Direkte Demokratie in Deutschland

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1 Die folgende Synopse war ursprünglich Teil des folgenden Werkes, das am 24. Oktober 2006 von der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen als Habilitationsschrift angenommen wurde und das in Kürze im Nomos-Verlag erscheinen wird.: Direkte Demokratie in Deutschland Rechtsgrundlagen und Rechtswirklichkeit der unmittelbaren Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern Habilitationsschrift vorgelegt von Dr. jur. Johannes Rux

2 I Synopse der einschlägigen Bestimmungen in den deutschen Ländern 1 Volksinitiative... II Beschränkungen des Anwendungsbereiches... III Sperrfrist für die Volksinitiative... IV Vertreter der Initiatoren... V Anzeige der Initiative/Beratung der Initiatoren/Veröffentlichung der Initiative... VII Erweiterung des Kreises der Zeichnungsberechtigten... VIII Quorum und Frist für die Volksinitiative... IX Adressat der Initiative... XI Rücknahme der Initiative... XII Entscheidung über die Zulässigkeit... XIII Behebung von Mängeln... XVI Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit... XVII Behandlung der Initiative im Landtag... XIX Behandlung erfolgloser Initiativen... XXII Volksbegehren... XXIII Beschränkungen des Anwendungsbereiches... XXV Volksantrag/Anzeige der Unterschriftensammlung... XXVI Sperrfrist... XXVIII Vertreter der Antragsteller... XXIX Beratung der Antragsteller/Veröffentlichung des Begehrens... XXXI Erweiterung des Kreises der Zeichnungsberechtigten für den Volksantrag... XXXII Quorum und Frist für den Volksantrag... XXXIII Adressat des Antrags... XXXV Prüfung der Unterschriften und anderer formeller Voraussetzungen... XXXVI Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags... XXXVIII Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit... XL Behebung von Mängeln... XLII Behandlung des Antrages im Landtag... XLIII Erledigung des Antrags/Übergang zum Volksbegehren... XLIV Rücknahme des Volksbegehrens... XLVI Änderungen des Volksantrags... XLVII Überprüfung der Zulässigkeit des (geänderten) Antrags... XLVIII Bekanntmachung des Volksbegehrens... XLIX Kostenerstattung für das Volksbegehren... LI Eintragungsverfahren... LIII Briefeintragung... LVIII Prüfung der Unterschriften... LIX Quorum und Frist für das Volksbegehren... LXI Feststellung des Ergebnisses/Prüfung der Zulässigkeit des Volksbegehrens... LXIII Rechtsschutz gegen die Feststellung bzw. Zulässigkeitsentscheidung... LXV Behandlung des Volksbegehrens/Erledigung bzw. Übergang zum Volksentscheid... LXVII Änderung des Volksbegehrens/Konkurrierender Entwurf des Landtags... LXXI Festsetzung des Abstimmungstermins/Veröffentlichung... LXXIII Kostenerstattung für den Volksentscheid... LXXV Quorum für den Volksentscheid... LXXVII Verfahren bei mehreren Entwürfen... LXXVIII Quorum bei mehreren Entwürfen... LXXX Quorum für Verfassungsänderungen etc.... LXXXII Referenden... LXXXIII Besondere Regelungen über die Ausfertigung und Verkündung, Sonderregelungen... LXXXV 1 Hier sind nur diejenigen Vorschriften abgedruckt, die für die vorliegende Untersuchung relevant sind. Insbesondere wurde darauf verzichtet, Normen der Ausführungsgesetze zu erwähnen, die inhaltsgleich mit den Verfassungsbestimmungen sind. Berücksichtigt ist mit Ausnahme der Rechtslage in Hamburg der Stand der Gesetzgebung zum

3 II Volksinitiative BW Bay Berl Bbg Brem Hamb Hess MV Nds NRW RP Saar Sachs LSA SH Thür nicht geregelt nicht geregelt Art. 61 VvB: (1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die das Land Berlin betreffen, zu befassen. (...) Art. 76 BbgV: (1) Alle Einwohner haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtags einbringen. (...) Art. 87 BremV: (1) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand können, sofern sie nicht vom Senat ausgehen, nur aus der Mitte der Bürgerschaft oder von Bürgern gestellt werden. Volkspetition: Art. 29 HambV: Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. (...) Volksinitiative: Art. 50 HambV: (1) Das Volk kann im Rahmen der Zuständigkeit der Bürgerschaft den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes oder eine Befassung mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen. (...) 3 HambVAbstG: (1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach 2 I 1 HambVAbstG ist dem Senat schriftlich mitzuteilen. nicht geregelt Art. 59 MV-V: (1) Im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit kann der Landtag durch Volksinitiative mit Gegenständen der politischen Willensbildung befasst werden. (...) Art. 47 NdsV: Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. (...) Art. 67a NRW-V: (1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. 1 NRW-VIVBVEG: (...2) Der Antrag muss enthalten 1. a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten; (...) Art. 108a RP-V: (1) Staatsbürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen (Volksinitiative). (...) nicht geregelt Art. 71 SächsV: (1) Alle im Land Stimmberechtigten haben das Recht, einen Volksantrag in Gang zu setzen. Art. 80 LSA-V: (1) Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen, die das Land Sachsen-Anhalt betreffen. Eine Volksinitiative kann auch einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf zum Inhalt haben. Art. 41 SH-V: (1) Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen; (...) Art. 68 ThürV: (1) Die nach Art. 46 II ThürV wahl- und stimmberechtigten Bürger haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten (Bürgerantrag). Als Bürgerantrag können auch Gesetzentwürfe eingebracht werden.

