zu haben, hat der Versicherer im Rahmen der erbrachten Leistungen einen Anspruch auf die Geltendmachung von höchstens HUF. (7) Gegenüber den Erben des verstorbenen Versicherten dürfen der Versicherer, der Garantiefonds sowie das Nationalbüro keine Rückerstattungsforderungen geltend machen. 10. (1) Der Versicherte ist verpflichtet, das Schadenereignis innerhalb von 8 Tagen seinem Versicherer schriftlich anzuzeigen und die zur Schadensregulierung erforderlichen Angaben zu machen, sowie die wesentlichen Umstände zu beschreiben, ferner im Anschluss an den Schadensfall Entscheidungen von Behörden die den Versicherten betreffen dem Versicherer binnen acht Tagen ab deren Zustellung berechnet vorzulegen. Der nicht versicherte Halter hat den Schadensfall dem Garantiefonds binnen acht Tagen anzuzeigen. (2) Die Anzeigefrist für ein im Ausland eingetretenes Schadenereignis muss ab dem Zeitpunkt der Heimkehr gerechnet werden. (3) Die Anzeigepflicht des Versicherten tritt auch innerhalb von 8 Tagen ein, wenn im Zusammenhang mit dem Schadensfall gegen ihn ein Prozess oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde. Der Versicherer ist berechtigt, in diesem Verfahren für die Vertretung des Versicherten zu sorgen. 11. (1) Der Versicherte ist verpflichtet, beim Vertragsabschluß dem Versicherer alle, für die Risikoübernahme wesentlichen Umstände mitzuteilen, einschließlich der Nennung des früher Deckung anbietenden Versicherers bezüglich der Anschaffung der zur Feststellung der Einstufung nötigen Daten der vorangegangenen Versicherungsperiode und die Nummer der Polizze (Bescheinigung über die Versicherung). Aus Mangel an diesen Daten soll der Vertrag in die Klasse M4 eingeordnet werden. (2) Wenn der Vertrag nicht wegen Änderung in der Person des Eigentümers (Halters) abgeschlossen wird, ist der Halter verpflichtet a) die Belege über die Prämienzahlungen der Versicherungsperiode vor dem Vertragsabschluss und soweit es zum Vertragsabschluß nicht vor dem Anfangstag der Versicherungsperiode für das infragestehende Jahr gekommen ist die Belege über die Prämienzahlungen des infragestehenden Jahres, oder die Bescheinigung des risikoübernehmenden Versicherers über die Prämienzahlung vorzuweisen. Aus Mangel an Bescheinigung der Prämienzahlung, bzw. wenn die ausgefallene Prämie nicht bezahlt wurde, kann kein Vertrag abgeschlossen werden. Die Bezahlung früher nicht eingezahlter Prämien obliegt dem Halter (Eigentümer); b) Der Umfang der ausgefallenen Prämie entspricht dem zeitgemäßen Anteil der für das gegenständliche Fahrzeug bestimmten Prämie gemäß des vom vertragsschließenden Versicherer angewandten Prämientarifs, nach der Bescheinigung über den Schadensverlauf im Mangel an Bescheinigung aufgrund einer Einstufung in Klasse M4. 13

14 c) Die unter Punkt b) bestimmte Prämie hat der Versicherer dem Garantiefonds zu zahlen, davon gebührt dem früheren KH-Versicherer die Prämie für jene Dauer, für die sein Versicherungsschutz gemäß der Verordnung bezüglich der Dauer, die mit Prämie nicht gedeckt wurde, bestand. (3) Ist es zum Vertragsabschluß wegen Änderung in der Person des Eigentümers (des Halters) gekommen, hat der neue Eigentümer (Halter) den Versicherungsvertrag nach dem Eigentumsübergang unverzüglich abzuschließen. Für die Dauer zwischen Eigentumsübergang und Abschluss des Versicherungsvertrages hat der Halter den zeitgemäßen Anteil der Prämie nach dem Tarif Klasse A00 des vertragsabschließenden Versicherers zu zahlen, diesen Betrag hat der Versicherer dem Garantiefonds zu zahlen. (4) Der Halter ist verpflichtet unter Androhung der Rechtsfolgen im Punkt 9 Abs. (3) Punkt g) dieser Anlage innerhalb von 8 Tagen dem Versicherer jede, in den Angaben der Polizze eingetretene Änderung anzuzeigen.

