Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG)
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- Miriam Hausler
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1 Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung (HPG) Regelungen und bisherige Umsetzung in Sachsen präsentiert von Simone Lang
2 Einleitung Neues Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 5. November 2015 mit großer Mehrheit beschlossen Am 8. Dezember 2015 trat es in Kraft. Das Gesetz enthält vielfältige Maßnahmen zur Förderung des flächendeckenden Ausbaus der Versorgung in allen Teilen Deutschlands - insbesondere auch in strukturschwachen und ländlichen Regionen. Es legt Fristen für Detailregelungen fest, etwa für Hospiz-Rahmenvereinbarungen, für ärztliche Zusatzvergütungen oder für das Advance Care Planning im Pflegeheim.
3 Zitat Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe sagte damals: Schwerkranken Menschen Hilfe im Sterben zu bieten, ist ein Gebot der Menschlichkeit. Dazu gehört jegliche medizinische, pflegerische psychologische und seelsorgerische Hilfe, die einen Menschen in der letzten Lebensphase begleitet. Diese Hilfe muss in ganz Deutschland ausgebaut werden. Deshalb stärken wir die Hospiz- und Palliativversorgung überall dort, wo Menschen ihre letzte Lebensphase verbringen - sei es zu Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz. Zugleich verbessern wir die Information und Beratung, damit Hilfsangebote besser bekannt werden.
4 Wesentliche Regelungen im Überblick 1. Die Palliativversorgung wird ausdrücklicher Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung 2. Die Palliativversorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wird gestärkt 3. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) im ländlichen Raum wird beschleunigt 4. Die finanzielle Ausstattung der stationärer Kinder- und Erwachsenen- Hospize wird verbessert
5 Wesentliche Regelungen im Überblick 5. Bei den Zuschüssen für ambulante Hospizdienste werden neben den Personalkosten auch die Sachkosten berücksichtigt und der Zuschuss der Krankenkassen je Leistung wird erhöht 6. Auch Krankenhäuser können Hospizdienste nun mit Sterbebegleitung beauftragen 7. Sterbebegleitung wird ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrags der sozialen Pflegeversicherung
6 Wesentliche Regelungen im Überblick 8. Kooperationsverträge der Pflegeheime mit Haus- und Fachärzten müssen verpflichtend abgeschlossen werden. Außerdem werden Pflegeheime zur transparenten Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet 9. Pflegeheime können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung zur individuellen und umfassenden medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase organisieren
7 Wesentliche Regelungen im Überblick 10. Zur Stärkung der Hospizkultur und Palliativversorgung in Krankenhäusern können für eigenständige Palliativstationen krankenhaus-individuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden 11. Versicherte haben nun einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung
8 Ausgangssituation In Sachsen leben rund vier Millionen Menschen Jährlich gibt es im Freistaat etwas mehr als Sterbefälle 2/3 davon sterben in Institutionen 1/3 der Menschen stirbt zu Hause Nicht alle Sterbenden benötigen eine spezialisierte medizinische Versorgung Wir benötigen also bedarfsgerechte ambulante als auch stationäre Angebote zur Palliativversorgung und Sterbebegleitung. Allgemein erforderliche medizinische und pflegerische Maßnahmen bzw. Begleitungen erfolgen auch im Rahmen der Regelversorgung. Institutionelle Leistungserbringer: - 83 Krankenhäuser stat. Pflegeeinrichtungen Kurzzeitpflegeplätze Ambulante Leistungserbringer: ambulante Pflegedienste - rund Hausärzte
9 Hospizstudie 2013 Mittels Fortschreibung der Studie zu Standorten und demographischen Rahmenbedingungen von Hospizangeboten in Sachsen (Hospizstudie) hat die Sächsische Staatsregierung 2013 eine Bestandserhebung sowie eine Bedarfsprognose bis zum Jahr 2050 für die Hospiz- und Palliativversorgung im Freistaat Sachsen vorgelegt. Die Studie steht im Internet unter Die SAPV wurde inzwischen ausgebaut: z. B. von 12 SAPV-Teams (2012) zu 16 Teams in Das ist eine Flächenabdeckung von rund 99 Prozent. Die Zahl der Sterbebegleitungen durch ambulante HD hat sich erhöht - von abgeschlossenen Sterbebegleitungen in 2011 auf (2015). Die Zahl der stationären Hospizbetten ist von 92 in 2011 auf 100 (2016) gestiegen. Aus ehemals 24 Palliativstationen in Sachsen (188 Betten in 2012) wurden 30 Palliativstationen mit insgesamt 230 Betten. Dies bedeutet eine Steigerung der Bettenkapazität um gut 22 Prozent. Damit stehen stationär für Sachsen 56,7 Betten je 1 Mio. Einwohner bereit. Das liegt über den Empfehlungen der Enquete- Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin. Die Hospizstudie wird 2017 qualifiziert fortgeschrieben.
10
11 Ziel Sachsen verfügt über gute Strukturen zur Sicherstellung einer spezialisierten Palliativversorgung bzw. Sterbebegleitung. Das Versorgungsangebot entspricht im Wesentlichen dem aktuellen Bedarf. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung und soziale Komponenten (z.b. Zunahme der Ein-Personen- Haushalte) sowie dem steigenden Bedarf an palliativmedizinischer Versorgung gibt es für die Zukunft zwei wesentliche Aufgaben: 1. Die vorhandenen spezialisierten Angebote müssen bedarfsgerecht ausgebaut werden. 2. Alle Ressourcen der pflegerischen Versorgung müssen einbezogen werden.