4 III Beschränkungen des Anwendungsbereiches BW / Bay / Berl Art. 61 VvB: (...2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Personalentscheidungen sind unzulässig. Bbg Art. 76 BbgV: (...2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. Brem Art. 87 BremV: (...2 S. 2) Anträge zum Haushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind nicht zulässig. (...) Hamb Volkspetition: keine Volksinitiative: Art. 50 HambV: (1 S. 2) Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. (...) Hess / MV Art. 59 MV-V: (...3) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Abgaben und Besoldung sind unzulässig. Nds keine NRW keine RP Art. 108a RP-V: (1 S. 2) Einer Volksinitiative kann auch ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zu Grunde liegen, soweit er nicht Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen betrifft. 60d RP-LWG: (S. 3 und 4) Unzulässig ist auch eine Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, dessen Inhalt mit der Verfassung oder sonstigem höherrangigen Recht, insbesondere Bundesrecht, unvereinbar ist oder der auf eine unzulässige Änderung der Verfassung gerichtet ist. Mehrere selbständige Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer auf Erlass eines Gesetzes gerichteten Volksinitiative sein. Saar / Sachs Art. 7. SächsV: (1 S. 3) Ihm muss ein mit Begründung versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Art. 73 SächsV: (1) Über Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetze finden Volksantrag Volksbegehren und Volksentscheid nicht statt. LSA keine SH Art. 41 SH-V: (1 S. 2, 2. Hs.); er 1 darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen. (2) Initiativen über den Haushalt des Landes, über Dienst- und Versorgungsbezüge sowie über öffentliche Abgaben sind unzulässig. Thür Art. 68 ThürV: (...2) Bürgeranträge zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. 1 Der Gesetzentwurf, der einer Volksinitiative ggf. zugrunde liegt.

5 IV Sperrfrist für die Volksinitiative BW / Bay / Berl keine Bbg 5 BbgVAG: (...3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde. Brem keine Hamb Volkspetition: keine Volksinitiative: Art. 50 HambV: (..4) Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden. Hess / MV keine Nds keine NRW 3 NRW-VIVBVEG: Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn (...) 2. der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung aufgrund einer Volsinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat. RP keine Saar / Sachs Art. 73 SächsV: (...2) Ein durch Volksentscheid abgelehnter Volksantrag kann frühestens nach Ablauf der Wahlperiode des Landtags erneut in Gang gesetzt werden. LSA keine SH 8 SH-VAbstG: (1) Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn (...). 3. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ein Volksbegehren über eine inhaltlich gleiche Vorlage erfolglos durchgeführt worden ist. Thür 7 ThürBVVG: (...5) Die Zulässigkeit des Bürgerantrags ist festzustellen, wenn (...) 2. der Landtag nicht innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Bürgerantrags mit einem Bürgerantrag, Volksbegehren oder Volksentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war.

6 V Vertreter der Initiatoren BW / Bay / Berl Art. 61 VvB: (1 S. 3) Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung in den zuständigen Ausschüssen. 3 BerlVVVG: Träger einer Volksinitiative können eine natürliche Person, eine Mehrheit von Personen, eine Personenvereinigung oder eine Partei sein. 6 BerlVVVG: (1) Der Träger einer Volksinitiative bestimmt fünf Vertrauenspersonen zu den Vertretern der Volksinitiative. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner im Rahmen dieses Gesetzes verbindliche Erklärungen für den Träger abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden. (2) In dem Antrag nach 4 BerlVVVG sind die Namen und der Wohnsitz mit Anschrift der Vertrauenspersonen aufzuführen. Bbg Art. 76 BbgV: (1 S. 4) Ihre Vertreter haben das Recht auf Anhörung. 2 BbgVAG: (...3) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die fünf Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative bestimmte verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens drei der Vertreter unterzeichnet sind, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 6 BbgVAG: (1 S. 2) [Die Volksinitiative] ist zustande gekommen, wenn (...) 2. ihr die Namen der fünf Vertreter beigefügt sind; für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen. Brem 3 BremVBG: (...2) Bei Einreichung des Antrags sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson sowie zwei stellvertretende Vertrauenspersonen zu benennen, die berechtigt sind, die Antragsteller zu vertreten. Vertrauensperson kann sein, wer berechtigt ist, den Bürgerantrag zu unterstützen. Hamb Volkspetition: Art. 29 HambV: (S. 2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern. (...) 4 HambVPG: (...5) Die Petentinnen und Petenten benennen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, die bzw. der gemäß Art. 29 S. 2 HambV Gelegenheit erhält, das Anliegen in einem bürgerschaftlichen Ausschuss zu erläutern. Die sie bzw. ihn betreffenden in Abs. 4 genannten Angaben sind beizufügen. Volksinitiative: 3 HambVAbstG: (...2) Die Anzeige muss enthalten. (...) 3. Die Namen von drei Vertrauenspersonen, die sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, einzeln berechtigt sind, für die Initiatoren Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, sowie im Fall des Ausscheidens von Vertrauenspersonen einen Ersatz zu benennen; Form und Inhalt der Übertragung der Vertretungsberechtigung durch die Volksinitiatoren sind nachzuweisen. Hess / MV Art. 59 MV-V: (...2 S. 2) Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden. 2 MV-VaG: (...4) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die drei Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative oder des Volksbegehrens verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Vertretern unterzeichnet worden sind. 7 MV-VaG: (S. 2) Der Antrag muss folgendes beinhalten. 3. Die Namen und Anschriften der Vertreter gemäß 2 IV MV-VaG. Nds Art. 47 NdsV: (S. 2) Ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht, angehört zu werden. 5 NdsVAbstG: (1) Auf den Unterschriftenbögen sind mindestens fünf, höchstens neun stimmberechtigte Personen als Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative zu benennen. (...) (2) Zur Wirksamkeit von Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative genügt es, wenn sie von der Mehrheit der benannten Vertreterinnen und Vertreter abgegeben werden. Jede Vertreterin und jeder Vertreter ist allein befugt, Entscheidungen und andere Erklärungen zur Volksinitiative entgegenzunehmen. NRW 1 NRW-VIVBVEG: (...3) Der Antrag muss enthalten (...) 3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugegangen ist