15 Anlage Nr. 2. zur Regierungsverordnung Nr. 190/2004 (8. Juni) KRAFTFAHRZEUGKATEGORIEN Personenkraftwagen mit einem Hubraum bis zu 850 ccm von 851 ccm bis 1150 ccm von 1151 ccm bis 1500 ccm von 1501 ccm bis 2000 ccm von 2001 ccm bis 3000 ccm 3001 ccm und darüber Krafträder mit einem Hubraum bis zu 150 ccm von 151 ccm bis 350 ccm 351 ccm Hubraum und darüber Autobusse mit Sitzplätzen von 10 bis 19 von 20 bis 79 ab 80 O-Bus Lastkraftwagen mit einer Nutzlast unter 2 Tonnen von 2 bis 6 Tonnen ab 6 Tonnen und darüber Zugfahrzeuge Anhänger Schwerlast-Anhänger Leichte LKW-Anhänger PKW-Anhänger Wohnwagen Kraftrad-Anhänger Landwirtschaftliche Zugfahrzeuge Langsame Fahrzeuge Arbeitsmaschinen Kleinkrafträder oder Leichtkrafträder (Mopeds) 15

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17 Anlage Nr. 3. zur Regierungsverordnung Nr. 190/2004 ( vom 8. Juli) DAS BONUS-MALUS-SYSTEM 1. (1) Der Versicherer ist verpflichtet, die KH-Verträge über Einzelrisiken gemäß dem Bonus-Malus-System (des weiteren: BMS) dieser Anlage und im Punkt (5) des Abschnittes 3. der Anlage Nr. 1. dieser Verordnung zu registrieren und die Versicherungsprämien unter Berücksichtigung dieses Systems zu gestalten. 2. In Anwendung dieser Anlage gilt als a) Beobachtungsperiode: ist mit der Versicherungsperiode (Kalenderjahr) direkt vor dem Versicherungsjahr mit Berücksichtigung des Abschnittes (3) punkt 3 dieser Anlage identisch; b) Berücksichtigte Schäden in der Beobachtungsperiode: vor der gegebenen Beobachtungsperiode während irgendeiner Beobachtungsperiode eingetretene, bzw. gemeldete Schäden, aber unabhängig der Höhe der ersten Zahlung (einschließlich der Teilleistung des Versicherers) ausschließlich die Schäden während der gegebenen Beobachtungsperiode; c) Berücksichtigte Schäden bei der Bonus-Malus Einstufung: die in der gegebenen, dem vom Vertragsabschluss betroffenen Versicherungsjahr direkt vorangehenden Beobachtungsperiode berücksichtigten Schäden, d.h. Schäden mit Erstzahlung von den Deckung gewährenden Versicherungen unabhängig von der Summe, einschließlich die durch die Bescheinigung der Daten bezüglich des Schadenverlaufs (laut Anhang Nr. 1)angegebenen Schäden, bzw. die durch die Bescheinigung laut Punkt c) im Abschnitt (2) des 109/A des VAG angegebenen Schäden mit Erstzahlung; d) Einzelvertrag betroffen durch Bonus Malus Einstufung: vom betroffenen Halter für ein bestimmtes Kraftfahrzeug abgeschlossener KH-Vertrag. 3. (1) Das BMS erstreckt sich auf die Einzelverträge für PKW-s, LKW-s, Busse, Motorräder, Zugfahrzeuge und landwirtschaftliche Zugmaschine (Fahrzeugkategorien). (2) Die Beobachtungsperiode a) dauert vom ersten Juli zwei Jahre vor dem Versicherungsjahr bis zum 30. Juni des Jahres vor dem Versicherungsjahr bis zu der Periode, die am 30. Juni 2006 abgeschlossen wird; b) dauert vom ersten Juli zwei Jahre vor dem Versicherungsjahr bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Versicherungsjahr bis zu der Periode, die am 31. Dezember 2007 abgeschlossen wird; c) ab dem 1. Januar 2008 stimmt mit der Versicherungsperiode direkt vor dem Versicherungsjahr (Kalenderjahr) überein. (3) im BMS für PKW-s dauerte vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni Die erste Beobachtungsperiode im BMS für LKW-s, Autobusse, Motorräder, Zugmaschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen begann am 1. Juli 2001 und dauerte bis zum 30. Juni (1) Im Fall von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 3 Punkt 1 mit Einzelverträgen setzt sich das BMS aus einer Basis-, 10 Bonusund 4 Malusklassen zusammen. (2) Die Einzelverträge werden von den Versicherern für die nächste Versicherungsperiode auf die in der unterstehenden Tabelle bestimmten Weise in die in Abs. 1. bestimmten Klassen eingestuft. 17