12 Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung des HPG? Wann wirken die Verbesserungen? In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist es üblich, dass der Gesetzgeber den Rahmen vorgibt. Notwendige Details der Leistungserbringung und Finanzierung werden von der Selbstverwaltung der Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime zusammen mit den Kranken- und Pflegekassen geregelt entweder durch gemeinsame Verträge ihrer Verbände oder einheitlich durch den gemeinsamen Bundesausschuss.
13 Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung des HPG? Wann wirken die Verbesserungen? Deshalb wirken die genannten Regelungen nicht alle unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes. Es gibt jedoch feste Fristen für diese Detailregelungen, die in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgen sollen. Dazu gehören etwa Hospiz-Rahmenvereinbarungen, Regelungen für ärztliche Zusatzvergütungen und auch für das Advance Care Planning im Pflegeheim.
14 Wie ist der aktuelle Stand bei der Umsetzung des HPG? Wann wirken die Verbesserungen? Der Runde Tisch Hospiz hat Anfang 2017 eine Abfrage zum aktuellen Stand der Dinge gestartet. Derzeit liegen jedoch nur 14 Rückmeldungen von den 48 ambulanten Hospizdiensten vor. Das ist im statistischen Sinne noch nicht relevant, dennoch möchte ich versuchen, das derzeitige Stimmungsbild anhand einiger Beispiele darzulegen.
15 Beispiel 1: Sterbebegleitungen im Krankenhaus Frage: Wie viele abgeschlossene Begleitungen finden grob prozentual geschätzt im Krankenhaus statt? Antworten: Die Angaben liegen zwischen 25 und 0 Prozent Abgeschlossenen Sterbebegleitungen im Krankenhaus sind bislang noch die Ausnahme. Der Informationsstand in den Krankenhäusern scheint nicht ausreichend zu sein. Aktivitäten gehen eher von den ambulanten Hospizdiensten aus.
16 Beispiel 2: SAPV - Spezialisierte ambulante Palliativversorgung Frage: Wie beurteilen Sie in Ihrer Region die Versorgung mit SAPV (in Noten 1-5)? Antworten: Die Einschätzung liegt meistens bei 1 und 2, nur einmal bei 4 Die Bilanz der Hospizdienste ist überwiegend positiv. Einmal wurde die Note 4 vergeben (Begründung: Personal- und Geldmangel) in einem größeren ländlichen Gebiet. Dort kommt erschwerend hinzu, dass sehr weite Entfernungen an die jeweiligen Einsatzorte zu bewältigen sind.
17 Beispiel 3: Hospizarbeit in stationären Pflegeeinrichtungen Fragen: Mit wie vielen Pflegeeinrichtungen haben Sie einen Kooperationsvertrag? Wie gut erleben Sie dort die palliative Versorgung durch Hausärzte? Antworten: Die Angaben sind differenziert Die Anzahl der jeweiligen Kooperationsverträge liegt zwischen 2 und 16. Fortbildungen zur Hospizarbeit werden von AHD überall angeboten Die hausärztliche Versorgung in den Pflegeeinrichtungen wird sehr unterschiedlich eingeschätzt. Hier sollte die Umsetzung der HPG noch konkreter definiert werden.
18 Beispiel 4: Sterbebegleitungen Fragen: Wie viele Sterbebegleitungen führen Sie bei behinderten Menschen und bei Migranten durch? Antworten: Bei behinderten Menschen wurden 10 bis 30 Prozent angegeben. Sterbebegleitungen für Migranten spielen bislang eine sehr geringe Rolle vermutlich wegen des eher jungen Durchschnittsalters der Flüchtlinge. Sterbebegleitungen bei Menschen in der Behindertenhilfe werden unterschiedlich häufig durchgeführt, zu meist in Einrichtungen, die mit dem Träger in Verbindung stehen. Die Hälfte der befragten AHD wünschen ausdrücklich auch Fortbildungen zur Sterbebegleitung für Migranten.
19 Fazit Nicht jeder Mensch kann die letzte Lebensphase in vertrauter häuslicher Umgebung und im Kreis der nächsten Angehörigen verbringen. Die Mehrheit verbringt die letzte Lebensphase in stationären Versorgungseinrichtungen. Wichtig ist deshalb, dass die letzte Phase des Lebens auch dort selbstbestimmt und nach den persönlichen Wünschen gestaltet werden kann. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland wurden dafür die Weichen gestellt. Alle an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen und ehrenamtlich Tätigen in der medizinischen, pflegerischen und hospizlichen Versorgung und Begleitung von schwerstkranken und sterbenden Menschen müssen enger zusammenarbeiten. Versicherte und ihre Angehörigen sollen noch gezielter und umfassender über bestehende Angebote informiert werden.
20 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
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in 1. Einführung in den Untersuchungsgegenstand 1 2. Definitionen von Sterben und Tod 13 3. Der Tod als gesellschaftliches Phänomen 17 4. Der Umgang abendländischer Gesellschaften mit dem Tod von der Antike
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