7 VI RP 60e RP-LWG: (...2) Der Antrag muss (...) 4. drei stimmberechtigte Personen und deren Ersatzpersonen benennen, die gemeinschaftlich ermächtigt sind, die Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. (...4) Die Vertreter der Volksinitiative sowie deren Ersatzpersonen sind jeweils mit Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) zu bezeichnen. Die im Antrag an erster Stelle genannte vertretungsberechtigte Person gilt als allein bevollmächtigt zur Entgegennahme aller Mitteilungen und Entscheidungen, die mit der Volksinitiative in Zusammenhang stehen. Die Vertreter der Volksinitiative sowie deren Ersatzpersonen müssen den Antrag selbst unterzeichnet haben. Saar / Sachs Art. 73 SächsV: (...4) Der Landtag gibt den Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung. 3 SächsVVVG: (S. 1 und 3 bis 4) In dem Volksantrag soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die Person, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (...) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der Vertrauensperson. LSA Art. 80 LSA-V: (...2 S. 2) Ihre Vertreter haben das Recht, angehört zu werden. 3 LSA-VAbstG: (1) Die Volksinitiative oder das Volksbegehren werden durch fünf beteiligungsberechtigte Vertrauenspersonen vertreten. (2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, im Namen der Unterzeichner verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Erklärungen der Vertrauenspersonen sind nur verbindlich, wenn sie von mindestens drei Vertrauenspersonen abgegeben werden. 6 LSA-VAbstG: (...2) Der Unterschriftsbogen muss enthalten. 3. Die Angabe der Vertrauenspersonen. SH Art. 41 SH-V: (1 S. 4) Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung. 6 SH-VAbstG: (...2) Der Antrag muss enthalten (...) 3. die Namen von drei Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative, die gemeinsam berechtigt sind, namens der Unterzeichnenden verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (Vertrauenspersonen). Für die Vertrauenspersonen sind drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen. Thür Art. 68 ThürV: (...4) Die Unterzeichner des Bürgerantrags können Vertreter bestellen. (...) 3 ThürBVVG: (1) In dem Bürgerantrag oder in dem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Fehlt die Benennung, fordert der Präsident des Landtags die Antragsteller auf, dies innerhalb von zehn Tagen nachzuholen. Ist die Benennung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson aus der Liste der Unterzeichner des Bürgerantrags oder des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens. (2) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson sind berechtigt, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerantrag, auf Zulassung des Volksbegehrens, zum Volksbegehren sowie zum Volksentscheid abzugeben, und berechtigt und verpflichtet, solche Erklärungen entgegenzunehmen.

8 VII Anzeige der Initiative/Beratung der Initiatoren/Veröffentlichung der Initiative BW / Bay / Berl Bbg Brem Hamb Volkspetition: Volksinitative: 1a HambVAbstG: Die Initiatoren einer beabsichtigten oder angezeigten Volksinitiative können sich durch den Senat beraten lassen. Die Beratung soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen umfassen. Bedenken sind unverzüglich mitzuteilen. Auslagen werden nicht erhoben. 3 HambVAbstG: (1) Der Beginn der Sammlung von Unterschriften für den Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach 2 I 1 HambVAbstG ist dem Senat schriftlich mitzuteilen. Hess / MV 6 MV-VaG. Zur Beratung hinsichtlich der notwendigen Einhaltung förmlicher Voraussetzungen einer geplanten Volksinitiative oder eines Volksbegehrens können sich die Vertreter der Volksinitiative oder des Volksbegehrens schriftlich an den Landeswahlleiter wenden. Der Landeswahlleiter teilt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Prüfantrags mit, ob die übersandten Unterlagen den gesetzlichen und verfassungsmäßigen Anforderungen genügen. Nds 6 NdsVAbstG: (1) Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter anzuzeigen. (...) (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt dem Landtag und der Landesregierung die beabsichtigte Volksinitiative mit. Stehen dem Antrag rechtliche Bedenken entgegen, so weist die Präsidentin oder der Präsident des Landtags die Vertreterinnen oder Vertreter darauf hin. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter berät die Vertreterinnen und Vertreter auf Verlangen bei der Gestaltung der Unterschriftenbögen. (4) Die beabsichtigte Volksinitiative ist mit einer kurzgefassten Wiedergabe des Antrags und der Angabe der Vertreterinnen und Vertreter im Niedersächsischen Ministerialblatt bekanntzumachen NRW 1 NRW-VIVBVEG: (1 Satz 1, 3 und 4) Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem Innenministerium anzuzeigen. [...]. Das Innenministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens. Über die beabsichtigte Volksinitiative unterrichtet das Innenministerium den Landtag und die Landesregierung. RP Saar / Sachs LSA 6 LSA-VAbstG: (...4) Amtliche Muster der Unterschriftsbögen werden auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zur Verfügung gestellt. SH 5 SH-VAbstG: (1) Die Vertrauenspersonen einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das Innenministerium beraten lassen. Die Beratung soll die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen umfassen; Bedenken sind den Vertrauenspersonen unverzüglich mitzuteilen. (2) Zur Beratung gehört auch die Bereitstellung von Unterlagen, insbesondere 1. Informationen über bisherige Volksinitiativen 2. Adressen der amtsfreien Gemeinden und Ämter 3. Textsammlung erforderlicher Rechtsvorschriften. (3) Das Innenministerium unterrichtet die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten und das in der Sache betroffene Ministerium unverzüglich über die beabsichtigte Volksinitiative sowie nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis. (4) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Thür 4 ThürBVVG. Der Präsident des Landtags hat die Vertrauensperson über die formellen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerantrags oder Volksbegehrens zu beraten, wenn diese es schriftlich beantragen. 7 ThürBVVG: (...3 S. 2. Hs.); der Beginn der Sammlungsfrist ist dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.