18 Bonus-Malus Einstufung der PKW-s und Motorräder Anfangsklasse Während der Beobachtungsperiode berücksichtigte Schäden Kein Schaden 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 oder mehrere Schäden B10 B10 B08 B06 B04 M04 B09 B10 B07 B05 B03 M04 B08 B09 B06 B04 B02 M04 B07 B08 B05 B03 B01 M04 B06 B07 B04 B02 A00 M04 B05 B06 B03 B01 M01 M04 B04 B05 B02 A00 M02 M04 B03 B04 B01 M01 M03 M04 B02 B03 A00 M02 M04 M04 B01 B02 M01 M03 M04 M04 A00 B01 M02 M04 M04 M04 M01 A00 M03 M04 M04 M04 M02 M01 M04 M04 M04 M04 M03 M02 M04 M04 M04 M04 M04 M03 M04 M04 M04 M04 Bonus-Malus Einstufung der LKW-s, der Busse, Zugfahrzeugen und landwirtschaftliche Zugmaschinen Anfangsklasse Während der Beobachtungsperiode berücksichtigte Schäden Kein Schaden 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 oder mehrere Schäden B10 B10 B09 B08 B07 B06 B09 B10 B08 B07 B06 B05 B08 B09 B07 B06 B05 B04 B07 B08 B06 B05 B04 B03 B06 B07 B05 B04 B03 B02 B05 B06 B04 B03 B02 B01 B04 B05 B03 B02 B01 A00 B03 B04 B02 B01 A00 M01 B02 B03 B01 A00 M01 M02 B01 B02 A00 M01 M02 M03 A00 B01 M01 M02 M03 M04 M01 A00 M02 M03 M04 M04 M02 M01 M03 M04 M04 M04 M03 M02 M04 M04 M04 M04 M04 M03 M04 M04 M04 M04 5. (1) Die Vor- und Nachteile des BMS beziehen sich auf die Person des Versicherungsehmer-Halters bezüglich des betroffenen Vertrages, unabhängig davon, wer das Fahrzeug des Halters gefahren hat. (2) Falls das betreffende Fahrzeug vom einem Dritten widerrechtlich in Betrieb genommen wird und diese Tatsache der Polizei gemeldet wird, betreffen die von dem Fahrer, der das Fahrzeug rechtswidrig benutzt hat, verursachten Schäden nicht die Bonus-Malus Einstufung des Vertrages. 6. (1) Die Verträge, die in das System neu einbezogen werden ausgenommen Punkt 10 dieser Anlage, werden in Klasse A00 eingestuft. (2) Die hinsichtlich des betreffenden Vertrages bereits erworbene Bonus-Malus Einstufung bleibt erhalten, wenn der Vertrag 18