9 VIII Erweiterung des Kreises der Zeichnungsberechtigten BW / Bay / Berl Art. 61 VvB: (1) Alle Einwohner Berlins haben das Recht, das Abgeordnetenhaus im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeiten mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung, die das Land Berlin betreffen, zu befassen. (...) 1 BerlVVVG. Alle volljährigen Einwohner Berlins können an einer Volksinitiative teilnehmen. Bbg Art. 22 BbgV: (...2 S. 2 und 3) Andere Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Altersgrenze für die Beteiligung an Volksinitiativen und Bürgeranträgen auf sechzehn Jahre herabgesetzt wird. 2 BbgVAG: (...2) Einwohner im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. 4 BbgVAG Das Recht, sich an Volksinitiative zu beteiligen, haben alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 7 BbgVAG: (1) Bei Volksinitiativen, die vornehmlich Jugendliche betreffen, ist die Altersgrenze für das Recht, sich an Volksinitiativen beteiligen zu können, auf sechszehn Jahre herabgesetzt. (2) Die Frage, ob der Gegenstand einer Volksinitiative vornehmlich Jugendliche betrifft, entscheidet der Landtag. Diese Entscheidung hat der Hauptausschuss des Landtags auf schriftliche Anfrage auch vor Beginn der Volksinitiative zu treffen. (3) Gegen die Entscheidung des Landtages können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Verfassungsgericht des Landes anrufen. Brem Art. 87 BremV: (...2) Bürgeranträge müssen von mindestens zwei vom Hundert der Einwohner unterzeichnet sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (...) Hamb Volkspetition: Art. 29 HambV: Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. (...) 2 HambVPG. Berechtigt zur Unterstützung sind die Einwohnerinnen und Einwohner, die im Zeitpunkt der Unterstützung ihre Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg begründet haben. Volksinitiative: keine Hess / MV keine Nds keine NRW keine RP keine Saar / Sachs keine LSA keine SH keine Thür keine

10 IX Quorum und Frist für die Volksinitiative BW / Bay / Berl Art. 61 VvB: (1 S. 2) Die Initiative muss von Einwohnern Berlins, die mindestens 16 Jahre alt sind, unterzeichnet sein. (...) 5 BerlVVVG: (1 S. 2 und 3) Die Unterschriftleistung muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eingang des Antrages beim Abgeordnetenhaus von Berlin erfolgt sein. Jede Unterschrift muss auf gesondertem Unterschriftsbogen, der den Wortlaut der Vorlage oder ihren wesentlichen Inhalt in ausreichender Form voranstellt, erfolgen. Bbg Art. 76 BbgV: (1 S. 3) Die Initiative muss von mindestens zwanzigtausend Einwohnern (...) unterzeichnet sein. (...) 6 BbgVAG: (1 S. 2, Nr. 1, 2. Hs.); die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein. 9 BbgVAG: (...3) Nach der Übergabe können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden. Brem Art. 87 BremV: (...2) Bürgeranträge müssen von mindestens zwei vom Hundert der Einwohner des Landes Bremen unterschrieben sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. (...) 2 BremVBG: (1 S. 2) Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die die Meldebehörden nach melderechtlichen Vorschriften jeweils zuletzt im Monat Dezember ermittelt haben. Hamb Volkspetition: Art. 29 HambV: Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. (...) 3 HambVPG. Eine Volkspetition ist zustandegekommen, wenn mindestens Unterstützungsberechtigte eine Bitte oder Beschwerde durch schriftliche Eintragung in Listen unterstützen. Volksinitiative: Art. 50 HambV: (1 S. 3) Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf unterstützen. 4 HambVAbstG: (...3) Die Unterschriftslisten sind spätestens sechs Monate nach Eingang der Anzeige beim Senat einzureichen. Hess / MV Art. 59 MV-V: (...2) Eine Volksinitiative muss von mindestens Wahlberechtigten unterzeichnet sein. (...) Nds Art. 47 NdsV: Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seine verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. (...) 4 NdsVAbstG: (1) Für die Volksinitiative sind Unterschriftenbögen zu verwenden, die den Vorschriften dieses Gesetzes und den durch Verordnung nach 38 NdsVAbstG erlassenen Vorschriften genügen. 7 NdsVAbstG: (...2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden. 9 NdsVAbstG: (1) Die Vertreterinnen und Vertreter haben die Unterschriftenbögen binnen eines Jahres nach der Anzeige bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen. NRW Art. 67a NRW-V: (...2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten unterzeichnet sein. (...) 1 NRW-VIVBVEG: (III) Der Antrag muss enthalten [...] 2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten ( 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf. [...] RP Art. 108a RP-V: (...2) Die Volksinitiative muss von mindestens Stimmberechtigten unterzeichnet sein. (...) (3) Das Nähere regelt das Wahlgesetz. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass Unterschriften für die Volksinitiative binnen bestimmter Frist beizubringen sind. 60e RP-LWG: (...2) Der Antrag muss (...) 3. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens Stimmberechtigten tragen, die frühestens ein Jahr vor dem Eingang des Antrags beim Präsidenten des Landtags geleistet worden ist, (...) Saar / Sachs Art. 71 SächsV: (1 S. 2) Er muss von mindestens Stimmberechtigten durch ihre Unterschrift unterstützt sein. 4 SächsVVVG: (1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben. (...3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellern. LSA Art. 80 LSA-V: (...2) Eine Volksinitiative muss von mindestens Wahlberechtigten unterzeichnet sein. (...) 6 LSA-VAbstG: (1) Die Unterschriftsbögen sind auf Vordrucken nach amtlichem Muster abzugeben