19 infolge Interessenwegfalles erlischt und der Halter binnen zwei Jahre ab Beendigung des Vertrages einen neuen Vertrag für ein anderes Fahrzeug in derselben Kategorie (PKW, Motorrad, Autobus, LKW, Zugfahrzeug, landwirtschaftliche Zugmaschine) entweder mit demselben, oder mit einem anderen Versicherer abschließt. (3) Der neue Vertrag kann ausschließlich in Klasse A00 eingestuft werden, falls der vorangegangene Vertrag wegen Interessenwegfalles, jedoch mehr als zwei Jahre vor Abschluss des neuen Vertrages erlischt. (4) Falls der Halter bereits einen Vertrag für ein Fahrzeug hat und während der Geltung dieses Vertrages einen Vertrag auf ein anderes Fahrzeug aus der gleichen Kategorie abschließt, wird der neue Vertrag in Klasse A00 eingestuft. Falls der Vertrag mit der besseren Einstufung wegen Interessenwegfalles erlischt, kann die während der Dauer des alten Vertrages erworbene Bonus-Malus Einstufung ab dem Tag nach Vertragsablauf auch für jeden, durch den betreffenden Halter für ein Fahrzeug aus der gleichen Kategorie (PKW, Motorrad, Autobus, Zugfahrzeug, landwirtschaftliche Zugmaschine) geschlossenen, gültigen Vertrag geltend gemacht werden. (5) Falls die Bonus-Malus Einstufung gemäß Abs. (2) und (4) übertragen wird, sind die während der Dauer des bereits erloschenen Vertrages für das frühere Fahrzeug eingetretenen, jedoch noch nicht berücksichtigten Schäden bei der Einstufung des neuen Vertrages in eine Bonus-Malus-Klasse zu berücksichtigen. (6) Wenn der Vertrag infolge Nichtzahlung der Prämie erlischt, kann die Einstufung in eine Bonusklasse nicht mehr fortgeführt werden und der neue Vertrag kann nur in die Klasse A00 eingestuft werden. Die Einstufung in eine Malus-Klasse bleibt bestehen, wenn der Halter innerhalb eines Jahres einen neuen Vertrag abschließt. 7. (1) Falls vom Halter keine Bescheinigung verbunden mit dem aufgrund eines anderen Mitgliedstaates bestimmten Verpflichtung abgeschlossenen KH-Vertrag, mit einem Dateninhalt nach Anhang Nr. 1, bzw. Punkt 10 dieser Anlage vorgelegt wird, wird der neue Vertrag in Bonus-Klasse A00 eingestuft. (2) Der den neuen Vertrag abschließende Versicherer hat entsprechend dem Punkt b) im Abschnitt (2) des 109/A des VAG die im Abschnitt (1) bestimmte Bescheinigung nicht einschließlich der Bescheinigung mit dem im Punkt 10 dieser Anlage bestimmten Dateninhalt binnen 30 Tage nach dem Beginn der Risikoübernahme des neuen Vertrages mit der Angabe des behördlichen Kennzeichens des Fahrzeuges und der eingestellten Polizzennummer von dem Versicherer, der die vorangegangene Versicherungsdeckung gewährt hat, anzuschaffen. (3) Die Einstufung des Vertrages soll binnen 15 Tagen nach dem Eingehen der Bescheinigung, aufgrund des Dateninhaltes der Bescheinigung mit rückwirkender Kraft modifiziert werden. (4) Kann die Bescheinigung laut Punkten a) und b) im Abschnitt (2) des 109/4 des VAG nicht angeschafft werden, bzw. steht die im Punkt 10 dieser Anlage bestimmte Bescheinigung dem Versicherer nicht zur Verfügung, bleibt der neue Vertrag solange in der gegebenen Versicherungsperiode in der Bonus-Malus-Klasse A (1) Damit die Einstufung in die Bonus-Malus-Klasse um eine Stufe erhöht wird, muss der Vertrag während der betreffenden Beobachtungsperiode mindestens 9 Monate lang gültig und in der ganzen Periode schadensfrei bestehen. (2) Wenn der Versicherungsvertrag in der Beobachtungsperiode wegen zwischenjährlicher Inbetriebnahme, oder Stillegung des Fahrzeuges für eine kürzere Zeit als ein Jahr, jedoch mindestens 9 Monate lang durch Prämienzahlung gültig bestanden hat, wird die Tatsache der Schadensfreiheit von dem Versicherer ebenfalls berücksichtigt. War der Halter während der Beobachtungsperiode schadensfrei, hatte jedoch 9 Monate lang keinen gültigen Vertrag gehabt, ändert sich seine Einstufung in einer Bonus-Malus-Klasse nicht. (3) Ein Schadensfall betrifft die Einstufung jenes Versicherungsjahres, dem eine Beobachtungsperiode während der anlässlich des betreffenden Schadensfalles zum ersten Male zu einer Schadenszahlung gekommen ist, unmittelbar vorausgegangen war. 9. Der Halter ist berechtigt, innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung über die Schadenzahlung dem Versicherer den Gesamtschadenbetrag zu bezahlen und somit seine Einstufung in einer Bonus-Malus-Klasse zu bewahren. Im Falle einer geteilten Haftung ist die aufgrund des betreffenden Vertrages erfolgte Schadenszahlung zu berücksichtigen. 10. Auf Antrag des Halters ist der Versicherer verpflichtet, aufgrund der mit dem/den aufgrund der von dem/den anderen Mitgliedstaat bestimmten Verpflichtungen abgeschlossenen Versicherungsvertrag/Verträgen verbundenen Bescheinigungen über den Schadensverlauf die vom Halter bescheinigte Dauer nach Maßgabe dieser Anlage zu berücksichtigen und den Vertrag in die entsprechende Bonus-Klasse einzustufen. Die Bescheinigung kann berücksichtigt werden, wenn sie die Angaben über die Beobachtungsperiode des betroffenen Versicherers, bzw. über die berücksichtigten Schäden (wie viele Schäden der Halter während der Gültigkeit des Vertrages mit einem in einem Mitgliedstaat tätigen Versicherer mit der Folge einer erstmaligen Zahlung, bzw. wie viele bereits stattgefundene Schäden, vorerst ohne Zahlung verursacht hat) enthält. Falls mehrere Bescheinigungen vorliegen, kann ausschließlich die letzte einwandfrei bescheinigte Zeitdauer berücksichtigt werden. 19

20 11. Auf Antrag des Halters des versicherten Fahrzeuges hat der Versicherer binnen fünfzehn Tagen nach dem Erhalt des Anspruches eine Bescheinigung über den Schadensverlauf bezüglich des/der versicherten Fahrzeuge/s über die folgenden Daten verbunden mit der Periode des Versicherungsvertragsverhältnisses mit dem Halter des Fahrzeuges mindestens fünf Jahre vor der Datenbeantragung, auszustellen: Zahl und Zeitpunkt der vom Halter des Fahrzeuges während der Wirkung des KH-Vertrages mit dem gegebenen Versicherer einer dritten Person verursachten und vom Versicherer bis zum Tag der Ausstellung der Bescheinigung anerkannten oder ihm gegenüber rechtskräftigen beurteilten Schadenersätze, (einschließlich der Teilleistung des Versicherers, aber nicht einschließlich der durch Rückzahlung der ausbezahlten Schadenssumme innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Frist betroffenen Schadensfälle), bzw. die Erklärung über die Schadenfreiheit.

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

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