11 X SH Art. 41 SH-V: (1 S. 3) Die Initiativen müssen von mindestens Stimmberechtigten unterzeichnet sein. (...) 6 SH-VAbstG: (...2) Der Antrag muss enthalten (...) 2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens Stimmberechtigten, die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf, (...) Thür Art. 68 ThürV: (...3) Der Bürgerantrag muss landesweit von mindestens Stimmberechtigten unterzeichnet sein. 2 ThürBVVG: (...3) Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik vor Einleitung des Bürgerantrages, Volksbegehrens oder Volksentscheids. (1) Jede Unterschriftsleistung für einen Bürgerantrag (...) erfolgt auf gesonderten Unterschriftsbögen. Bei einem Bürgerantrag muss der Inhalt des Antrags (...) vollständig abgedruckt sein. Jeder Unterschriftsbogen hat die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie den Hinweis zu enthalten, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder Volksentscheids verarbeitet und genutzt werden dürfen und unverzüglich vernichtet werden, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. (...) 7 ThürBVVG: (...3) Die Unterschriftsleistung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Sammlungsfrist erfolgt sein. Der Beginn der Sammlungsfrist ist dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.

12 XI Adressat der Initiative BW / Bay / Berl 4 BerlVVVG. Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin zu richten. (...) Bbg 9 BbgVAG: (1) Volksinitiativen sind dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten zu unterbreiten. Brem 3 BremVBG: (1) Der Bürgerantrag ist schriftlich bei der Bürgerschaft einzureichen. Hamb Volkspetition: 5 HambVPG. Die Unterstützungslisten werden zusammen mit der Bitte oder Beschwerde der Bürgerschaft vorgelegt. (...) Volksinitiative: 5 HambVAbstG: (1) Die Unterschriftslisten sind dem Senat unter Nennung des Vor- und Familiennamens, des Jahres der Geburt und der Wohnanschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner einzureichen. Der Senat teilt der Bürgerschaft die Einreichung der Unterschriftslisten unverzüglich mit. Hess / MV 7 MV-VaG. Der Antrag auf Zulassung einer Volksinitiative ist dem Landtag, vertreten durch den Präsidenten zu unterbreiten. (...) Nds 9 NdsVAbstG: (1 Satz 1) Die Vertreterinnen und Vertreter haben die Unterschriftenbögen binnen eines Jahres nach der Anzeige bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter einzureichen. NRW 1 NRW-VIVBVEG: (...2) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten. RP 60e RP-LWG: (1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. Saar / Sachs Art. 71 SächsV: (...2) Der Volksantrag ist beim Landtagspräsidenten einzureichen. (...) LSA 5 LSA-VAbstG: (1) Der Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten. SH 6 SH-VAbstG: (1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu richten. Thür 7 ThürBVVG: (..2) Der Bürgerantrag ist schriftlich an den Präsidenten des Landtags zu richten.

13 XII Rücknahme der Initiative BW / Bay / Berl Bbg Brem Hamb Volkspetition: Volksinitiative: 8 HambVAbstG: (1) Die Initiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist [für das Volksbegehren] durch gemeinsame schriftliche Erklärung von zwei Vertrauenspersonen gegenüber dem Senat zurücknehmen. Hess / MV Nds NRW 2 NRW-VIVBVEG: (1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative ( 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen. (2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67a II 1 NRW-V) zurückbleibt. RP 60h RP-LWG. Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag kann bis zur Entscheidung des Landtags nach 60f I 1 RP-LWG durch schriftliche Erklärung der Antragsteller zurückgenommen werden. Als Zurücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichner, dass dadurch deren Anzahl unter sinkt. Die Zurücknahme ist dem Präsidenten des Landtags gegenüber zu erklären. Saar / Sachs LSA SH 7 SH-VAbstG: (1) Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative zurücknehmen. Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften durch die Unterzeichner, dass dadurch deren Anzahl unter sinkt. Thür

14 XIII Entscheidung über die Zulässigkeit BW / Bay / Berl 7 BerlVVVG: (1) Der Präsident des Abgeordnetenhauses prüft mit Ausnahme der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 61 I und II VvB und der 1 bis 6 BerlVVVG. Die Prüfung erfolgt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang des Antrages. (...3) Stellt der Präsident des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrages nach Abs. 1 oder nach der erfolgreichen Mängelbeseitigung durch den Träger nach Abs. 2 fest, so leitet er die Unterschriftsbögen der Senatsverwaltung für Inneres zu. Die Senatsverwaltung für Inneres leitet die Unterschriftsbögen an die Bezirksämter ohne Rücksicht auf deren örtliche Zuständigkeit für den Wohnsitz der eingetragenen Personen zur Überprüfung der Gültigkeit weiter. Die Bezirksämter überprüfen innerhalb von 20 Tagen ab Eingang bei der Senatsverwaltung für Inneres die Unterschriftsbögen. Sie teilen die Zahl der gültigen Unterschriften der Senatsverwaltung für Inneres mit, die die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich bekanntgibt. 8 BerlVVVG: (1) Nach der Mitteilung über die Überprüfung der Unterschriftsbögen durch die Bezirksämter stellt der Präsident des Abgeordnetenhauses die Zulässigkeit des Antrages innerhalb von drei Tagen fest, wenn die Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften mindestens beträgt. (...) Bbg 9 BbgVAG: (...4) Der Präsident des Landtags veranlasst unverzüglich nach Eingang der Volksinitiative die Prüfung der Voraussetzungen nach 6 I Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes durch den Landesabstimmungsleiter und übermittelt sie zugleich dem Hauptausschuss des Landtags und der Landesregierung. (5) Der Landesabstimmungsleiter legt innerhalb eines Monats einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor. (6) Der Hauptausschuss beschließt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses des Landesabstimmungsleiters über das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen nach 6 BbgVAG und die Zulässigkeit der Volksinitiative nach 5 BbgVAG. Er überweist zulässige Volksinitiativen an den zuständigen Ausschuss. (...) Brem 4 BremVBG: (1) Nach der Einreichung des Bürgerantrags veranlasst der Präsident der Bürgerschaft unverzüglich eine Prüfung der Unterschriftenbogen, sofern der Bürgerantrag nicht offensichtlich unzulässig ist. Sie wird von den Meldebehörden anhand des Melderegisters durchgeführt. (2 S. 1, 2 und 5) Die Meldebehörden prüfen, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen erreicht ist. Sie können ihre Prüfung in Form von Stichproben durchführen. (...) Die Meldebehörden sollen das Ergebnis ihrer Prüfung mit den Unterschriftsbögen innerhalb von vier Wochen nach der Einreichung des Bürgerantrages dem Präsidenten der Bürgerschaft zuleiten. (3) Wird das Verfahren nach Abs. 2 durchgeführt, soll der Präsident der Bürgerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung nach Abs. 2 über die Zulässigkeit des Bürgerantrages entscheiden. (...) Hamb Volkspetition: 6 HambVPG: (1) Die Bürgerschaftskanzlei prüft, ob eine Bitte oder Beschwerde im Sinne des Art. 29 HambV vorliegt. Sie teilt das Ergebnis im Falle der Ablehnung mit einer Begründung einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten mit. (2) Liegt eine Bitte oder Beschwerde vor, veranlasst die Bürgerschaftskanzlei unverzüglich im Wege der Amtshilfe die Überprüfung der Unterschriftslisten durch die zuständige Behörde. (3) Die zuständige Behörde ermittelt die Zahl der gültigen Eintragungen. (...) (4) Die Bürgerschaft entscheidet über das Zustandekommen der Volkspetition. Sie teil ihre Entscheidung einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Petentinnen und Petenten mit. (...) Volksinitiative: Art. 50 HambV: (...6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid. Volksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens. 26 HambVAbstG: (1) Auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft oder eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft entscheidet das Hamburgische Verfassungsgericht 1. über die Durchführung des Volksbegehrens, (...) (2) Der Antrag nach Abs. 1 Nr. 1 ist binnen fünf Monaten nach Einreichung der Unterschriftslisten ( 5 I 1 HambVAbstG) (...) zu stellen. 5 HambVAbstG: (...2) Der Senat stellt binnen eines Monats nach Einreichung der Unterschriftslisten fest, ob die Volksinitiative von zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt worden und damit zustande gekommen ist. Hess / MV 8 MV-VaG: (1) Der Präsident des Landtags veranlasst unverzüglich nach Eingang des Antrags die Prüfung durch den Landeswahlleiter. (2) Der Landeswahlleiter entscheidet binnen sechs Wochen über die Zulässigkeit der Volksinitiative. (...)

15 XIV Nds 8 NdsVAbstG: Das Stimmrecht der eingetragenen Personen ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde unentgeltlich und unverzüglich auf den Unterschriftenbogen erteilt wird. (...) 9 NdsVAbstG: (...2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt fest, ob die erforderliche Anzahl gültiger Eintragungen vorliegt und übermittelt das Ergebnis des Landtag. 11 NdsVAbstG: (1) Ist eine Volksinitiative nach 9 II NdsVAbstG dem Landtag zugegangen, so entscheidet dieser binnen sechs Wochen, ob er sich mit der Volksinitiative befasst. Die Frist läuft nicht während der Parlamentsferien. Sie kann mit Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter verlängert werden. (...) NRW 1 NRW-VIVBVEG: (...4 Satz 4) [Das Stimmrecht] ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde der Hauptwohnung unentgeltlich erteilt wird. 4 NRW-VIVBVEG: (1) Der Landtag entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob die Voraussetzungen nach den 1 Abs. 2 bis 5 und 3 erfüllt sind. Als für die Berechnung nach Artikel 67a Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung erforderliche Gesamtzahl der Stimmberechtigten gilt die bei der letzten Landtagswahl amtlich festgestellte Anzahl aller Wahlberechtigten. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags rechtswirksam zustande gekommen. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags den Antragstellerinnen und Antragstellern zuzustellen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen. RP 60e RP-LWG: (...3 S. 2) Das Stimmrecht jedes Unterzeichners ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes unentgeltlich erteilt wird. 60f RP-LWG: (1) Der Landtag entscheidet baldmöglichst, ob der Antrag die Voraussetzungen nach den 60d und 60e I-IV erfüllt. Die Prüfung der Unterschriften nach 60e II Nr. 3 und III erfolgt mit Hilfe des Landeswahlleiters. Erfüllt der Antrag die Voraussetzungen, ist die Volksinitiative mit der stattgebenden Entscheidung des Landtags zustande gekommen. (...5) Die Entscheidungen nach Abs. 1 S. 1 (...) sind vom Präsidenten des Landtags den Antragstellern zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, ist die Entscheidung zu begründen. Saar / Sachs Art. 71 SächsV: (...2 S. 2 bis 4) Er (der Landtagspräsident) entscheidet nach Einholung der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit. Hält er den Volksantrag für verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung nicht als unzulässig behandelt werden. 6 SächsVVVG: (1) Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnorts (...) ist nachzuweisen, dass die Unterstützungsunterschrift gültig ist. (...3) Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftsbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt. (...) 8 SächsVVVG: (...2) Der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrages ein (...); diese hat unverzüglich zu erfolgen. 10 SächsVVVG: Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrags. Er ist bei der Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften nicht an die Entscheidungen der Gemeinde gemäß 6 SächsVVVG gebunden. 11 SächsVVVG: (1) Hält der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrags nicht für erfüllt oder hält er diesen aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, so entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von seinem Antrag. (2) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten. (3) Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht als unzulässig behandelt werden. 12 SächsVVVG: (1) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. Absatz 2 bleibt unberührt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrags nicht erfüllt sind, so stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt. (2) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er diesen für unzulässig. (3) Die Entscheidungsformel wird durch den Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

16 XV LSA 6 LSA-VAbstG: (...2) Der Antrag muss enthalten (...) 4. Einen besonderen Vermerk auf dem Unterschriftsbogen, der die Voraussetzungen des Beteiligungsrechtes ( 2 LSA-VAbstG) sowie einen Hinweis darauf erhält, dass die Unterzeichner mit ihrer Unterschrift das Vorliegen der Voraussetzungen in ihrer Person zusichern. (...) 7 LSA-VAbstG: (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags entscheidet unverzüglich, ob der Antrag die Voraussetzungen der 4 bis 6 LSA-VAbstG erfüllt. Für die Prüfung der Unterschriften, die im Wege von Stichproben erfolgen kann, kann die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hinzugezogen werden. SH Art. 41 SH-V: (...2). Über die Zulässigkeit der Initiative entscheidet der Landtag. 8 SH-VAbstG: (...2) Die Prüfung der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen obliegt dem Landtag, der sich dabei der Amtshilfe der Innenministerin oder des Innenministers bedienen kann. Die Meldebehörden bescheinigen die Stimmberechtigungsnachweise kostenfrei. (3) Der Landtag entscheidet innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulässigkeit der Volksinitiative. (...) 29 SH-VAbstG: Die Fristen nach 8 III 1 SH-VAbstG (...) werden durch die sitzungsfreie Zeit des Landtags gehemmt. Thür 6 ThürBVVG (..5) Die Unterschriftsbögen sind nach Ablauf der jeweiligen Sammlungsfrist durch die Vertrauensperson (...) unverzüglich bei der zuständigen Meldebehörde einzureichen. Die Meldebehörde bestätigt das Stimmrecht der Unterzeichner unverzüglich und unentgeltlich. (...) (6) Auf Antrag der Vertrauensperson können statt des Verfahrens nach Absatz 5 die Unterschriftsbögen nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Meldebehörden geordnet dem für Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an die Meldebehörden übergeben werden. (7) Die Meldebehörden stellen die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jede Gemeinde fest. Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterschriftsbögen und der Bestätigung der Stimmberechtigung unverzüglich dem Landtag zuzuleiten. Die Vertrauensperson kann vom Präsidenten des Landtags Auskunft über das von den einzelnen Meldebehörden festgestellte Ergebnis verlangen. 7 ThürBVVG: (...4) Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Unterschriftsbögen mit den von den Meldebehörden ermittelten Ergebnissen über die Zulässigkeit des Bürgerantrags. Er sit dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen durch die Meldebehörden nicht gebunden. Er holt unverzüglich die Stellungnahme der Landesregierung zur Zulässigkeit des Bürgerantrags ein; diese ist binnen eines Monats abzugeben.

17 XVI Behebung von Mängeln BW / Bay / Berl 7 BerlVVVG: (...2) Dem Träger kann eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, wenn ohne eine Änderung des Gegenstandes der Volksinitiative eine Mängelbeseitigung möglich ist. Dies gilt nicht für die nach 5 BerlVVVG einzureichenden Unterschriften. Bbg Brem Hamb Volkspetition: Volksinitiative: Hess / MV 8 MV-VaG: (...2 Nr. 2 S. 2) Enthält der Zulassungsantrag behebbare Mängel, gibt der Landeswahlleiter dem Antragsteller auf, diese innerhalb von zwei Wochen zu beheben. Nds 10 NdsVAbstG: (...2) Ist eine Eintragung im Hinblick auf die Angabe des Vornamens oder der Hauptwohnung nicht eindeutig, so führt dies abweichend von Absatz 1 Nr. 2 nicht zu ihrer Ungültigkeit, wenn die Meldebehörden die Eintragung unter Hinzuziehung des Melderegisters eindeutig einer Person zuordnen können. Mehrfache Eintragungen werden als eine Eintragung gezählt. NRW 4 NRW-VIVBVEG: (...3) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen 1, ist den Antragstellerinnen und Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. Satz 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden. RP 60f RP-LWG: (...2) Enthält der Antrag behebbare Verstöße gegen 60e RP-LWG, ist den Antragstellern eine angemessene Frist, höchstens jedoch ein Monat, zur Beseitigung der Mängel zu gewähren. S. 1 gilt nicht für fehlende Unterschriften. Nach Ablauf der Frist können Mängel nicht mehr behoben werden. Saar / Sachs LSA 5 LSA-VAbstG: (...3) Enthält der Landtag behebbare Mängel, so ist den Vertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch drei Monaten, zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden. Unleserliche oder unvollständige Eintragungen von Unterzeichnern gelten als Mängel im Sinne dieses Absatzes. SH Thür

18 XVII Rechtsschutz gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit BW / Bay / Berl 41 BerlVVVG: (1) Gegen die Entscheidungen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses (...) nach den 8 (...) BerlVVVG können die Vertrauenspersonen oder ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses Einspruch beim Verfassungsgerichtshof erheben. (2) Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung an den Beschwerdeführer oder nach der öffentlichen Bekanntmachung erhoben werden. (3) Eine dem Einspruch stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes tritt hinsichtlich der aufgrund dieses Gesetzes zu wahrenden Fristen an die Stelle der angegriffenen Entscheidung. Bbg 11 BbgVAG: Wird die Volksinitiative vom Präsidenten des Landtags zurückgereicht oder wird die Beratung des Anliegens als Volksinitiative abgelehnt (...) so können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen. Brem 4 BremVBG: (...4) Gegen eine Zurückweisung des Bürgerantrages kann die Vertrauensperson innerhalb eines Monats eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes beantragen. Hamb Volkspetition: nicht geregelt Volksinitiative: 27 HambVAbstG: (1) Auf Antrag der Initiatoren der Volksinitiative entscheidet das hamburgische Verfassungsgericht, ob 1. Volksinitiativen ( 5 II HambVAbstG...) zustande gekommen sind, (...). Die Anträge nach S. 1 Nr. 1 sind binnen eines Monats nach Zustellung der Feststellungen des Senats (...) durch eine Vertrauensperson zu stellen. Hess / MV Art. 53 MV-V: Das Landesverfassungsgericht entscheidet (...) 3. aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, der Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags, (...) 8 MV-VaG: (...4) Die Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen und mit einer Belehrung zu versehen, dass binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Entscheidung bei dem nach 16 WahlPrüfG 1 zuständigen Gericht angefochten werden kann. (5) Über die Zulassung oder Ablehnung können auch die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags eine Entscheidung des nach 16 WahlPrüfG zuständigen Gerichtes herbeiführen. Nds Art. 54 NdsV: Der Staatsgerichtshof entscheidet (...) 2. bei Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragstellerinnen und Antragsteller, der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags; (...) 11 NdsVAbstG: (1 S. 4) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Landtags können die Vertreterinnen und Vertreter binnen eines Monats nach Zustellung den Staatsgerichtshof anrufen. NRW 5 NRW-VIVBVEG: Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragstellerinnen und Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen. RP 60g RP-LWG: Wird der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative als unzulässig zurückgewiesen, können die Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der Entscheidung ( 60f V 1 RP-LWG) den Verfassungsgerichtshof anrufen. Saar / Sachs Rechtsschutz ist nicht erforderlich, da im Zweifel ohnehin der VerfGH über die Zulässigkeit entscheidet. LSA Art. 75 LSA-V: Das Landesverfassungsgericht entscheidet (...) 2. aus Anlass von Streitigkeiten über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden auf Antrag der Antragsteller, eines Viertels der Mitglieder des Landtags oder der Landesregierung; (...) 30 LSA-VAbstG: (1) Gegen die Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags und der Landesregierung aufgrund dieses Gesetzes können die Vertrauenspersonen, ein Viertel der Mitglieder des Landtags oder die Landesregierung Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. (...) (2) Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung an die Beschwerdeführer oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß 28 I LSA-VAbstG erhoben werden. 1 Das ist das Landesverfassungsgericht. Bis zu dessen Errichtung war nach 16 WahlPrüfG vom (GVOBl. S. 131) das OVG zuständig.

Bremen - Volksentscheidsgesetz

Bremen - Volksentscheidsgesetz Bremen - Volksentscheidsgesetz Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem. GBl. S. 41) in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.1998 (Brem. GBl. 1999, S. 1) Quelle: http://www.bremische-buergerschaft.de/

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